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Beschluss

15 L 1184/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0903.15L1184.19A.00
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Leitsätze

1. Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich für den schon im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesenen Prozessbevollmächtig-ten der Antragstellerseite trotz der prozessualen Selbstständigkeit beider Verfahren ge-mäß den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass eine Vergütung für seine Tätigkeit auch dann nicht anfällt, wenn das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO den vormals nach § 80 Abs. 5 VwGO gefassten Beschluss abändert und dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch entspricht.

2. Nichts anderes gilt, wenn im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren ver-schiedene Prozessbevollmächtigte tätig werden, ohne dass - wie hier - angesichts Be-auftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Sinne der §§ 173 S. 1 VwGO, 91Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig war.

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2019 abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 21. Mai 2019 abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich für den schon im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesenen Prozessbevollmächtig-ten der Antragstellerseite trotz der prozessualen Selbstständigkeit beider Verfahren ge-mäß den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass eine Vergütung für seine Tätigkeit auch dann nicht anfällt, wenn das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO den vormals nach § 80 Abs. 5 VwGO gefassten Beschluss abändert und dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch entspricht. 2. Nichts anderes gilt, wenn im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren ver-schiedene Prozessbevollmächtigte tätig werden, ohne dass - wie hier - angesichts Be-auftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Sinne der §§ 173 S. 1 VwGO, 91Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig war. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2019 abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 21. Mai 2019 abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Über den gemäß den §§ 165 S. 1, 151 VwGO am 24. Juli 2019 gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung), der sich gegen den nach § 164 VwGO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten und der Antragsgegnerin am 12. Juli 2019 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2019 richtet, entscheidet der Einzelrichter, weil über einen solchen Rechtsbehelf das Gericht (des ersten Rechtszuges) in der Besetzung zu befinden hat, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist, Vgl. Sodan in Sodan / Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Auflage 2018, zu § 165, Rdnr. 22; Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, zu § 165, Rdnr. 3. und dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss die Kostenlastentscheidung in dem durch den Einzelrichter erlassenen Beschluss vom 13. Mai 2019 zu Grunde liegt. Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist gemäß § 165 S. 2 VwGO i. V. m. § 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf 413,64 Euro festgesetzt. Die durch die Antragsteller geltend gemachte Vergütung ihres Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO in Höhe der Verfahrensgebühr von 327,60 Euro (KV 3100), einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro (KV 7002) sowie eines Umsatzsteuerbetrags von 66,04 Euro (KV 7008) ist bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Die geltend gemachte Vergütung ist nicht angefallen. Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich für den schon im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite trotz der prozessualen Selbstständigkeit beider Verfahren gemäß den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass eine Vergütung für seine Tätigkeit auch dann nicht anfällt, wenn das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO den vormals nach § 80 Abs. 5 VwGO gefassten Beschluss abändert und dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch entspricht. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. Februar 2019, 15 L 2923/18.A und vom 9. Juni 2016, 15 L 3836/15.A, jeweils n. v. Nichts anderes gilt, wenn im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren verschiedene Prozessbevollmächtigte tätig werden, ohne dass – wie hier - angesichts Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Sinne der §§ 173 S. 1 VwGO, 91 Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig war. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Nach der Rechtsauffassung des 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2018, 13 B 275/18.A, juris, die der Einzelrichter teilt, gilt: "… a ) Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne sind nach § 16 Nr. 5 RVG auch das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Anwaltsgebühren entstehen damit in allen Verfahren zur Regelung der Vollziehung – mögen diese für sich genommen auch voneinander getrennte, prozessual eigenständige Verfahren sein – nur einmal und zwar mit dem ersten die Gebühr auslösenden Tätigwerden des Rechtsanwalts. Ist dieser bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden, können sie von ihm im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 –, AGS 2003, 456 = juris, Rn. 3 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO); OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 19 E 524/14.A – n.v.; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 9 C 11.3040 –, juris, Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 –, AGS 2012, 17 = JZ 2012, 421 = juris, Rn. 16. b) Diese kostenrechtlichen Regelungen gelten auch dann, wenn – wie hier – nach einem noch vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Oberverwaltungsgericht über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hat über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht als Beschwerdeinstanz im Sinne von §§ 17 Nr. 1, 18 Nr. 3 RVG, sondern erstinstanzlich als nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zuständiges Gericht der Hauptsache entschieden. Der Wechsel des für das Abänderungsverfahren zuständigen Gerichts der Hauptsache steht auch nicht der Einlegung eines Rechtsmittels gleich. Er ändert nichts daran, dass der Sach- und Streitstoff im Abänderungsverfahren mit demjenigen des vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfall eng zusammenhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 –, AGS 2003, 456 = juris, Rn. 4 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO); OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 E 124/15 –, AGS 2015, 168 = juris, Rn. 5 ff. (zur Beschwerde). c) Anderes folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegen waren und nach der durch das Verwaltungsgericht getroffenen Kostengrundentscheidung die Kosten des Ausgangsverfahrens selber zu tragen hatten, während ihr Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgreich war und ihnen für die Kosten des Abänderungsverfahrens ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin erwachsen ist. Vgl. wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 – AGS 2012, 17 = JZ 2012, 421 = juris, Rn. 18; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A –, AGS 2017, 205 = NWVBl. 