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Urteil

8 K 5584/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück des Beigeladenen Flst.-Nr. ... (im Folgenden: Baugrundstück), grenzt an das Grundstück des Klägers an. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. In der näheren Umgebung befinden sich neben sechs Wohngebäuden ein Elektrobetrieb („...“), ein Architekturbüro („...“), ein Baumarkt („...“), eine Abstellhalle für Maschinen und Fahrzeuge, ein Imbiss („...“) und ein Metallbauunternehmen („...“). Auf dem Baugrundstück selbst liegt eine Bäckerei („...“) und an der Straßenseite zum Kläger steht eine mehrere Meter hohe Informationstafel, auf denen der Name von ortsansässigen Firmen steht. 3 Der Beigeladene beantragte gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, auf dem Baugrundstück zwei Bankcontainer mit den Maßen 3,49 m x 2,99 m x 2,92 m sowie zwei Werbeanlagen für wechselnde Werbung ohne Beleuchtung mit jeweils einer Höhe von 4 m sowie einer Wandfläche von jeweils 10,4 m 2 (4 m x 2,6 m) zu errichten. Die Bauvorhaben sollten auf und hinter bestehenden Stellplätzen im östlichen Teil des Baugrundstücks errichtet werden. Der Abstand zur Grenze sollte bei den Werbetafeln 55 cm und bei den Containern 85 cm betragen. Die Bankcontainer sollten aus einem in hinteren Teil des Containers liegenden Technikraum mit 5,06 m² und einem zur Einfahrt gerichteten Kundenraum von 3,66 m² bestehen. Die Räume sollten nicht beheizt werden. 4 „anonymisierter Karte“ 5 Dem Bauantrag wurde das Angebot eines Herstellers von Containern beigefügt. Als eine vom Kunden zu erbringende bauseitige Leistung wird dort unter anderem aufgeführt, dass Container nicht direkt an Gebäuden aufgestellt werden dürften und ein Sicherheitsabstand von 3 m notwendig sei. In einer Stellungnahme vom 22. März 2019 legte der Hersteller gegenüber der Beklagten dar, dass der Abstand empfohlen werde, damit das Dach des Containers keine Schäden nehme. Bei niedrigerem Abstand könnten Starkregen und Schnee dazu führen, dass der Niederschlag vom Dach eines anderen Gebäudes auch das Containerdach beschädigte. 6 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 4. Juli 2018 als Angrenzer über die Bauvorhaben unterrichtet. Darin war kein Hinweis enthalten, dass nicht fristgerecht geltend gemachte Einwendungen gemäß § 55 Abs. 2 LBO ausgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 2. August 2018 teilte der Kläger mit, für das Aufstellen der Werbetafeln gebe er sein Einverständnis, vorausgesetzt, die Rückseiten würden holzfarben oder grün gestaltet, sodass sie sich der Umgebung anpassten. Der Aufstellung der Container widerspreche er, weil diese zu dicht an seinem Grundstück errichtet werden sollten. Hieraus ergebe sich eine unnötige und unübersichtliche Gefahrensituation. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2018 wandte er ein, die Genehmigung sei nur ein Vorwand des Beigeladenen, um eine andere Nutzung erreichen zu können. Bankcontainer hätten keine Zukunft. 7 Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 13. September 2018 die Baugenehmigung. Durch Grüneintrag wurde der Abstand zwischen den Containern auf 1,5 m vergrößert, im Übrigen wurde das Vorhaben wie beantragt genehmigt. Bezüglich der Einwendungen des Klägers führte die Beklagte an, diese seien trotz verspäteten Eingangs zu berücksichtigen, weil in der Benachrichtigung nicht auf die Rechtsfolge des § 55 LBO hingewiesen worden sei. Die beiden Werbeanlagen würden sich nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen. Auch habe der Gemeinderat ... in seiner Sitzung am 27. Juli 2018 das erforderliche Einverständnis erteilt. Aufgrund fehlender örtlicher Bauvorschriften habe die Baurechtsbehörde keine Rechtsgrundlage für die Forderung einer bestimmten Material- oder Farbvorgabe. Die beiden Bankcontainer dürften innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden. Zwar müssten bauliche Anlagen grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 LBO eine Abstandsfläche einhalten. Dies gelte jedoch nicht, wenn es sich wie hier um Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m 2 handle. Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei ausschließlich die Errichtung von zwei Bankcontainern und zwei Werbeanlagen, eine spätere baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung bedürfe eines gesonderten Antrags des Bauherrn. Das Rücksichtnahmegebot werde durch das Bauvorhaben nicht verletzt. 8 Die Baugenehmigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 13. September 2018 am 15. September 2018 zugestellt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 am 15. Oktober 2018 Widerspruch. 9 Am 11. Dezember 2018 stellte der Kläger Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die mit Beschluss vom 15. April 2019 abgelehnt wurden. 10 Der Beigeladene stellte entsprechend der Baugenehmigung zwei Werbetafeln, aber nur einen Bankcontainer auf. 11 Der Kläger hat am 23. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die beiden Gebäude würden an der Nachbargrenze gebaut, obwohl nach § 5 LBO vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen müssten. Die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO greife vorliegend nicht, denn bei den Bankcontainern handle es sich um Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Während Garagen, Gerätehütten und Kellerersatzräume in aller Regel lediglich durch einen kleinen und genau abgrenzbaren Personenkreis genutzt würden, sei ein Bankcontainer auf einen ständigen Kundenverkehr ausgerichtet. Da die ortsansässigen Banken ihre Filialen schlössen, sei zu erwarten, dass die Bankcontainer hochfrequentiert genutzt würden. Dem Kläger sei es auch nicht verwehrt, sich auf die Einhaltung der Abstandsflächen zu berufen, obwohl dieser seinerseits die Abstandsflächen nicht ausreichend einhalte. Er habe die Abstandsflächen nur unterschritten, weil die gesamte Fläche früher ein einheitliches Grundstück gewesen sei. Er habe einen Anspruch auf Einhaltung der Abstandsflächen, weil von den Bankcontainern eine Gefahr für den Wohn- und Schlafbereich ausgehe. Regelmäßig würden Bankcontainer gesprengt und dadurch könne das Gebäude des Klägers beschädigt werden. 12 Der Kläger beantragt, 13 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13. September 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Baugenehmigung, im Widerspruchsbescheid und im vorangegangenen Eilverfahren. Die Abstandsvorschriften seien gewahrt, weil es sich bei den Bankcontainern nicht um Gebäude mit Aufenthaltsräumen handle. Sie dienten lediglich der Aufstellung von Geldautomaten. Die Container bestünden jeweils aus einem Technikraum und einem Kundenraum. Der Zugang zu den Automaten für den Kunden erfolge über die an der Nordwestseite angeordneten Vorräume. Weder im Kunden- noch im Technikraum seien Arbeitsplätze eingeplant. Auch befänden sich in den Bankcontainern weder sanitäre Einrichtungen noch Heizkörper oder Sitzgelegenheiten. Es seien lediglich Frostwächter installiert, um die Funktionsfähigkeit der Geldautomaten auch bei Niedrigtemperaturen zu gewährleisten. Die Verweildauer der Kunden beschränke sich lediglich auf die Benutzung der Geldautomaten. Eine hohe Frequentierung der Räume führe nicht zu einer Charakterisierung als Aufenthaltsräume. Mit einer Wandhöhe von 2,92 m und einer Wandfläche von 8,76 m 2 würden sich die Bankcontainer innerhalb der Maße privilegierter Grenzgebäude halten. Das Haus des Klägers sei 1949 genehmigt worden und habe bereits zum damaligen Zeitpunkt die Abstandsflächen zum heutigen Grundstück Flst.