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Urteil

7 K 2276/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1130.7K2276.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in H. geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner am 0.0.1985 durch den E. Regierungspräsidenten erteilten Approbation als Arzt. Er ist als Vertretungs- und Bereitschaftsarzt für unterschiedliche Auftraggeber und Arztpraxen tätig. Ab 2001 war er als angestellter Geschäftsführer der Firma E1. GmbH tätig. Gegenstand dieser GmbH war die Erbringung von Dienstleistungen für Ärzte, insbesondere Praxislösungen und Vertretungen. Gründungsgesellschafter war u.a. ein englischer Kaufmann Q. N. . Ab 2008 wurde der Kläger als Geschäftsführer der O. UG bestellt, welche einen ähnlichen Unternehmensgegenstand hatte. Gesellschafter war ebenfalls der englische Kaufmann N. . Diese Person existiert – wie der Kläger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über seinen Prozessbevollmächtigten eingeräumt hat – tatsächlich nicht. Vielmehr trat ein dem Kläger bekannter Herr B. I. unter diesem Namen auf. Der Kläger erbrachte ärztliche Dienstleistungen (Notfalldienste und Praxisvertretungen) und rechnete diese in den Jahren 2003 bis 2008 über die E1. GmbH ab. Die Honorare flossen auf ein Konto der GmbH, über das der Kläger allein verfügen konnte und über das auch seine privaten Ausgaben bestritten wurden. Ab 2009 nutzte der Kläger in gleicher Weise ein Konto der O. UG. Ab 2011 erfolgten die Abrechnungen des Klägers über ein Konto eines Herrn Q1. , über das der Kläger verfügungsberechtigt war. In seinen Steuererklärungen gab der Kläger die aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte nicht bzw. nur zu einem sehr geringen Teil an. Im November 2007 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L. ein Strafverfahren gegen den Kläger als Verantwortlichen der Firma E1. GmbH wegen des Verdachts der Verkürzung von Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer ein. Dieses Verfahren wurde dem Kläger im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung im 0 2009 bekannt gegeben. Im 0 2010 wurde das Verfahren um den Verdacht der Einkommensteuerhinterziehung erweitert. Im 0 2012 setzte das Finanzgericht E2. die Einkommensteuern für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2009 fest. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 19. Juli 2013 (000 Cs 000/13), rechtskräftig seit 7. August 2013, wurde gegen den Kläger wegen Einkommensteuerhinterziehung (Veranlagungszeiträume 2004, 2005, 2006 und 2007) sowie versuchter Einkommensteuerhinterziehung (Veranlagungszeitraum 2008) eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 70,00 Euro (= 14.700, 00 Euro) festgesetzt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurde ein Drittel der Strafe (70 Tagessätze zu 70,00 Euro (= 4.900,00 Euro) für vollstreckt erklärt. Dem Strafbefehl lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Kläger war als Bereitschafts- und Vertretungsarzt sowie Geschäftsführer der E1. GmbH nichtselbstständig tätig. Er richtete ein Bankkonto für die E1. GmbH ein, über das er verfügungsberechtigt war und rechnete über dieses Konto Vertretungsdienste ab. Diese Einkünfte wurden in der Einkommensteuererklärung der entsprechenden Jahre nicht als Einkünfte angegeben, obwohl der Kläger dazu verpflichtet war. Im Rahmen des Steuerverfahrens wurden die Einkünfte ermittelt und Steuerbescheide erlassen. Durch Urteil des Finanzgerichts E2. wurden die Steuern endgültig festgesetzt. Durch die Handlungen des Klägers kam es im Jahr 2004 zu einer Einkommensteuerverkürzung in Höhe von 24.334,00 Euro (Vollendung), im Jahr 2005 in Höhe von 20.590,00 Euro (Vollendung), im Jahr 2006 in Höhe von 19.674,00 Euro (Vollendung), im Jahr 2007 in Höhe von 21.840,00 Euro (Vollendung) und im Jahr 2008 in Höhe von 33.162,00 Euro (Versuch). Im Januar 2014 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L. ein weiteres Strafverfahren gegen den Kläger für die Steuerjahre 2009 bis 2012 ein. Nach Kenntniserhalt vom Ergehen des Strafbefehls vom 19. Juli 2013 durch die Bezirksregierung E2. leitete diese mit Schreiben vom 23. Mai 2014 ein auf Widerruf der Approbation gerichtetes Verfahren ein und gab dem Kläger Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 ließ der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Wesentlichen