Beschluss
2 K 2792/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1228.2K2792.23.00
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen, sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält. (Rn.20)
2. Insoweit kann insbesondere auf die Pläne und die Baubeschreibung abgestellt werden. Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab. Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind. (Rn.20)
3. Der im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich einerseits die Ausführung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie andererseits die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst, wobei auf dasjenige abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. (Rn.37)
4. Im Falle einer nicht mehr genutzten Anlage bietet die bloße physische Existenz der Anlage grundsätzlich einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine erneute Aufnahme der Nutzung, wenn es sich um ein innerhalb der Gemeinde vergleichsweise prominentes Gebäude handelt, das überdies Gegenstand wiederholter Befassung der kommunalen Politik wie auch der Öffentlichkeit ist und dessen auch bisherige Nutzung nach der Verkehrsanschauung nicht ohne Weiteres dem Vergessen anheimfällt. (Rn.37)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen, sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält. (Rn.20) 2. Insoweit kann insbesondere auf die Pläne und die Baubeschreibung abgestellt werden. Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab. Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind. (Rn.20) 3. Der im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich einerseits die Ausführung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie andererseits die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst, wobei auf dasjenige abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. (Rn.37) 4. Im Falle einer nicht mehr genutzten Anlage bietet die bloße physische Existenz der Anlage grundsätzlich einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine erneute Aufnahme der Nutzung, wenn es sich um ein innerhalb der Gemeinde vergleichsweise prominentes Gebäude handelt, das überdies Gegenstand wiederholter Befassung der kommunalen Politik wie auch der Öffentlichkeit ist und dessen auch bisherige Nutzung nach der Verkehrsanschauung nicht ohne Weiteres dem Vergessen anheimfällt. (Rn.37) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung. Die Antragsteller sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 103/1, P ... straße 1a, ... . Der Antragsteller zu 1. ist ferner Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. 103, P ... straße 1, ... und des nördlich an die beiden vorgenannten Grundstücke angrenzenden weiteren Grundstücks Flst.-Nr. 103/2. Der Antragsteller zu 1. ist ferner Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs im Haupterwerb. Die Hofstelle des Betriebs umfasst die genannten Grundstücke, die am nördlichen Rand des Ortsetters des Ortsteils H ... belegen sind. Die Grundstücke liegen südöstlich der an dieser Stelle außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Bundesstraße 292, die von Südwesten nach Nordosten verlaufend den Ortsetter begrenzt. Nordöstlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 103/1 und 103/2 liegt ein weiteres Grundstück, welches mit einer katholischen Kirche bebaut ist. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 102, PXxstraße 3, ... . Dieses Grundstück, das nordöstlich des Grundstücks Flst.-Nr. 103 des Antragstellers zu 1. liegt, ist mit dem ehemaligen Gemeindeschulhaus bebaut. Zuletzt befand sich in den Gebäuden auf dem Grundstück ein Heimatmuseum. Der nordwestliche, unmittelbar dem Wohnhaus der Antragsteller gegenüberliegende Bereich des Grundstücks war bisher nicht baulich genutzt, sondern wurde in Form einer Mähwiese bewirtschaftet. Für das Grundstück der Beigeladenen bestand seinerzeit ebenfalls kein Bebauungsplan. Die Gemeinde H ... entwickelte auf das Hinwirken der Beigeladenen in jüngerer Zeit den Bebauungsplan „ ... “ zur Schaffung von Baurecht für ein Seniorenpflegeheim. Die Gemeinde beschloss den Bebauungsplan als Satzung am 30.01.2023 und machte ihn am 23.06.2023 ortsüblich bekannt. Der Bebauungsplan setzt mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Seniorenpflegeheim“ fest. Sein Geltungsbereich beschränkt sich auf das Grundstück der Beigeladenen. Die Antragsteller haben hiergegen Normenkontrollantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt - ... -, über den noch nicht entschieden ist. Die Beigeladene reichte beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bereits zuvor am 24.10.2022 einen Bauantrag betreffend das Vorhaben „Neubau eines Seniorenpflegewohnheims mit 66 Betten, 6 barrierefreie Wohnungen und 4 Mitarbeiterwohnungen“ ein. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Beigeladenen auf der bauplanungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans „ ... “ nach Anhörung unter anderem der Antragsteller im Rahmen der Baunachbarbeteiligung am 26.06.2023 die Baugenehmigung für das Vorhaben. Es wies dabei die Einwendungen der Antragsteller gegen das Vorhaben zurück. Die Antragsteller erhoben am 05.07.2023 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 26.06.2023. Die Antragsteller haben am 18.07.2023 einen Antrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, umfangreich begründet und – sachdienlich gefasst – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.07.2023 gegen die Baugenehmigung vom 26.06.2023 anzuordnen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene ist dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Gericht liegen die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen, die Bauakten zu den Vorhaben „Wohnhausneubau“, „Errichtung landwirtschaftliche Maschinenhalle und Kartoffellagerhalle“, „Kellereinbau“, „Schweinestall“ und „Einbau Gemüseladen in ehem. Kuhstall“ auf den Grundstücken der Antragsteller sowie der Bebauungsplan „Alte Schule“ der Gemeinde H ... nebst Begründung und schalltechnischer sowie verkehrstechnischer Untersuchung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.07.2023 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse des Beigeladenen am Vollzug seiner Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 5). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier der Antragsgegner, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn ein eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich (auch) dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Die von den Antragstellern mit ihrem Widerspruch vom 05.07.2023 angegriffene Baugenehmigung vom 26.06.2023 für das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nach der gemäß den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 3815/21 -, EnWZ 2023, 137 = juris Rn. 85; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.07.2022 - 2 K 399/22 -, juris Rn. 30) die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten. 1. Die Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich der von ihnen in Zweifel gezogenen Bestimmtheit der Baugenehmigung greifen nicht durch. Die Antragsteller machen mit ihrem Vorbringen bei verständiger Würdigung geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit – materiell – rechtswidrig. Dies trifft nicht zu. Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 = juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei muss sich die „Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 = juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 40). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 = juris Rn. 22). Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 41, jeweils m.w.N). Insoweit kann insbesondere auf die Pläne und die Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO) abgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 35; Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 54; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 41). Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2007 - 4 B 52.07 -, juris Rn. 6). Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2014 - 4 B 21.14 -, BRS 82 Nr. 167 (2014) = juris Rn. 9 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 41). Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten allerdings nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (st. Rspr., vgl. nur VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 42, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben leidet die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung an keinen Bestimmtheitsmängeln, die mit Blick auf den Schutz der Antragsteller in ihren nachbarlichen Belangen relevant sind. a) Der Baugenehmigung ist – anders als von den Antragstellern vorgetragen – die Anzahl der zulässigen Stellplätze ohne Weiteres und widerspruchsfrei zu entnehmen. Die von den Antragstellern als verunklarend bezeichnete Auflage Ziffer 23 zur Baugenehmigung, wonach 14 Stellplätze bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes herzustellen seien, während in der Stellplatzberechnung 17 notwendige Stellplätze bezeichnet worden seine, begegnet keinen Bedenken. Die Annahme der Antragsteller, in der Auflage einen – widersprüchlichen – Verzicht auf einzelne Stellplätze gegenüber den anderen Aussagen der Baugenehmigung zu erkennen, erscheint konstruiert und fernliegend. Denn es geht bereits aus dem Wortlaut der Auflage Ziffer 23 in Zusammenschau mit der Darstellung in den mit Genehmigungsvermerk gestempelten Vorhabenplänen deutlich hervor, dass die Auflage zur Herstellung einer bestimmten – geringeren – Anzahl von Stellplätzen rein zeitlich zu verstehen sein sollte. Die Auflage Ziffer 23 regelt einzig diejenigen notwendigen Stellplätze (insgesamt 14), die bis zur Bezugsfertigkeit herzustellen sind. Dass die dort genannte Anzahl indessen abschließend sein soll, ist weder aus der Auflage selbst noch aus dem sonstigen Kontext zu gewinnen. Bis zur Bezugsfertigkeit sollen die in der Auflage genannten Stellplätze hergestellt sein, die weiteren können nach der Regelung auch zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden. Die Gesamtanzahl der zulässigen Stellplätze ergibt sich zweifelsfrei durch die Einschriebe in den Vorhabenplan „Freiflächen“ (Plan Nr. 21) und die dort zudem eingezeichneten insgesamt 26 Stellplätze, wovon sich 22 im Freien und 4 im Erdgeschoss des westlichen Gebäuderiegels befinden. Die von den Antragstellern ferner vorgenommene Berechnung der Anzahl der – aus ihrer Sicht – notwendigen Stellplätze geht an der von ihnen aufgeworfenen Thematik der Bestimmtheit vorbei. Sie betrifft vielmehr nicht nachbarschützende Fragen des § 37 Abs. 1 ff. LBO. b) Soweit die Antragsteller unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 -, VBlBW 2023, 31 = juris Rn. 16 ff.) vorbringen, die Baugenehmigung sei insoweit nicht hinreichend bestimmt als die Betriebszeiten