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Beschluss

14 L 844.17

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0412.14L844.17.00
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Leitsätze
Einem Arzt, der seine Patientin sexuell missbraucht, ist die Approbation wegen Unwürdigkeit zu entziehen. (Rn.34)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Arzt, der seine Patientin sexuell missbraucht, ist die Approbation wegen Unwürdigkeit zu entziehen. (Rn.34) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt. A. Der 1955 geborene und 1992 eingebürgerte Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der ihm 1992 erteilten ärztlichen Approbation. 1997 erhielt der Antragsteller die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin; seit 2002 ist er als niedergelassener Arzt in eigener Praxis tätig. Gegen den Antragsteller wurden im Zeitraum November 2009 bis Juni 2015, soweit bekannt, sechs Anzeigen wegen sexueller Übergriffe anlässlich der ärztlichen Tätigkeit erstattet. Es handelte sich dabei im Einzelnen um die folgenden Fälle: 1. Die damals 17jährige Patientin S... gab an, am 18. November 2009 mit Grippebeschwerden in die Praxis des Antragstellers gegangen zu sein. Als sie auf der Untersuchungsliege gelegen habe, habe er die Hand in ihren Ausschnitt gesteckt und im BH ihre Brüste angefasst. Später habe er ihre Hose geöffnet, sei mit der Hand in ihren Slip gefahren, habe ihren Intimbereich berührt und mehrfach einen Finger in ihre Vagina gesteckt. Der Antragsteller bestritt die Angaben und bezeichnete die Einlassungen der Patientin als widersprüchlich. Sie beschuldige ihn wohl deshalb, weil er eine gewünschte längere Krankschreibung abgelehnt habe. Das Ermittlungsverfahren wurde im März 2010 eingestellt (§ 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO -). 2. Die damals 28jährige Patientin J... erklärte, im Mai 2010 wegen einer Nierenbeckenentzündung beim Antragsteller gewesen zu sein. Seiner Aufforderung entsprechend habe sie das Oberteil ausgezogen und sich auf die Liege gelegt. Der Antragsteller habe ihre beiden Brüste von oben aus dem BH gezogen und sich die Brustwarzen angesehen. Nach einer Gallensteinoperation sei sie am 30. Juni 2010 zur Nachsorge in der Praxis gewesen. Als sie auf der Liege gelegen habe, habe der Antragsteller die rechte Hand in ihren Slip geschoben und über dem Schambein kreisende Bewegungen gemacht. Der Antragsteller bestritt dies und erklärte, es sei nur zu medizinisch notwendigen Berührungen gekommen. Das Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2010 eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO). 3. Die damals 17jährige Patientin K... gab an, am 16. Mai 2012 wegen Magen-/Darmproblemen in der Praxis gewesen zu sein. Als sie auf die Liege gelegen habe, habe der Antragsteller den Ansatz ihrer Brüste gestreichelt und sei dann mit seinen Händen in ihren BH gefahren, wo er ihre Brustwarzen gestreichelt habe. Nachdem er die Hände zunächst wieder in Richtung Hals zurückgezogen habe, habe er erneut ihre Brüste in derselben Weise berührt. Dieser Vorgang habe sich über 5 bis 10 Minuten mehrfach wiederholt. Der Antragsteller äußerte sich in dem im März 2013 eingestellten (§ 170 Abs. 2 StPO) Ermittlungsverfahren nicht. 4. Die damals 39jährige Patientin R... erklärte, wegen Burnout/Depressionen beim Antragsteller in Behandlung (Gespräche und Entspannungsmassagen) gewesen zu sein. Am 16. Mai 2012 habe er dabei zweimal in ihren BH gegriffen und über ihre Brustwarzen gestrichen. Außerdem habe er ihre Hose geöffnet und die Innenseite ihrer Oberschenkel bis zum Intimbereich massiert. Am 6. Juni 2012 sei er mit der Hand mehrfach in ihren Slip gefahren und habe über ihren Intimbereich gestrichen. Am 27. Juni 2012 habe er zweimal mit einem Finger zwischen ihren Schamlippen entlanggestrichen und dabei auch die Klitoris berührt. Gegen den Antragsteller wurde Anklage wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB) erhoben. In der Hauptverhandlung am 3. März 2014 erklärte der Verteidiger des Antragstellers: „Frau B., er wollte Sie nicht schädigen. Er weiß, sein Verhalten war nicht in Ordnung, und weiß jetzt, dass es Ihnen unangenehm war. Er ging davon aus, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Er verspricht, dass weitere Patienten es nie erleben werden.“ Der Antragsteller persönlich erklärte: „Frau B., es tut mir sehr leid. Es kommt nie wieder vor.“ Das Verfahren [(239 Ds) 285 Js 4324/12 (85/13)] wurde nach § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und nach Zahlung von je 2.000,- € an die Geschädigte und an die Staatskasse endgültig eingestellt. 5. Die damals 17jährige Patientin K... erklärte, sie habe den Antragsteller am 17. Oktober 2014 wegen Magenschmerzen konsultiert. Er habe sie massiert und dabei wiederholt mit der Hand von oben in ihren BH gegriffen und über ihre Brüste gestrichen. Das habe über eine halbe Stunde gedauert und er habe währenddessen dreimal gesagt, dass er sie am liebsten stundenlang dabehalten würde. Wie auch im Fall 6, wurde gegen den Antragsteller Anklage wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses erhoben. 