Beschluss
OVG 10 S 52.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0719.OVG10S52.17.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob ein Außenbereichsvorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs 9 BauGB gegenüber den Eigentümern von Nachbargrundstücken im unbeplanten Innenbereich rücksichtlos ist, beurteilt sich nicht nach § 34 Abs 1 S 1 BauGB, sondern nach § 35 Abs 3 BauGB.(Rn.16)
2. Zum Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 35 Abs 3 BauGB im Hinblick auf die Massivität der geplanten Baukörper.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2017 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen einerseits die Antragsteller zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner und andererseits der Antragsteller zu 3. je zur 5Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob ein Außenbereichsvorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs 9 BauGB gegenüber den Eigentümern von Nachbargrundstücken im unbeplanten Innenbereich rücksichtlos ist, beurteilt sich nicht nach § 34 Abs 1 S 1 BauGB, sondern nach § 35 Abs 3 BauGB.(Rn.16) 2. Zum Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 35 Abs 3 BauGB im Hinblick auf die Massivität der geplanten Baukörper.(Rn.16) Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2017 anzuordnen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen einerseits die Antragsteller zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner und andererseits der Antragsteller zu 3. je zur 5Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „MUF - Neubau von Unterkünften für ca. 250 Flüchtlinge“ erteilt hat, und wollen erreichen, dass die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Genehmigung eingereichten Klage (VG 13 K 160.17) angeordnet wird. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke G... und 1... in Berlin-Weißensee, die an das Vorhabengrundstück angrenzen und - ebenso wie dieses - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Die Grundstücke der Antragsteller sind jeweils mit Doppelhaushälften bebaut. Die Häuser gehören zu einer Gruppe von fünf Doppelhäusern, die in einer nord-südlich verlaufenden Reihe parallel zur G... im rechten Winkel zur F...Straße angeordnet sind und deren Gärten jeweils nach Westen zum Vorhabengrundstück hin ausgerichtet sind. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer von Grundstück und südlicher Haushälfte des südlichsten Doppelhauses, der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer von Grundstück und nördlicher Haushälfte des nördlich davon liegenden zweiten Doppelhauses. Ihre Grundstücke sind 292 m² bzw. 246 m² groß, die Grundstücksbreite an der Grenze zum Vorhabengrundstück beträgt jeweils 9 m. Die Doppelhäuser, die über zwei Geschosse und ein Dachgeschoss verfügen, weisen jeweils eine Grundfläche von 132 m² (für beide Haushälften zusammen) und eine Firsthöhe von 9,18 m bzw. 8,58 m auf. Östlich der fünf Doppelhäuser befinden sich zwei Reihenhäuser mit vier bzw. acht Wohneinheiten. Das Vorhabengrundstück mit einer Fläche von über 6.500 m², das im Eigentum der Beigeladenen steht, ist nur in dem südlich von den Doppelhäusern gelegenen Bereich entlang der F...Straße mit einem viergeschossigen Wohnriegel bebaut, der 32 Wohnungen enthält und u.a. von Flüchtlingsfamilien bewohnt wird; die übrige Fläche ist nicht bebaut und war ursprünglich eine mit Bäumen bestandene Freifläche. Westlich des Vorhabengrundstücks befindet sich ein als öffentliche Grünfläche gewidmeter Grundstücksstreifen (Flurstück 142), an den sich ein weiteres Grundstück der Beigeladenen anschließt, das mit mehreren viergeschossigen Wohnriegeln bebaut ist. Im Norden grenzt das Vorhabengrundstück an eine Grün- und Freifläche, an die sich ein weiteres Freiflächenareal mit Friedhöfen und einer Kleingartenanlage anschließt. Die Beigeladene, ein städtisches Wohnungsbauunternehmen, erhielt unter dem 24. Februar 2017 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in modularer Bauweise. Das Vorhaben soll aus zwei nebeneinander liegenden Wohnkomplexen mit einer Grundfläche von jeweils knapp 700 m² bestehen, die in Nord-Süd-Richtung parallel zu dem Wohnriegel im Westen und der Doppelhausreihe im Osten ausgerichtet sind, wobei das westliche Gebäude viergeschossig und das östliche Gebäude (Haus 2) dreigeschossig geplant ist. Das Haus 2 soll mit einer Höhe von ca. 9,60 m in einem Abstand von knapp 6 m zu den Grundstücksgrenzen der Antragsteller errichtet werden, die Gebäudefront von 38,4 m Länge verläuft parallel zur gesamten Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 1. und 2. und