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Beschluss

A 13 K 3085/22

VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Verfahrensgebühr (nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) entsteht bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und kann nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut geltend gemacht werden.(Rn.12) 2. Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen mit jeder Verwirklichung des Gebührentatbestands grundsätzlich neu.(Rn.14) 3. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in derselben Angelegenheit nur eine Verfahrensgebühr gibt.(Rn.14) 4. Weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes noch das Erfordernis der prozessualen Waffengleichheit gebieten, dass der im Abänderungsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Rechtsanwaltskosten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen kann.(Rn.16) 5. Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Erinnerung erledigt sich ein Antrag, die Vollziehung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zu einer Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.09.2022 - A 13 K 1757/22 - geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.07.2022 - A 13 K 1757/22 - zu erstattenden Kosten wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens zu je 1/6.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfahrensgebühr (nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) entsteht bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und kann nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut geltend gemacht werden.(Rn.12) 2. Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen mit jeder Verwirklichung des Gebührentatbestands grundsätzlich neu.(Rn.14) 3. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in derselben Angelegenheit nur eine Verfahrensgebühr gibt.(Rn.14) 4. Weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes noch das Erfordernis der prozessualen Waffengleichheit gebieten, dass der im Abänderungsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Rechtsanwaltskosten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen kann.(Rn.16) 5. Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Erinnerung erledigt sich ein Antrag, die Vollziehung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zu einer Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen.(Rn.18) Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.09.2022 - A 13 K 1757/22 - geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.07.2022 - A 13 K 1757/22 - zu erstattenden Kosten wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens zu je 1/6. I. Die Antragsteller stellten erstmals am 03.03.2022 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - A 13 K 630/22 - gegen die in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.01.2022 enthaltene Abschiebungsanordnung. Diesen Antrag lehnte die damals zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 15.03.2022 - A 13 K 631/22 - ab und erlegte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Antragstellern zu je 1/6 auf. Am 29.03.2022, am 28.04.2022 und am 17.05.2022 stellten die Antragsteller jeweils Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO, die der beschließende Einzelrichter mit Beschlüssen vom 05.04.2022 - A 13 K 909/22 -, vom 29.04.2022 - A 13 K 1161/22 - und vom 17.05.2022 - A 13 K 1313/22 - ablehnte. Am 30.06.2022 stellten die Antragsteller einen weiteren Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Der beschließende Einzelrichter änderte daraufhin mit Beschluss vom 26.07.2022 - A 13 K 1757/22 - den Beschluss vom 15.03.2022 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - ab, ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 28.01.2022 an und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des gerichtkostenfreien Abänderungsverfahrens auf. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat am 01.08.2022 beantragt, auf Grund der Kostenentscheidung im erfolgreichen Abänderungsverfahren gegen die Antragsgegnerin Kosten i. H. v. 540,50 EUR (Verfahrensgebühr i. H. v. 434,20 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 20,-- EUR sowie Umsatzsteuer i. H. v. 86,30 EUR) festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag verzinst wird. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.09.2022 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt und ausgesprochen, dass die festgesetzten Kosten ab dem 01.08.2022 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Am 05.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Entscheidung des Gerichts sowie die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel beantragt. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem beschließenden Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Kostenlastentscheidung der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren, sodass das Gericht über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung entscheidet, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 - OVG 6 K 99.18 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.12.2003 - 1 N 01.1845 -, juris Rn. 10; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 165 Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 7). 