Beschluss
A 10 K 4101/18
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss vom 27.02.2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 10 K 8186/17 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.09.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt (erneut) die Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 11.12.2017 (A 7 K 8188/17) dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage A 10 K 8186/17 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.09.2017 angeordnet wird. 2 Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Sachverhaltsfeststellungen im Beschluss vom 11.12.2017 im Verfahren A 7 K 8188/17 sowie auf jene im Beschluss vom 27.02.2018 (A 7 K 11204/17) verwiesen. 3 Das Bundesamt hat am 21.11.2017 der schwedischen Asylbehörde mitgeteilt, dass die Abschiebung aufgrund des damals anhängigen Eilverfahrens derzeit nicht durchgeführt werden könne. Auch den Abschluss des Eilverfahrens am 11.12.2017 und den sodann geltenden Fristablauf am 11.06.2018 hat das Bundesamt mitgeteilt. 4 Am 04.06.2018 hat das Bundesamt dem Gericht mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist verlängert wurde, da der Antragsteller flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei. Weiter wurde ausgeführt: „Nach dem Fax- bzw. Maileingang der zuständigen Ausländerbehörde – Anlage zur Kenntnisnahme - hat sich die Überstellungsfrist um 18 Monate verlängert, da der Kläger mit der Meldung durch die Ausländerbehörde als flüchtig gilt (auf ein physisches, tatsächliches Untertauchen kommt es tatbestandsmäßig ggf. gar nicht an; es reicht bspw. auch das bloße Nichtantreffen bei einer Überstellung aus, wenn diese angekündigt wurde). Die Meldung an den Mitgliedstaat erging auch innerhalb der originären Überstellungsfrist. An dem streitgegenständlichen Bescheid wird weiterhin festgehalten, da die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit des Fachreferates DU3 werden aufgrund derartiger Meldungen durch die zuständigen Ausländerbehörden nach Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen Überstellungsfristverlängerungen gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III VO an die jeweiligen Mitgliedstaaten per DublinNET übermittelt.“ 5 Die Überstellungsfrist ende nunmehr am 11.06.2019. Beigefügt war eine Mitteilung („Storno“) des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach die „kontrollierte Überstellung“ am 29.05.2018 nicht habe stattfinden können, weil der Antragsteller am Tage der Abschiebung nicht habe angetroffen werden können. Die Überstellung sei dem Antragsteller angekündigt worden. 6 Am 04.06.2018 hat das Bundesamt diesen Sachverhalt der schwedischen Asylbehörde mitgeteilt und ausgeführt, dass die Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil der Antragsteller flüchtig sei. Die Überstellungsfrist werde gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert. Das neue Fristende sei der 11.06.2019. 7 Am 27.06.2018 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 11.12.2017 (A 7 K 8188/17) gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht i. S. v. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO flüchtig. Die Überstellungsfrist sei daher am 11.06.2018 abgelaufen. Ein bewusstes und gezieltes Entziehen hinsichtlich des Zugriffs durch die Abschiebebehörde liege ebenso wenig vor wie ein Untertauchen über einen längeren Zeitraum ohne Mitteilung des aktuellen Aufenthalts, sodass – i. S. des Vorlagebeschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2017 (A 11 S 2151/16) – nicht von einer Flüchtigkeit des Antragstellers ausgegangen werden könne. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 den Beschluss vom 11.12.2017 (A 7 K 8188/17) dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage A 10 K 8186/17 gegen den Bescheid vom 28.09.2017 angeordnet wird. 10 Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. 11 Dem Gericht haben die Behördenakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Insbesondere hat das Gericht erneut am 03.09.2018 einen aktuellen Auszug aus der Bundesamtsakte elektronisch angefordert. Hierauf sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze (auch im Verfahren A 7 K 8186/17 und A 7 K 11204/17) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. II. 12 Der gem. § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Es bestehen zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Abschiebungsanordnung rechtswidrig (geworden) ist, weil die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist, mithin die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden ist und somit § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG die Grundlage entzogen ist. Dies rechtfertigt es, den Beschluss vom 11.12.2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 1. 13 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, abändern oder aufheben. Der Änderungsantrag ist zulässig, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist und veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war, ist prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis; andernfalls ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 VR 1/08 - juris). 14 Die Antragstellung ist auch wiederholt möglich. 