Beschluss
2 KM 78/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0219.2KM78.21.00
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Leitsätze
Die Regelung in § 2 Abs 3 (Schließung u.a. von Friseuren) der Cornona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (juris: CoronaVV MV 4, Fassung: 2021-01-08) ist im Verfahren nach § 47 Abs 6 VwGO nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in § 2 Abs 3 (Schließung u.a. von Friseuren) der Cornona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (juris: CoronaVV MV 4, Fassung: 2021-01-08) ist im Verfahren nach § 47 Abs 6 VwGO nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen. (Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 (GVOBl. S. 1158) in der Fassung der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GVOBl. S. 92) Corona-LVO M-V soweit darin die Schließung der Friseurbetriebe für den Publikumsverkehr und das Verbot der mobilen Erbringung dieser Dienstleistungen im Reisegewerbe oder beim Kunden angeordnet wird. § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V lautet: „Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios, Friseure und ähnliche Betriebe, wie zum Beispiel Barbiere, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt auch für die mobile Erbringung dieser Dienstleistungen im Reisegewerbe oder beim Kunden. Friseure können den Betrieb ab 01. März 2021 wieder aufnehmen. Für den Betrieb und den Besuch von Friseuren sowie für den Betrieb und den Besuch von Betrieben des Heilmittelbereichs für medizinisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 3 einzuhalten.“ Die Antragstellerin hat am 05.02.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht. Sie betreibt nach ihren Angaben in A-Stadt einen Friseursalon mit einer Mitarbeiterin in Vollzeit. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt: Die angegriffene Regelung verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Regelung lasse nicht erkennen, welche Maßnahmen genau untersagt werden sollten. Bei der Schließung von Friseursalons handele es sich nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme. Sie sei nicht erforderlich; es stünden mildere, aber gleich wirksame Mittel in Form von Schutz-und Hygienemaßnahmen zur Verfügung. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) habe eigene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards entwickelt, die von allen Friseursalons verbindlich einzuhalten seien. Sie selbst habe jede mögliche Hygienemaßnahme umgesetzt. In der Vergangenheit seien Friseurbetriebe in keiner Weise als Infektionsquellen oder gar als sog. „Corona-Hot-Spots“ in Erscheinung getreten. Während der Öffnung der Friseurbetriebe im Jahr 2020 seien bei der BGW in ganz Deutschland lediglich 10 Fälle von Corona-Infektionen gemeldet und anerkannt worden. In Mecklenburg-Vorpommern sei keine Person bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft gemeldet worden. Der dem Verordnungsgeber grundsätzlich zustehende Einschätzungs- und Prognosespielraum sei bei der Bewertung des Infektionsrisikos bei Friseursalons deutlich überschritten. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es sei zwischen den Rechten der Allgemeinheit auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG und ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1,14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG abzuwägen. Aufgrund der vollständigen Schließung ihres Friseurbetriebs seit dem 16.12.2020 könne sie ihren Beruf derzeit nicht ausüben und den Betrieb nicht weiterführen. Es sei nicht absehbar, wann das Betriebsverbot ende und Friseursalons wieder öffnen könnten. Das Berufsverbot dauere bereits seit 2 Monaten an, was einen gravierenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Unseriöse Friseure würden durch eine „illegale Schattenwirtschaft“ Friseurdienstleistungen weiterhin ausführen. Sie sei erheblichen negativen wirtschaftlichen Folgen ausgesetzt, die zunehmend existenzbedrohende Ausmaße erreichten. Die wirtschaftlichen Nachteile würden nicht oder noch nicht durch staatliche Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen aufgefangen werden. Ein Anspruch auf die sog. „Dezember-Hilfen“ oder die Überbrückungshilfe II werde für die meisten Friseurbetriebe regelmäßig nicht bestehen. Zudem erhielten Friseurbetriebe als Kleinst- bzw. Einzelunternehmer keinen Unternehmerlohn, der jedoch von existenzieller Bedeutung sei, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Zudem sei die besondere Systemrelevanz der Friseurbetriebe zu berücksichtigen. 