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Beschluss

5 S 395/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2022 - 3 K 3308/21 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Teilabbruch eines bestehenden Bürogebäudes sowie den Neubau eines Apartment-Hotels. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des nach § 3 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geteilten Grundstücks Flurstück Nr. ..., ..., ..., das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Zugleich ist sie Sondereigentümerin und Bewohnerin einer im zweiten Obergeschoss im Anwesen ... gelegenen Wohnung. 2 Das Grundstück Flurstück Nr. ... befindet sich im Geltungsbereich des am ... in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... „...“, der hierfür ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO 1977 festgesetzt. 3 Die Beigeladene ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flurstück Nr. ..., ..., .... Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. xxx „...-...“ vom ..., der seit Inkrafttreten am ... für einen südlichen Teilbereich des Gevierts ...-... ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1977 festsetzt. Weiter gelten für das Vorhabengrundstück die Bebauungspläne Nr. xxx sowie Nr. xxx aus dem 19. Jahrhundert, die Baufluchten enthalten. 4 Mit Antragseingang am 24. Februar 2021 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen (Teil-) Abbruch und einen Umbau der vorhandenen Gebäude samt Neubau und Nutzungsänderung mit dem Ziel der Errichtung eines Apartment-Hotels ohne Tiefgarage auf dem Grundstück Flurstück Nr. .... Am 7. April 2021 stellt die Beigeladene ferner einen Antrag im Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 LBO für den Abbruch des Vorderhauses. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juni 2021 Einwendungen gegen das Vorhaben. Am 21. Juni 2021 erteilte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen und wies die Einwendungen der Antragstellerin zurück. Am 5. Juli 2021 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. 5 Am 21. September 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2022 - 3 K 3308/21 - abgelehnt. 6 Der Antrag sei zwar zulässig. Die Antragstellerin sei analog § 42 Abs. 2 VwGO zwar nicht in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer an dem Grundstück, aber in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümerin einer Wohnung auf diesem Grundstück antragsbefugt. Es erscheine jedenfalls möglich, dass das Vorhaben der Beigeladenen gerade auch die Antragstellerin als Wohnungseigentümerin betreffe und insbesondere gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße, denn die Wohnung der Antragstellerin liege dem Vorhaben der Beigeladenen unmittelbar gegenüber. 7 Der Antrag sei jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, überwögen hier das private Interesse der Antragstellerin, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestünden in der Hauptsache keine Aussichten auf Erfolg, da die Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. 8 Die Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 dürfte nicht zu Lasten von Nachbarrechten der Antragstellerin gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG verstoßen. Der Baugenehmigung lasse sich unter Heranziehung des Bauantrags und der Bauvorlagen die von der Beigeladenen vorgesehene konkrete Nutzung von Vorder- und Hinterhaus im Einzelnen entnehmen. Es sei im Bauantrag unter den Angaben zu gewerblichen Anlagen angegeben, dass die Häuser als Apartment-Hotel betrieben werden und der Beherbergung dienen sollen. Ferner werde ausgeführt, dass sich das Angebot an Geschäftsleute richten, die befristet in der Regel längere Zeiträume für ihren geschäftlichen Aufenthalt buchten. Die Angaben korrespondierten insoweit mit den eingereichten und genehmigten Plänen. Auf Grundlage des gestellten Bauantrages habe die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt, Fragen des Lärmschutzes zu prüfen und eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Die in dieser Stellungnahme angeregten Nebenbestimmungen seien als Auflagen Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung geworden. Auch diese sei hinreichend bestimmt. Die Baugenehmigung betreffe keine Anlage, die in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liege und damit das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen festzulegen habe. Gegenteiliges folge auch nicht daraus, dass an der nordöstlichen Grenze des Vorhabengrundstücks zwölf Stellplätze geplant sein. Denn bei