OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 14/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0529.2B14.24.00
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.4) 2. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. (Rn.7) 3. Mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot können Stellplätze und Garagen im Einzelfall ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.4) 2. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. (Rn.7) 3. Mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot können Stellplätze und Garagen im Einzelfall ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. (Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 19. Mai 2022 bzw. am 22. Dezember 2023 erhobenen Widersprüche der Antragsteller gegen die seitens des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. September 2021 und vom 14. November 2023 insoweit anzuordnen, als hierin im rückwärtigen (westlichen) Bereich des Vorhabengrundstücks unter der Anschrift xxx-Straße xx in Plön eine Stellplatzanlage und eine zu derselben führende Zufahrt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks legalisiert werden, ist statthaft. Denn nach § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die Baugenehmigungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es den Antragstellern in Anbetracht der gegenüber der Beigeladenen erlassenen Baueinstellungsverfügung vom 2. Mai 2022 bzw. der Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Stellplatzanlage nebst Zuwegung vom 13. Juli 2023 nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 16. September 2022 – 2 B 40/22 – juris Rn. 3). Denn bezüglich der Baueinstellungsverfügung hat der Antragsgegner die Herstellung der Stellplatzanlage nebst Zufahrt am 30. Juni 2023 gegenüber der Beigeladenen freigegeben. Zudem ist die Stellplatzanlage zwischenzeitlich fertiggestellt worden. Die Nutzung der Stellplätze wurde durch den Antragsgegner am 28. März 2024 freigegeben. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigungen vom 30. September 2021 und vom 14. November 2023 ungeachtet der Widersprüche der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilten Genehmigungen Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. Den Prüfungsgegenstand des hiesigen Verfahrens bildet die Baugenehmigung vom 30. September 2021 für den Neubau von drei Reihenhäusern und einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. November 2023 für den Neubau einer Stellplatzüberdachung mit geschlossenen Rück- und Seitenwänden (vgl. zur Nachtragsbaugenehmigung allgemein OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. Februar 2022 – 1 LA 108/20 – juris Rn. 7). Ausgehend von dem Inhalt dieser Genehmigungen widerspricht insbesondere die Anordnung der mitgenehmigten Stellplätze im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks samt Zufahrt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze (vgl. zum Regelungsgegenstand der Genehmigung vom 30. September 2021 den Beschluss der Kammer vom 16. September 2022 – 2 B 40/22 – juris Rn. 2) aller Voraussicht nach nicht dem bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Dieses Gebot ist – da der Vorhabenstandort dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist – im vorliegenden Fall aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB aufgestellten Erfordernis des „Einfügens“ sowie aus § 15 Abs. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) abzuleiten. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22). Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen (faktischen) Baugebieten zulässig. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen (OVG Schleswig, Beschl. v. 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris Rn. 13). Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind die Auswirkungen der hier genehmigten Stell- und Garagenplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück zulässigen Wohnbebauung errichtet werden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig, a. a. O.). Das gilt auch, soweit diese Immissionen als lästig oder als störend empfunden werden. Mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot können Stellplätze und Garagen aber im Einzelfall ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6). Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen gerade in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen. Sind Stellplätze oder Garagen gleichwohl im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen, muss die bisherige Belastung der durch ihre Nutzung beeinträchtigten Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Bewertung der Zumutbarkeit der hinzukommenden Belästigungen eingestellt werden. Schließlich ist für die Bewertung der Zumutbarkeit auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschl. v. 26. August 2020 – 10 B 1010/20 – juris Rn. 5 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind mit den im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks genehmigten PKW-Stellplätzen nebst Zufahrt auch in Ansehung ihrer konkreten Ausgestaltung und Anordnung aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller (xxx-Straße xx), welches unmittelbar nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzt, verbunden. Zwar ist den Antragstellern zuzugestehen, dass sich die besagte Zufahrt auf voller Länge unmittelbar entlang ihrer südlichen Grundstücksgrenze erstreckt. Allerdings sind keine weitergehenden Besonderheiten ersichtlich, die die mit den Stellplätzen nebst Zufahrt verbundenen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller rücksichtlich der o. g. Wertung des § 12 BauNVO als nicht mehr hinnehmbar erscheinen lassen. So weist die Zufahrt keine gravierende Steigung auf. Vielmehr beträgt der absolute Höhenunterschied zwischen den Stellplätzen im Westen des Vorhabengrundstücks und der östlichen Anschlussstelle der etwa 40 m langen Zufahrt an die xxx-Straße lediglich 77 cm. Auch die absolute Anzahl von nur sieben als notwendig zu qualifizierenden Stellplätzen (ein Stellplatz je Wohneinheit) ist überschaubar. Es handelt sich nicht um eine besondere Massierung von Stellplätzen. Zudem sind sämtliche Stellplätze ausweislich der eingereichten Bauvorlagen ohne nennenswerten Rangieraufwand zu erreichen. Insbesondere existieren keine „gefangenen“ Stellplätze, die nur über einen anderen Stellplatz befahrbar sind und daher mit vermehrten Rangierbewegungen einhergehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zufahrt bzw. die Stellplätze im Bereich des Grundstücks der Antragsteller in einen besonders schützenswerten Ruhebereich vordringen. Denn ausweislich der im Internet frei verfügbaren Luftbilder existiert auf den unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flurstücken eine Bebauung bzw. eine Hofzufahrt, deren Bebauungstiefe mit derjenigen des angegriffenen Vorhabens vergleichbar ist. Auf den Luftbildern ist ferner zu erkennen, dass auch auf dem nördlich belegenen Grundstück unter der Anschrift Brückenstraße 2 ein Carport im rückwärtigen Grundstücksbereich existiert. Überdies grenzt die für vier der sieben Stellplätze vorgesehene Fläche im äußersten Westen des Vorhabengrundstücks schon nicht mehr unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller. An der dargestellten Bewertung der Kammer vermögen auch die Ergebnisse des Schallgutachtens vom 6. Oktober 2023 (Anlage ASt 6) nichts zu ändern. Zwar wird dort in der Nachtzeit an dem Gebäude der Antragsteller ein Beurteilungspegel von bis zu 42 dB(A) prognostiziert (vgl. S. 18 des Gutachtens, wobei es sich der Sache nach um die Zusatzbelastung i. S. v. Ziff. 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln dürfte, da eine Vorbelastung – soweit ersichtlich – nicht ermittelt wurde, was aber in Ansehung des Umstands, dass keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Vorbelastung bestehen, im Rahmen des hiesigen Verfahrens vernachlässigt werden kann). Die TA Lärm und das Spitzenpegelkriterium finden jedoch bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (VGH Mannheim, Beschl. v. 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 30; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20. Juli 2021 – 2 M 67/21 – juris Rn. 25; VGH München, Beschl. v. 9. Dezember 2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 12. Juli 2021 – 1 MB 12/11 – juris Rn. 3 a.E.). Denn § 12 Abs. 2 BauNVO begründet bezüglich der Lärmimmissionen aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen auch hinsichtlich des § 15 Abs. 1 BauNVO für den Regelfall eine Vermutung im Sinne einer nachbarverträglichen Nutzung, wenn die geschaffenen Garagen und Stellplätze notwendig sind in Bezug auf den zulässigerweise geschaffenen Wohnraum. Andernfalls wäre die Errichtung von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten regelmäßig unzulässig, was der Wertung in § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach diese Anlagen in diesen Gebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf generell zulässig sind, widerspräche (VGH Mannheim, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund lässt sich allein aus der prognostizierten Schallbelastung zur Nachtzeit von 42 dB(A) bzw. einer möglichen Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes keine Rücksichtslosigkeit des angegriffenen Vorhabens ableiten. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass auch der Ansatz der Antragsteller, wonach – die Maßgeblichkeit der TA Lärm unterstellt – im vorliegenden Fall die für Reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte in Ansatz zu bringen seien, auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse erheblichen Bedenken begegnet. Nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer bestehen vielmehr deutliche Anhaltspunkte dafür, dass für das Grundstück der Antragsteller zumindest die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet in Ansatz zu bringen wären (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A), vgl. Ziff. 6.1 lit. d TA Lärm). Denn ausweislich der im Internet frei verfügbaren Einträge bei Google Maps sind südlich des Grundstücks der Antragsteller ein Elektronikgeschäft (XXX GmbH, xxx-Straße xy) sowie ein Online-Spielefachhandel (XY, xxx-Straße xy) angesiedelt. Weiter nördlich befinden sich ein Notfalltrainingszentrum (XXX, xxx-Straße ...) sowie ein Reinigungsdienst (XXY, xxx-Straße...). In nordwestlicher Richtung findet sich ein Eintrag für eine Ferienwohnung (E-Straße x). Entsprechende Gewerbebetriebe sind in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Aufgrund der dargestellten Anzahl solcher Betriebe liegt auch eine Einordnung als sog. Fremdkörper fern. Insoweit dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die gut 100 m östlich des Grundstücks der Antragsteller existierende Autowerkstatt (Xxx, G-Straße x) in die maßgebliche nähere Umgebung einzubeziehen ist, was der Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ebenfalls entgegenstünde. Soweit die Beurteilungspegel der TA Lärm im vorliegenden Fall also zumindest als Orientierungshilfe bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots herangezogen würden, so ließe sich nach den vorstehenden Ausführungen – also ausgehend von den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten – aus den Ergebnissen des Schallgutachtens nicht ableiten, dass die o. g. Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise nicht Platz greift. Denn nachts liegt der ermittelte Wert von 42 dB(A) zwar deutlich, aber noch nicht gravierend über dem für allgemeine Wohngebiete geltenden Beurteilungspegel von 40 dB(A). Tags wird der Beurteilungspegel von 55 dB(A) noch nicht einmal ansatzweise erreicht (max. 49 dB(A), vgl. S. 18 des Schallgutachtens). Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren entgegen den vorstehenden Ausführungen in Ansehung des noch nicht abschließend geklärten Gebietscharakters bzw. der noch nicht ausermittelten Umgebungssituation als offen bewertet würden, so wäre dem Bauverwirklichungs- bzw. Nutzungsinteresse der Beigeladenen nach der o. g. Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB ebenfalls der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte für eine anderweitige Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch die angegriffenen Baugenehmigungen sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer ist bei der hier geltend gemachten Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses für jede Wohnung ein Wert i.H.v. 10.000,- € in Ansatz zu bringen. Der daraus resultierende Gesamtwert war wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.