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Beschluss

2 M 71/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet wird grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm 1. hinzunehmen.(Rn.16) 2. Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann.(Rn.16) 3. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind.(Rn.16) 4. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet wird grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm 1. hinzunehmen.(Rn.16) 2. Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann.(Rn.16) 3. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind.(Rn.16) 4. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.(Rn.18) I. Der Antragsteller richtet sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin, soweit hierin der Beigeladenen die Errichtung von 26 Stellplätzen im Innenhof des Grundstücks C-Straße in A-Stadt genehmigt wird. Die Beigeladene beabsichtigt, das Gebäudeensemble auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, in dem von 1990 bis 2016 das Jugendamt der Antragsgegnerin untergebracht war, in eine Wohnnutzung zu überführen. Das Grundstück liegt nördlich der Innenstadt von A-Stadt, im gründerzeitlichen Wohngebiet P-Viertel, direkt am T-M-Platz im Knotenpunktbereich der C-Straße und der Sch-Straße. Es ist mit einem zweieinhalb- bis viergeschossigen ehemaligen Verwaltungsgebäude bebaut (Baujahr 1938/39). Geplant sind die Umnutzung und Sanierung des Gebäudes, wobei insgesamt 28 Wohneinheiten entstehen sollen. Zudem ist die Errichtung von 28 Stellplätzen geplant, wobei 2 Stellplätze straßenseitig vor dem Gebäude in der Sch-Straße und 26 Stellplätze in dem durch eine Toreinfahrt zugänglichen Innenhof errichtet werden sollen (Lageplan: BA B Bl. 503). Südlich des Vorhabengrundstücks befindet sich der östliche Bereich der Bebauung A-v-H-Straße. Hierbei handelt es sich um viergeschossige Wohngebäude aus der Gründerzeit. Die Fassaden der Seitenflügel der Gebäude sind zum Teil grenzständig, enthalten jedoch keine Fenster. Die Fenster befinden sich quer zur Grundstücksgrenze in den Seitenflügeln oder in einem Abstand von 7,8 m zur Grundstücksgrenze an der Rückseite der Vorderhäuser. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-v-H-Straße, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, welches unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück angrenzt und mit einem derartigen Wohngebäude bebaut ist. Mit Baugenehmigung vom 4. Oktober 1993 (GA Bl. 62) hatte die Antragsgegnerin durch Bezugnahme auf den eingereichten Lageplan (GA Bl. 66) die Errichtung von 8 Stellplätzen im Innenhof des Grundstücks C-Straße genehmigt. Auf Antrag des damaligen Leiters des Jugendamtes vom 11. Juli 1996 (GA Bl. 115 R) setzte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juli 1996 (GA Bl. 116) die „Beauflagung“ zum Bau der 8 PKW-Stellplätze vorerst aus. Am 7. Januar 1998 erteilte die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Einzelgarage und eines Behindertenstellplatzes auf dem Grundstück, wobei die in der ursprünglichen Planung vorgesehene befestigte Fläche minimiert wurde. Der Wendehammer entfiel und wurde durch eine kurze Stichstraße ersetzt. Nachfolgend wurde im Innenhof des Grundstücks unmittelbar angrenzend an das Grundstück A-v-H-Straße (Flurstück …) eine Garage errichtet (BA B Bl. 501 sowie GA Bl. 119). In welchem Umfang der Innenhof tatsächlich zum Parken von Fahrzeugen genutzt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 8. März 2019 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umnutzung und Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudeensembles zu Wohnzwecken, Einbau von Aufzügen, Errichtung von Balkonen und Dachloggien sowie eines Stellplatzhofes“ auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt. Der Bauantrag sah vor, dass von den 26 im Innenhof zu errichtenden Stellplätzen 10 an der südlichen Grundstücksgrenze und die restlichen 16 senkrecht zur Fahrgasse zentral auf dem Baugrundstück errichtet werden sollten (BA A Bl. 81). Nachdem sowohl vom Fachbereich Planen als auch vom Fachbereich Umwelt Bedenken wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung für die Anwohner geäußert worden waren, schlug die Beigeladene eine Variante vor, wonach zur Verminderung der Geräuschimmissionen an der südlichen Grundstücksgrenze anstelle der Stellplätze vier Carports entstehen sollten (BA A Bl. 81). Als weitere Variante wurde die zentrale Anordnung der 26 Stellplätze ohne Carports abgerückt von der südlichen Grundstücksgrenze zentral auf dem Baugrundstück erwogen (BA A Bl. 92). In einer Immissionsprognose vom 26. Juni 2019 (BA A Bl. 88 ff.) wurden die Schallimmissionen im Umfeld des Vorhabens berechnet. Hierbei wurde das Vorhaben unter drei Varianten betrachtet. Berücksichtigt wurden die Varianten „Bauantrag“, „Bauantrag mit Carports“ und „Zentrale Anordnung“. Als Immissionsorte 4 und 5 (IO4 und IO5) wurden zwei Punkte am Wohngebäude auf dem Grundstück A-v-H-Straße betrachtet (GA Bl. 93). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm für den Tageszeitbereich von 55 dB(A) bzw. 85 dB(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen durch die zu erwartenden Beurteilungspegel bei allen Varianten unterschritten würden. Im Nachtzeitbereich werde der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) durch die bei den Varianten „Bauantrag“ und „Zentrale Anordnung“ zu erwartenden Beurteilungspegel überschritten, wobei die Überschreitung bei der Variante „Bauantrag“ etwas höher ausfalle. Bei der Variante „Bauantrag mit Carports“ unterschreite der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert. Bei den Maximalpegeln komme es bei allen Varianten, die sich diesbezüglich nicht relevant unterschieden, im Fall von ungünstigen Fahrzeugbeschleunigungen bereits durch die bloße Einfahrt in den Innenhof zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Nachtzeitbereich für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A). An den meisten Immissionsorten habe jedoch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren einen größeren Einfluss. Insoweit ergäben sich relevante Unterschiede zwischen den Varianten. Bei der Variante „Bauantrag“ ergäben sich die höchsten Maximalpegel, in der Variante „Bauantrag mit Carports“ die geringsten, da das Zuschlagen der Fahrzeugtüren auf den nächstliegenden Stellplätzen abgeschirmt werde und selbst die Geräuschspitzen, die auf den Stellplätzen in zweiter Reihe verursacht würden, ebenfalls noch leicht abgeschirmt würden. Außerdem befänden sich die Stellplätze, auf denen das Zuschlagen der Fahrzeugtüren ungehindert ins Freie dringe, in einem größeren Abstand zu den Immissionsorten als dies in der Variante „Zentrale Anordnung“ der Fall sei, in der es auch in erster Reihe keine Carports gebe. Am 16. Juli 2019 nahm der Fachbereich Umwelt zu der Schallimmissionsprognose Stellung (BA A Bl. 395 - 396). Die Variante mit den Carports sei diejenige mit den geringsten Geräusch-immissionen in der Nachbarschaft. Auch bei dieser Variante würden jedoch die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen nicht eingehalten. Es sei zu fragen, ob eine weitere Minimierung möglich sei. Als Variante komme die Errichtung von Carports bei gleichzeitiger Verschiebung nach Norden in Betracht. Dies entspreche der Variante „Zentrale Anordnung“ aus der Schallimmissionsprognose, wobei abweichend die südliche Stellplatzreihe als Carports ausgebildet werde. Es sei davon auszugehen, dass der Spitzenpegel dadurch durchschnittlich um mindestens 4 - 5 dB(A) gemindert werde. Eine genaue Aussage könne nur durch Ergänzung der Schallimmissionsprognose erfolgen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (BA A Bl. 181) übersandte die Beigeladene einen neuen Lageplan vom 29. Juli 2019 (BA B Bl. 503) mit Änderungen der Carportplanung und der Stellplatzaufteilung im Hof. Eine Verschiebung der Carports nach Norden - wie in der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt vom 16. Juli 2019 erwogen - enthält der Lageplan nicht. Mit Baugenehmigung vom 19. August 2019 (BA A Bl. 495 ff.) genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben der Beigeladenen, wobei der Lageplan vom 29. Juli 2019 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, soweit darin die Errichtung eines Stellplatzhofes mit 26 Stellplätzen genehmigt wird. Eine Entscheidung über den Widerspruch liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor. Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19. August 2019 genehmigte Errichtung eines Stellplatzhofes mit 26 Stellplätzen angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Baugenehmigung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil sie hinsichtlich des Stellplatzhofes mit 26 Stellplätzen gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Stellplätze sei durch ihre Anordnung in dem gesamten vormals - mit Ausnahme der Garage und möglicherweise einiger Stellplätze - nicht zum Parken genutzten Innenhof für den Antragsteller mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden. Die Errichtung von 26 Stellplätzen (einschließlich drei Carports) führe zu einer gegenüber dem vorigen Zustand deutlich erhöhten Lärm- und Abgasentwicklung, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse. Für die Beurteilung der Vorbelastung sei von den konkreten Verhältnissen auszugehen. Maßgeblich sei der bisherige tatsächliche Zustand, den die Beigeladene mit „zuletzt mindestens sechs Stellplätzen“ beschreibe. Die in Rede stehende Baugenehmigung beinhalte die Errichtung von mehreren Carports und zahlreicher offener Stellplätze, mithin eine deutlich höhere und intensivere Nutzung als zuvor. Das Gericht berücksichtige die Ruhezone/den Innenhof, der von der dreiseitigen Bebauung eingefasst sei. Diese Bebauung werde durch das Gebäude des Jugendamtes, das sich die C-Straße und dann bogenförmig den T-M-Platz entlang ziehe, und die sich unmittelbar an der Sch-Straße anschließende Bebauunggebilde, die auch das Eckgebäude zur A-v-H-Straße einschließe. Diese Ruhezone, die rückwärtig nur von einzelnen, der A-v-H-Straße zuzuordnenden, sich bis zur Grundstücksgrenze durchziehenden Wohnbereichen unterbrochen werde, erfahre durch die erstmalige umfangreiche Anlegung einer Vielzahl von Stellplätzen und Carports eine unzumutbare Beeinträchtigung. Es handele sich um einen sehr ruhigen Blockinnenhof mit nahezu parkähnlichem Charakter. Eine Nutzung des Innenhofes mit 26 Stellplätzen (einschließlich der Carports), mithin der Ruhezone der Grundstücke an der A-v-H-Straße, wie auch des Baugrundstücks selbst, sei dort ohne Vorbild. Da es keine nennenswerten Vorbelastungen gebe, führe die mit der beabsichtigten Nutzung einhergehende Erhöhung von Lärm und Abgasen zu einer Überschreitung des für den Antragsteller Zumutbaren. Insbesondere würden der zu erwartende umfangreiche Zu- und Abgangsverkehr sowie Rangier- und Ausweichmanöver von 26 Stellplätzen erstmals in den rückwärtigen Bereich verlagert. Soweit die Beigeladene auf bereits versiegelte Flächen in dem Hofbereich verweise, die gegen einen parkähnlichen Charakter des Innenhofes sprächen, handele es sich dabei im Wesentlichen um die Zufahrt zu der Garage. Zwar befinde sich entlang der C-Straße keine der A-v-H-Straße entsprechende spiegelbildliche Bebauung von gründerzeitlichen, mehrgeschossigen Wohnhäusern. Dies lasse den Schutzanspruch des Antragstellers indes nicht entfallen. Vielmehr ergebe sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation die deutliche Prägung durch die parkähnliche, begrünte und unbebaute Fläche. Die örtliche Situation zwischen den parallel verlaufenden Straßen C-Straße und A-v-H-Straße (in ihrem östlichen Bereich) werde durch eine parkähnliche Grünzone bestimmt. Erst im westlichen Bereich sei die Fläche zwischen diesen beiden Straßen bestimmt durch die baulichen Anlagen der R-Klinik. Dort befänden sich im Blockinneren massive Bebauung und zahlreiche Stellplätze. Dieser Bereich sei aber riegelartig von dem hier zu betrachtenden östlichen Bereich durch einen querverlaufenden Garagenkomplex abgegrenzt. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich auf der Höhe des Gebäudes des ehemaligen Jugendamtes, mithin in dem Bereich der begrünten Ruhezone. Auch der Umstand, dass ein Verschieben der Stellplätze nach Norden wegen der geplanten Ersatzpflanzungen im Hof nicht möglich sei, weil damit die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der begrünten Anlage im Hof verhindert oder der Blick auf die Balkonanlage des Bauvorhabens zerstört würde, entbinde nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Auch könne dies nicht das Schutzniveau der Nachbarn mindern. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, durch die Schaffung privater Stellplätze solle eine Verschärfung des Parkraumdrucks im P-Viertel verhindert werden, könne sich auch dies nicht schutzmindernd auf nachbarrechtliche Abwehransprüche auswirken. Zwar könne eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall ausnahmsweise im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege aber nur vor, wenn der festgestellte Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führe, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar seien. Die Anwendung dieses Grundsatzes führt indes nicht dazu, dass dem Nachbarn im rückwärtigen Bereich mehr Rücksichtnahme auf die Stellplatzwünsche abzuverlangen wäre. Vielmehr stünden beide Ansprüche nebeneinander. Das Vorhaben dürfe also weder den öffentlichen Parksuchverkehr rücksichtslos verschärfen noch dürfe die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück rücksichtslos sein. Neu hinzukommende Nutzungen, die das Verkehrsaufkommen noch weiter steigerten, müssten also beide Anforderungen erfüllen. Das sei hier nicht der Fall. Aus der Immissionsprognose vom 26. Juni 2019 folge nichts Gegenteiliges. Der Gutachter berücksichtige zur Abschirmung von Schalllärm die Errichtung von Carports bei den „kritischen zehn Stellplätzen" und komme dabei zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an den Immissionsorten (u.a. Gebäude des Antragstellers) eingehalten würden. Dabei könne offenbleiben, ob dieses Gutachten überhaupt belastbar sei. Die Antragsgegnerin scheine Zweifel hieran zu haben. Denn unter dem 16. Juli 2019 habe ihr Fachbereich Umwelt hierzu ausgeführt, dass das Gutachten drei Varianten - auch die des Carports - betrachtet habe. Es sei jedoch festzustellen, dass auch bei dieser Variante die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen nicht eingehalten würden. Es sei zu fragen, ob eine weitere Minimierung möglich wäre. Offenbleiben könne auch, ob das Spitzenpegelkriterium (Vermeidung von Überschreitungen der gebietsbezogenen Immissionswerte um mehr als 20 dB(A) durch nächtliche Spitzenpegel) auf den durch die zugelassene Wohnnutzung in Wohngebieten verursachten Parklärm überhaupt Anwendung finde. Unzumutbare Belästigungen seien jedenfalls dann auch bei Einhaltung der TA Lärm-Werte nicht ausgeschlossen, wenn Stellplätze im Blockinnenbereich errichtet werden sollen. Selbst bei Einhaltung der Werte ändere sich der Umstand nicht, dass eine derartige Massierung von Stellplätzen in dem rückwärtigen Ruhebereich in der konkreten Örtlichkeit nicht sozialadäquat sei. Denn die Unzumutbarkeit bestimme sich nicht vorrangig nach Immissionswerten, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Rückwärtige Stellplätze überstiegen eher die Zumutbarkeitsgrenze, wenn das Umfeld - wie hier - nicht entsprechend vorgeprägt sei. Die Vorbelastungen, mithin die Nutzung einer Garage im rückwärtigen Bereich, offenbar auf Höhe des westlichen Nachbargrundstücks des Antragstellers (Flurstück …), sowie vereinzelter Zu- und Abgangsverkehr von weiteren etwa sechs PKW, der zudem von der Antragstellerseite bestritten werde, wirke sich nicht dergestalt aus, dass der Antragsteller nunmehr 26 Zu- und Abfahrten und Rangiermanöver mit entsprechenden typischen Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen hinzunehmen habe. Dabei wirke sich aus, dass die Stellplätze entlang der gesamten Breite des Innenhofs angeordnet werden sollten. Damit sei mit einem regelmäßigen Zu- und Abgangsverkehr im gesamten rückwärtigen Bereich zu rechnen. Dies gelte mit Blick auf die Zufahrt, die über die Torzufahrt an der Sch-Straße erfolgen solle. Selbst wenn eine Zufahrt über die C-Straße erfolgte, was indes nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei, änderte sich an diesem Umstand nichts. Denn auch dann würde der gesamte Innenhofbereich befahren werden. Hinzu komme das jeweilige Rangieren der Fahrzeuge, die in den beengten Verhältnissen in die jeweilige Parkbucht (oder den Carport) ein- und auszuparken seien. Durch den Ein- und Ausparkvorgang, erst Recht, wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zu- und abführen, werde ein Rangierverkehr ausgelöst, der eine weitere erhebliche Lärm- und Abgasentwicklung auslöse. Verkehr durch Ausweichmanöver bei gleichzeitigem Zu- und Abgangsverkehr sei bei 26 Stellplätzen mehrfach täglich anzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn sich eine bestimmte Eingewöhnung der Nutzer an die Abmessungen eingestellt habe. Dies wirke sich auch wegen der Schallwirkung unzumutbar auf den Antragsteller aus, weil der Hofbereich - wie oben beschrieben - von drei Seiten durch hohe, geschlossene Bebauung eingefasst sei („Echoeffekt“). Die Einhausung der Carports könne keinen ausreichenden Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen bieten. Die Anlage von 26 Stellplätzen im Innenhof sei rücksichtslos. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 13 Satz 1 BauO LSA vor. Diese Vorschrift sei auf Stellplätze anwendbar. Sie sei auch nachbarschützend. Die in der Vorschrift genannte Schwelle der Unzumutbarkeit durch Lärm und Abgase sei mit Blick auf die rückwärtige Ruhezone überschritten. Insoweit handele es sich um dieselbe Schwelle wie die des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. II. Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19. August 2019 voraussichtlich erfolglos bleiben wird, da drittschützende Vorschriften durch die Baugenehmigung nicht verletzt worden sein dürften. 