OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 948/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0724.4B948.24.00
22Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die zeitlich befristete Umnutzung eines zuvor als Verwaltungsgebäude genutzten Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft ist in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. 2. Eine im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Nachbargrundstücke ist durch die typischerweise von einer Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Geräusche nicht zu erwarten. Die in einer Nutzungsbeschreibung vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 3. Die bloße Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bauplanungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts C. vom 30. April 2024 – 7 L 467/24.WI – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragstellerin zu 1. zu 1/3, die Antragsteller zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 1/3 und die Antragsteller zu 4. und 5. ebenfalls gesamtschuldnerisch zu 1/3 zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zeitlich befristete Umnutzung eines zuvor als Verwaltungsgebäude genutzten Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft ist in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. 2. Eine im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Nachbargrundstücke ist durch die typischerweise von einer Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Geräusche nicht zu erwarten. Die in einer Nutzungsbeschreibung vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 3. Die bloße Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bauplanungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts C. vom 30. April 2024 – 7 L 467/24.WI – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragstellerin zu 1. zu 1/3, die Antragsteller zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 1/3 und die Antragsteller zu 4. und 5. ebenfalls gesamtschuldnerisch zu 1/3 zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Umnutzung eines Verwaltungsgebäudes in eine Flüchtlingsunterkunft. Die Beigeladene baut auf dem im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegenden Grundstück mit der postalischen Anschrift Q.-straße ein zuvor vom Regierungspräsidium Darmstadt genutztes, denkmalgeschütztes Gebäude sowie ein Hinterhaus im Rückbereich des Grundstücks für eine vorübergehende Nutzung als Flüchtlingsunterkunft für 347 Personen (Haus A: 230 Personen, Haus C: 117) um. Am 14. März 2024 nahm die Antragsgegnerin die Belegung der Flüchtlingsunterkunft mit Bewohnern auf. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östlich der Y.-straße und T.-straße in C.-Alt“, ebenso das Nachbargrundstück in der A-Straße, das im Eigentum der Antragstellerin zu 1. liegt und mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Nachbargrundstück in der C-Straße, auf dem sich die von den Antragstellern zu 2. und 3. sowie der Antragsteller zu 4. und 5. in Eigentum gehaltenen Wohnungen befinden, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Y.-straße/ A.-straße – 1. Änderung“. Beide Bebauungspläne weisen ein allgemeines Wohngebiet aus. Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Teilumnutzung von Verwaltungsgebäuden in eine Unterkunft für Geflüchtete auf dem Vorhabengrundstück erteilt, wobei die Baugenehmigung bis zum 1. März 2031 befristet wurde. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2024 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 30. April 2024 lehnte das Verwaltungsgericht C. den dort am 19. März 2024 eingegangenen Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der genehmigte Umfang der Unterkunft widerspreche nicht der Eigenart des Wohngebietes im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Wohnen werde die Nutzung für soziale Zwecke trotz der Größe der genehmigten Unterkunft, auch neben der bestehenden unmittelbar angrenzenden weiteren Gemeinschaftsunterkunft mit 60 Plätzen, weiterhin deutlich überwiegen. Die Gemeinschaftsunterkunft werde von den Bewohnern jedenfalls wohnähnlich und mit den damit typischerweise verbundenen Aktivitäten genutzt, wobei diese Form der wohnähnlichen Nutzung nicht derjenigen widerspreche, die bisher auf dem Gebiet üblich sei, wenn man die in der näheren Umgebung vorhandenen größeren Mehrfamilienhäuser berücksichtige. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liege ebenfalls nicht vor, insbesondere nicht in Bezug auf die Größe der Gemeinschaftsunterkunft. Mit einer bau- und immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmbelastung sei nicht zu rechnen. Außerdem sei davon auszugehen, dass sich die Bewohner an grundlegende Regeln des menschlichen Zusammenlebens einschließlich der Ruhezeiten halten werden. Die Genehmigung erfülle schließlich auch die Anforderungen an die Bestimmtheit. Am 14. Mai 2024 haben die Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts C. vom 30. April 2024, der ihrem Bevollmächtigten am selben Tag zugestellt wurde, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 begründet haben. Sie tragen vor, die genehmigte Flüchtlingsunterkunft widerspreche der Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft sei kein Wohnen. Mit der Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets sei eine Flüchtlingsunterkunft für 350 Flüchtlinge in zwei Gebäuden neben einer bereits vorhandenen Flüchtlingsunterkunft für 60 Flüchtlinge direkt angrenzend an die rückwärtigen Ruhebereiche der vorhandenen Wohngebäude nicht vereinbar. Das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei verletzt, weil unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten seien. Die Beigeladene hätte eine Immissionsprognose vorlegen müssen. Die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft würden sich nicht an die üblichen Regeln des Zusammenlebens halten noch würden sie von Hausmeistern oder Sozialarbeitern dazu angehalten. Die Antragsteller beantragen, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts C. vom 30. April 2024 – 7 L 467/24.WI – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. März 2024 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2024 – BAS636681/23 – betreffend das Bauvorhaben „Zeitlich befristete Teilumnutzung von Verwaltungsgebäuden in Unterkunft für Geflüchtete“ auf dem Grundstück Q.-straße …, … in C. (Gemarkung C., Flur …, Flurstücke …/…, …/… und …/…) anzuordnen, 2. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts C. vom 30. April 2024 – 7 L 467/24.WI – der Antragsgegnerin vorläufig die weitere Belegung der Gebäude Q.-straße in C. mit Flüchtlingen bis zur Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1 zu untersagen und die bereits erfolgte Belegung mit Flüchtlingen rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben auch in Anbetracht seines Umfangs nicht die Eigenart des allgemeinen Wohngebietes verletze. Belästigungen, die über das in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbare Maß hinausgingen, seien weder nach typisierender Betrachtungsweise noch im konkreten Fall zu erwarten. In der Unterkunft sei durchgängig ein Hausmeister- bzw. Wachdienst anwesend, deren Aufgabe es unter anderem auch sei, die Hausordnung durchzusetzen. Der Innenhof sei nach dem Freiflächenplan weiterhin als Stellplatzfläche vorgesehen. Die genehmigte Nutzung sei hinreichend bestimmt. Es sei nicht zu erwarten, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben Störungen ausgehen werden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Eventuellem Fehlverhalten einzelner Bewohner wäre notfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Die Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO angenommen, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verneint und festgestellt, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 7 L 1619/23.WI (4 B 1763/23) sowie auf die vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin (Bebauungsplan „Östlich der Y.-straße und der T.-straße“, Akte DG 634901/23, Akte BE 635609/23, Bauüberwachungsakte BE 635263/23, Bauakte BAS 636681/23, Widerspruchsakte WS 635673/23 und Widerspruchsakte 631414/24) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts C. vom 30. April 2024 fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die genehmigte Nutzung des früheren Verwaltungsgebäudes und des Hinterhauses für einen befristeten Zeitraum als Unterkunft für Flüchtlinge erweist sich nicht als rechtswidrig. Sie ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vereinbar. Danach sind in allgemeinen Wohngebieten unter anderem Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbewerber werden in der Rechtsprechung durchgängig als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift angesehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2015 - 3 B 1518/15 -, juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -; Bay. VGH, Urteil vom 13. September 2012 - 2 B 12.109 -, juris Rn. 25). Das Vorhabengrundstück liegt in einem Bereich, der in dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Östlich der Y.-straße und T.-straße in C.-Alt“ aus dem Jahr 1975 als allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 Abs. 1 BauNVO ausgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung des Gebäudekomplexes als Flüchtlingsunterkunft nicht der Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspricht. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung vermittelt – neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots – einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Anlagen sind im Einzelfall dann nicht gebietsverträglich, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dabei ist die örtliche Situation des Baugebietes zu berücksichtigen. Das Vorhaben wäre dann gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, juris Rn. 11 f.). Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Auf das individuelle Verhalten von untergebrachten Personen kommt es baurechtlich grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73/20 -, juris Rn. 25). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerde verhilft in diesem Zusammenhang nicht das Vorbringen zum Erfolg, das umgebende Wohngebiet sei fast nur mit Stadtvillen mit drei Vollgeschossen und einer Wohnung je Geschoss bebaut. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass das infrage stehende Baugebiet gerade nicht ausschließlich aus alleinstehenden Stadtvillen besteht, sondern dass dort überwiegend auch größere Mehrfamilienhäuser vorzufinden sind. Die Beschwerde lässt in diesem Zusammenhang außer Acht, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die Errichtung eines neuen Gebäudes handelt, sondern lediglich um die Umnutzung eines bislang für Zwecke der Verwaltung genutzten mehrstöckigen Gebäudes. Dieses denkmalgeschützte Gebäude prägt den Charakter des Wohngebiets seit langer Zeit. Die mit der Umnutzung als Flüchtlingsunterkunft verbundenen Veränderungen führen nicht dazu, dass die neue Nutzung im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets steht. Ausgehend von seinen baulichen Abmessungen, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft, lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. entsprechend für die Bewertung einer Flüchtlingsunterkunft Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2015 - 3 B 1518/15 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 CS 15.1935 -, juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16/97 -, juris Rn 33 und OVG Hamburg, Urteil vom 10. April 1997 - Bf II 72/96 -, juris Rn. 87). Das Vorhaben befindet sich in einem Bereich, in dem nach den Festsetzungen des Bebauungsplans fünf Vollgeschosse zulässig sind, so dass aufgrund der erheblichen Größe des Vorhabengrundstücks somit auch mehrere Wohnungen möglich sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat. Dagegen ist die Anzahl der künftigen Bewohner für sich keine geeignete Grundlage, um die bauplanungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Auch geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gemeinschaftsunterkunft von den Bewohnern jedenfalls wohnähnlich und mit den damit typischerweise verbundenen Aktivitäten genutzt werden wird. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Umnutzung unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eintreten können. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können Störungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind, d.h. einen städtebaulichen Gesichtspunkt betreffen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 2016 - 4 B 403/16 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Grundstücke der Antragsteller durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen ist durch die Nutzungsänderung nicht zu erwarten. Typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche wie Gespräche, Musik usw., die das Zusammenleben von Menschen regelmäßig prägen, sind bei baurechtlicher Betrachtung in einem reinen Wohngebiet von den Nachbarn hinzunehmen. Auch von Bewohnern einer Flüchtlingsunterkunft ist unabhängig von ihrer Herkunft und Sozialisation und trotz der eingeschränkten Bedingungen ihrer Wohn- und Lebenssituation zu erwarten, dass sie die Grundregeln des Zusammenlebens, z.B. die Nachtruhe, beachten. Die auf Vermutungen gestützte gegenteilige Erwartung eines Nachbarn kann nicht Anlass für die Bauaufsichtsbehörde sein, quasi präventiv tätig zu werden, indem sie die Baugenehmigung für eine entsprechende Einrichtung versagt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - 10 S 73/20 -, juris Rn. 50 mit Verweis auf OVG NW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 10 A 1802/18 -, juris Rn. 18-20; VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 -, juris Rn. 22). Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde ausführen, dass bei einer Belegung der Flüchtlingsunterkunft mit 350 Personen in unmittelbarer Nähe zur Nachbarschaft und den rückwärtigen Ruhebereichen der Grundstücke eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege, ist in Ansehung der Nutzungsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, nicht erkennbar, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen wird. Soweit die Beschwerde insbesondere auf Lärmbelästigungen durch eine Vielzahl von Personen im Innenhof abstellt, ist zu berücksichtigen, dass sich auf dem Innenhof überwiegend auch weiterhin Parkplätze befinden werden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, sind in der Bau- und Nutzungsbeschreibung (Bl. 58 ff. elektronische Gerichtsakte) für die Außenanlagen keine Nutzungen durch die Bewohner vorgesehen. Im Freiflächenplan (Bl. 33 Akte BAS 636681_23) sind lediglich wie bisher auch Stellplatzflächen vorgesehen, die von den Mitarbeitern in der Flüchtlingsunterkunft oder den Bewohnern der Unterkunft für das Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt werden (vgl. Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung, Bl. 55 der elektronischen Gerichtsakte). Die Nutzung der Freiflächen durch die Bewohner zu Aufenthaltszwecken oder als Spielplätze für die Kinder ist gerade nicht genehmigt worden. Gegenstand der Prüfung in einem baurechtlichen Nachbarstreit nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sind ausschließlich die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nebst Auflagen und Bedingungen, nicht jedoch von der Baugenehmigung nicht genehmigte Lärmbelastungen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 3 B 446/19 -, juris Rn. 21). Eventuelle Verstöße gegen den Inhalt der Baugenehmigung können deren Rechtmäßigkeit von vornherein nicht berühren und sind daher auch nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der genehmigten Nutzung der Gebäude als Flüchtlingsunterkunft ist die Betreuung bzw. Versorgung der Anlage in der Nutzungsbeschreibung (Bl. 51-54 der Akte BAS 636681/23) zu berücksichtigen. Die Unterkunft wird durchgängig, d.h. 24 Stunden am Tag und an allen Wochentagen durch einen Hausmeisterservice betreut, der an einer ständig besetzten Stelle nahe des Eingangsfoyers im Erdgeschoss des Hauses A verortet ist. Die Mitarbeiter des Hausmeisterservice haben mehrfach täglich Rundgänge durchzuführen. Der Hausmeisterservice dient als erste Anlaufstelle für Probleme und Fragen der Bewohner und überwacht den befugten Eingang und Ausgang der Unterkunft. Zudem befinden sich im 1. OG des Hauses A Gebäude die Verwaltungseinheiten des Sozialdienstes der Antragsgegnerin, der die Bewohner mit sozialen Angeboten bei der Sprach- und Integrationsförderung sowie bei behördlichen Verfahren unterstützt. Im Übrigen sind weitere Maßnahmen, die nicht in der Nutzungsbeschreibung enthalten sind, vorgesehen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 17. Juni 2024 bestehen die Aufgaben des Hausmeister- bzw. Wachdienstes insbesondere auch in der Durchsetzung der für alle Bewohner geltenden Hausordnung der Antragsgegnerin (Bl. 60 f. elektronische Gerichtsakte), in der unter anderem geregelt ist, dass von 22:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens Ruhezeit ist und Aktivitäten auf Zimmerlautstärke zu reduzieren sind. Darüber hinaus ist es die Aufgabe der Hausmeister, Streitigkeiten in der Unterkunft zu schlichten. In der Nacht sind die Hausmeister der erste Anlaufpunkt für die Anwohnenden bei möglichen Problemen oder Anliegen. Die Hausmeister sind auch zuständig für die Einhaltung der Vorgabe, dass die Vorhänge ab 22:00 Uhr zuzuziehen sind, und für das Verschließen der Küchen ab 22:00 Uhr. Zu den Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes, die in den Unterkünften montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr anwesend sind, gehört auch das Erklären der Hausordnung und das regelmäßige Aufsuchen der Bewohner in deren Wohnbereichen (ggf. Erklärungen vor Ort zum Brandschutz, Fluchtweg, Hygiene der Räumlichkeit bzw. Person etc.). Die Mitarbeiter des Sozialdienstes sollen auch die Eltern auf die in der Umgebung liegenden Spielplätze hinweisen und auffordern, diese aufzusuchen. Zusätzlich besteht das Angebot einer Erzieherin, die nahegelegenen Spielplätze aufzusuchen (vgl. hierzu das Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung, Bl. 56 elektronische Gerichtsakte). Nach alledem ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin für den Betrieb der Flüchtlingsunterkunft Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, unzumutbaren Störungen schon im Vorfeld entgegenzuwirken. Bei eventuellen Ruhestörungen, die durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Unterkunft inklusive des Innenhofs entstehen, können die Antragsteller den Hausmeisterservice, der auch als Anlaufstelle für die Anwohner eingerichtet worden ist, kontaktieren oder den behördlichen Ordnungsdienst bzw. die Polizei einschalten. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt. Tragfähige Anknüpfungspunkte, die auf eine über eine wohnartige Nutzung hinausgehende Inanspruchnahme deuten würden und dem Vorhaben zuzurechnen wären, sind auch mit der Beschwerdebegründung weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine schallschutztechnische Begutachtung oder weitere Regelungen in der Baugenehmigung waren aus nachbarschutzrechtlicher Sicht entsprechend nicht erforderlich. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig, weil die Freiflächennutzung im Innenhof nicht ausreichend geregelt worden wäre. Der Einwand der mangelnden Bestimmtheit geht in der Sache fehl. Unklarheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Baugenehmigung nicht. Denn die Zweckbestimmung der im Innenhof vorgesehenen Freiflächen ergibt sich aus dem mit den Bauantragsunterlagen vorgelegten Freiflächenplan, der Teil der Baugenehmigung geworden ist. Der Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig die weitere Belegung der Gebäude Q.-straße in C. mit Flüchtlingen bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu untersagen, hat sich mit dieser Entscheidung erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem unterliegenden Teil aufzuerlegen, da die Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Antragstellerin zu 1. und für die Antragsteller zu 2. und 3., die aufgrund ihrer Miteigentümerstellung am Sondereigentumsteil als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, jeweils einen Wert von 7.500,00 Euro zugrunde legt. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges werden die Werte der einzelnen Anträge addiert. Diesen Betrag hat der Senat um die Hälfte reduziert, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).