reicht fast bis zur nördlichen Ecke des Grundstücks des Antragstellers zu 3. Die gesamte Anlage soll durch einen 1,80 m hohen Zaun eingefasst werden, zudem hat die Beigeladene zugesagt, zu den Grundstücken der Antragsteller hin eine ca. 3 m hohe Hecke anzulegen. Die Gebäude sollen in einer ersten Nutzungsphase vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) angemietet und durch einen noch nicht feststehenden Betreiber bewirtschaftet werden. Aus den Bauunterlagen geht hervor, dass eine spätere Nutzung als Sozialwohnungen geplant ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage stattgegeben, weil das geplante Vorhaben aufgrund seiner Massivität gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Hiergegen wenden sich der Antragsgegner und die Beigeladene mit ihren Beschwerden. II. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen, die fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat der Senat keinen Zweifel, dass die für den Antragsgegner handelnden Personen entsprechend den Angaben im Schriftsatz vom 25. September 2017 die Befähigung zum Richteramt besitzen und daher gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigt sind. Die Beschwerden sind auch begründet. Die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an einer Suspendierung der Baugenehmigung mit der Begründung bejaht, den Antragstellern stehe voraussichtlich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Vorhaben zu, weil dieses gegen das die Antragsteller schützende Rücksichtnahmegebot verstoße. Diese Argumentation haben die Beschwerdeführer wirksam in Zweifel gezogen. 1. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens wegen seiner Lage im Außenbereich nach § 246 Abs. 9 BauGB beurteile, haben die Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück, an das sich im Norden eine öffentliche Grünanlage und dahinter ein großes Friedhofsgelände anschließen, Teil dieser „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich ist und nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang zwischen den Wohnriegeln in der F... Straße und den Doppelhäusern in der G... teilnimmt. Dies entspricht auch der planungsrechtlichen Einschätzung des Antragsgegners, die der streitigen Baugenehmigung zugrunde liegt. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht - von den Beschwerdeführern unbeanstandet - die Anwendbarkeit des § 246 Abs. 9 BauGB bejaht, weil es sich vorliegend um ein Vorhaben handelt, das der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsgebiets verwirklicht werden soll. 2. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des § 246 Abs. 9 BauGB das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für zulässig erachtet, jedoch wegen seiner Massivität einen Verstoß gegen das die Antragsteller schützende Rücksichtnahmegebot angenommen, weil das Haus 2 zu den Gebäuden der Antragsteller mit deutlich kleineren Grundflächen in einem schroffen Gegensatz stehe, mit seinem Baukörper die Gärten der Antragsteller in Richtung Westen abriegele und bezogen auf die Himmelsrichtung, in der die Gebäude der Antragsteller lägen, ein erhebliches Missverhältnis der bebauten Flächen zu den sichtbaren Freiflächen bestehe. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit Erfolg. a) Erfolgreich beanstandet der Antragsgegner zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach das Rücksichtnahmegebot hier in § 246 Abs. 9 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankert sei. Das Verwaltungsgericht hat dies auf die Überlegung gestützt, dass § 246 Abs. 9 BauGB selbst keine Aussage über die Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche treffe, aber die planungsrechtliche Privilegierung auf Grundstücke beschränke, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Flächen im beplanten oder unbeplanten Innenbereich lägen. Dies bedeute nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sowohl die Zulässigkeit von Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche der Flüchtlingsunterkünfte als auch das Rücksichtnahmegebot für die in § 246 Abs. 9 BauGB privilegierten Anlagen durch die notwendigerweise unmittelbar angrenzenden bebauten Flächen bestimmt werde, weshalb es nahe liege, zur näheren Bestimmung des Umfangs der gebotenen Rücksicht und der planungsrechtlichen Verträglichkeit mit der unmittelbar benachbarten Siedlungsbebauung in entsprechender Anwendung auf die zu § 34 BauGB entwickelte Rahmenlehre des Bundesverwaltungsgerichts zurückzugreifen. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, überzeugt dieser Ansatz nicht, weil es vorliegend um ein Außenbereichsvorhaben geht, das gerade nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern nach § 35 (i.V.m. § 246 Abs. 9) BauGB zu beurteilen ist. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können nicht ohne weiteres auf Vorhaben im Außenbereich übertragen werden. Sie sind auf die Situation im unbeplanten Innenbereich zugeschnitten, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das unbebaute Grundstück im Innenbereich, um dessen Bebauung es geht, gerade durch die umgebende Bebauung als Bauland geprägt ist. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt - als Planersatz - auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung vor. Eine derartige Vorprägung fehlt für Außenbereichsgrundstücke (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 -, juris Rn. 22). Dies gilt auch für die hier vorliegende Konstellation eines Außenbereichsvorhabens auf der Grundlage von § 246 Abs. 9 BauGB. Auch wenn für diese Vorhaben Voraussetzung ist, dass sie innerhalb des Siedlungsbereichs im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen erfolgen, wird die Bebaubarkeit der Grundstücke nicht durch die bereits vorhandene Bebauung vorgegeben und geprägt. Als Außenbereichsfläche nehmen die fraglichen Grundstücke vielmehr gerade nicht an der Prägung der Umgebungsbebauung und dem Bebauungszusammenhang teil. Ihre Bebaubarkeit beruht allein auf der Entscheidung des Gesetzgebers, eine bestimmte Nutzung - die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden - in privilegierter Weise zu ermöglichen. Die standortbezogenen Voraussetzungen verfolgen dabei das Ziel, den Außenbereich weitestgehend zu schonen und die zusätzliche Bebauung daher nur an Randbereichen zuzulassen (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: EL Februar 2018, § 246 Rn. 65, 66a). Soweit die Antragsteller geltend machen, die Anwendung der Maßstäbe des § 34 Abs. 1 BauGB sei auch deshalb angezeigt, weil das Vorhaben nach seiner Errichtung Teil des Innenbereichs werde, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Da das Vorhabengrundstück zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Baugenehmigung zum Außenbereich gehört, ist § 35 BauGB die maßgebliche Vorschrift für die Beurteilung der (planungsrechtlichen) Zulässigkeit. Die Außenbereichsqualität der Fläche wird allein durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: EL Februar 2018, § 246 Rn. 66a). Mit der Verwirklichung des Vorhabens wird dieses auch nicht gleichsam automatisch zum Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit zum Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 246 Abs. 9 BauGB die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Randbereich des Außenbereichs erleichtern wollen. Er verfolgte damit nicht die Absicht, zusätzliche Innenbereichsflächen zu schaffen, was im Übrigen auch im Widerspruch zu dem Ziel der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs stehen würde (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: EL Februar 2018, § 246 Rn. 66a). Derartige Entscheidungen sind vielmehr der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten und sollen durch Baugenehmigungen auf der Grundlage von § 246 Abs. 9 BauGB nicht ersetzt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 A 1837/17 -, juris Rn. 40; vgl. zu den 2015 eingeführten weiteren bauplanungsrechtlichen Sonderregelungen auch BT-Drs. 18/6185 S. 26, wonach die zukünftige Schaffung von dauerhaftem Wohnraum auch für Flüchtlinge der Planung durch die Kommunen vorbehalten bleiben müsse). Die auf der Grundlage von § 246 Abs. 9 BauGB erteilte Baugenehmigung beschränkt sich allein auf die Nutzung zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Privilegierung erstreckt sich nicht auf etwaige Folgenutzungen als Sozialwohnungen oder zu sonstigen Wohnzwecken. Vielmehr ist jede spätere Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig und beurteilt sich nach den dann geltenden baurechtlichen Bestimmungen (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: EL Februar 2018, § 246 Rn. 66a; Melchinger, VBlBW 2017, 145, 154). Darauf wird auch in der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung ausdrücklich hingewiesen, die damit die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen bereits ins Auge gefasste Nachnutzung der Gebäude als Sozialwohnungen explizit nicht erfasst. Nach welchen planungsrechtlichen Vorschriften etwaige zukünftige Nutzungen zu beurteilen sein werden, wird bei Beantragung der entsprechenden Genehmigung im Einzelfall zu prüfen sein. Allein der unmittelbare räumliche Zusammenhang zu der nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche führt jedenfalls nicht zwangsläufig dazu, dass die Grundstücksfläche, auf der ein nach § 246 Abs. 9 BauGB privilegiertes Vorhaben errichtet wird, zu einem Innenbereichsgrundstück wird (so wohl aber für den Regelfall Weintraub, VBlBW 2017, 277, 278 f.; Stüer/Stüer, Bauen im Außenbereich, 2017, Rn. 410; in der Tendenz auch Melchinger, VBlBW 2017, 145, 154). Vielmehr wird im Einzelfall insbesondere zu prüfen sein, ob die Gebäudefläche als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur zu dem nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Ortsteil gehört (vgl. Blechschmidt/Reidt, BauR 2016, 934, 939). Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die maßstabsbildend sind für eine nach der bereits vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 21). Unter dem „Deckmantel“ der Flüchtlingsunterbringung darf jedenfalls nicht ein auf Dauer zu allgemeinen Wohnzwecken genutztes Gebäude entstehen, das sich nach den allgemeinen Regeln nicht einfügt (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: EL Februar 2018, § 246 Rn. 66a, 63a). Der Frage der Zulässigkeit einer etwaigen zukünftigen, im Einzelnen noch ungewissen Folgenutzung, die selbst nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, kann mithin keinen Einfluss haben auf die Beurteilung des aktuell beantragten Vorhabens, zumal der gesetzgeberische Zweck, durch die Einführung von bestimmten Sondervorschriften wie § 246 Abs. 9 BauGB die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften bauplanungsrechtlich zu erleichtern, unterlaufen würde, wenn das Außenbereichsvorhaben zusätzlich den Anforderungen an eine Innenbereichsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB unterworfen würde. b) Aus der Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB folgt allerdings nicht, dass der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Aspekt der Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Massivität des geplanten Gebäudes vorliegend keine Rolle spielen würde. Auch bei Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB ist grundsätzlich das (drittschützende) Rücksichtnahmegebot zu beachten. Die Frage, ob das Vorhaben gegenüber den Antragstellern rücksichtslos ist, beurteilt sich allerdings nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (analog), sondern - wie auch bei sonstigen Außenbereichsvorhaben - nach § 35 Abs. 3 BauGB (so auch - ohne eine Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB zu erwägen - VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 -, juris Rn. 17; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: EL Februar 2018, § 246 Rn. 59a; Blechschmidt/Reidt, BauR 2016, 934, 936; Kment/Wirth, ZfBR 2016, 748, 755). Das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot gilt dabei nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern kommt über die Gebietsgrenzen hinweg auch Eigentümern zugute, deren Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB kann das Maß der in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung zu berücksichtigen sein. Es gehört zwar nicht zu den in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrücklich aufgeführten öffentlichen Belangen, es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein etwa am Rande einer Ortslage errichtetes Vorhaben durch seinen Umfang öffentliche Belange negativ berühren kann. Auch im Außenbereich kann eine aus anderen Gründen prinzipiell zulässige Bebauung im Einzelfall dennoch unzulässig sein, weil sie sich nicht mit der vorhandenen Bebauung verträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 -, juris Rn. 21). Ein Nachbar kann sich auch gegen Maß und Umfang der baulichen Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks zur Wehr setzen, wenn sie sich ihm gegenüber als rücksichtlos erweist. Das Rücksichtnahmegebot gehört zu den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführten öffentlichen Belangen und beinhaltet den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Auswirkungen, die von einem Außenbereichsvorhaben ausgehen. Über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdrücklich erfassten schädlichen Umwelteinwirkungen, die sich auf Immissionsbelastungen beziehen, hinaus betrifft dies auch sonstige nachteilige Wirkungen. Dazu gehören z.B. auch „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von baulichen Anlagen auf einem benachbarten Außenbereichsgrundstück ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - BVerwG 4 B 72.06 -, juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Februar 2008 - OVG 2 S 75.07 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 