1. Die Baugenehmigung dürfte mit § 12 Abs. 2 BauNVO vereinbar sein. Die Regelung ist vorliegend gemäß § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar, da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen dürfte. § 12 Abs. 2 BauNVO ergänzt die Regelungen zu den Baugebieten nach §§ 2 ff. BauNVO und kann auch bei der Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 - juris Rn. 11). Die westlich des Vorhabengrundstücks liegende Poliklinik R. sowie die nördlich gelegene Agentur für Arbeit rechtfertigen - unabhängig von der Frage, ob sie noch zur näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB zählen - entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht die Einstufung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO), da in einem allgemeinen Wohngebiet die Poliklinik R. als Anlage für gesundheitliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein und die Agentur für Arbeit als Anlage für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in den dort aufgeführten Gebieten, darunter allgemeinen Wohngebieten, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Der Begriff des Bedarfs i.S.d. § 12 Abs. 2 BauNVO ist nicht grundstücksbezogen zu verstehen; es kommt vielmehr auf den gebietsbezogenen Bedarf an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 25). Unter § 12 Abs. 2 BauNVO fallen damit jedenfalls solche Stellplätze und Garagen, die dem Bedarf des Grundstücks dienen, auf dem sie errichtet werden sollen (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 12 BauNVO Rn. 18). Der durch die zugelassene Nutzung verursachte Bedarf ist keine feststehende Größe, sondern ein für rechtliche, gesellschaftliche und technische Entwicklungen offenes Tatbestandsmerkmal und geht über einen eventuellen ordnungsrechtlichen Mindestbedarf hinaus (vgl. Stock, a.a.O., § 12 BauNVO Rn. 19). Hiernach dürften die vorliegend genehmigten 28 Stellplätze, einschließlich der 26 Stellplätze im Innenhof, nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig sein, da sie dem Bedarf des Grundstücks dienen dürften, auf dem sie errichtet werden sollen. Die Annahme eines Bedarfs von 28 Stellplätzen bei 28 Wohneinheiten liegt angesichts der weit verbreiteten Motorisierung nahe. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob es sich hierbei nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA um notwendige Stellplätze handelt, kommt es insoweit nicht an. 2. Die genehmigte Stellplatzanlage dürfte auch nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der ebenfalls gemäß § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist, sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - juris Rn. 7; Beschluss des Senats vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 - juris Rn. 63). Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16). Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind. Die Nutzung von Stellplätzen kann im Einzelfall etwa dann unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Das kann der Fall sein, wenn die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation (beengte Hoflage) zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite erfolgt. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - juris Rn. 19; Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - a.a.O. Rn. 6 ff.; Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 31/19 - juris Rn. 3; HambOVG, Urteil vom 30. April 2008 - 2 Bf 133/03 - juris Rn. 37 ff.; OVG RhPf, Urteil vom 19. September 2019 - 1 A 10673/18 - juris Rn. 21). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlageanlage, kann der betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5; Urteil vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 - juris Rn. 35). Nach diesen Grundsätzen dürfte die Stellplatzanlage mit 26 Stellplätzen im Innenhof des Grundstücks C-Straße in A-Stadt bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für den Antragsteller nicht unzumutbar sein. Insoweit ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung zunächst zu berücksichtigen, dass der Innenhof schon in der Vergangenheit zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt worden sein dürfte. Auf die Regelungen der Baugenehmigung vom 4. Oktober 1993, die offenbar nicht umgesetzt wurden, sowie der weiteren Baugenehmigung vom 7. Januar 1998 kommt es insoweit nicht an. Es bestand damit kein Anlass, die diesbezüglichen Bauakten der Antragsgegnerin beizuziehen und dem Antragsteller insoweit Akteneinsicht zu gewähren. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Umfang der Innenhof bislang tatsächlich zum Parken von Kraftfahrzeugen genutzt wurde. Unstreitig befand sich im Innenhof auf der Höhe des Grundstück A-v-H-Straße (Flurstück…) eine Garage. Darüber hinaus hat die Beigeladene durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn T.-B. N. vom 28. September 2020 glaubhaft gemacht, dass jedenfalls ab dem Jahr 2004 regelmäßig etwa sechs bis sieben Fahrzeuge - während der Dienstzeiten des Jugendamtes - im Innenhof abgestellt waren. Diese Angaben werden durch die weiteren eidesstattlichen Versicherungen des Herrn T.-B. N. vom 9. und 13. Juli 2020 sowie die eidesstattliche Versicherung der Frau K. B. vom 23. September 2020 bestätigt. Einen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Herrn N. erschütternden Widerspruch zwischen seinen eidesstattlichen Versicherungen von 9. und 13. Juli 2020 einerseits und derjenigen vom 28. September 2020 andererseits vermag der Senat - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht zu erkennen, wenngleich nicht im Einzelnen konkret angegeben wird, ab wann das dargestellte Ausmaß der Nutzung des Innenhofs zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu verzeichnen gewesen sein soll. Der Umstand, dass es im Innenhof des Jugendamtes Stellplätze gab, die auch tatsächlich benutzt wurden, geht darüber hinaus aus dem vom der Antragsgegnerin erstellten Verkaufsexposé (GA Bl. 162 ff.) hervor, in dem auf Seite 6 „Stellplätze hinter dem Verwaltungsgebäude“ erwähnt werden. Zudem zeigt ein Foto auf Seite 21 des Exposés einen Blick durch die Toreinfahrt in der Sch-Straße, hinter der zwei PKW zu sehen sind. Aus der vom Antragsteller vorgelegte Fotodokumentation (Anlage Ast 18/1, GA Bl. 93 ff.) sowie aus den Stellungnahmen des Herrn Dr. S. G., der Frau A. H., der Frau Dr. U. J. sowie des Herrn E.-A. J., der Frau S. S. und des Herrn Dr. J. S., des Herrn T. M., des Herrn M. S. sowie des Herrn F. B. (Anlage Ast. 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 24a, GA Bl. 98R ff.) ergibt sich nichts anders. Soweit hierin bestritten wird, dass im Innenhof sechs Stellplätze vorhanden waren, ist dies unerheblich, da Herr N. deutlich gemacht hat, dass nicht nur auf befestigten Flächen geparkt, sondern der Raum vollkommen ausgenutzt worden sei. Soweit in diesen Stellungnahmen übereinstimmend zum Ausdruck kommt, dass im Innenhof nur selten bzw. nur wenige Fahrzeuge abgestellt worden seien, und soweit auf den Luftaufnahmen keine Fahrzeuge im Innenhof zu sehen sind, dürfte es sich lediglich um punktuelle Beobachtungen handeln, die ein ansonsten regelmäßiges Abstellen von mehreren Fahrzeugen - während der Dienstzeiten des Jugendamtes - im Innenhof nicht ausschließen. Jedenfalls kann den Stellungnahmen nicht entnommen werden, dass der Innenhof überhaupt nicht zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wurde. Eine weitere Vorprägung des Vorhabengrundstücks sowie der angrenzenden Nachbargrundstücke, insbesondere in der A-v-H-Straße, dürfte durch die auf dem Gelände der Poliklinik R. befindlichen 28 oberirdischen Stellplätze an der C-Straße sowie der weiteren 14 Stellplätze im rückwärtigen Bereich hinter dem Haus bewirkt werden. Diese Stellplätze liegen - ebenso wie das Grundstück des Antragstellers - innerhalb des aus der R-Straße, der C-Straße, der Sch-Straße und der A-v-H-Straße gebildeten Straßengevierts, das städtebaulich eine im Wesentlichen aus Wohnnutzung und Anlagen für gesundheitliche Zwecke und Verwaltungen bestehende Einheit bildet. Soweit das Verwaltungsgericht den nördlich der A-v-H-Straße liegenden Bereich dieses Straßengevierts in einen westlichen und einen östlichen Bereich unterteilt und beide Bereiche städtebaulich getrennt betrachtet hat, folgt der Senat dem nicht. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der durch massive Bebauung und zahlreiche Stellplätze geprägte westliche Bereich sei von dem hier zu betrachtenden östlichen Bereich durch den querverlaufenden Garagenkomplex „riegelartig abgegrenzt“, bestehen bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch das nördlich der C-Straße liegende Gelände der Agentur für Arbeit A-Stadt mit den dort befindlichen 69 Stellplätzen dürfte bei der Bewertung der Vorprägung des Vorhabengrundstücks sowie der angrenzenden Nachbargrundstücke nicht außer Betracht bleiben können. Dieses Gelände liegt zwar außerhalb des aus der R-Straße, der C-Straße, der Sch-Straße und der A-v-H-Straße gebildeten Straßengevierts. Allerdings besteht in diesem Straßengeviert keine geschlossene Blockrandbebauung. Anders als in der A-v-H-Straße, die in ihrer gesamten Länge eine geschlossene