2017, 266 = juris, Rn. 8 ff., m.w.N., wonach die Verfahrensgebühr abweichend von den hier unter a) wiedergegebenen Grundsätzen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut anfallen soll. Dabei ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen sind; Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist nicht die Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn. Deshalb führt auch eine abweichende Entscheidung im Abänderungsverfahren nicht zu einer Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung. Diese bleibt vielmehr auch bei abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren mit der Folge bestehen, dass für das Ausgangsverfahren und das Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen zu beachten sind. Dies bedingt, dass jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostengrundentscheidung vom Prozessgegner die Erstattung der ihm für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten verlangen kann, besagt aber für sich genommen nichts darüber, welche Kosten ihm für das jeweilige Verfahren entstanden sind und erst in Folge dessen auch Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs sein können. Diese Frage ist allein kostenrechtlich nach den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG zu beantworten. Im Ergebnis führt dies auch nicht etwa dazu, dass der Prozessgegner bei einem ihm ungünstigen Ausgang des Abänderungsverfahrens von sämtlichen Kosten „freigestellt“ und die zugunsten des obsiegenden Antragstellers für das Abänderungsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung gleichsam ins Leere ginge. Von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens können vielmehr solche Kosten erfasst werden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind, wie etwa die Kosten einer Beweisaufnahme, Fahrtkosten anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder mündlichen Erörterung oder eine evtl. angefallene Terminsgebühr. Soweit die Kosten hingegen bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, können sie im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Dies gilt für die hier allein in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr (KV 3100), die für eine Angelegenheit statthafte Auslagenpauschale (KV 7002) und für die diesbezüglich jeweils geltend gemachte Umsatzsteuer (KV 7008). Auch ein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal zu fordernde Vergütung nicht bereits im Ausgangsverfahren (dort gegenüber dem eigenen Mandanten), sondern erst im Abänderungsverfahren (dort im Namen des eigenen Mandaten gegenüber dem Prozessgegner) geltend zu machen, besteht in diesem Zusammenhang nicht. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Vergütung in das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kostenrechts vorgesehen, noch wäre sie in der Sache gerechtfertigt. Anderenfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung insofern unterlaufen, als die in diesem Verfahren angefallenen Kosten letztlich auf die – im Ausgangsverfahren obsiegende – Antragsgegnerin abgewälzt werden könnten. Dies wäre deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich beim Abänderungsverfahren gerade nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt, das auf die Korrektur einer (vermeintlich) fehlerhaften Ausgangsentscheidung gerichtet wäre. Vielmehr gilt nach der gesetzlichen Intention von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG der im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallende Arbeitsaufwand ungeachtet des Ausgangs dieses Verfahrens als mit der Vergütung für das Ausgangsverfahren abgegolten …". Im Regelfall gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig werden. Zwar dürften dann die vorzitierten Bestimmungen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen. Vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 13. September 2017, W 4 M 17.33246, juris Rdnr. 6 m. w. Nw. Anderweitige - und hier beachtliche - Grenzen der Erstattungsfähigkeit ergeben sich allerdings aus den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sowie der §§ 173 S. 1 VwGO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zu Grunde liegende gesetzgeberische Wertung, nach der es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung regelmäßig genügt, nur einen Rechtsanwalt zu mandatieren, entspricht der allgemeinen Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten, die Kosten der eigenen Prozessführung im Rahmen dessen, was die berechtigten prozessuale Belange erfordern, so niedrig wie möglich zu halten. Vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 13. September 2017, W 4 M 17.33246, juris Rdnr. 7; Neumann / Schaks in Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, zu § 162 Rdnr. 60. Deshalb sind - soweit hier von Interesse - Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO auch notwendig war, wobei nach den §§ 173 S. 1 VwGO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2011, 2 S 102/11, juris Rdnr. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 13. September 2017, W 4 M 17.33246, juris Rdnr. 8 f. m. w. Nw. Der Erstattungsanspruch des weiteren Prozessbevollmächtigten, der beauftragt ist, das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu führen, ist damit jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kein Anwaltswechsel geboten war, weil die Gegenseite andernfalls mit Kosten belastet würde, die sie ohne Anwaltswechsel nicht zu tragen hätte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2011, 2 S 102/11, juris Rdnr. 10;im Ergebnis ebenso etwa: VG Göttingen, Beschluss vom 20. März 2015, 2 B 220/14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2014, 3a L 434/14.A, juris; Gründe, die dafür sprechen könnten, dass ein Anwaltswechsel im vorbezeichneten erforderlich war, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylG.