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Urteil

AN 17 K 23.1928

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Allein durch den Verfahrensfehler, dass die Behörde eine Änderungsgenehmigung für ein nicht genehmigtes Bestandsgebäude erteilt hat, wird der Nachbar nicht in eigenen Rechten verletzt, da die korrekte Durchführung des Bauverfahrens ihm kein subjektives Recht vermittelt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass sich derjenige Nachbar nach Treu und Glauben – in entsprechender Anwendung von § 242 BGB – nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen kann, der in vergleichbarer Intensität ebenfalls an die Grenze gebaut hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, in welche Richtung und in welcher Weise Niederschlagswasser abgeleitet wird. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein durch den Verfahrensfehler, dass die Behörde eine Änderungsgenehmigung für ein nicht genehmigtes Bestandsgebäude erteilt hat, wird der Nachbar nicht in eigenen Rechten verletzt, da die korrekte Durchführung des Bauverfahrens ihm kein subjektives Recht vermittelt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass sich derjenige Nachbar nach Treu und Glauben – in entsprechender Anwendung von § 242 BGB – nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen kann, der in vergleichbarer Intensität ebenfalls an die Grenze gebaut hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, in welche Richtung und in welcher Weise Niederschlagswasser abgeleitet wird. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung des Landratsamts … vom 10. August 2023 ist rechtswidrig, dem Kläger ist es jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Rechtsverletzung zu berufen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 242 BGB in entsprechender Anwendung). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich gerade aus der Verletzung solcher Normen ergibt, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – m.w.N.; B. v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris). Hinzu kommt, dass nur ein solcher Verstoß gerügt werden kann, der auch Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung erfasst wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erlassen, da es sich bei dem vorliegenden Gebäude um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfgegenstand sind daher im vorliegenden Fall nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) und die Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Gemessen daran ist die Baugenehmigung rechtswidrig, dem Nachbarn ist es indes verwehrt, sich auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte zu berufen. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: 1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 10. August 2023, welche als Änderungsbaugenehmigung anzusehen ist, hätte als solche nicht ergehen dürfen, da eine Änderungsgenehmigung stets voraussetzt, dass auch das zu ändernde Bestandsbauwerk im Übrigen bauaufsichtlich genehmigt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die für das ursprüngliche Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung vom 16. September 1996 erlosch in der Folgezeit ihrer Erteilung, da von ihr im Rechtssinne kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen ein Aliud errichtet wurde. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Verwaltungsakt, der sich auf die einmalige Errichtung des genehmigten Vorhabens bezieht. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass derjenige Bauherr von einer Baugenehmigung nicht im Rechtssinne Gebrauch macht, der nicht das genehmigte Vorhaben, sondern ein Aliud (lat.: das Andere) errichtet – mit der Folge, dass die erteilte Baugenehmigung spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Frist von vier Jahren erlischt. Von einem Aliud ist auszugehen, wenn das tatsächlich verwirklichte Bauvorhaben in wesentlichen Merkmalen von dem genehmigten Vorhaben abweicht. Als wesentliche Merkmale wurden in der Rechtsprechung der Standort, die Grundfläche, das Bauvolumen, die Zweckbestimmung, die Höhe, die Dachform oder das Erscheinungsbild herausgestellt. Ob eine Veränderung von diesen Merkmalen die Identität von genehmigtem und errichtetem Vorhaben aufhebt, hängt vom Umfang