Beschluss
2 M 67/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0720.2M67.21.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.(Rn.11)
2. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.(Rn.11) 2. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Die Beigeladene ist Eigentümerin des in A-Stadt gelegenen Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 19/1, mit einer Größe von 796 m². Das Grundstück grenzt sowohl an den A-Ring, dort mit der Straßenbezeichnung A-Ring 12, als auch an die B-Straße, dort mit der Straßenbezeichnung B-Straße 16 (Lageplan: BA Bl. 9). Auf dem am A-Ring gelegenen Grundstücksteil befindet sich ein Wohngebäude. Der an der B-Straße gelegene Grundstücksteil war bislang unbebaut. Das Grundstück ist Teil des Denkmalbereichs K. und liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Historischer Altstadtkern“ der Antragsgegnerin. Mit Antrag vom 12. Februar 2020 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten auf diesem Grundstück. Das Gebäude soll straßenständig an der B-Straße ohne Grenzabstand zu den nördlich und südlich angrenzenden Grundstücken errichtet werden (BA Bl. 64). Die Wohnungen sollen im 1. bis 3. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss untergebracht werden. Im Erdgeschoss sind eine Durchfahrt in den Innenhof sowie 3 vom Hof aus zu erreichende Garagen vorgesehen. Weitere 4 PKW-Stellplätze sollen im Innenhof angelegt werden (BA Bl. 65). Mit Baugenehmigung vom 15. Mai 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 23. Juni 2020 erteilte sie auch die sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144 Abs. 1 Nr. 1, § 145 BauGB. Die Antragstellerinnen sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße in A-Stadt und damit Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 14/1, das nördlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzt. Anlässlich eines Termins zur Liegenschaftsvermessung und Grenzfeststellung am 28. Januar 2021 erfuhren sie von dem Vorhaben der Beigeladenen und der Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 14. bzw. 16. Februar 2021 legten sie gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Am 26. Februar 2021 legte auch ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Namen Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, den er mit Schreiben vom 16. März 2021 begründete. Eine Entscheidung über die Widersprüche liegt bislang nicht vor. Am 16. März 2021 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2020 anzuordnen. Mit Beschluss vom 26. April 2021 - 2 B 93/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere seien die Antragstellerinnen als Eigentümerinnen von Eigentumswohnungen in dem Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück B-Straße 15 (Flurstück 14/1) antragsbefugt. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere nicht gegen § 6 BauO LSA. Vorliegend dürfe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks werde durch geschlossene Bauweise mit mehrgeschossigen Wohngebäuden entlang der B-Straße, des parallel dazu verlaufenden A-Rings, der geschlossenen Stirnseite auf den Flurstücken 3/1, 3/2 und 11 sowie nördlich der G-Straße geprägt. Der Umstand, dass die B-Straße auf der östlichen Seite nicht vollständig geschlossene Bebauung aufweise, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der zur B-Straße hin ausgerichtete straßenseitige Bereich der zwischen dem A-Ring und der B-Straße durchlaufenden Grundstücke (das Baugrundstück sowie die Grundstücke A-Ring 11 und 10A) stelle sich als bloße Baulücke dar. Diese Grundstücke seien entlang des A-Rings in geschlossener Baureihe mit mehrgeschossigen Wohngebäuden bebaut. Auch insoweit herrsche eine geschlossene Bebauung vor. Diese werde zwar durch das großflächige Flurstück 54, auf dem sich eine Kirche befinde, unterbrochen. Durch dieses spezielle Bauwerk ändere sich jedoch die von der übrigen Wohnbebauung vorgegebene geschlossene Bauweise, die sich auch im weiteren Verlauf der B-Straße in Richtung G-Straße fortsetze, nicht. Das Grundstück mit der Straßenbezeichnung B-Straße 15 (Flurstück 14/1) sei zudem sowohl an der B-Straße als auch am A-Ring in geschlossener Bauweise bebaut. Die Baugenehmigung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bauvorhaben insgesamt oder hinsichtlich der durch die Durchfahrt im Erdgeschoss erreichbaren Stellplätze (drei Garagen und vier PKW-Stellplätze) gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Der Umstand, dass eine vormals von Bebauung freigehaltene Fläche nunmehr bebaut werde, stelle sich nicht als