mitteilen, nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten vermöge eine Unwürdigkeit im approbationsrechtlichen Sinne zu begründen. Er sei jedoch nur wegen einfacher Steuerhinterziehung verurteilt worden. Auch sei lediglich eine (besonders milde) Geldstrafe verhängt worden. Das Amtsgericht habe davon abgesehen, ein Berufsverbot in Erwägung zu ziehen. Zum Tatvorwurf sei zu sagen, dass sämtliche Geldeingänge aus der ärztlichen Vertretungstätigkeit aufgrund schlechter, nicht korrekter steuerlicher Beratung auf ein Konto einer körperschaftsteuerpflichtigen GmbH eingezahlt worden seien. Dort seien sie auch in korrekter Höhe steuerlich erfasst worden. Sein Fehlverhalten habe darin gelegen, die entsprechenden Auszahlungen an ihn vom Konto der GmbH wegen steuerlicher Unkenntnis nicht nochmals in seinen Steuererklärungen zu erfassen. Dieses Verhalten stelle aber jedenfalls keine schwere Steuerhinterziehung dar. Es sei somit nicht geeignet, das Ansehen des Berufstandes in einer Weise zu schädigen, dass er als unwürdig für eine weitere Ausübung des Arztberufs angesehen werden müsse. Am 16. Juli 2014 wurde dem Kläger die Einleitung des neuen Strafverfahrens bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 wies die Bezirksregierung E2. darauf hin, dass die Aussage, dass das Fehlverhalten des Klägers auf steuerliche Unkenntnis zurückzuführen sei, nicht nachvollzogen werden könne. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Gelder gehandelt habe, die unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt im Rahmen von Vertretungs- und Bereitschaftsdiensten erwirtschaftet worden seien. Deswegen sei ein Zusammenhang zwischen Straftat und beruflicher Tätigkeit gegeben, was approbationsrechtlich schwerwiegend wirke. Auch könne bereits der Tatvorwurf des § 370 Abs. 1 AO approbationsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, zumal der Strafbefehl mit 210 Tagessätzen einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten gleichkäme, sodass nicht von einer Bagatellstraftat auszugehen sei. Der Verzicht das Gerichts auf Berufsverbot ändere an der Sichtweise, dass ggf. ein Fall der Unwürdigkeit vorliege, nichts, da die Verhängung eines Berufsverbots ähnlich wie die approbationsrechtliche Bewertung der Unzuverlässigkeit auf eine Prognose der erneuten Straffälligkeit abstelle. Vor einer abschließenden Bewertung des Falles seien jedoch noch weitere Ermittlungen erforderlich. Daher werde das Verwaltungsverfahren zwecks Widerrufs der Approbation zunächst ausgesetzt. Mit Schreiben vom 15. August 2014 ließ der Kläger im Wesentlichen mitteilen, ihm sei selbstverständlich bekannt gewesen, dass die erhaltenen Honorare zu versteuern gewesen seien. Es sei ihm als steuerlichen Laien lediglich unbekannt gewesen, dass nach Auszahlung durch die GmbH eine zusätzlicher Erfassung im Rahmen der Einkommensteuer und somit eine Doppelbesteuerung zu erfolgen habe. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es zu einer erneuten steuerbezogenen Straffälligkeit kommen werde. Am 00.00.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 9. Oktober 2015 (000 Cs 000/15), rechtskräftig seit 30. Oktober 2015, wurde gegen den Kläger wegen Einkommensteuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2010, 2011 und 2012 eine Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 8.100,00 Euro) festgesetzt. Dem Strafbefehl lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Kläger war in den Jahren 2010 bis 2012 als Arzt selbstständig tätig. Diese Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer, wurden in den entsprechenden Steuererklärungen jedoch nicht deklariert. Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L. durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass Zahlungen für Praxisvertretungen und Notdienste auf Girokonten gutgeschrieben wurden, die nicht auf den Namen des Klägers eingerichtet waren, über die er jedoch verfügungsberechtigt war. Anhand der vorliegenden Unterlagen konnten die Einkünfte ermittelt und entsprechende Einkommensteuerbescheide erlassen werden. Durch die Handlungsweisen des Klägers kam es im Jahr 2010 zu Steuerverkürzungen in Höhe von 31.264,00 Euro (Vollendung), im Jahr 2011 zu Steuerverkürzungen in Höhe von 20.538,00 Euro (Vollendung) und im Jahr 2012 zu Steuerverkürzungen in Höhe von 16.744,00 Euro (Vollendung). Nach Kenntniserhalt vom zweiten Strafbefehl gab die Bezirksregierung dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2015 und 16. Dezember 2015 Gelegenheit, sich zu den erweiterten Vorwürfen zu äußern. Eine Reaktion erfolgte jedoch jeweils nicht. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 widerrief die Bezirksregierung E2. in Ziffer 1 die Approbation des Klägers und verpflichtete diesen in Ziffer 2, das Original der Approbationsurkunde und alle eventuell vorhandenen Kopien umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, an die Bezirksregierung E2. zu übersenden. In Ziffer 3 der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung unter Ziffer 2 der Verfügung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, festgesetzt. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, der Kläger sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Frage der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes beurteile sich dabei nicht ausschließlich an dem unmittelbaren Verhältnis zwischen Arzt und Patient im engeren Sinne, sondern erfasse darüber hinaus alle berufsbezogenen in nahem Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehenden Handlungen und Unterlassungen sowie auch den Bereich der privaten Lebensführung. Die steuerlichen Verfehlungen des Klägers hätten sich auf die Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit bezogen und stünden somit mindestens in einem mittelbaren Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Ein Arzt trage auch für die ordnungsgemäße Geschäftsführung seiner freiberuflichen Tätigkeit und seine wirtschaftlichen Verhältnisse die volle Verantwortung. Werde er dieser nicht mehr gerecht und werde überdies die Fehlhandlung auch noch strafrechtlich verfolgt, handele es sich um Vergehen, die bei der approbationsrechtlichen Bewertung der Angelegenheit eine erhebliche Rolle spielten. Die approbationsrechtlich erforderliche Schwere der strafbaren Handlungen bemesse sich im vorliegenden Fall auch an den Wiederholungstaten durch das erneute Verkürzen von Steuern in den Jahren 2010 bis 2012. Durch diese nochmalige Verfehlung habe der Kläger eine auffällige Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtslage und gravierende charakterliche Mängel gezeigt, die bedeutend genug seien, das in die Ärzteschaft gesetzte Vertrauen und Ansehen zu erschüttern. Der Kläger könne sich dabei auch nicht auf steuerliche Unkenntnis berufen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er trotz des ersten Strafverfahrens kurze Zeit später mit einer vergleichbaren Vorgehensweise erneut strafrechtlich auffällig geworden sei. Im strafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerstraftaten L. werde diesbezüglich ausgeführt, dass der Kläger mit hoher krimineller Energie und über einen langen Zeitraum gehandelt habe und selbst nach Tatentdeckung wieder neue Möglichkeiten gesucht habe, ein neues Konto mit Verfügungsvollmacht für sich eröffnen zu lassen. Durch sein gesetzwidriges Handeln habe der Kläger das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft massiv geschädigt. Der Kläger habe gezeigt, dass er seine persönlichen Interessen über die zum Interesse der Allgemeinheit erlassenen Bestimmungen stelle. Durch die wiederholte Steuerhinterziehung, die sich über einen Zeitraum von insgesamt acht Jahre erstrecke (2004 bis 2008 und 2010 bis 2012) habe der Kläger ein maßlos übersteigertes rücksichtloses Gewinnstreben zu Lasten der Allgemeinheit gezeigt. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Handeln künftig ausschließlich nur am Wohle der Patienten ausrichten werde. Ob der Kläger ansonsten unter Arztkollegen und Patienten einen untadeligen Ruf genieße, sei dabei ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass er über die abgeurteilten Taten hinaus bisher berufs- oder strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Im Übrigen sei ein weiteres Strafverfahren wegen Betrugs gegen den Kläger anhängig, da dieser sich im Rahmen der Begehung seiner Straftaten gemeinsam mit dem bestellten Betreuer der Identität einer Person bedient habe, die unter gesetzlicher Betreuung gestanden habe. Darüber hinaus sei auch das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit erfüllt. Die gegen den Kläger ergangenen Strafbefehle sowie das weitere Strafverfahren wegen Betrugs zeigten, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren Steuern verkürzt habe und dabei wenig Achtung