S 373/16 -, juris Rn. 18). Unzumutbare optisch „erdrückende“ Wirkungen können sowohl von Innen- wie von Außenbereichsvorhaben ausgehen (vgl. Troidl, BauR 2008, 1829, 1835), so dass die von der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 BauGB hierzu entwickelten Überlegungen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, juris Rn. 33 ff. und Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -, juris) auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB Berücksichtigung finden können. Das Verwaltungsgericht hat die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Massivität des Vorhabens begründet, das in Bezug auf die Grundfläche des Hauses 2 und das Verhältnis zwischen überbauter Fläche und sichtbarer Freifläche in einem erheblichen Missverhältnis zu der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller stehe und deren Gärten abriegele. Dabei hat es auch auf die besondere Schutzwürdigkeit der Antragsteller hingewiesen, die ihre genehmigte kleinteilige Bebauung einschließlich der mit hoher Aufenthaltsqualität ausgestatteten Gärten und Terrassen zum Außenbereich hin ausgerichtet hätten. Dieser Argumentation vermag der Senat aus den von den Beschwerdeführern dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig, insbesondere folgt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch nicht aus den weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Aspekten der Verschattung ihrer Grundstücke, der Einsichtsmöglichkeiten in ihre Gärten und Privaträume und der (Gebiets-)Unverträglichkeit des Vorhabens. aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmen sich die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, im Wesentlichen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei eine Abwägung vorzunehmen ist zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - BVerwG 4 B 26.17 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Geht es um die Beurteilung, inwieweit die Massivität eines geplanten Neubaus zu unzumutbaren Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks führt, ist zudem zu berücksichtigen, inwieweit das Vorhaben die landesrechtlichen abstandsflächenrechtlichen Vorschriften einhält. Insoweit ist hier einzustellen, dass das Haus 2 den erforderlichen Abstand deutlich einhält und über die nach § 6 Abs. 1, Abs. 5 BauO Bln geforderten 3,8 m hinaus fast 6 m von den Grundstücksgrenzen der Antragsteller entfernt liegt. Die Wahrung der bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen schließt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zwar nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -, juris Rn. 17 f.), im Regelfall dürfte allerdings zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein (vgl. zu § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 -, juris Rn. 4). Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ist in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass der Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt wird, soweit es um die Beeinträchtigung von Belangen geht, die durch das Abstandsflächenrecht geschützt werden, also um Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten. Denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Juni 2016 - BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rn. 9; Broy-Bülow in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 66 m.w.N.). Die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung“ kommt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften daher nur ausnahmsweise in Betracht. Dabei genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert, eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 28 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, EA S. 8, vorgesehen für juris). Dies lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei der gebotenen Gesamtschau sind die schutzwürdigen Belange des Nachbarn einerseits und die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen andererseits in den Blick zu nehmen und abzuwägen, wobei der Gebietscharakter, die Vorprägung der Grundstücke in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen sind. Von Bedeutung sind dabei neben messbaren Kriterien wie Höhe und Länge des Gebäudes und die Entfernung zum Nachbarn auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens, wobei dies auch in Beziehung zur Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, EA S.8, vorgesehen für juris; OVG NW, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 7 A 1251/15 -, juris Rn. 7). Eine derartige Wirkung ist - wie die Beschwerdeführer dargelegt haben - nach der Einschätzung