Beschluss
1 B 358/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0423.1B358.20.00
5mal zitiert
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation und der Einziehung der Approbationsurkunde kommt einem vorläufigen Berufsverbot gleich und unterliegt daher mit Blick auf das Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG und die in Art 19 Abs 4 GG verbriefte Garantie effektiven Rechtsschutzes strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Entscheidungen, die sich auf eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides und der Einziehungsverfügung beschränken, verletzen sowohl Art 12 Abs 1 als auch Art 19 Abs 4 GG (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3618, zitiert nach juris).(Rn.8)
2. Nicht einmal die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs erlaubt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne Weiteres ihre sofortige Vollziehung (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris). Hinzutreten muss, dass eine weitere Berufstätigkeit des Approbationsinhabers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, die bei Abwägung der Gesamtumstände das grundrechtlich geschützte Interesse des um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchenden überwiegen.(Rn.10)
3. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist – ebenso wie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs – maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.(Rn.18)
4. Ein wesentliches Prüfungskriterium ist hinsichtlich der dem Approbationsinhaber zur Last gelegten Verfehlungen das Bestehen einer auf den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung bezogenen Wiederholungsgefahr.(Rn.17)
(Rn.27)
5. Ein „Wohlverhalten“ des Rechtsschutzsuchenden nach Einleitung des Widerrufsverfahrens ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, auch wenn es auf den Druck des Verfahrens zurückzuführen ist, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausschließlich zum Schutz vor Gefährdungen während des laufenden Hauptsacheverfahrens zulässig, und wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris).(Rn.27)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2020 - 5 L 1166/20 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Bescheid vom 24.9.2020 verfügten Widerruf seiner Approbation sowie die Anordnung der Herausgabe seiner Approbationsurkunde wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation und der Einziehung der Approbationsurkunde kommt einem vorläufigen Berufsverbot gleich und unterliegt daher mit Blick auf das Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG und die in Art 19 Abs 4 GG verbriefte Garantie effektiven Rechtsschutzes strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Entscheidungen, die sich auf eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides und der Einziehungsverfügung beschränken, verletzen sowohl Art 12 Abs 1 als auch Art 19 Abs 4 GG (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3618, zitiert nach juris).(Rn.8) 2. Nicht einmal die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs erlaubt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne Weiteres ihre sofortige Vollziehung (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris). Hinzutreten muss, dass eine weitere Berufstätigkeit des Approbationsinhabers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, die bei Abwägung der Gesamtumstände das grundrechtlich geschützte Interesse des um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchenden überwiegen.(Rn.10) 3. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist – ebenso wie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs – maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.(Rn.18) 4. Ein wesentliches Prüfungskriterium ist hinsichtlich der dem Approbationsinhaber zur Last gelegten Verfehlungen das Bestehen einer auf den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung bezogenen Wiederholungsgefahr.(Rn.17) (Rn.27) 5. Ein „Wohlverhalten“ des Rechtsschutzsuchenden nach Einleitung des Widerrufsverfahrens ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, auch wenn es auf den Druck des Verfahrens zurückzuführen ist, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausschließlich zum Schutz vor Gefährdungen während des laufenden Hauptsacheverfahrens zulässig, und wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris).(Rn.27) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2020 - 5 L 1166/20 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Bescheid vom 24.9.2020 verfügten Widerruf seiner Approbation sowie die Anordnung der Herausgabe seiner Approbationsurkunde wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Dem am … 1958 geborenen Antragsteller wurde mit Urkunde vom 11.12.1986 die Approbation als Apotheker erteilt. Er betreibt eine Apotheke in B-Stadt-.... Mit Datum vom 21.4.2020 erließ das Amtsgericht B-Stadt unter dem Aktenzeichen 9 Cs 31 Js 1233/18 (92/20) gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln (überwiegend Testosteron Depot sowie Humalog Insulin) zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in 10 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe (ein sechsschüssiger Perkussionsrevolver, Kaliber 44) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz dazugehöriger Treibladungen (Schwarzpulverpresslinge) sowie Pyro-Knallpatronen im Kaliber 15 mm und verhängte gegen den Antragsteller eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 150 € (insgesamt 18.000,00 €). Der – vom Antragsteller nicht angefochtene – Strafbefehl wurde am 9.5.2020 rechtskräftig. Von der Staatsanwaltschaft hiervon in Kenntnis gesetzt widerrief der Antragsgegner nach mit Schreiben vom 7.8.2020 erfolgter Anhörung des Antragstellers durch Bescheid vom 24.9.2020 gemäß §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundes-Apothekerordnung (BApO) die dem Antragsteller erteilte Approbation als Apotheker und ordnete die unverzügliche Aushändigung der Approbationsurkunde sowie hinsichtlich beider Regelungen die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobenen – noch nicht beschiedenen – Widerspruchs bezüglich der vorgenannten Regelungen wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.11.2020 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der seinen Beruf als Apotheker auf der Grundlage einer vom Senat erlassenen, auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten und bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltenden Zwischenregelung (Beschluss des Senats vom 20.10.2020 – 1 B 294/20 –) weiter betreibt. II. Die am 30.11.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 22.12.2020 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 23.11.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Im Ansatz zutreffend ist im erstinstanzlichen Beschluss zwar dargelegt, welchen hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation sowie der Einziehung der Approbationsurkunde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3618, zitiert nach jurisBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3618, zitiert nach juris unterliegt. In dem vom Verwaltungsgericht zitierten Stattgebenden Kammerbeschluss vom 24.10.2003 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die genannten Maßnahmen der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gleichkommen; die hohe Wahrscheinlichkeit eines aus der Sicht des Grundrechtsbetroffenen erfolglosen Hauptsacheverfahrens reiche nicht aus, die Vollziehungsanordnung zu rechtfertigen, diese setze gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot vielmehr die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Effektiver Rechtsschutz sei nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten – über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden – Verhältnismäßigkeitsüberprüfung unterzogen würden; durch den Rechtsweg in der Hauptsache könne der Betroffene die durch den Sofortvollzug bewirkte spezifische Beschwer nicht beseitigen. Entscheidungen, die sich auf eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides und der Einziehungsverfügung beschränkten, verletzten sowohl Art. 12 Abs. 1 als auch Art. 19 Abs. 4 GG. Dies zugrunde gelegt ist es zumindest missverständlich, wenn es in den materiellrechtlichen Entscheidungsgründen auf Seite 12 des erstinstanzlichen Beschlusses einleitend heißt, bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung habe das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen, die fallbezogen zu Lasten des Antragstellers ausfalle. In Fällen, in denen es nicht um einen derart intensiven spezifischen Eingriff in Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden geht, wie er im Falle des Antragstellers zu verzeichnen ist, mag eine bloß „summarische“ Vorausbeurteilung des Hauptsacheverfahrens als wahrscheinlich erfolglos die Zurückweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Regelfall rechtfertigen. In Fällen der vorliegenden Art ist dies nach der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht der Fall. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seinem den Widerruf einer ärztlichen Approbation betreffenden Stattgebenden Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –2NJW 2008, 1369, zitiert nach jurisNJW 2008, 1369, zitiert nach juris erneut betont, das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG gewähre die Effektivität des Rechtsschutzes und eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsschutzgarantie solle unter anderem irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausschließen; der Rechtsschutzanspruch könne nur zugunsten überwiegender öffentlicher Belange einstweilen zurückgestellt werden, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. In seinem weiteren, ebenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer ärztlichen Approbation betreffenden Stattgebenden Kammerbeschluss vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –3NJW 2010, 2268, zitiert nach