-Nr. ... nicht eingehalten. 17 Der Beigeladene beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er trägt vor, der Bankcontainer werde nicht zu Wohn-, Berufs- und Arbeitszwecken genutzt. Ein Bankcontainer sei nichts anderes als eine Art nicht personell ausgestatteter Lagerraum für Bargeld. Der fensterlose Technikraum habe einen Rauminhalt von 13,51 m³ und werde nur bei Bedarf zur Befüllung des Geldautomaten oder zur Behebung etwaiger technischer Störungen betreten. Der Kundenraum des Bankcontainers weise einen Rauminhalt von 9,99 m³ auf. Die nach DIN 283 berechnete Nutzfläche betrage sogar nur 3,66 m². Der aufgestellte Geldautomat sei nur für Ein- und Auszahlungsvorgänge, Banküberweisungen und das Ausdrucken von Kontoauszügen vorgesehen. Die Empfehlung des Herstellers des Bankcontainers, einen Abstand von drei Metern zum angrenzenden Grundstück einzuhalten, sei bauordnungsrechtlich nicht relevant. Denn die Abstandsempfehlung diene nur der Haftungsfreistellung des Herstellers. Außerdem halte der Kläger selbst den Grenzabstand nicht ein. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfalle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg selbst dann nicht, wenn das Gebäude des Klägers im Einklang mit früher geltendem Baurecht zu nah an die Grenze gebaut worden sei. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn das Bauvorhaben gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Weder das Vorhaben des Beigeladenen, zwei Bankcontainer auf dem Grundstück aufzustellen (1.), noch die geplante Errichtung zweier Werbeanlagen (2.) verletzen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts. 23 1. Die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2018 für die Aufstellung zweier Bankcontainer auf dem Grundstück des Beigeladenen verstößt weder gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen (a) noch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (b). 24 a) Die Bankcontainer sind privilegierte Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, die ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Jedenfalls ist der Kläger von einer Geltendmachung einer Verletzung der Abstandsflächen nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 25 aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind nach § 6 Abs.1 Satz 1 LBO zulässig Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben (Nr. 1), Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m 2 (Nr. 2), baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m 2 beträgt (Nr. 3) und landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zur Nachbargrenze einhalten (Nr. 4). 26 Die Errichtung der beiden Bankcontainer an der Grenze zum Grundstück des Klägers auf der bisher als Stellplatz genutzten Fläche ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Denn bei den beiden Bankcontainern handelt es sich um Gebäude ohne Aufenthaltsräume, welche die dort geregelten Höchstmaße für die Privilegierung einhalten. 27 Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 2 LBO selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die Bankcontainer sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO, weil sie fest mit dem Erdboden verbundene und aus Baumaterialien hergestellte, überdeckte Anlagen sind, die durch eine Tür von Menschen betreten werden können. 28 Aufenthaltsräume sind gemäß § 2 Abs. 7 LBO solche Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Der Raum eines Gebäudes ist zum Aufenthaltsraum bestimmt, wenn Menschen sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten, er also tatsächlich zu Wohn-, Arbeits- oder Freizeitzwecken genutzt wird (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 2 LBO Rn. 101), wobei ein Daueraufenthalt keine Voraussetzung ist (vgl. Spannowsky in ders./Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 2 Rn. 61). Mehr als nur vorübergehend ist ein Aufenthalt schon dann, wenn er sich in Abständen immer wieder wiederholt, auch wenn er nur stundenweise in größeren zeitlichen Abständen erfolgt (vgl. Spannowsky in ders./Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 2 Rn. 62). Der durch den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Zeitraum ist auf den Tagesablauf der Menschen bezogen und ist im Verhältnis zu dem ungleich kürzeren oder nur gelegentlichen Aufenthalt in anderen Räumen zu sehen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 2 LBO Rn. 102). Des Weiteren ist ein Raum, der objektiv für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeignet ist, unabhängig von den Benutzungsabsichten ein Aufenthaltsraum (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 2 LBO Rn. 104). Aufenthaltsräume gewerblicher und ähnlicher Betriebe sind Büro-, Verkaufs-, Personal-, Unterrichts-, Sport-, Versammlungs-, Gast-, Behandlungs-, Kranken- und Warteräume, personell ausgestattete Lagerräume und Waschküchen (ebd.). Keine Aufenthaltsräume sind hingegen Flure und Treppenräume, übliche Sanitärräume, Abstell-, Trocken-, Heizräume, Waschräume und Garagen, die allesamt lediglich eine Nebenfunktion innehaben (ebd.). Der Umstand, dass im Laufe eines Tages eine Vielzahl von Personen die Räumlichkeiten aufsuchen, führt nicht zu einer Qualifikation der Räumlichkeit als Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung. Für die Beurteilung, ob ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen vorliegt, ist auf die Verweildauer des Einzelnen abzustellen und nicht darauf, ob dem Aufenthalt von Menschen in ihrer wechselnden Gesamtheit Dauer zukommt (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 2 Rn. 87; a. A. Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Aufl., § 2 Rn. 111). Die Legaldefinition in § 2 Abs. 7 LBO ist zwar für beide Auslegungen offen. Jedoch ist bei der Bestimmung des Begriffs die Landesbauordnung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Diese stellt an Aufenthaltsräume im Gegensatz zu sonstigen Räumen strengere Anforderungen bezüglich der Höhe, Belüftung und Belichtung (vgl. § 34 LBO). Hierdurch sollen Gefahren für Leib und Gesundheit des Einzelnen vermieden werden (vgl. Landel in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 34 Einleitung). Zu einer Beeinträchtigung von Leib und Gesundheit kommt es für den Einzelnen jedoch nur, wenn er sich selbst nicht nur vorübergehend in - beispielweise schlecht belüfteten - Räumlichkeiten aufhält. Dem Abstellen auf die Verweildauer des Einzelnen steht auch nicht der Vergleich mit den übrigen Privilegierungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Dieser beschränkt die Privilegierung gerade nicht auf solche Anlagen, die ihrem Zweck nach nur selten von Personen aufgesucht werden. Privilegiert werden vielmehr solche Gebäude und bauliche Anlagen, die auf Grund ihrer Maße oder zur Errichtung verwendeten Baustoffe typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2014 - 5 S 2616/13 - juris Rn. 5 f.). 