des Senats hier nicht gegeben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte „Massivität“ des Vorhabens sind in erster Linie die Höhe und Länge des in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Antragstellern geplanten Hauses 2 in den Blick zu nehmen, da dieses die Wirkung des Vorhabens auf die Grundstücke der Antragsteller ausschlaggebend bestimmt. Der Eindruck eines massiven Gebäudes wird dabei insbesondere durch dessen Länge geprägt, die deutlich von der Länge der Gebäude auf den Grundstücken der Antragsteller abweicht, wobei vergleichend auf die Maße der jeweiligen Doppelhäuser insgesamt abzustellen ist, weil der Gebäudeeindruck von dem gesamten Baukörper - und nicht etwa nur von der im Eigentum der Antragsteller stehenden jeweiligen Haushälfte - geprägt wird. Die Länge des Hauses 2 von 38,4 m übersteigt dabei die Länge der Doppelhäuser von jeweils 12 m um mehr als das Dreifache. Auch die Grundfläche des Hauses 2 (knapp 700 m²) übertrifft die der Doppelhäuser (132 m²) um mehr als das sechsfache. Hinsichtlich der Höhe der Gebäude bestehen demgegenüber keine signifikanten Unterschiede. Das Haus 2 ist mit 9,58 m nur geringfügig höher als die Firsthöhe der Doppelhäuser von 9,18 m bzw. 8,58 m, hinsichtlich der absoluten Höhe liegt das Haus 2 sogar zwischen den von den Doppelhäusern erreichten Firsthöhen (66,58 müNHN gegenüber 66,2 bzw. 67,1 müNHN), wobei das Vorhaben allerdings durch die Wahl eines Flachdachs eine größere Dominanz der oberen Stockwerke erreicht. Die Wirkung des im Vergleich zu den Doppelhäusern deutlich massiveren Hauses 2 auf die Grundstücke der Antragsteller wird zudem in besonderer Weise durch die Lage des Baukörpers direkt gegenüber der Grundstücksgrenze beeinflusst, die durchaus geeignet sein mag, spontan die Assoziation eines „Riegels“ hervorzurufen. Denn für die Antragsteller zu 1. und 2. verläuft der Neubau entlang der gesamten gartenseitigen Grundstücksgrenze und dominiert damit die Aussicht vom Garten aus, bei dem Antragsteller zu 3. ist fast der gesamte Gartenbereich mit Ausnahme der nördlichen Ecke betroffen. Das Vorhaben hat damit allerdings noch keinen „einmauernden“ oder unmittelbar bedrängenden Charakter, weil es nur von einer Seite her auf die Grundstücke der Antragsteller wirkt und ca. 6 m Abstand von der Grundstücksgrenze hält, wobei das Gebäude zudem im unteren Bereich durch die zugesagte 3 m hohe Hecke dem unmittelbaren Blick entzogen ist. Bei der Beurteilung ist zudem auch die weitere Bebauung in der Umgebung in den Blick zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben sowohl hinsichtlich der Höhe wie auch hinsichtlich der Länge und des Bauvolumens die Maße der bereits vorhandenen Wohnriegel in der unmittelbaren Umgebung aufnimmt und sogar dahinter zurückbleibt. So weisen die südlich und westlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Wohnriegel (F... Straße 1... sowie 1...) jeweils eine viergeschossige Bauweise mit einer Höhe von ca. 12 m auf und übertreffen das Haus 2 auch hinsichtlich der Länge deutlich. An diese bereits vorhandenen Gebäude lehnt sich das Vorhaben nicht nur hinsichtlich der Gebäudemaße und -form, sondern auch im gesamten Erscheinungsbild an. Dies relativiert den Unterschied zu den Doppelhäusern der Antragsteller, weil das Gebiet durch die Wohnriegel vorgeprägt ist. Auch die östlich der Doppelhäuser befindlichen Reihenhäuser weisen hinsichtlich Kubatur und Höhe durchaus mit dem Haus 2 vergleichbarer Maße auf (Firsthöhen von 9,37 m und 10,06 m bei einer Länge von ca. 22 m bzw. fast 42 m). Das Haus 2 weist damit im Verhältnis zu der Bestandsbebauung kein signifikantes Übermaß an Höhe und Volumen auf und steht auch nicht im krassen Widerspruch zum Charakter des Baugebiets, an das es anschließt und das auch die Schutzbedürftigkeit der kleineren Häuser der Antragsteller mitprägt, so dass allein die größere Baumasse im Vergleich zu der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller, die ihrerseits etwas aus dem baulichen Rahmen der Umgebung fallen, noch keine Rücksichtlosigkeit begründet. Soweit die Antragsteller zudem das Erscheinungsbild des Vorhabens beanstanden, mag zwar die Charakterisierung als „monolithischer Zweckbau“ nachvollziehbar sein, das Vorhaben bleibt aber jedenfalls als Wohngebäude bzw. Einrichtung mit wohnungsähnlichem Charakter erkennbar und erfahrbar. Die von der Beigeladenen vorgelegten „Visualisierungen“ mögen eine beschönigende Darstellung enthalten und verdeutlichen im Übrigen durchaus den massiven Charakter des geplanten Neubaus, das Erscheinungsbild des Vorhabens ist aber mit dem Charakter einer