rücksichtslos dar. Das Bauvorhaben füge sich auch der Höhe nach in die nähere Umgebung ein. Auch die rückwärtigen Stellplätze seien nicht rücksichtslos. Diese seien nicht unzumutbar, da es um die Stellplätze für die vier Wohnungen in dem Gebäude gehe und entsprechende Vorprägungen vorhanden seien. Das Baugrundstück werde jedenfalls straßenseitig bereits als Stellplatz für mehrere PKW genutzt. Auch auf den anderen Flurstücken würden PKW abgestellt. Im Blockinneren auf den nördlichen Nachbarflurstücken 12/3 und 12/2 befänden sich bereits Stellplätze, die offenbar vom A-Ring angefahren werden könnten. Auch auf dem Kirchengrundstück würden PKW abgestellt. Auch auf den Freiflächen auf dem südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück A-Ring 11 (Flurstück 23/1) befänden sich Stellplätze. Zudem gebe es eine Durchfahrt von der B-Straße zu den auf dem Flurstück 12/3 liegenden PKW-Stellplätzen. Insoweit seien Lärmbelästigungen durch PKW-Verkehr als Vorbelastung einzustellen. Zwar ergebe sich durch das in Rede stehenden Gebäude eine weitere Verschließung der Innenhoflage, wodurch Hall- und Schallwirkungen durch Ein- und Ausfahren und Rangieren verstärkt würden. Aufgrund der Vorbelastungen im Blockinnenbereich seien die von den genehmigten Stellplätzen und Garagen ausgehenden Lärmimmissionen aber (gerade noch) zumutbar. II. Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Soweit die Antragstellerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, führt dies nicht zum Erfolg. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO a.F.). Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 - juris Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 14). Hiernach ist es für das Beschwerdeverfahren unerheblich, dass das Verwaltungsgericht bereits am 26. April 2021 entschieden hat, obwohl den Antragstellerinnen mit Verfügung vom 23. April 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. April 2021 eingeräumt worden war. Zwar verletzt das Gericht grundsätzlich den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es diesem eine Frist zur Äußerung einräumt, dann aber die selbstgesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2000 - 9 C 40.99 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ob hiernach eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör vorliegt, bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn für das Beschwerdeverfahren kommt es nur darauf an, ob der Antrag der Antragstellerinnen in der Sache Erfolg hat. Das ist - wie noch auszuführen ist - selbst dann nicht der Fall, wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, wenn die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung der Beschwerde ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 6. April 2016 - 3 B 27/16 - juris Rn. 7). 2. Die Antragstellerinnen machen einen Verstoß gegen § 6 BauO LSA geltend. Auf dem Vorhabengrundstück dürfe nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden, weil die nähere Umgebung nicht durch geschlossene Bauweise geprägt sei. Der zur B-Straße hin ausgerichtete straßenseitige Bereich der vom A-Ring zur B-Straße durchlaufenden Grundstücke stelle sich nicht als eine bloße Baulücke dar. Die Flurstücke 12/2, 18/1, 19/1, 23/1 und 24 (A-Ring 13A, 13, 12, 11 und 10 A) seien ursprünglich nur entlang des A-Rings in geschlossener Bauweise bebaut gewesen, während die vom A-Ring aus gesehen rückwärtigen Bereiche dieser Grundstücke bis hin zur B-Straße Gartengrundstücke gewesen seien, die der gärtnerischen Bewirtschaftung und Erholung gedient hätten. Östlich der B-Straße habe es ursprünglich keine straßenbegleitende Bebauung gegeben. Das Wohnhaus B-Straße 15 (Flurstück 14/1), in denen ihre Eigentumswohnungen gelegen seien, stelle einen Fremdkörper dar. Im Norden werde die B-Straße durch einen mit grüner Dacheindeckung versehenen Gebäudekomplex begrenzt. Dieser inhomogene und eher modern anmutende Gebäudekomplex könne nicht als nördlicher Teil eines aus B-Straße, G-Straße und A-Ring bestehenden Gevierts angesehen werden. Der Gebäudekomplex weise an seiner Grenze zu dem Wohnhaus B-Straße 15 (Flurstück 14/1) eine durch ein Tor verschlossene Durchfahrt auf. Diese Durchfahrt reiche bis zum A-Ring. Bereits wegen dieser Durchörterung könne im Norden nicht von einer geschlossenen Bauweise gesprochen werden. Eine geschlossene Bauweise bestehe auch deshalb nicht, weil der Gebäudekomplex in seiner modernen äußeren Erscheinung etwas gänzlich anderes darstelle als die K. als solche und die gründerzeitliche Bebauung entlang des A-Rings. Die Kirche (Flurstück 