der Abweichung ab und kann wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände nicht abstrakt mit allgemein einheitlichen Kriterien bestimmt werden. In jedem Fall muss die Abweichung die Grenze einer gewissen „Erheblichkeit“ überschreiten. Ausschlaggebend ist darauf abzustellen, ob einige der Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder ob zusätzlich Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich für das tatsächlich verwirklichte Vorhaben die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Auf ein Aliud kann insbesondere hinweisen, dass ein Vorhaben ohne Zerstörung seiner Substanz oder wesentlicher Teile derselben mit der ursprünglich erteilten Genehmigung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2024 – 2 B 23.857; U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362; B.v. 26.3.2008 – 15 ZB 07.3194; B.v. 26.7.1991 – 20 CS 89.1224; HessVGH, B.v. 10.7.2003 – 4 TG 1296/03 – alle juris). Daran gemessen handelt es sich bei der in natura vorhandenen Grenzgarage bzw. -werkstatt um ein Aliud zu dem am 16. September 1996 genehmigten Gebäude. Aus den dieser Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen geht hervor, dass ein ursprünglich schmaleres, grenzständiges Gebäude nach Abriss der westlichen (zur Hofinnenseite zeigenden) Mauer nach Westen hin verbreitert werden sollte. Auch das alte Satteldach sollte beseitigt und durch ein neues, flacheres und breiteres Satteldach ersetzt werden. Die entlang des klägerischen Grundstücks verlaufende Grenzmauer ist in den Plänen von 1996 als Bestand eingezeichnet und weist zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von 30 cm auf. Auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildaufnahmen aktuellen Datums ist indes eindeutig zu erkennen, dass an dem Gebäude nicht nur die damals genehmigten Veränderungen vorgenommen worden sind, sondern dass darüber hinaus auch die östliche Grenzmauer beseitigt und durch eine näher an der Grenze stehende Mauer ersetzt worden ist. Der Beigeladene hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt und eingeräumt, dass es in der Folgezeit unterlassen worden sei, hierfür eine Baugenehmigung zu beantragen. Diese Abweichung ist als erheblich anzusehen. Es handelt sich gerade nicht mehr lediglich um eine noch nachvollziehbare Ungenauigkeit in der Bauausführung, die die Identität des Bauvorhabens nicht berührt, sondern um den bewussten planwidrigen Abbruch eines elementaren Gebäudeteils (tragende Außenwand) und dessen Errichtung an anderer Stelle. Durch den Abbruch der Bestandsmauer ging ein etwaiger Bestandsschutz hinsichtlich der zum Nachbargrundstück einzuhaltenden Abstandsflächen verloren und die Frage der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Abstandsflächen stellte sich neu. Darauf, ob auch das tatsächlich errichtete Gebäude einer Baugenehmigung zugänglich gewesen wäre, kommt es an dieser Stelle nicht an. Entscheidend ist, dass die am Gebäude tatsächlich vorgenommenen Änderungen nicht mehr von der Baugenehmigung vom 16. September 1996 gedeckt und damit legalisiert sind. Von dieser Baugenehmigung ist daher im Rechtssinne nicht Gebrauch gemacht worden, sodass sie – wenn nicht schon durch die Errichtung des planabweichenden Gebäudes – spätestens gemäß Art. 84 Abs. 1 BayBO 1994 vier Jahre nach ihrer Bekanntgabe an den Beigeladenen wieder erloschen ist. Das tatsächlich vorhandene Gebäude ist daher durch keine Baugenehmigung legalisiert und als „Schwarzbau“ zu werten. Daher ist auch die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig. Sie ist zwar als Baugenehmigung und nicht – einschränkend – als Änderungsbaugenehmigung bezeichnet, die Bezeichnung des ihr zugrundeliegenden Bauvorhabens „Einbau eines Garagentors, sowie Umnutzung der Werkstatt zur Garage“ zeigt aber eindeutig an, dass mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht die komplette Neuerrichtung eines Gebäudes, sondern lediglich die beschriebenen Änderungen an dem Bestandsgebäude genehmigt werden sollten. Eine solche Änderungsbaugenehmigung kann jedoch nur dann rechtmäßig erteilt werden, wenn sie an einen auch ansonsten genehmigten Bestand anknüpft (vgl. OVG Saarland, U.v. 19.1.1993 – 2 R 48/91 – juris), da sie sonst gleichsam „in der Luft hängen“ würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Änderung einer bestandskräftig genehmigten Anlage Gegenstand der Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Form (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 4 C 23.95 – NVwZ 1998, 58 ff., juris Rn. 15), wobei in der (Änderungs-) Baugenehmigung aber nur die Belange zu prüfen sind, die erstmals oder in anderer Weise als durch das Bestandsgebäude berührt werden. Hier liegt indes aufgrund der Errichtung eines Aliuds gerade kein genehmigtes Bestandsgebäude vor, sodass das vorhandene Gebäude noch überhaupt nicht umfassend hinsichtlich der im (hier vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften beurteilt worden ist. Der streitgegenständlichen Baugenehmigung hätte insofern eine vollständige Prüfung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften zugrunde gelegt werden müssen, was nicht geschehen ist. So enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 10. August 2023 insbesondere keine Aussagen zu den Abstandsflächen. Diese wurden mangels Baugenehmigung für das planabweichend errichtete Gebäude niemals geprüft und wären damit auf jeden Fall nunmehr zu prüfen gewesen (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 b) BayBO), was ersichtlich nicht geschehen ist. Auch ist das streitgegenständliche Vorhaben abstandsflächenrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig. Aufgrund der Gesamtlänge der Grenzbebauung, welche neben der streitgegenständlichen Werkstatt bzw. Garage auch die daran anschließende Scheune umfasst und deutlich 15 m überschreitet, kann das streitgegenständliche Bauvorhaben das Grenzgaragenprivileg nach Art. 6 Abs. 7 BayBO nicht für sich in Anspruch nehmen, sodass es jedenfalls einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bedurft hätte, die vorliegend schon nicht beantragt worden ist. Insofern verstößt die Baugenehmigung gegen Abstandsflächenrecht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist damit rechtswidrig. Auch die Niederschlagswasserproblematik hätte in der streitgegenständlichen Baugenehmigung geprüft werden müssen, da die Frage hier das Gebot der Rücksichtnahme berührt und sich diese Frage dadurch, dass das streitgegenständliche Gebäude damals planabweichend näher an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut worden ist, neu stellt. Ob hieraus die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folgt, kann im Hinblick auf die Ausführungen unter 2. offenbleiben 2. Auf die genannten Rechtsverstöße kann sich der Kläger jedenfalls nicht berufen. a) Allein durch den Verfahrensfehler, dass das Landratsamt eine Änderungsgenehmigung für ein im Übrigen nicht genehmigtes Bestandsgebäude erteilt hat, wird der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, da die korrekte Durchführung des Bauverfahrens ihm kein subjektives Recht vermittelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42, Rn. 95; VGH BW, B.v. 25.4.2006 – 3 S 547/06; B.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811; VG Würzburg, B.v. 8.7.2022 – W 5 S 22.926 – juris). b) Die Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen bzw. gegebenenfalls über hiervon erteilte Abweichungen sind indes grundsätzlich gegenüber dem Grundstücksnachbarn, an dessen Grenze gebaut bzw. an dessen Grenze die Abstandsflächen unterschritten werden, drittschützend. Es entspricht gleichwohl gesicherter Rechtsprechung, dass sich derjenige Kläger nach Treu und Glauben – in entsprechender Anwendung von § 242 BGB – nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen kann, der in vergleichbarer Intensität ebenfalls an die Grenze gebaut hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn zum Zeitpunkt der Errichtung im Einklang mit dem materiellen Baurecht stand, sondern einzig, ob es zum jetzigen Zeitpunkt die erforderlichen Abstandsflächen einhält (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131; VGH BW, B.v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10; OVG NRW, U.v. 24.4.2001 – 10 A 1402/98; VG Ansbach, U.v. 27.1.2016 – AN 9 K 14.01832 – alle juris; jüngst VG Ansbach, U.v. 5.12.2024 – AN 17 K 23.997). Dahinter steht der Gedanke, dass es unbillig ist, sich als Nachbar gegen eine Grenzbebauung zur Wehr zu setzen, wenn man seinem Nachbarn seinerseits in etwa dieselbe Beeinträchtigung