vor dem Gesetz demonstriert habe. Die strafrechtlichen Konsequenzen nach dem ersten Fall der Steuerverkürzung hätten ihn nicht dazu bewogen, die Einnahmen aus seiner Arzttätigkeit in gebotener Weise anzuzeigen und dauerhaft ein solches rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Zudem habe der Kläger noch am 15. August 2014 mitteilen lassen, dass in keiner Weise Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass er erneut steuerstrafrechtlich in Erscheinung treten könne. Nach der Strafakte sei dem Kläger aber das neuerliche Strafverfahren bereits am 16. Juli 2014 bekannt gemacht worden, sodass ihm bewusst gewesen sein müsse, dass die diesbezügliche Aussage nicht zugetroffen habe. Dies lasse befürchten, dass der Kläger auch zukünftig gegen geltendes Recht verstoßen werde. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger sein Fehlverhalten als geringfügig dargestellt habe, aber in der Folgezeit erhebliche kriminelle Energie darauf aufgewendet habe, erneut Steuern zu verkürzen. Dies erwecke den Eindruck, dass er sein steuerliches Fehlverhalten nicht bereut habe und eine diesbezügliche Verurteilung nicht einsehe. Auch lasse das Nichtverhängen eines gerichtlichen Berufsverbots nach § 70 StGB keine andere Sichtweise zu. Sie bedeute nicht, dass seitens der Staatsanwaltschaft und seitens des Gerichts keine Wiederholungsgefahr gesehen worden sei, sondern lediglich, dass sich diese Stellen mit der Fragestellung nicht weiter auseinandergesetzt hätten. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse am Schutz des Ansehens und des Vertrauens in die Ärzteschaft sowie der öffentlichen Gesundheitsversorgung übersteige das private Interesse des Klägers, seine Approbation behalten zu dürfen. Die Approbationsurkunde und evtl. existierende Kopien seien einzufordern, um Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro für den Fall der Nichtbeachtung der Herausgabeverfügung sei ebenfalls verhältnismäßig. Gegen diesen Bescheid, der ihm am 29. Januar 2016 zugestellt wurde, hat der Kläger am 26. Februar 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Bezirksregierung habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass er seine berufsspezifischen Pflichten gegenüber Patienten verletzt habe. Zwar könne Unwürdigkeit auch bei Straftaten außerhalb des eigentlichen Wirkungskreises angenommen werden. Da es sich beim Widerruf der Approbation jedoch um einen besonders gravierenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufswahl und Berufsausübung handele, sei Unwürdigkeit nur dann zu bejahen, wenn der Arzt eine schwere gemeingefährliche oder gegen eine Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen habe, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthalte und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führe. Die Straftat müsse geeignet sein, einen Vertrauens- und Ansehensverlust im Arzt-Patienten-Verhältnis herbeizuführen. Es sei anerkannt, dass Vertretern der Heilberufe nicht in jeglicher Hinsicht eine integre Lebensführung als Berufspflicht auferlegt sei. Auch sei bisher zumindest in den weit überwiegenden von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Approbation lediglich in Fällen entzogen worden, in denen der jeweilige Arzt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, was vorliegend nicht geschehen sei. Soweit der Beklagte darauf abgestellt habe, dass er sich wegen der Begehung eines Betrugs strafbar gemacht habe, dürfe dies mangels Kenntnis von den konkreten Einzelheiten nicht zum Gegenstand der Beurteilung gemacht werden. Nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten, dass bei Würdigung aller Umstände eine Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse, könne den Widerruf einer Approbation rechtfertigen. Dazu zähle im Regelfall weder die Begehung von Steuerhinterziehung noch eines Betrugs. Im Übrigen sei er aufgrund des Insolvenzverfahrens privilegiert. Insbesondere habe er in der Wohlverhaltensphase eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Ab 2013 sei er sämtlichen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21. Januar 2016 betreffend den Widerruf der Approbation als Arzt, bekannt gegeben am 29. Januar 2016, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung. Vertiefend führt er im Wesentlichen aus, zwar könne – wie der Kläger richtigerweise ausgeführt habe – von einem Arzt nicht