54) stelle keinen Fremdkörper dar, der einer durch die übrige Wohnbebauung vorgegebenen geschlossenen Bauweise nicht entgegenstehe. Vielmehr stelle die Kirche in der K. im Allgemeinen und in der B-Straße im Besonderen ein mit Ausnahmecharakter ausgestattetes Gebäude dar, das der Annahme einer geschlossenen Bauweise entgegenstehe. Sie präge das Erscheinungsbild der B-Straße auf ihrer Ostseite genauso wie die dort gelegenen Freiflächen (Gärten und Erholungsräume) ganz erheblich. Zwar sei ein Wohngebäude mit Grenzabstand zumindest entlang der B-Straße ohne Vorbild. Allerdings bestehe ein solches Vorbild der Bebauung mit Grenzabstand mit der Kirche. Auch die übrige Bebauung der K. weise (wenn auch nicht überwiegend) Grenzabstände auf. Eine geschlossene Bauweise sei am östlichen Rand der B-Straße nicht festzustellen und könne spätestens seit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Neubau der Kirche zu genehmigen, auch nie entstehen. Vielmehr stelle das Wohnhaus B-Straße 15 (Flurstück 14/1) einen Fremdkörper dar. Dieser würde mit der von der Beigeladenen beabsichtigten Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Mehrfamilienhaus seine planungsrechtswidrige Fortsetzung finden. Hiermit können die Antragstellerinnen nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das Vorhaben der Beigeladenen darf planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB grenzständig errichtet werden, weil es sich in die durch geschlossene Bauweise geprägte nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ist durch geschlossene Bauweise geprägt. Die nähere Umgebung besteht - entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen - nicht nur aus den unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Nachbargrundstücken, insbesondere nicht nur aus den Flurstücken 14/1, 18/1, 23/1 und 24 (B-Straße 15 sowie A-Ring 13, 11 und 10 A) sondern umfasst - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zumindest das aus der Bebauung entlang der B-Straße nördlich der G-Straße, an der Nordseite der G-Straße zwischen B-Straße und A-Ring sowie entlang des A-Rings bis zu dem Grundstück A-Ring 13A (Flurstück 12/2) bestehende Geviert. Es bedarf keiner Vertiefung, ob als nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die Bauweise - wie die Beigeladene meint - das gesamte Quartier zu betrachten ist, das nördlich durch den Spielplatz W., westlich durch die Saale, östlich durch den A-Ring und südlich durch die H-Straße begrenzt wird. Selbst wenn nicht dieser umfassende Umgriff, sondern der vorstehend dargestellte engere Bereich als nähere Umgebung betrachtet wird, liegt eindeutig eine Prägung des Vorhabengrundstücks durch geschlossene Bauweise vor. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Es darf jedoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2021, § 34 Rn. 36). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Insbesondere die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung kann ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - juris Rn. 10). Gemessen daran ist im vorliegenden Fall der eingangs abgegrenzte Bereich als nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen. Die Umgebung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt, ist auf diesen Bereich auszudehnen, da innerhalb dieses Bereichs eine im Wesentlichen gleichartige Bau- und Nutzungsstruktur mit geschlossener Bauweise vorzufinden ist, die den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt. Der Gebäudekomplex im Norden der B-Straße sowie das Gebäude der Neuapostolischen Kirche A-Stadt auf dem Flurstück 54 stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass zunächst alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.). Gemessen daran steht der Gebäudekomplex im Norden der B-Straße der Prägung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks durch geschlossene Bauweise nicht entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Komplex wegen seiner andersartigen Bauweise noch zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zu rechnen ist. Selbst wenn der Gebäudekomplex in die Betrachtung einzubeziehen sein sollte, stünde er einer Prägung durch geschlossene Bauweise nicht entgegen. Das gilt zunächst für das Flurstück 12/3, das selbst in geschlossener Bauweise bebaut ist. Dass dieses Gebäude eine Durchfahrt in den Innenhof und weiter zum A-Ring aufweist, ändert an der geschlossenen Bauweise nichts. Im Übrigen ist das auf den Flurstücken 3/1, 3/2, 4 und 11 liegende Gebäude als Fremdkörper anzusehen, welches in einem deutlichen Kontrast zu der