zumutet. So liegt der Fall hier. Die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Scheune bzw. Werkzeughalle des Klägers kann auf Grund ihrer Nutzung und der mittleren Wandhöhe von über drei Metern gleichfalls das Grenzgaragenprivileg nach Art. 6 Abs. 7 BayBO nicht für sich in Anspruch nehmen und stellt insofern ein „Mehr“ an Grenzbebauung dar gegenüber dem, was die Bayerische Bauordnung dem Nachbarn – hier dem Beigeladenen – üblicherweise zumutet. An beide grenzständigen Gebäude schließt sich jeweils massive weitere Bebauung an; die wechselseitigen Zumutungen sind im vorliegenden Fall daher in etwa gleichgewichtig, sodass es dem Kläger hier nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf den Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Bauvorhabens zu berufen. c) Gleiches gilt hinsichtlich der Niederschlagswasserproblematik. Zwar kann die Frage, in welche Richtung und in welcher Weise Niederschlagswasser von einer Dachfläche abgeleitet wird, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches sich im unbeplanten Innenbereich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2023 – 1 CS 23.583 – juris; VG Ansbach, U.v. 5.12.2024 – AN 17 K 23.997), berühren und nach Maßgabe der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nachbarschützend sein. Auch hier gilt aber, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sich derjenige nicht gegen eine Beeinträchtigung durch seinen Nachbarn wehren kann, der diesem Nachbar in etwa die gleiche Beeinträchtigung zumutet. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob über das Dach des streitgegenständlichen Bauvorhabens des Beigeladenen, dessen Dachtraufe sich unterhalb der Dachtraufe des klägerischen Gebäudes befindet, überhaupt Wasser in Richtung des klägerischen Grundstücks abgeleitet wird und auch dort landet, da das streitgegenständliche Gebäude im Bereich dieser Dachtraufe über eine Dachrinne verfügt. Möglich mag es erscheinen, dass im Falle größerer Wassermassen die Dachrinne nicht ausreicht, um das Wasser aufzunehmen und dieses dann überläuft und gegen die klägerische Wand läuft oder sich bei Schneefall der Schnee auf den Dachflächen des Beigeladenen anhäuft, an der Scheune des Klägers anliegt und beim Schmelzen die Wand durchnässt. Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger verkennt nämlich, dass mindestens die Hälfte des Niederschlagswassers, welches in die Dachrinne des streitgegenständlichen Gebäudes eingeleitet wird, von seiner eigenen Dachfläche stammt, die auf Grund der höherliegenden Traufe und mangels eigener Dachrinne auf das Dach des Beigeladenen entwässert. Dabei kann er sich weder darauf berufen, dass die Grundstücksgrenze vor der Flurbereinigung weiter von seiner Gebäudewand entfernt verlief und er insofern damals auf sein eigenes Grundstück entwässerte, noch dass – nach der Grenzänderung, aber vor Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes – sein eigenes Dachflächenwasser auf das Beigeladenengrundstück geleitet wurde. Die Flurbereinigung wurde von ihm offenbar nicht mit Rechtsmittel angegriffen; den Grenzverlauf muss er für und gegen sich gelten lassen. Für die Ableitung des Niederschlagswassers auf das Nachbargrundstück hat er keine privat- oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis, sodass die Entwässerung insofern wohl rechtswidrig war und ist. Auch kann es kein Gewohnheitsrecht dahingehend geben, das Nachbargrundstück dauerhaft zur Niederschlagswasserbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr wäre es bereits in der Vergangenheit die Aufgabe des Klägers gewesen, an seiner eigenen Dachtraufe eine Dachrinne anzubringen, um sein eigenes Niederschlagswasser ordnungsgemäß durch Einleitung in die Kanalisation oder Versickerung auf dem eigenen Grundstück zu beseitigen. Insofern gilt auch hier, dass der Kläger das Grundstück des Beigeladenen mindestens in etwa gleicher Weise mit seinem Niederschlagswasser beeinträchtigt, sodass es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine etwaige Beeinträchtigung durch das Niederschlagswasser des Beigeladenen zu berufen. Die Klage war nach alledem abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, da er keinen Klageantrag gestellt und sich insofern auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.