29 Ausgehend hiervon enthalten die Bankcontainer keine Aufenthaltsräume. Sie sind jeweils in einen Technik- und einen Kundenraum aufgeteilt. Der Technikraum ist kein Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 LBO. Er ist fensterlos und muss nur betreten werden, um die Geldautomaten zu befüllen und gegebenenfalls Reparaturen an den Automaten vorzunehmen. Ein darüber hinausgehender längerer Aufenthalt von Menschen ist weder vorgesehen noch ist der Raum hierzu objektiv geeignet. 30 Auch der Kundenraum stellt keinen Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung dar. Dieser wird im Laufe eines Tages zwar von einer Vielzahl von Personen betreten, jedoch hält sich der Einzelne nur wenige Minuten in der Räumlichkeit auf, um Geld abzuheben oder einzuzahlen, Überweisungen zu tätigen oder einen Kontoauszug zu erstellen. Für ein längeres Verweilen ist der Kundenraum nicht vorgesehen. Hierzu bestehen auch keine Anreize, weil es weder eine Heizung noch Sitzgelegenheiten gibt. Die einzelne Person soll sich nach der Beschaffenheit des Containers und nach dessen Sinn und Zweck nur zur Abwicklung von Bankgeschäften, für die sie keine persönliche Beratung benötigt, und damit ausschließlich für eine kurze Dauer in der Räumlichkeit aufhalten. 31 Die Bankcontainer überschreiten nicht die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Höchstmaße. Sie sind 2,92 m hoch und haben jeweils eine Wandfläche von 8,7 m 2 (2,92 m x 2,99 m), also unter 25 m². Die in § 6 Abs. 2 LBO vorgeschriebene Tiefe von 0,5 m gegenüber der Nachbargrenze wird eingehalten, weil der Abstand zur Grenze 0,85 m betragen soll. 32 bb) Im Übrigen ist die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Abstandsflächen jedenfalls treuwidrig. 33 Der Nachbar kann sich grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar die Beschränkungen gleichfalls beachtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche einhält. Damit kann ein Nachbar aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu „treuem“, also fairem Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwichs durch den sich wehrenden Nachbarn. Des Weiteren dürfen in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 und Beschlüsse vom 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4 und vom 29.9.2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5). 34 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Rüge der Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften treuwidrig. Das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers unterschreitet in dem Bereich, der den für die Aufstellung der Bankcontainer vorgesehenen Bereich gegenüberliegt, seinerseits bereits die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstandsflächen von 2,5 m. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbildaufnahmen liegt das Haus des Klägers näher an der Grenze als der Container. 35 Es entstehen auch in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände. 36 Für die Baugenehmigungsbehörde waren und sind Lageberichte des Bundeskriminalamts zu Angriffen auf Geldautomaten verfügbar, die Aufschluss über die zu berücksichtigende Gefahrenlage geben können. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidungserhebliche Zeitpunkt ist hier der Erlass der Baugenehmigung am 13. September 2018. Bei Drittanfechtungsklagen wird wegen Art. 14 GG danach differenziert, ob sich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten oder zu Lasten des Bauherrn auswirkt. Ändert sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zulasten des Bauherrn, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 - juris Rn. 3; Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 113 Rn. 226). Da die Angriffe auf Geldautomaten seit 2017 zugenommen haben (vgl. Angriffe auf Geldautomaten, Bundeslagebild 2020, Seite 5 f., abrufbar unter www.bka.de/Lagebilder), ist daher der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung aktuelle Lagebericht vom 19. April 2018 entscheidungserheblich. In dem Bericht heißt es, dass Geldautomaten häufig durch Einleitung eines Gases oder Gasgemisches und dessen anschließende Zündung gesprengt würden und in Einzelfällen gewerblicher Sprengstoff, teilweise auch Pyrotechnik, zur Sprengung eingesetzt werde (vgl. Angriffe auf Geldautomaten, Bundeslagebild 2017, Seite 3, abrufbar unter www.bka.de/Lagebilder). Auch Sach- und Gebäudeschäden seien erheblich (Seite 12). Im Jahr 2017 seien in Deutschland in 212 von insgesamt 268 Fällen Explosionen herbeigeführt worden (Seite 4). 37 Selbst wenn man aufgrund dieser Zahlen davon ausgehen musste, dass eine gewisse Gefahr der Sprengung von Geldautomaten besteht und sich diese Gefahr in Zukunft durch einen Anstieg der Fallzahlen verdichten könnte, ist eine Gefährdung der Nachbarschaft nahezu ausgeschlossen. Die Geldautomaten sind in Containern untergebracht. Würde ein Geldautomat gesprengt, könnte der Container zwar Schaden nehmen. Für eine Beschädigung des Hauses des Klägers müsste der gesamte Container aber derart in die Luft gesprengt werden, dass sich nicht nur der Dieb selbst gefährden würde. Er würde auch die begehrte Beute - das Bargeld - mit in die Luft sprengen. Eine schwere Detonation wäre also ein vom Dieb nicht angestrebter Unfall. Im Rahmen der gebotenen Abwägung musste die Baugenehmigungsbehörde ein solch unwahrscheinliches Szenario nicht berücksichtigen. 38 Hinzu kommt, dass sich an der zu den Bankcontainern gerichteten Seite des Klägers keine dauernden Aufenthaltsräume, sondern lediglich ein Bad und eine Treppe, sowie im Vorgarten die Mülltonnen befinden. Die Fenster des Klägers grenzen nicht direkt an die Rückwand der Container an, sondern befinden sich in der 1,5 m großen Aussparung zwischen den Containern. Zwischen Geldautomat und Haus des Klägers liegt der fensterlose Technikraum, sodass es kaum vorstellbar ist, dass im Falle einer Explosion gesprengte Teile des Geldautomaten das klägerische Haus treffen könnten. Für Leib und Leben des Klägers war und ist daher keine über eine unspezifische Besorgnis hinausgehende Gefährdungslage gegeben. 39 Auch soweit im Schreiben der ... vom 5. April 2018 die Einhaltung eines Mindestabstands des Containers von 3 m zu anderen Gebäuden gefordert wird, führt dies nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Nach Angaben des Herstellers soll hierdurch alleine eine Schädigung des Containers durch zusätzliche Regen- oder Schneelasten verhindert werden. Ein Schutz Dritter ist hiermit nicht bezweckt. 40 b) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, sodass sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Der Kläger kann weder eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen noch stellt sich das Bauvorhaben ihm gegenüber als rücksichtslos dar. 41 aa) Die Voraussetzungen eines Gebietserhaltungsanspruchs liegen nicht vor. Der Eigentümer eines Grundstücks, das in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB liegt, kann einen Abwehranspruch geltend machen, wenn das Bauvorhaben mit der Gebietsfestsetzung unvereinbar ist, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris und Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris). 42 Ob ein Grundstück in einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegt, beurteilt sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 69). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 69 und vom 10.10.2017 - 3 S 1342/17 - juris Rn. 35). In der näheren Umgebung - begrenzt durch den Fluss ..., die Straßen ... - befinden sich neben sechs Wohngebäuden ein Elektrobetrieb, ein Architekturbüro, ein Baumarkt, eine Abstellhalle für Maschinen und Fahrzeuge, ein Imbiss und ein Metallbauunternehmen. Auf dem Baugrundstück selbst liegt eine Bäckerei. 43 Diese durch Gewerbe und Wohnen geprägte Umgebung ist als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO einzuordnen. Der Charakter des Mischgebiets ist geprägt durch eine Mischung von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Für eine solche Mischung müssen die beiden Hauptnutzungen nicht genau oder annähernd zu gleichen Anteilen vertreten sein, vielmehr genügt es, dass jede der Hauptnutzungsarten insgesamt noch ein angemessenes städtebauliches Gewicht entfaltet und somit keiner Nutzungsart ein deutliches Übergewicht zukommt (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 8 S 1784/18 - juris Rn. 32). Weder die Wohn- noch die Gewerbenutzung überwiegt vorliegend. Neben sechs Wohngebäuden befinden sich sieben Gewerbetriebe. 44 In einem Mischgebiet sind die Bankcontainer gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, sodass keine Verfremdung des Gebiets durch das Bauvorhaben eingeleitet wird. Es kann offenbleiben, ob die Bankcontainer, in denen die Kunden selbstständig Geld ein- und auszahlen sowie Kontoauszüge erstellen können, als Geschäfts- oder Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder mangels Betreuung durch Bankmitarbeiter als sonstige Gewerbebetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) einzuordnen sind. Denn beide Nutzungsarten sind in einem Mischgebiet allgemein zulässig. 45 bb) Auch liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Regelung entfaltet unmittelbar keine nachbarschützende Wirkung. Nachbarschützende Wirkung kommt der Vorschrift nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, 4 C 12.14, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2012, 3 S 223/12, juris, Urteil vom 17.4.2013, 5 S 3140/11). Nachbarschutz vermittelt das Rücksichtnahmegebot nur insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Im Nachbarrechtsverfahren kommt es allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise als rücksichtslos auswirkt. Dies ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris Rn. 6). 46 Das Gebot der Rücksichtnahme wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.5.2015 - 3 S 733/15 - juris Rn. 38 m. w. N.). Nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers sind die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO aufgeführten Gebäude ohne eigene Abstandsflächen zulässig, weil diese typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2014 - 5 S 2616/13 - juris Rn. 6). 47 (1) Vorliegend ergibt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch nicht ausnahmsweise aus einer besonderen Grundstückssituation, der Lage oder der Anordnung der Baukörper zueinander. Zwar befinden sich auf der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Seite Fenster im Wohngebäude des Klägers. Jedoch ist die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes durch die Errichtung der beiden Bankcontainer nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Im Fall eines Grenzbaus ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht schon deshalb generell anzunehmen, weil in der Grenzwand vorhandene Fenster des Nachbarn zugebaut werden. Ein Grenzbau ist von vornherein mit der Möglichkeit belastet, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dem Interesse des Nachbarn an der Freihaltung seiner Fenster ist deshalb das schutzwürdige Interesse des Bauherrn, sein Grundstück gleichfalls angemessen baulich zu nutzen, gegenüberzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.6.1999 - 3 S 1357/99 - juris). Im Wohngebäude des Klägers befinden sich im Erdgeschoss auf der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Seite ein Bad und eine Treppe. Beide Räumlichkeiten dienen nicht Wohnzwecken, sodass der Kläger sich zu seinen Gunsten nicht auf die Notwendigkeit der Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse berufen kann. Im Übrigen haben beide Container jeweils nur eine Wandfläche von 8,7 m 2 und zwischen ihnen besteht eine Lücke von ca. 1,5 m, sodass weiterhin ein Lichteinfall und eine Luftzirkulation möglich ist. 48 (2) Auch stellt sich das Bauvorhaben nicht aufgrund seines Ausmaßes und seiner Gestaltung gegenüber dem Kläger als rücksichtslos dar. Verstöße gegen das durch den Umgebungsrahmen vorgegebene Maß der baulichen Nutzung führen nur dann zu einer unzumutbaren Belastung des Nachbarn, wenn das Bauvorhaben eine rücksichtlose erdrückende Wirkung entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris Rn. 9). Diese Wirkung nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmliche „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbar das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Die Bankcontainer weisen im Verhältnis zum Wohnhaus des Klägers eine deutlich geringere Höhe sowie eine geringere Wandfläche auf, sodass von einer erdrückenden Wirkung nicht auszugehen ist. 49 (3) Die vom Kläger geltend gemachte Gefahr, dass die Bankcontainer durch Dritte in die Luft gesprengt werden können, um an das darin befindliche Bargeld zu gelangen, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. 50 Von einem Vorhaben ausgehende Gefahren können, auch wenn sie auf rechtswidrigem Verhalten Dritter beruhen, städtebaulich beachtliche Auswirkungen haben. Soweit die Gefahren mit Mitteln des Städtebaurechts bewältigt werden können, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu prüfen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen relevant, wie wahrscheinlich die Ereignisse sind, die die Nachbarschaft gefährden können. Gleichzeitig muss sich eine Baugenehmigungsbehörde vergewissern, ob bei einer nicht auszuschließenden nachteiligen Änderung der Sicherheitslage die dann zu erwartende Gefährdung der betreffenden Einrichtung und ihrer Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots beherrschbar ist, zum Beispiel durch zusätzliche baurechtliche oder ordnungsrechtliche Maßnahmen. Ist die Beherrschbarkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht gewährleistet, kann dies ein Grund für die Versagung einer Baugenehmigung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 4 C 1.06 - juris Rn. 12 ff. in Bezug auf mögliche Terroranschläge auf eine diplomatische Einrichtung). 51 Zwar dürften die von einer möglichen Sprengung eines Bankcontainers ausgehenden Gefahren mit Mitteln des Städtebaurechts bewältigt werden können. Durch modifizierende Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO können bestimmte Nutzungen als unzulässig festgesetzt werden. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO können auch Nutzungsunterarten in Form bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zum Regelungsgegenstand der zulässigkeitsbestimmenden Feinsteuerung gemacht werden (vgl. Spannowsky in Hornmann/Kämper/Spannowsky, BeckOK BauNVO, § 1 Rn. 163). Ebenso wie Warenautomaten (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 4 Rn. 126) dürften daher auch Geldautomaten und Bankcontainer als nicht zulassungsfähig festgesetzt werden können. 