mehr eine durchgängig integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden. Auch sei richtig, dass bei der Bewertung durch die Allgemeinheit ein Fehlverhalten, für das der Täter mit Freiheitsstrafe belegt worden sei, weitaus stärker das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft schädige als ein mit einer Geldstrafe belegtes. Die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren Steuern in beträchtlicher Höhe verkürzt habe, seien jedoch von nicht unerheblichem Gewicht und somit jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzteschaft und Bevölkerung zu erschüttern. Außerdem beträfen die Steuerverkürzungen unmittelbar die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers, die dieser bereits im Fall der ersten Verurteilung bewusst habe verheimlichen wollen, indem er diese Einkünfte über eine eigens gegründete GmbH abgerechnet habe. Aus den Strafakten sei zu entnehmen gewesen, dass der Kläger aufgrund persönlicher Schulden keine eigenen Bankkonten habe und sich deshalb zur Verschleierung seiner Einkünfte fremder Konten bedient habe, über die er verfügungsberechtigt gewesen sei. Wäre es bei dieser einmaligen Verfehlung geblieben, wäre ein approbationsrechtliches Vorgehen möglicherweise nicht erforderlich gewesen. Hinzugetreten sei aber ein erneutes strafrechtlich relevantes Handeln über weitere drei Jahre, mit dem sich der Kläger den Ermittlungen ihm gegenüber im Rahmen des ersten Strafverfahrens unberührt gezeigt habe. Einsicht in sein Verhalten habe der Kläger damit gerade nicht gezeigt und er habe auch nicht maßgeblich zur Aufklärung des Falles beigetragen, was bei einer Gesamtbetrachtung zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden können. Klarzustellen sei, dass entgegen der Annahme im Widerrufsbescheid kein Verfahren wegen Betrugs gegen den Kläger anhängig gewesen sei. Die steuerstrafrechtlichen Verfehlungen des Klägers seien aber auch für sich genommen ausreichend, um seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zu begründen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung in der Sache übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E2. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Bezirksregierung E2. für den Widerruf der Approbation zuständig. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Der in Ziffer 1 der Verfügung enthaltene Widerruf der Approbation als Arzt findet seine rechtliche Grundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Nach letztgenannter Vorschrift ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Begriffe „Unzuverlässigkeit" und „Unwürdigkeit" haben jeweils eine eigenständige Bedeutung. Sie müssen nicht kumulativ gegeben sein, um den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen. Es genügt das Vorliegen eines dieser Tatbestände. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2011 – 21 B 10.1543 – Rn. 25, juris. Eine „Unzuverlässigkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 – 3 C 12/95 – BVerwGE 105, 214-223, Rn. 25, juris. Eine „Unwürdigkeit“ im Sinne der Vorschrift ist geben, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1991 – 3 B 75.90 – Rn. 3, juris. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 – 3 B 95/97 – Rn. 11, juris. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können entsprechend nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren ist. Dabei kann der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 B 68/14 – Rn. 6, juris. Die Frage, ob ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist und ob er deshalb unwürdig für die Ausübung dieses Berufes ist, unterliegt objektiven Beurteilungsmaßstäben und ist unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles wie mangelnder Kenntnis der Umgebung vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 – 3 B 10/03 – Rn. 3, juris. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit des Klägers für die Ausübung des ärztlichen Berufes anzunehmen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 – 3 B 7/06 – Rn. 10, juris. Wohlverhalten des Arztes nach der letzten behördlichen Entscheidung muss daher schon aus Rechtsgründen im Klageverfahren gegen den Widerruf unberücksichtigt bleiben und kann nur im Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation Berücksichtigung finden. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung der Bezirksregierung E2. vom 21. Januar 2016 eines Fehlverhaltens schuldig gemacht, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Zu dieser Wertung gelangt das Gericht aufgrund der ihm ebenso wie der Verwaltungsbehörde obliegenden eigenständigen Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials und unter Zugrundelegung der Feststellungen der gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Strafbefehle vom 19. Juli 2013 und vom 9. Oktober 2015. Danach steht fest, dass der Kläger betreffend der Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 vorsätzlich Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 86.438,00 Euro und in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2012 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 68.546,00 Euro hinterzogen hat sowie für den Veranlagungszeitraum 2008 einen entsprechenden Versuch (Verkürzungssumme 33.162,00 Euro) unternommen hat. Der Kläger hat die ihm zum Nachteil gereichenden Feststellungen des Amtsgerichts L. , die auf Erkenntnissen aus den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L. beruhen, auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit – wie hier – keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 – 13 A 2079/18 – Rn. 31, m.w.N., juris. Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 339 StPO gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. September 2012 – 21 BV 11.340 – Rn. 31., m.w.N., juris. Derartige gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in den Strafbefehlen enthaltenen Feststellungen bestehen nicht. Der Kläger bestreitet im Grunde nicht, die Straftaten begangen zu haben. Auch begegnet es aufgrund der durchgeführten Ermittlungen keinen Bedenken, wenn das Strafgericht in den Strafbefehlen von einem Vorsatz des Klägers ausgegangen ist. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, die erforderlichen einkommensteuerlichen Angaben lediglich als Laie wegen fehlerhafter Beratung und aus steuerlicher Unkenntnis nicht gemacht zu haben, kann dies nicht nachvollzogen werden. So hat bereits das Finanzgericht E2. in seinem Urteil vom 6. September 2012 (Festsetzung der Einkommensteuer) zur Frage des subjektiven Tatbestandes des § 370 AO ausgeführt: Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit dem von ihm verfolgten „Geschäftsmodell“ die Absicht verfolgte, den Großteil der aus der Tätigkeit für die GmbH erzielten Einkünfte über das betriebliche Konto der GmbH steuerlich zu vereinnahmen. Entsprechend dieser Absicht verfuhr der Kläger, in dem er die Einkünfte im Wesentlichen nicht erklärte. Dass er dadurch mit Wissen und Wollen Einkommensteuer hinterzog, war Teil dieses „Geschäftsmodells“. Dieser Wertung schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung der vorliegenden Unterlagen aus den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren an. Im Übrigen steht die Eigendarstellung des Klägers im offensichtlichen Widerspruch zu seinem Verhalten während des laufenden ersten Steuerstrafverfahrens. Obwohl ihm ab Januar 2010 bekannt war, dass wegen Einkommensteuerhinterziehung gegen ihn ermittelt wurde, rechnete der Kläger seine Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit weiter nach dem gleichen Muster über ein fremdes Konto – diesmal das der O. UG – ab. Ab Oktober 2011 erfolgte die Abrechnung – trotz des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, des Versuchs einer tatsächlichen Verständigung und der Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens – in gleicher Weise über das Konto von Herrn Q1. . Selbst nachdem ihm das Finanzgericht E2. im Urteil vom 6. September 2012 ausdrücklich auseinandergesetzt hatte, dass sein Verhalten den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfülle, änderte der Kläger weder seine Abrechnungspraxis noch gab er entsprechende Einnahmen (für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2011) bei der Finanzverwaltung an. Sogar die Festsetzung der Geldstrafe im Strafbefehl vom 19. Juli 2013 veranlasste den Kläger nicht, sich steuerehrlich zu machen – ausweislich des Strafbefehls vom 9. Oktober 2015 wurde die letzte Tat (Veranlagungszeitraum 2012) mit Bekanntgabe des Steuerbescheides am 12. März 2014 vollendet – sieben Monate nach Rechtskraft des ersten Strafbefehls. In einer Gesamtschau der den Strafverfahren zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des Klägers kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dieser