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Beschluss

OVG 3 K 32.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0524.3K32.18.00
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Leitsätze
Einer gebührenrechtlichen Verklammerung verschiedener Beschwerden, d.h. einer gegen den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Beschwerde mit einer gegen den Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO gerichteten, steht die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG entgegen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. Juni 2017 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Erinnerungsgegnerin die Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren OVG 9 S 1.17 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.170,96 Euro verlangen kann. Die Beschwerde macht geltend, dass für eine in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eingelegte Beschwerde keine weiteren Rechtsanwaltsgebühren entstehen, wenn der gleiche Anwalt Gebühren bereits in einem gegen den Beschluss im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Beschwerdeverfahren erstattet bekommen hat. Das Ausgangs- und Abänderungsverfahren seien in jedem Rechtszug gebührenrechtlich als eine Angelegenheit anzusehen. Dies entsprach unter Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dem allgemeinen Verständnis. Die Regelung des § 40 Abs. 2 BRAGO, nach der das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung mit dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit bildete, wurde so verstanden, dass die Verklammerung mehrerer Verfahren jeweils innerhalb eines gleichgeordneten Rechtszuges galt. Dementsprechend wurden in jeder Instanz das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zusammengefasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 7 O 629/98 – juris). Danach konnten Gebühren für eine Beschwerde im Abänderungsverfahren nicht (erneut) geltend gemacht werden, wenn es zuvor bereits ein Beschwerdeverfahren im Ausgangsverfahren gegeben hatte. Diese Auslegung ist mit dem seit 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht mehr vereinbar. Zwar sind nach § 16 Nr. 5 RVG Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Dies kann jedoch nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten. Einer gebührenrechtlichen Verklammerung verschiedener Beschwerden, d.h. einer gegen den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Beschwerde mit einer gegen den Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO gerichteten, steht nämlich nunmehr die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich jedes Beschwerdeverfahren, dessen Gebühren sich – wie hier – nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine selbstständige Angelegenheit (Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 18 RVG Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 18 RVG Rn. 11, 12). Dabei ist es gleichgültig, mit welchen anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts die Beschwerde in einem Zusammenhang steht (BT-Drs. 15/1971, S. 192). Auch wenn sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen lässt, dass mit der Einführung von § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, der keine Vorgängerregelung in der BRAGO hat, eine Änderung der eingangs dargestellten Rechtslage direkt beabsichtigt war, lässt sich die gebührenrechtliche Verklammerung mehrerer Beschwerden mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht mehr in Einklang bringen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 E 124/15 – juris Rn. 3 ff; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 43. Edition, Stand 1.12.2018, § 16 Rn. 10a; a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 – juris Rn. 16). Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Gesetz für bestimmte Beschwerden (vgl. etwa § 16 Nr. 10 Buchst. c RVG) durchaus eine Ausnahme vorsieht, so dass diese nicht als selbstständige Angelegenheiten zu behandeln sind. Für die hier vorliegende Konstellation sieht das RVG eine Ausnahme jedoch nicht vor, insbesondere ist eine solche nicht in § 16 Nr. 5 RVG enthalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).