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Beschluss

8 S 1247/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Ausgangsverfahren entstandene Rechtsanwaltsvergütung kann im nachfolgenden Abänderungsverfahren nicht nochmals geltend gemacht werden, wenn derselbe Rechtsanwalt bereits im Ausgangsverfahren in demselben Rechtszug tätig war. • Nach § 16 Nr. 6 RVG gelten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als dieselbe Angelegenheit, sodass Gebühren in diesem Fall nur einmal entstehen. • Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie in dem konkreten Verfahren entstanden sind; insoweit ist auf die jeweils entstandenen Gebühren je Rechtszug abzustellen. • Die unterschiedliche Erstattungsfähigkeit führt nicht zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlungen, da sie auf dem Prinzip beruht, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei Abänderungsverfahren (RVG, §16 Nr.6) • Eine im Ausgangsverfahren entstandene Rechtsanwaltsvergütung kann im nachfolgenden Abänderungsverfahren nicht nochmals geltend gemacht werden, wenn derselbe Rechtsanwalt bereits im Ausgangsverfahren in demselben Rechtszug tätig war. • Nach § 16 Nr. 6 RVG gelten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als dieselbe Angelegenheit, sodass Gebühren in diesem Fall nur einmal entstehen. • Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie in dem konkreten Verfahren entstanden sind; insoweit ist auf die jeweils entstandenen Gebühren je Rechtszug abzustellen. • Die unterschiedliche Erstattungsfähigkeit führt nicht zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlungen, da sie auf dem Prinzip beruht, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen. Antragsgegner und Beigeladene streiten über die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Abänderungsverfahren nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.7 VwGO. Im Ausgangsverfahren war die Vollziehung einer Baugenehmigung ausgesetzt worden; die Kostenverteilung wurde dort bereits getroffen. Die Beigeladene war im Ausgangsverfahren nur im zweiten Rechtszug und im Abänderungsverfahren in beiden Rechtszügen durch denselben Anwalt vertreten. Der Urkundsbeamte setzte auf Antrag der Beigeladenen die zu erstattenden Kosten im Abänderungsverfahren insgesamt fest. Der Antragsgegner erhob Erinnerung; das Verwaltungsgericht setzte die Festsetzung dahingehend außer Kraft, dass die Vergütung insgesamt nicht voll erstattungsfähig sei. Die Beigeladene legte Beschwerde ein mit dem Vorwurf, das Gericht verkenne das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und benachteilige obsiegende Parteien im Abänderungsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Anwendung der RVG-Regeln auf die Entstehung von Gebühren in den Rechtszügen. • Rechtsgrundlagen: § 15 Abs.1 und Abs.2 RVG, § 16 Nr.6 RVG; §§ 154, 155, 162, 164 VwGO. • Gebührenbemessung nach RVG beruht auf dem Begriff der ‚Angelegenheit‘; in derselben Angelegenheit entstehen Gebühren nur einmal, in gerichtlichen Verfahren aber je Rechtszug. • § 16 Nr.6 RVG führt dazu, dass das Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs.7 VwGO hinsichtlich eines anwaltlich in beiden Verfahren tätigen Vertreters als dieselbe Angelegenheit zu behandeln sind. • Folge: Sind Anwaltstätigkeiten bereits im ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens erbracht worden, entstehen die dafür geschuldeten Gebühren bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht nochmals erstattungsfähig. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beigeladene machte Gebühren für den ersten Rechtszug geltend, die ihr Anwalt dort noch nicht verursacht hatte; diese sind erstattungsfähig (insgesamt 402,82 Euro). Gebühren für den zweiten Rechtszug sowie Pauschalen und Umsatzsteuer in Höhe von 169,58 Euro entstanden hingegen bereits im Ausgangsverfahren und sind daher im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Erstattungsfähigkeit rechtfertigt sich sachlich durch das Erstattungsprinzip des Kostenrechts und den pauschalierenden Vergütungsansatz des RVG; keine Vereinbarkeitsschwäche mit Art.3 GG festgestellt. • Kosten- und Kostenverteilungsentscheidung: Die Beschwerde wurde nur teilweise stattgegeben; die Verfahrenskosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wurden anteilig verteilt (Antragsgegner drei Viertel, Beigeladene ein Viertel). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde teilweise geändert: Die Beigeladene erhält vom Antragsgegner außergerichtliche Kosten nur bis zur Höhe von 402,82 Euro, da diese Gebühren für den ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens erst im Abänderungsverfahren entstanden sind. Die im Abänderungsverfahren geltend gemachten Gebühren für den zweiten Rechtszug sowie die Postpauschalen und darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 169,58 Euro sind bereits im Ausgangsverfahren entstanden und daher nicht nochmals erstattungsfähig. Die Beschwerde der Beigeladenen wurde insoweit zurückgewiesen, als sie eine vollständige Erstattung geltend machte; die Erinnerung des Antragsgegners wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu drei Vierteln und die Beigeladene zu einem Viertel.