Bebauung aufweist, endet im nördlichen Bereich des Straßengevierts die Blockrandbebauung mit dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück. Dies hat zur Folge, dass der südliche Bereich des Straßengevierts, insbesondere die dem Innenhof zugewandte Seite der Bebauung an der A-v-H-Straße, nicht gegen den von der C-Straße ausgehenden Straßenlärm abgeschirmt ist, wodurch eine Vorprägung dieser Grundstücke auch durch die Stellplatzanlage der Agentur für Arbeit A-Stadt nördlich der C-Straße gegeben sein dürfte. Angesichts dieser nicht unerheblichen Vorbelastung durch Stellplatznutzung auf dem Vorhabengrundstück und in der näheren Umgebung mussten die Nachbarn damit rechnen, dass auch der Innenhof des Grundstücks C-Straße in absehbarer Zeit verstärkt zur Anordnung von Stellplätzen genutzt werden wird. Vor diesem Hintergrund kann der Charakterisierung des Innenhofs durch das Verwaltungsgericht als „Ruhezone mit parkähnlichen Charakter“ nicht gefolgt werden. Bei dieser Vorprägung des Bereichs innerhalb des genannten Straßengevierts, einschließlich des östlichen Bereichs der A-v-H-Straße, dürfte die Errichtung einer Stellplatzanlage mit 26 Stellplätzen im Innenhof des Grundstücks C-Straße nicht unzumutbar sein. Die Nutzung der Stellplätze durch die Bewohner des Hauses lässt keine allzu große Bewegungshäufigkeit erwarten. Nach den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage 2007) ermittelten durchschnittlichen Bewegungen je Stellplatz und Stunde (bezogen auf die maximale Belegung) für oberirdische Stellplätze von 0,22 tagsüber (6 - 22 Uhr) und 0,03 nachts (22 - 6 Uhr) (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 28 Tabelle 6) ist bei 26 Stellplätzen eine Häufigkeit von ca. 91 Bewegungen tagsüber und ca. 6 Bewegungen nachts zu erwarten. Hierdurch dürfte keine übermäßige Belastung der Anwohner hervorgerufen werden, zumal es sich lediglich um eine quantitative Zunahme der Nutzung des Innenhofs zum Abstellen von Fahrzeugen handelt. Die Stellplätze und Fahrgassen dürften - bei summarischer Prüfung - auch ausreichend breit sein und - jedenfalls hinter der Toreinfahrt - einen Begegnungsverkehr zulassen. Von einer beengten Hoflage, die zu vermehrten Rangiervorgängen führt, kann hier wohl nicht die Rede sein. Bei der A-v-H-Straße handelt es sich zudem um eine ruhige, als Sackgasse ausgestaltete Seitenstraße ohne Durchgangsverkehr, die keine erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lässt, so dass bei deren Anwohnern - anders als etwa bei Anwohner einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße - kein gesteigertes Ruhebedürfnis anzunehmen sein dürfte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte sich auch die im P-Viertel vorherrschende Parkplatznot auf die Zumutbarkeit der Stellplatzanlage im Innenhof auswirken. Für die Nachbarn dürfte für den Fall einer Änderung der Nutzung des Gebäudes des Jugendamtes in eine Wohnnutzung die Anlegung von Stellplätzen im Innenhof naheliegend sein, da Parkraum für zusätzliche Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum kaum vorhanden ist. Im Übrigen hätten die Nachbarn des Grundstücks C-Straße in der Vergangenheit mit weit mehr Stellplätten auf dem Vorhabengrundstück rechnen müssen, als tatsächlich dort angelegt waren. Nach Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin beträgt der Richtwert für notwendige Stellplätze nach § 48 BauO LSA bei Gebäuden mit Büro- und Verwaltungsräumen ein Stellplatz je 30 bis 40 m² Nutzfläche. Bei einer Nutzfläche des Gebäudes des ehemaligen Jugendamtes von 2.356 m² ergibt sich eine Zahl von 58 - 78 notwendigen Stellplätzen, von deren Anordnung und Durchsetzung die Antragsgegnerin offenbar abgesehen hat. Gleichwohl hätten die Anwohner vor dem Hintergrund dieser Regelung der Stellplatzsatzung mit der Anlegung einer erheblichen Zahl von Stellplätzen - etwa im Innenhof - rechnen müssen. In Relation dazu erscheint die Zahl von 26 Stellplätzen im Innenhof als eher maßvoll. Unerheblich ist, dass es nach den Ergebnissen der Immissionsprognose vom 26. Juni 2019 auch bei der genehmigten Variante „Bauantrag mit Carport“ zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts kommt. Um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher findet die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 - a.a.O. Rn. 65; VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30 m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Unzumutbarkeit der Stellplatzanlage auf einen „Echoeffekt“ verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Beigeladenen