2. Die Erinnerung ist nach § 165 i. V. m. § 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 165 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO) erhoben. 3. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erstattende Kosten i. H. v. 540,50 EUR gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. a) Bei der von den Antragstellern im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemachten Vergütung ihres Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO i. H. einer Verfahrensgebühr von 434,20 EUR (KV 3100), einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,-- EUR (KV 7002) sowie eines Umsatzsteuerbetrags von 86,30 Euro (KV 7008) handelt es sich nicht um nach § 162 VwGO erstattungsfähige Kosten, denn diese sind bereits im Ausgangsverfahren, dessen Kosten die Antragsteller selbst zu je 1/6 zu tragen haben, entstanden. Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen, sobald er die erste, den Gebührentatbestand auslösende Handlung vornimmt (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1; v. Seltmann in BeckOK RVG, 57. Edition 01.09.2021, § 8 Rn. 1; Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 144; Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1). Nach allgemeiner Auffassung sind das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nach § 16 Nr. 5 RVG gebührenrechtlich eine Angelegenheit (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2021 - 7 B 11124/20 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A -, juris Rn. 3; Pankatz a. a. O. § 16 Rn. 32; v. Seltmann a. a. O. § 16 Rn. 10a). Folglich entsteht die Verfahrensgebühr (nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und kann - da der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann - nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut geltend gemacht werden (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 a. a. O. Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2021 a. a. O. Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 - OVG 3 K 185.19 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - 13 B 275/18 -, juris Rn. 2 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.02.2018 - 5 B 19/17.A -, juris Rn. 6 ff.; VG Freiburg, Beschlüsse vom 20.05.2019 - A 3 K 7023/18 -, n. v. und vom 07.02.2017 - A 4 K 4506/16 -, n. v.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.02.2022 - 11 L 1309/21.F.A -, juris Rn. 4 ff.; VG München, Beschluss vom 20.12.2021 - M 18 M 21.50162 -, juris Rn. 18; VG Bayreuth, Beschluss vom 12.07.2021 - B 8 M 21.50120 -, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2019 - A 9 K 7335/18 -, juris Rn. 9 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23.08.2018 - 14 KE 39.18 -, juris Rn. 4 ff.). b) Die in Teilen der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.10.2018 a. a. O. Rn. 2 ff. und vom 13.02.2017 - 11 B 769/15.A -, juris Rn. 6 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2022 - A 1 K 1392/21 -, juris Rn. 2 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 09.04.2021 - 6 L 165/20.KS.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 06.08.2020 - 1 L 589/19.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2019 - 2 L 1872/18.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 19.12.2018 - 8 E 252/18 -, juris Rn. 2 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2014 - A 7 K 226/14 -, juris Rn. 2 ff.) überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass § 15 Abs. 2 RVG nicht den wiederholten Gebührenanfall als solchen, sondern nur die kumulative Geltendmachung der Gebühren verhindert (vgl. BGH Urteil vom 14.09.2014 - IV ZR 422/13 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2019 - 1 O 71/19 -, juris Rn. 13; Rn. 21; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 15 Rn. 97). Auch ist es richtig, dass ausgehend hiervon die Gebühren mit jeder Verwirklichung des Gebührentatbestands grundsätzlich neu entstehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.07.2017 - VI ZR 90/17 -, juris Rn. 16 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - L 20 AL 224/17 B -, juris Rn. 33; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25.08.2010 - L 15 SF 131/10 B E -, juris Rn. 21; Mayer a. a. O. § 15 Rn. 28), was etwa Auswirkungen auf die Frage der Verjährung des Gebührenanspruchs (vgl. Mayer a. a. O.) oder auch auf dessen Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2017 a. a. O.; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 15 Rn. 4) haben kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Gebührenrecht der Grundsatz gilt, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Auftragserteilung bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - IX ZB 62/10 -, juris Rn. 10; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 2 Ko 32/19 -, juris Rn. 21; v. Seltmann a. a. O. § 15 Rn. 1; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 15 Rn. 92) und es folglich in derselben Angelegenheit nur eine Verfahrensgebühr gibt (vgl. Ahlmann a. a. O.; Winkler in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 202, VV RVG Nr. 3100 Rn. 2). Insoweit steht es nicht im Belieben der Beteiligten, an welche gebührenauslösende anwaltliche Tätigkeit sie anknüpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 