52 Wie oben im Rahmen des Abstandsgebotes dargestellt, geht von den Bankcontainern jedoch für das Grundstück und das Wohnhaus des Klägers keine ernstzunehmende Gefahr aus. Auch wenn die Beklagte grundsätzlich Gefahren durch Sprengungen von Geldautomaten berücksichtigen und gegebenenfalls städtebaulich regeln muss, war dies im hier zu entscheidenden Fall nicht erforderlich. 53 2. Auch die zur Aufstellung von zwei Werbeanlagen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2018 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften aus dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. 54 a) Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. 55 aa) Insbesondere durften die beiden Werbeanlagen ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m 2 betragen in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die bauliche Anlage ist erst dann in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.3.2008 - 8 S 15/07 - juris Rn. 22). Die beiden Werbeanlagen erfüllen diese Voraussetzungen. Es handelt sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO, die keine Gebäude sind. Sie sind zwar 4 m hoch, haben aber eine Gesamtwandfläche von jeweils nur 10,4 m 2 und damit unter 25 m 2 . Selbst wenn man auch die Fläche zwischen den Standfüßen als „fiktive Wandfläche“ (vgl. Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 5 LBO Rn. 27) berücksichtigen würde, beliefe sich die Wandfläche auf jeweils 16 m² und damit weniger als 25 m 2 . Da zwischen beiden Tafeln laut Grüneintrag der Baugenehmigung ein Abstand von 1,5 m liegen muss, sind sie insoweit getrennt zu bewerten. 56 bb) Eine Verletzung des Verunstaltungsgebots gemäß § 11 LBO liegt ebenfalls nicht vor. 57 Es liegt kein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung vom 5. März 2010 vor. Nach § 11 Abs. 4 LBO in der Fassung vom 5. März 2010 sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Die umliegende Bebauung entspricht jedoch dem eines Mischgebiets, weil die Umgebung auch durch mehrere gewerbliche Nutzungen geprägt ist (s. o.). 58 Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LBO liegt ebenfalls nicht vor. In der unmittelbaren Umgebung steht eine weitere hohe Informationstafel und die Umgebung ist zumindest auch durch Gewerbe geprägt. 59 Auch ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 2 LBO BW, dass sich auf die Gestaltung der baulichen Anlage unabhängig von der Umgebungsbebauung bezieht, liegt nicht vor. Insbesondere muss die Rückseite nicht grün oder holzfarben lackiert werden. Es ist für Werbetafeln typisch, dass die Rückseite entsprechend dem metallischen Material silbern und nicht lackiert ist. 60 b) Auch ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht ersichtlich. Eine der Fremdwerbung dienende Anlage ist in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässig, weil sie als einfache Werbetafel nach Aufmachung und Größe (4 m x 2,6 m) das Wohnen nicht wesentlich stört (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.9.2018 - 9 B 15.1278 - juris Rn. 21; Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 4 Rn. 79). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO. Das darin zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Die Werbetafeln verdecken lediglich von einem Fenster im oberen Stockwerk einen Teil der Aussicht auf den angrenzenden Parkplatz und das angrenzende Gewerbe. Sie beeinträchtigen das Grundstück des Klägers jedoch nicht in einem Maße, dass nicht ausreichend Licht, Luft und Sonne auf das Grundstück des Klägers gelangen würde. 61 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene kann die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten billigerweise verlangen, weil er einen Antrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Er hat das Verfahren auch durch schriftliche Einlassungen gefördert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris Rn. 7). 62 B E S C H L U S S 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013. Bei Nachbarklagen wird für Wohnhäuser regelmäßig von einem Streitwert von 10.000 Euro ausgegangen, während für Garagen als nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Nebenanlagen der unterste Rahmenwert von 7.500 Euro angesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 51 m. w. N.). Da vorliegend nur die Baugenehmigungen für zwei Bankcontainer und zwei Werbetafeln Klagegegenstand sind, ist es geboten, den untersten Rand des Rahmenvorschlags zu wählen. Die Kammer hält das Interesse des Klägers in der Hauptsache mit 7.500 Euro für angemessen erfasst. Gründe 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn das Bauvorhaben gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Weder das Vorhaben des Beigeladenen, zwei Bankcontainer auf dem Grundstück aufzustellen (1.), noch die geplante Errichtung zweier Werbeanlagen (2.) verletzen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts. 23 1. Die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2018 für die Aufstellung zweier Bankcontainer auf dem Grundstück des Beigeladenen verstößt weder gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen (a) noch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (b). 24 a) Die Bankcontainer sind privilegierte Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, die ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Jedenfalls ist der Kläger von einer Geltendmachung einer Verletzung der Abstandsflächen nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 25 aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind nach § 6 Abs.1 Satz 1 LBO zulässig Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben (Nr. 1), Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m 2 (Nr. 2), baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m 2 beträgt (Nr. 3) und landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zur Nachbargrenze einhalten (Nr. 4). 26 Die Errichtung der beiden Bankcontainer an der Grenze zum Grundstück des Klägers auf der bisher als Stellplatz genutzten Fläche ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Denn bei den beiden Bankcontainern handelt es sich um Gebäude ohne Aufenthaltsräume, welche die dort geregelten Höchstmaße für die Privilegierung einhalten. 27 Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 2 LBO selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die Bankcontainer sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO, weil sie fest mit dem Erdboden verbundene und aus Baumaterialien hergestellte, überdeckte Anlagen sind, die durch eine Tür von Menschen betreten werden können. 