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Urteil

7 K 1774/22.F

VG Frankfurt 7. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:1111.7K1774.22.F.00
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Leitsätze
Die Behörde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bereits vor Abschluss eines Strafverfahrens über approbationsrechtliche Maßnahmen zu entscheiden. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Widerrufs der Approbation, das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekern und Patienten zu schützen, kommt der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung und damit dem Ausspruch des Strafmakels eine erhebliche Bedeutung zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behörde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bereits vor Abschluss eines Strafverfahrens über approbationsrechtliche Maßnahmen zu entscheiden. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Widerrufs der Approbation, das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekern und Patienten zu schützen, kommt der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung und damit dem Ausspruch des Strafmakels eine erhebliche Bedeutung zu. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen ist § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO. Diese Rechtsgrundlage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. vom 23.10.2007 – 3 B 23/07 –, juris, Rn. 5). Die angefochtenen Entscheidungen sind formell rechtmäßig ergangen. Ob vorliegend ein Verfahrensfehler in Gestalt einer unterbliebenen Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 HVwVfG vorliegt, weil der Beklagte den Kläger jeweils nur zu einer beabsichtigten Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 BApO anhörte, nicht aber zu einem beabsichtigten Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 HVwVfG, obwohl beiden Maßnahmen unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde liegen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Beklagte sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit den Einwänden des Klägers ernsthaft und hinreichend intensiv auseinandergesetzt, sodass ein etwaiger Anhörungsfehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG als geheilt gilt. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil zwischen Kenntniserlangung seitens der Behörde von den Vorwürfen gegenüber dem Kläger im Jahr 2015 und der Entscheidung im Jahr 2022 rund sieben Jahre vergangen sind. Insbesondere ist die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG bzw. § 49 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG nicht, auch nicht analog, auf die Fälle des § 6 Abs. 2 BApO anwendbar. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 6 Abs. 2 BApO die Regelungen der §§ 48, 49 HVwVfG. Der Zweck des § 6 Abs. 2 BApO, die Gesundheit einzelner Patienten und das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekern und Patienten zu schützen, lässt keinen Raum für die Berücksichtigung der dem Vertrauen des Betroffenen dienenden Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO: BVerwG, Urt. vom 16.09.1997 – 3 C 12/95 –, BVerwGE 105, 214-223, juris, Rn. 20 ff.). Dies gilt umso mehr als im Fall eines Widerrufs wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Betroffenen die den Widerruf begründenden Umstände in dem Verhalten des Betroffenen selbst zu finden sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht damit in der Regel ohnehin aufseiten des Betroffenen nicht (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 22). Dies ist auch vorliegend der Fall. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig ergangen. Gemäß § 6 Abs. 2 BApO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO weggefallen ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ist die Approbation als Apotheker nur zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Danach hat der Beklagte den Kläger zurecht für berufsunwürdig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO gehalten. Der für die Beurteilung der Unwürdigkeit entscheidungserhebliche Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung, vorliegend der Widerspruchsentscheidung (vgl. zu § 5 Abs. 2 BÄO: BVerwG, Beschl. vom 14.04.1998 – 3 B 95/97 –, juris, Rn. 6, BVerwG, Beschl. vom 18.08.2011 – 3 B 6/11 –, juris, Rn. 9, BVerwG, Beschl. vom 31.07.2019 – 3 B 7/18 –, juris, Rn. 15). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (BVerwG, Beschl. vom 18.08.2011 – 3 B 6/11 –, juris, Rn. 8). Unwürdigkeit setzt danach voraus, dass der Apotheker durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Apothekers, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (BVerwG, Beschl. vom 14.04.1998 – 3 B 95/97 –, juris, Rn. 11 m.w.N.), wobei es nicht auf ein bestimmtes Mindeststrafmaß ankommt (BVerwG, Beschl. vom 18.08.2011 – 3 B 6/11 –, juris, Rn. 8). Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung (BVerwG, Beschl. vom 18.08.2011 – 3 B 6/11 –, juris, Rn. 8, vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 20.09.2012 – 3 B 7/12 –, juris, Rn. 4 f.). Es ist nicht notwendig, dass das Fehlverhalten das Verhältnis zwischen Apotheker und Patient unmittelbar betrifft, vielmehr genügt etwa auch ein Fehlverhalten, das andere Berufspflichten des Apothekers betrifft – je nach Schwere des Delikts können auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises genügen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.07.2019 – 3 B 7/18 –, juris, Rn. 9, Bay. VGH, Urt. vom 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –, juris, Rn. 34, Hess. VGH, Beschl. vom 24.11.2011 – 7 A 37/11.Z –, juris, Rn. 25 und 30). Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich auch ein Fall des Abrechnungsbetrugs – sowohl gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen als auch gegenüber privat versicherten Patienten – die Unwürdigkeit eines Apothekers begründen (für Ärzte: BVerwG, Beschl. vom 20.09.2012 – 3 B 7/12 –, juris, Rn. 4 f., Hess. VGH, Beschl. vom 24.11.2011 – 7 A 37/11.Z –, juris, Rn. 25, Bay. VGH, Urt. vom 28.06.2017 – 21 B 16.2065 –, juris, Rn. 16 ff.). Zu den Berufspflichten des Apothekers gehört auch die ordnungsgemäße Abrechnung mit den Krankenkassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.09.2002 – 3 C 37/01 –, juris, Rn. 42, Bay. VGH, Urt. vom 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –, juris, Rn. 34, Hess. VGH, Beschl. vom 24.11.2011 – 7 A 37/11.Z –, juris, Rn. 30). Dabei verlangt die Prüfung des Merkmals der Unwürdigkeit keine Prognose hinsichtlich der künftig vom Betroffenen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Patienten (vgl. zu Ärzten: BVerwG, Beschl. vom 09.01.1991 – 3 B 75/90 –, juris, Rn. 3, BVerwG, Beschl. vom 02.11.1992 – 3 B 87/92 –, juris, Rn. 11, BVerwG, Beschl. vom 31.07.2019 – 3 B 7/18 –, juris, Rn. 15, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 19.02.2024 – 1 M 5/24 –, juris, Rn. 22, Bay. VGH, Urt. vom 06.08.2024 – 21 B 23.726 –, juris, Rn. 25). Weil es sich auch beim Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und nicht um eine Sanktion handelt, ist der Widerruf der Approbation gleichzeitig aber nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient weiterhin erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt erfüllt sind (BVerwG, Beschl. vom 31.07.2019 – 3 B 7/18 –, juris, Rn. 15). Dabei ist eine an der Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG orientierte Einzelfallbewertung erforderlich, in deren Rahmen auch mögliche veränderte Umstände zu berücksichtigen sind, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. vom 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris, Rn. 14, vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 28.08.2007 – 1 BvR 1098/07 –, BVerfGK 12, 72-80, juris, Rn. 23). Ist die Voraussetzung der Unwürdigkeit gegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt ungeachtet eines etwa durchgeführten heilberufsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zu Ärzten: BVerwG, Beschl. vom 14.04.1998 – 3 B 95/97 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zurecht angenommen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 16. Mai 2022 berufsunwürdig war. Hierzu sind zunächst die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht S. vom 28. Juni 2021 sowie der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, also die abgeurteilten Taten und deren Begehungsumstände zu berücksichtigen. Auf den durch das Strafgericht festgestellten Sachverhalt kann sich das erkennende Gericht – nach eigener Würdigung – stützen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.08.2011 – 3 B 6/11 –, juris, Rn. 10, OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.12.2020 – 8 LA 80/20 –, juris, Rn. 8). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Der Kläger verstieß durch den 65-fachen Abrechnungsbetrug in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Berufspflichten. Das Strafgericht kam entsprechend zu dem Ergebnis, der Kläger habe sich aufgrund der gewerbsmäßigen Tatbegehung der besonders schweren Fälle des Betrugs schuldig gemacht (vgl. Bl. 111a d. Behördenakte Bd. 2). Hinzu kommt der besonders große Umfang von 65 Einzeltaten über einen Zeitraum von rund vier Jahren. Hieraus hat der Beklagte zurecht auf eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers geschlossen, die in den Umständen der Tatbegehung zum Ausdruck kommt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seinen Bruder unmittelbar vor Beginn seiner eigenen illegalen Geschäfte ein Negativbeispiel erlebt hat. So hat der Kläger die Geschäfte seines Bruders teils mit denselben Patienten, teils mit neuen Patienten fortgeführt, obwohl sein Bruder gerade infolge strafrechtlicher Ermittlungen auf seine eigene Approbation verzichtete. Dem Kläger müssen die Rechtswidrigkeit seines Tuns und dessen mögliche approbationsrechtliche Folgen daher bei der Tatbegehung in besonderer Weise bewusst gewesen sein. Gleichwohl entschied er sich dazu, die Geschäfte nach demselben Muster weiterzuführen, das bereits sein Bruder in der X.