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Beschluss

2 B 82/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0504.2B82.21.00
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Leitsätze
1. Die Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen steht im pflichtgemäßen, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängigen Ermessen des Gerichts.(Rn.2) 2. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem über die Richtigkeit einer vorher ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu befinden ist.(Rn.3) 3. Es ist zukunftsorientiert und auf eine Änderung ex nunc gerichtet.(Rn.3) 4. Eine isolierte Änderung der Kostenentscheidung der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung im Abänderungsverfahren kommt nicht in Betracht.(Rn.3)
Tenor
Eine Abänderung der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 11.2.2021 – 2 B 32/21 – wird abgelehnt. Gerichtskosten für das Abänderungsverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen steht im pflichtgemäßen, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängigen Ermessen des Gerichts.(Rn.2) 2. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem über die Richtigkeit einer vorher ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu befinden ist.(Rn.3) 3. Es ist zukunftsorientiert und auf eine Änderung ex nunc gerichtet.(Rn.3) 4. Eine isolierte Änderung der Kostenentscheidung der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung im Abänderungsverfahren kommt nicht in Betracht.(Rn.3) Eine Abänderung der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 11.2.2021 – 2 B 32/21 – wird abgelehnt. Gerichtskosten für das Abänderungsverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 15.3.2021 und vom 7.4.2021 gibt keine Veranlassung, die in dem Beschluss des Senats vom 11.2.2021 – 2 B 32/21 – getroffene Kostenentscheidung abzuändern. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Das Abänderungsverfahren kann nicht nur durch Antrag eines Beteiligten (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), sondern - etwa (wie hier) auf Anregung eines Beteiligten - nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch von Amts wegen eröffnet werden. Diese schon vom Wortlaut des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO her naheliegende Änderungsbefugnis des Gerichts stellt eine Ausnahme von dem den Verwaltungsprozess sonst beherrschenden Antragsgrundsatz dar. Während der § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die besonderen Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Abänderungsantrages eines Beteiligten bestimmt, regelt Satz 1 die Aufhebungs- und Änderungskompetenz des Gerichts von Amts wegen. Die Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen steht im pflichtgemäßen, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängigen Ermessen des Gerichts. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO will dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit der jederzeitigen Abänderung eröffnen, selbst wenn dafür allein auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis ein Bedürfnis besteht.1Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, juris Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allerdings kein Rechtsmittelverfahren, in dem über die Richtigkeit einer vorher ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu befinden ist. Es ist zukunftsorientiert und auf eine Änderung ex nunc gerichtet. In ihm ist nur über die Aufrechterhaltung des verfügenden Teils der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung zu befinden, nicht hingegen über die ursprüngliche Kostenentscheidung. Diese unterliegt deshalb grundsätzlich nicht der Abänderungsbefugnis. Dies gilt auch für die Abänderung von Amts wegen.2Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 80 Rdnr. 191; Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 183; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, jurisVgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 80 Rdnr. 191; Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 183; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, juris Ausgehend davon kommt eine (isolierte) Änderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 11.2.2021, wie sie der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 1.3.2021 – Lv 5/21 – angeregt hat, nicht in Betracht. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof den Senatsbeschluss vom 11.2.2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht abgeändert hat, obwohl er dazu befugt gewesen wäre. Über die Gründe hierfür kann nur spekuliert werden. Hinzu kommt ein weiterer substantieller Unterschied: Während die Antragstellerin mit ihrem damaligen Eilantrag begehrte, § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 6 VO-CP einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit in diesen Vorschriften der Betrieb von Wettvermittlungsstellen auch dann untersagt wird, wenn eine reine Wettannahme (Abgabe und Entgegennahme vorausgefüllter Spielscheine, Auszahlung von Gewinnen und Aufladen und Sperren von Kundenkarten) nach vorheriger Terminvereinbarung kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster von mindestens 15 Minuten pro Person erfolgt, stellte sie vor dem Verfassungsgerichtshof (zusätzlich) den Antrag, die Bedienung von Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitfensters zu dulden, sofern Fenster und Türen der Wettvermittlungsstelle geschlossen bleiben und lediglich Gegenstände unter der Tür, durch einen Briefkastenschlitz oder durch sonstige schmale Öffnungen durchgeschoben werden. Lediglich unter dieser Prämisse – dem Verbot eines physischen Zugangs zu den Innenräumen – hat der Verfassungsgerichtshof den Betrieb der Antragstellerin zugelassen. Da der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde somit wesentlich auf der (erneuten) Modifikation des von ihr beabsichtigten „Geschäftsmodells“ beruht, sieht der Senat auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung, seine Kostenentscheidung zu ändern. Gerichtskosten für dieses Verfahren sind nicht zu erheben, da mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten (vgl. die Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dies gilt entsprechend für einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO und ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht nochmals erstattungsfähig.3Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2011 - 8 S 1247/11 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2011 - 8 S 1247/11 -, juris Dieser Beschluss ist unanfechtbar.