OffeneUrteileSuche
Urteil

W 7 K 22.488

VG Würzburg, Entscheidung vom

19Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Geschehnisse in den 1970er bis 1990er-Jahren dürfen trotz ihrer Tilgung aus dem Bundeszentralregister für die Entscheidung über das Ruhen der Approbation nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 BZRG herangezogen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der früheren Tat und dem späteren Verhalten des Betroffenen besteht. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Kosten einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung hat der Arzt zu tragen, da sie aus Gründen anfallen, die in seiner Person liegen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Begutachtung iSd § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO besteht keine freie Arztwahl des Betroffenen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geschehnisse in den 1970er bis 1990er-Jahren dürfen trotz ihrer Tilgung aus dem Bundeszentralregister für die Entscheidung über das Ruhen der Approbation nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 BZRG herangezogen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der früheren Tat und dem späteren Verhalten des Betroffenen besteht. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Kosten einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung hat der Arzt zu tragen, da sie aus Gründen anfallen, die in seiner Person liegen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Begutachtung iSd § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO besteht keine freie Arztwahl des Betroffenen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. ... Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2022 ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO insgesamt zulässig. Trotz des abweichend formulierten Antrags lautet das nach §§ 86, 88 VwGO entscheidende Begehren des zuletzt anwaltlich nicht mehr vertretenen Klägers auf eine Anfechtung des Bescheids in den Ziffern 1 (Ruhen der Approbation), 2 (Einziehung der Urkunde) und 4 (Zwangsgeldandrohung). Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3 des Bescheids hat der Kläger nicht beantragt. Angesichts der Hauptsacheentscheidung wird der Kläger durch Ziffer 3 nicht mehr belastet. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (BÄO). Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende ordnungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, einem Arzt, dessen Eignung und Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist, die Ausübung der Heilkundetätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, weil eine weitere Tätigkeit des Arztes bis zur Entscheidung, ob die Approbation wegen den in § 5 Abs. 2 BÄO genannten Gründen widerrufen wird oder nicht, eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit oder für den Einzelnen nach sich ziehen würde (BayVGH, B.v. 20.1.2009 – 21 CS 08.2921 – juris Rn. 21). 2. Der Bescheid vom 22. März 2022 ist formell rechtmäßig. Die Regierung von Unterfranken ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) für die Ruhensanordnung zuständig. Die gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung des Antragstellers ist mit den beiden Schreiben vom 8. und vom 22. September 2021 erfolgt. 3. Der Bescheid vom 22. März 2022 ist hinsichtlich Ziffer 1 auch materiell rechtmäßig. Die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach § 6 Abs. 2 BÄO ist er aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist daher derjenige der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 10.9.2020 – 3 C 13.19 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 19.7.1991 – 9 S 1227/91 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 21.10.2016 – 13 B 893/16 – juris Rn. 5). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vor. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs noch geeignet ist, und er sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. aa) An der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen hinreichende Zweifel. Bei dem Tatbestandsmerkmal des Zweifels handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch den Beklagten gerichtlich vollständig überprüft werden kann. Zweifel bestehen dann, wenn glaubhafte und schlüssige Hinweise oder jedenfalls plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Arzt zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet ist (BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.2612 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 1.7.2004 – 13 B 2436.03 – juris Rn. 13). Wegen der Gefährdung von Patienten dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente bestehen, auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG nicht überspannt werden. Bei der Ruhensanordnung handelt es sich um ein Instrument der Gefahrenabwehr, das ein rasches Eingreifen ermöglichen soll (OVG LSA, U.v. 5.11.1998 – A 1 S 376/98 – juris Rn. 34). Ein besonderer Verdachtsgrad wird von der BÄO daher auch nicht definiert. Der Behörde soll vielmehr ein gestuftes Vorgehen gestattet werden. Überschreitet der Sachverhalt eine niedrige Gefahrenschwelle, indem er plausible Anhaltspunkte für einen Wegfall der gesundheitlichen Eignung liefert, kann die zuständige Behörde das Ruhen der Approbation anordnen, um sodann bis zur Entscheidung über den Widerruf zu klären, ob die gesundheitliche Eignung tatsächlich entfallen ist (OVG LSA, U.v. 5.11.1998 – A 1 S 376/98 – juris Rn. 35). Eine Grenze ist allerdings erreicht bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass oder bei nicht näher substantiierter Anzeige oder fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen (OVG NW, B.v. 1.7.2004 – 13 B 2436/03 – juris Rn. 13). Ein schlüssiger Hinweis, der im Einklang mit dem Vorgenannten zur Anordnung des Ruhens der Approbation führen kann, liegt dann vor, wenn er der Behörde Tatsachen aufzeigt, die es bei objektiver Würdigung möglich erscheinen lassen, dass bei dem betroffenen Arzt aufgrund eines körperlichen Gebrechens, einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte, einer Sucht oder einer anderen Gesundheitsstörung die besonderen Anforderungen, die zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Patienten an einen Arzt zu stellen sind, in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt sind, dass durch dessen weitere Tätigkeit eine Gefahr auftreten würde (BayVGH, B.v. 7.10.2021 – 21 CS 21.2185 – juris Rn. 23) Dies vorangestellt, begründet der vorliegende Sachverhalt Zweifel an den geistigen Kräften des Klägers, die eine Beeinträchtigung des Patientenwohls befürchten lassen. Die wesentlichen Geschehnisse, die besagte Zweifel begründen, lassen sich in drei Komplexe untergliedern: (1) Allem voran und bereits für sich genommen hinreichende Zweifel begründend, die die Anordnung des Ruhens der Approbation tragen, ist die Unterbringung des Klägers auf der geschlossenen Station des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in W. vom 28. Juli 2021 bis zum 26. Oktober 2021. Während dieser Zeit wurde nach einer körperlichen Auseinandersetzung am 11. August 2021 auch die 5-Punkt-Fixierung des Klägers angeordnet. Auslöser der Einweisung in W. war das Auftreten des Klägers vor dem N. Verbrauchermarkt in R., das dort als Beleidigung und Bedrohung aufgefasst wurde. Gutachten und Zwischenberichte aus W. diagnostizieren dem Kläger eine manische Episode bei bipolarer affektiver Störung. Eine solche Erkrankung kann während der manischen Episoden zu Gewalttaten und antisozialem Verhalten führen (https://www.s...). Die ärztliche Tätigkeit des Klägers während der manischen Phase ließe befürchten, dass Patienten zu Schaden kommen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die Verbindung zwischen Gewaltbereitschaft und seiner ärztlichen Tätigkeit herstellte, indem er bei dem Vorfall im N. Verbrauchermarkt die Mitarbeiterin damit bedrohte, sie im Vorbeigehen mit einer Spritze abzustechen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die diagnostizierte Erkrankung auch dadurch auszeichnet, dass Betroffene in den Phasen zwischen Depression und Manie vollkommen gesund sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.1.2017 – B 4 K 15.409 – juris Rn. 39). Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers kann dies allerdings zum einen deshalb nicht ausräumen, weil eine abschließende Begutachtung und Diagnose, die Klarheit über das genaue Ausmaß der Erkrankung schaffen könnte, nicht vorliegt. Zum anderen ist der Kläger nicht in Behandlung. Wenn er tatsächlich an einer bipolar affektiven Störung leiden sollte – wofür angesichts der Einweisung in W. greifbare Anhaltspunkte vorliegen –, wären Patienten dem Kläger, der angesichts fehlender Behandlung keine Strategien zum Umgang mit seiner möglichen Erkrankung entwickeln kann, in manischen Phasen schutzlos ausgeliefert (vgl. auch VG Bayreuth, B.v. 28.1.2015 – B 4 S 14.677 – juris Rn. 33 f.). Die entstandenen Zweifel werden auch durch den ausführlichen Vortrag des Klägers zu den Geschehnissen im N. Verbrauchermarkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt. Selbst wenn man zugestehen sollte, dass es sich bei seinen dortigen Äußerungen lediglich um missverstandene ironische Bemerkungen gehandelt habe, blieben dennoch die monatelange Unterbringung in der Psychiatrie und die dortigen Zwischendiagnosen als Tatsachen bestehen, die die Vermutung einer Beeinträchtigung der geistigen Kräfte nahelegen und eine weitere Untersuchung angezeigt erscheinen lassen. Ähnliches gilt für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Hirnhautentzündung, die die Symptome erklären könne und inzwischen ausgeheilt sei. Die durch die Geschehnisse geschürten Zweifel werden durch eine solche Eigendiagnose nicht entkräftet. (2) Ebenfalls für das Gesamtbild, das zu Zweifeln an der Gesundheit des Klägers führt, relevant, sind zweitens die zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und die inzwischen teilweise in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle zu nennen. Bereits in den 1970er bis 1990er-Jahren ist der Kläger durch Exhibitionismus und BtM-Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat deshalb seine Approbation schon einmal verloren. Von seiner Haftentlassung Ende der 1990er-Jahre bis kurz vor den Ereignissen 2021 ist der Kläger sodann strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden. Seitdem häufen sich die Verfahren, die sich neben exhibitionistischen Handlungen und Betäubungsmitteldelikten auch auf kleinere Vergehen beziehen. Auch dieser Rückfall in alte Verhaltensmuster lässt an der psychischen Gesundheit des Klägers zweifeln. Zwar kann es sich hierbei durchaus auch – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte – um emotionale Auswirkungen der Trennungsstreitigkeiten nach Scheidung seiner 42 Jahre bestehenden Ehe handeln. Klarheit kann aber auch hier wiederum nur die Begutachtung des Klägers schaffen. Anders als der Kläger vorbringt, dürfen die Geschehnisse in den 1970er bis 1990er-Jahren trotz ihrer Tilgung aus dem Bundeszentralregister für die Entscheidung weiterhin herangezogen werden. Es handelt sich um einen Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Denn die Aufhebung der Ruhensentscheidung kann zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen. Der Gesetzgeber zielte mit dieser Ausnahmebestimmung insbesondere auf Fälle, in denen ein Zusammenhang zwischen der früheren Tat und dem späteren Verhalten des Betroffenen besteht (Bückerl in BeckOK StPO, Stand 1.10.2023, § 52 BZRG Rn. 8). So aber liegt es hier, wo sich das Verhalten des Klägers nach mehr als 30 Jahren wiederholt und Zweifel an dessen Gesundheit schürt, die eine Gefährdung des Patientenwohls befürchten lassen. Mit dem Gesundheitsschutz sind hier schwerwiegende Belange betroffen. Die Berücksichtigung der Geschehnisse für approbationsrechtliche Entscheidungen ist trotz Zeitablaufs weiterhin gestattet. (3) Das Gesamtbild wird drittens komplettiert durch das Auftreten des Klägers gegenüber der Regierung von Unterfranken und gegenüber anderen öffentlichen Stellen im Verlauf der Geschehnisse. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung betonte, er habe niemanden beleidigt, sondern antworte lediglich etwas härter, enthalten seine Schreiben an die Regierung von Unterfranken durchaus Beleidigungen (z.B. Schreiben vom 30. März 2022: „Sie scheinen nicht denken zu können […]“.). Zudem führte er aus, in W. habe man sich gegen ihn verschworen. Deutschland sei ein Unterdrückerstaat und speziell in Bayern sei – bei einer Begutachtung in B. – kein unvoreingenommenes Gutachten zu erwarten. Das alles kann durchaus Zeichen eines obrigkeitskritischen und temperamentvollen Wesens sein, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung betonte. Zumindest ebenso plausibel erscheint es aber, hierin Wahnvorstellungen und Anhaltspunkte für eine Psychose zu sehen, die weiterer Überprüfung bedürften (vgl. https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/psychische-st%C3% B6rungen/pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen/paranoide-pers%C3% B6nlichkeitsst%C3%B6rung-ppd; vgl. auch VerfGH Berlin, B.v. 29.11.2011 – 47/11 – juris). (4) Die unter 1-3 geschilderten Aspekte liefern hinreichende Anhaltspunkte dafür, an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Arztberuf zu zweifeln. Auf die insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgekommene Frage nach einer Drogenabhängigkeit des Klägers kommt es daher nicht an. Der Kläger führte in diesem Zusammenhang aus, er sei als Drogenarzt entschiedener Gegner harter Drogen. Er habe sich nie ein eigenes Betäubungsmittelrezept ausgestellt. Lediglich wegen eines Bandscheibenvorfalls nehme er Schmerzmittel. Cannabis betrachte er als uraltes Heilmittel. Den ärztlichen Berichten aus W. lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger auf Station Cannabis konsumierte, Angaben zum Umfang des Konsums liegen allerdings nicht vor. Ob damit bereits hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht auf eine Sucht bestehen, kann aber offen bleiben. Auch ohne von einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers auszugehen, sind die Tatsachen, die auf seine fehlende gesundheitliche Eignung hindeuten, hinreichend tragfähig, um die Ruhensanordnung zu rechtfertigen. (5) Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht das schriftsätzlich vorgetragene Argument des früheren Klägerbevollmächtigten, wonach aus der Behördenakte (Bl. 474) ersichtlich sei, dass eine interne Prüfung des Beklagten ergeben habe, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers nicht fehle. Ersichtlich ging es bei dieser Prüfung um die Abgrenzung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BÄO. Demnach bestehen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers, aber keine Sicherheit. Allein solche Zweifel sind aber für eine Ruhensanordnung erforderlich, wie sie hier Streitgegenstand ist. bb) Zudem weigert sich der Kläger i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO, sich der angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (1) Einer solchen Weigerung steht es gleich, wenn der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte – zwar bereit ist, sich begutachten zu lassen, nicht jedoch, dafür zu bezahlen. Wie sich aus den Geschehnissen am 1. März 2022 ergibt, als der Kläger erstmals zahlungsunwillig bei der Gutachtenstelle vorstellig wurde, wird es ohne eine Anzahlung seitens des Klägers nicht zur Begutachtung kommen. Die fehlende Begutachtung ist allein auf einen Willensentschluss des Klägers zurückzuführen und muss daher ebenso behandelt werden wie die pauschale Weigerung. Denn die Kosten einer Begutachtung hat der Arzt zu tragen, da sie aus Gründen anfallen, die in seiner Person liegen (Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 6 BÄO Rn. 30). Soweit der Beklagte im Bescheid die Möglichkeit prüft, im ersten Zugriff die Gutachtenkosten zu übernehmen und die dem Kläger nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 2 Abs. 1 KG in Rechnung zu stellenden Auslagen sodann im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Art. 16 KG zu stunden oder zu erlassen, ist ein solches Vorgehen – wie auch der Beklagte zutreffend ausführt – nicht angezeigt. Dies gilt zum einen schon nach dem Telos der Bundesärzteordnung. Diese regelt die Zulassung zum Arztberuf. Ein Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass er der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, U.v. 9.6.2004 – 1 BvR 636/02 – BVerfGE 111, 10, 28). Damit dient die Approbation als Berufszulassung auch wirtschaftlichen Interessen des Arztes. Nachdem die Bundesärzteordnung keine speziellere Regelung trifft, erscheint es vor diesem Hintergrund angezeigt, dass der Arzt Kosten trägt, die mit seiner Approbation in Zusammenhang stehen und die sich sodann im Rahmen der Berufstätigkeit