-Apotheke praktiziert hatte. Abgemildert wird dies dadurch, dass der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts auch deshalb in die Fortsetzung der Geschäfte mit den Patienten einwilligte, weil er dadurch hoffte, seinen Bruder vor weiterer Strafverfolgung schützen zu können. Aus den Taten folge eine erhebliche Schadenssumme von insgesamt über 1,6 Millionen Euro aufseiten der gesetzlichen Krankenkassen und damit aufseiten der Versichertengemeinschaft. Auch die seitens des Landgerichts ausgesprochene Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe drückt aus, wie bedeutsam der Verstoß des Klägers gegen seine Berufspflichten war. Schließlich nutzte der Kläger seine Stellung als Apotheker für die Tatbegehung aus, die ihm allein aufgrund seines Berufs überhaupt möglich war. Die Taten hatten auch einen engen Bezug zu seinen Berufspflichten und spielten sich in Gestalt der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen gerade in einem Kernbereich der Berufstätigkeit des Klägers ab. Dem Kläger kommt hierbei zugute, dass die Taten nicht unmittelbar Fragen der Patientengesundheit betrafen, sondern sich auf den Bereich der Abrechnungen beschränkten. Allerdings ist die öffentliche Wahrnehmung eines Apothekers und damit auch das Vertrauen der Patienten in den Berufsstand der Apotheker nicht aufteilbar in administrative und die Gesundheit von Patienten berührende Tätigkeiten. Vielmehr wird das Vertrauen der Patienten in einen Apotheker – und hier den Kläger – auch dadurch erschüttert, dass der Kläger anderen als den gesundheitlichen Berufspflichten in eklatanter Weise nicht genügt. Dies drückt sich vorliegend gerade auch in der entsprechenden Pressberichterstattung über den Strafprozess des Klägers aus (vgl. Bl. 79 und 81 d. Behördenakte, Bd. 2). Ebenfalls zu berücksichtigen sind nach den obigen Maßstäben zusätzlich die veränderten Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen können. Hierzu zählt namentlich das Nachtatverhalten des Klägers, insbesondere Wiedergutmachungsbemühungen und Mithilfe bei der strafrechtlichen Aufklärung. Hier kommt dem Kläger zugute, dass er nach den Feststellungen des Landgerichts seine illegalen Geschäfte bereits einstellte kurz bevor er selbst von den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn erfuhr. Auch der durch den Kläger betriebene Schadensausgleich ist zu seinen Gunsten zur berücksichtigen. Hierzu schloss der Kläger insbesondere Vergleiche mit den betroffenen Krankenkassen ab (vgl. Anlage 9, 10 und 11 auf Bl. 14 ff. d. Behördenakte, Bd. 3). Auf diese Vergleiche leistete der Kläger auch vereinbarungsgemäß. Zudem richtete der Kläger ein sog. Compliance-System ein, das künftigen Abrechnungsbetrug verhindern soll (vgl. Anlage 1 auf Bl. 1 ff. d. Behördenakte, Bd. 3) und das er mittels Dienstanweisung an seine Mitarbeitenden auch umsetzte (vgl. Anlage 2 bis 5 auf Bl. 14 ff. d. Behördenakte, Bd. 3). Der Kläger wirkte an seinem eigenen Straf- und an dem approbationsrechtlichen Verwaltungsverfahren durch seine umfassenden Geständnisse aktiv mit und leistete Aufklärungshilfe – etwa durch Zeugenaussagen sowie durch Anzeigen an die Staatsanwaltschaft –in anderen Strafverfahren im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug in Apotheken (vgl. etwa Anlage 7 und 8 auf Bl. 10 ff. d. Behördenakte, Bd. 3). Schließlich ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass vom Ende der letzten Tathandlung im Dezember 2013 bis zur Widerspruchsentscheidung im Mai 2022 rund achteinhalb Jahre vergangen waren, wobei dem Kläger hinsichtlich der Verzögerungen des Strafverfahrens kein Vorwurf zu machen ist. In der Gesamtbetrachtung der für und gegen die Unwürdigkeit des Klägers sprechenden Umstände überwiegen trotz des Nachtatverhaltens des Klägers und trotz des erheblichen Zeitablaufs bis zur Widerspruchsentscheidung im Ergebnis die Schwere und der Umfang des Fehlverhaltens. Die Betrachtung orientiert sich am Regelungszweck des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO. Dieser besteht neben dem Schutz der Patientengesundheit in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Apothekern. Danach kommt es für die Prüfung der Unwürdigkeit vorliegend maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Klägers geeignet ist, dieses Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören. Davon ist nach Überzeugung des Berichterstatters für den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auszugehen. Das Zusammenspiel aus der erheblichen Anzahl von 65 besonders schweren Fällen des Abrechnungsbetrugs, der erheblichen Dauer von vier Jahren, über die der Kläger sein strafbares Verhalten aufrechterhielt sowie der hohe Schaden von über 1,6 Millionen Euro für die Versichertengemeinschaft der betroffenen gesetzlichen Krankenkassen ist in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Patienten in den Kläger und in den Berufsstand der Apotheker schwer zu erschüttern. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die korrekte Abrechnung mit den (gesetzlichen) Krankenkassen eine Kernpflicht des Apothekers darstellt und diese in der öffentlichen Wahrnehmung eine besondere Bedeutung einnimmt. In diesem Zusammenhang ist – ohne, dass es eines Bekanntwerdens des Fehlverhaltens in der Öffentlichkeit bedürfte (vgl. Bay. VGH, Urt. vom 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –, juris, Rn. 35) – bereits aus den Presseberichten über den Kläger ersichtlich, dass die Öffentlichkeit erheblich Anstoß an den Verfehlungen des Klägers genommen hat, das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Apothekern also tatsächlich schwer erschüttert wurde (Bl. 79 und 81 d. Behördenakte, Bd. 2). Die Schwere der beruflichen Verfehlungen des Klägers drückt sich nicht zuletzt in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus, die auch nach den Ausführungen des Landgerichts nur durch einen „engen Strafzusammenzug“ der 65 Einzelstrafen von jeweils zwischen zwei Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe möglich und dem Landgericht so „(noch) tat- und schuldangemessen“ erschien (Bl. 56 ff. d. Behördenakte Bd. 2). Dem für den Kläger sprechenden Nachtatverhalten kann dagegen nur begrenztes Gewicht beigemessen werden, das im Ergebnis nicht dazu führt, dass der Kläger bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens seine Berufswürdigkeit wiedererlangte. Zurecht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Geständigkeit des Klägers sowie sein Wohlverhalten im Allgemeinen während eines schwebenden Strafverfahrens maßgeblich unter dem Eindruck desselben und während der strafrechtlichen Bewährungszeit unter dem Eindruck des möglichen Widerrufs der Aussetzung des Strafvollzugs steht (vgl. Bay. VGH, Urt. vom 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –, juris, Rn. 37 m.w.N., Bay. VGH, Urt. vom 28.06.2017 – 21 B 16.2065 –, juris, Rn. 25, VG München, Urt. vom 20.10.2015 – M 16 K 15.1873 –, juris, Rn. 23, VG Ansbach, Urt. vom 14.06.2024 – AN 4 K 23.219 –, juris, Rn. 68). Auch der geleistete Schadensausgleich kann nur mit geringem Gewicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn dieser sich im Wesentlichen auf die Erfüllung ohnehin bestehender zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche begrenzt (vgl. Bay. VGH, Urt. vom 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –, juris, Rn. 37 m.w.N.). Hier bezogen sich die Vergleiche gerade auf die entstandenen Schäden und erschöpften sich in deren Kompensation. Sie wurden ersichtlich auch unter dem Eindruck des schwebenden Strafverfahrens abgeschlossen, von dem der Kläger wissen musste, dass mit einer erheblichen – gegebenenfalls nicht mehr bewährungsfähigen – Freiheitsstrafe zu rechnen war und sich ein Schadensausgleich strafmildernd auswirken werde. Dass der Kläger seine illegalen Geschäfte kurz vor Kenntniserlangung von den gegen ihn geführten Strafverfahren einstellte und auch in anderen Strafverfahren Aufklärungshilfe leistete, stellt keine ausreichend gewichtigen Umstände dar, um zu einer abweichenden Bewertung zu gelangen. An der Bewertung des Klägers als unwürdig im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vermag auch der Einwand des Klägers nichts zu ändern, dass das Verfahren sich über Jahre hingezogen habe und dass die Verzögerung nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers falle, sondern das Strafverfahren aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen etwa zweieinhalb Jahre nicht angemessen gefördert worden sei (vgl. Bl. 69a d. Papierakte). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Entscheidung über den Widerruf der Approbation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufschob. Der Beklagte war berechtigt, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Die Bundesapothekerordnung ermöglicht das Zuwarten mit dem Widerruf der Approbation bis zum Abschluss des Strafverfahrens, indem sie der Behörde die Möglichkeit eröffnet, das Ruhen der Approbation nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 anzuordnen (BVerwG, Beschl. vom 04.08.1993 – 3 B 5/93 –, juris, Rn. 5). Umgekehrt ist die Behörde bloß berechtigt, aber nicht verpflichtet, bereits vor Abschluss des Strafverfahrens über approbationsrechtliche Maßnahmen zu entscheiden (vgl. BVerwG a.a.O., a. A.: Schelling in: Spickhoff, 4. Aufl. 2022, BÄO § 5 Rn. 61). Vor dem Hintergrund des Zwecks des Widerrufs der Approbation, der wie dargestellt u. a. darin besteht, das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekern und Patienten zu schützen, kommt der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung und damit dem Ausspruch des Strafmakels eine erhebliche Bedeutung zu. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient kann gerade durch eine rechtskräftige Verurteilung erheblich beeinträchtigt werden. Die Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient übersteigt dabei diejenige der bloßen Tat bzw. des bloßen Tatvorwurfs. Die Öffentlichkeit misst nicht zuletzt wegen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung einer Verurteilung zentrale Bedeutung bei. Exemplarisch hierfür stehen die tatsächlichen Reaktionen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem strafgerichtlichen Prozessbeginn und der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht G. (vgl. Bl. 79 und 81 d. Behördenakte, Bd. 2). Schließlich ist auch der Ausspruch der Strafhöhe – wenngleich sich Verweise auf ein pauschales „Mindeststrafmaß“ verbieten – ein wesentlicher Aspekt für die Feststellung der approbationsrechtlichen Berufsunwürdigkeit. Aus diesen Gründen führt auch der Umstand, dass der Kläger sich gegenüber dem Beklagten von Beginn an geständig einließ, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar rückt damit der Teilzweck des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BApO, der Approbationsbehörde den Rückgriff auf die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden und damit die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zu ermöglichen, in den Hintergrund. Die Approbationsbehörde ist aber trotzdem auch bei Geständigkeit des Klägers ihr gegenüber nicht verpflichtet, das Verwaltungsverfahren bereits vor Ende des Strafverfahrens abzuschließen. Vielmehr darf die Approbationsbehörde aus den oben genannten Gründen mit der Entscheidung über den Approbationswiderruf abwarten – namentlich auch, um das strafgerichtlich ausgesprochene Strafmaß sowie die Rechtskraft der Verurteilung in ihre Gesamtbetrachtung einzustellen. Sie hat dann jedoch – wie dargestellt – alle bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eintretenden erheblichen Tatsachen mitzuberücksichtigen. Der Zeitablauf zwischen der letzten Tat und der Widerspruchsentscheidung kann auch für sich genommen nicht die Annahme der Berufsunwürdigkeit des Klägers widerlegen. Der zeitliche Abstand ist lediglich ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 23.01.2014 – 13 A 1636/13 –, juris, Rn. 8, VG München, Urt. vom 20.10.2015 – M 16 K 15.1873 –, juris, Rn. 20, Schelling in: Spickhoff, 4. Aufl. 2022, BÄO § 5 Rn. 24, vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 15.11.2012 – 3 B 36/12 –, juris, Rn. 7). Soweit in der Rechtsprechung teilweise auf bestimmte Fristen abgestellt wird, ab denen durch Zeitablauf von der Wiedererlangung der Berufswürdigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 29.07.2015 – 8 ME 33/15 –, juris, Rn. 25; dort: mindestens acht Jahre ab Ende der letzten Tat), handelt es sich auch nach dieser Rechtsprechung um Mindestdauern, die jedenfalls erreicht sein müssen. Auch danach ist aber im Einzelfall zu würdigen, ob eine längere Dauer für die Wiedererlangung der Berufswürdigkeit anzunehmen ist. Nach diesen Maßstäben führt der Ablauf von rund achteinhalb Jahren zwischen der letzten Straftat des Klägers und der Widerspruchsentscheidung des Beklagten nicht zu einer anderen Beurteilung der Berufswürdigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und damit zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Vielmehr ist davon auszugehen, dass vom entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Mai 2022 ausgehend ein weiterer Reifeprozess des Klägers nötig war. Dem Zeitablauf ist hier auch wegen des jedenfalls bis Juni 2021 noch laufenden Strafverfahrens ein geringes Gewicht beizumessen. Der Verweis des Klägers auf Art. 6 Abs. 1 EMRK führt nicht weiter. Die überlange strafrechtliche Verfahrensdauer hat das Landgericht G. entsprechend kompensiert. In Streitigkeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts hingegen findet Art. 6 Abs. 1 EMRK keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.2021 – 9 B 19/21 –, juris, Rn. 22 sowie Meyer in: Karpenstein/Mayer, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 6 Rn. 13). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich bei dem der Gefahrenabwehr dienenden Widerruf der Approbation als Apotheker. Für die Entscheidung des Gerichts nicht bestimmend ist nach den dargestellten Maßstäben, dass das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen dem Kläger einen Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro auferlegt hat (vgl. Bl. 81 ff. d. Papierakte). Soweit der Kläger daraus ableiten will, dass der Widerruf der Approbation rechtswidrig sei (Bl. 80 d. Papierakte), folgt der Berichterstatter dem nicht. Soweit der Beklagte hilfsweise darauf abstellt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, der Kläger sei unzuverlässig, kann der erkennende Berichterstatter aufgrund der bereits festgestellten Unwürdigkeit offenlassen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch unzuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 BapO war. Aufgrund der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegenden Unwürdigkeit des Klägers i.S.d. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BApO hatte der Beklagte die Approbation des Klägers zu widerrufen (§ 6 Abs. 2 BApO). Anders als vom Kläger noch im Rahmen der Widerspruchsbegründung vorgetragen, stand dem Beklagten kein Ermessen zu. Der Widerruf stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der Anwendung des § 6 Abs. 2 BApO auch auf Fälle, in denen der Apotheker sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, mit dem er das sozialversicherungsrechtliche Gesundheitssystem geschädigt hat, stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.09.2002 – 3 C 37/01 –, juris, Rn. 17 ff.). Der Beklagte war auch nicht – wie der Kläger meint – im Sinne der Verhältnismäßigkeit gehalten, vorrangig vom Widerruf der Apothekerbetriebserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 ApoG Gebrauch zu machen. Denn der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis kommt wegen der gebundenen Entscheidung des Beklagten nach § 6 Abs. 2 BApO schon nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nicht erfüllt sind, also die Würdigung des inkriminierten Verhaltens des Betroffenen (noch) nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BapO rechtfertigt; denn zum Apothekerberuf zählt auch die Tätigkeit als angestellter Apotheker (BVerwG, Beschl. vom 23.10.2007 – 3 B 23/07 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Der Beklagte ist aber wie dargestellt zurecht von der Unwürdigkeit des Klägers ausgegangen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trägt schließlich auch die Möglichkeit Rechnung, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Wiedererteilung der Approbation bzw. eine Berufserlaubnis nach § 2 Abs. 2, § 11 BApO zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.10.2007 – 3 B 23/07 –, juris, Rn. 6, Bay. VGH, Urt. vom 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –, juris, Rn. 38, VG Gelsenkirchen, Urt. vom 25.08.2022 – 18 K 3908/20 –, juris, Rn. 83). Die Anordnung der Herausgabe der Approbationsurkunde unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids stützt sich zutreffender Weise auf § 52 Satz 1 und Satz 2 HVwVfG. Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die mit Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids festgesetzte Gebühr in Höhe von 350 Euro (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 HVwKostG i.V.m. § 1 VwKostO-HMSI i.V.m. Ziffer 1162 der Anlage zur VwKostO-HMSI) sowie die erhobenen Auslagen in Höhe von 1,55 Euro (§ 9 HVwKostG) begegnen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die für den Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr von 258 Euro (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 HVwKostG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Streitwertfestsetzung ergeht in Anlehnung an Nummer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung. Die Beteiligten streiten über den Widerruf der Approbation des Klägers als Apotheker. Der Kläger ist als Apotheker approbiert und betreibt seit 2010 die X.-Apotheke, die er von seinem Bruder übernahm, sowie die I.-Apotheke. Beide Apotheken liegen in S. Der Kläger beschäftigt insgesamt rund 20 Mitarbeiter. Der Kläger rechnete von Januar 2010 bis Dezember 2013 insgesamt 65-mal im Zusammenwirken mit mehreren Patienten Medikamentenverordnungen bei den gesetzlichen Krankenkassen ab, ohne die verordneten Medikamente tatsächlich zu beziehen oder an die Patienten auszugeben. Die Abrechnung erfolgte über beide Apotheken des Klägers. Die Krankenkassen gingen jeweils davon aus, es handele sich um rechtmäßig erfolgte Abrechnungen. Die Summe dieser Abrechnungen belief sich im fraglichen Zeitraum auf mindestens 1.637.091,58 Euro. Den Gewinn teilte der Kläger sich mit den jeweiligen Patienten, wobei er diese für die Medikamentenverordnungen in bar oder durch Ausgabe anderer Medikamente bezahlte. Der Kläger führte damit die Geschäfte seines Bruders fort, der die X.-Apotheke zuvor betrieben und infolge von Strafverfolgung auf seine eigene Approbation verzichtet hatte. Dies tat der Kläger infolge von Drohungen der Patienten auch, um seinen Bruder vor weiterer Strafverfolgung zu schützen (Bl 87 ff. d. Behördenakte, Bd. 2). Im Dezember 2013 beendete der Kläger diese Geschäfte, noch bevor er von den gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungen Kenntnis erlangte. Nach Aufdeckung der Tat schloss der Kläger mit allen betroffenen gesetzlichen Krankenkassen Vergleiche über Schadensersatzzahlungen ab, die er vollständig erfüllte. Er ließ sich von Beginn des Strafverfahrens an geständig ein und etablierte in seinen Apotheken ein Compliance-System, um künftigen Abrechnungsbetrug zu verhindern. Mit Schreiben vom 28. September 2015 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu einer Anordnung des Ruhens der Approbation an (Bl. 18 ff. d. Behördenakte, Bd. 2). In der Folge sah er von der Anordnung des Ruhens der Approbation bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ab (Bl. 20 d. Behördenakte, Bd. 2). Nach der Erhebung der öffentlichen Klage im Jahr 2019 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur beabsichtigten Anordnung des Ruhens der Approbation an (Bl. 43 d. Behördenakte, Bd. 2). Infolge einer Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten erklärte der Beklagte, für die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens von approbationsrechtlichen Anordnungen abzusehen, behielt sich approbationsrechtliche Maßnahmen nach Abschluss des Strafverfahrens aber ausdrücklich vor. Anfang Juni 2021 erlangte der Beklagte durch das Gesundheitsamt der Stadt S. Kenntnis davon, dass im Rahmen einer Kontrolle Auffälligkeiten in der X.