70 % der Bevölkerung nähmen regelmäßig Friseurdienstleistungen in Anspruch; bei kosmetischen Gesichtsbehandlungen seien dies lediglich 25%. Der Friseurbesuch spiele vor allem für ältere Bevölkerungsgruppen mit körperlichen Gebrechen zur Gewährleistung der eigenen Körperhygiene eine große Rolle. Zusatzleistungen stellten die Grundversorgungsrelevanz nicht infrage. In den Nachbarländern seien die Friseurbetriebe auch aktuell für die Kunden geöffnet. Zudem spielten Friseure für eine frühzeitige Diagnose einer Vielzahl von teils lebensbedrohenden Erkrankungen eine wichtige Rolle. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil andere vergleichbare körpernahe Dienstleistungen von Optikern und Hörgeräteakustikern sowie sämtliche Handwerksberufe von der Schließung ausgenommen seien. Ein sachlicher Grund hierfür sei weder in der Begründung der Verordnung dargetan noch offensichtlich. Die erbrachten Dienstleistungen würden sich nicht wesentlich unterscheiden. Die Antragstellerin beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. S. 1158) in der Fassung der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GVOBl. S. 92) bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit in deren § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 die Schließung der Einrichtungen von Friseurbetrieben sowie die Untersagung der mobilen Erbringung dieser Dienstleistungen im Reisegewerbe und bei Kunden bis zum 28.02.2021 (zur Befristung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3) angeordnet wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt im Wesentlichen aus, die angegriffene Regelung sei hinreichend bestimmt und sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie sei erforderlich. Hygienekonzepte stellten zwar ein milderes Mittel dar, seien jedoch zur Infektionsbekämpfung nicht gleich geeignet, da dadurch Ansteckungen – anders als die vollständige Kontaktvermeidung – nicht sicher ausgeschlossen würden. Die derzeitige Lage beruhe auf einem diffusen Infektionsgeschehen, das vielerorts nicht mehr zurückverfolgt werden könne. Deswegen seien Kontakte zu reduzieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Friseurhandwerk zum Infektionsgeschehen beitrage. Die Regelung sei auch angemessen. Die zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung bestehende Infektionslage sei maßgeblich heranzuziehen. Eine etwaige aktuelle Verbesserung bei den Neuinfektionszahlen ändere wenig am Ernst der Lage. Die 7-Tage-Inzidenz liege bundesweit mit 62,2 und im Land Mecklenburg-Vorpommern mit 66,7 am 12.02.2021 über dem Grenzwert von 50. Für den Landkreis Vorpommern-Greifwald werde sogar ein Wert von 196,95, den fünfthöchsten bundesweit, gemeldet. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich die Lage aufgrund der neuen Varianten des Virus verschlimmere. Im Rahmen der Angemessenheit der Regelung sei deren Befristung zu berücksichtigen, die dazu führe, dass sie zeitnah überprüft werden müsse. Die Maßnahmen würden nur nach Lage des Infektionsgeschehens verlängert werden. Es sei angekündigt, dass die Friseurbetriebe auch im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem 01.03.2021 wieder öffnen dürften, wobei allerdings für den besonders betroffenen Landkreis Vorpommern-Greifswald eine Entscheidung hierüber erst am 22.02.2021 getroffen werden solle. Zu dem Zugang von staatlichen Hilfsleistungen sei auszuführen, dass es für die Monate Januar bis Februar 2021 die Überbrückungshilfe III gebe. Eine 100-prozentige Übernahme aller Nachteile sei aber nicht möglich. Eine besondere Bedeutung der Friseurbetriebe für die Versorgung der Bevölkerung werde nicht in Abrede gestellt. Dies habe in der Vergangenheit deren Privilegierung durch die Corona-LVO M-V vom 28.11.2020 gerechtfertigt. Der Aspekt der Versorgung der Bevölkerung vermittele Friseurbetrieben keinen unbedingten Anspruch auf Öffnung. Die Diagnose von Krankheiten stelle keinen Kern der Friseurdienstleistung dar. Die angegriffene Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Differenzierung zwischen der Dienstleistung des Friseurs und denen der Optiker und Hörgeräteakustiker ergebe sich daraus, dass Letztere dafür sorgten, dass Menschen ihre Umgebung wahrnehmen könnten. Dies sei anders als das Aussehen der Haartracht von ganz elementarer Bedeutung. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19 – zitiert nach juris für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 S 2962/18 – zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des durch die Antragstellerin angegriffenen § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V bei der gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht in Betracht. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8, 14 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitgegenständliche Regelung über die Schließung von Friseurbetrieben darstellen. Die bislang durch den erkennenden Senat in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren offengelassene Frage, ob § 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen beschränkenden Regelung sein kann, ist mit der Einfügung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 in der Rechtsprechung nunmehr geklärt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 – 13 B 1731/20.NE –; OVG Bremen, Beschluss vom 17.12.2020 – 1 B 406/20 –; VGH München, Beschluss vom 08.12.2020 – 20 NE 20.2461 – jeweils zitiert nach juris; a.A. Kluckert, DVBl. 2021, 96 ff). Offenkundige verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf die Erfüllung des Parlamentsvorbehalts hat der erkennende Senat in diesem Zusammenhang nicht (mehr). Die angegriffene Regelung in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V selbst ist zudem hinreichend bestimmt. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 –, m.w.N., zitiert nach juris). Die angegriffene Vorschrift regelt die vollständige Schließung u.a. von Friseurbetrieben für den Publikumsverkehr und untersagt in § 2 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V zugleich auch die mobile Erbringung dieser Leistungen im Reisegewerbe oder beim Kunden. Damit soll offenkundig der Kundenkontakt insgesamt unterbunden werden. Soweit die Antragstellerin Tätigkeiten vornimmt, die ohne Kundenkontakt erfolgen können, dürfen diese nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift vorgenommen werden. § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V erweist sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als voraussichtlich rechtswidrig. Dem Senat ist dabei bewusst, dass die angegriffene Regelung in § 2 Abs.3 Corona-LVO M-V einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Ob darüber hinaus – wie die Antragstellerin geltend macht – ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier dahingestellt bleiben, da insoweit die nachfolgenden Erwägungen des Senats in gleicher Weise gelten würden. Eine abschließende Klärung der Frage, ob der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein kann, bleibt insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V genügt derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung ist erforderlich und angemessen im engeren Sinne. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel, Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zu verhindern, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Hierdurch soll entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen geschützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Durch die grundsätzliche Schließung von u.a. Friseurbetrieben soll nicht nur eine Beschränkung von Kontakten zwischen Menschen erreicht werden, sondern darüber hinaus soll auch die Mobilität und damit das Zusammentreffen von Menschen verringert werden. Diese Zielsetzung kann durch die angegriffene Regelung erreicht werden, da die Kontaktmöglichkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen verringert werden. Die Regelung ist auch erforderlich; andere – mildere – Mittel sind nicht vorhanden, um das mit der angegriffenen Regelung verfolgte Ziel gleichermaßen effektiv zu erreichen. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Die neuen Varianten von SARS-CoV-2, die zuerst im Vereinigten Königreich (B.1.1.7) und in Südafrika (B.1.351) nachgewiesen wurden, sind nach ersten Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar und unterstreichen daher die Notwendigkeit einer strengen Einhaltung dieser kontaktreduzierenden Maßnahmen. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander (vgl. Aktuelle Risikobewertung des Robert Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus /Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen: 17.02.2021). Zwar sind zwischenzeitlich verschiedene Impfstoffe entwickelt worden, allerdings fällt die bislang erreichte Impfquote zur Bekämpfung der Pandemie nicht wesentlich ins Gewicht. Durch die angegriffene Regelung kann eine Minimierung der Infektionsmöglichkeiten und -risiken herbeigeführt werden. Das Zusammentreffen von Menschen u.a. bei kontaktnahen Dienstleistungen wie bei Friseuren begründet insoweit eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens, was nach dem Willen des Verordnungsgebers auf das notwendige Maß reduziert werden soll, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin vorgetragene Möglichkeit, ihren Friseursalon unter Einhaltung und Beachtung entsprechender Hygiene-Konzepte zu betreiben, wäre zwar ein milderes