diesen Stellplätzen dürfte es sich um notwendige Stellplätze handeln, für die grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sie auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen Störungen hervorriefen. Daher finde die TA Lärm hier keine Anwendung. Im Übrigen ordne die Baugenehmigung in den Nebenbestimmungen an, dass die durch das Vorhaben hervorgerufene Zusatzbelastung, ermittelt nach der TA Lärm, an den maßgeblichen Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) sowie im reinen Wohngebiet tags 44 dB(A) und nachts 29 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Die Antragstellerin könne sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Ein solcher käme zugunsten plangebietsexterner Grundeigentümer nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für das Vorhabengrundstück auch zugunsten der Eigentümer von Grundstücken in benachbarten Baugebiet getroffen worden sei. Der Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerin bestimme sich damit bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Unzumutbare Auswirkungen auf die Wohnnutzung der Antragstellerin seien auch mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des genehmigten Vorhabens nicht zu erkennen. Diese sei wohnutzungsnah. Eine für die vorhandene Wohnnutzung der Antragstellerin unzumutbare Störung folge auch nicht aus dem im Vorderhaus vorgesehenen Frühstücksraum sowie der Nutzung der zusätzlich im Gebäude für die Bewohner angebotenen Konferenz- und Besprechungsräume. Ohne Erfolg bleibe auch das Vorbringen der Antragstellerin, die genehmigten Stellplätze seien in der Anzahl, der Anordnung und ihrer Nutzbarkeit unzureichend und störend. Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze unterstellte, könnte sich jedenfalls die Antragstellerin darauf nicht berufen. Denn die Pflicht zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze diene dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen von ruhendem Verkehr, nicht jedoch dem Schutz der Nachbarn. Nur im Einzelfall könne das Fehlen ausreichender Stellplätze gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Dass ihr Grundstück nicht mehr frei zugänglich sein könnte, habe jedoch auch die Antragstellerin nicht behauptet. Das Vorhaben verstoße auch nicht wegen einer etwaigen erdrückenden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine solche scheide aufgrund der Größenverhältnisse, des Abstands sowie der Lage des genehmigten Vorhabens zum bestehenden Gebäude aus. Das von der Beigeladenen geplante Hinterhaus sei zwar höher als das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befinde, dominiere dieses Gebäude aber nicht. Auch im Übrigen vermöge das genehmigte Vorhaben nicht, den durch die Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen zu sprengen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Abstandsflächen liege nicht vor. Konkrete Verstöße gegen Brandschutzvorgaben seien ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin städtebauliche Gesichtspunkte wie Beeinträchtigungen des Kleinklimas und den fehlenden Bedarf an weiteren Hotels in Karlsruhe geltend mache, fehle es ebenfalls an einer möglichen Verletzung nachbarschützender Regelungen. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. 10 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Eilverfahren sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin vor. Auf den Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. II. 11 1. Die Beschwerde ist zulässig (dazu a)) und begründet (dazu b)). 12 a) Die fristgerecht (§ 147 VwGO) eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere sind die formellen Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO gewahrt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Diese Begründung legt auch dar, warum der angefochtene Beschluss abzuändern ist, und setzt sich im Wesentlichen mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 13 b) Die Beschwerde ist auch begründet. 14 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 zu Unrecht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründungsfrist den Anforderungen entsprechend dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, gebieten eine Änderung des angegriffenen Beschlusses in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 15 aa) Durchgreifenden Zweifeln begegnet die von der Antragstellerin angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei in Bezug auf die Nachbarrechte der Antragstellerin hinreichend bestimmt. 16 Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält. Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab. Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten allerdings nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist. Geht es um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft einwirken können, sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. In diesem Fall erfordert die Bestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf den gebotenen Immissionsschutz zum einen, dass sich der Baugenehmigung die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage entnehmen lassen, denn nur so ist die Immissionsbelastung für betroffene Nachbarn bestimmbar. Zum anderen muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegen und die für betroffene Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze konkret bestimmen, etwa durch Festlegung eines zielorientierten Immissionsrichtwerts als Grenzwert (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Die bloße Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts genügt dabei zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Nachbarn, der im Regelfall im Nachgang die Einhaltung der Immissionswerte nicht selbst und wegen nicht zu vermeidender Unsicherheiten nicht hinreichend überprüfen kann, zur Sicherung der Nachbarrechte zwar nur, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies kann grundsätzlich nur durch entsprechende Schallimmissionsprognosen nachgewiesen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2013 - 8 A 2893/12 - juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 15.1.2009 - OVG 10 S 17.08 - juris Rn. 24). Allerdings ist die Frage, ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwertes allein genügt oder ob es zum Schutz der Nachbarschaft zusätzlicher Nebenbestimmungen bedarf, keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 38 m.w.N.; a.A. HessVGH, Beschluss vom 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7 ff.). 17 Gemessen hieran wird die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen zum Nachteil der Antragstellerin nicht gerecht, denn sie weist Widersprüche und in der Folge eine Regelungslücke auf und lässt in der Folge Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zur Antragstellerin nachbarrechtskonform auszugestalten. Dabei mangelt es nicht lediglich an einer Schallimmissionsprognose. Vielmehr sind der Baugenehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen bereits Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung als Kenngrößen für eine Prognose der Geräuschimmissionen nicht hinreichend zu entnehmen. 18 Zwar dürften entgegen den Einwendungen der Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der Frage bestehen, was unter „hotelähnlichen Dienstleistungen“ (Nr. 4 der Anlage 8 zur Baugenehmigung sowie S. 5 des Betriebskonzepts) zu verstehen ist, weil insbesondere im Betriebskonzept darauf verwiesen wird, dass neben einem Frühstücksangebot auch Reinigungsleistungen sowie ein Konferenz- und Besprechungsraum angeboten werden. Der Begriff der „hotelähnlichen Dienstleistungen“ dürfte danach jedenfalls auf Grundlage der Baugenehmigung bestimmbar sein. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. 19 Denn unzureichend bestimmt ist die Baugenehmigung nebst Nebenbestimmungen jedenfalls in Bezug auf die genehmigten Betriebszeiten. Unter Nr. 8.3 der als Anlage 8 zur Baugenehmigung vorgelegten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Betriebsbeschreibung (Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen [§ 7 Abs. 2 LBOVVO]) führt die Beigeladene diesbezüglich aus, das Vorhaben solle im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden. Das Feld zum Betrieb an Sonn- und Feiertagen ist hier nicht angekreuzt, mithin bei Richtigunterstellung der Angaben ein Betrieb allein an Werktagen angestrebt. Diese zeitlichen Angaben zum Nutzungskonzept sind indes vor dem Hintergrund, dass ein Apartment-Hotel mit weiteren hotelähnlichen Dienstleistungen einschließlich Frühstücksverpflegung betrieben werden soll (so auch die Angabe unter Nr. 4 derselben Anlage) unplausibel. Faktisch würde bei lebensnaher Betrachtung der geplante Übernachtungsbetrieb mit Rezeption und Frühstücksangebot unmöglich, wenn die angegebenen Zeiten eingehalten würden. Es ist insoweit nicht zu erwarten, dass Gäste nur zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr an- und abreisen, auch ein Frühstücksangebot erst ab 9:00 Uhr dürfte bei den als Kunden angestrebten Geschäftsreisenden nicht auf Akzeptanz stoßen. Ohnehin soll im Kern ein Übernachtungsangebot