Urteil
4 K 826/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2024:0404.4K826.23.NW.00
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Leitsätze
1. Das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO findet auch dann Anwendung, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber wegen entsprechender Vorbilder in der näheren Umgebung bauplanungsrechtlich auch ohne Grenzabstand gebaut werden darf.(Rn.53)
2. Gebäude im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO sind auch Nebengebäude, hier: eine Scheune, wenn es sich dabei nicht lediglich um ohnehin nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert an der Grundstücksgrenze zulässige Nebengebäude handelt.(Rn.54)
3. Ein Gebäude, das nur 0,20 m bis 0,30 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt errichtet wurde, ist ein Gebäude ohne Grenzabstand im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO, da ein solch geringer Grenzabstand ersichtlich nicht geeignet ist, die Ziele, die mit der Einhaltung von Abstandsflächen erreicht werden sollen, zu erreichen und auf den Nachbarn dieselben nachteiligen Auswirkungen hat, wie eine Bebauung direkt auf der Grundstücksgrenze.(Rn.59)
4. Sofern durch die Errichtung eines Gebäudes unter Inanspruchnahme des Anbauprivilegs die Gefahr der Entstehung eines nicht ausreichend belüfteten Geländestreifens, einer sogenannten Schmutzecke, besteht, obliegt es demjenigen, der entgegen baurechtlicher Vorschriften weder unter Einhaltung der Abstandsflächen noch direkt an die Grundstücksgrenze gebaut, sondern stattdessen das Gebäude grenznah mit einem Abstand von weniger als 0,50 m errichtet hat, bauliche Vorkehrungen auf seinem Grundstück zu treffen, um die hierdurch entstehenden Nachteile abzuwehren.(Rn.63)
5. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO verlangt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entgegen der zur Vorgängerreglung des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBauO a.F. ergangenen Rechtsprechung keine Deckungsgleichheit zwischen dem bereits grenzständig errichteten Gebäude und dem nunmehr an dieses anzubauenden Gebäude.(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO findet auch dann Anwendung, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber wegen entsprechender Vorbilder in der näheren Umgebung bauplanungsrechtlich auch ohne Grenzabstand gebaut werden darf.(Rn.53) 2. Gebäude im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO sind auch Nebengebäude, hier: eine Scheune, wenn es sich dabei nicht lediglich um ohnehin nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert an der Grundstücksgrenze zulässige Nebengebäude handelt.(Rn.54) 3. Ein Gebäude, das nur 0,20 m bis 0,30 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt errichtet wurde, ist ein Gebäude ohne Grenzabstand im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO, da ein solch geringer Grenzabstand ersichtlich nicht geeignet ist, die Ziele, die mit der Einhaltung von Abstandsflächen erreicht werden sollen, zu erreichen und auf den Nachbarn dieselben nachteiligen Auswirkungen hat, wie eine Bebauung direkt auf der Grundstücksgrenze.(Rn.59) 4. Sofern durch die Errichtung eines Gebäudes unter Inanspruchnahme des Anbauprivilegs die Gefahr der Entstehung eines nicht ausreichend belüfteten Geländestreifens, einer sogenannten Schmutzecke, besteht, obliegt es demjenigen, der entgegen baurechtlicher Vorschriften weder unter Einhaltung der Abstandsflächen noch direkt an die Grundstücksgrenze gebaut, sondern stattdessen das Gebäude grenznah mit einem Abstand von weniger als 0,50 m errichtet hat, bauliche Vorkehrungen auf seinem Grundstück zu treffen, um die hierdurch entstehenden Nachteile abzuwehren.(Rn.63) 5. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO verlangt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entgegen der zur Vorgängerreglung des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBauO a.F. ergangenen Rechtsprechung keine Deckungsgleichheit zwischen dem bereits grenzständig errichteten Gebäude und dem nunmehr an dieses anzubauenden Gebäude.(Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in ihrem Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. I. Den Klägern steht der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form des Erlasses einer Beseitigungsverfügung für das auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete Mehrfamilienhaus nicht zu. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 27. Juli 2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die von den Klägern begehrte Beseitigungsverfügung kann der Beklagte auf der Grundlage des § 81 Satz 1. Alt. 1 LBauO nur dann erlassen, wenn das grenzständig errichtete Mehrfamilienwohnhaus im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt wurde. Dabei steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, so dass die Kläger grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erlass einer solchen Rückbauverfügung geltend machen können, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieser Anspruch verdichtet sich jedoch dann zu einem Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsverfügung, wenn sich dieser als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde darstellt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Bauausführung gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt sind. Auf die objektiv-rechtliche Rechtmäßigkeit der Bauausführung kommt es daher insoweit nicht an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 10775/14.OVG -, juris, Rn. 36; Kerkmann, in: Jeromin, LBauO Rh-Pf, 5. Aufl. 2022, § 81 Rn. 72-73). Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 10775/14.OVG -, juris, Rn. 36 m.w.N.). 2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, können die Kläger den Erlass einer Beseitigungsverfügung gegen die Beigeladene nicht verlangen, da das streitbefangene Mehrfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Flurst.-Nr. … weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (nachfolgend a.) noch solche des Bauordnungsrechts, namentlich gegen die Regelung der Abstandsflächen in § 8 LBauO (nachfolgend b.), verstößt. a. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt die Rechte der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht. aa. Eine bezüglich der Art der baulichen Nutzung allein in Betracht kommende Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs liegt nicht vor. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris; BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 - juris, Rn. 8, m.w.N.). In einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB besteht ein identischer Nachbarschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 - juris, Rn. 8, m.w.N.). (2) Das verfahrensgegenständliche Grundstück der liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Die nähere Umgebung ist als faktisches allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO zu qualifizieren (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Juni 2022 - 4 L 444/22.NW -), da in dem als nähere Umgebung zu qualifizierenden Straßengeviert (E…straße, H…straße mit östlicher Bebauung, P…straße, T…) überwiegend Wohnnutzung vorherrscht, daneben aber auch kleinere Gewerbebetriebe (z.B. ein Friseur, ein Softwareentwickler und ein Bekleidungsgeschäft) zu finden sind. In diesem ist das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung unproblematisch zulässig. bb. Sofern die Kläger wiederholt - und so auch bereits im vorangegangenen Eilverfahren 4 L 444/22.NW - darauf verweisen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, können sie sich hierauf allenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berufen. Insoweit verweist die Kammer nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 L 444/22.NW -, dort S. 8-9., die das Gericht weiterhin für zutreffend erachtet: „3.2. Mit dem weiteren rechtlichen Ansatz des Antragstellers, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, kann er ebenfalls nicht durchdringen, denn das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB hat mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung keine drittschützende Wirkung. Dem Einfügensgebot kommt in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht generell und nicht aus sich selbst heraus drittschützende Wirkung zu, sondern nur in Verbindung mit dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Hieraus folgt, dass sich ein Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung gegen einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung nicht darauf berufen kann, dass das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung in der Umgebung übersteigt, solange es sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugleich ihm gegenüber als rücksichtslos erweist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Oktober 2019 - 1 B 11418/19.OVG - m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 141).“ cc. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Kläger, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße sowohl hinsichtlich des Maßes der versiegelten Fläche als auch im Hinblick auf die Bebauungstiefe gegen das Maß der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. § 23 BauNVO), denn auch insoweit besteht kein Drittschutz (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 1 MB 11/10 - juris, Rn. 11). Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Bebauungstiefe, die durch faktische Baulinien oder Baugrenzen festgelegt sein kann. Baugrenzen und Baulinien dienen in beplanten Bereichen in der Regel öffentlichen (städtebaulichen) Belangen. Für die Annahme, dass sie darüber hinaus auch Rechte des Nachbarn schützen sollen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Diese können in Plangebieten aus speziellen planerischen Zielvorstellungen oder aus der Planbegründung entnommen werden. In unbeplanten Bereichen - wie hier - fehlen solche Grundlagen; eine planerische Entscheidung der Gemeinde ist hier nicht gegeben. Damit fehlt eine Grundlage für eine zu Gunsten der Kläger bestehende drittschützende Wirkung einer „faktischen hinteren Baugrenze“ (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 1 MB 11/10 - juris, Rn. 7, vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 9/20 - juris, Rn. 7; SächsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 BS 251/05 - juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 1994 - 8 S 2937/94 - juris, Rn. 3; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 7. Januar 2020 - 5 K 1054/19.NW - juris, Rn. 65). dd. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. (1) Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt partiell drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - juris, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 9 ZB 20.18 - juris, Rn. 15). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er selbst an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - juris, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 9 ZB 20.18 - juris, Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 3/21 - juris, Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 2018 - 1 A 11459/17.OVG - juris, Rn. 50; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 3. Februar 2020 - 5 K 935/19.NW - juris, Rn. 32). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt dabei der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet jedoch regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - juris, Rn. 14 m.w.N.; siehe auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/11.OVG -, juris). (2) Sofern die Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere eine durch die Grenzbebauung hervorgerufene „erdrückende“ Wirkung beanstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 9. Juni 2022 - 4 L 444/22.NW -, dort S. 10-11, Bezug genommen, die ebenfalls nach nochmaliger Prüfung nach wie vor Gültigkeit beanspruchen: „Nach diesen Maßstäben ist das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Insbesondere hat das Vorhaben keine ‚erdrückende Wirkung‘ auf das Grundstück des Antragstellers. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Grundstücks ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sich das zu beurteilende Vorhaben von der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung etwa hinsichtlich der Kubatur, der absoluten Höhe oder der Massivität abhebt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 17. April 2013 - 3 L 191/13.MZ -). Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen oder die von einem den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Folgen beruhen. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 CS 08.2770 -, juris). Wann dieses Maß überschritten ist, lässt sich nicht verallgemeinern; maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles. Eine solche das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Situation ist mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers nicht festzustellen. Eine ‚erdrückende Wirkung‘, die dem Nachbarn nicht zumutbar ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, in der Regel nur dann angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich ‚die Luft nimmt‘, wenn für den Nachbarn das Gefühl des ‚Eingemauertseins‘ entsteht oder eine Gefängnishofsituation hervorruft oder wenn die Größe des ‚erdrückenden‘ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das ‚erdrückte‘ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem ‚herrschenden‘ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 1 A 10920/19.OVG -). Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet würde, was hier indessen nicht der Fall ist. Ein ‚Eingemauertsein‘ wurde vom OVG Rheinland-Pfalz beispielsweise in einen Fall bejaht, in dem das Nachbargrundstück auf drei Seiten auf insgesamt 120 m Länge von einem 9 m hohen Gebäude umfasst wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 - 8 B 10320/04.OVG -, juris). Demgegenüber kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei gleicher Geschosshöhe der benachbarten Gebäude eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 16/80 -, NJW 1984, 250). Das OVG Rheinland-Pfalz hat eine erdrückende Wirkung auch bei einem Nebeneinander von Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen dann verneint, wenn es - wie im vorliegenden Fall - nur um ein oder zwei zusätzliche Geschosse geht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 2018 - 1 A 11459/17 -, Rn. 53, juris mit Verweis auf den Beschluss vom 10. November 2006 - 1 B 11327/06.OVG -, juris). Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. So liegt es hier. Der Neubau im rückwärtigen Grundstücksbereich wird das Wohnhaus des Antragstellers nicht überragen, denn er wird eine Firsthöhe von 9,70 m aufweisen, was der Firsthöhe des Wohngebäudes des Antragstellers entspricht. Das reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um eine erdrückende Wirkung anzunehmen (s.o.).“ (3) Auch hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verletzung des Einfügensgebots liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Insofern können sich die Kläger - wie bereits dargelegt - nicht auf einen objektiven Verstoß gegen das Einfügensgebot berufen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 - juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 7. Januar 2020 - 5 K 1054/19.NW - juris, Rn. 76). Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen oder die städtebaulichen Spannungen, die von einem den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Vorhaben hervorgerufen werden, gerade auf solchen Folgen beruhen. Diese Voraussetzungen sind hier offenkundig nicht erfüllt, da sich das ausweislich der Planunterlagen 9,70m hohe dreigeschossige Vorhabengebäude mit einer Nettogrundfläche von 105,02m2 ersichtlich nicht außerhalb dessen bewegt, was in der näheren Umgebung bereits vorhanden ist. Ähnlich hohe Gebäude finden sich etwa in der H…straße … und der H…straße … und nicht zuletzt auf dem Grundstück der Kläger selbst. Dreigeschossige Gebäude sind in der näheren Umgebung ebenfalls keine Seltenheit (vgl. H…straße …, …straße …, H…straße …). Auch bezüglich der Grundfläche finden sich in der näheren Umgebung ähnlich große oder sogar deutlich größere Gebäude, etwa das 188,37 m2 große Gebäude K…straße … (Höhe: 10,00 m), das 284,87m2 große Gebäude T… …, …, … (Höhe: 9,90 m) oder das 220,28 m2 große Gebäude P…straße …, … (teilweise Höhe: 11,00 m). (4) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht gegen eine „faktische hintere Baugrenze“ bzw. die „überbaubare Grundstücksfläche“. Für die Frage, ob eine solche überhaupt besteht, ist maßstabsbildend allein auf die Häuserzeile abzustellen, die die faktische Baugrenze bilden soll, d.h. hier auf die Bebauung auf der Westseite der H…straße. Dabei findet sich an der Anschrift H…straße … (Flurst.