6. Die damals 20jährige Patientin J... gab an, bei dem Antragsteller in Behandlung gewesen und u.a. Entspannungsmassagen erhalten zu haben. Am 8. Mai 2015 habe sie ihn wegen psychischer Probleme und Mandelbeschwerden aufgesucht. Im Sprechzimmer habe er sie gleich kräftig umarmt, an den Po gefasst und zugedrückt. Sie habe sich auf die Liege gelegt und er habe ihren Rücken und Bauch massiert. Er habe ihren BH geöffnet und mehrfach über ihre Brüste gestrichen und diese zusammengedrückt. Auch habe er ihre Beine und die Innenseite ihrer Oberschenkel bis zum Intimbereich massiert. Er habe sie über dem Slip massiert und sei dann mit der Hand in den Slip gegangen und habe über ihren Intimbereich gestrichen. Das Ganze habe fast eine Stunde gedauert. Die Fälle 5 und 6 wurden vom Amtsgericht Tiergarten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Antragsteller ließ in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2015 von seinem Verteidiger erklären: „Mein Mandant räumt grundsätzlich das Ganze so ein, wie es angeklagt ist. Er geht davon aus, dass er nicht weiter seine Praxis führen kann. Er glaubt, dass das Ganze nicht eine Stunde gedauert hat, und er ist sich sicher, dass er der Frau nicht in den Slip gefasst hat“. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 10. Dezember 2015 [(272 Ds) 232 Js 5407/14 (87/15)] wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à 80,- €. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Antragsteller im August 2016 vor der Berufungsverhandlung zurück. Wegen der Fälle 1 bis 4 gab es ein förmliches Untersuchungsverfahren der Ärztekammer Berlin. Dort verpflichtete sich der Antragsteller unter dem 2. April 2014 schriftlich, „Untersuchungen weiblicher Patienten – mit deren Einverständnis – nur noch in Anwesenheit einer weiblichen Praxismitarbeiterin durchzuführen“. Der Antragsteller schlug unter dem 30. Oktober 2014 vor, das Verfahren mit einer Rüge nach § 29a des Berliner Kammergesetzes (BerlKG) zu beenden, und teilte u.a. mit, er sei sich der „existenzberührenden Tragweite der Vorwürfe“ bewusst. Zur „tatsächlichen Vermeidung weiterer Vorfälle“ werde von ihm entsprechend seiner Erklärung vom 2. April 2014 verfahren. Ihm sei durch die anwaltliche „Beratung klar, sollte ein weiterer Zwischenfall geschehen, es in einem Ermittlungsverfahren bzw. dem folgenden Berufsgerichtsverfahren um das Recht zur Ausübung seines Berufs geht“. Mit schriftlicher „Bedauernserklärung“ vom 3. November 2014 teilte der Antragsteller mit, dass er es sehr bedauere, durch seine Handlungen bei den Patientinnen „das Gefühl der sexuellen Belästigung hervorgerufen zu haben“. Er habe dies nicht gewollt und entschuldige sich dafür. Die Ärztekammer verzichtete daraufhin durch Bescheid vom 16. Dezember 2014 auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und sprach dem Antragsteller eine Rüge aus, verbunden mit der Auflage, den nach § 29a BerlKG zulässigen Höchstbetrag von 5.000,- € zu zahlen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015, zugestellt am 7. Mai 2015, teilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales (im Folgenden nur: Behörde), das von dem Fall 5 noch keine Kenntnis hatte, dem Antragsteller mit, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Verfahren zum Widerruf der Approbation einleite, jedoch sein Verhalten in aller Form missbillige. Eine erneute Straftat oder Berufspflichtverletzung werde „sofort und konsequent entsprechende berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen“. Wegen der Fälle 5 und 6 leitete die Ärztekammer Berlin gegen den Antragsteller ein berufsgerichtliches Verfahren (VG 90 K 1.17 T) mit dem Ziel der Feststellung der Berufsunwürdigkeit ein. Dieses Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG 14 K 109.17 ausgesetzt. Nachdem sie von den Fällen 5 und 6 Kenntnis erlangt hatte, beabsichtigte die Behörde wegen des noch anhängigen strafrechtlichen Berufungsverfahrens zunächst die Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers. Nach Rücknahme der Berufung hörte die Behörde ihn zum Widerruf der Approbation an und führte am 1. November 2016 eine mündliche Verhandlung durch. Der Antragsteller wies dabei u.a. darauf hin, dass er nicht mehr als niedergelassener Arzt tätig sein wolle und ein Nachbesetzungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin laufe. Um seine Praxis verkaufen zu können, wolle er noch bis zum Verkauf tätig sein. Mit einem fälschlich das Datum des 9. Januar 2016 tragenden, tatsächlich aber am 9. Januar 2017 erlassenen Bescheid widerrief die Behörde die Approbation des Antragstellers, weil dieser zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig und unzuverlässig sei. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 5. Februar 2017 Anfechtungsklage erhoben (VG 14 K 109.17), über die noch nicht entschieden ist. Nachdem die Behörde am 20. Oktober 2017 von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin erfahren hatte, dass der Nachbesetzungsantrag bereits im März 2017 zurückgenommen worden war, ordnete sie unter dem 23. Oktober 2017 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 9. Januar 2017 an. Zur Begründung führte sie u.a. aus, trotz der zu erwartenden schwerwiegenden Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse, weil bei einer weiteren Ausübung der ärztlichen Tätigkeit von ihm ausgehende konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter schon während des Rechtsbehelfsverfahrens dringend zu befürchten seien. Die von ihm im Strafverfahren zugegebenen Vorwürfe seien so gravierend, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens angesichts der nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr nicht abgewartet werden könne, ohne die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen zu gefährden. Auch seien gerade die bei der ärztlichen Berufsausübung begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung und potentieller Patientinnen in die Zuverlässigkeit der Ärzteschaft und die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Würdigung des Gesamtverhaltens und der Persönlichkeit des Antragstellers lasse erkennen, dass er nicht verlässlich zu seinen Aussagen stehe. Weder habe er seine mehrfachen Versprechungen betreffend den Umgang mit Patientinnen eingehalten noch den angekündigten Praxisverkauf in die Tat umgesetzt, sondern kurz nach Erlass des Widerrufsbescheids den Nachbesetzungsantrag zurückgenommen. Habe man wegen seiner wirtschaftlichen Belastung und seines Versprechens, im Hinblick auf den eingeleiteten Praxisverkauf binnen Kurzem nicht mehr in eigener Praxis tätig zu sein, zunächst von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen, müssten nun seine privaten Interessen hinter dem Vollzugsinteresse zurücktreten. Mit dem am 29. Oktober 2017 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt der Antragteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 14 K 109.17. Er macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ein ihm die Existenzgrundlage raubender Eingriff in die Berufsfreiheit als Präventivmaßnahme schon vor Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Dabei komme es darauf an, ob die weitere Berufstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens befürchten ließen. Solche Gefahren habe die Behörde bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht gesehen. Der damalige Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch nicht an den Praxisverkauf geknüpft worden. Der Sofortvollzug könne nun nur aufgrund neuer Tatsachen angeordnet werden, die eine solche Maßnahme rechtfertigten. Die Situation sei aber seitdem unverändert. Seit Mai 2015 habe es keine Beschwerden und kein Fehlverhalten mehr gegeben. Auch bestreite er den Sachverhalt, den das Amtsgericht Tiergarten dem auf einer Verfahrensabsprache beruhenden Urteil vom 10. Dezember 2015 zugrunde gelegt habe. Er habe mit seinem Geständnis das Verfahren nur schnellstmöglich beenden wollen. Sexuell motivierte Handlungen habe er an Patientinnen nicht vorgenommen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass diese etwas missverstanden hätten. Er habe nun sein Verhalten bewusst geändert und unterlasse penibel alle missverständlichen Handlungen. Er wolle seine Praxis weiterhin verkaufen, habe aber keinen geeigneten Käufer gefunden. Wäre ihm der Verkauf gelungen, hätte er ohnehin weiter als angestellter Arzt oder Gutachter tätig sein können. Obwohl dies der Behörde bekannt gewesen sei, habe sie damals von der Anordnung des Sofortvollzugs abgesehen. B. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. I. 1. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie von der Behörde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise – nämlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht lediglich formelhaften Darlegung der von der Behörde vorgenommenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegen das Suspensivinteresse des Antragstellers – schriftlich begründet worden. b) Der Auffassung des Antragstellers, die „nachträgliche“ Anordnung der sofortigen Vollziehung habe von vornherein nur auf solche Tatsachen gestützt werden dürfen, die der Behörde erst nach Erlass des Widerrufsbescheids vom 9. Januar 2017 bekannt geworden seien, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Eine Behörde ist grundsätzlich rechtlich nicht gehindert, die regelmäßig – und so auch hier – zunächst nur behördenintern vorgenommene Bewertung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids nicht gerechtfertigt bzw. geboten sei, während des laufenden Verwaltungs- und eines etwaigen nachfolgenden Klageverfahrens von Amts wegen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Adressaten der Grundverfügung von der Behörde nicht in rechtlich zulässiger Weise zugesichert wurde, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung dauerhaft abzusehen bzw. eine solche Anordnung nur beim späteren Eintritt bestimmter weiterer Umstände zu erlassen. Unabhängig davon verhält es sich vorliegend allerdings ohnehin so, dass die behördliche Neubewertung der Frage, ob die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids anzuordnen sei, durch den der Behörde erst im Oktober 