Beschluss
6 S 1953/19
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einer Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen kann die Wirkung der Änderung ex tunc eintreten und auch die Kostenentscheidung des Beschlusses nach § 80 V VwGO berühren.
Aus der Eigenart des Abänderungsverfahrens, grundsätzlich unabhängig von einer Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Regelung des Suspensiveffektes eine Entscheidung über die Fortdauer dieser Regelung für die Zukunft zu treffen, folgt, dass der Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur der verfügende Teil eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1969 – VI 323/69 –; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 191). Dementsprechend werden von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens in der Regel nur solche Kosten erfasst, die erstmals im Abänderungsverfahren entstanden sind (z. B. Kosten einer Beweisaufnahme).
Von diesem Grundsatz ist vorliegend abzuweichen, da das Gericht mit Beschluss vom 20. Juni 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage nicht auf-grund des Antrags der Erinnerungsführerin wegen von ihr neu vorgebrachten Vortrags mit Wirkung für die Zukunft angeordnet hat, sondern vielmehr eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornahm, um seine vorherige fehlerhafte Entscheidung zu berichtigen.
Aufgrund der Annahme, dass in den Fällen, in denen die Abänderungsentscheidung nicht auf einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage beruht, die Wirkung einer nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO ergangenen gerichtlichen Entscheidung ex tunc wirkt (so Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Kommentar, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80, Rn. 591), muss dies erst Recht gelten, wenn wie vorliegend die Erinnerungsführerin rechtzeitig alle erheblichen Tatsachen vorgetragen hat, diese in der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst aber keine Berücksichtigung fanden.
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin hin wird der die Kostenfestsetzung zurückweisende Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31. Juli 2019 (Az.: 4 E 1191/19 Ge) aufgehoben.
2. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin auf Kostenfestsetzung vom 28. Juni 2019, eingegangen am 1. Juli 2019, wird stattgegeben.
Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. Juni 2019 von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu zahlenden Kosten werden auf 334,75 EUR (in Worten: Dreihundertvierunddreißig und 75/100 Euro) festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist gem. § 173 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 1. Juli 2019 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen kann die Wirkung der Änderung ex tunc eintreten und auch die Kostenentscheidung des Beschlusses nach § 80 V VwGO berühren. Aus der Eigenart des Abänderungsverfahrens, grundsätzlich unabhängig von einer Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Regelung des Suspensiveffektes eine Entscheidung über die Fortdauer dieser Regelung für die Zukunft zu treffen, folgt, dass der Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur der verfügende Teil eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1969 – VI 323/69 –; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 191). Dementsprechend werden von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens in der Regel nur solche Kosten erfasst, die erstmals im Abänderungsverfahren entstanden sind (z. B. Kosten einer Beweisaufnahme). Von diesem Grundsatz ist vorliegend abzuweichen, da das Gericht mit Beschluss vom 20. Juni 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage nicht auf-grund des Antrags der Erinnerungsführerin wegen von ihr neu vorgebrachten Vortrags mit Wirkung für die Zukunft angeordnet hat, sondern vielmehr eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornahm, um seine vorherige fehlerhafte Entscheidung zu berichtigen. Aufgrund der Annahme, dass in den Fällen, in denen die Abänderungsentscheidung nicht auf einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage beruht, die Wirkung einer nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO ergangenen gerichtlichen Entscheidung ex tunc wirkt (so Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Kommentar, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80, Rn. 591), muss dies erst Recht gelten, wenn wie vorliegend die Erinnerungsführerin rechtzeitig alle erheblichen Tatsachen vorgetragen hat, diese in der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst aber keine Berücksichtigung fanden. 1. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin hin wird der die Kostenfestsetzung zurückweisende Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31. Juli 2019 (Az.: 4 E 1191/19 Ge) aufgehoben. 2. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin auf Kostenfestsetzung vom 28. Juni 2019, eingegangen am 1. Juli 2019, wird stattgegeben. Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. Juni 2019 von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu zahlenden Kosten werden auf 334,75 EUR (in Worten: Dreihundertvierunddreißig und 75/100 Euro) festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist gem. § 173 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 1. Juli 2019 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Erinnerungsführerin begehrt die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Mit Beschluss vom 28. Mai 2019 in dem Verfahren 4 E 624/19 Ge waren der Antrag der Antragstellerin (und jetzigen Erinnerungsführerin) nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst abgelehnt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Die Erinnerungsführerin stellte am 7. Juni 2019 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des vorgenannten Beschlusses mit Verweis auf eine bereits am 8. April 2019 per Fax übersandte, auf den 4. April 2019 datierende ärztliche Bescheinigung, aufgrund derer ernstliche Zweifel an der Wertung des Asylgesuchs der Erinnerungsführerin als „offensichtlich unbegründet“ bestünden. Daraufhin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 20. Juni 2019 (4 E 1191/19 Ge) „die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 623/19 Ge) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2019“ an und legte „die Kosten des Verfahrens“ der Antrags- bzw. Erinnerungsgegnerin auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Antragstellerin keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen habe, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der frühen Eilentscheidung ergebe. Dies sei für einen statthaften Antrag auf Abänderung der getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erforderlich. Dagegen sei der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet, obwohl das Gericht große Zweifel hege, ob die vorgelegte Bescheinigung vom 4. April 2019 den Anforderungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 3c Satz 2 und 3 AufenthG genüge. Mit am 1. Juli 2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin die Kostenfestsetzung in Höhe von 334,75 € zzgl. Zinsen: 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 2.500,00 €: 261,30 € Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme Netto 281,30 € Zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 53,45 € Endbetrag 334,75 €. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies den Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2019, ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt am 5. August 2019, zurück. Eine bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühr könne im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig sein. Die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO werde durch die Abänderungsentscheidung nicht berührt, da die aufschiebende Wirkung der Klage lediglich aufgrund des berechtigten neuen Vortrags angeordnet worden sei. Mit am 13. August 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts über den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31. Juli 2019 und begründete dies unter anderem damit, dass sie, die Erinnerungsführerin, durch Ablehnung der Kostenfestsetzung trotz Obsiegens im Abänderungsverfahren zur alleinigen Kostenträgerin werde. Dabei sei ihr berechtigter Vortrag in Form einer ärztlichen Bescheinigung schon in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgebracht worden, habe aber keine Berücksichtigung bei der gerichtlichen Entscheidung gefunden. Andernfalls wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die aufschiebende Wirkung der Klage bereits in diesem Verfahren angeordnet und die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsgegnerin auferlegt worden. Die Erinnerungsführerin beantragt, dem Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin stattzugeben. Die Erinnerungsgegnerin hat weder zu dem Kostenfestsetzungsantrag noch dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts Stellung genommen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 16. September 2019 unter Bezugnahme auf einen ohne Rubrum übermittelten Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2018 (4 S 742/18 Ge) mit, die Erinnerung geprüft zu haben. Es werde gebeten, den Antrag auf Entscheidung des Gerichts binnen vierzehn Tagen zurückzunehmen. Nach Verstreichen der Frist werde der Antrag der zuständigen Kammer vorgelegt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (je 1 Band zu den Aktenzeichen 4 E 624/19 Ge, 4 E 1191/19 Ge und 6 K 623/19 Ge sowie das Sonderheft zum Aktenzeichen 6 S 1953/19 Ge) und die in elektronischer Form übersandte Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist die Einzelrichterin, auf die das noch anhängige und im Sachzusammenhang stehende Klageverfahren 6 K 623/19 Ge nach einer Geschäftsverteilungsplanänderung übergegangen ist, zuständig. Das Gericht entscheidet über die Kostenerinnerung in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 165, Rn. 3 m. w. N.). Die gemäß §§ 165 Satz 2, 151 VwGO zulässige Erinnerung hat Erfolg. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gericht des ersten Rechtszugs ist hier das Verwaltungsgericht, das über den streitgegenständlichen Antrag als zuständiges Gericht der Hauptsache erstinstanzlich, mithin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im ersten Rechtszug, entschieden hat. Einen zweiten Rechtszug gibt es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Asylsachen nicht, weil Beschlüsse nach § 80 AsylG unanfechtbar sind. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts war für die beantragte Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, hat diese aber vorliegend zu Unrecht abgelehnt. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für die Erinnerungsführerin sowohl im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind vorliegend erstattungsfähig. Dem Erstattungsanspruch der Erinnerungsführerin steht nicht entgegen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern darf und nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (4 E 624/19 Ge) und das Verfahren über deren Abänderung (4 E 1191/19 Ge) „dieselbe Angelegenheit“ sind. Das Gericht stimmt mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle grundsätzlich darin überein, dass - wie § 16 Nr. 5 RVG auch vergütungsrechtlich klarstellt - das Gericht im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs entscheidet. Die Gebühren des Rechtsanwalts, der wie im vorliegenden Fall, in beiden Verfahren tätig geworden ist, entstehen für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 –, Rn. 16, juris). Dies beruht unter anderem darauf, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand hat, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Daher bleibt die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich von der Abänderungsentscheidung unberührt (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 199 m. w. N.). Aus der Eigenart des Abänderungsverfahrens, grundsätzlich unabhängig von einer Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Regelung des Suspensiveffektes eine Entscheidung über die Fortdauer dieser Regelung für die Zukunft zu treffen, folgt, dass der Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur der verfügende Teil eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1969 – VI 323/69 –; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 191). Dementsprechend werden von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens in der Regel nur solche Kosten erfasst, die erstmals im Abänderungsverfahren entstanden sind (z. B. Kosten einer Beweisaufnahme). Von diesem Grundsatz ist vorliegend abzuweichen, da das Gericht mit Beschluss vom 20. Juni 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage nicht aufgrund des Antrags der Erinnerungsführerin wegen von ihr neu vorgebrachten Vortrags mit Wirkung für die Zukunft angeordnet hat, sondern vielmehr eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornahm, um seine vorherige fehlerhafte Entscheidung zu berichtigen. Auch wenn in dem Beschluss vom 20. Juni 2019 nicht explizit die Wirkung der Änderung des Beschlusses vom 28. Mai 2019 ex nunc ausgesprochen wurde, ergibt sich dies jedenfalls aus den Umständen des Verfahrens. Aus diesem Grund ändert die im Beschluss vom 20. Juni 2019 getroffene Entscheidung hier auch die Kostenentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Mai 2019. Dem liegt zugrunde, dass die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO derjenigen nach § 80 Abs. 5 VwGO qualitativ nicht nachsteht und daher auch grundsätzlich deren Schutzwirkungen in zeitlicher Hinsicht teilt. Aufgrund der Annahme, dass in den Fällen, in denen die Abänderungsentscheidung nicht auf einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage beruht, die Wirkung einer nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO ergangenen gerichtlichen Entscheidung ex tunc wirkt (so Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Kommentar, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80, Rn. 591), muss dies erst Recht gelten, wenn wie vorliegend die Erinnerungsführerin rechtzeitig alle erheblichen Tatsachen vorgetragen hat, diese in der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst aber keine Berücksichtigung fanden. Zudem hat der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die Abänderung einer Eilentscheidung von Amts wegen trotz der Unanfechtbarkeit und der materiellen Bindungswirkung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bewusst in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, wobei es genügt, dass das Gericht bei unveränderten Umständen die Rechtslage nun (z. B. auf Grund einer erneuten Prüfung etwa auf Anregung eines Beteiligten) anders beurteilt oder die vormals durchgeführte Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint. In dem Grundkonflikt zwischen materieller Rechtmäßigkeit der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Eilentscheidung und Rechtssicherheit hat § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eine Vorrangentscheidung zu Gunsten der inhaltlichen Richtigkeit und damit der Einzelfallgerechtigkeit getroffen (vgl. Schoch, a. a. O., Rn. 569). Gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen bestehen keine Bedenken, so dass antragsgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).