-Nr. …) bereits ein Hauptgebäude in einer Bebauungstiefe von ca. 28,10 m, die von dem nur 24,80 m tiefen Vorhaben der Beigeladenen nicht erreicht wird. b. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen Bauordnungsrecht, insbesondere nicht gegen die Abstandsflächenregelung des § 8 LBauO. aa. Grundsätzlich sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO Abstandsflächen vor Außenwänden oberirdischer Gebäude einzuhalten, deren Tiefe sich nach der Wandhöhe richtet (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO). Dies gilt jedoch unter anderem nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LBauO nicht vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften entweder das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss (Nr. 1) oder das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier - wohl unstreitig - nicht erfüllt. Insoweit hält die Kammer nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an den Ausführungen im Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 L 444/22.NW -, dort S. 5 ff., fest: „Die Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen entfällt vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO. Demnach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Vorliegend herrscht in der näheren Umgebung zwar eine einseitig grenzständige Bauweise vor. Für die Annahme einer zwingenden Grenzbebauung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO ist es aber nicht ausreichend, dass in der Nachbarschaft ebenfalls Grenzbebauung anzutreffen ist. Dies gilt selbst dann, wenn bei ansonsten uneinheitlicher Bauweise die geschlossene Bauweise zahlenmäßig überwiegt. Eine zwingende einseitige Grenzbebauung wäre vielmehr nur dann anzunehmen, wenn sich nur diese Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einfügen würde (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 L 444/20.NW -, Rn. 7, juris mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG - und Beschluss vom 8. Juni 2001 - 8 B 10855/01.OVG - m.w.N.). Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil die Gebäude in der näheren Umgebung nicht einheitlich im Osten bzw. Westen grenzständig errichtet sind, sondern die Anbauseite variiert. Es ist daher schon nicht vorgegeben, an welcher Grundstücksseite zwingend an die Grenze zu bauen wäre. Hinzu kommt, dass auch mehrere freistehende Gebäude vorhanden sind, unter anderem auf dem schräg gegenüberliegenden Grundstück Flurstücknummer 1648 und auf den Grundstücken Flurstücknummern 1677/11 und 1677/12. Ebenso wenig entfällt die Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO. Demnach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Zwar darf vorliegend aufgrund der zahlreichen Vorbilder einseitig grenzständig gebaut werden. Es fehlt aber an der in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Grenzbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers.“ bb. Die Beigeladene kann sich jedoch auf das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO berufen. Hiernach kann, zugelassen oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse - insbesondere zur Höhe der auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Scheune - hält die Kammer an ihrer im Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 L 444/22.NW - geäußerten Einschätzung nicht fest, sondern erachtet die Voraussetzungen des Anbauprivilegs nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO als gegeben. Hierauf ist der Bevollmächtigte der Kläger zur Verhinderung einer Überraschungsentscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2024 hingewiesen worden und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. (1) § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO findet nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auch dann Anwendung, wenn - wie hier - nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber wegen entsprechender Vorbilder in der näheren Umgebung bauplanungsrechtlich auch ohne Grenzabstand gebaut werden darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG - juris, Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 8 B 10739/20.OVG - juris, Rn. 10). (2) Die auf dem Grundstück der Kläger befindliche Scheune ist auch ein „Gebäude“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO. Entgegen der Ansicht der Kläger kann ein „Gebäude“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht lediglich ein Hauptgebäude im Sinne eines Wohngebäudes sein. Hierzu hat das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz betreffend ein Scheunengebäude jüngst ausgeführt: „Bei dem Scheunengebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, das grenzständig errichtet ist, dürfte es sich zwar um ein Gebäude handeln, an das grundsätzlich angebaut werden kann. Der Anbau eines Hauptgebäudes an die Nachbargrenze kommt nur dann nicht in Betracht, wenn auf dem Nachbargrundstück lediglich ein nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegiertes Nebengebäude vorhanden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 1 B 10973/99.OVG -; Zimmer, in Praxis der Kommunalverwaltung RP, Stand: Juli 2019, § 8, Rn. 102). Die Scheune auf dem Grundstück der Beigeladenen hält indessen die Höhenbegrenzung des § 8 Abs. 9 Buchst. a) LBauO nicht ein, wonach eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländehöhe nicht überschritten werden darf.