amortisieren können. Solche Kosten sind auch die Gutachtenkosten, mit denen der Kläger das Ruhen seiner Approbation womöglich abwenden kann. Zum anderen setzte der Erlass wegen Unbilligkeit die Erlassbedürftigkeit und -würdigkeit des Betroffenen voraus (BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 35; B.v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 – juris Rn. 13). Schon an der Erlassbedürftigkeit, die nach einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung oder -vernichtung verlangt, fehlt es hier. Der Kläger hat nie substantiiert vorgetragen, dass ihm kein Geld zur Verfügung steht. Vielmehr hat er unter Verstoß gegen die Ruhensanordnung zumindest bis Ende 2022 aus seiner Privatwohnung heraus weiterhin als Arzt praktiziert und dafür bei lebensnaher Betrachtung auch Geld erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat er erwähnt, Eigentümer eines Weinbergs zu sein. Unklarheiten resultieren auch daraus, dass der Kläger im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Monatseinkommen angegeben hat. Im Schriftsatz vom 21. April 2022 wurde auf eine monatliche Rente von 1.050 EUR hingewiesen, der angekündigte Rentenbescheid aber nie nachgereicht. Kurz zuvor, im März 2022, hat der Kläger telefonisch ein Monatseinkommen von 450 EUR angegeben. Vollkommen unklar ist außerdem, warum der Kläger nach eigener Angabe zwar in der Lage wäre, ein Haarscreening für 300 EUR zu bezahlen, er fast zwei Jahre nach der ersten Anordnung aber keine 1.000 EUR Anzahlung für das Gutachten in B. ansparen konnte. Nach alledem ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger durchaus in der Lage wäre, die Begutachtung zu finanzieren, und er nicht zahlungsunfähig, sondern vielmehr zahlungsunwillig ist. (2) Die Begutachtung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger bereits begutachtet worden ist. Zunächst sind die kurzen Stellungnahmen diverser Ärzte, die der Kläger übersendet hat, nicht ausreichend, um die entstandenen Zweifel zu zerstreuen. Zum einen handelt es sich überwiegend nicht um Diagnosen, die auf einer Untersuchung beruhen, sondern um freundschaftliche Stellungnahmen. Zum anderen würde selbst eine privatärztliche Untersuchung nichts daran ändern, dass bzgl. der vom Beklagten angeordneten Begutachtung weiterhin eine Weigerung vorläge (vgl. OVG LSA, U.v. 5.11.1998 – A 1 S 376/98 – juris Rn. 44). Bei der Begutachtung besteht keine freie Arztwahl (Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 6 BÄO Rn. 26). Dass der Beklagte dem Kläger zunächst ermöglichte, einen eigenen Gutachter zu benennen, war lediglich als Entgegenkommen einzuordnen und keiner korrespondierenden Rechtspflicht geschuldet. Auch die angebotene Haaranalyse ändert nichts an der Erforderlichkeit des Gutachtens. Die Frage nach der – von ihm bestrittenen – Cannabisabhängigkeit des Klägers ist lediglich ein untergeordneter Aspekt, der auf das Gesamtbild seiner zweifelhaften gesundheitlichen Eignung keinen entscheidenden Einfluss hat (s.o.). Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Arztberuf würden auch dann fortbestehen, wenn nachgewiesen wäre, dass der Kläger überhaupt kein Cannabis konsumiert. Auch dass der Kläger zur Fortdauer der Unterbringung in W. und in einem Strafverfahren zur Frage seiner Schuldfähigkeit bereits begutachtet worden ist, macht die approbationsrechtliche Untersuchung nicht entbehrlich. Die Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes erfordert, dass der Untergebrachte sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet. Nachdem der Betroffene hierdurch in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingeschränkt wird, ist die zu überschreitende Gefahrenschwelle sehr hoch anzusetzen und zusätzlich erforderlich, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist (m.w.N. LG Regensburg, B.v. 20.3.2023 – 53 T 76/23 – juris Rn. 22 ff.). Dass diese engen Voraussetzungen beim Kläger laut dem psychiatrischen Gutachten des Krankenhauses S. W. vom 21. Oktober 2021 nicht mehr vorliegen, sagt noch nichts darüber aus, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine ärztliche Approbation gegeben sind. Nach § 1 Abs. 2 BÄO steht hier das Patientenwohl im Fokus, das als Ausprägung der