der Einrichtung und damit die Zeiten des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu bzw. von den Stellplätzen nicht bestimmt würden, so verhilft auch dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Insbesondere aus dem Umstand, dass keine Nutzungszeiten der Stellplätze in der Baugenehmigung geregelt sind, folgt nicht die mangelnde Bestimmtheit hinsichtlich der anzunehmenden zu- und abfahrtsbedingten Geräuschimmissionen durch PKW zum Parkplatz der Einrichtung. Angesichts der Größe und der bei lebensnaher Betrachtung anzunehmenden Nutzungsstruktur der Altenpflegeeinrichtung liegt es auf der Hand, dass der nächtliche Zu- und Abfahrtsverkehr gering ausfallen wird. Die Antragsteller zeigen nicht substantiiert Gesichtspunkte auf, die angesichts der üblichen Nutzungsstrukturen eines Altenwohnheims für eine erhöhte nächtliche Zu- und Abfahrtsfrequenz sprechen könnten. Im Hinblick auf die Bestimmtheit spricht bei lebensnaher Betrachtung auch von vornherein nichts für eine Nutzung der Cafeteria und des Friseursalons wie auch der Fußpflegeeinrichtungen durch die Bewohnerschaft der Einrichtung zu Zeiten nach 22 Uhr am Abend; dies gilt gleichermaßen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu einem möglicherweise sich wandelnden Nutzungsverhalten der Bewohner der Einrichtung, welche auf rein spekulativer Grundlage beruhen. Einer besonderen Regelung der Nutzungszeiten der genannten Einrichtungen wie Cafeteria und Friseursalon in der Baugenehmigung bedurfte es unter diesen Umständen vorliegend nicht. Die Annahme der Antragsteller, aufgrund des hohen Alters und etwaiger Hörbeschwerden werde es auf dem Parkplatz der Einrichtung regelmäßig zu Geräuschimmissionen durch lautes Anrufen von Bewohnern durch Besucher oder pflegerisches Personal kommen, sieht das Gericht ebenfalls – ungeachtet des hierin aufscheinenden diskriminierenden Elements – als völlig konstruiert an. Woher die Antragsteller diese Vermutung, mit Ausnahme aus dem schlichten Umstand des gehobenen Alters der Bewohner, meinen herleiten zu können, zeigen sie nicht auf. Ferner wäre angesichts der üblichen Besuchs- und Ruhezeiten in einer solchen Altenpflegeeinrichtung – selbst bei grundsätzlichem Zutreffen der völlig spekulativen Annahme der Antragsteller – jedenfalls während des Nachtzeitraums mit keinen derartigen Vorkommnissen zu rechnen. Ohne, dass es nach dem bereits Ausgeführten hierauf noch entscheidend ankäme, ist zusätzlich bereits durchaus zweifelhaft, ob solcherart von den Antragstellern benannte Geräusche, die aus der menschlichen Kommunikation mit pflege- und hilfsbedürftigen Personen herrühren, überhaupt geeignet wären, schädliche Umwelteinwirkungen zu bewirken, weil es sich in jeder Hinsicht um sozialadäquates und letztlich wohntypisches Verhalten handelt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.03.2020 - 10 B 312/20 -, BauR 2020, 1274 = juris Rn. 11 m.w.N.). c) Soweit die Antragsteller die Bestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die Eingabedaten der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros K ... betreffend den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr von Bewohnern, Besuchern, Mitarbeitern mit PKW sowie der Andienung durch LKW in Zweifel ziehen, so folgt ihnen das Gericht auch hierin nicht. Die Antragsteller rügen im Wesentlichen, dass in dem schalltechnischen Untersuchungsbericht keine Angaben dazu enthalten seien, dass das Öffnen und Schließen von Türen und sonstige typische mit dem Parken von Fahrzeugen verbundenen Geräusche als Schallquellen definiert worden seien. Das Gericht erkennt – zumal vor dem Hintergrund des hiesigen begrenzten tatsächlichen Erkenntnishorizonts des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – nach den Angaben der schalltechnischen Untersuchung wie auch unter Würdigung des Vorbringens der Antragsteller keinen Anhaltspunkt dafür, dass solche Schallquellen, wie von den Antragstellern pauschal behauptet, völlig außer Betracht geblieben sein könnten; hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht jede einzelne – denkbare – Handlung im Zusammenhang mit dem Abstellen von Fahrzeugen auf einem Parkplatz in der Untersuchung eigens Erwähnung gefunden hat. Vielmehr verweisen die Verfasser der Untersuchung ausdrücklich darauf, dass diese unter Berücksichtigung der Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamts für Umweltschutz aus dem Jahr 2007 (nachfolgend: Parkplatzlärmstudie 2007) erstellt worden sei. Die Parkplatzlärmstudie nimmt gerade auch andere parkierungstypische Geräusche als die bloßen Fahrgeräusche von Fahrzeugen in den Blick. Gegenteiliges haben die Antragsteller nicht im Ansatz substantiiert aufgezeigt. Soweit die Antragsteller – wohl ebenfalls in Bezug auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung – geltend machen, die schalltechnische Untersuchung habe den Zu- und Abfahrtsverkehr zu den Parkplätzen im Nachtzeitraum völlig außer Betracht gelassen, so trifft auch dies schlechterdings nicht zu. Diese Annahme folgt für das Gericht bereits aus dem schlichten Umstand, dass die schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm für den „Prognose-Planfall“ an insgesamt 3 Immissionsorten [um 0,1 dB(A) und damit geringfügig] höhere Immissionswerte am Wohnhaus der Antragsteller ausweist als der „Prognose-Nullfall“. Ferner spricht die verbale Darstellung der Untersuchungsergebnisse ausdrücklich von der Einhaltung im Nachtzeitraum, sodass eine Nichtbeachtung des Nachtzeitraums auch aus diesem Grund völlig fernliegt. Die Antragsteller haben insofern nicht substantiiert Gegenteiliges dargelegt. d) Die Antragsteller meinen ferner, wie ihren Ausführungen wohl zu entnehmen ist, einen Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung daraus abzuleiten, dass der Kreis der in der Cafeteria, der Fußpflegepraxis und dem Friseursalon bedienten Kundschaft nach den Regelungen zur Baugenehmigung nicht begrenzt sei. . Die Antragsteller tragen insbesondere vor, eine Einschränkung sei Ziffer 31 der Auflagen nicht zu entnehmen. Diese Auffassung geht indessen bereits im Ausgangspunkt fehl Die Auflage besagt sinngemäß, dass Leistungen in den Einrichtungen der Cafeteria, des Friseursalons und der Fußpflegepraxis ausschließlich den Bewohnern und Besuchern der Einrichtung genutzt werden dürfen und nicht der Öffentlichkeit offenstehen dürfen. Diese Formulierung ist hinreichend eindeutig und stellt unzweifelhaft fest, dass lediglich Bewohner und deren (Hervorhebung durch das Gericht) Besucher Leistungen in Anspruch nehmen können sollen. Ein Verständnis wie dasjenige der Antragsteller, jede beliebige Person, welche die Cafeteria oder den Friseursalon aufsuche, sei zugleich „Besucher“ im Sinne der Auflage, ist fernliegend. Sie widerspricht bereits dem erkennbaren Wortlaut, der die Öffentlichkeit als Nutzerkreis explizit ausschließt. Bei dem von den Antragstellern geäußerten – sinnentstellenden – Verständnis wäre die Auflage schlechterdings überflüssig. Eine Nutzung durch Dritte ist zudem nach den Äußerungen des Antragsgegners und der Beigeladenen – nachvollziehbar – überhaupt nicht gewollt. Die von den Antragstellern ferner aufgeworfene Frage des – aus ihrer Sicht nicht wirksam möglichen – Vollzugs der Auflage wird von diesen nicht hinreichend substantiiert, ungeachtet des Umstands, dass Behörden grundsätzlich berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ihre Entscheidungen befolgt werden. Die Frage nach dem wirksamen Vollzug einer Nebenbestimmung stellt zudem die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Frage. e) Das Vorbringen der Antragsteller, die mangelnde Bestimmtheit betreffe auch die ihnen von der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe (nachfolgend: Wärmepumpe) drohenden Geräuschimmissionen, vermag das Gericht gleichfalls nicht zu überzeugen. Ausweislich der Vorhabenpläne ist der Standort der Wärmepumpe im nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks vorgesehen. Er liegt dabei über 50 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt und wird überdies weitgehend durch den südlich zwischen dem Standort der Wärmepumpe und dem Grundstück der Antragsteller gelegenen westlichen Flügel des geplanten Gebäudes abgeschirmt. Angesichts dessen kann von einer „kritischen Nähe“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Immissionsorten auf ihrem Grundstück (Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 23) nicht im Entferntesten gesprochen werden. Nicht anders ist das weitere Vorbringen der Antragsteller in Bezug auf die aus ihrer Sicht anzunehmende Unbestimmtheit aufgrund drohender Belästigungen durch Küchenabluft der Heimküche und der Cafeteria zu beurteilen. Auch insofern fehlt angesichts der sich aus den Bauvorlagen ergebenden erheblichen Entfernungen dieser beiden Einrichtungen des Vorhabens zum Wohnhaus der Antragsteller jedweder Anhalt für eine drohende Belästigung. Gleiches gilt für den Konfiskatkühlraum. Dieser soll, wie aus den Bauvorlagen ersichtlich, entgegen dem Vorbringen der Antragsteller eingehaust sein. 2. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt die Antragsteller ferner in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in ihren Rechten. a) Die Antragsteller machen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung des streitgegenständlichen Bauvorhabens einen Verstoß gegen ihren nachbarschützenden Anspruch auf Gebietserhaltung geltend. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach dem Bebauungsplan „ ... “, der nach der Gebietsart ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Seniorenpflegeheim festsetzt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach der Art der Nutzung zulässig und verstößt deshalb nicht gegen den nachbarschützenden Anspruch auf Gebietserhaltung, zumal die Antragsteller selbst gar nicht Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind. Ob der von den Antragstellern vertretenen Auffassung, der Bebauungsplan „ ... “, sei unwirksam, zu folgen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn selbst für den Fall, dass sich der Bebauungsplan als fehlerhaft und unwirksam erweisen sollte, würde sich das Vorhaben nach den dann zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit allein maßgeblichen Planersatzvorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB ohnedies nach der Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, so dass ein Verstoß gegen den nachbarschützenden Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung auch in diesem Fall von vornherein ausscheidet. aa) Der im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich einerseits die Ausführung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie andererseits die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst, wobei auf dasjenige abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 - 4 B 60.17 -, BRS 86 Nr. 61 (2018) = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 42). Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung oder Nutzung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 - 4 B 60.17 -, BRS 86 Nr. 61 (2018) = juris Rn. 7). Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB ist zwar grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene (genehmigte) Bebauung abzustellen. Jedoch kann eine nicht genehmigte Bebauung berücksichtigt werden, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, NVwZ-RR 1999, 364 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2021 - 5 S 1031/20 -, BauR 2022, 214 = juris Rn. 41; BayVGH, Beschl. v. 14.05.2021 - 1 B 19.2111 -, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 42). Auch einem vormals in bestimmter Weise genutzten Bestand auf Grundstücken der näheren Umgebung kann eine sogenannte „nachprägende Wirkung“ zukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482 = juris Rn. 2). Voraussetzung ist zwar insofern, dass mit der Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung noch gerechnet werden kann, was im jeweiligen Einzelfall nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482 = juris Rn. 2). Im Falle einer nicht mehr genutzten Anlage bietet die bloße physische Existenz der Anlage grundsätzlich einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine erneute Aufnahme der Nutzung, wenn es sich um ein innerhalb der Gemeinde vergleichsweise prominentes Gebäude handelt, das überdies Gegenstand wiederholter Befassung der kommunalen Politik wie auch der Öffentlichkeit ist und dessen auch bisherige Nutzung nach der Verkehrsanschauung nicht ohne Weiteres dem Vergessen anheimfällt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2016 - 5 S 1389/16 -, BRS 85 Nr. 76 (2017) = juris Rn. 11 f.). Dies gilt in noch höherem Maße für eine Anlage, die nicht bereits abgebrochen oder sonst abgegangen ist, sondern wie hier lediglich leer steht und der geschaffene Bestand des Gebäudes nach wie vor als Verkörperung der Nutzungshistorie erscheint (in diesem Sinne auch BVerwG., Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 = juris Rn. 25). Bei der Ermittlung des Gebietscharakters zur Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel“ weiter zu begrenzen, als in den Fällen, in denen das Einfügen nach dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 8 f.; Urt. v. 19.09.1969 - 4 C 18.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 42). bb) Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller wird, gemessen an den vorstehenden Maßgaben und nach Wertung des Gerichts auf Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wie folgt abgegrenzt: Südwestlich zählt zur näheren Umgebung noch die Bebauung nordöstlich des F ... -wegs (F ... weg 2, 4, 6 und 8). Die südliche Begrenzung ergibt sich durch den Verlauf der W ... Straße, einschließlich der beiderseits dieser Straße befindlichen Bebauung. Noch zur näheren Umgebung zählt dabei die Bebauung auf den Grundstücken W ... Straße 11, 9, 7, bis einschließlich der Bebauung auf dem Grundstück W ... Straße 5 (Flst.-Nr. 251). Im Osten bildet der Verlauf der P ... straße einschließlich der östlich hiervon gelegenen Grundstücke die Grenze der näheren Umgebung. Im Norden, von Nordosten her kommend, bildet der Straßenkörper der ... Straße die Abgrenzung der näheren Umgebung. Die westliche bzw. nordwestliche Abgrenzung findet die nähere Umgebung vorliegend durch den in diesem Bereich erhöht verlaufenden Straßenkörper der Bundesstraße 292. Die genannte Abgrenzung folgt für das Gericht zunächst aus der Betrachtung des Grundstücks der Antragsteller und der dortigen Nutzung als landwirtschaftliche Hofstelle eines Acker- und Gemüsebaubetriebs, welche die nähere Umgebung ersichtlich prägt. In den Blick zu nehmen sind dabei neben der bloßen optischen Wahrnehmbarkeit der langgezogen von Südosten nach Nordwesten sich erstreckenden Baukörper auch die Auswirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie den (wenngleich erwartungsgemäß nicht übermäßigen) Kundenverkehr zu dem Gemüse- und Hofladen der Antragsteller. Die verkehrsbedingten Auswirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs mit landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen reichen in nordöstlicher Richtung jedenfalls über das Grundstück der katholischen Kirche, Flst.-Nr. 1557, hinaus und wirken bereits von dort aus auch auf das Baugrundstück der Beigeladenen ein. Gleiches gilt für das Gebäude der katholischen Kirche angesichts der dort abgehaltenen Gottesdienste mit einer Mehrzahl von Gläubigen und dem liturgischen wie auch weltlichen Glockengeläut. Die genannte Abgrenzung der näheren Umgebung folgt jedoch noch eindrücklicher bei Betrachtung der geplanten Nutzung auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von dem Grundstück wird nach der im Bebauungsplanverfahren erstellten verkehrstechnischen Untersuchung im Wesentlichen über die Pfarrstraße und die E ... Straße im Norden sowie über die W ... Straße im Süden abgewickelt. In der verkehrlichen Belastung erkennt das Gericht – wie im Übrigen auch die Beteiligten und die Gemeinde H ... als Trägerin der zugrundeliegenden Bebauungsplanung – einen, wenn nicht gar den wesentlichen Einwirkungspfad des Vorhabens auf den Ortsteil von Helmstadt und damit auch auf die Umgebung des Vorhabengrundstücks. In den genannten Begrenzungen der näheren Umgebung ist die künftige Nutzung und im Speziellen der hierdurch ausgelöste Zu- und Abfahrtsverkehre noch deutlich vom übrigen örtlichen und überörtlichen Verkehr abgrenzbar. Dies betrifft insbesondere den vom Gericht in räumlicher Hinsicht ausgreifenden bestimmten Bereich nördlich des Baugrundstücks. Dies folgt ersichtlich aus dem Umstand, dass insbesondere die P ... straße – auch nach den Ergebnissen der verkehrstechnischen Untersuchung – eine Begegnungsverkehre gerade so ermöglichende Straßenbreite von etwa 4,0 m aufweist und sich zudem Zu- und Abfahrtsverkehre von bzw. nach Norden zur Bundesstraße 292 erst in einem Bereich deutlich jenseits der Einmündung der P ... straße in die E ... Straße nicht mehr dem Vorhaben der Beigeladenen werden zuordnen lassen. Hinzu kommt die optische Wahrnehmbarkeit des Baukörpers des Altenpflegeheims, das mit 4 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss jedenfalls aus dem Bereich zwischen der Bundesstraße 292 und von den Grundstücken südöstlich der P ... straße deutlich wahrnehmbar sein wird. Aufgrund der keineswegs als klein zu bezeichnenden Ausmaße des Vorhabens und aufgrund des Umstands, dass vorliegend die Frage des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung inmitten steht, drängt sich dem Gericht eine engere Abgrenzung der näheren Umgebung ferner nicht auf. Die weiter in Richtung Südosten gelegene Bebauung beiderseits entlang der R ... straße ist indessen nicht mehr zur näheren Umgebung zu zählen. Diese ist bereits baulich von dem Vorhaben der Beigeladenen wie auch dem der Antragsteller durch dazwischen liegende Bebauung abgeschirmt, in absoluten Zahlen weiter entfernt und darüber hinaus von dem Geviert im Bereich der alten Schule von H ... nach Osten bzw. Südosten wegorientiert. cc) Der so gezeichnete Bereich der näheren Umgebung des Vorhabens ist nach den Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren voraussichtlich als faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren. Dies folgt für das Gericht zum einen und insbesondere aus der Existenz des ausgedehnten landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1. in Ortslage. Der landwirtschaftliche Haupterwerbsbetrieb des Antragstellers zu 1. wäre innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils außer in einem Dorfgebiet in keinem anderen Gebietstyp nach den §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässig. Selbst in einem dörflichen Wohngebiet nach § 5a BauNVO wäre ein solcher Haupterwerbsbetrieb lediglich ausnahmsweise zulässig. Von einer Fremdkörpereigenschaft der Hofstelle des Antragstellers zu 1. mit der Folge, dass trotz ihrer Grundstücksnutzung dennoch im Übrigen ein wie auch immer näher zu bestimmendes Wohngebiet anzunehmen wäre, kann gleichfalls keine Rede sein. Dies folgt für das Gericht zum einen aus der Größe der Hofstelle, die von Nordwesten nach Südosten einen über 130 m langen Querriegel zwischen der Bundesstraße 292 und dem alten Ortskern von H ... im Bereich der P ... gasse bildet. Zum anderen ist dies eine Folge der durchaus als „ländlich“ zu bezeichnenden Prägung der näheren Umgebung wie auch des gesamten Ortsteils, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb in Orts(-rand-)lage nicht wesentlich kontrastiert, sondern sich vielmehr in die bei praktischer Betrachtung anzunehmende Nutzungsmischung gerade einfügt. Auch die übrigen aus Satellitenbildern und den Eintragungen von Online-Kartendiensten wie „Google Maps“ und dabei auch der hierin eingebetteten Funktion „Google Street View“ sowie von der Internetanwendung „Geoportal BW“ über die nähere Umgebung vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse bestätigen dieses Ergebnis. Gegenüber der Hofeinfahrt zum Grundstück Flst.-Nr. 103 des Antragstellers zu 1. befinden sich – jedenfalls – die Verwaltungs- und Ausstellungsräume eines Zimmereibetriebs (P ... straße 2), der – ausweislich seines eigenen Internetauftritts – auch Kundenkontakt an dieser Adresse abwickelt. Etwas weiter westlich, an der Einmündung der P ... straße in die W ... Straße, befindet sich das Pfarramt der evangelischen Kirche H ... (W ... Straße 3). Nördlich des Grundstücks der Beigeladenen in Richtung Bundesstraße 292 steht, abgetrennt durch einen etwa 35 m breiten Wiesenstreifen, das Gebäude bzw. die Freiflächen der katholischen Kirche St. Laurentii, H ... (E ... Straße 29). Ferner ergibt sich eine nachprägende Wirkung des Gebäudes der ehemaligen Schule auf dem Grundstück der Beigeladenen, die trotz der eingetretenen Nutzungsaufgabe im Zweifel nach wie vor eine Nutzung in Gestalt einer Anlage für kulturelle Zwecke (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) erwarten lässt. Auch die vom Gericht im Internet recherchierte wiederkehrende Berichterstattung der Rhein-Neckar-Zeitung aus den Jahren 2021 bis 2023 über das Grundstück der ehemaligen Schule wie auch die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan „ ... “ der Gemeinde H ... unter Beteiligung der Öffentlichkeit sprechen gegen einen Verlust der nachprägenden Wirkung. Das denkmalgeschützte und zur P ... straße hin orientierte Gebäude der ehemaligen Schule ist auch nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens, sodass es für die Frage, wie die Eigenart der näheren Umgebung beschaffen ist, nicht außer Betracht bleiben kann bzw. muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 4 C 10.18 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 224 = juris Rn. 17 f. zum Verbot der Einbeziehung des Vorhabens selbst). Auch der sonstige Charakter der Bebauung weist nicht in eine entgegengesetzte Richtung. Im Bereich südlich der E ... Straße ( ... Straße 19 und 21 sowie insbesondere E ... Straße 27) sind die Grundstücke in einer typischerweise auf eine vormals im Nebenerwerb betriebene landwirtschaftliche Nutzung hindeutenden Art und Weise mit zur Straße hin exponierten (Haupt-)Wohngebäuden und zurückgesetzten unterschiedlich großen Scheunen- bzw. Schopfgebäuden bebaut. Ähnliches gilt für die L-förmige Bebauung auf dem Eckgrundstück Flst.