“ (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 8 B 10570/21.OVG -, n.v., dort S. 6-7) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 1999 - 1 B 10973/99.OVG - verwiesen, kann dieser Entscheidung gerade nicht entnommen werden, dass sämtliche Nebengebäude ungeeignet sind, das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO auszulösen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war vielmehr die Frage, ob eine grenzständig errichtete Garage ein „Gebäude ohne Grenzanstand“ i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO sein kann. Insoweit hat das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund einer gesetzessystematischen Betrachtung den Gebäudebegriff in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO restriktiv dahingehend interpretiert, dass unter „vorhandenem Gebäude ohne Grenzabstand“ nur solche Gebäude zu verstehen sind, die bei planungsrechtlich vorgeschriebener offener Bauweise grundsätzlich nicht an der Grenze zugelassen werden können. Dies sei bei den nach § 8 Abs. 9 LBauO regelmäßig an der Grenze zulässigen Garagen nicht der Fall. Die hier maßgebliche Konstellation, in dem weder ein Hauptgebäude noch ein unter § 8 Abs. 9 LBauO fallendes Nebengebäude, sondern ein nicht unter § 8 Abs. 9 LBauO fallendes Nebengebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, wurde daher im Beschluss vom 31. Mai 1999 - 1 B 10973/99.OVG - gar nicht entschieden. Dies war erst im oben zitierten Beschluss vom 2. Juni 2021 - 8 B 10570/21.OVG - verfahrensgegenständlich und wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem Sinne entschieden, dass derartige Gebäude - namentlich eine mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Scheune im rückwärtigen Grundstücksbereich - das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO auszulösen geeignet sind (vgl. hierzu auch VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 5 L 365/16.NW -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 29. November 2018 - 4 K 390/18.NW -, n.v.). Die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Scheune der Kläger ist mit einer Traufhöhe von 7,90 m und einer Firsthöhe von 10,50 m (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 10. Januar 2023, Bl. 34-35 d. VA. V) unstreitig kein Nebengebäude im Sinne des § 8 Abs. 9 LBauO und damit ein Gebäude im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO. (3) Die zwischen 0,20 und 0,30 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehende Scheune der Kläger ist auch ein Gebäude „ohne Grenzabstand“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO. Wenngleich in der Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut vertreten wird, dass für eine Gleichsetzung grenznaher mit grenzständiger Bebauung kein Raum sei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 - juris, Rn. 28 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. November 2006 - 25 B 05.1714 - juris, Rn. 14 f.), hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im Jahr 2001 (Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 B 11685/01.OVG -, n.v.) jedenfalls für grenznahe Bebauungen bis 0,5 m in Abkehr von seiner früher vertretenen Rechtsprechung klargestellt, dass dies ebenfalls eine Bebauung „ohne Grenzabstand“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO darstellt. Im Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 8 A 11057/07.OVG - ist hierzu ausführt: „Denn auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass nach der Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1, 2 Baugesetzbuch - BauGB -) an die Grenze gebaut werden muss oder darf (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 22.8.2002, BauR 2002, 1838, 1838 f.), so ist ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück nur dann ‚ohne Grenzabstand‘ vorhanden, wenn es in einem Abstand bis zu 0,50 m zur Grenze steht (h.M. in Rechtsprechung und Literatur, ebenso OVG RP, Beschluss des 1. Senats vom 12.12.2001 - 1 B 11685/01 -, S. 3 ff. BA, unter Hinweis auf Rechtsprechung des 8. Senats sowie m.w.N., ferner Nachweise im angefochtenen Widerspruchsbescheid). Denn bei einer solchen grenznahen Bebauung kann der Zweck der Abstandsflächenregelung (Besonnung, Beleuchtung und Belüftung von Gebäuden sowie soziale Aspekte) nicht mehr erfüllt werden. Dies trifft jedoch nicht in allen Fällen zu, in denen die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstands unterbleibt. Deshalb kann der Kläger nicht mit der Forderung Gehör finden, § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO müsse einen Ausgleich zugunsten einer Grenzbebauung schon immer dann ermöglichen, wenn der Nachbar sein Gebäude unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften errichtet habe. Jedenfalls kann im vorliegenden Einzelfall bei einem Grenzabstand von 1,25 m auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht angenommen werden, die Ziele der Grenzabstandsregelung seien nicht mehr erreichbar mit der Folge, dass eine Grenzbebauung auch auf dem angrenzenden Grundstück des Klägers zugelassen werden müsste.