28 Aufenthaltsräume sind gemäß § 2 Abs. 7 LBO solche Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Der Raum eines Gebäudes ist zum Aufenthaltsraum bestimmt, wenn Menschen sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten, er also tatsächlich zu Wohn-, Arbeits- oder Freizeitzwecken genutzt wird (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 2 LBO Rn. 101), wobei ein Daueraufenthalt keine Voraussetzung ist (vgl. Spannowsky in ders./Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 2 Rn. 61). Mehr als nur vorübergehend ist ein Aufenthalt schon dann, wenn er sich in Abständen immer wieder wiederholt, auch wenn er nur stundenweise in größeren zeitlichen Abständen erfolgt (vgl. Spannowsky in ders./Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 2 Rn. 62). Der durch den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Zeitraum ist auf den Tagesablauf der Menschen bezogen und ist im Verhältnis zu dem ungleich kürzeren oder nur gelegentlichen Aufenthalt in anderen Räumen zu sehen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 2 LBO Rn. 102). Des Weiteren ist ein Raum, der objektiv für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeignet ist, unabhängig von den Benutzungsabsichten ein Aufenthaltsraum (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 2 LBO Rn. 104). Aufenthaltsräume gewerblicher und ähnlicher Betriebe sind Büro-, Verkaufs-, Personal-, Unterrichts-, Sport-, Versammlungs-, Gast-, Behandlungs-, Kranken- und Warteräume, personell ausgestattete Lagerräume und Waschküchen (ebd.). Keine Aufenthaltsräume sind hingegen Flure und Treppenräume, übliche Sanitärräume, Abstell-, Trocken-, Heizräume, Waschräume und Garagen, die allesamt lediglich eine Nebenfunktion innehaben (ebd.). Der Umstand, dass im Laufe eines Tages eine Vielzahl von Personen die Räumlichkeiten aufsuchen, führt nicht zu einer Qualifikation der Räumlichkeit als Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung. Für die Beurteilung, ob ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen vorliegt, ist auf die Verweildauer des Einzelnen abzustellen und nicht darauf, ob dem Aufenthalt von Menschen in ihrer wechselnden Gesamtheit Dauer zukommt (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 2 Rn. 87; a. A. Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Aufl., § 2 Rn. 111). Die Legaldefinition in § 2 Abs. 7 LBO ist zwar für beide Auslegungen offen. Jedoch ist bei der Bestimmung des Begriffs die Landesbauordnung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Diese stellt an Aufenthaltsräume im Gegensatz zu sonstigen Räumen strengere Anforderungen bezüglich der Höhe, Belüftung und Belichtung (vgl. § 34 LBO). Hierdurch sollen Gefahren für Leib und Gesundheit des Einzelnen vermieden werden (vgl. Landel in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 34 Einleitung). Zu einer Beeinträchtigung von Leib und Gesundheit kommt es für den Einzelnen jedoch nur, wenn er sich selbst nicht nur vorübergehend in - beispielweise schlecht belüfteten - Räumlichkeiten aufhält. Dem Abstellen auf die Verweildauer des Einzelnen steht auch nicht der Vergleich mit den übrigen Privilegierungstatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Dieser beschränkt die Privilegierung gerade nicht auf solche Anlagen, die ihrem Zweck nach nur selten von Personen aufgesucht werden. Privilegiert werden vielmehr solche Gebäude und bauliche Anlagen, die auf Grund ihrer Maße oder zur Errichtung verwendeten Baustoffe typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2014 - 5 S 2616/13 - juris Rn. 5 f.). 29 Ausgehend hiervon enthalten die Bankcontainer keine Aufenthaltsräume. Sie sind jeweils in einen Technik- und einen Kundenraum aufgeteilt. Der Technikraum ist kein Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 LBO. Er ist fensterlos und muss nur betreten werden, um die Geldautomaten zu befüllen und gegebenenfalls Reparaturen an den Automaten vorzunehmen. Ein darüber hinausgehender längerer Aufenthalt von Menschen ist weder vorgesehen noch ist der Raum hierzu objektiv geeignet. 30 Auch der Kundenraum stellt keinen Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung dar. Dieser wird im Laufe eines Tages zwar von einer Vielzahl von Personen betreten, jedoch hält sich der Einzelne nur wenige Minuten in der Räumlichkeit auf, um Geld abzuheben oder einzuzahlen, Überweisungen zu tätigen oder einen Kontoauszug zu erstellen. Für ein längeres Verweilen ist der Kundenraum nicht vorgesehen. Hierzu bestehen auch keine Anreize, weil es weder eine Heizung noch Sitzgelegenheiten gibt. Die einzelne Person soll sich nach der Beschaffenheit des Containers und nach dessen Sinn und Zweck nur zur Abwicklung von Bankgeschäften, für die sie keine persönliche Beratung benötigt, und damit ausschließlich für eine kurze Dauer in der Räumlichkeit aufhalten. 31 Die Bankcontainer überschreiten nicht die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Höchstmaße. Sie sind 2,92 m hoch und haben jeweils eine Wandfläche von 8,7 m 2 (2,92 m x 2,99 m), also unter 25 m². Die in § 6 Abs. 2 LBO vorgeschriebene Tiefe von 0,5 m gegenüber der Nachbargrenze wird eingehalten, weil der Abstand zur Grenze 0,85 m betragen soll. 32 bb) Im Übrigen ist die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Abstandsflächen jedenfalls treuwidrig. 33 Der Nachbar kann sich grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar die Beschränkungen gleichfalls beachtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche einhält. Damit kann ein Nachbar aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu „treuem“, also fairem Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwichs durch den sich wehrenden Nachbarn. Des Weiteren dürfen in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 und Beschlüsse vom 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4 und vom 29.9.2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5). 34 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Rüge der Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften treuwidrig. Das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers unterschreitet in dem Bereich, der den für die Aufstellung der Bankcontainer vorgesehenen Bereich gegenüberliegt, seinerseits bereits die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstandsflächen von 2,5 m. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbildaufnahmen liegt das Haus des Klägers näher an der Grenze als der Container. 35 Es entstehen auch in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände. 36 Für die Baugenehmigungsbehörde waren und sind Lageberichte des Bundeskriminalamts zu Angriffen auf Geldautomaten verfügbar, die Aufschluss über die zu berücksichtigende Gefahrenlage geben können. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidungserhebliche Zeitpunkt ist hier der Erlass der Baugenehmigung am 13. September 2018. Bei Drittanfechtungsklagen wird wegen Art. 14 GG danach differenziert, ob sich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten oder zu Lasten des Bauherrn auswirkt. Ändert sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zulasten des Bauherrn, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 - juris Rn. 3; Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 113 Rn. 226). Da die Angriffe auf Geldautomaten seit 2017 zugenommen haben (vgl. Angriffe auf Geldautomaten, Bundeslagebild 2020, Seite 5 f., abrufbar unter www.bka.de/Lagebilder), ist daher der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung aktuelle Lagebericht vom 19. April 2018 entscheidungserheblich. In dem Bericht heißt es, dass Geldautomaten häufig durch Einleitung eines Gases oder Gasgemisches und dessen anschließende Zündung gesprengt würden und in Einzelfällen gewerblicher Sprengstoff, teilweise auch Pyrotechnik, zur Sprengung eingesetzt werde (vgl. Angriffe auf Geldautomaten, Bundeslagebild 2017, Seite 3, abrufbar unter www.bka.de/Lagebilder). Auch Sach- und Gebäudeschäden seien erheblich (Seite 12). Im Jahr 2017 seien in Deutschland in 212 von insgesamt 268 Fällen Explosionen herbeigeführt worden (Seite 4). 