-Nr. 273, W ... Straße 6 sowie auf dem Grundstück Flst.-Nr. 269, W ... Straße 4. Im Übrigen wird die nähere Umgebung des Bauvorhabens durch auch im Dorfgebiet nach § 5 BauNVO allgemein zulässige und gebietstypische Wohnbebauung geprägt. Diese genannten Nutzungsarten sind – wie die über längere Zeiträume hinweg vergrößerte landwirtschaftliche Hofstelle des Antragstellers zu 1. – notwendige Bedingung für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets oder entsprechen jedenfalls dem Gebietscharakter eines solchen (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO) Baugebietstyps sowie dem gebietstypischen und damit allgemein zulässigen Nutzungskanon (§ 5 Abs. 2 BauNVO; vgl. zum Dorfgebiet zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.06.2023 - 4 CN 7.21 -, BauR 2023, 1919 ). dd) Die von der Beigeladenen geplante Nutzung erweist sich in dem als Eigenart der näheren Umgebung bestimmten faktischen Dorfgebiet unter jeder denkbaren Betrachtungsweise als gebietstypisch. In einem Dorfgebiet wie dem hiesigen sind Wohnnutzungen wie Altenpflegeheime allgemein zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Soweit die Antragsteller meinen, bei einem Altenpflegeheim wie demjenigen der Beigeladenen handele es sich um eine Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke, so geht dies fehl (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2001 - 5 S 1093/00 -, juris Rn. 33; nur Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 150. Ergänzungslieferung Mai 2023, § 3 BauNVO Rn. 47 f.; ausführlich auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 13. Aufl. 202019, § 3 Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.; anders noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der BauNVO 1990 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.1989 - 3 S 3650/88 -, VBlBW 1989, 378). Diese Differenzierung wäre aber im Übrigen auch unerheblich. Denn auch diese beiden Arten der baulichen Nutzung sind in einem (faktischen) Dorfgebiet allgemein zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 Var. 4 und 5 BauNVO). ee) Sollte man abweichend von der oben genannten Bestimmung des Gebietscharakters zu einer anderen Einschätzung des Gebietstyps oder zu einem abweichenden – engeren - Rahmen der näheren Umgebung gelangen, so würde auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch in einer dann bestehenden Gemengelage fügte sich das Vorhaben der Beigeladenen nach der Art seiner Nutzung in die nähere Umgebung ein. Nähme man etwa allein das Geviert in dem Bereich zwischen der Bundesstraße 292, der E ... Straße, der P ... straße und der Verlängerung der W ... Straße mit dem südwestlich des Grundstücke der Antragsteller verlaufenden Grünstreifen als maßgebliche Abgrenzungsstruktur in den Blick, so wäre die Nutzungsmischung noch diffuser ausgeprägt. Auch angesichts der in diesem Fall anzutreffenden Nutzungsmischung in der näheren und nächsten Umgebung zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen – namentlich durch große, in ihrer Nutzung disparat zueinander stehende Nutzungen wie die ehemalige Dorfschule, den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 1., die katholische Kirche und zusätzlich Wohnbebauung im Bereich zwischen P ... straße und E ... Straße – kommt neben einem faktischen Dorfgebiet allein die Annahme einer nicht nach den §§ 2 ff. BauNVO gebietstypischen Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht. Auch in diesem Fall würde sich das als Wohnnutzung zu qualifizierende Altenpflegeheim ohne Weiteres in die – jedenfalls auch durch Wohnnutzung geprägte – nähere Umgebung einfügen. Zudem könnten sich die Antragsteller für den Fall, dass eine Gemengelage anzunehmen sein sollte, überhaupt nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn in diesem Fall fehlt es – bereits grundlegend – an einem erhaltungsfähigen Gebietscharakter der näheren Umgebung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.06.1972 - 4 C 234.65 -, BVerwGE 32, 173 = juris Rn. 15). Nachbarschutz wäre lediglich unter dem Gesichtspunkt der nachbarschützenden Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme als Teil des Gebots des „Einfügens“ in die Eigenart der näheren Umgebung zu suchen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 60 f. m.w.N.). ff) Sollte man – noch weitergehend – aufgrund der durchaus auf dem Grundstück der Beigeladenen sowie auf den nordöstlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen, teilweise mit Bäumen und Gehölzen bestockten Freiflächen zu dem Schluss gelangen, dass das Vorhaben der Beigeladenen – teilweise – auf einer „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich geplant ist, so ergäbe sich auch hieraus keine wehrfähige Rechtsposition der Antragsteller. Denn in diesem Fall könnte gleichermaßen nicht von einem Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters gesprochen werden. Nachbarschutz würde auch in diesem Fall allein das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, in diesem Fall in seiner Ausprägung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entfalten b) Wollte man die Ausführungen der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch und darüber hinaus dahingehend verstehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen – im Bereich eines faktischen Dorfgebiets – jedenfalls gegen den in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung herausgebildeten „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ als subjektiv-nachbarschützende Ausprägung des Rücksichtnahmegebots als Teilgehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, BauR 2010, 45 = juris Rn. 5 ff.) verstoße, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das Vorbringen der Antragsteller hierzu bleibt aber bereits völlig an der Oberfläche und zeigt – über die bereits zuvor behandelte Frage des Verstoßes gegen den Gebietscharakter – keinen planungsrechtlichen Widerspruch gegen die vorhandene spezifische Prägung der näheren Umgebung. Die Antragsteller setzen sich, über ihre schlechterdings nichtzutreffende Behauptung, die Umgebung sei ausschließlich durch Wohnen geprägt, hinaus nicht mit der speziellen Gebietsprägung auseinander. Auch sonst ist hierfür angesichts der Erkenntnismöglichkeiten des hiesigen Verfahrens nichts ersichtlich. Zunächst handelt es sich bei der (ungeachtet der Pflegebedürftigkeit der Bewohner) grundsätzlich als „Wohnen“ zu qualifizierenden Nutzung eines Seniorenheims um eine Nutzungsart aus der Mitte der nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen. Nichts anders gilt für die von den Antragstellern wiederholt herausgestellten „Begleitnutzungen“ des Altenheims in Form einer Cafeteria, einer Fußpflegepraxis und eines Friseursalons für die Bewohner der Einrichtung. Auch diese gehen völlig im zulässigen Nutzungskanon nach § 5 Abs. 2 BauNVO auf. Auch aus der durchaus nicht zu unterschätzenden Größe bzw. (im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 BauNVO) dem Umfang (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, BauR 2010, 45 = juris Rn. 11) der Einrichtung der Beigeladenen folgt kein Verstoß gegen den Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung. Von einem „Umschlagen von Quantität in Qualität“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 = juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.02.2011 – 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188 (2011) = juris Rn. 23) kann – ungeachtet der Frage, ob sich hieraus zwingend ein Verstoß gegen drittschützende Gebietsausprägungen ableiten lässt – vorliegend nicht gesprochen werden. Dies folgt für das Gericht zunächst aus dem allgemeinen Umstand, dass der Gebietscharakter eines faktischen Dorfgebiets – anders als etwa in einem reinen Wohngebiet – nicht tendenziell auf kleine Ausformungen der einzelnen Nutzungen beschränkt ist, sondern mit der Zulassung ganzer Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe gerade auch großflächige Nutzungen typisch sind, wie gerade die ausgedehnte landwirtschaftliche Hofstelle des Antragstellers zu 1. augenscheinlich zeigt. Zudem und insbesondere ist die nächstgelegene Umgebung des Vorhabengrundstücks durch große, die Umgebung prägende Baukörper (Alte Schule, Katholische Kirche) oder durch ebenfalls prägende Gesamtheiten von nicht minder großen Baukörpern (in Form der Hofstelle des Antragstellers zu 1.) geprägt. Mit anderen Worten ist es in dieser örtlichen Situation ausgeschlossen, dass durch ein größeres Altenwohnvorhaben der seinerseits bereits zuvor durch größere landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen für religiöse sowie kulturelle Zwecke geprägte Gebietscharakter eines Dorfgebiets wesentlich verfälscht wird. c) Die Antragsteller machen ferner geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze sie insofern in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, als der vormals als durchgehender Fuß- und Radweg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 102/1 vorhandene Weg durch das Vorhaben überplant und nicht im straßenrechtlichen Sinne rechtmäßig eingezogen worden sei. Da sie den Weg als im erschließungsrechtlichen Sinne notwendige Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt hätten, könnten sie sich auf die öffentlich-rechtliche Widmungslage berufen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller jedoch keinen Verstoß gegen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte auf. Denn die Antragsteller werden durch die etwaige Einziehung des – überhaupt nur möglicherweise – gewidmeten Wegs bereits nicht in ihren Rechten verletzt. aa) Das Landesstraßenrecht schützt zugunsten der Anlieger von öffentlich gewidmeten Straßen und Wegen nicht jedwede subjektiven Interessen und Nutzungen, sondern einzig den sogenannten „Kern des Anliegergebrauchs“, welcher auch im Lichte des Eigentumsgrundrechts verfassungsrechtlich geschützt ist. Die Zufahrt mit Fahrzeugen zu einem Grundstück zählt hierzu lediglich insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2016 - 5 S 1229/14 -, VBlBW 2016, 384 = juris Rn. 20 ff., m. zahlr. w. N.). bb) Einen – ihrem Vorbringen allein zum Erfolg verhelfenden – Verstoß gegen den Kern des Anliegergebrauchs haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht aufgezeigt und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die Andienung des Grundstücks Flst.