-Apotheke festgestellt worden seien (Bl. 77 f. d. Behördenakte, Bd. 2). Es hätten Mängel bei der Durchführung des Tests sowie hygienische Mängel vorgelegen (vgl. Bl. 60 ff. d. elektronischen Akte). Die Stadt widerrief daraufhin gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2021 die Beauftragung als Leistungserbringer zur Durchführung von Corona-Tests und ordnete die sofort vollziehbare Schließung des seitens des Klägers verantworteten Testbetriebs im Stadtgebiet unter Androhung eines Zwangsgelds an (Bl. 64 ff. d. Papierakte). Das Landgericht S. verurteilte den Kläger am 28. Juni 2021 (Az. N01) wegen Betrugs in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (vgl. 86 ff. d. Behördenakte, Bd. 2). Die Vollstreckung der Strafe setzte das Landgericht zur Bewährung aus, wobei die Bewährungszeit drei Jahre betrug. Von einem Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB sah das Landgericht ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. Am 18. Januar 2022 fand eine Stichprobenkontrolle in der X.-Apotheke statt, in deren Rahmen das Gesundheitsamt feststellte, dass weiter Corona-Testungen angeboten wurden. Daraufhin wurden die Mitarbeiter der Apotheke aufgefordert, die Testungen umgehend einzustellen. Bei einer polizeilichen Kontrolle am Folgetag wurde festgestellt, dass der Testbetrieb fortgesetzt wurde. Daraufhin wurde der Testbetrieb erneut untersagt (Bl. 109 d. elektronischen Akte). Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers (Ziffer 1), ordnete die Herausgabe der Approbationsurkunde sowie aller beglaubigter Abschriften derselben an (Ziffer 2) und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 351,55 Euro fest (Ziffer 3) (Bl. 122 ff. d. Behördenakte, Bd. 2). Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf das Urteil des Landgerichts. Außerdem nahm der Beklagte Bezug auf die ihm durch das Gesundheitsamt der Stadt S. zur Kenntnis gelangten Mängel bei der Durchführung von Corona-Tests. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe. Somit seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BapO nachträglich weggefallen. Deshalb sei die Approbation nach § 6 Abs. 2 BapO zu widerrufen. Hierzu bezog sich der Beklagte vor allem auf die in der Tat zum Ausdruck gebrachte kriminelle Energie, die Höhe des Strafmaßes und den eingetretenen finanziellen Schaden. Der Kläger habe außerdem gerade seine Stellung als Apotheker für die Tat ausgenutzt. Das Bild des Apothekers in der Öffentlichkeit sei aufgrund dieser Umstände durch das Verhalten des Klägers schwer gestört. Während einer noch laufenden strafgerichtlich festgesetzten Bewährungszeit sei grundsätzlich noch nicht von einem solchen Reifeprozess auszugehen, dass die Unwürdigkeit wegen einer Kompensation der zutage getretenen charakterlichen Mängel entfiele. Der Kläger lege außerdem fortwährend eine Sorg- und Bedenkenlosigkeit in Bezug auf seine Berufspflichten an den Tag, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Dies zeige sich an den Umständen, die zum Widerruf der Erlaubnis zur Vornahme von Corona-Testungen geführt hätten. Im Ergebnis könne wegen der festgestellten Unwürdigkeit offenbleiben, ob der Kläger auch unzuverlässig sei. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. März 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Widerruf der Approbation ein (Bl. 140 ff. d. Behördenakte, Bd. 2). Zur Begründung des Widerspruchs wandte der Kläger zunächst den zeitlichen Abstand ein, der zwischen der Kenntniserlangung der Behörde von den Tatvorwürfen des Klägers im Jahr 2015 und dem Bescheid vom 2. Februar 2022 liege. Seit der ersten Anhörung zu einer beabsichtigen Anordnung des Ruhens der Approbation übe der Kläger seinen Beruf mit Einverständnis des Beklagten aus. Ein Widerruf der Approbation sei trotz Kenntnis des Beklagten von den relevanten Umständen nicht erfolgt. Der Kläger habe in dieser Zeit seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeführt. Unter dem 16. Mai 2022 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid (Bl. 149 ff. d. Behördenakte, Bd. 2). Dieser ging dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. Juni 2022 zu (Bl. 155 d. Behördenakte, Bd. 2). Den Widerspruchsbescheid begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, die Feststellung der Unwürdigkeit eines Apothekers bedürfe keiner Gefahrenprognose, einer Wiederholungsgefahr bedürfe es deshalb gerade nicht. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Kläger seine Apotheke künftig beanstandungsfrei führen werde. Ob ein Strafgericht ein Berufsverbot nach § 70 StGB ausspreche, sei für den Approbationswiderruf nicht maßgeblich, da das Berufsverbot von anderen Voraussetzungen – unter anderem einer Prognose – abhänge. Der lange Zeitraum zwischen Kenntniserlangung der Behörde und der Widerrufsentscheidung sei unschädlich. Der Kläger sei stets darauf hingewiesen worden, dass weiterhin approbationsrechtliche Schritte folgen könnten. Das Ruhen der Approbation sei im laufenden Strafverfahren nicht angeordnet worden, da bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine Gefahren erkennbar gewesen seien. Im Übrigen bestünden Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit des Klägers sprächen. So habe der Kläger unter anderem den Testbetrieb trotz Untersagung fortgesetzt. Der Kläger hat am 20. Juni 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage mit Beschluss vom 24. Juni 2022 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger behauptet, die Feststellungen des Gesundheitsamts zu den Mängeln im Rahmen der Corona-Testunten seien unzutreffend. Der Kläger und seine Mitarbeitenden seien über alle einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in Kenntnis gewesen. Er habe auch einen gewissenhaften Ablauf der Testungen gewährleistet. Am Tag der Kontrolle sei der Kläger selbst nicht anwesend gewesen, vielmehr sei Herr R. der diensthabende Apotheker gewesen, sodass Feststellungen des Gesundheitsamts zur Person des Klägers überhaupt nicht möglich gewesen seien. Auch hygienische Bestimmungen seien jederzeit eingehalten worden. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt. Es handele sich um einen nicht gerechtfertigten, schweren Eingriff in die Berufsfreiheit. Zu Unrecht habe der Beklagte das jahrelange rechtstreue Verhalten des Klägers bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht berücksichtigt. Würden die Folgen des langen Verwaltungsverfahrens nicht kompensiert, stehe eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Raum. Insbesondere der Schadensausgleich und die Aufklärungshilfe durch den Kläger in seiner Bewährungszeit hätten berücksichtigt werden müssen. Es könnten nicht beliebig weit zurückliegende Ereignisse zur Begründung der Unwürdigkeit herangezogen, der danach liegende Zeitraum aber ausgeblendet werden. Insbesondere könne ein Justizversagen, das wie vorliegend zu einer ungewöhnlich langen Dauer des Strafverfahrens führe, nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Der Beklagte habe für den Widerruf die strafgerichtliche Verurteilung nicht abwarten müssen, da der Kläger auch gegenüber dem Beklagten geständig gewesen sei und die Anklageschrift dem Beklagten vorgelegen habe. Jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei vorrangig vom Mittel des Entzugs der Apothekerbetriebserlaubnis Gebrauch zu machen gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2022 (Geschäftszeichen XX) in Form des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2022 (Geschäftszeichen XX), zugestellt am 01.06.2022, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, während der strafrechtlichen Bewährungszeit sei das Wohlverhalten des Betroffenen maßgeblich vom Eindruck des drohenden Widerrufs der Bewährung geprägt – die Bewährungszeit sei insofern die Untergrenze für die Dauer des nötigen Reifeprozesses. Soweit der Kläger den langen Zeitablauf gegen die angefochtenen Entscheidungen ins Feld führe, verkenne er den Unterschied zwischen dem abschließenden Widerruf der Approbation und der rein vorläufigen Maßnahme der Anordnung des Ruhens der Approbation. Es liege ferner nicht in der Verantwortung des Beklagten, dass das Strafverfahren mehrere Jahre gedauert habe. Für die verwaltungsverfahrensmäßige Feststellung der Unwürdigkeit komme es zentral auf die strafrechtliche Verurteilung an. Aus dem Zusammenspiel von § 6 und § 8 BApO ergebe sich, dass der Widerruf der Approbation den Ausgang des Strafverfahrens abwarten dürfe. Das Landesamt sei für den Entzug der Apothekerbetriebserlaubnis nicht zuständig, weshalb diese Maßnahme schon kein milderes, gleichgeeignetes Mittel darstellen könne. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro auferlegt und ihm einen Verweis erteilt (Bl. 81 ff. d. Papierakte). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Bl. 33 und 40 d. elektronischen Akte). Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen (bis Blatt 116 als Papierakte, sodann mit neu aufsteigender Blattzahl als elektronische Akte geführt) sowie auf den Inhalt der Behördenakten des Beklagten (ein Leitz-Ordner und zwei Hefter) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für den Inhalt der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.