beauftrage Sachverständige, Herr Dr. J. W., hat in seiner Stellungnahme von 14. Juli 2020 plausibel ausgeführt, dass die im schalltechnischen Gutachten vom 26. Juni 2019 durchgeführten Berechnungen zur Bewertung der Schallimmissionssituation der geplanten Parkplätze nach dem einschlägigen Regelwerk, hier insbesondere der RLS 90, der Bayerischen Parkplatzlärmstudie und der DIN 9613, Teil 2, erfolgt sei. In letzterer sei die Berechnungsmethodik für die Ausbreitungsrechnung geregelt. Dabei werde auf der Grundlage eines im Rechner erstellten Modells der Emissions- und Immissionsorte einschließlich der umliegenden Bebauung eine individuelle Berechnung der durch alle Emittenten verursachten Immissionsanteile vorgenommen und zum Gesamtmittelungspegel und letztlich zum Beurteilungspegel nach TA Lärm überlagert. Bei den nach dieser Norm durchzuführenden Ausbreitungsrechnungen würden Reflexionen an Gebäudefassaden (üblicherweise bis zur 3. Ordnung) berücksichtigt, der Reflexionsverlust werde üblicherweise mit 1 dB angesetzt, was einer im Wesentlichen reflektierenden Fläche entspreche. Damit sei der Hinweis auf einen eventuell vorhandenen „Echoeffekt" fachlich irrelevant. Die Stellplatzanlage - in der genehmigten Variante - dürfte auch nicht deshalb unzumutbar sein, weil die Antragsgegnerin der Beigeladenen nicht aufgegeben hat, zur weiteren Minimierung der Lärmbelästigung die in der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt vom 16. Juli 2019 angesprochene Variante der Errichtung von Carports bei gleichzeitiger Verschiebung nach Norden in Betracht zu ziehen, die der Variante „Zentrale Anordnung“ entspricht, wobei jedoch abweichend die südliche Stellplatzreihe als Carports ausgebildet wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 plausibel begründet, warum diese Variante nicht in Betracht gekommen sei. Ein Verschieben der gesamten Stellplätze in Richtung Norden beziehungsweise die Anordnung der südlichen Stellplätze nördlich der in der Hofmitte angeordneten Stellplätze und die Schaffung einer weiteren Fahrgasse zwischen dem Bestandsgebäude entlang der C-Straße und der zweiten Stellplatzreihe hätte eine weit größere Versieglung des Hofes und die Fällung mindestens eines vitalen Großbaums bedeutet. Zudem wären Baum-Ersatzpflanzungen im Hof und damit die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines wesentlichen Teils des Baudenkmals nicht möglich gewesen. Eine zusätzliche Einhausung aller Stellplätze als weitere Variante sei geprüft, letztlich aber nicht in Betracht gezogen worden, da damit eine Garagenanlage entstehen würde, die entgegen dem Gebot zur Erhaltung des Bestandsgrüns aufgrund eines massiven baulichen Eingriffs im gesamten Hof zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Baudenkmals führen würde. Durch die Minimierung der Stellplatzanzahl, die Variantenuntersuchung zur Stellplatzanlage und die Auswahl der Variante mit den geringsten Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft sei dem Minimierungsgebot des BlmSchG Rechnung getragen worden. Diese Erläuterungen lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin in einer komplexen Situation die Lärmschutzbelange der Anwohner hinreichend berücksichtigt und mit plausiblen Überlegungen von der Anordnung einer die Lärmschutzbelange noch stärker berücksichtigenden Variante abgesehen hat. Die Baugenehmigung dürfte auch nicht gegen § 13 Satz 1 BauO LSA verstoßen. Soweit diese Vorschrift einerseits und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO andererseits gebieten, dass von Anlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen diese Vorschriften im Ergebnis - aus tatsächlichen Gründen - regelmäßig überein (vgl. Beschluss des Senats vom 6. März 2018 - 2 M 88/17 - juris Rn. 23). Die Ausführungen zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gelten daher für die Frage der Zumutbarkeit gemäß § 13 Satz 1 BauO LSA entsprechend. Die Stellplatzanlage mit 26 Stellplätzen im Innenhof des Grundstücks C-Straße dürfte danach auch nicht nach § 13 Satz 1 BauO LSA für den Antragsteller unzumutbar sein. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene Grundstückskaufvertrag ist für das vorlegende Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie die Beschlussvorlage des Stadtrats der Antragsgegnerin nebst Anlage für den Beschluss zum Verkauf des Grundstücks vom 14. Dezember 2016, so dass auch insoweit kein Anlass bestand, die genannten Unterlagen beizuziehen und dem Antragsteller hierin Akteneinsicht zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).