-Nr. 103/2 und der dortigen landwirtschaftlichen Maschinenhalle ein Herauffahren auf das Grundstück im erschließungsrechtlichen Sinne für notwendig erachtet wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2016 - 5 S 1229/14 -, VBlBW 2016, 384 = juris Rn. 25, zu dem verwandten Fall eines gewerblich genutzten Grundstücks). Ein solches Herauffahren auf dieses Grundstück wie auch auf das Grundstück Flst.-Nr. 103/1 ist rechtlich sowie tatsächlich nach wie vor möglich. Aus den Lageplänen der Baugenehmigung der Beigeladenen wie auch aus den Lichtbildern, welche sich in der Begründung zum Bebauungsplan „ ... “ finden, geht für das Gericht hinreichend deutlich hervor, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen die Zufahrt über den Weg auf dem Flurstück 102/1 von Nordwesten herkommend überhaupt nicht tangiert wird. Diese Zufahrtsmöglichkeit besteht bis über die landwirtschaftliche Maschinenhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 103/2 hinaus bis auf die Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. 103/1 mit dem Wohnhaus der Antragsteller. Die Zufahrt bis zum Wohngebäude der Antragsteller von Nordwesten her ist auch bei Betrachtung der tatsächlichen Umstände als nach wie vor vorhanden anzusehen, da sich auf den Lichtbildern in der Bebauungsplanbegründung sowohl Kraftfahrzeuge und landwirtschaftlich genutzte Anhänger (mindestens ein Lade- bzw. Ackerwagen) erkennen lassen, obwohl die Zufahrt – wie auch von den Antragstellern vorgetragen – von der Pfarrstraße her jedenfalls seit dem Jahr 2020 durch Poller abgeschrankt ist. cc) Ein Anspruch auf eine wie auch immer geartete (weitere) Zufahrtsmöglichkeit von Süden her lässt sich unter diesen Umständen aus dem straßenrechtlichen Kern des Anliegergebrauchs nicht ableiten (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2023 - 5 S 1951/22 -, juris Rn. 121 m.w.N.). Weshalb vorliegend ausnahmsweise anderes gelten sollte, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar. Den Umstand, dass die von Nordwesten herkommende Zufahrt nicht mehr möglich sein soll, hat der Antragsteller zu 1 zwar mittels einer Versicherung an Eides statt bekräftigt. Nachweise für das ihm durch den Kirchenfond H ... vorgeblich erklärte Verbot der Überfahrt eines Grundstücks hat er indessen in keiner Weise durch (schriftliche) Nachweise belegt. Dieses Vorbringen ist mit Blick auf den Inhalt der eigenen Baugenehmigungen zugunsten der Grundstücke der Antragsteller jedoch überdies unerheblich. Maßgeblich zu berücksichtigen ist insoweit, dass die – hier allein in Rede stehende – Erschließung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 103/1 und 103/2 der Antragsteller von Süden bereits im Jahr 2012 auch aus Sicht Antragsteller selbst nicht mehr angenommen wurde. In dem Lageplan der Baugenehmigung für das gemeinsame Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 103/1 (Bl. 37 d. Akte, Az. ... ) ist der von den Antragstellern als für die Erschließung besonders wesentlich bezeichnete südliche Teil des (früheren) Wegegrundstücks Flst.-Nr. 102/1 bereits überhaupt nicht mehr grundbuchmäßig abgeteilt, sondern als Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 102 vermaßt und auch bereits nicht mehr als Weg zu erkennen. Die Zuwegung zu ihrem Bauvorhaben ist im Lageplan vielmehr allein über den nordwestlichen Teil des Wegs, Flst.-Nr. 102/1, von der B 292 herkommend, dargestellt. Hiernach erscheint es ausgeschlossen, dass der südliche Bereich des „Wegs“, von der Pfarrstraße herkommend, jemals Teil der Erschließungskonzeption des Wohngebäudes gewesen ist. Nichts anderes ergibt sich überdies bereits aus der Baugenehmigung betreffend die nördlich an das Wohnhaus angrenzende Maschinenhalle aus dem Jahr 1996 gemäß dem dortigen Lageplan (Bl. 33 d. Akte, Az. ... ). Auch seinerzeit war einzig der nördliche Teil des Wegs, von der B 292 herkommend, als Erschließungsstraße im Lageplan dargestellt. Der südliche Teil des Wegs wurde auch in diesem Lageplan überhaupt nicht mehr als Wegegrundstück geführt. Dass die Antragsteller den von Süden heranführenden Teil des ehemaligen Wegs in der (jüngeren) Vergangenheit – unter Missachtung ihres eigenen Erschließungskonzepts und entgegen der in ihren eigenen Bauanträgen dargestellten Eigentumslage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 102 – genutzt haben wollen, ändert hieran ersichtlich nichts. Selbst wenn, wie von den Antragstellern behauptet, ein entsprechendes Überfahrtsrecht zwischenzeitlich von Seiten des Eigentümers des ihrer Erschließung dienenden Grundstücks Flst.-Nr. 1557, des Kirchenfonds H ..., bestritten werden sollte, wäre die Sicherung dieser Zuwegung zu Erschließungszwecken Sache der Antragsteller und für die hiesige Baugenehmigung nicht von Bedeutung. Denn die Baugenehmigungen zugunsten der Antragsteller für Maschinenhalle und Wohnhaus wurden unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (vgl. § 58 Abs. 3 LBO). Auch die Beilegung etwaiger nachträglicher Streitigkeiten über die privatrechtliche Duldung der von ihnen selbst gewählten Wegführung der Erschließung ihrer Grundstücke durch Dritte ist – im Verhältnis der hiesigen Verfahrensbeteiligten – zu allererst Sache der Antragsteller. dd) Das Gericht weist schließlich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es den Antragstellern im straßenrechtlichen Sinne auch durchaus zumutbar sein dürfte, den Zugang zu ihrem Wohngrundstück Flst.-Nr. 103/1 über ihr nördlich hiervon gelegenes Grundstück Flst.-Nr. 103/2 oder ihr südlich gelegenes Grundstück Flst.-Nr. 103 zu nehmen. Nach den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen (Anlage ASt 8) handelt es sich bei den zwei Grundstücken Flst.-Nrn. 103/1 und 103/2 um das Ergebnis einer zwischenzeitlichen Grundstücksteilung. Diese wurden aus dem jedenfalls im Jahr 1954 noch als Gesamtgrundstück Flst.-Nr. 1558 (alt) bezeichneten „Ur-Grundstück“ gebildet. Unter diesen Umständen dürfte selbst die – hier wie vorstehend festgestellt nach wie vor mögliche – direkte Zufahrt auf das Grundstück Flst.-Nr. 103/1 mit dem Wohnhaus der Antragsteller nicht zum Kern des Anliegergebrauchs zählen. Im erschließungsrechtlichen Sinne ist in Bezug auf Wohngrundstücke lediglich ein „Heranfahren“ und nicht auch ein „Herauffahren“ hinreichende Bedingung für eine Erschließung (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden.-Württemberg, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 S 290/22 -, VBlBW 2023, VBlBW 2023, 333 = juris Rn. 16 f.; Urt. v. 12.09.1996 - 8 S 1844/96 -, VBlBW 1997, 143 = juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Ein solches Hinterliegergrundstück ist keineswegs unüblich. Die unter diesen Umständen notwendige dingliche Sicherung einer Zuwegung über eines ihrer beiden genannten Grundstücke, etwa mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeit, könnten die Antragsteller jederzeit aus eigenem Recht herbeiführen. ee) Die Frage, ob der Weg, der vormals auf dem Grundstück Flst.-Nr. 102/, von der P ... straße entlang den Grundstücken der Antragsteller verlaufen ist, im straßenrechtlichen Sinne öffentlich-rechtlich gewidmet wurde und ob diese – von den Antragstellern lediglich völlig pauschal behauptete – Widmung durch den Bebauungsplan „ ... “ der Gemeinde H ... im Wege des Widmungsersatzes eingezogen worden sein könnte (vgl. § 7 Abs. 5 Hs. 1 StrG), bedarf nach alledem – zumal im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren – keiner abschließenden Klärung. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass bereits aufgrund des zuvor dargestellten Umstands, dass jedenfalls seit dem Jahr 1996 der südliche Teil des „Wegs“ nicht einmal mehr auf einem eigenen Buchgrundstück verläuft, eine derzeitige öffentlich-rechtliche Widmung eher fernliegen dürfte. d) Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch im Hinblick auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme voraussichtlich nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller. aa) Für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist das insofern nachbarschützend wirkende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme normativ in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verorten. Gleiches gilt für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, sofern die nähere Umgebung eines Vorhabens der Eigenart einer der Baugebietsarten der §§ 2 ff. BauNVO entspricht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m.w.N.). In anderen Fällen von Vorhaben im Innenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme als subjektiv-rechtliche Ausprägung dem bauplanungsrechtlichen „Einfügensgebot“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen. Ein Vorhaben verstößt dabei nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.07. 2016 - 15 ZB 14.891 -, juris Rn. 8). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also – zusammengefasst – einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 18; Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 57; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 29.08.2023 - 2 K 2030/23 -, juris Rn. 58 ff.). bb) Von diesen allgemeinen Maßstäben ausgehend, führt das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf die von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der Umgebung der Grundstücke der Beigeladenen wie auch der Antragsteller nicht zur Annahme von unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder gar Gefahren im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. (1) Die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Grundstücke der Antragsteller im Hinblick auf die Verkehrslärmsituation führen voraussichtlich nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen. Die durch das Vorhaben der Beigeladenen zu erwartende Erhöhung der Schalleistungspegel – betreffend die Lärmquelle Verkehrslärm – an den Immissionsorten am Wohngebäude P ... straße 1a der Antragsteller beträgt nach den Ergebnissen der schaltechnischen Untersuchung an 3 von 4 Immissionsorten 0,1 dB(A). An einem weiteren Immissionsort ergeben sich gegenüber dem Prognose-Nullfall keine Änderungen. An den Immissionsorten an der Fassade des Wohngebäudes P ... straße 1 gilt nichts anderes. Auch dort ist nicht mehr als eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) zu erwarten. Eine solch geringfügige Pegelerhöhung ist gutachterlich gerade so darstellbar, jedoch akustisch überhaupt nicht wahrnehmbar (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.09.2021 - 9 A 12.20 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 = juris Rn. 19 f. m.w.N., zu einer Pegelerhöhung um bis zu 0,4 dB(A)) und vermag damit auch im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots keine unzumutbare Verschlechterung der Immissionssituation durch das Vorhaben der Beigeladenen zu begründen (vgl. auch insofern BVerwG, Urt. v. 28.09.2021 - 9 A 12.20 