Mittel als die vollständige Schließung ihres Betriebes, wäre aber nicht gleich geeignet, um das dargestellte Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen. Hygiene-Konzepte können Ansteckungen mit dem Coronavirus nicht so sicher ausschließen wie die Unterbindung bzw. die Reduzierung von Kontakten. Auch ergibt sich aufgrund des dargestellten diffusen Infektionsgeschehens (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 17.02.2021) nicht, dass die Friseure bzw. der Friseurbetrieb der Antragstellerin nicht zu einer Verbreitung des Infektionsgeschehens beitragen bzw. beigetragen haben. Auch wenn es nachweislich bei der Mitarbeiterin und der Antragstellerin nicht zu Infektionen gekommen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass es nicht zu Ansteckungen der Kundinnen und Kunden gekommen ist oder kommen wird. Dies gilt gleichermaßen für die im Land Mecklenburg-Vorpommern betriebenen Friseurbetriebe. Allein das Aufstellen und die Einhaltung bestimmter Hygiene-Maßnahmepläne können der oben dargestellten abstrakten Gefahr nicht gleichermaßen effektiv begegnen (so bereits Beschlüsse des Senats vom 10.02.2021 – 2 KM 38/21 OVG –, vom 27.05.2020 – 2 KM 439/20 OVG – und vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – zitiert nach juris). Die Regelung ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – zitiert nach juris). Der Senat verkennt dabei nicht, dass in die Rechte der Antragstellerin derart umfangreich eingegriffen wird, dass sie dadurch in ihrer Existenz bedroht sein könnte, auch wenn die Corona-LVO M-V zwischenzeitlich bis zum 07. März 2021 in ihrer Geltungsdauer beschränkt worden ist (vgl. § 14 Abs. 2 Corona-LVO M-V). Die angegriffene Regelung hat zudem in dem neu eingefügten § 2 Abs. 3 Sätze 3, 4 Corona-LVO M-V u.a. für den Betrieb und den Besuch von Friseuren nunmehr geregelt, dass diese ab dem 01. März 2021 ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Die angegriffene Regelung beeinträchtigt zudem nicht nur das betreffende Unternehmen oder den Inhaber desselben, sondern darüber hinaus auch etwaige Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze zumindest gefährdet werden, sowie jedenfalls die Rechte der Kunden der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V enthaltene Grundrechtseingriff findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) und damit den Grundrechten Anderer, die sich auch gerade in dem Anspruch des Einzelnen und der Bevölkerung auf Schutz vor Infektionskrankheiten konkretisiert. Würden alle Friseurbetriebe im Land Mecklenburg-Vorpommern bereits zum jetzigen Zeitpunkt wieder öffnen können, könnte dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbreitung der Infektion und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen. Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich weltweit, aber auch in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Virusvarianten nachgewiesen worden sind, bei denen es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Aus dem Vereinigten Königreich gibt es erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit der Variante B.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen führen können (vgl. Robert Koch-Institut – RKI –, Täglicher Lagebericht vom 17.02.2021). Zwar ist auch bei einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht stets von einem lebensbedrohenden oder gar tödlichen Verlauf der Krankheit auszugehen, da es auch relativ unauffällige und/oder symptomlose Verläufe in nicht unerheblichem Ausmaß gibt. Allerdings besteht zudem eine weitere besondere Gefahrenlage darin, dass das Virus hochinfektiös ist und sich exponentiell verlaufend verbreitet. Diese Entwicklung des Infektionsgeschehens ist nicht mehr nur zu befürchten, sondern hat sich im Winter 2020/2021 deutlich erkennbar realisiert. Dies zeigen die Infektionszahlen, nach denen sich bundesweit die Neuinfektionen auf inzwischen 7.556 Infektionsfälle (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 17.02.2021) und damit im Vergleich zu den Infektionszahlen aus dem Dezember 2020 (Stand 15.12.2020: 14.432 Neuinfektionen) zwar insgesamt reduziert haben, allerdings auf einem weiterhin zu hohem Niveau. Auch hat sich die Anzahl der Fälle in intensivmedizinischer Behandlung seitdem lediglich von 4735 auf 3.251 Fälle verringert. Der Anteil der nicht mehr in einer solchen Behandlung befindlichen Personen, die daran gestorben sind, hat sich von 25 % auf 32 % erhöht (vgl. Tägliche Lageberichte des RKI vom 15.12.2020 und vom 17.02.2021). Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und Kranken- und Pflegeheimen verursacht. Seit Dezember 2020 sind in Deutschland insgesamt 2.896.064 einmal (Quote 3,5 %) und 1.525.943 Personen (1,8 %) zweimal gegen COVID-19 geimpft worden. Ein bezogen auf die Bevölkerungszahl wesentlicher Anteil der Bevölkerung weist insoweit noch keinen verlässlichen Impfschutz gegen COVID-19 sowie die zwischenzeitlich mutierten Varianten des Virus auf. Die Zahlen bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern zeigen auf, dass die 7-Tage-Inzidenz seit Mitte Dezember (15.12.2020) von 95,1 – und nach einer Erhöhung nach den Weihnachtsfeiertagen auf 118,1 (Stand 14.01.2021) – auf nunmehr auf 64,0 Fälle gesunken ist (vgl. Coronavirus: Täglicher Lagebericht des LAGuS zur Sars-CoV-2-Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern vom 17.02.2021). Die Zahl der vermeldeten Todesfälle im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion ist von 226 (Stand 07.01.2021) auf 664 (Stand 17.02.2021) gestiegen, was auf die dargestellte zwischenzeitlich hohe Zahl an Neuinfektionen zurückzuführen sein dürfte. Eine Entspannung der derzeitigen Situation ist noch nicht gegeben. Die Landesregierung führt hierzu in der allgemeinen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 08.01.2021 (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung /wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus, Datum des Aufrufs: 29.01.2021) aus, dass das Infektionsgeschehen in Mecklenburg-Vorpommern deutschlandweit weiterhin auf einem äußerst hohen Niveau sei. Wesentliches Element der Maßnahmen bleibe die Reduzierung der Kontakte, insbesondere durch eine Reduzierung der Mobilität, in der Bevölkerung. Durch die erhebliche Kontaktreduzierung in der Bevölkerung solle das Infektionsgeschehen aufgehalten werden. Ziel sei es weiterhin, so schnell wie möglich die Zahl der Neuinfektionen wieder unter 50 gemeldete Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen zu senken, um die drohende Gefährdung des Gesundheitssystems und der Bevölkerung des Landes und damit einhergehend eine akute nationale Gesundheitsnotlage abzuwenden. Insbesondere der Landkreis Vorpommern-Greifswald, in dem sich der Friseurbetrieb der Antragstellerin befindet, weist derzeit eine 7-Tage-Inzidenz von 177 Fällen auf und liegt damit bundesweit an neunter Stelle der höchsten Inzidenzwerte (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 17.02.2021). Ohne entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen ist ein erneuter – wiederum exponentieller – Anstieg der Infektionen hinreichend wahrscheinlich zu erwarten. Dies würde die bisherigen positiven Auswirkungen des Lockdowns sowie das mit diesem verfolgte Ziel gefährden. Da es zwischenzeitlich zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung der SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung kommt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind, und sich das genaue Infektionsumfeld häufig nicht ermitteln lässt (vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 17.02.2021), kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weiteren Verbreitung bzw. Übertragung des Coronavirus auch in Friseurbetrieben gekommen ist bzw. kommen kann. Die Gefahr eines Leib oder Leben bedrohenden Verlaufs der Krankheit erhöht sich jedoch mit der Anzahl der erkrankten Personen, die das Virus weiterverbreiten. Mit der Anzahl der positiv getesteten Personen erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu schweren oder gar tödlichen Verläufen der Krankheit kommt. Dabei ist die Frage, inwieweit es zu Spätfolgen auch bei einem unauffälligen Verlauf der Krankheit kommen kann, wissenschaftlich noch nicht geklärt. Bei einem sich weiter erhöhenden Infektionsgeschehen besteht zudem die Gefahr einer Überlastung des Krankenhaussystems und damit die Gefahr einer nicht mehr ausreichenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung insgesamt sowie der mit dem Coronavirus infizierten Personen. Dies nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dass sonstige Operationen und medizinische Behandlungen nicht infizierter Personen aufschoben werden müssen, sondern auch im Hinblick darauf, dass mit dem SARS-CoV-2-Virus Infizierte intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Bei einer Überlastung des Krankenhaussystems droht die Gefahr einer sog. Triage, bei der durch die Ärzte im Falle einer Überlastung die Entscheidung zu treffen ist, welchem Patienten die erforderliche medizinische Behandlung (beispielsweise mit Beatmungsgeräten) zukommen soll und welche diese nicht (mehr) erhalten. Um diesen Gefahren zu begegnen, hat der Verordnungsgeber entschieden, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken. Diese Entscheidung beruht auf einem Gesamtkonzept, im