gebietsfremden „Industrieanlage“ nicht vergleichbar und steht auch nicht im krassen Widerspruch zu der weiteren Umgebungsbebauung, so dass der Fall auch nicht mit der von den Antragstellern zitierten Entscheidung über die Errichtung von Düngekalksilos (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -, juris) vergleichbar ist. bb) Soweit die Antragsteller Massivität und Lage des Hauses 2 wegen einer Verschattung ihrer Grundstücke und der Ermöglichung von als unzumutbar empfundenen Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtlos erachten, hat auch dies keinen Erfolg. Eine Beeinträchtigung, die die Grenze zur Unzumutbarkeit überschreiten würde, ist nicht ersichtlich. Gerade in Bezug auf diese Belange gilt, dass ein Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme erwarten kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen bereits durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Juni 2016 - BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rn. 12). Das Vorhaben wahrt den innerstädtisch gebotenen Abstand deutlich und verändert nur die nachmittägliche bzw. abendliche Sonneneinstrahlung vom Westen her, lässt jedoch die Belichtung und Besonnung zu den übrigen Tageszeiten, insbesondere von Süden her unberührt. Eine bestimmte Dauer und Qualität der Tagesbeleuchtung eines Grundstücks wird im Übrigen baurechtlich ebenso wenig gewährleistet wie die Beibehaltung einer zuvor bestehenden Situation (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, EA S. 10, vorgesehen für juris; OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2016 - 2 M 105.16 -, juris Rn. 12). Auch die durch das geplante Haus 2 zukünftig bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten und - soweit ein Sichtschutz fehlt - ggf. auch in die Privaträume der Antragsteller begründen keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Das Haus 2 verfügt zwar auf der den Antragstellern zugewandten Seite über eine große Anzahl von Fenstern, die ausweislich der Baubeschreibung zudem bodentief verglast sein sollen. Im innerstädtischen Bereich sind jedoch Einsichtsmöglichkeiten infolge einer - zulässigen - baulichen Ausnutzung von Nachbargrundstücken in der Regel hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - BVerwG 4 B 224.82 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 11). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Fenster üblicherweise nur für vorübergehende, gelegentliche Ausblicke genutzt werden und es nicht um eine größere Anzahl höher gelegener Balkone geht, die ggf. anders zu beurteilen wären. Die Antragsteller können demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, sie seien wegen der Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks in erhöhtem Maße schutzbedürftig und hätten darauf vertrauen dürfen, von einer massiven Nachbarbebauung verschont zu werden. Im innerstädtischen Bereich muss grundsätzlich mit einer Verdichtung und der baulichen Ausnutzung von benachbarten Grundstücken gerechnet werden. Dies gilt auch für die Bebauung von Außenbereichsflächen, insbesondere wenn sie im Randbereich zu Siedlungsgebieten liegen. Auch der Eigentümer eines Grundstücks, das an der Grenze zum Außenbereich liegt, muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen, denn der Außenbereich ist ausweislich § 35 BauGB einer baulichen Nutzung nicht völlig entzogen und gerade an der Grenze zum Innenbereich sind Verschiebungen - ggf. auf der Grundlage einer Bauleitplanung - nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 24). Dies trifft auch auf die hier streitgegenständliche Außenbereichsfläche im Innenbereich zu, die von zahlreichen Wohngebäuden eingerahmt ist. Die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung hat es ihnen zwar ermöglicht, den augenblicklichen Lagevorteil am Rande des Außenbereichs auszunutzen, dies schützt sie jedoch nicht vor einer Verschlechterung der Situation wie dem Verlust der freien Aussicht und Besonnung und dem Hinzukommen von Baulichkeiten mit Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück. Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 27. März 2017 - 2 Bs 51/17 -, juris) eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens wegen der massiven Bebauung einer der Erholung dienenden Freifläche geltend machen, führt dies schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil die Fälle nicht vergleichbar sind. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte über eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu entscheiden und hat im Rahmen der Interessenabwägung maßgebend darauf abgestellt, dass die erteilte Befreiung keine Abweichung mehr darstelle, sondern eine Umplanung, die besonders tief in das Interessengeflecht der Planung eingreife. Es ist davon ausgegangen, dass die zur Bebauung anstehende Freifläche im Blockinnenbereich eine Erholungsfunktion für die Bewohner der angrenzenden Wohnhäuser habe, und sah diesen planerischen Interessenausgleich als durch die Baugenehmigung aufgelöst an. Im Gegensatz dazu beruht vorliegend der bisherige Charakter des Vorhabengrundstücks als weitgehende Freifläche nicht auf einer planerischen Entscheidung, die nur im Rahmen einer erneuten Bauleitplanung unter Abwägung aller Interessen geändert werden könnte. Das Grundstück ist nicht durch einen Bebauungsplan als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden, sondern ist aufgrund der tatsächlichen Entwicklung mangels Teilhabe an einem innerstädtischen Bebauungszusammenhang Außenbereich geblieben. Die planungsrechtlich durch § 246 Abs. 9 BauGB geschaffene Möglichkeit einer Bebauung zum Zwecke der Flüchtlingsunterbringung kollidiert somit nicht mit einer zuvor getroffenen abweichenden Planungsentscheidung. Auch der Hinweis der Antragsteller auf eine Gebietsatypik oder Gebietsunverträglichkeit der Nutzung hat keinen Erfolg. Es wird bereits nicht deutlich, auf die Verletzung welchen Nachbarrechts sie sich stützen bzw. unter welchem Gesichtspunkt sie das Gebot der Rücksichtnahme für verletzt halten. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Grundstücke der Antragsteller dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen sind, während das Vorhabengrundstück zum Außenbereich gehört. Zudem wenden sich die Antragsteller damit der Sache nach gegen die Art der baulichen Nutzung durch das Vorhaben-grundstück, ohne hinreichend darzulegen, warum die auf der Grundlage von § 246 Abs. 9 BauGB ermöglichte Nutzung des benachbarten Außenbereichsgrundstücks zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen mit ihrer wohnähnlichen Struktur im konkreten Fall mit der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Wohnzwecken nicht vereinbar sein soll (vgl. dazu etwa OVG HH, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 Bs 38/16 -, juris Rn. 27 f.). Schließlich zeigt auch die Mitteilung der Antragsteller, dass Anwohner die geschützte Vogelart der Grünspechte gesichtet haben sollen, keine Verletzung eines sie als Nachbarn schützenden Rechts auf, aus dem sie ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung herleiten könnten. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist somit zu berücksichtigen, dass das Haus 2 mit seinen drei Vollgeschossen und der Länge von über 38 m zwar ein deutlich größeres Bauvolumen aufweist als die benachbarten Doppelhäuser auf den Grundstücken der Antragsteller und aufgrund seiner Stellung auf dem Vorhabengrundstück künftig die Aussicht von den Wohngebäuden und Gartenflächen der Antragsteller dominieren wird. Das Gebäude, das die Wohnhäuser der Antragsteller hinsichtlich der Höhe kaum überragt, steht jedoch nicht in einem besonders krassen, außergewöhnlichen Missverhältnis zu der Doppelhausbebauung, zumal es sich hinsichtlich Höhe, Größe und Anordnung an den bereits vorhandenen Wohnriegeln orientiert, die die Umgebung baulich prägen. Die Einschränkungen, die die Grundstücke der Antragsteller durch die Bebauung der bisherigen Grün- und Freifläche erfahren, sind zwar nicht unerheblich, bleiben jedoch im Rahmen dessen, womit im innerstädtischen Bereich sowie in Randlagen zum Außenbereich hin noch gerechnet werden muss und überschreiten daher nicht die Grenze des Zumutbaren, zumal die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 246 Abs. 9 BauGB im besonderen öffentlichen Interesse liegt und dieser Nutzungszweck nicht durch die Errichtung kleinteiliger Einzelwohnbauten verwirklicht werden kann. Bei summarischer Prüfung ist somit nicht ersichtlich, dass die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt und ihnen deshalb ein Abwehranspruch zustehen könnte, so dass ihr Interesse, von der Ausführung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung nicht überwiegt. Es bleibt daher bei der gesetzlich vorgesehenen Folge, dass ihre Klage gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 212 a Abs. 1 BauGB), weshalb ihr Rechtsschutzantrag keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt und ebenfalls das - auf ihr jeweiliges Nachbargrundstück bezogene - (gemeinsame) Interesse der Antragsteller zu 1. und zu 2. und das Interesse des Antragstellers zu 3. jeweils mit 3.750 EUR bewertet (vgl. die Empfehlungen in Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).