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 = juris Rn. 21, im Zusammenhang mit Belangen nach § 76 Abs. 2 VwVfG). Dies gilt im Grundsatz selbst für den Fall, dass – anders als hier – Lärmrichtwerte der 16. BImSchV bereits ohne das streitige Vorhaben ersichtlich überschritten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2012 - 5 S 927/10 -, ZUR 2012, 570 = juris Rn. 64 f.). Die einzelnen Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich des Verkehrslärms, etwa baukörperbedingt veränderte Schallreflexionen des Verkehrslärms von der Bundesstraße 292 als Schallquelle, bedurften im hiesigen Verfahren angesichts der – in jeder Hinsicht – marginalen Pegelerhöhungen keiner weiteren Aufklärung. Zudem bestehen an den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm allgemein keine Zweifel; solche werden auch von den Antragstellern nicht substantiiert aufgezeigt. (2) Die Antragsteller meinen, bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens, das Vorhaben der Beigeladenen führe zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Immissionssituation in Bezug auf Gewerbelärm, dabei insbesondere von dem Parkplatz des Altenpflegeheims als Schallquelle einschließlich der Zu- und Abfahrten zur Anlieferung sowie sonstigen Andienung ausgehend. Dem folgt das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnisse des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes nicht. (a) Für die Beantwortung der Frage, ob durch den von dem Bauvorhaben ausgehenden Gewerbelärm unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme ausgehen, ist auf die grundsätzlich verbindlichen Festlegungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung – TA – Lärm) zurückzugreifen, soweit diese anwendbar ist (vgl. Nr. 1 TA Lärm) und für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisiert. Denn für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen, hier die von dem genehmigten Vorhaben hervorgerufenen und diesem zurechenbaren Lärmimmissionen, legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13). Zur Bestimmung kann damit auf technische Regelwerke – wie die TA Lärm – zurückgegriffen werden, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 55; Urt. v. 04.08.2016 - 8 S 136/14 -, juris Rn. 69). Zu bestimmen ist daher angesichts der Differenzierungen in Nr. 6.1 TA Lärm hinsichtlich der zumutbaren Immissionsrichtwerte der Charakter des jeweiligen Gebiets, in dem Emittent und Immissionsort belegen sind. Dieser Gebietscharakter wird in der TA Lärm kongruent zu den Baugebietskategorien der §§ 2 ff. BauNVO beschrieben. Sollte ein Immissionsort in einem Gebiet belegen sein, welches keiner dieser Gebietskategorien unterfällt oder die betreffende Gebietskategorie der §§ 2 ff. BauNVO im Kanon der Nr. 6.1 TA Lärm nicht enthalten sein (etwa das dörfliche Wohngebiet), so ist auf diejenigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm abzustellen, die dem Gebiet nach der baulichen Nutzung und damit nach seiner typisierten Schutzwürdigkeit am ehesten entsprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.10. 2015 - 5 S 2020/13 -, BRS 83 Nr. 144 (2015) = juris Rn. 67; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2023 - 1 A 10112/22.OVG -, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 161; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. Ergänzungslieferung Juni 2023, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15) . (b) Auch bei der Frage zur Zuordnung zu einzelnen Gebietskategorien nach Nr. 6.1 TA Lärm kommt es auf die Abgrenzung der näheren Umgebung an, wie sie im Bereich des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB hergebracht ist. Das Gericht geht dabei auch an dieser Stelle für die Frage des Maßes der zumutbaren Lärmbelastungen – nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewinnenden Erkenntnissen – davon aus, dass die Grundstücke der Antragsteller jedenfalls nicht in einem reinen Wohngebiet und auch nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem faktischen Dorfgebiet oder allenfalls innerhalb einer Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB belegen sind [hierzu bereits vorstehend unter 2. a) und b)], sodass als maßgebliche Immissionsrichtwerte allein die Werte nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm mit 60 dB(A) im Tagzeitraum und 45 dB(A) im Nachtzeitraum in Betracht kommen, wie diese für ein Mischgebiet oder Dorfgebiet anzunehmen sind. Dies folgt für den Fall, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Dorfgebiet handeln sollte, bereits unmittelbar aus Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Für den Fall, dass man von einer diffusen Gebietscharakteristik nach § 34 Abs. 1 BauGB ausgehen wollte, folgte die Annahme der genannten Werte aus der Heranziehung derjenigen Immissionsrichtwerte, die dem Charakter des Gebietes am ehesten entsprechen. Dies sind vorliegend die Werte für Dorf- und Mischgebiet, welche angesichts der zuvor bereits dargestellten Umgebungskulisse dem Gebietscharakter am ehesten entsprechen. (c) Andere Immissionsrichtwerte lassen sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten „Gemengelage“ im immissionsschutzrechtlichen Sinne herleiten. Liegen Emittent und Akzeptor in verschiedenen Gebieten, so kann der Fall einer sogenannten „Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm (ausführlich hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 - 2 K 5124/20 -, juris Rn. 83 ff., 92) vorliegen, der allerdings nur anzunehmen ist, sofern sich zwei auf der einen Seite nach ihrer Emissionsneigung und auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit unterschiedliche Gebiete einander gegenüberstehen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 - 2 K 5124/20 -, juris Rn. 85 m.w.N.). Nach Nr. 6.7 TA Lärm bereits keine Gemengelage und damit auch keiner Zwischenwertbildung zugänglich ist die Situation, in der sich – wie hier – zwei nicht wesentlich unterschiedliche Gebietstypen gegenüber stehen bzw. die Grundstücke gar im selben Betrachtungsbereich belegen sind. (d) Vor dem Hintergrund der vorgehend dargestellten Grundsätze lassen die ermittelte Veränderung der Pegel an den gutachterlich in den Blick genommenen Immissionsorten der Gebäude P ... straße 1 des Antragstellers zu 1. und ... straße 1a der Antragsteller gemeinsam keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Gewerbelärm erkennen. Im Nachtzeitraum nach Ziffer 6.4 Nr. 2 TA Lärm liegen die berechneten Pegel im Prognose Planfall an einem Immissionsort (Gebäude P ... straße 1) bei 37,0 dB(A), ansonsten an allen anderen Immissionsorten an den Wohngebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller bei weit unter 30 dB(A). Diese Werte liegen allesamt um mindestens 8,0 dB(A) unter dem hier allein maßgeblichen Immissionsrichtwert für Dorfgebiete von 45 dB(A). Im Tagzeitraum nach Ziffer 6.4 Nr. 1 TA Lärm ergibt sich an einem Immissionsort an dem Wohngebäude P ... straße 1 ein Pegel von 55,7 dB(A). Hierzu weist die schalltechnische Untersuchung darauf hin, dass der dort vergleichsweise hohe Pegel auf Immissionen ausgehend von dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller selbst zurückzuführen sei. An den übrigen Immissionsorten liegen die Pegel sämtlich bei höchstens 47,9 dB(A) und damit nochmals weit darunter. Mithin sind an sämtlichen Immissionsorten, einschließlich des genannten und relativ am stärksten belasteten Immissionsorts an dem Gebäude P ... straße 1, Pegel ebenfalls deutlich unter den Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) für ein Dorfgebiet im Tagzeitraum zu erwarten. (e) Ob die von der Andienung der – notwendigen – Stellplätzen ausgehenden Geräuschimmissionen überhaupt nach der TA Lärm zu bewerten sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.02.2017 - 3 S 149/17 -, VBlBW 2017, 457 = juris Rn. 30, wonach die TA Lärm „in der Regel“ keine Anwendung auf die Bewertung notwendiger Stellplätze findet), wogegen angesichts des Wohncharakters (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) des Gesamtvorhabens manches spricht (vgl. zur Abgrenzung zu den Stellplätzen gewerblich genutzter Anlagen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 -, VBlBW 2023, 31 = juris Rn. 22), bedarf im hiesigen Verfahren keiner abschließenden Klärung. Denn nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf den zu erwartenden „Parkplatzlärm“ selbst bei einer – für die Antragsteller günstigen – Bewertung anhand der TA Lärm als voraussichtlich nicht rücksichtnahmewidrig. Im Falle einer anderweitigen, von den Mess- und Bewertungsmaßstäben der TA Lärm losgelösten, Betrachtungsweise spräche noch ungleich weniger für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller. (3) Eine im Sinne des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Verschlechterung der Immissionssituation auf dem Grundstück Flst.-Nr. 103/1 der Antragsteller folgt voraussichtlich auch nicht aus der Kumulation von Verkehrs- und Gewerbelärm in dem durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelösten Umfang. Die Bildung eines Summenpegels aus den Einzelpegeln verschiedener Lärmquellen – hier: einerseits Verkehrs- und andererseits Gewerbelärm – ist bereits aufgrund der unterschiedlichen Lärmcharakteristik und der der unterschiedlichen technischen Regelwerke (TA Lärm, 16. BImSchV, DIN 18005) grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, juris Rn. 52, mit weiterer Erläuterung und Nachweisen im Bereich der Bauleitplanung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 390, für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung). Einen Fall, in dem ausnahmsweise die Bildung eines Summenpegels insgesamt geboten erscheinen könnte, haben die Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Immissionssituation am Wohnhaus der Antragsteller eine Intensität erreichen wird, die mit Blick auf den Schutz der Gesundheit der Bewohner oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte eigentumsrechtliche Rechtspositionen beeinträchtigend wirken könnte. Die Schallleistungspegel von ausnahmslos und deutlich unter 50 dB(A) im Nachtzeitraum und von nicht mehr als 55,7 dB(A) im Tagzeitraum bleiben denkbar weit von der Grenze einer mit Blick auf Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG relevanten Schwelle von 60 dB(A) im Nachzeitraum (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 = juris Rn. 69) entfernt. (4) Ebenso erübrigt sich vorliegend die Frage nach einer weitergehenden Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen durch das Vorhaben im Sinne der Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 34 ff.). Denn nach dem schalltechnischen Gutachten wird das Vorhaben an den Immissionsorten am Wohngebäude der Antragsteller P ... straße 1a nach dem ermittelten Prognose Planfall zum einen zu anlagenbezogenen Geräuschimmissionen (Gewerbelärm) mit Pegelwerten von nicht mehr als 37,1 dB(A) im Tagzeitraum