sonstigen Bebauung steht und bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht bleiben muss. Dies gilt auch für das auf dem Flurstück 54 befindliche Gebäude der Neuapostolischen Kirche A-Stadt. Die Antragstellerinnen tragen insoweit selbst - zu Recht - vor, dass es ein mit Ausnahmecharakter ausgestattetes Gebäude sei. Das Kirchengebäude ist zudem nach seiner Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig und stellt damit ein Unikat dar. Das hat zur Folge, dass es der Annahme einer geschlossenen Bauweise nicht entgegensteht. Demgegenüber stellt das Wohnhaus B-Straße 15 (Flurstück 14/1) gerade keinen Fremdkörper dar; es fügt sich vielmehr gerade wegen seiner geschlossenen Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 3. Die Antragstellerinnen wenden weiter ein, es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass die Pkw-Stellplätze im rückwärtigen Gartenbereich angeordnet werden sollten, nicht hinreichend Rechnung getragen. Falsch sei zunächst die Darstellung, dass es nur um Stellplätze für die vier Wohnungen in dem genehmigten Mehrfamilienhaus gehe. Vielmehr seien drei Stellplätze den Mietern des Hauses A-Ring 12 zugeordnet. Damit ließen sich die Stellplätze nicht damit begründen, dass § 12 Abs. 2 BauNVO für den Regelfall hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach der Vorschrift zugelassene Stellplatznutzung verursacht würden, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit begründe. Vielmehr wolle die Beigeladene Stellplätze zum Zwecke der Fremdvermietung errichten. Dies sei ihnen nicht zumutbar. Die Nutzung des Vorhabengrundstücks durch Pkw-Stellplätze solle in unmittelbarer Nähe der rückwärtigen, der Ruhe und Erholung und insbesondere dem Schlaf dienenden Wohnräume ihrer Eigentumswohnungen in dem Wohnhaus B-Straße 15 stattfinden. Die von der Stellplatznutzung ausgehenden An- und Abfahrtemissionen in dem hinteren Hofbereich seien unzumutbar. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Vorprägung durch das Vorhabengrundstück und dessen nähere Umgebung. Die Durchfahrt auf dem Flurstück 12/3 sei dauerhaft durch ein Tor verschlossen. Eine Durchfahrt von der B-Straße über die Flurstücke 12/3 und 11 zum A-Ring sei zwar theoretisch möglich, finde aber praktisch nie statt. Diese Durchfahrt habe daher bei der gebotenen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben. Die Stellplätze um die Kirche auf dem Flurstück 54 seien nicht geeignet, die im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks angeordneten Stellplätze zu rechtfertigen. Denn im Zusammenhang mit der Frage, ob eine geschlossene Bauweise vorliege, sehe das Verwaltungsgericht die Kirche als spezielles Bauwerk an, das der durch die übrige Wohnbebauung vorgegebenen geschlossenen Bauweise nicht entgegenstehe. Konsequenterweise hätte das Verwaltungsgericht die Kirche samt der sie umgebenden Pkw-Stellplätze auch im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot als spezielles Bauwerk mit Ausnahmecharakter einordnen müssen, welches die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht präge. Zudem finde eine Belegung dieser Pkw-Stellplätze um die Kirche nur sonntags statt, weil sie den Besuchern der Kirche vorbehalten seien und Gottesdienste nur sonntags gefeiert würden. Im Übrigen seien Pkw-Stellplätze entlang der Ostseite der B-Straße nur straßennah angeordnet. Insbesondere das Vorhabengrundstück habe sich in der Vergangenheit durch eine gärtnerische Nutzung ausgezeichnet, bei der Erholungszwecke im Vordergrund gestanden hätten. Mit der besonderen Problematik, dass die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück und die Zufahrt zu den Garagen im rückwärtigen Bereich etabliert werden sollten und hiermit etwas Einzigartiges geschaffen würde, setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Dies gelte insbesondere für die auf sie zukommenden Emissionen. Der vorzunehmenden Abwägung zwischen demjenigen, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten sei, habe sich das Verwaltungsgericht verweigert. Insbesondere dem Umstand, dass nach Aktenlage mehrere Rangiervorgänge nötig sein würden, um nicht nur die Stellplätze, sondern auch die Garagen zu erreichen, messe das Verwaltungsgericht keinerlei Bedeutung zu. Auf die zu erwartenden Schallreflexionen durch die Bebauung entlang des A-Rings gehe das Verwaltungsgericht nicht ein. Den Umstand, dass die TA-Lärm brauchbare Anhaltspunkte liefere, spreche das Verwaltungsgericht zwar an. Dem weiteren Umstand, dass es bislang keinerlei Erhebungen oder Planungen zu den erwartbaren Lärmemissionen gebe, messe das Verwaltungsgericht keinerlei Bedeutung zu. Auf das Erfordernis von Nachweisen über den ausreichenden Schallschutz gehe das Verwaltungsgericht nicht ein. Auch diese Einwände greifen nicht durch. a) Die Baugenehmigung dürfte mit § 12 Abs. 2 BauNVO vereinbar sein. Die Regelung dürfte vorliegend gemäß § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar sein, da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen dürfte. § 12 Abs. 2 BauNVO ergänzt die Regelungen zu den Baugebieten nach §§ 2 ff. BauNVO und kann auch bei der Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 - juris Rn. 11). Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in den dort aufgeführten Gebieten, darunter allgemeinen Wohngebieten, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Der Begriff des Bedarfs i.S.d. § 12 Abs. 2 BauNVO ist dabei nicht grundstücksbezogen zu verstehen; es kommt vielmehr auf den gebietsbezogenen Bedarf an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 25). Unter § 12 Abs. 2 BauNVO fallen damit jedenfalls solche Stellplätze und Garagen, die dem Bedarf des Grundstücks dienen, auf dem sie errichtet werden sollen (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 12 BauNVO Rn. 18). Hiernach dürften die vorliegend genehmigten 3 Garagen und 4 Stellplätze nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig sein, da sie dem Bedarf des Grundstücks dienen, auf dem sie errichtet werden sollen. Das Grundstück der Beigeladenen umfasst - wie bereits ausgeführt - sowohl das Wohngebäude A-Ring 12 als auch das geplante Wohngebäude B-Straße 16. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass die 3 Garagen und 4 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nicht nur für die Bewohner des genehmigten Mehrfamilienhauses B-Straße 16, sondern auch für die Mieter des Hauses A-Ring 12 gedacht sind, nicht zur Unzulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO oder deren Unzumutbarkeit für die Antragstellerinnen. b) Die genehmigten Garagen und Stellplätze dürften auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der ebenfalls gemäß § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist, sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - juris Rn. 7). Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind. Die Nutzung von Stellplätzen kann im Einzelfall etwa dann unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Das kann der Fall sein, wenn die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation (beengte Hoflage) zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite erfolgt. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - juris Rn. 19; Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - a.a.O. Rn. 6 ff.; Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 31.19 - juris Rn. 3). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 - juris Rn. 35; Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 - a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen dürften die vorliegend genehmigten 3 Garagen und 4 Stellplätze nicht zu beanstanden sein. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass der rückwärtige Grundstücksbereich des Vorhabengrundstücks, aber auch der benachbarten Grundstücke schon jetzt durch PKW-Stellplätze vorgeprägt ist. Wie das von den Antragstellerinnen als Anlage AST 19 vorgelegte Lichtbild (GA Bl. 26) zeigt, ist das Vorhabengrundstück nicht nur durch eine gärtnerische Nutzung, bei der Erholungszwecke im Vordergrund stehen, gekennzeichnet; vielmehr befinden sich dort auch mehrere PKW-Stellplätze. Darüber hinaus zeigt insbesondere ein weiteres von den Antragstellerinnen vorgelegtes Lichtbild (GA Bl. 27), dass auch auf der an der B-Straße liegenden Fläche des unmittelbar südlich angrenzenden Flurstücks 23/1 mehrere PKW-Stellplätze angeordnet sind, die auch genutzt werden. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich auf den Flurstücken 12/3 und 12/2 sowie dem Kirchengrundstück (Flurstück 54) weitere PKW-Stellplätze befinden, wenngleich diese - wie die Antragstellerinnen vortragen - nur gelegentlich benutzt werden. Es besteht kein Anlass, die Stellplätze auf dem Kirchengrundstück außer Acht zu lassen, weil es sich bei dem Kirchengebäude im Hinblick auf das Merkmal der Bauweise um einen Fremdkörper handelt, da die Zumutbarkeit von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach hiervon unabhängigen Kriterien zu beurteilen ist. Insgesamt wird der bislang unbebaute Bereich an der Ostseite der B-Straße schon jetzt in einem nicht unerheblichen Ausmaß durch PKW-Stellplätze