Beschluss
3 S 149/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen ist nach summarischer Prüfung anzuordnen, wenn ein Erfolg der Widersprüche überwiegend wahrscheinlich ist und die Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
• Für Außenbereichsvorhaben gewährt Nachbarschutz nicht generell bauplanungsrechtlichen Abwehr, sondern insbesondere Schutz über das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 BauGB).
• Die Erleichterungsvorschrift für Flüchtlingsunterkünfte (§ 246 Abs. 9 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB) setzt voraus, dass das Vorhaben innerhalb des Siedlungsbereichs liegt; diese Grenze darf nicht zur Ausweitung der Siedlungsränder missverstanden werden.
• Für die Zumutbarkeit von Stellplätzen ist zwischen notwendigen (zumutbar) und zusätzlichen Stellplätzen zu unterscheiden; für Letztere sind schädliche Lärmimmissionen nach TA Lärm zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen erwartbarer Lärmbeeinträchtigung durch genehmigte Stellplätze • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen ist nach summarischer Prüfung anzuordnen, wenn ein Erfolg der Widersprüche überwiegend wahrscheinlich ist und die Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. • Für Außenbereichsvorhaben gewährt Nachbarschutz nicht generell bauplanungsrechtlichen Abwehr, sondern insbesondere Schutz über das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 BauGB). • Die Erleichterungsvorschrift für Flüchtlingsunterkünfte (§ 246 Abs. 9 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB) setzt voraus, dass das Vorhaben innerhalb des Siedlungsbereichs liegt; diese Grenze darf nicht zur Ausweitung der Siedlungsränder missverstanden werden. • Für die Zumutbarkeit von Stellplätzen ist zwischen notwendigen (zumutbar) und zusätzlichen Stellplätzen zu unterscheiden; für Letztere sind schädliche Lärmimmissionen nach TA Lärm zu prüfen. Antragsteller sind Nachbarn eines Grundstücks, für das die Beigeladene eine Baugenehmigung für zwei Gebäude mit 14 Wohnungen zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen und 26 Kfz‑Stellplätzen erhielt. Die Antragsteller wohnen in einem benachbarten allgemeinen Wohngebiet und wendeten sich gegen die Genehmigung wegen möglicher Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm und Verkehr. Das Landratsamt erteilte die Baugenehmigung am 31.10.2016; Widersprüche der Antragsteller sind anhängig. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst zurück. Die Antragsteller beschwerten sich hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof. Der Senat prüfte, ob Nachbarschutz besteht, ob die Privilegierung für Flüchtlingsunterkünfte (§ 246 Abs. 9 BauGB) greift, und ob von den Wohnnutzung und den Stellplätzen unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen. • Zulässigkeit: Beschwerden sind fristgerecht und teilweise begründet; Prüfung beschränkt auf vorgebrachte Beschwerden (§§146,147 VwGO). • Privilegierung (§ 246 Abs. 9 i.V.m. § 35 Abs. 4 BauGB): Es bestehen erhebliche Zweifel, dass das Grundstück innerhalb des Siedlungsbereichs liegt; die Vorschrift zielt auf Innenbereichsinseln und darf nicht zu einer Ausdehnung des Siedlungsrandes führen. • Nachbarschutz im Außenbereich: Schutz erfolgt überwiegend über das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 BauGB). Maßstab ist eine Abwägung, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Vorhabenträger zuzumuten ist. • Wohnnutzung/Anschlussunterbringung: Anschlussunterbringung ist wohnverträglich; eine typischerweise rücksichtlose Lärmemission durch die Gebäude und die Bewohner ist nicht zu erwarten. Zahl der Bewohner und Wohnungsgrößen sprechen für Familienorientierung, weshalb Kinderlärm und übliche Wohngeräusche zumutbar sind. • Stellplätze: Unterscheidung notwendiger vs. zusätzliche Stellplätze nach § 37 LBO; notwendige Stellplätze sind in der Regel zumutbar. Die entlang der ...-Straße genehmigten 14 Stellplätze sind notwendig und zumutbar aufgrund Entfernung und Lärmabschirmung. • Unzumutbarkeit der nördlichen Stellplätze: Die zwölf im Norden entlang des ... Weges genehmigten Stellplätze sind nach TA Lärm und Parkplatzlärmstudien voraussichtlich geeignet, den nächtlichen Spitzenpegel von 60 dB(A) zu überschreiten und damit unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen hervorzurufen. • Abwägung und vorläufiger Rechtsschutz: Für die zwölf nördlichen Stellplätze ist der Erfolg der Widersprüche überwiegend wahrscheinlich; daher überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen. • Kosten und Streitwert: Teilige Kostenverteilung und Festsetzung des Streitwerts auf 7.500 EUR; Beschluss unanfechtbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung für die zwölf Kfz‑Stellplätze im Norden entlang des ... Weges angeordnet wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerden zurückgewiesen, weil gegenüber den übrigen genehmigten Anlagen keine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller erkennbar ist. Begründend wog der Senat ab, dass die Wohnnutzung und die meisten Stellplätze keine typischerweise unzumutbaren Lärmimmissionen erwarten lassen, wohl aber die nördlich angeordneten zwölf zusätzlichen Stellplätze wegen zu erwartender nächtlicher Spitzenpegel über 60 dB(A). Deshalb überwiegt hier das Interesse der Antragsteller, vorläufig vor möglichen Lärmbeeinträchtigungen geschützt zu werden, gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen; deshalb ist für diese Stellplätze die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Weiterhin regelte das Gericht die Kostenverteilung und setzte den Streitwert fest.