Beschluss
14 KE 39.18, (28 L 129.18 A)
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0823.VG14KE39.18.00
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Leitsätze
Grundsätzlich wird die anwaltliche Tätigkeit in einzelne Angelegenheiten aufgesplittet, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. Ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen vergütungsrechtlich dieselbe Angelegenheit dar, weshalb der Rechtsanwalt, auch wenn er in beiden gerichtlichen Verfahren tätig war, die anwaltlichen Gebühren für den jeweiligen Rechtszug nur im Ausgangsverfahren und nicht nochmals im Abänderungsverfahren verlangen kann.(Rn.5)
Jedoch kann eine Gebühr mehrfach entstehen.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung vom 8. Juli 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2018 - VG 28 L 129.18 A - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich wird die anwaltliche Tätigkeit in einzelne Angelegenheiten aufgesplittet, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. Ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen vergütungsrechtlich dieselbe Angelegenheit dar, weshalb der Rechtsanwalt, auch wenn er in beiden gerichtlichen Verfahren tätig war, die anwaltlichen Gebühren für den jeweiligen Rechtszug nur im Ausgangsverfahren und nicht nochmals im Abänderungsverfahren verlangen kann.(Rn.5) Jedoch kann eine Gebühr mehrfach entstehen.(Rn.6) Die Erinnerung vom 8. Juli 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2018 - VG 28 L 129.18 A - wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Über die nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung hat nach § 6 Abs. 1 VwGO die Vorsitzende als Einzelrichterin zu entscheiden, weil ihr die Kammer mit Beschluss vom 23. August 2018 das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat. Die Erinnerung ist unbegründet, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht abgelehnt, einen zu erstattenden Betrag von 334,75 € (1,3-Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 3.000,- € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20,- € zuzüglich Umsatzsteuer) gegen die Erinnerungsgegnerin festzusetzen. Zwar ist die Erinnerungsgegnerin in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch unanfechtbar gewordenen Beschluss vom 9. März 2018 (VG 28 L 129.18 A) zur Kostentragung verpflichtet worden, jedoch bezieht sich diese Kostenentscheidung allein auf die im Verfahren VG 28 L 129.18 A entstandenen Kosten. Die im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit unanfechtbar gewordenem Beschluss vom 2. August 2017 (VG 28 L 216.17 A) getroffene Kostenentscheidung, wonach die Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ist dadurch weder aufgehoben noch geändert worden, sondern hat unverändert rechtlichen Bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 199 m.w.Nachw.). Lediglich die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage ist durch den Beschluss vom 9. März 2018 – und zwar ausdrücklich nur mit Wirkung für die Zukunft – wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage (Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikel 29 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) in einem für die Erinnerungsführer günstigen Sinne abgeändert worden. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte/die Urkundsbeamtin des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin sind dabei nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In „derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal fordern. Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die anwaltliche Tätigkeit wird in einzelne „Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden (vgl. VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16). Nach § 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – obgleich es sich um zwei separate gerichtliche Verfahren in demselben Rechtszug handelt – dennoch vergütungsrechtlich „dieselbe Angelegenheit“. Ist der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen die anwaltlichen Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, juris Rn. 3 ff; VGH B-W, a.a.O., Rn 16 f.; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 9 C 11.3040 -, juris Rn. 12 f). Der Gegenansicht (OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 11 B 769/15.A -, juris; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 52 m.w.Nachw.) ist nicht zu folgen. Allerdings trifft es grundsätzlich zu, dass in „derselben Angelegenheit“ ein und derselbe Gebührentatbestand mehrfach verwirklicht werden und daher dieselbe Gebühr prinzipiell auch mehrfach entstehen kann (vgl. z.B. OVG B-B, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 K 85.14 -, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/06 -, juris Rn. 5; vgl. ferner Mayer, a.a.O.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 15 Rn. 61). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass es in Fällen wie dem vorliegenden – d.h. dann, wenn sich „dieselbe Angelegenheit“ (ausnahmsweise) über zwei oder mehr gerichtliche Verfahren erstreckt, in denen gegenläufige Kostenentscheidungen ergangen sind, die alle in gleicher Weise Geltung beanspruchen können – in das Belieben des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin gestellt ist, an welche den Gebührentatbestand verwirklichende anwaltliche Tätigkeit er/sie konkret anknüpft, um die Gebühr, die nach § 15 Abs. 2 RVG stets nur einmal gefordert werden darf, von der Mandantschaft zur verlangen und damit in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Kostengrundentscheidung entweder einen Erstattungsanspruch der Mandantschaft gegen den/die gegnerische(n) Verfahrensbeteiligte(n) auszulösen oder dies nicht zu tun. Eine solche Handhabung würde in Fallkonstellationen wie der vorliegenden (asylrechtliches Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO), in denen die Behörde nicht zuletzt im Kosteninteresse regelmäßig auf anwaltliche Vertretung verzichtet, die Antragsteller/Antragstellerinnen einseitig begünstigen, die sich im Ergebnis das gerichtliche Verfahren mit der für sie günstigsten Kostengrundentscheidung „heraussuchen“ könnten, obgleich die gegenteilige Kostengrundentscheidung ebenso gültig und umzusetzen ist. In einem solchen Fall ist daher davon auszugehen, dass die Gebühr im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG nur in dem gerichtlichen Verfahren gefordert werden kann, in dem der Gebührentatbestand erstmals verwirklicht wurde und die Gebühr erstmals entstanden ist. Dies ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem vorliegend nach der dortigen Kostengrundentscheidung die Kosten von den Erinnerungsführern selbst zu tragen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.