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Eine derart grenznahe Bebauung, wie sie im vorliegenden Fall mit 0,20 bis 0,30 m vorliegt, ist ersichtlich nicht geeignet, die Ziele, die mit der Einhaltung von Abstandsflächen erreicht werden sollen, zu erreichen und hat auf den Nachbarn dieselben nachteiligen Auswirkungen, wie eine Bebauung direkt auf der Grundstücksgrenze. Sie ist daher auch in ihren Rechtswirkungen mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz der grenzständigen Bebauung gleichzusetzen. Sofern insbesondere das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen (Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 - juris, Rn. 28 ff.) dies für unvertretbar hält, weil mit der Gleichstellung einer grenznahen Bebauung mit einer Bebauung „ohne Grenzabstand“ und der damit einhergehenden Zulassung eines Grenzanbaus auf dem bisher nicht grenzständig bebauten Grundstück die Gefahr der Entstehung eines nicht ausreichend belüfteten Geländestreifens, einer sogenannten Schmutzecke, besteht, steht dies aus Sicht der Kammer der vorstehend dargestellten Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht entgegen. Vielmehr obliegt es dann demjenigen, der entgegen baurechtlicher Vorschriften weder unter Einhaltung der Abstandsflächen von regelmäßig mindestens 3,00 m (§ 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO) noch direkt an die Grundstücksgrenze gebaut, sondern stattdessen das Gebäude grenznah mit einem Abstand von weniger als 0,5 m errichtet hat, bauliche Vorkehrungen auf seinem Grundstück zu treffen, um die hierdurch entstehenden Nachteile abzuwehren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 S 2826/06 - juris, Rn. 12; VG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 1 K 2169/06 - juris, Rn. 14). Demgegenüber kann von dem Nachbarn nicht verlangt werden, dass er für die Folgen dieses Missstandes einsteht und aus erzwungener Rücksicht auf denjenigen, der grenznah gebaut hat, seinerseits auf eine bauliche Ausnutzung seines Grundstücks verzichtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 1 A 10920/19.OVG -, n.v.). (4) Entgegen der Auffassung der Kläger verbietet sich eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO auch nicht deshalb, weil das Vorhaben der Beigeladenen nicht deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung auf ihrem Grundstück ist. Die zur Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBauO a.F. ergangene Rechtsprechung, die eine Deckungsgleichheit zwischen dem bereits grenzständig errichteten Gebäude und dem nunmehr an dieses anzubauenden Gebäude verlangt hatte, ist durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nach der entsprechenden Gesetzesänderung durch die Neufassung der Landesbauordnung vom 24. November 1998 aufgegeben worden (vgl. grundlegend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 8 A 11309/01.OVG -, ESOVGRP; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG - juris, Rn. 27 ff.). Das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel, sich von dem Erfordernis der Deckungsgleichheit zugunsten einer Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche insbesondere im Hinblick auf die Bebauungstiefe zu lösen, ergibt sich dabei auch ausdrücklich aus den Gesetzgebungsmaterialien: „Nach Satz 2 Nr. 2 darf an Gebäude an der Grundstücksgrenze unter den dort genannten Voraussetzungen angebaut werden. Die bisherige Regelung, die bei Doppel- und Reihenhäusern Anwendung finde[, verlangt, daß der Anbau in Höhe und Tiefe mit dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück in etwa deckungsgleich sein muß. Danach bestimmt der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze für den später bauenden Nachbarn. Dies führt in vielen Fällen dazu, daß die bauplanungsrechtlich möglichen Bebauungstiefen der Grundstücke nicht voll genutzt werden können. Dieses Problem wird so gelöst, daß nicht mehr die Nachbarbebauung, sondern die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht zum Maßstab für die Größe eines Anbaus wird. Die Ergänzungen in Satz 2 und die Verwendung des Wortes ‚gebaut‘ statt ‚angebaut‘ sollen es ermöglichen, daß bei Anbauten die gesamte zulässige Bebauungstiefe und -höhe unabhängig von der Nachbarbebauung in Anspruch genommen werden kann.“ (LT-Drucks. 13/3040, S. 50) Angesichts dessen bleibt für eine anderweitige Auslegung kein Raum mehr (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 8 A 11309/01.OVG -, ESOVGRP; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG - juris, Rn. 27 ff.). Es ist daher - entgegen der Einschätzung der Kläger - nichts dagegen zu erinnern, dass das Gebäude der Beigeladenen einen erheblich längeren Teil der Grundstücksgrenze für sich in Anspruch nimmt, als die nur auf ca. 5,50 m (nahe) an der gemeinsamen Grenze erbaute Scheune der Kläger. Wie dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO, der zitierten Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu entnehmen ist, wird das Ausmaß der Grenzbebauung allein durch die Grenzen der überbaubaren Grundstücksfläche nach Bauplanungsrecht begrenzt, die hier - wie bereits dargelegt - eingehalten werden. c. Jenseits dessen spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass sich die Kläger, selbst wenn ihrer Ansicht zu folgen wäre, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht anzuwenden ist und daher ein Verstoß gegen die Abstandsflächen vorliegt, hierauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen könnten. aa. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - juris, Rn. 24). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 - juris, Rn. 25c m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris, Rn. 5). Damit kann ein Nachbar aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn er selbst diesen nicht einhält. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 - juris, Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 11. August 2023 - 15 ZB 22.1617 - juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 1 A 10920/19.OVG -, n.v., S. 7). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu „treuem“ - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt und zu schlechthin, untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führt (BayVGH, Beschluss vom 11. August 2023 - 15 ZB 22.1617 - juris, Rn. 15; NiedersOVG, Beschluss vom 17. November 2021 - 1 ME 34/21 - juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 - juris, Rn. 25 m.w.N.). bb. Dies zugrunde gelegt, spricht die Tatsache, dass die Scheune der Kläger faktisch - genauso wie das von ihnen beanstandete Gebäude der Beigeladenen - keine Abstandsflächen bei sogar noch größerer Gebäudehöhe (10,50 m Firsthöhe und 7,90 m Traufhöhe) einhält, erheblich dafür, dass die Kläger sich treuwidrig verhalten, wenn sie ihrerseits von der Beigeladenen die Einhaltung von Abstandsflächen fordern. Ob allein der Umstand, dass die Länge der Grenzbebauung durch die Beigeladene die der Kläger deutlich überschreitet, zu einem untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnis führt, erscheint zweifelhaft. Maßgeblich für die Bemessung der erforderlichen Abstandsflächen ist primär die Höhe der Bebauung und nicht deren Länge (vgl. 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO, vgl. in diesem Sinne auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 1 A 10920/19.OVG -, n.v., in dem auf die Vergleichbarkeit der abstandsflächenrechtlichen Beeinträchtigung [S. 6 Mitte und S. 7 unten] abgestellt wird). Zudem enthält die Grenzwand der Beigeladenen keine Fenster und ist als Brandwand hergestellt ist, sodass weder aus Brandschutzgründen Bedenken bestehen noch eine Einsichtsmöglichkeit auf das Grundstück der Kläger eröffnet wird. d. Sofern die Kläger zuletzt pauschal einen Überbau auf ihr Grundstück durch das im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtete Gebäude der Beigeladenen behaupten, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten und jeder Substantiierung seitens der Kläger. Auch die vorgelegten Planunterlagen und Lichtbilder lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass das Gebäude der Beigeladenen die Grenze überschreitet. Ein weitergehender Anlass zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) in diese Richtung besteht angesichts dessen nicht. II. Liegt daher bereits ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht vor, steht den Klägern auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten aus § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht zu. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen waren, da diese einen eigenen Antrag gestellt und damit am Kostenrisiko teilgenommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Regelungen zu einer Sicherheitsleistung für den Beklagten waren nicht zu treffen, da § 169 VwGO insoweit für die Vollstreckung der öffentlichen Hand gegen einen Privaten eine dem 8. Buch der Zivilprozessordnung vorgehende Sonderreglung enthält, wonach sich die Vollstreckung in diesem Fall nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz richtet, d.h. im Wesentlichen so geltend gemacht wird, als sei sie durch Verwaltungsakt festgesetzt worden (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 - 4 K 406/19.KO -, ESOVG RP, Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 18. Juli 201 Die Kläger begehren von dem beklagten Landkreis ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen errichtetes Mehrfamilienhaus. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H…straße …, … R… (Flurst.-Nr. …), das vorderen Bereich mit einem Einfamilienhaus, im rückwärtigen Bereich mit einer größeren Scheune bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des direkt südöstlich hieran angrenzenden Grundstücks H…straße …, … R… (Flurst.-Nr. …). Beide Grundstücke liegen innerhalb der geschlossenen Ortslage, aber nicht im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans. Nach positivem Bauvorbescheid vom 3. März 2021 beantragte die Beigeladene am 1. Juni 2021 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines grenzständig zum Grundstück der Kläger zu errichtenden Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten sowie fünf Stellplätzen auf ihrem Grundstück. Diese wurde ihr mit Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2021 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Hiergegen legten die Kläger am 6. April 2022 Drittwiderspruch ein, den sie nach erfolgter Akteneinsicht insbesondere mit der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu ihrem Grundstück begründeten. Weiterhin beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, beantragten die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Durch Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 L 444/22.NW - lehnte das angerufene Gericht den Antrag der Kläger ab, da die Baugenehmigung diese nicht in subjektiven Rechten verletzte. Das Gericht wies darauf hin, dass zwar möglicherweise eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO vorliege, dies aber im gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilverfahren nicht gerügt werden könne, weil die Einhaltung von Abstandsflächen als Teil des Bauordnungsrechts im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft worden sei. Insoweit komme ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht. Am 8. September 2022 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, gegen