a. a. O. Rn. 11; VG Berlin, Beschluss vom 23.08.2018 a. a. O. Rn. 6). Soweit hiergegen vorgebracht wird, § 15 Abs. 2 RVG betreffe nur das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten (so etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 a. a. O. Rn. 6; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 5; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2014 a. a. O. Rn. 6), geht dies fehl. Denn festgesetzt werden kann nur, was der Mandant auch schuldet. Der Mandant schuldet die Gebühren aber bereits auf Grund der Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht erneut aus der Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2021 a. a. O. Rn. 5). Der Hinweis, im Kostenfestsetzungsverfahren werde nur über einen Kostenerstattungsanspruch entschieden (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 a. a. O. Rn. 16), ist insoweit zirkulär. Unabhängig davon könnten die Kosten auch dann nicht gegen die Antragsgegnerin festgesetzt werden, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung annähme, dass dem Grunde nach sowohl ein (eigenständiger) Anspruch gegen den Mandanten aus der Tätigkeit aus dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch ein solcher aus der Tätigkeit nach § 80 Abs. 7 VwGO bestünde, der aber insgesamt nur einmal geltend gemacht werden darf. Denn auch unter dieser Prämisse besteht kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, ob er die Gebühr von seinem Mandanten oder aber vom Prozessgegner erstattet verlangt (so aber etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 6). Denn damit würde die - weiterhin Geltung beanspruchende - Kostengrundentscheidung aus dem Ausgangsverfahren unterlaufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 a. a. O. Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 a. a. O. Rn. 11; VG Ansbach, Beschluss vom 05.05.2021 - AN 14 M 19.51209 -, juris Rn. 27). Dies lässt sich nicht mit dem Argument entkräften, jeder Beteiligte könne aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vorgehen (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 a. a. O. Rn. 6). Zum einen ändert dies nichts daran, dass damit - zumindest faktisch - die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens abgeändert wird. Hat - wie vorliegend - der Prozessgegner keinen Anwalt mandatiert, erhielte der Beteiligte, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verliert, aber im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gewinnt, so die Möglichkeit, seine gesamten Kosten dem Prozessgegner aufzubürden. Haben beide Beteiligten einen Rechtsanwalt mandatiert, könnte der Beteiligte, der im Abänderungsverfahren obsiegt, zwar seine Rechtsanwaltskosten nicht erstattet verlangen, da er auf Grund der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seinerseits die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite erstatten müsste. Insoweit läge jedoch kein „kostenrechtliches Nullsummenspiel“ vor (so aber VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 15), denn der im Ausgangsverfahren Obsiegende ginge seines eigenen Kostenerstattungsanspruchs verlustig. Zum anderen vermag die Ansicht, jeder könne aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vorgehen, nicht zu erklären, welche Folgen zu ziehen sind, wenn - wie vorliegend - auf Grund mehrerer Abänderungsverfahren zu Gunsten eines Beteiligten mehrere ihm günstige Kostenentscheidungen vorliegen, während für den anderen Beteiligten lediglich eine günstige Kostenentscheidung vorliegt. Anders als der Beschluss des VG Karlsruhe vom 24.05.2022 andeutet (a. a. O. Rn. 14), gebieten auch weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes noch das Erfordernis der prozessualen Waffengleichheit, dass der im Abänderungsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine (bereits im Ausgangsverfahren entstandenen) Rechtsanwaltskosten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen kann. Für die Annahme, ein Beteiligter könne auf Grund dessen, dass er seine Rechtsanwaltskosten nicht von der Gegenseite ersetzt verlangen kann, von der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO abgehalten werden, besteht schon deshalb kein Anlass, weil auch dem Beteiligten selbst insoweit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Entstehen aber ausnahmsweise - etwa durch eine mündliche Verhandlung - weitere Kosten, so können diese auf Grund der Kostenentscheidung des Abänderungsverfahrens ersetzt verlangt werden. Weshalb die prozessuale Waffengleichheit beeinträchtigt sein sollte, erschließt sich dem Einzelrichter vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 5. Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Erinnerung hat sich der Antrag, die Vollziehung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zu einer Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen, erledigt. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2021 - A 9 S 3141/20 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 25.11.2020 - 1 F 295/20 -, juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2020 - 7 E 10537/20 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2019 - 13 E 441/19.A -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.05.2020 - 13a C 20.30391 -, juris Rn. 9).