15 Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO daher, das sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13/16 - juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 5; ferner VG Augsburg, Beschluss v. 08.01.2014, AU 7 S 13.30495; VG Würzburg, Beschluss v. 27.01.2014, W 6 S 14.30036; VG Magdeburg, Beschluss vom 03. März 2014 - 9 B 46/14 - alle juris). 2. 16 Ausgehend hiervon bestehen mittlerweile stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO hinsichtlich des Asylverfahrens des Antragstellers eingreift und mittlerweile abgelaufen ist. a) 17 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist nicht gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO 1560/2003/EG wegen des Ablaufs der Mitteilungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 18 Die ursprünglich bis zum 27.03.2018 (vgl. Bundesamtsakte S. 137 der elektronischen Zählung) geltende Überstellungsfrist wurde durch den Eilantrag im Verfahren A 7 K 8188/17 unterbrochen und begann mithin am 11.12.2017 (Datum der Eilentscheidung) neu zu laufen. Die schwedische Asylbehörde wurde jeweils entsprechend den Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 (vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 – 10 L 258/18.A –, juris Rn. 33 ff. und VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 29.Januar 2018 - W 1 K 17. 50166 - juris Rn. 20; Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH in den Vorlageverfahren „Jawo“ C-163/17 u.a. und „Ibrahim“ C-297/17). über die Stellung des Eilantrags und die angenommene Flüchtigkeit des Antragstellers sowie die diesbezügliche Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. b) 19 Der Antragsteller ist – soweit dies derzeit im Rahmen der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung beurteilt werden kann – nicht flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO, sodass zu seinen Gunsten die Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO gilt. 20 Bislang ist in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ungeklärt, was unter dem Begriff“ „flüchtig“ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO zu verstehen ist. 21 In seinem Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 ( Az. A 11 S 2151/17 – juris Rn. 20) tendiert der VGH Baden-Württemberg in systematischer, wortlautmäßiger und fassungsvergleichender Auslegung dazu, in dem Begriff der Flüchtigkeit „ein Element des Planvollen und Vorsätzlichen bzw. Bewussten zu sehen, mit anderen Worten ein Verhalten, das bewusst in Bezug auf die erwartete Überstellung erfolgt ist. Ein Flüchtigsein wäre nicht schon dann anzunehmen, wenn der oder die Betreffende nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann.“ Die teleologische Auslegung gebiete hingegen ein anderes, weites Verständnis: „Hiervon ausgehend sprechen gute Gründe dafür, es ausreichen zu lassen, dass der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs und auch noch zum Zeitpunkt der Information der zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaat nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für diese gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise zu ermitteln sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zuständige Behörden hier im konkreten Fall das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - für das Asylverfahren - sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe - für die Durchführung der Überstellung - waren.“ 22 Letztere Auslegungsvariante wird vom Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in den Vorlageverfahren beim EuGH (Rs. „Jawo“ C-163/17 u.a. und „Ibrahim“ C-297/17) geteilt: Danach (Ls. 2) ist Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO „dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate genügt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihr zugewiesenen Wohnung aufhält und die zuständigen nationalen Behörden nicht über ihren Verbleib informiert waren und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, vorausgesetzt, diese Person ist über die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2013/33 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen Beschränkungen ihres Rechts auf Bewegungsfreiheit und über ihre dort ebenfalls vorgesehenen Verpflichtungen, sich bei diesen Behörden zu melden, unterrichtet worden.“ 23 Ausgehend hiervon dürfte das Nichtantreffen der Asylsuchenden in seiner (zugewiesenen) Unterkunft am Tage des Abschiebeversuchs allein nicht genügen, um den Asylsuchenden als „flüchtig“ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO anzusehen (dies allerdings als starkes Indiz wertend VG Minden, Beschluss vom 16.03.2018 – 10 L 258/18.A – juris Rn. 23). Was als „längerer Zeitraum“, der die Annahme der Flüchtigkeit rechtfertigt, anzusehen ist, wird hingegen weder vom VGH Baden-Württemberg noch vom Generalanwalt des EuGH in dessen Schlussanträge näher spezifiziert. Das VG Minden (a. a. O. juris Rn. 23) nimmt an, dass ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen die Annahme rechtfertigt, dass die betreffende Person untergetaucht und damit flüchtig ist, weil „sie zeitlich weit über das hinausgeht, was für alltägliche Verrichtungen wie Einkäufe, Arzt- oder Schulbesuch, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einen Besuch bei Bekannten erforderlich ist.