bestehen, dass nicht auf die Tageszeiten beschränkt sein kann. Denkbar wäre allenfalls, dass die Nebennutzung der Tagungsräume auf den angegebenen Zeitraum beschränkt werden soll. Dies wird allerdings aus der Anlage 8 zur Baugenehmigung oder aus den sonstigen vorhandenen Unterlagen nicht deutlich. Nähere Angaben zu den Betriebszeiten finden sich auch nicht in dem mit dem Bauantrag vorgelegten Nutzungskonzept. Eine Immissionsprognose, der Nutzungszeiten zugrundegelegt worden wären und die damit zur Konkretisierung der Baugenehmigung herangezogen werden könnte, wurde nicht erstellt. Die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen zum Immissionsschutz beschränken sich auch in Bezug auf das besonders betroffene Sondereigentum der Antragstellerin auf die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwerte. Stehen - wie hier - Angaben zu Betriebszeiten einer gewerblich genutzten baulichen Anlage in einem unauflösbaren Widerspruch zu der geplanten Nutzung des Bauvorhabens, erweist sich die Baugenehmigung damit als unbestimmt. 20 Diese fehlende Bestimmtheit hinsichtlich der Nutzungszeiten wirkt sich auch nachteilig auf Rechte der Antragstellerin aus. Dies gilt jedenfalls insoweit, als von den maßgeblichen Betriebszeiten auch die Nutzungszeiten der dem Bauvorhaben zugeordneten und mit der Baugenehmigung genehmigten Stellplätze und damit die Zumutbarkeit der mit der Nutzung der Parkplätze verbundenen Geräuscheinwirkungen auf das Sondereigentum der Antragstellerin abhängen. Der Umfang dieser zu erwartenden Geräuscheinwirkungen und damit auch deren nach § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO zu bemessende Zumutbarkeit kann auf Grundlage der Baugenehmigung nicht beurteilt werden. Sind damit in der Baugenehmigung die auch für den Umfang der Nutzung der Parkplätze maßgeblichen Betriebszeiten nicht hinreichend geregelt und können daher die mit der Parkplatznutzung verbundenen Immissionen nicht prognostiziert werden, führt dies zu einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. 21 Nach § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO darf die Nutzung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm nicht erheblich stören. Diese Regelung, die Aspekte der Rücksichtnahme eines Vorhabens auf die Umgebung regelt, hat nachbarschützende Wirkung (vgl. Sauter, LBO, Stand Juli 2021, § 37 Rn. 8 m.w.N.). Die Erheblichkeit einer Störung ist dabei wie die Schädlichkeit einer Umwelteinwirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu bestimmen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind und damit unzumutbar, ist in der Folge grundsätzlich unter Heranziehung der Grenzwerte der TA Lärm zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 29), da das Bundesimmissionsschutzrecht und damit die TA Lärm die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Geltungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18 f. m. w. N.). 22 Auch die Nutzung von im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Kfz-Stellplätzen kann zu einer erheblichen Störung des Wohnens im Sinne von § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO führen. Zwar ist nach der Rechtsprechung insbesondere des beschließenden Gerichtshofs zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zur Regelung in § 12 Abs. 2 BauNVO, nach der in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, in der Regel davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen und die TA Lärm bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung findet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30; Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 15). Hintergrund der Privilegierung ist der Umstand, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet käme, die mit der Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet, die auch in § 12 Abs. 2 BauNVO zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - juris Rn. 8; Sauter, LBO, Stand Juli 2021, § 37 Rn. 83 m. w. N.). Jedoch besteht mit Blick auf die zugrundeliegende Wertung zum einen kein Anlass, die zu notwendigen Stellplätzen von Wohnvorhaben ergangene Rechtsprechung uneingeschränkt auf die notwendigen Parkplätze - wie hier - gewerblich genutzter Anlagen in Wohngebieten zu erweitern. Dagegen spricht vielmehr, dass gerade in Bezug auf gewerbliche Nutzungen anstelle der Schaffung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe zur zugelassenen Nutzung auch die Herstellung auf anderen Grundstücken in zumutbarer Entfernung oder mit Zustimmung der Gemeinde auf einem anderen