durch rücksichtsloses Gewinnstreben Charaktereigenschaften offenbart hat, die ihn auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erscheinen lassen. Die vom Kläger verübten Straftaten der Steuerhinterziehung führen bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung des ärztlichen Berufs notwendige Vertrauen besitzt. Zwar hat der Kläger zu Recht geltend gemacht, dass Steuervergehen keinen unmittelbaren Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit des Arztes zulassen, da sie in keinem Zusammenhang mit der Gesundheit der dem Arzt anvertrauten Patienten stehen. Gleichwohl kann sich auch aus Steuervergehen die Unwürdigkeit eines Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass ein schwerwiegendes beharrliches steuerliches Fehlverhalten vorliegt, welches die Annahme rechtfertigt, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße auch über strafbewerte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 – 13 A 1190/05 – Rn. 4 ff. und Urteil vom 25. Mai 1993 – 5 A 2679/91 – Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 8 LA 197/09 – Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 21 ZB 16.436 – Rn.14, jeweils juris. Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt, lässt sich nicht aufstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 B 6/11 – Rn. 8, juris. Auch der vom Kläger behauptete Grundsatz, dass eine Unwürdigkeit aufgrund einer Steuerstraftat jedenfalls dann ausscheide, wenn lediglich eine Geldstrafe verhängt worden sei, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des OVG NRW vom 23. Mai 1993 – 5 A 2679/91 – vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht auch in diesem Verfahren eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Die vom Kläger begangenen Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Der Kläger hat über einen langen Zeitraum seine Einnahmen als Arzt nicht bzw. nicht vollständig erklärt. Er hat mit persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt und einen erheblichen Schaden von insgesamt fast 155.000,00 Euro für die Allgemeinheit bewirkt. Darüber hinaus hat er einen noch höheren Schaden zu bewirken versucht. Solche Steuerhinterziehungen sind keine „Kavaliersdelikte“, sondern gravierende Straftaten, welche jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers stehen. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger auf Anraten seiner steuerlichen/finanziellen Berater oder auf eigene Initiative gehandelt hat. Er hat jedenfalls das „Geschäftsmodell“ bewusst für sich genutzt. Es handelt sich auch nicht um einen – möglicherweise anders zu bewertenden – „einmaligen Ausrutscher“. Der Kläger hat die Praxis der Abrechnung seiner Honorare über fremde Konten über Jahre weg verfolgt und die entsprechenden Einnahmen nicht deklariert. Die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens – selbst nach Tatentdeckung – und das Ausmaß des Schadens offenbaren im vorliegenden Einzelfall, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit war, sich über die finanziellen Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Das vom Kläger gezeigte Verhalten zur Verschleierung seiner Einnahmen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Insbesondere sein Handeln nach Einleitung des ersten Strafverfahrens belegt eindrücklich, dass eine Einsicht in das begangene Unrecht und Reue fehlten. Ein Arzt, der auf diese Weise straffällig wird, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 – a.a.O. – Rn. 14, juris. Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nichts daraus herleiten, dass gegen ihn keine strafrechtlichen Berufsverbote (§ 70 StGB) verhängt worden sind. Denn für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO und die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB gelten unterschiedliche Grundsätze. Vgl. dazu die ausführlichen Ausführungen des OVG NRW im Urteil vom 30. Januar 1997 – 13 A 2587/94 – Rn. 14, juris. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis zur Widerrufsentscheidung des Beklagten vom 21. Januar 2016 seine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt hätte. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 8 LA 26/14 – Rn. 53, juris. Wie bereits ausgeführt, war die den Veranlagungszeitraum 2012 betreffende Steuerhinterziehung erst am 12. März 2014 vollendet. Die letzte sanktionierter Tat lag somit bei Erlass des Widerrufsbescheids weniger als zwei Jahre zurück. Zudem kann durch einen bloßen Zeitablauf nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 – Rn. 15, juris. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – bei Bescheiderlass belastbare Anhaltspunkte für eine Unrechtseinsicht oder Reue beim Kläger weder vorgetragen wurden noch sonstwie erkennbar waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 – a.a.O. – Rn. 29, juris. Da der Kläger nach alledem unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs war, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Beklagte zu Recht auch das Tatbestandmerkmal der Unzuverlässigkeit bejaht hat. Insbesondere kann somit dahinstehen, ob ein lediglich im mittelbaren Bezug zum ärztlichen Beruf stehendes steuerliches Fehlverhalten geeignet ist, eine Unzuverlässigkeitsprognose in Bezug auf die künftige Ausübung des ärztlichen Berufs zur rechtfertigen. Der Widerruf der Approbation verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedingt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit. Da der Kläger – wie dargelegt – unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs war, war seine Approbation zwingend zu widerrufen. Ein Ermessensspielraum bestand insoweit gerade nicht. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Sind danach – wie hier – die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit bereits aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 – a.a.O.– Rn. 39, juris. Die Einschätzung des Klägers als unwürdig zur Ausübung des Berufs des Arztes bewirkt schließlich, dass kein Raum für die Berücksichtigung weiterer individueller Umstände – wie seines Alters oder seiner finanziellen Situation – besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 – 13 A 9/08 – Rn. 12, juris. Anders als der Kläger meint, ist er auch nicht aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens „privilegiert“. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Bundesärzteordnung eine § 12 GewO entsprechende Vorschrift über die Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit fehlt. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 BÄO zudem klargestellt, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf ist. Bei Ausübung eines freien Berufs stellt der Vermögensverfall im Gegenteil regelmäßig einen eigenen Grund zum Entzug der Berufserlaubnis dar. Jedenfalls wäre es mit dem gesetzlichen Heilauftrag eines Arztes nach § 1 BÄO unvereinbar, Zweifel an seiner Integrität im wirtschaftlichen Interesse seiner Gläubiger zurück zu stellen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009, 8 LA 197/09 – Rn. 7, juris. Schließlich trägt das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung, dass es nach Abschluss des Verfahrens wegen Widerrufs der Approbation die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO). Der Beklagte hat diesem Umstand vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass er dem Kläger im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in der mündlichen Verhandlung die Erteilung einer Berufserlaubnis in Aussicht gestellt hat, um ihm die Fortführung der ärztlichen Tätigkeit – wenn auch unter veränderten Umständen – zu ermöglichen. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen. Es bleibt ihm aber in der Zukunft unbenommen, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen. Er hat dann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob er den Zeitraum bis zur Wiedererteilung mit einer Berufserlaubnis überbrücken darf. Soweit der Beklagte den Kläger in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgefordert hat, das Original der Approbationsurkunde sowie etwaige Kopien bei der Bezirksregierung zu hinterlegen, hat er sich dabei zu Recht auf § 52 S. 1 VwVfG NRW gestützt. Dabei hat er erkannt, dass es sich insoweit um eine Ermessensvorschrift handelt und sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 55 Abs.1, 60 Abs. 1 und 63 VwVfG NRW und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 65.000,- festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. In ihrer Höhe entspricht sie der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Klageverfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Approbation geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 – a.a.O – Rn. 53, juris Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.