das zwischenzeitlich verwirklichte Vorhaben der Beigeladenen aufgrund des Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften durch Erlass einer Rückbauverfügung bauaufsichtlich einzuschreiten. Dies lehnte der Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 10. Januar 2023 ab, da entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 L 444/22.NW - kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vorliege. Insoweit greife das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO zu Gunsten der Beigeladenen, nach der zugelassen oder verlangt werden dürfe, dass der Bauherr ebenfalls ohne Grenzabstand an die gemeinsame Grundstücksgrenze baue, wenn aus bauplanungsrechtlicher Sicht zwar mit Grenzabstand gebaut werden müsse, jedoch auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet sei. Ein solches Gebäude ohne Grenzabstand, namentlich die im rückwärtigen Grundstücksbereich befindliche Scheune, sei auf dem Grundstück der Kläger vorhanden, sodass auch die Beigeladene keine Abstandsflächen einhalten müsse. Hiergegen legten die Kläger am 10. Februar 2023 Widerspruch ein und führten zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 1999 - 1 B 10973/99.OVG - aus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nur eingreife, wenn an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits ein Hauptgebäude ohne Grenzabstand errichtet sei. Bei dem grenzständig errichteten Gebäude auf dem Grundstück der Kläger handele es sich aber um eine Scheune und damit ein Nebengebäude. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2023, zugestellt am 2. August 2023, wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Germersheim den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, dass das Wohngebäude der Beigeladenen nicht abstandsflächenpflichtig sei, da das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO einschlägig sei. Es sei nicht entscheidend, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits ein Hauptgebäude errichtet sei. Vielmehr komme es nur darauf an, dass es sich nicht um ein Nebengebäude im Sinne des § 8 Abs. 9 LBauO handele, das ohnehin ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig errichtet werden könne. Insoweit werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen. Auch sei nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO keine Deckungsgleichheit der aufgrund des Anbauprivilegs grenzständig errichteten Gebäude mehr zu verlangen. Hiergegen richtet sich die am 3. September 2023 erhobene Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung halten die Kläger weiter an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen die gesetzlichen Abstandsflächen einzuhalten habe. Das Anbauprivileg des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO greife nicht, insbesondere auch deshalb, weil die Scheune der Kläger gar nicht grenzständig errichtet sei, sondern nur grenznah im Abstand von 0,20 bis 0,30 m, wie auch auf den Planunterlagen zu erkennen sei (vgl. hierzu auch obiger Planauszug). Das Vorhaben der Beigeladenen befinde sich zudem in zweiter Baureihe und damit nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Insgesamt füge sich das Vorhaben der Beigeladenen weder nach Maß der baulichen Nutzung noch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Auch sei es zum Teil rechtswidrig auf dem Grundstück der Kläger errichtet und darüber hinaus rücksichtslos, da durch die Grenzbebauung gleichsam eine Gefängnishofsituation auf dem Grundstück der Kläger geschaffen werde, die eine erdrückende Wirkung entfalte. Die Kläger beantragen sinngemäß, Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2023 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 27. Juli 2023 zu verpflichten, eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung zu erlassen, durch die die Eigentümerin des Grundstücks H…straße …, … R… (Flurstück-Nr. …) aufgegeben wird, das im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtete Mehrfamilienhaus zu beseitigen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2023 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 27. Juli 2023 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 8. September 2022 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück H…straße …, … R… (Flurstück-Nr. …) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass das max. 0,30 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehende Scheunengebäude im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Anbauprivilegs in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO als „Gebäude ohne Grenzabstand“ zu qualifizieren sei. Sofern damit das Risiko der Entstehung eines sog. Schmutzwinkels einhergehe, hätten die Kläger dies zu verantworten, die - anstatt an die Grundstücksgrenze zu bauen - die Scheune in einem Grenzabstand von 0,30 m entfernt errichtet hätten. Entgegen der Darstellung der Kläger verstoße das Vorhaben auch nicht gegen die überbaubare Grundstücksfläche, da es in dem als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB in den Blick zu nehmenden Straßengeviert mehrere Vorbilder mit zum Teil noch größeren Bebauungstiefen gebe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und stellt ergänzend klar, dass sich das Vorhaben nicht teilweise auf dem Grundstück der Kläger befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2024 sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten (sieben Hefte) und die Gerichtsakte des Verfahrens 4 L 444/22.NW Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.