Grundstück in der Gemeinde (§ 37 Abs. 5 LBO) oder eben auch die Zahlung einer Geldablöse in Betracht kommt (§ 37 Abs. 6 LBO), mithin von einer zwingenden Notwendigkeit und Sozialadäquanz des durch gewerblich genutzte Vorhaben verursachten Parkens im unmittelbaren Wohnumfeld nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Zum anderen wäre bei fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit und damit angesichts des Fehlens rechtlich verbindlicher Grenzwerte die Frage der Unzumutbarkeit nach Maßgabe einer situationsbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu beantworten. Hierbei würden insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als notwendige oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 12 m. w. N.). Besondere Umstände könnten mithin die Regelvermutung der Zulässigkeit von Stellplätzen erschüttern. Auch käme der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm jedenfalls eine Indizwirkung für die Unzumutbarkeit des Lärms zu (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - juris Rn. 34) zu. 23 Nach dieser Maßgabe kann auf Grundlage der hinsichtlich der Nutzungszeiten auch der Parkplätze unbestimmten Baugenehmigung nicht beurteilt werden, in welchem Umfang mit dem Parklärm bereits im nicht näher geregelten Regelbetrieb des Apartmenthotels Geräuscheinwirkungen auf das Sondereigentum der Antragstellerin verbunden sind und ob diese ihr zumutbar wären. Eine Geräuschimmissionsprognose liegt nicht vor und kann auf Grundlage der Baugenehmigung auch nicht erstellt werden. Einer solchen bedürfte es jedoch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unreglementierte Nutzung der Stellplätze zu einer erheblichen Störung der Wohnruhe der Antragstellerin führen kann. Hiervon ist im Gegenteil vielmehr ausgehen. Denn 12 der 14 vorgesehenen Stellplätze für Kraftfahrzeuge liegen nordöstlich vom Hinterhaus des geplanten Vorhabens und damit zwischen dem Hinterhaus und der Wohnung der Antragstellerin. In Teilen sind die vorgesehenen Stellplätze deutlich weniger als 20 Meter entfernt von dem Wohnhaus, in dessen zweitem Obergeschoss das Sondereigentum der Antragstellerin liegt. Die Stellplätze befinden sich damit unter dem Aspekt des Immissionsschutzes in einer kritischen Nähe zur Wohnung der Antragstellerin und lassen erhebliche Störungen durch die mit dem Rangieren, Anlassen und Türenschließen verbundenen Geräuschentwicklungen erwarten. Das Vorliegen besonderer Umstände, die ein Abweichen von einer etwaig geltenden Regelvermutung erfordern, folgen neben diesen Gesichtspunkten auch daraus, dass sich die Parkplätze auf einer straßenabgewandten Grundstücksfläche im Innern einer blockähnlichen Bebauung befinden und sich auch die Wohn- und Schlafräume der Wohnung der Antragstellerin in den Innenbereich orientieren. Anders als Stellplätze an einer ohnehin durch Straßenlärm geprägten Straßenseite fallen die mit der Nutzung der Stellplätze herrührenden Störungen damit stärker ins Gewicht. Anhaltspunkte dafür, dass die vorherige Nutzung des Grundstücks mit vergleichbaren Belastungen verbunden gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Nutzung der Stellplätze wird bei realistischer Betrachtung voraussichtlich mit Blick darauf, dass sich der Beherbergungsbetrieb an Gewerbetreibende und Geschäftsleute richtet, nicht auf die Tagesstunden beschränkt bleiben, sofern in die Baugenehmigung keine einschränkenden Regelungen aufgenommen werden. Zudem ist auch angesichts der relativ geringen Anzahl an Stellplätzen im Verhältnis zur Anzahl der Zimmer mit einer hohen Nutzungsdichte, einer vergleichsweise hohen Wechselfrequenz und möglicherweise auch Parksuchverkehr im Innenhofbereich zu rechnen. Allein die Umstände, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen Begegnungsverkehr erlaubt und die Fahrgasse im Bereich der Parkplätze mit etwa sechs Metern für ein gefahrloses Rangieren ausreichend breit ist, führt - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht ohne Weiteres zu einer Bewältigung der Lärmproblematik, zumal auch die Zu- und Abfahrt über einen Durchfahrtsweg auf der östlichen und nordöstlichen Grundstückseite und damit in der Nähe der Wohnung der Antragstellerin erfolgen. Auch das Vorhandensein einer - baurechtlich nicht gesicherten - Mauer an der Nordseite des Vorhabengrundstücks führt voraussichtlich nicht zu einer maßgeblichen Entlastung der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Antragstellerin. 24 bb) Einer Prüfung, ob die weiteren Rügen der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts durchgreifen würden, bedarf es damit nicht. 