körperlichen Unversehrtheit von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG adressiert wird. Da die Patienten im Rahmen der Behandlung in besonderer Weise auf überlegte und rein medizinisch indizierte Entscheidungen ihres Arztes angewiesen sind, ist die Gefahrenschwelle hier deutlich niedriger anzusetzen, gerade auch wenn die psychische Gesundheit des behandelnden Arztes im Zweifel steht. Ebenso gänzlich anders gelagert ist das Gutachten zur Schuldfähigkeit aus dem Strafverfahren. Nach §§ 20 f. StGB ist hier ebenfalls erforderlich, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters entfallen oder erheblich vermindert ist. Auch hier stehen also Fragen der freien Willensbestimmung im Zentrum. Gleichzeitig liegt der Fokus aber allein auf dem Straftäter, ohne dass der Blick auf Patienten oder die Allgemeinheit im Sinne einer gefahrenabwehrrechtlichen Betrachtung gerichtet würde. Die Schuldfähigkeit des Klägers sagt nichts darüber aus, ob er zur Behandlung von Patienten gesundheitlich geeignet ist. Daher ist es auch unerheblich, dass der Beklagte keine Einsicht in das Gutachten aus dem Strafverfahren nehmen konnte. (3) Dass der Kläger die Aussagekraft psychiatrischer Gutachten generell bezweifelt, gebietet ebenfalls keine andere Entscheidung. Die gesundheitlichen Anforderungen an den Arztberuf ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß Art. 20 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) erlassenen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. Im Zentrum der in den §§ 1 ff. der Berufsordnung aufgeführten Aufgaben des Arztes steht der Heilauftrag bzw. der Dienst an der menschlichen Gesundheit. Dieser setzt notwendigerweise auch die psychische und physische Fähigkeit voraus, die Berufspflichten zu erfüllen, insbesondere ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit (VG Augsburg, U.v. 12.1.2017 – Au 2 K 15.1777 – juris Rn. 45; VG München, U.v. 26.9.2017 – M 16 K 16.4035 – juris Rn. 23). Hier zweifelt der Beklagte an der psychischen Gesundheit des Klägers und musste daher eine Untersuchung anordnen, die diese Zweifel ausräumen bzw. den Verdacht bestätigen kann. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO räumt der zuständigen Behörde dabei ein Wahlrecht zwischen dem Amtsarzt und einem Facharzt ein. Die Auswahl des Facharztes ist Sache der anordnenden Behörde (OVG LSA, U.v. 5.11.1998 – A 1 S 376/98 – juris Rn. 43 f.; Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 6 BÄO Rn. 26). Die Anordnung einer Untersuchung bei dem vom Beklagten benannten Gutachter, einem ausgebildeten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist zur Klärung dieser Frage geeignet und nicht zu beanstanden. Die Psychiatrie ist eine anerkannte medizinische Fachrichtung, die Ausbildung als Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns unter Punkt 28.1 vorgesehen. Dass der Kläger die Aussagekraft psychiatrischer Gutachten anzweifelt, ändert nichts an dieser berufsrechtlichen Anerkennung der Fachrichtung. Die Entscheidung über das Ruhen der Approbation nach dem ärztlichen Berufsrecht muss aber im Einklang mit ebendiesem Berufsrecht erfolgen und darf die Erkenntnisse einer ganzen Fachrichtung nicht aufgrund der klägerischen Privatmeinung ausblenden. b) Auch die Ermessensausübung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind. Es ist dagegen nicht zu überprüfen, ob eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermannn, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 1). Der Beklagte hat – wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt – erkannt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 BÄO um eine Ermessensentscheidung handelt. Der Beklagte hat unter Abwägung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dargelegt, dass der Eingriff dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, namentlich der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und dem Patientenschutz dient (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Schutzgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfG, B.v. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 13). Dem gegenüber steht die in Art. 12 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit, die nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf umfasst, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 1 BvR 124/76 – NJW 1977, 892/893). Eine teilweise Ruhensanordnung oder ein Belassen der Approbation unter Auflagen als mildere Mittel sind rechtlich nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1998 – 3 C 4.98 – juris Rn. 22 ff.). Im Übrigen kommen angesichts des Verdachts auf eine psychische Erkrankung, die während ihrer manischen Episoden zu Gewalttaten und antisozialem Verhalten führen kann, aufgrund der einhergehenden Unberechenbarkeit und der fehlenden Behandlung des Klägers auch rein tatsächlich keine Auflagen oder Beschränkungen in Betracht, die die bei weiterer Tätigkeit konkret zu befürchtenden Gefahren für das Patientenwohl beseitigen könnten. Wie der Beklagte auf S. 29 des Bescheids zutreffend ausführt, kann die Ausgabesperre von Betäubungsmittelrezepten durch die Bundesopiumstelle schon allein deshalb nicht genügen, weil der Kläger mehrfach demonstriert hat, auch vor der illegalen Beschaffung von Betäubungsmitteln nicht zurückzuschrecken. Zudem stellt die medizinisch nicht indizierte Ausgabe von Betäubungsmitteln nur eine der Gefahren dar, die den Patienten eines psychisch erkrankten Allgemeinmediziners drohen. Die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Patienten stellen Höchstgüter von Verfassungsrang dar. Dem Patientenwohl gebührt daher der Vorrang vor der klägerischen Berufsfreiheit, wie der Beklagte auf S. 30 des Bescheids zutreffend ausführt. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat der Beklagte berücksichtigt, dass die Ruhensanordnung einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit darstellt und demzufolge mit erheblichen Einschnitten hinsichtlich der beruflichen Existenz des Klägers verbunden ist (S. 31 des Bescheids u.a.). Die Verhältnismäßigkeit wird neben dem Schutz des überragend wichtigen Verfassungsguts des Gesundheitsschutzes weiter dadurch abgesichert, dass durch das Ruhen der Rechtsstatus des Klägers unverändert bleibt. Er behält seinen Status als Arzt und ist weiterhin Mitglied der Ärztekammer und des Versorgungswerks. Zudem ist die Ruhensanordnung, soweit sie sich – wie im vorliegenden Verfahren – allein auf Zweifel an der gesundheitlichen Eignung stützt, nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben, sofern der Kläger sich der Untersuchungsanordnung fügt und ein entsprechendes Gutachten die Zweifel ausräumt. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst insbesondere die Fälle, in denen das Entfallen der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her weniger eingriffsintensiv als ein vollständiger Widerruf der Approbation. Auch die vertretungsweise Fortführung der Praxis nach § 6 Abs. 4 BÄO bleibt möglich. Diese Ermessenserwägungen entsprechen dem Zweck der Ermächtigung und berücksichtigen die maßgeblichen Umstände hinreichend, so dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind. 4. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Beklagten die Approbationsurkunde nach deren Einziehung auszuhändigen, begegnet aufgrund der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Approbationsurkunde findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 Satz 1 und 2 BayVwVfG. Danach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Die Rückforderung zugleich mit der Ruhensanordnung ist zulässig, wenn – wie vorliegend aufgrund der in Ziffer 3 angeordneten sofortigen Vollziehung – Rechtsbehelfen gegen die Ruhensanordnung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 52 Rn. 15 ff. und 26). Auf Rechtsfolgenseite hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht (siehe S. 31 des Bescheids). Zutreffend begründet der Beklagte die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. Die gesetzte Frist von ca. einem Monat erscheint zudem angemessen. 5. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den Art. 18, 19, 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im unteren Bereich des in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das dieser am weiteren Besitz der Urkunde hat. 6. Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen. 7. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.