Beschluss
14 B 24/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0710.14B24.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss durch die Einzelrichterin vom 01.06.2017 – 14 B 3/17 – zunächst den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 08.05.2017 auf Kosten des Antragstellers ab. Mit Beschluss vom 10.07.2018 – 14 B 24/17 – hob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch die Einzelrichterin den Beschluss vom 01.06.2018 auf und entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen habe. 2 Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Festsetzung der Verfahrensgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 334,75 € für das Verfahren 14 B 24/17. 3 Mit Beschluss vom 17.05.2018 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch den Urkundsbeamten den Antrag auf Festsetzung der Kosten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem Verfahren keine festsetzbaren Gebühren entstanden seien. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betreffe nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Beim Tätigwerden eines Rechtsanwaltes in beiden Verfahren, entstünden seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und seien im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig. 4 Mit Schriftsatz vom 29.05.2018, bei Gericht eingegangen am 30.05.2018, hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den er damit begründet, dass mit der Aufhebung des Beschlusses vom 01.06.2017 auch die Kostenentscheidung des Beschlusses hinfällig sei und nunmehr die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 10.07.2017 gelte. 5 Der Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren nach §§ 165, 151 VwGO entscheidet hier der Einzelrichter, da die Entscheidung über die Kostenerinnerung in derselben Besetzung ergeht, in der die Kostenlastentscheidung ergangen ist (VGH München, Beschluss vom 03.12.2003 – 1 N 01.1845 –, juris Rn. 10). 7 Die nach § 165 i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte und fristgemäße Kostenerinnerung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 8 Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17.05.2018 erweist sich als rechtmäßig. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für den Antragsteller sowohl im ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig. Die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 10.07.2018 bezieht sich nur auf Kosten des Abänderungsverfahrens selbst. In diesem Verfahren sind dem Antragsteller die geltend gemachten Kosten jedoch gar nicht entstanden. Mit dem Antrag vom 20.07.2017 begehrt der Antragsteller hier die Festsetzung eines Erstattungsbetrags für die ihm im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für seine Rechtsanwältin entstandenen Kosten in Form einer Verfahrensgebühr gemäß § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 € (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Diese Gebühren standen seiner Rechtsanwältin aber bereits im abgeschlossenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht zu. Sie kann sie somit gemäß § 16 Nr. 5 RVG im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht nochmals vom Antragsteller verlangen, so dass ihm wegen dieser Gebühren hier keine Kosten entstehen. Es gibt daher keinen Grund, die Antragsgegnerin gemäß § 164 VwGO zur Erstattung dieser Gebühren zu verpflichten. 9 Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem (RVG) sind stets erstattungsfähig nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem RVG, wobei sich die Höhe der Vergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV-RVG) bestimmt. Die gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechneten Gebühren entgelten, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 RVG). Der Erstattungsfähigkeit der durch den Antragsteller geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Antragstellers steht indes die Regelung des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 16 Nr. 5 RVG entgegen. 10 Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind u. a. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie jedes nachfolgende Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits dort angefallene Gebühr abgegolten ist (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 – 7 KSt 6/03 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 08.11.2011 – 8 S 1247/11 –, juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 13.07.2018 – 13 B 275/18.A –, juris Rn. 3; Rohn, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018, § 16 Rn. 27). 11 Auch wenn es sich bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO prozessrechtlich gesehen um selbständige, voneinander getrennte Verfahren handelt, entstehen die Gebühren des Rechtsanwalts in diesen Verfahren einmalig mit seinem ersten gebührenauslösenden Tätigwerden. Eine erneute Erstattungsfähigkeit im vom Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessrechtlich zu trennenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO scheidet folglich aus (vgl. VGH München, Beschluss vom 26.01.2012 – 9 C 11.3040 –, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 08.11.2011 – 8 S 1247/11 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 13.07.2018 – 13 B 275/18.A –, juris Rn. 7; vgl. zu § 40 BRAGO: BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 – 7 KSt 6/03 –, juris Rn. 3). 12 Auch die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (Ludwig und Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018, Nr. 7000-7002 VV, Rn. 15). Insoweit kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV-RVG gefordert werden, soweit es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, mithin nur einmal. 13 Der Antragsteller kann im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich Kosten erstattet verlangen, die erstmals gerade in diesem Verfahren angefallen sind. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten sind – wie oben dargelegt – bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen und damit weiterhin der im Beschluss vom 01.06.2017 – 14 B 3/17 – zu Lasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung für das Ausgangsverfahren unterworfen. Die erst im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten des Antragstellers getroffene Kostengrundentscheidung bezieht sich ausschließlich auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt die Kostenerstattungspflicht nur für die dort neu angefallenen Kosten. Sie erfasst die in Rede stehenden Kosten gerade nicht. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt auch nicht etwa die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung im Sinne einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung. Der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandene Kostenanspruch unterliegt somit der Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren und entsteht im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut, sodass sich der in diesem Verfahren bestehende Anspruch des Antragstellers von vornherein auf die in diesem Verfahren neu anfallenden Kosten beschränkt. Andernfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung unterlaufen und die darin dem Antragsteller auferlegten Kosten könnten letztlich auf die – im Ausgangsverfahren obsiegende – Antragsgegnerin abgewälzt werden (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 30.11.2015 – B 5 M 15.30571 –, juris Rn. 15 f.). 14 Es besteht auch kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nur einmal zu fordernde Gebühr erst in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren zu verlangen. Eine Gebühr für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsteht nach § 16 Nr. 5 RVG nicht erneut, weil der mit der Gebühr abzugeltende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in aller Regel im Wesentlichen bereits im zwingend vorausgegangenen Ausgangsverfahren angefallen und deshalb mit der dort entstandenen Gebühr als insgesamt abgegolten gilt. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Gebühr in das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch der Sache nach gerechtfertigt (siehe VG Ansbach, Beschluss vom 19.05.2016 – AN 9 M 16.50100 –, juris Rn. 20). 15 Der Gegenansicht, wonach die Verfahrensgebühr zwar nicht zweifach geltend gemacht werden könne, aber mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit erneut anfalle, mithin auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, wo sie deshalb im Erfolgsfalle von der Gegenseite zu erstatten sei (OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2017 – 11 B 769/15.A –, juris Rn. 10; VG Bremen, Beschluss vom 08.03.2018 – 6 E 2954/17 –, juris Rn. 15), ist nicht zu folgen. Rechtsanwaltsgebühren fallen zwar mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit erneut an. Sie können aber gemäß § 16 Nr. 5 RVG gleichwohl im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber der vertretenen Person nicht geltend gemacht werden, wenn sie bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind. Der vertretenen Person entstehen deshalb im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen dieser Gebühren keine Kosten, so dass insoweit kein Raum für eine Kostenerstattung ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 12.02.2018 – 5 B 19/17.A –, juris Rn. 7). Auch das Argument, es sei zwischen dem Mandatsverhältnis und dem Erstattungsverhältnis zu differenzieren (VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 4; VG Bremen, Beschluss vom 08.03.2018 – 6 E 2954/17 –, juris Rn. 16), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegene Partei kann sich einem Kostenerstattungsanspruch der Gegenpartei nicht mit der Begründung entziehen, in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren obsiegt zu haben. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten einer Partei kommt es nicht maßgeblich darauf an, zu wessen Gunsten oder Lasten ein (finales) Abänderungsverfahren erfolgt. Soweit – wie hier – im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich eine Abänderung des Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, trifft die Kostenentscheidung keine Regelung zur Erstattungsfähigkeit von bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Rechtsanwaltskosten (VG Ansbach, Beschluss vom 19.05.2016 – AN 9 M 16.50100 –, juris Rn. 21). Eine Kostenerstattung des im Abänderungsverfahren obsiegenden Antragstellers kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil nur ausgeschlossen werden müsse, dass die ihn vertretende Rechtsanwältin die Gebühren nicht zweimal geltend mache (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 6; VG Bremen, Beschluss vom 08.03.2018 – 6 E 2954/17 –, juris Rn. 16). Denn es sind, unabhängig vom Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt, nur Kosten erstattungsfähig, die im jeweiligen Verfahren auch entstanden sind. Das ist – wie oben dargelegt – bei den Gebühren und Auslagen der bereits im Ausgangsverfahren tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten nicht der Fall. Der Antragsteller kann nicht Kosten, die bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind, im selbstständigen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen. 16 Dies führt auch nicht etwa zu einem ungerechten Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden – und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen – Ansatz des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 16 Nr. 5 RVG (VGH Mannheim, Beschluss vom 08.11.2011 – 8 S 1247/11 –, juris Rn. 18). 17 Aus diesen Gründen ist die Kostenerinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.