37 Selbst wenn man aufgrund dieser Zahlen davon ausgehen musste, dass eine gewisse Gefahr der Sprengung von Geldautomaten besteht und sich diese Gefahr in Zukunft durch einen Anstieg der Fallzahlen verdichten könnte, ist eine Gefährdung der Nachbarschaft nahezu ausgeschlossen. Die Geldautomaten sind in Containern untergebracht. Würde ein Geldautomat gesprengt, könnte der Container zwar Schaden nehmen. Für eine Beschädigung des Hauses des Klägers müsste der gesamte Container aber derart in die Luft gesprengt werden, dass sich nicht nur der Dieb selbst gefährden würde. Er würde auch die begehrte Beute - das Bargeld - mit in die Luft sprengen. Eine schwere Detonation wäre also ein vom Dieb nicht angestrebter Unfall. Im Rahmen der gebotenen Abwägung musste die Baugenehmigungsbehörde ein solch unwahrscheinliches Szenario nicht berücksichtigen. 38 Hinzu kommt, dass sich an der zu den Bankcontainern gerichteten Seite des Klägers keine dauernden Aufenthaltsräume, sondern lediglich ein Bad und eine Treppe, sowie im Vorgarten die Mülltonnen befinden. Die Fenster des Klägers grenzen nicht direkt an die Rückwand der Container an, sondern befinden sich in der 1,5 m großen Aussparung zwischen den Containern. Zwischen Geldautomat und Haus des Klägers liegt der fensterlose Technikraum, sodass es kaum vorstellbar ist, dass im Falle einer Explosion gesprengte Teile des Geldautomaten das klägerische Haus treffen könnten. Für Leib und Leben des Klägers war und ist daher keine über eine unspezifische Besorgnis hinausgehende Gefährdungslage gegeben. 39 Auch soweit im Schreiben der ... vom 5. April 2018 die Einhaltung eines Mindestabstands des Containers von 3 m zu anderen Gebäuden gefordert wird, führt dies nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Nach Angaben des Herstellers soll hierdurch alleine eine Schädigung des Containers durch zusätzliche Regen- oder Schneelasten verhindert werden. Ein Schutz Dritter ist hiermit nicht bezweckt. 40 b) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, sodass sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Der Kläger kann weder eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen noch stellt sich das Bauvorhaben ihm gegenüber als rücksichtslos dar. 41 aa) Die Voraussetzungen eines Gebietserhaltungsanspruchs liegen nicht vor. Der Eigentümer eines Grundstücks, das in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB liegt, kann einen Abwehranspruch geltend machen, wenn das Bauvorhaben mit der Gebietsfestsetzung unvereinbar ist, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris und Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris). 42 Ob ein Grundstück in einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegt, beurteilt sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 69). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 69 und vom 10.10.2017 - 3 S 1342/17 - juris Rn. 35). In der näheren Umgebung - begrenzt durch den Fluss ..., die Straßen ... - befinden sich neben sechs Wohngebäuden ein Elektrobetrieb, ein Architekturbüro, ein Baumarkt, eine Abstellhalle für Maschinen und Fahrzeuge, ein Imbiss und ein Metallbauunternehmen. Auf dem Baugrundstück selbst liegt eine Bäckerei. 43 Diese durch Gewerbe und Wohnen geprägte Umgebung ist als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO einzuordnen. Der Charakter des Mischgebiets ist geprägt durch eine Mischung von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Für eine solche Mischung müssen die beiden Hauptnutzungen nicht genau oder annähernd zu gleichen Anteilen vertreten sein, vielmehr genügt es, dass jede der Hauptnutzungsarten insgesamt noch ein angemessenes städtebauliches Gewicht entfaltet und somit keiner Nutzungsart ein deutliches Übergewicht zukommt (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 8 S 1784/18 - juris Rn. 32). Weder die Wohn- noch die Gewerbenutzung überwiegt vorliegend. Neben sechs Wohngebäuden befinden sich sieben Gewerbetriebe. 44 In einem Mischgebiet sind die Bankcontainer gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, sodass keine Verfremdung des Gebiets durch das Bauvorhaben eingeleitet wird. Es kann offenbleiben, ob die Bankcontainer, in denen die Kunden selbstständig Geld ein- und auszahlen sowie Kontoauszüge erstellen können, als Geschäfts- oder Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder mangels Betreuung durch Bankmitarbeiter als sonstige Gewerbebetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) einzuordnen sind. Denn beide Nutzungsarten sind in einem Mischgebiet allgemein zulässig. 45 bb) Auch liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Regelung entfaltet unmittelbar keine nachbarschützende Wirkung. Nachbarschützende Wirkung kommt der Vorschrift nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, 4 C 12.14, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2012, 3 S 223/12, juris, Urteil vom 17.4.2013, 5 S 3140/11). Nachbarschutz vermittelt das Rücksichtnahmegebot nur insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Im Nachbarrechtsverfahren kommt es allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise als rücksichtslos auswirkt. Dies ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris Rn. 6). 46 Das Gebot der Rücksichtnahme wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.5.2015 - 3 S 733/15 - juris Rn. 38 m. w. N.). Nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers sind die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO aufgeführten Gebäude ohne eigene Abstandsflächen zulässig, weil diese typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2014 - 5 S 2616/13 - juris Rn. 6). 47 (1) Vorliegend ergibt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch nicht ausnahmsweise aus einer besonderen Grundstückssituation, der Lage oder der Anordnung der Baukörper zueinander. Zwar befinden sich auf der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Seite Fenster im Wohngebäude des Klägers. Jedoch ist die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes durch die Errichtung der beiden Bankcontainer nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Im Fall eines Grenzbaus ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht schon deshalb generell anzunehmen, weil in der Grenzwand vorhandene Fenster des Nachbarn zugebaut werden. Ein Grenzbau ist von vornherein mit der Möglichkeit belastet, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dem Interesse des Nachbarn an der Freihaltung seiner Fenster ist deshalb das schutzwürdige Interesse des Bauherrn, sein Grundstück gleichfalls angemessen baulich zu nutzen, gegenüberzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.6.1999 - 3 S 1357/99 - juris). Im Wohngebäude des Klägers befinden sich im Erdgeschoss auf der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Seite ein Bad und eine Treppe. Beide Räumlichkeiten dienen nicht Wohnzwecken, sodass der Kläger sich zu seinen Gunsten nicht auf die Notwendigkeit der Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse berufen kann. Im Übrigen haben beide Container jeweils nur eine Wandfläche von 8,7 m 2 und zwischen ihnen besteht eine Lücke von ca. 1,5 m, sodass weiterhin ein Lichteinfall und eine Luftzirkulation möglich ist. 48 (2) Auch stellt sich das Bauvorhaben nicht aufgrund seines Ausmaßes und seiner Gestaltung gegenüber dem Kläger als rücksichtslos dar. Verstöße gegen das durch den Umgebungsrahmen vorgegebene Maß der baulichen Nutzung führen nur dann zu einer unzumutbaren Belastung des Nachbarn, wenn das Bauvorhaben eine rücksichtlose erdrückende Wirkung entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris Rn. 9). Diese Wirkung nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmliche „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbar das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Die Bankcontainer weisen im Verhältnis zum Wohnhaus des Klägers eine deutlich geringere Höhe sowie eine geringere Wandfläche auf, sodass von einer erdrückenden Wirkung nicht auszugehen ist. 49 (3) Die vom Kläger geltend gemachte Gefahr, dass die Bankcontainer durch Dritte in die Luft gesprengt werden können, um an das darin befindliche Bargeld zu gelangen, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. 50 Von einem Vorhaben ausgehende Gefahren können, auch wenn sie auf rechtswidrigem Verhalten Dritter beruhen, städtebaulich beachtliche Auswirkungen haben. Soweit die Gefahren mit Mitteln des Städtebaurechts bewältigt werden können, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu prüfen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen relevant, wie wahrscheinlich die Ereignisse sind, die die Nachbarschaft gefährden können. Gleichzeitig muss sich eine Baugenehmigungsbehörde vergewissern, ob bei einer nicht auszuschließenden nachteiligen Änderung der Sicherheitslage die dann zu erwartende Gefährdung der betreffenden Einrichtung und ihrer Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots beherrschbar ist, zum Beispiel durch zusätzliche baurechtliche oder ordnungsrechtliche Maßnahmen. Ist die Beherrschbarkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht gewährleistet, kann dies ein Grund für die Versagung einer Baugenehmigung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 4 C 1.06 - juris Rn. 12 ff. in Bezug auf mögliche Terroranschläge auf eine diplomatische Einrichtung). 51 Zwar dürften die von einer möglichen Sprengung eines Bankcontainers ausgehenden Gefahren mit Mitteln des Städtebaurechts bewältigt werden können. Durch modifizierende Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO können bestimmte Nutzungen als unzulässig festgesetzt werden. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO können auch Nutzungsunterarten in Form bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zum Regelungsgegenstand der zulässigkeitsbestimmenden Feinsteuerung gemacht werden (vgl. Spannowsky in Hornmann/Kämper/Spannowsky, BeckOK BauNVO, § 1 Rn. 163). Ebenso wie Warenautomaten (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 4 Rn. 126) dürften daher auch Geldautomaten und Bankcontainer als nicht zulassungsfähig festgesetzt werden können. 52 Wie oben im Rahmen des Abstandsgebotes dargestellt, geht von den Bankcontainern jedoch für das Grundstück und das Wohnhaus des Klägers keine ernstzunehmende Gefahr aus. Auch wenn die Beklagte grundsätzlich Gefahren durch Sprengungen von Geldautomaten berücksichtigen und gegebenenfalls städtebaulich regeln muss, war dies im hier zu entscheidenden Fall nicht erforderlich. 53 2. Auch die zur Aufstellung von zwei Werbeanlagen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2018 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften aus dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. 54 a) Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. 55 aa) Insbesondere durften die beiden Werbeanlagen ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m 2 betragen in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die bauliche Anlage ist erst dann in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.3.2008 - 8 S 15/07 - juris Rn. 22). Die beiden Werbeanlagen erfüllen diese Voraussetzungen. Es handelt sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO, die keine Gebäude sind. Sie sind zwar 4 m hoch, haben aber eine Gesamtwandfläche von jeweils nur 10,4 m 2 und damit unter 25 m 2 . Selbst wenn man auch die Fläche zwischen den Standfüßen als „fiktive Wandfläche“ (vgl. Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 5 LBO Rn. 27) berücksichtigen würde, beliefe sich die Wandfläche auf jeweils 16 m² und damit weniger als 25 m 2 . Da zwischen beiden Tafeln laut Grüneintrag der Baugenehmigung ein Abstand von 1,5 m liegen muss, sind sie insoweit getrennt zu bewerten. 56 bb) Eine Verletzung des Verunstaltungsgebots gemäß § 11 LBO liegt ebenfalls nicht vor. 57 Es liegt kein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung vom 5. März 2010 vor. Nach § 11 Abs. 4 LBO in der Fassung vom 5. März 2010 sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Die umliegende Bebauung entspricht jedoch dem eines Mischgebiets, weil die Umgebung auch durch mehrere gewerbliche Nutzungen geprägt ist (s. o.). 58 Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LBO liegt ebenfalls nicht vor. In der unmittelbaren Umgebung steht eine weitere hohe Informationstafel und die Umgebung ist zumindest auch durch Gewerbe geprägt. 59 Auch ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 2 LBO BW, dass sich auf die Gestaltung der baulichen Anlage unabhängig von der Umgebungsbebauung bezieht, liegt nicht vor. Insbesondere muss die Rückseite nicht grün oder holzfarben lackiert werden. Es ist für Werbetafeln typisch, dass die Rückseite entsprechend dem metallischen Material silbern und nicht lackiert ist. 60 b) Auch ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht ersichtlich. Eine der Fremdwerbung dienende Anlage ist in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässig, weil sie als einfache Werbetafel nach Aufmachung und Größe (4 m x 2,6 m) das Wohnen nicht wesentlich stört (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.9.2018 - 9 B 15.1278 - juris Rn. 21; Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 4 Rn. 79). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO. Das darin zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Die Werbetafeln verdecken lediglich von einem Fenster im oberen Stockwerk einen Teil der Aussicht auf den angrenzenden Parkplatz und das angrenzende Gewerbe. Sie beeinträchtigen das Grundstück des Klägers jedoch nicht in einem Maße, dass nicht ausreichend Licht, Luft und Sonne auf das Grundstück des Klägers gelangen würde. 61 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene kann die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten billigerweise verlangen, weil er einen Antrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Er hat das Verfahren auch durch schriftliche Einlassungen gefördert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris Rn. 7). 62 B E S C H L U S S 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013. Bei Nachbarklagen wird für Wohnhäuser regelmäßig von einem Streitwert von 10.000 Euro ausgegangen, während für Garagen als nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Nebenanlagen der unterste Rahmenwert von 7.500 Euro angesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 51 m. w. N.). Da vorliegend nur die Baugenehmigungen für zwei Bankcontainer und zwei Werbetafeln Klagegegenstand sind, ist es geboten, den untersten Rand des Rahmenvorschlags zu wählen. Die Kammer hält das Interesse des Klägers in der Hauptsache mit 7.500 Euro für angemessen erfasst.