2017 bekannt gewordenen und damit für sie „neuen“ Umstand der Rücknahme des Nachbesetzungsantrags für die Praxis des Antragstellers veranlasst wurde. Das vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids unstreitig bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin betriebene Nachbesetzungsverfahren, seine damit verknüpften wirtschaftlichen Interessen, die mutmaßlichen Auswirkungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf diese sowie die Erwartung, dass der Antragsteller wegen Praxisverkaufs in einigen Monaten nicht mehr als niedergelassener Arzt tätig sein würde, gehörten ersichtlich zu den von der Behörde in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkten. Ein insoweit nach Erlass des Widerrufsbescheids veränderter Sachverhalt rechtfertigte somit ohne weiteres eine erneute behördliche Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Einbeziehung aller – und nicht nur „neuer“ – maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig, denn der Widerrufsbescheid vom 9. Januar 2017 erweist sich bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig (dazu nachfolgenden unter II.) und die Anordnung des Sofortvollzugs auch sonst als verhältnismäßig (dazu nachfolgend unter III.). II. 1. Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist im Land Berlin nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeines Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) in Verbindung mit Nr. 32 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG) u.a. für die Rücknahme und den Widerruf der Berufserlaubnis für Ärztinnen und Ärzte sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987, BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3191), wonach Entscheidungen nach § 5 BÄO die zuständige Behörde des Landes trifft, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Der Antragsteller ist im Land Berlin als niedergelassener Arzt tätig. Auch die Erfordernisse des förmlichen Verwaltungsverfahrens, das durch § 4 Buchst. a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) sowie Nr. 11 der Anlage zu § 1 FörmVfVO für den Widerruf der ärztlichen Approbation vorgeschrieben ist, wurden eingehalten. Insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im förmlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich erforderliche mündliche Verhandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden. 2. Der Approbationswiderruf dürfte auch materiell rechtmäßig sein. a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO besagt, dass die Approbation nur Personen erteilt werden kann, sich die nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Approbation ist mithin bereits dann zwingend zu widerrufen, wenn einer der beiden genannten Tatbestände (Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit) erfüllt ist. Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller zur Ausübung seines Berufs unwürdig ist, so dass es auf die – im Widerrufsbescheid ebenfalls bejahte – Frage, ob der Antragsteller darüber hinaus auch unzuverlässig ist, hier nicht ankommt. „Unwürdigkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002, NJW 2003, 913, 915). Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09. 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902 jeweils m. w. Nachw.). Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO liegt demnach dann vor, wenn der oder die Betreffende auf Grund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, welche für die Berufsausübung unabdingbar notwendig sind. Es muss sich um eine gravierende Verfehlung handeln, die bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1998, NJW 1999, 3425, 3426), insbesondere weil sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, wenn das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2011, NJW 2011, 1830, 1831). Auf den eher zufälligen Umstand, ob und in welchem Umfang das jeweilige Fehlverhalten tatsächlich öffentlich bekannt geworden ist, kommt es dabei allerdings nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01. 2003 - 3 B 149/02 -, juris Rn. 4 und Beschl. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 3). Ebenso wenig bedarf es einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen beruflichen Verhaltens des oder der Betreffenden nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2011, NJW 2011, 1830, 1831). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehr. Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902). Für die Berücksichtigung individueller Lebensumstände – wie z.B. Lebensalter, Familienverhältnisse, Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten – ist dabei kein Raum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1998, NJW 1999, 3425, 3426). Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit dient dem Schutz der Gesundheitsversorgung der einzelnen Patientin bzw. des einzelnen Patienten sowie der Bevölkerung insgesamt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1997, NJW 1998, 2756, 2757) und damit letztlich dem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit. In dessen Interesse müssen Patientinnen und Patienten die Gewissheit haben, sich den Personen, denen die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen wurde, uneingeschränkt anvertrauen zu können, so dass sie von der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe nicht durch Angst oder Misstrauen abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09. 