25 Der Senat weist allerdings auf Folgendes hin: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne sich nicht auf einen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, begegnet voraussichtlich keinen durchgreifenden Zweifeln. Soweit die Antragstellerin - ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholend - auf die Begründung des Bebauungsplans Nr. xxx, in dessen Geltungsbereich sich ihr eigenes Grundstück befindet, verweist, um ihre gegenteilige Ansicht zu stützen, lassen die dortigen Erwägungen voraussichtlich nicht darauf schließen, dass der Plangeber des für das Vorhaben allein maßgeblichen Bebauungsplans Nr. ... das Ziel verfolgt hat, plangebietsexterne Grundstückseigentümer zu schützen. Der Begründung des Bebauungsplans Nr. xxx dürften sich keine Erwägungen zu einem plangebietsübergreifenden Drittschutz entnehmen lassen. 26 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. xxx zum Maß der baulichen Nutzung sei nach Maßgabe der sogenannten „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris) von einer drittschützenden Wirkung auszugehen, dürfte es mit Blick darauf, dass sich das Vorhabengrundstück und das Wohngrundstück der Antragstellerin in den Geltungsbereichen unterschiedlicher Bebauungspläne befinden, jedenfalls auch an dem erforderlichen wechselseitigen, zu einer Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis mangeln. 27 Abgesehen von einer möglichen Verletzung der Vorgaben des § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO durch die Stellplatzanordnung dürfte auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung eine danach im Übrigen allein maßgebliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht vorliegen. 28 cc) Sind mit der voraussichtlichen Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes durch die angegriffene Baugenehmigung tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts erschüttert und trägt die Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht, hat der Senat grundsätzlich in eine eigene Prüfung einzutreten. Der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sowie § 212a BauGB statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller ist danach hier ohne weiteres erfolgreich. 29 Der Antrag ist zulässig. 30 Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie kann jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte aus § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO in Bezug auf ihr Sondereigentum geltend machen, da ihr Sondereigentum dem Vorhaben der Beigeladenen unmittelbar gegenüberliegt und insbesondere durch den von den vorgesehenen Parkplatzflächen verursachten Lärm stärker betroffen als das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Eigentümer (vgl. zum Verhältnis von Eigentümergemeinschaft und Sondereigentümern in Bezug auf das öffentlich-rechtliche Baunachbarrecht Falkner in BeckOGK WEG, Stand 1.12.2021, § 13 Rn. 117 ff.). 31 Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Zwar ist ein solches auch im Eilverfahren nur anzunehmen, soweit der vorläufige Rechtsschutz dem Antragsteller einen rechtlich relevanten Vorteil bringen kann. Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 -juris Rn. 4 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). So liegt der Fall hier jedoch entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht. Denn zum einen ist der Baukörper in seinem - nach Auffassung der Antragstellerin erdrückendem - Gesamtausmaß noch nicht errichtet, zum anderen wendet sich die Antragstellerin maßgeblich auch gegen von der künftigen Nutzung des Vorhabens ausgehende Beeinträchtigungen. 32 Der Antrag ist auch ohne Weiteres begründet. Denn mit Blick auf die feststellbare Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, eine daraus folgende Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten und die damit bestehenden Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung. Raum für eine weitergehende Folgenabwägung - unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene und der Auswirkungen auf die Antragstellerin - bleibt damit nicht, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts schon aus Gründen der Rechtstaatlichkeit kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 80 Rn. 50). 33 Damit ist unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 anzuordnen. 34 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. 35 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung im ersten Rechtszug. 36 Der Beschluss ist unanfechtbar.