und von 26,5 dB(A) im Nachtzeitraum bzw. an dem Wohngebäude P ... straße 1 von nicht mehr als 55,7 dB(A) im Tagzeitraum und von 37,0 dB(A) führen. Zum anderen werden die Pegelwerte des Verkehrslärms durch das Vorhaben nur in dem zuvor genannten Maß, nämlich im Nachtzeitraum um bis zu 0,1 dB(A) und im Tagzeitraum um nicht mehr als 0,2 dB(A), erhöhen. Eine Anwendung von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist unter diesen Umständen nicht eröffnet. (5) Das Gericht erkennt schließlich auch keinen Grund für die von den Antragstellern vorgebrachte Annahme, die in der schalltechnischen Untersuchung angesetzte Anzahl von 20 Zu- und Abfahrten während des Nachtzeitraums (22-6 Uhr) sei verfehlt und die dort wiedergegebene Berechnung aus diesem Grund anzuzweifeln. In diesem Zeitraum ist bei lebensnaher Betrachtung sowie nach dem Betriebskonzept des Seniorenpflegeheims weder mit Anlieferungen durch Lastkraftwagen noch mit mehr als nur vereinzeltem Besucher- oder Bewohnerverkehr zu rechnen. Die Fahrbewegungen dürften sich im Wesentlichen auf Fahrten aufgrund Schichtwechseln beim Personal beschränken. Eine Anzahl von 20 Fahrten erscheint dabei als ohne weiteres nachvollziehbar und keineswegs unplausibel. Dies gilt insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass im Nachtzeitraum bei lebensnaher Betrachtung von einer insgesamt reduzierten Anwesenheit von Mitarbeitern ausgegangen werden kann, da verschiedene im Tagzeitraum angebotene Leistungen wie Verpflegung, verschiedene Behandlungen usw. während der Nachtstunden üblicherweise nicht anfallen oder jedenfalls deutlich reduziert sind. Die Antragsteller setzen dem nichts substantiiert entgegen. (6) Ebenso wenig sieht das Gericht, anders als die Antragsteller, Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterlich angenommene Gesamtzahl von 160 Fahrten pro Tag ersichtlich unzutreffend bestimmt worden sein könnte. Die Antragsteller selbst gehen, gestützt auf die Berechnungsgrundlagen in Ziffer 5.3 der Parkplatzlärmstudie 2007, von einer erwartbaren Anzahl von 127 bis 219 Fahrten pro Tag aus. Die vom Lärmgutachten zugrunde gelegte Anzahl von 160 Fahrten pro Tag liegt im mittleren Drittel dieser Spanne. Diese Annahme beruht auf der Heranziehung der Anzahl der 66 Bewohnerplätze, der Anzahl der zusätzlichen 10 bis 12 Wohnungen und erfolgte ausweislich der verkehrstechnischen Untersuchung unter Zuhilfenahme des elektronischen Berechnungsprogramms Ver_Bau Dr. B..., Wiesbaden zur Verkehrserzeugung. Diese Berechnung ziehen die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel. Der von den Antragstellern gezogene Vergleich der Parkplätze des hiesigen Vorhabens mit solchen „in Innenstadtlage“ verbietet sich angesichts der geringen Größe des Ortsteils H ... und der aus dem Bauantrag ablesbaren Nutzungsart der Parkplätze offensichtlich und von vornherein. Auch sonst erschöpft sich das Vorbringen der Antragsteller insofern in der Benennung von vagen und unkonkreten Mutmaßungen sowie Annahmen hinsichtlich des Bewohner- und Besucherverhaltens. Auch das Vorbringen der Antragsteller, die lärmtechnische Untersuchung gehe von einem Vorhaben mit insgesamt 24 Stellplätzen aus, während das Vorhaben (einschließlich der 4 eingehausten Stellplätze) insgesamt 28 Stellplätze aufweise, führt zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. Es wird für das Gericht aus dem Vorbringen der Antragsteller bereits überhaupt nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die verkehrs- oder schalltechnischen Untersuchungen eine Anzahl von 24 Stellplätze zugrunde gelegt haben sollten. Den Ausführungen in den Berichten zu beiden Untersuchungen ist solches nicht zu entnehmen. Die dortigen Annahmen beruhen nach den Angaben in den Untersuchungsberichten vielmehr auf der Anzahl der Wohneinheiten und Bewohnerplätze, nicht aber auf der Anzahl der Stellplätze. Zudem ist die Annahme der Antragsteller von 28 Stellplätzen auch schlechterdings unzutreffend. Den Vorhabenplänen sind nicht mehr als 26 Stellplätze (hiervon: 4 eingehaust, 22 nicht überdacht) zu entnehmen. Darüber hinaus und zusätzlich zeigen die Antragsteller mit ihrem insgesamt im Ungefähren verbleibenden Vorbringen nicht im Ansatz auf, inwiefern eine – allein mögliche – Erhöhung der Stellplatzanzahl um 2 Plätze zu einer signifikanten Änderung der Bewertung der ihnen gegenüber sich bietenden – unkritischen – Immissionssituation führen können sollte. Die Veränderungen der Immissionssituation sind auf Grundlage der gutachterlichen Ergebnisse, wie bereits vorstehend ausgeführt, völlig marginal. Eine wesentliche Änderung dieses Befundes, selbst im Fall einer Erhöhung um 2 weitere Stellplätze und den hierdurch zusätzlich ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehr von 10 bis 15 Fahrten pro Tag, erscheint dem Gericht schlechterdings fernliegend. Aus diesem Grund und angesichts der Natur des hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erkennt das Gericht vorliegend keinen Anlass, diesem unsubstantiiert bleibenden Vorbringen der Antragsteller weiter nachzugehen. Soweit die Antragsteller ferner behaupten, die schaltechnische Untersuchung habe Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit von Fahrgeräuschen auf dem Grundstück der Beigeladenen außer Acht gelassen, so wird auch dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die schalltechnische Untersuchung wurde auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie 2007 erstellt. Nach Ziffer 7.1.4 der Parkplatzlärmstudie 2007 zählt auch die Berücksichtigung von Zuschlägen für Impulshaltigkeit zum Berechnungsverfahren für Parkplatzlärm. In der schalltechnischen Untersuchung (Anlage 3.2) findet sich der Hinweis, dass solche Zuschläge in den Blick genommen und mit einem Zuschlag von 0 dB(A) angesetzt worden seien. Inwiefern dies berechnungstechnisch fehlerhaft erfolgt sein sollte, legen die Antragsteller nicht dar. Sie verweisen lediglich pauschal – insoweit jedoch zutreffend – auf die Annahme von Zuschlägen nach Ziffer 6.2 der Parkplatzlärmstudie 2007 für Fahrbahnoberflächen aus Natursteinpflaster in Höhe von 5,2 dB(A). Für die Verlegung eines solchen Bodenbelags im Stellplatzbereich ist indessen nichts ersichtlich. Insbesondere in den Auflagen zur Baugenehmigung, die die Herstellung der Stellplätze betreffen (Auflagen Nrn. 23 und 24), findet sich keine Anforderung an die konkrete Materialität der Stellplatz- und Zufahrtsflächen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu den Fragen der Bestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf Lärmimmissionen durch Verkehrsgeräusche verwiesen [siehe oben 1.) c)]. cc) Die Antragsteller tragen ferner vor, das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich angesichts seiner Kubatur und der Lage auf dem Baugrundstück unter dem Gesichtspunkt einer „erdrückenden Wirkung“ als rücksichtnahmewidrig. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. (1) Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung oder die Errichtung eines gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn höheren Gebäudes geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage in einem vergleichsweise geringen Abstand zu dem benachbarten Gebäude eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 36; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 = juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 44). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kommt – die obigen abstrakten Maßstäbe weiter konkretisierend – in Betracht, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 38; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl 1986, 1271 = juris Rn. 15; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 23; Beschl. v. 03.06.2022 -5 S 427/21 -, juris Rn. 38). Gleiches kann für Fälle gelten, in denen ein Grundstück bzw. ein Gebäude durch eine hinzutretende Bebauung regelrecht abgeriegelt wird und sich in der Folge gleichsam eine „Gefängnishofsituation“ mit den hiermit einhergehenden (auch) psychischen Folgen einstellen wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.04.2005 - 1 LA 76/04 - NVwZ-RR 2005, 521 = juris Rn. 9; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12). (2) Eine qualifizierte und handgreifliche Störung des Vorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller in dem soeben ausgeführten Sinne vermag das Gericht nicht festzustellen. Der westliche Gebäuderiegel des Pflegeheimneubaus führt bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände angesichts der Eindrücke aus den Vorhabenplänen wie auch angesichts der in den Akten vorhandenen Lichtbilder und der sich hieraus ergebenden räumlichen Gesamtsituation nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Eine Abriegelung des Grundstücks Flst.-Nr. 103/1 der Antragsteller durch das Gebäude der Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Dem Wohngebäude der Antragsteller steht nicht mehr als die etwa 15 m breite Schmalseite des nordwestlichen Gebäudeflügels des Altenpflegeheims gegenüber, der für sich genommen nicht wesentlich breiter als das 14 m breite Wohngebäude der Antragsteller ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 53). Die südliche Wand dieses Gebäudeteils weist bis zum Abschluss des 3. Obergeschosses eine absolute Höhe von etwa 11 m bis 12 m über der Geländeoberfläche gegenüber dem Grundstück der Antragsteller auf. Es überragt das Pultdach-Gebäude der Antragsteller, welches an der östlichen Gebäudewand eine Wandhöhe von gemittelt etwa 5,8 m und an der westlichen Gebäudewand von etwa 7,0 m aufweist, zwar nicht unwesentlich. Entscheidend zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der den Antragstellern vorliegend zumutbaren Umstände jedoch, dass ihr eigenes Gebäude zum einen von dem Baukörper weg nach Nordwesten versetzt ist und dem Gebäude der Beigeladenen damit nicht als kleineres Gebäude genau gegenübergesetzt liegt. Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet somit bereits keine geschlossene Wandwirkung, sodass ihm die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller nicht gleichsam „ausgeliefert“ erscheint. Hinzu kommt, dass das Gebäude der Antragsteller aufgrund seiner zur Grundstücksgrenze mit der Beigeladenen hin abgeschrägten Pultdachbauweise und nach der Grundrissgestaltung ohnehin und bereits seit seiner Errichtung nach Südwesten hin exponiert und nach Nordosten hin weitgehend abgeschlossen erscheint. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass seine wesentlichen Wandöffnungen und Aufenthaltsräume nach Südwesten hin exponiert sind. Aus diesem Grund wiegt die durchaus nennenswerte Wandhöhendifferenz im hiesigen konkreten Fall weniger schwer als in Fällen, in denen eine Wandhöhendifferenz in stark verdichteten innerstädtischen Lagen zu würdigen ist. Während in derartigen Fällen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 LBO abstandsflächenrechtlich überhaupt keine Grenzabstände einzuhalten sind (vgl. zu einem solchen Fall VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 48 ff.; vgl. auch ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252), hält der Baukörper der Beigeladenen mit der bis zum Abschluss des 3. Obergeschosses ausgeführten Wand einen Grenzabstand von etwa 5,3 m an der südlichen Ecke der Wand und von etwa 9,0 m an der nordwestlichen Ecke der Wand ein. Eine erdrückende Wirkung lässt sich bei Betrachtung der Wandhöhe des Gebäudes der Beigeladenen auf der einen und den zwischen ihnen eingehaltenen Abständen sowie der Lage der Baukörper zueinander nicht ableiten. Anders als von den Antragstellern herausgestellt, erscheint ihr Wohngebäude auch keineswegs lediglich als bloßes „Anhängsel“ der Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Es wirkt vielmehr für sich genommen – nach wie vor – als Teil der umfangreichen und als durchaus heterogen zu bezeichnenden übrigen Bebauung ihrer eigenen landwirtschaftlichen Hofstelle. Als solches vermag es ohne Weiteres seine städtebauliche Eigenart gegenüber dem gleichwohl an Baumasse deutlich größeren Baukörper der Beigeladenen zu behaupten. Als weiteres – wenngleich im Rahmen einer umfassenden Betrachtung der Gesamtumstände widerlegliches – Indiz spricht gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der Lage und Kubatur des Baukörpers auch, dass die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächen vorliegend gewahrt bleiben. Dies gilt für die – dem Gebäude der Antragsteller am nächsten stehende – südliche Abschlusswand des nordwestlichen Gebäuderiegels unter allen vorliegend denkbaren Umständen. Die südliche Gebäudewand, einschließlich ihrer Balkonvorbauten, hält nach den zuvor genannten Wandhöhen und Abstandsflächenmaßen jedenfalls den maximal gebotenen Abstand vom Faktor 0,4 der (jeweiligen) Wandhöhe (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO) zur Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller ein. Damit wahrt diese Gebäudewand sowohl im Falle der Annahme eines aufgrund des Bebauungsplans „ ... “ festgesetzten Sondergebiets als auch im Falle der Annahme eines faktischen Dorfgebiets und schließlich auch für den Fall, dass man ein Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB – und damit eine nicht in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung aufgeführte Gemengelage von Nutzungen – annehmen wollte, die notwendigen Abstandsflächen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO) in jeder Hinsicht. Im Weiteren führt die für das Grundstück der Beigeladenen seinerzeit von der Gemeinde H ... übernommene Abstandsflächenbaulast vom 09.07.2012 zu keinem anderen Ergebnis. Insofern hält das Gebäude der Beigeladenen mit etwa 9,0 m an der maßgeblichen südwestlichen Ecke des Gebäuderiegels einen ausreichend tiefen Grenzabstand ein. Auch unter Anrechnung der Abstandsfläche des Wohngebäudes der Beigeladenen mit knapp einem Meter auf ihrem Grundstück überschneiden sich die Abstandsflächen der beiden Gebäude nicht. Hinzu kommt aus dem eben genannten Grund schließlich, dass die Antragsteller selbst ihr Bauvorhaben mit teilweiser Unterschreitung des bauordnungsrechtlich gebotenen – nachbarschützenden – Grenzabstands verwirklicht haben und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens lediglich aufgrund der Übernahme einer Baulast auf dem Grundstück der Beigeladenen herbeigeführt wurde. Folglich ist ihnen unter Berücksichtigung der für sich in Anspruch genommenen eigenen Abstandsflächenunterschreitung auch ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber nachbarlichen Bauvorhaben zuzumuten. Unter diesen gesamten Umständen kann von einer unzumutbaren und damit im Ergebnis rücksichtnahmewidrigen Beeinträchtigung nicht gesprochen werden. (3) Ebenso scheidet ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf Belüftung, Belichtung und Besonnung des Gebäudes der Antragsteller aus. Das Vorhaben der Beigeladenen hält, wie vorstehend ausgeführt, die erforderlichen Abstandsflächen des Bauordnungsrechts ein. Hieraus folgt, dass dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung zumindest aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich Genüge getan ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 20 m.w.N.). Die Antragsteller tragen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten. (4) Auch einen von den Antragstellern vorgetragenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung von Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück und in Aufenthaltsräume innerhalb ihres Wohngebäudes vermag das Gericht nicht zu bejahen. Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es der Natur der Sache nach zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht auf das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Ein Verstoß ist vor allem dann nicht zu erkennen, wenn die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2023 - 2 K 2358/23 -, juris Rn. 36). Dies gilt im Grundsatz auch für den – ebenfalls typischen – Fall unterschiedlich hoher benachbarter Gebäude (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.09.2014 - 7 B 1037/14 -, juris Rn. 10). Diese Regelvermutung gilt auch und in besonderem Maße für die Frage, ob ein Vorhaben wegen der mit ihm verbundenen Einblicksmöglichkeiten rücksichtslos ist. Mehr als die Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2023 - 2 K 2358/23 -, juris Rn. 35 m.w.N.). In bestimmten Fällen kann zwar gleichwohl ein rücksichtnahmewidriger Verstoß anzunehmen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn 67, zu einem solchen Fall). Dies mag dann in Betracht kommen, wenn aus nächster Nähe aus einem Abstand von wenigen Metern sowie von erhöhter Position aus der gezielte Blick auf Wohnräume oder Freisitze auf einem benachbarten Grundstück ermöglicht bzw. gleichsam unausweichlich wird. Je handgreiflicher und detaillierter der Einblick ermöglicht wird, umso eher ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen. In den Blick zu nehmen ist die Gesamtsituation, unter Berücksichtigung von Abstand der Gebäude, ihrer Höhenlage, der außerhalb der Grundstücke gelegenen Sichthindernisse sowie der Möglichkeit (zumutbarer) architektonischer Selbsthilfe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn 64 f.). Gemessen hieran fehlen nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten greifbare Anhaltspunkte für eine rücksichtnahmewidrige Einblickssituation. Entscheidend ist hierbei zu berücksichtigen, dass das Gebäude der Antragsteller nach seiner Grundrissgestaltung – wie bereits ausgeführt – lediglich zwei einblicksrelevante Wandöffnungen in der nordöstlichen, zur Grundstücksgrenze mit der Beigeladenen exponierten Wand aufweist – eine hiervon im Erdgeschoss im Wohnzimmer, eine weitere in einem Kinderzimmer im Obergeschoss. Letztere liegt so weit nördlich, dass sie nicht mehr zentral auf Höhe des Baukörpers der Beigeladenen belegen ist. In beiden Fällen handelt es sich um lediglich eines von mehreren Fenstern der jeweiligen Aufenthaltsräume. Freisitze oder sonstige sensible Bereiche sind auf dieser Gebäudeseite auf dem Grundstück der Antragsteller nicht vorhanden. Die Einblickssituation erscheint daher bereits aus diesem Grund für sich genommen hinnehmbar. Hinzu kommt, dass – neben der bereits genannten Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen – nach den Vorhabenplänen der Beigeladenen die Sichtbeziehung zwischen den beiden Gebäuden auch durch insgesamt drei größere Gehölze in der Abstandsfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen unterbrochen sein soll. Hierdurch wird das Grundstück der Antragsteller zusätzlich in einer auf nachbarschaftlichen Ausgleich abzielenden Weise abgeschirmt. Sonstige Verstöße des Vorhabens der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme sind gleichfalls nicht ersichtlich. 3. Ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts wird weder von den Antragstellern vorgetragen, noch wäre ein solcher sonst ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften vor. Insoweit verweist das gericht auf seine Ausführungen unter 2. d) cc) (2). 4. Schließlich sind besondere Umstände, die trotz der dargelegten voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nahelegen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind vorliegend nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Beigeladene hat einen eigenen Sachantrag gestellt und hierdurch ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen, sodass die Kostentragung durch die Antragsteller aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 39 GKG sowie in Orientierung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, Anhang zu § 164). Nach dieser Regelung ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500 EUR bis 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Vorliegend erscheint eine Anlehnung an den maximalen Rahmenbetrag von 15.000 EUR angesichts der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) in wirtschaftlicher sowie ideeller Hinsicht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung auch solcher Interessen bei der Streitwertbemessung BVerwG, Beschl. v. 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 -, NuR 2016, 127 = juris Rn. 2 m.w.N.) wie auch mit Blick auf die Ausmaße und Bedeutung des Vorhabens nicht ausreichend, um die Bedeutung des Verfahrens abschließend zu erfassen. Dies folgt für das Gericht – in wirtschaftlicher Hinsicht – aus dem Umstand, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag insbesondere die Sicherung einer Erschließung ihres Grundstücks geltend machen, die bereits für sich genommen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung jedenfalls ein Interesse von 15.000 EUR erreicht. Dabei geht es den Antragstellern ersichtlich um die bedingungslose Freihaltung der bisher von ihnen genutzten und von ihnen als für ihren landwirtschaftlichen Betrieb als unverzichtbar herausgestellten Zufahrt aus südöstlicher Richtung zu ihren Grundstücken. Hinzu tritt das aus dem Inhalt ihres Vorbringens abzulesende hohe ideelle Interesse an der Nicht-Verwirklichung des Vorhabens der hier streitgegenständlichen Art in ihrer Nachbarschaft, nämlich eines Neubaus eines Seniorenpflegewohnheims mit 66 Betten, 6 barrierefreie Wohnungen und 4 Mitarbeiterwohnungen, einschließlich der mit dieser Gesamtnutzung einhergehenden Anzahl an Stellplätzen. Unter Abwägung aller genannten Umstände ist daher ein Streitwert in Höhe von 25.000 EUR angemessen, um das Interesse der Antragsteller sachgerecht abzubilden. Eine Reduzierung dieses Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs indessen dann nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Sofern sich ein Baunachbar – wie hier – nicht (allein) gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt, kommt dies faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 22).