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 13). Dieses für ein funktionierendes Gesundheitswesen unerlässliche Vertrauen würde zerstört, wenn Ärztinnen oder Ärzte weiter berufstätig sein dürften, obgleich sie ein Verhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2011, NJW 2011, 1830, 1831). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.2011 -3 B 6/11 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61/10 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.) kommt es für die Beurteilung der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, denn der Widerruf der Approbation ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Er bildet eine Zäsur, durch welche die Berücksichtigung danach eintretender positiver oder negativer Umstände einem etwaigen auf Wiedererteilung der Approbation gerichteten zukünftigen Verfahren zugewiesen ist. Dies gilt auch für den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901). b) Nach diesen Maßstäben dürfte die Behörde hier zu Recht von der Unwürdigkeit des Antragstellers ausgehen. (1) Der Antragsteller ist vom Amtsgericht Tiergarten am 10. Dezember 2015 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden [(272 Ds) 232 Js 5407/14 (87/15)]. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung eines Approbationswiderrufs gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 2 und Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 37 f.). Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen vor, wenn Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO gegeben sind, insbesondere im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO). Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2014 - 3 B 68/13 -, juris Rn. 5 und Beschl. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris Rn. 11). Das unsubstantiierte Bestreiten des vom Amtsgericht Tiergarten festgestellten Sachverhalts durch den Antragsteller, seine Behauptung, es sei zu keinen sexuell motivierten Handlungen gekommen, allenfalls könnten die Patientinnen Berührungen „missverstanden haben“, sowie der Hinweis darauf, dass es in dem Strafverfahren unstreitig eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO gab, begründen keine gewichtigen Richtigkeitszweifel im obigen Sinne. Inwiefern das von den beiden betroffenen Patientinnen beschriebene wiederholte Streichen mit den Händen über die nackten Brüste sowie – im Fall von Frau S... – zusätzlich über den Schambereich von den Geschädigten „missverstanden“ worden sein kann, ist den Einlassungen des Antragstellers nicht zu entnehmen und erschließt sich auch sonst nicht. Auch sein Vorbringen, er habe den der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt nur gestanden, „um das Verfahren schnellstmöglich zu beenden“, wobei ihm die berufsrechtlichen Folgen nicht bekannt gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar und erscheint unglaubhaft. Der nicht durch besondere zusätzliche Umstände motivierte Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung dürfte regelmäßig kein Grund sein, tatsächlich nicht begangene Straftaten einzugestehen. Im Fall des Antragstellers gilt das umso mehr, als ihm entgegen seiner Behauptung die drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung durchaus bewusst gewesen sein müssen. Dies zunächst deshalb, weil der Antragsteller bereits in dem die vergleichbaren Fälle 1 bis 4 betreffenden förmlichen Untersuchungsverfahren der Ärztekammer Berlin unter dem 30. Oktober 2014 mitteilen ließ, er sei sich der „existenzberührenden Tragweite der Vorwürfe“ bewusst und ihm sei nach anwaltlicher Beratung klar, dass es bei weiteren Vorfällen dieser Art „um das Recht zur Ausübung seines Berufs geht“. In dem das Untersuchungsverfahren abschließenden Rüge-Bescheid der Ärztekammer Berlin vom 16. Dezember 2014 wurde überdies ausgeführt, dass trotz der Schwere der begangenen Berufspflichtverletzungen ausnahmsweise von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen, der Antragsteller aber nachdrücklich darauf hingewiesen werde, dass er bei einer erneuten einschlägigen Berufspflichtverletzung „mit weitreichenden berufsgerichtlichen Sanktionen zu rechnen“ habe. In dem Protokoll der am 19. Dezember 2014 im Zusammenhang mit Fall 5 erfolgten Durchsuchung der Praxis des Antragstellers ist vermerkt, dieser habe einen betroffenen Eindruck gemacht und geäußert, nun zu bangen, ob er seine ärztliche Tätigkeit noch fortführen könne. Auch das Schreiben der Behörde an den Antragsteller vom 4. Mai 2015 enthielt die explizite Warnung „Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass eine erneute Straftat oder eine Berufspflichtverletzung sofort und konsequent entsprechende berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen wird“. Schließlich wurde von