jurisNJW 2010, 2268, zitiert nach juris hat das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung klarstellend ausgeführt, entgegen der Annahme des Instanzgerichts erlaube nicht bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Maßnahme (des Approbationswiderrufs) unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehung.4juris-Rdnr. 17juris-Rdnr. 17 2. Prozessual führt dies im Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu folgender Betrachtung: Erweisen sich Widerruf der Approbation und Einziehung der Approbationsurkunde nach einer der Intensität der mit den Maßnahmen verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung gerecht werdenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage5siehe hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, jurissiehe hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris als rechtswidrig, weil die Widerrufsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO – Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vorliegen, ist ohne Weiteres vorläufiger Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Betroffenen eingelegten Rechtsbehelfs zu gewähren. Kann diese Feststellung hingegen nicht getroffen werden, weil das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen erscheint oder die getroffenen Maßnahmen sich bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gar als offensichtlich rechtmäßig erweisen, ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen jedenfalls auch zu prüfen, ob eine weitere Berufstätigkeit des Approbationsinhabers konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, die bei Abwägung der Gesamtumstände das grundrechtlich geschützte Interesse des um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchenden überwiegen. Ist Letzteres (auch bei Unterstellung der Rechtmäßigkeit der genannten Maßnahmen) zu verneinen, ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, ohne dass es einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bedarf; diese kann vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 3. Fallbezogen sieht der Senat die strengen Voraussetzungen, an die das Bundesverfassungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Approbationswiderrufs und das damit einhergehende vorläufige – unter Umständen faktisch sogar endgültige – Berufsverbot knüpft, nicht als erfüllt an. 3.1 Zunächst ist klarzustellen, dass sowohl die Unwürdigkeit eines Apothekers zur Ausübung seines Berufs als auch seine Unzuverlässigkeit Gefahren für die Allgemeinheit in sich bergen. Daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Approbationswiderrufs – zusätzlich zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs – von konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abhängig macht, ergibt sich, dass nicht jede eine Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit begründende Pflichtwidrigkeit ausreichen kann, dem Postulat des Bundesverfassungsgerichts zu genügen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs zu rechtfertigen.6BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris, Rdnr. 19BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris, Rdnr. 19 Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen können, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (und ihm dadurch unter Umständen schwere nicht wieder gut zu machende Nachteile zuzufügen), um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.7BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.11.2009 – 1 BvR 2709/09 –, juris, Rdnr. 6BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.11.2009 – 1 BvR 2709/09 –, juris, Rdnr. 6 Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind mehrere Aspekte in den Blick zu nehmen, insbesondere der Zusammenhang der begangenen Verfehlung(en) mit der beruflichen Tätigkeit, das Bestehen einer Wiederholungsgefahr8siehe hierzu: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris, Rdnrn. 24 ff.siehe hierzu: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris, Rdnrn. 24 ff. sowie (gegebenenfalls) die Intensität der drohenden Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. 3.2 Bei der Prüfung der vorgenannten Kriterien ist – ebenso wie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs9BVerwG, Beschluss vom 31.7.2019 – 3 B 7.18 –, juris, Rdnr. 9 mit Nachweisen; Beschluss vom 18.8.2011 – 3 B 6.11 –, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 23.10.2007 – 3 B 23.07 –, juris, Rdnr. 6; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2013 – 1 A 306/12 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 31.7.2019 – 3 B 7.18 –, juris, Rdnr. 9 mit Nachweisen; Beschluss vom 18.8.2011 – 3 B 6.11 –, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 23.10.2007 – 3 B 23.07 –, juris, Rdnr. 6; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2013 – 1 A 306/12 –, juris – maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, fallbezogen im Hinblick darauf, dass über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.9.2020 bislang nicht entschieden ist, auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats. 3.3 Ausgehend von alldem vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bis zum Zeitpunkt einer Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 3.3.1 Zunächst verkennt der Senat nicht, dass es sich bei den dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten um solche handelt, die mit dem Berufsbild eines der Volksgesundheit verpflichteten Apothekers nicht vereinbar sind. Angesichts der Rechtskraft des gegen den Antragsteller ergangenen Strafbefehls steht aus Sicht des Senats zudem fest, dass der Antragsteller sich dieser Straftaten schuldig gemacht hat. Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Voraussetzungen eines Approbationswiderrufs gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten; ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls sei kein Geständnis verbunden, genügen nicht, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl auszuschließen.10BVerwG, Beschluss vom 18.8.2011 – 3 B 6.11 –, juris, Rdnrn. 10 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2012 – 3 A 87/10 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 18.8.2011 – 3 B 6.11 –, juris, Rdnrn. 10 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2012 – 3 A 87/10 –, juris Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt. Seine Behauptung, er habe den Strafbefehl lediglich aus „prozessökonomischen Gründen“ akzeptiert, ist wie vorstehend ausgeführt nicht geeignet, die in dem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu widerlegen. 3.3.2 Im Hinblick auf die unter 3.1 aufgeführten Gefährdungskriterien ist zwischen den vom Antragsteller begangenen Straftaten zu unterscheiden. Der Verstoß des Antragstellers gegen das Waffengesetz durch unerlaubten Besitz einer Schusswaffe und Munition weist keinen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Apotheker auf. Auch das mit der Straftat verbundene Gefährdungspotenzial erscheint eher gering. Dass der Antragsteller sich die Waffe zum Zwecke der Begehung einer Straftat verschafft hätte, ist nicht ersichtlich. Dies ist ihm auch weder seitens der Staatsanwaltschaft noch vom Antragsgegner vorgeworfen worden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Schusswaffe um eine Perkussionswaffe handelt, die frei erworben werden kann, wenn es sich um eine Einzelladerwaffe handelt. Hier war der Waffenbesitz allein deshalb erlaubnisbedürftig und daher im Falle des Antragstellers illegal, weil es sich um einen mehrschüssigen Revolver handelte. Anders verhält es sich bei der rezeptfreien Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Dopingzwecken. Diese steht in eindeutigem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als Apotheker. Sie ist überdies als besonders verwerflich anzusehen, weil sie geeignet ist, die Gesundheit von Menschen zu gefährden. 3.3.3 Entscheidend ist aber, dass aus jetziger Sicht keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme streiten, der Antragsteller werde bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wichtige Gemeinschaftsgüter gefährden, was aber Voraussetzung für das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Approbationswiderrufs verbundene vorläufige Berufsverbot wäre. Der Antragsteller hat sich bereits im Ermittlungsverfahren kooperativ und einsichtig gezeigt. Im Vermerk über die Durchsuchung seiner Wohnung und Geschäftsräume vom 8.1.201911Ermittlungsakte Blatt 75Ermittlungsakte Blatt 75 heißt es: „Dabei verhielt sich der Beschuldigte D. äußerst kooperativ und es konnte eine Vielzahl von entsprechenden Ausdrucken, wie zum Beispiel Bestandslisten und Kundendatei aus dem System gemacht werden, die er freiwillig zur Verfügung stellte.“ In einem weiteren Vermerk vom 8.1.2018 (gemeint ist wohl 2019)12Ermittlungsakte Blatt 91Ermittlungsakte Blatt 91 ist ausgeführt: „Der Beschuldigte äußerte weiter, dass er alles zugeben werde, er habe einen Fehler gemacht und wolle dies klären.“ Dem entspricht es, dass der Antragsteller den gegen ihn ergangenen Strafbefehl ohne Weiteres akzeptiert hat. Seitdem hat der Antragsteller unstreitig auch keine weiteren beruflichen Verfehlungen oder sonstigen Straftaten begangen. Dass der Antragsteller – wie der Antragsgegner in diesem Zusammenhang hervorhebt – nach Ergehen des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides über den Widerruf seiner Approbation seine Apotheke weiterbetrieben hat, kann ihm nicht ernsthaft entgegenhalten werden. Der Antragsteller hat unverzüglich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, und sein Antrag erweist sich als begründet. Zudem hatte er einen Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG gestellt, dem ebenfalls stattzugeben war. Im Übrigen geht es an dieser Stelle gerade darum, ob die weitere berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Apotheker bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wichtige Gemeinschaftsgüter gefährdet. Dass der Antragsteller gerade unter dem Druck des Widerrufsverfahrens bemüht sein wird, seine Apotheke bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beanstandungsfrei zu führen, steht der Berücksichtigung seines „Wohlverhaltens“ im Rahmen der hier anzustellenden Gefahrenprognose nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ausgeführt: „Soweit nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts aus dem beanstandungsfreien Verhalten des Beschwerdeführers seit Februar 2005 kein Schluss auf eine nachhaltig geänderte Einstellung gezogen werden kann, weil es mit Wahrscheinlichkeit durch die laufenden Verfahren veranlasst sei, wird verkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschließlich zum Schutz vor Gefährdungen während des laufenden Hauptsacheverfahrens zulässig ist. Wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben.“13BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris, Rdnr. 26BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris, Rdnr. 26 3.4 Dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten nicht bereits ihrer Natur nach zu einer für den Antragsteller negativen Gefahrenprognose zwingen, zeigt im Übrigen wiederum ein Blick auf die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sofortigen Vollziehung des Widerrufs von Approbationen zugrundeliegenden Fallgestaltungen, die teilweise wesentlich gravierendere Straftaten zum Gegenstand haben und in denen gleichwohl der Berufsfreiheit bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung der Vorrang eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1657/17 war approbierter Arzt und betrieb eine Arztpraxis. Im Jahr 2014 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses rechtskräftig verurteilt. Infolgedessen wurde seine Approbation als Arzt widerrufen.14BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris, Rdnr. 2BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris, Rdnr. 2 Aufgrund einer Folgenabwägung erließ das Bundesverfassungsgericht im August 2017 eine einstweilige Anordnung, mit der es die Vollziehung des Bescheides über den Approbationswiderruf vorläufig aussetzte.15BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 1.8.2017 – 1 BvR 1657/17 –, jurisBVerfG, Einstweilige Anordnung vom 1.8.2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2709/09, ebenfalls approbierter Arzt, wurde im Juli 2008 wegen Körperverletzung in 46 Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er unter anderem Patienten ohne medizinische Indikation und ohne Aufklärung geimpft und Abrechnungsbetrug begangen hatte. Seine Approbation wurde daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.16BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, jurisBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris Bereits zuvor hatte das Gericht die sofortige Vollziehung des Approbationswiderrufs vorläufig ausgesetzt.17BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.11.2009 – 1 BvR 2709/09 –, jurisBVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.11.2009 – 1 BvR 2709/09 –, juris Gegen den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2157/07 wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen Körperverletzung und Betrugs erhoben. Ihm wurde zur Last gelegt, sechs Patienten vorsätzlich ohne medizinische Indikation einer Dialysebehandlung unterzogen und dadurch gesundheitlich geschädigt sowie diese Leistungen unberechtigt abgerechnet zu haben. Daraufhin wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ruhen seiner Approbation als Arzt angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht gab der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde statt.18BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, jurisBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1594/03 wurde wegen gemeinschaftlichen Betruges in 24 sachlich zusammentreffenden Fällen, in 17 weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr (Steuerhinterziehung) sowie zu einer Gesamtgeldstrafe (Betrugstaten) verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht gab ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs ihrer Approbation als Apothekerin sowie der Einziehung ihrer Approbationsurkunde statt.19BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, jurisBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris Die vorstehend beispielhaft aufgeführten Entscheidungen belegen die hohe Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Grundrecht der Berufsfreiheit im Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs selbst bei Begehung schwerer berufsbezogener Straftaten durch den Approbationsinhaber beimisst. Dem ist fallbezogen Rechnung zu tragen, ohne dass es einer Vorausbeurteilung der Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs bedarf. Der Beschwerde ist nach alledem stattzugeben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG beruhenden Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Begründung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.