“ 24 Als Auslegungshilfe und Indiz für eine Längerfristigkeit des Wechsels des Aufenthaltsortes käme zwar eventuell (im Fall der Außerachtlassung der Normenhierarchie) der Umkehrschluss zu § 57 Abs. 1 (vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung) oder § 58 Abs. 1 S. 1 (vorübergehendes Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung) AsylG in Betracht, trägt in der Sache aber wenig zur Klarheit bei: Für die Bejahung eines vorübergehenden Verlassens i. S. d. § 57 Abs. 1 AsylG kommt es auf Dauer und Zweck des Verlassens nicht an. Also fällt auch kurzfristiges Verlassen des Aufenthaltsbezirks, selbst wenn es sich als dringlich und notwendig erweist, unter diese Vorschrift (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 57 AsylG Rn. 5 m. w. N. in Fn. 6). Gerade die nachträglichen Änderungen des § 25 AsylVfG 1982 und die differenzierten Regelungen der §§ 57, 58 AsylG belegen den Willen des Gesetzgebers zur grdsl. vollständigen Durchsetzung der Pflicht zur ausnahmslos ständigen Anwesenheit im zugewiesenen Aufenthaltsbereich (Bergmann, a. a. O. Rn. 5). 25 Ist aber bereits jedes vorübergehende (i. S. v. kurzfristige) Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsortes oder -bereichs erlaubnispflichtig, kommt eine Abgrenzung zum längerfristigen Verlassen des Aufenthaltsortes nicht in Betracht, zumal der Gegenbergriff zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsortes oder -bereichs nicht jener der „Langfristigkeit“, sondern der Dauerhaftigkeit ist (vgl. Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylG § 57 Rn. 5; Neundorf, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 18. Edition, Stand: 01.05.2018, AsylG § 57 Rn. 6), der mit jenem der Langfristigkeit schon semantisch nicht vergleichbar ist. 26 Die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Judikatur bewertet die Frage, wann ein Asylantragsteller flüchtig ist, uneinheitlich (zum Streitstand VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 – 10 L 258/18.A –, juris Rn. 28 ff.). Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass eine Person als flüchtig anzusehen ist, wenn sie sich ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde für einen Zeitraum von mehreren Tagen (im konkreten Fall: sieben) nicht in ihrer Unterkunft aufhält, weil sie dann unabhängig davon, ob ihr ein konkreter Abschiebungstermin bekannt war, zumindest billigend in Kauf nimmt, dass eine für diesen Zeitraum vorgesehene Abschiebung nicht durchgeführt werden kann (vgl. VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 – 10 L 258/18.A –, juris Rn. 32 m. w. N.). Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Einzelrichter – unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2017 (A 11 S 2151/16 – juris) und der Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH in den Vorlageverfahren beim EuGH (Rs. „Jawo“ C-163/17 u.a. und „Ibrahim“ C-297/17) an. 27 Vorliegend bewerten die Beteiligten die Frage, ob dem Antragsteller der Zeitpunkt der Abschiebung am 29.05.2018 bekannt war, uneinheitlich. Die vorgelegte Bundesamtsakte ist in diesem Punkt aber nicht eindeutig: Während im Formular des Regierungspräsidiums vom 19.04.2018 (AS 266 der elektronischen Zählung) ein Haken bei dem Feld „Die Überstellung wird dem Antragsteller angekündigt: „ja“ vermerkt ist, findet sich ein solcher i. R. d. Storno-Mitteilung nicht. Die AWO-es hat mitgeteilt, dass die Rückschiebung des Antragstellers nach Schweden diesem gegenüber nicht angekündigt war. Vielmehr habe er am 29.05.2018 „völlig unbedarft bei der Heimverwaltung vorgesprochen, nachdem er festgestellt hatte, dass die Asylbewerberleistungen für Juni noch nicht auf seinem Konto eingegangen waren.“ Ebendies wurde durch das LRA Esslingen am 22.06.2018 sinngemäß bestätigt. Eine telefonische Rückfrage beim RP Karlsruhe ergab, dass das Häkchen wohl versehentlich angekreuzt wurde, weil allen anderen Dokumenten zu entnehmen sei, dass die Abschiebung dem Antragsteller nicht zuvor angekündigt worden sei. 28 Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers und der von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und sonstige Erkenntnisse bestehen deshalb stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er sich der Überstellung am 29.05.2018 nicht bewusst entzogen hat und dass die unterbliebene Abschiebung nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Dies rechtfertigt es, davon auszugehen, dass der Antragsteller am 29.05.2018 nicht flüchtig war, sodass sich die Überstellungsfrist nicht gem. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat. 29 Die Überstellungsfrist ist auch zwischenzeitlich (am 11.06.2018) abgelaufen. 3. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Klarstellend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 11.12.2017 bleibt von dieser Abänderungsentscheidung unberührt. Die vorliegende Kostenentscheidung bezieht sich nur auf das Abänderungsverfahren und würde sich daher nur für ggf. im Abänderungsverfahren neu angefallene Kosten auswirken, welche vorliegend allerdings nicht ersichtlich sind. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts würde „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG betreffen, so dass im Abänderungsverfahren Gebühren nicht nochmals erstattungsfähig wären (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 16; VG München, Beschluss vom 01.07.2015 - M 21 S7 15.50576 - juris Rn. 79; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.05.2015 - 11 K 2152/15 - juris Rn. 3). Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. 31 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.