dem Verteidiger des Antragstellers in dessen Beisein in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2015 sogar ausdrücklich erklärt „Er [der Antragsteller] geht davon aus, dass er nicht weiter seine Praxis führen kann“. All dies spricht klar dagegen, dass sich der Antragsteller bei seinem Geständnis über die Schwere der zu erwartenden berufsrechtlichen Folgen im Unklaren gewesen sein könnte. Wäre dies dennoch der Fall gewesen, wäre jedenfalls nicht erklärlich, warum der Kläger die zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Dezember 2015 vor der Berufungsverhandlung zurückgenommen hat, obwohl es in dem genannten Urteil (dort Seite 3) ausdrücklich heißt, dass der Antragsteller „berufsrechtlich gravierende Einschnitte zu gewärtigen hat, die ihm die weitere Ausübung seiner Praxistätigkeit unmöglich machen dürften“. (2) Ausgehend von dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Bewertung desselben als sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB) dürfte der Antragsteller zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig sein. Die ärztliche Diagnostik und Behandlung erfordern es nicht selten, dass die Patientin/der Patient sich vor dem Arzt/der Ärztin entblößt und körperliche Berührungen hinnimmt, die über ein Händeschütteln oder einen ähnlichen auch zwischen Fremden sozial üblichen Körperkontakt deutlich hinausgehen. Da hierfür ggf. die persönliche Schamschwelle zu überwinden und die Patientin/der Patient in einer solchen Situation regelmäßig besonders verletzlich ist, muss sie/er sich fest darauf verlassen können, dass sich die ärztlichen Maßnahmen auf das medizinisch Gerechtfertigte beschränken und eine sachfremde, insbesondere sexuell begründete Motivation des oder der Heilkundigen ausgeschlossen ist. Erweist sich diese Erwartung als irrig und muss die Patientin/der Patient erkennen, zum Objekt sexuell motivierter Übergriffe unter Ausnutzung der Behandlungssituation geworden zu sein, ist ein solcher Vorgang im höchsten Maße geeignet, das für die Heilbehandlung unerlässliche Vertrauen in den betreffenden Arzt / die betreffende Ärztin sowie in die Ärzteschaft generell nachhaltig zu erschüttern und das Opfer daran zu hindern, sich zukünftig rechtzeitig, unbefangen und vertrauensvoll in ärztliche Behandlung zu begeben. Die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre der Patientinnen und Patienten zählt daher zu den wesentlichen Berufspflichten eines Arztes/einer Ärztin (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902 [Logopäde]). Von diesen muss folglich erwartet werden, dass sie bei der Berufsausübung ihre sexuellen Impulse jederzeit unter Kontrolle haben und Behandlungssituationen niemals zu sexuell motivierten Handlungen ausnutzen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.01.1997 - 13 A 2587/94 -, juris Rn. 11). Aufgrund seiner strafrechtlich geahndeten Handlungen verfügt der Antragsteller somit nach summarischer Bewertung nicht mehr über das für die Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen. Bei der Allgemeinheit und erst recht bei den betroffenen Patientinnen und ihren Angehörigen dürfte es zudem auf Unverständnis stoßen, wenn eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung im Kernbereich ärztlicher Tätigkeit ohne Auswirkungen auf die weitere Berechtigung des Antragstellers zur Berufsausübung als Arzt bleiben würde. III. 1. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation stellt einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragstellers dar, denn diesem wird damit schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren VG 14 K 109.17 die Möglichkeit genommen, als Arzt tätig sein und seine Praxis weiter führen zu können. Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Die, hier gegebene, hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids reicht dafür allein nicht aus, sondern es muss nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass eine weitere Berufstätigkeit bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, so dass es gerechtfertigt ist, den auf die Grundverfügung bezogenen Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen (vgl. zu allem Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 08.04.2010, NJW 2010, 2268 und Beschl. v. 24.10.2003, NJW 2003, 3618 jeweils m. w. Nachw.). 2. a) Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werden dem Antragsteller unmittelbar die Möglichkeit der Ausübung seines erlernten Berufs sowie die Lebensgrundlage entzogen, denn es gibt keine Erkenntnisse, dass er unabhängig von seiner ärztlichen Tätigkeit über nennenswerte Einnahmequellen verfügt. Sollte er einem oder mehreren seiner drei volljährigen Kinder gegenwärtig noch Unterhalt leisten, wären auch Angehörige von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Vollziehungsanordnung betroffen. Sofern der Antragsteller noch ernsthaft vor hat, seine Praxis im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens zu verkaufen – was allerdings zweifelhaft erscheint angesichts des Umstands, dass er den Antrag bereits drei Monate nach der Ausschreibung des Kassenarztsitzes im Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im Dezember 2016 zurückgenommen und seitdem, soweit bekannt, keinen neuen Antrag gestellt hat –, würden die Verkaufschancen durch den Sofortvollzug gemindert oder sogar zunichte gemacht. Die nachträgliche Beseitigung der Folgen des Sofortvollzugs für die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Antragstellers wäre in dem – nach vorläufiger Bewertung allerdings unwahrscheinlichen – Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich. Den beschriebenen Interessen des Antragstellers und ggf. seiner Angehörigen steht jedoch eine konkrete Gefahr für die körperliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung und persönliche Ehre von Patientinnen, die sich seiner Behandlung zukünftig anvertrauen, und – damit unmittelbar zusammenhängend – auch für das besonders wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit gegenüber, die vom Antragsgegner zu Recht als letztlich gewichtiger als die berechtigten Interessen des Antragstellers gewertet worden ist. b) Eine konkrete Gefahr liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der Umstände des Einzelfalls die nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass sich die Gefahr an Ort und Stelle tatsächlich zum schädigenden Ereignis verdichten wird, wobei unspezifische Vermutungen und auf übertriebener Ängstlichkeit beruhende Prognosen jedoch nicht ausreichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.03. 2010 - 13 B 177/10 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.). Ein solches Gefährdungsrisiko ist bei dem Antragsteller anzunehmen: (1) In die Betrachtung sind dabei nicht nur die Fälle 5 und 6, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren, sondern zusätzlich auch noch die Fälle 1 bis 4 einzubeziehen, auch wenn bei diesen entweder bereits das Ermittlungsverfahren aus unterschiedlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Fälle 1 bis 3) oder das strafgerichtliche Verfahren ohne Verurteilung nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO beendet wurde (Fall 4). Der Auffassung des Antragstellers, die Fälle 1 bis 4 dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil insoweit die Unschuldsvermutung gelte, kann nicht gefolgt werden. Die Unschuldsvermutung schützt eine(n) Beschuldigte(n) vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist. Sie schützt jedoch nicht vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben. Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen dürfen daher z.B. nicht ausgeräumte Verdachtsmomente zur Rechtfertigung von Rechtsfolgen herangezogen werden, die weder Strafcharakter haben noch dem/der Betroffenen in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuweisen. Der Widerruf der Approbation dient, wie bereits erörtert, dem Schutz der einzelnen Patientin bzw. des einzelnen Patienten sowie der Gesundheitsversorgung der gesamten Bevölkerung und stellt nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für die Qualifikation einer staatlichen Maßnahme als strafrechtliches Verfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v.08.06.1976 - 5100/71 -, EGMR-E 1,178) kein Strafverfahren dar. Auf Verfahren, die nach ihrer Zielsetzung nicht auf die Feststellung und Ahndung strafrechtlicher Schuld gerichtet sind, sondern die außerhalb der eigentlichen Strafrechtspflege eine Entscheidung über andere Rechtsfolgen eines (auch) strafrechtlich relevanten Sachverhalts zum Gegenstand haben, erstreckt sich die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 EMRK nicht (vgl. zu allem Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 - 2 B 75.16 -, juris Rn. 11 ff. [zur Entlassung eines Probebeamten nach strafgerichtlichem Freispruch von Pädophilievorwürfen]). (2) Wie bereits die Ärztekammer Berlin, die in ihrem Rüge-Bescheid vom 16. Dezember 2014 (dort Seite 4) von mit „hinreichender Sicherheit“ feststehenden sexuellen Übergriffen in den Fällen 1 bis 4 ausging, ist auch das erkennende Gericht nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen Prüfung der Auffassung, dass sich die von den vier Patientinnen angezeigten sexuellen Übergriffe des Antragstellers jedenfalls im Wesentlichen wie von ihnen beschrieben tatsächlich zugetragen haben. Dies deshalb, weil die Patientinnen in den Fällen 1 bis 4, genauso wie in den vom Strafgericht abgeurteilten Fällen 5 und 6, jeweils ein vollkommen gleichartiges Vorgehen des Antragstellers – Gespräch mit der Patientin über private oder intime Themen (z.B. Beziehung zum Freund); Aufforderung, sich auf die Behandlungsliege zu legen; dort medizinisch nicht indizierte, als Untersuchung oder Behandlung maskierte, streichelnde oder massierende Berührung der nackten Brüste und/oder des Intimbereichs – beschrieben haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigten untereinander gekannt oder gar miteinander abgesprochen haben, um dem Antragsteller durch falsche Beschuldigungen zu schaden, gibt es nicht. Dergleichen ist auch vom Antragsteller selbst nie geltend gemacht worden. Dass die sechs Patientinnen unabhängig von einander gleichartige falsche