Rahmen dessen teilweise Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder (Schul-Corona-VO M-V vom 03.11.2020 (GVOBl. S. 1018), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (GVOBl. S. 55) sowie Corona-KiföVO M-V vom 02.12.2020 (GVOBl. S. 1303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (GVOBl. S. 57), sowie einige der in § 2 Corona-LVO M-V aufgeführten Tätigkeiten erlaubt und Betriebe geöffnet bleiben sollen. Würde dem Antrag der Antragstellerin, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Teil dieses Konzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit den beschriebenen gravierenden Folgen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2020 – BvR 2530/20 –, zitiert nach juris). Der Hinweis der Antragstellerin auf eine Existenzbedrohung für den von ihr betriebenen Friseursalon führt nicht zu einer anderen Bewertung. Ob und in welchem Umfang ihr – zumindest – ein Anspruch auf Überbrückungshilfe III ab dem 01. Januar 2021 zusteht, vermag die Rechtfertigung der hier relevanten Grundrechtseingriffe angesichts der dargestellten Gefährdung von Leib und Leben zumindest besonders vulnerabler Personengruppen nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin dringt auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht durch. Eine Förderung einer von ihr als sog. Schattenwirtschaft bezeichneten „Schwarzarbeit“ ist mit der angegriffenen Regelung nicht verbunden. Vielmehr geht der Verordnungsgeber davon aus, dass sich sowohl die Friseurbetriebe als auch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung an dieses Verbot halten werden. Bei Verstößen ist dem mit den dafür vorgesehenen Maßnahmen zu begegnen. Darüber hinaus führt der Vortrag der Antragstellerin, dass Friseure einen wertvollen Beitrag bei der Diagnose bzw. dem Erkennen verschiedener Krankheiten bei Kunden leisten würden, nicht zu einer anderen Bewertung, denn dies macht die Dienstleistung des Friseurs nicht zu einer solchen des medizinischen Bereichs. Zudem sind auch die Infektionslage in den Nachbarländern und die darauf fußenden Maßnahmen nicht für die hiesigen Maßnahmen von Bedeutung. Schließlich bestehen seitens des erkennenden Senats keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass durch die Regelungen in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V die Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten sind. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – zitiert nach juris). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Insoweit gilt ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11 –; Beschluss vom 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 – jeweils zitiert nach juris). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14.01.2021 – 3 B 442/20 –; Beschluss vom 29.04.2020 – 3 B 147/20 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 11 S 22/20 –, jeweils zitiert nach juris). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 –, juris Rn. 13). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergeben sich für den Senat unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin keine Bedenken am Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes für die geltend gemachte Ungleichbehandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass Optiker und Hörgeräteakustiker von den Schließungsanordnungen der Corona-LVO M-V ausgenommen sind. Die Ungleichbehandlung zwischen den – köpernahen – Dienstleistungen eines Friseurs und denen von Optikern und Hörgeräteakustikern beruht auf dem sachlichen Grund, dass letzteren eine erhebliche medizinische Bedeutung in der Bevölkerung zukommt. Eine Teilhabe am Leben bzw. eine uneingeschränkte Wahrnehmung von Aufgaben kann nur so gewährleistet werden, wenn den Menschen eine Grundversorgung im Hinblick auf ein ausreichendes Sehen und Hören weiterhin ermöglicht wird. Dies stellt sich in Bezug auf Friseure aus den genannten Gründen nicht in gleicher Weise dar. Auch die unterschiedlichen Öffnungsregelungen für Friseure und Handwerksberufe begegnen keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit Handwerker von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, fehlt es bereits am Vorliegen eines gleichen Sachverhaltes. Bei Handwerkerleistungen handelt es sich nicht um körpernahe Dienstleistungen, die einen direkten Kontakt zum Kunden erfordern. Die Leistungen können auch in Abwesenheit des Kunden oder aber in gesonderten Räumen oder mit ausreichendem Abstand unter Einhaltung der Hygieneregelungen erbracht werden. Eine vergleichbare Kontaktlage mit den Kunden wie bei Friseuren ist insoweit nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.