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Beschluss

3 S 1752/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn in der summarischen Prüfung die Fortführung des Vorhabens voraussichtlich nicht zu einem erheblichen Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften führt. • Festsetzungen einer Ortsbausatzung zur Begrenzung der Wohnungszahl sind nicht ohne Weiteres nachbarschützend; drittschützende Wirkung hängt vom Satzungsinhalt, den örtlichen Verhältnissen und dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers ab. • Ein Nachbar ist nach Treu und Glauben daran gehindert, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu rügen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise von diesen Vorschriften abweicht und dadurch kein überwiegender Gefahrenzustand entsteht.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeabweisung: Keine vorläufige Untersagung einer Baugenehmigung wegen fehlender erheblicher Beeinträchtigung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn in der summarischen Prüfung die Fortführung des Vorhabens voraussichtlich nicht zu einem erheblichen Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften führt. • Festsetzungen einer Ortsbausatzung zur Begrenzung der Wohnungszahl sind nicht ohne Weiteres nachbarschützend; drittschützende Wirkung hängt vom Satzungsinhalt, den örtlichen Verhältnissen und dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers ab. • Ein Nachbar ist nach Treu und Glauben daran gehindert, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu rügen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise von diesen Vorschriften abweicht und dadurch kein überwiegender Gefahrenzustand entsteht. Der A. E. einer Eigentumswohnung im 2. OG eines benachbarten Mehrfamilienhauses, begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung für zwei neue Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück. Er rügte insbesondere Verletzungen von Festsetzungen der Ortsbausatzung (Stockwerks- und Wohnungsbegrenzung, Mindestabstände) sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verdichtung, Verminderung von Licht, Luft und Sonne, erhöhte Feinstaubbelastung und Geruchsbelästigung. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung verweigert; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte die Sache im summarischen Verfahren und berücksichtigte, dass Teile der Satzungsfestsetzungen städtebaulich und nicht zwingend nachbarschützend wirken sowie dass der A. sich selbst Verstöße zurechnen lassen muss. • Die Beschwerde ist zulässig, die Begründung ist jedoch teilweise nicht hinreichend auf einzelne Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts eingegangen. • In der summarischen vorzunehmenden Eilprüfung überwiegt das Interesse der B. an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung; die Klage hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg. • Festsetzungen der Ortsbausatzung zur Begrenzung der Wohnungszahl dienen im Regelfall städtebaulichen Zielen und sind nur dann nachbarschützend, wenn Satzungsinhalt, örtliche Verhältnisse oder der Wille des Satzungsgebers auf einen besonderen Gebietscharakter mit begrenzter Siedlungsdichte hinweisen. • Unabhängig davon ist der A. treuwidrig gehindert, sich auf die Wohnungszahlbeschränkung zu berufen, weil sein eigenes Wohngebäude die entsprechenden Grenzen in vergleichbarer Weise überschreitet. • Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots sind das äußere Erscheinungsbild, Lage im Raum, Gebäudehöhe, Grundfläche und Baumasse vorrangig; nach diesen Kriterien fügt sich das genehmigte Vorhaben in den vorhandenen Umgebungsrahmen ein. • Die maßgebliche Vergleichsbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite begründet bereits eine Verdichtung, so dass das Vorhaben in Größenordnung, Länge und Höhe mit dem prägenden Mehrfamilienhaus vergleichbar ist und keine erdrückende Wirkung auf die Wohnung des A. ausübt. • Licht-, Luft- und Sonnenschutz sind nicht unzumutbar beeinträchtigt; die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten und die Gliederung des Gebäudes vermindert die Massivität. • Konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Zunahme der Feinstaubbelastung oder unzumutbare Geruchsbelästigungen durch den Müllplatz liegen nicht vor; dessen Lage und Nutzung lassen solche Belastungen nicht erwarten. Die Beschwerde des A. wird zurückgewiesen. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht gerechtfertigt, weil nach summarischer Prüfung die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und die Interessen der B. an der Nutzung der erteilten Genehmigung überwiegen. Soweit Satzungsfestsetzungen geltend gemacht wurden, haben diese nach städtebaulicher Auslegung keine durchgehende nachbarschützende Wirkung, und dem A. ist die Inanspruchnahme solcher Regelungen außerdem durch eigenes abweichendes Verhalten zum Teil verwehrt. Die festgestellte Einfügung des Vorhabens in den Umgebungsrahmen sowie das Fehlen substantiierten Vorbringens zu erheblichen Immissionen rechtfertigen keinen vorläufigen Baustopp. Der A. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.