Anschuldigungen erhoben haben könnten, erscheint ausgeschlossen. (3) Die daher hier als gegeben anzusehenden sexuellen Übergriffe des Antragstellers auf insgesamt sechs Patientinnen ereigneten sich über Jahre, obgleich schon jedes einzelne der ersten drei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (Fälle 1 bis 3), auch wenn diese letztlich jeweils eingestellt wurden, für den Antragsteller bereits ein klares Stoppsignal hätte sein müssen. Gleichwohl kam es im Fall 4 erneut an drei Tagen zum sexuellen Missbrauch einer Patientin, die noch dazu psychisch sehr angeschlagen und deshalb besonders vulnerabel und schutzbedürftig war. Dieser Fall stellte überdies insofern eine Zäsur dar, als in dieser Sache das erste Strafverfahren gegen den Antragsteller stattfand, in dem dieser eine Verurteilung (nur) durch das Eingeständnis seines Fehlverhaltens und die Zahlung von 4.000,- € abwenden konnte. Damals ließ der Antragsteller über seinen Verteidiger außerdem das Versprechen abgeben, dass „weitere Patienten es [gemeint: derartige Übergriffe] nie erleben werden“. Die Fälle 1 bis 4 waren überdies Gegenstand eines förmlichen Untersuchungsverfahrens der Ärztekammer Berlin, in welchem dem Antragsteller durch Rüge-Bescheid vom 14. Dezember 2014 die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens, der darin liegende schwere Vertrauensbruch, die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft und die ihm drohenden berufsrechtlichen Folgen bei einem erneuten derartigen Vorkommnis nachdrücklich vor Augen geführt wurden. Dennoch sowie auch ungeachtet des weiteren Umstands, dass er sich am 2. April 2014 gegenüber der Ärztekammer Berlin schriftlich verpflichtet hatte, Untersuchungen von Patientinnen zukünftig nur noch in Gegenwart einer Praxisangestellten durchzuführen, kam es bereits am 17. Oktober 2014 sowie ferner am 8. Mai 2015 zu weiteren einschlägigen Übergriffen (Fälle 5 und 6). Letztgenannter Fall geschah noch dazu nur einen Tag nach der Zustellung des Schreibens der Behörde vom 4. Mai 2015, in welchem dem Antragsteller – erneut – unmissverständlich die Missbilligung seines Verhaltens und eine Warnung vor schwerwiegenden berufsrechtlichen Folgen im Wiederholungsfall ausgesprochen worden waren. All dies zeigt, dass der Antragsteller weder durch Anzeigen, Rügen und Warnungen noch durch spürbare wirtschaftliche Nachteile – die Fälle 1 bis 4 „kosteten“ den Antragsteller insgesamt 9.000,- € zuzüglich der Kosten der anwaltlichen Vertretung – und die Aussicht auf gravierende berufsrechtliche Folgen davon abgehalten werden konnte, immer wieder in dasselbe Verhalten sexuellen Missbrauchs zurückzufallen. Seine eigene schriftliche Zusage vom 2. April 2014 hinsichtlich des zukünftigen Umgangs mit Patientinnen, deren Einhaltung er mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 noch einmal gegenüber der Ärztekammer Berlin beteuern ließ, brach der Antragsteller dabei offenbar bedenkenlos. Ebenso erwiesen sich seine gegenüber einer Geschädigten ausgesprochene Entschuldigung verbunden mit der Beteuerung, dass anderen Patientinnen dergleichen nie mehr widerfahren solle (Fall 4), und seine „Bedauernserklärung“ vom 3. November 2014 (Fälle 1 bis 4) letztlich nur als Lippenbekenntnisse. (4) Die aus den vorstehend dargelegten Umständen abzuleitende Prognose des Bestehens einer konkreten Wiederholungsgefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren hat vortragen lassen, er habe nun sein Verhalten bewusst geändert und unterlasse penibel alle missverständlichen Handlungen. Es ist schon nicht ersichtlich, worin die bewusste Verhaltensänderung konkret bestehen soll und welche Sicherheitsvorkehrungen der Antragsteller getroffen hat, um nicht doch wieder, wie schon mehrmals zuvor, in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Für eine konkrete Wiederholungsgefahr spricht überdies, dass sich der Antragsteller mit seinem früheren berufspflichtwidrigen und strafbaren Verhalten ersichtlich nicht ernsthaft, geschweige denn mit professioneller Hilfe auseinandergesetzt hat und das Unrecht sowie die Tragweite seines Tuns offenbar weiterhin nicht einzusehen vermag. Dies wird verdeutlicht durch den Umstand, dass er alle sexuellen Übergriffe auf Patientinnen im vorliegenden Verfahren erneut bestreitet und geltend macht, dass die Geschädigten möglicherweise nur „etwas missverstanden“ haben könnten, womit er jede persönliche Verantwortung weitgehend von sich weist. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass es seit dem 8. Mai 2015 keine Beschwerden und kein Fehlverhalten mehr gegeben habe, steht dies der Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht entgegen. Auch in der Vergangenheit lagen zwischen zwei Taten mitunter fast zwei Jahre oder mehr, ohne dass dieser Umstand Ausdruck einer dauerhaften und verlässlichen Verhaltensänderung des Antragstellers war. Nach alldem erscheint die Anordnung des Sofortvollzugs trotz der Schwere des damit zusätzlich verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers hier als erforderlich und angemessen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.