genutzt, so dass mit den auf dem Vorhabengrundstück genehmigten Garagen und Stellplätzen keineswegs - wie die Antragstellerinnen meinen - etwas Einzigartiges geschaffen wird. Vielmehr dürften die genehmigten Garagen und Stellplätze auch in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu Lasten der Antragstellerinnen unzumutbar sein. Die Nutzung der Garagen und Stellplätze durch die Bewohner der Häuser B-Straße 16 und A-Ring 12 lässt keine allzu große Bewegungshäufigkeit erwarten. Nach den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage 2007) ermittelten durchschnittlichen Bewegungen je Stellplatz und Stunde (bezogen auf die maximale Belegung) für oberirdische Stellplätze von 0,22 tagsüber (6 - 22 Uhr) und 0,03 nachts (22 - 6 Uhr) (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 28 Tabelle 6) ist bei sieben Stellplätzen eine Häufigkeit von ca. 25 Bewegungen tagsüber und ca. 2 Bewegungen nachts zu erwarten. Hierdurch sowie durch die mit den Bewegungen einhergehenden Geräuschemissionen (Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen, Türenschlagen, Gespräche am Stellplatz) dürfte - wie die Beigeladene zu Recht geltend macht - keine übermäßige Belastung der Antragstellerinnen hervorgerufen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zum Einparken erforderlichen Rangiervorgänge, zumal es sich lediglich um eine quantitative Zunahme der Nutzung des Innenhofs zum Abstellen von Fahrzeugen handelt. Die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens auf der Grundlage der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallreflexionen durch die Bebauung entlang des A-Rings ist nicht angezeigt. Um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher findet die TA Lärm bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 - a.a.O. Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein schalltechnisches Gutachten im vorliegende Fall zu Erkenntnissen führen würde, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Stellplätze für die Antragstellerinnen von ausschlaggebender Bedeutung wären. 4. Die Antragstellerinnen rügen einen Verstoß gegen den Denkmalschutz. Die Wohnhäuser entlang des A-Rings und der B-Straße (vor allem an der Westseite) seien nahezu ausnahmslos Einzeldenkmale. Dem stehe das von der Beigeladenen auf dem Vorhabengrundstück geplante Mehrfamilienwohnhaus mit seiner modernen Fassade bereits als solches, aber insbesondere aufgrund der in der Umgebung sonst nicht wiederzufindenden Tordurchfahrt entgegen. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar vermittelt der denkmalrechtliche Umgebungsschutz, soweit er objektiv geboten ist, auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 28.17 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Eigentümers eines geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 9). Dafür ist hier nichts ersichtlich. 5. Schließlich machen die Antragstellerinnen einen Verstoß gegen die Sanierungssatzung geltend. Das Vorhabengrundstück befinde sich im Geltungsbereich der Sanierungssatzung Nr. 1 „Historischer Altstadtkern“ der Antragsgegnerin. Unter Hinweis auf diese Sanierungssatzung habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Parallelverfahren (2 M 68/21), Frau R., mit Schreiben vom 10. März 2020 die Anordnung eines Stellplatzes versagt. Die Antragsgegnerin hätte daher auch den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze ablehnen müssen. Diese Stellplätze führten zu einer mit der Sanierungssatzung nicht zu vereinbarenden Versiegelung von Grünflächen. Diese Rüge bleibt erfolglos. Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt begründet keine Nachbarrechte. Sein Zweck besteht in erster Linie darin, den Gemeinden einen angemessenen Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Sanierungsziele einzuräumen. Damit dient der Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB im Sanierungsgebiet allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde und nicht (auch) dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 4 B 73.97 - juris Rn. 4). Im Übrigen ist der von den Antragstellerinnen angesprochene Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin im Parallelverfahren 2 M 68/21 hatte die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes für ein Elektrofahrzeug im Vorgarten des Grundstücks A-Ring 11 beantragt. Der hier vorliegende Sachverhalt betrifft demgegenüber Flächen im Hinterhof, die weder Bestandteil des grünen Altstadtrings sind noch sonst repräsentativen Charakter haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).