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Beschluss

2 M 157/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0124.2M157.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit Abgrabungen die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern, bleiben diese für die Ermittlung der Abstandsfläche regelmäßig nur dann außer Betracht, wenn es sich um untergeordnete oder unselbständige Abgrabungen handelt, durch die das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird.(Rn.7) 2. Ein Grundstücksnachbar kann Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält.(Rn.9) 3. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn der Bau des Nachbarn früherem (Abstands-)Recht entsprach (Abgrenzung zur bestehenden Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 30.11.2000 - 2 M 319/00 -; Urt. v. 16.03.2000 - A 2 S 62/98 -).(Rn.11) 4. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen.(Rn.16) 5. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke.(Rn.23) 6. Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, sind prinzipiell hinzunehmen.(Rn.26) 7. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet.(Rn.32) 8. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit Abgrabungen die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern, bleiben diese für die Ermittlung der Abstandsfläche regelmäßig nur dann außer Betracht, wenn es sich um untergeordnete oder unselbständige Abgrabungen handelt, durch die das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird.(Rn.7) 2. Ein Grundstücksnachbar kann Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält.(Rn.9) 3. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn der Bau des Nachbarn früherem (Abstands-)Recht entsprach (Abgrenzung zur bestehenden Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 30.11.2000 - 2 M 319/00 -; Urt. v. 16.03.2000 - A 2 S 62/98 -).(Rn.11) 4. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen.(Rn.16) 5. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke.(Rn.23) 6. Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, sind prinzipiell hinzunehmen.(Rn.26) 7. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet.(Rn.32) 8. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt.(Rn.32) A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. I. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben der Beigeladenen halte zu den Grundstücken der Antragstellerin die erforderlichen Abstandsflächen ein. Es hat dabei in Bezug auf die südliche zum Flurstück 3001/66 zeigende Außenwand Wandabschnitte nach den geplanten terrassierten Geländestufen gebildet und zur Berechnung der größten Außenwandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA als tiefsten unteren Bezugspunkt an der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes eine Geländehöhe von 93,29 NHN angenommen und in Anwendung des in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA vorgegebenen Maßes von 0,4 eine Tiefe der Abstandsfläche von (nur) 2,904 m errechnet, so dass die in dieser Vorschrift bestimmte Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m einzuhalten sei. Für die um 1,80 m hinter die „äußere“ Außenwand zurückgesetzte „innere“ Außenwand mit einer Höhe von 102,71 NHN betrage die Tiefe der Abstandsfläche 3,768 m. Da das Gebäude in einem Abstand von 3,04 m zur südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden solle, würden die erforderlichen Abstände eingehalten. Dem hält die Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg entgegen, nach den vorliegenden Plänen betrage die Geländehöhe an der südwestlichen Gebäudeecke 90,95 NHN und die Traufhöhe 100,56 NHN, so dass die Höhe der „äußeren“ Außenwand dort 9,61 m betrage und sich eine Tiefe der Abstandfläche von 3,84 m ergebe. 1. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, an der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes sei von einer Geländehöhe 93,29 NHN auszugehen, Zweifeln unterliegt. Bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA ist die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks maßgeblich, wenn in einem Bebauungsplan oder in der Baugenehmigung keine Geländeoberfläche festgesetzt ist (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, Stand: August 2009, § 6 RdNr. 123 f., m. w. Nachw.). Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan liegt hier nicht vor. Allerdings könnte eine Festsetzung in der Baugenehmigung vom 28.02.2011 erfolgt sein. Für eine Festsetzung der Geländeoberfläche in der Baugenehmigung soll es nach herrschender Meinung genügen, wenn sich aus den genehmigten Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan und den Bauzeichnungen, die Geländeoberfläche hinreichend genau bestimmen lässt (so SaarlOVG, Urt. v. 23.04.2002 – 2 R 7/01 –, BauR 2003, 1865; SächsOVG, Beschl. v. 22.04.1997 – 1 S 200/97 –, SächsVBl 1998, 29; wohl auch OVG RP, Urt. v. 02.04.2003 – 8 A 10936/02 –, Juris; Dirnberger, a.a.O., RdNr. 125; a. A. allerdings: BayVGH, Urt. v. 30.04.2007 – 1 CS 06.3335 – NVwZ 2008, 80). In dem mit Prüfvermerk (Grüneintrag) vom 28.02.2011 versehenen Lage- und Abstandsflächenplan vom 12.10.2010 ist an der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes als tiefster Bezugspunkt der südlichen Außenwand eine Höhe von 92,89 (NHN) angegeben, die offenbar auch die Beigeladenen für maßgeblich halten. Legt man diese Geländehöhe zugrunde, ergeben sich bei der dort angegebenen Traufhöhe von 100,56 NHN eine Wandhöhe von 7,67 m und damit bei dem in § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA vorgegebenen Maß von 0,4 eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,068 m. Bei dem im Abstandsflächenplan dargestellten Abstand des Gebäudes zur südlichen Grundstücksgrenze von 3,045 m liegt die Abstandsfläche der „äußeren“ südlichen Außenwand – entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA – mit 2,3 cm auf dem Grundstück der Antragstellerin. Auch eine nur geringfügige Unterschreitung des Grenzabstands verstößt gegen die Abstandsflächenvorschriften, die eine zentimetergenaue Einhaltung fordern (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.03.2007 – 10 B 274/07 –, BauR 2007, 1031; SaarlOVG, Urt. v. 06.03.1987 – 2 R 180/84 –, BRS 47 Nr. 100). Auch wenn den Bauvorlagen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen sein sollte, welcher Höhenwert für die südwestliche Gebäudeecke maßgeblich sein soll, und damit die natürliche Geländeoberfläche heranzuziehen sein sollte, dürfte die Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin im westlichen Abschnitt der südlichen Außenwand nicht eingehalten sein. In diesem Fall dürfte von einer Geländehöhe von 90,95 NHN auszugehen sein, die dort im Zuge der streitigen Bebauung entsteht. Soweit Abgrabungen die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern, bleiben diese für die Ermittlung der Abstandsfläche regelmäßig nur dann außer Betracht, wenn es sich um untergeordnete oder unselbständige Abgrabungen handelt, durch die das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird, etwa wenn lediglich einzelne Vertiefungen vor Kellerlichtschächten oder Souterrainzimmern geschaffen werden sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.02.2010 – 7 B 1840/09 –, Juris, m.w.N.; Beschl. v. 11.04.2008 – 10 B 1074/08 – Juris; BayVGH, Urt. v. 27.07.1998 – 14 B 97.157 –, Juris; vgl. auch SaarlOVG, Urt. v. 23.04.2002 – 2 R 7/01 –, BauR 2003, 1865). Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Nach den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildern wurde das Gelände nahezu auf der gesamten Grundstücksfläche abgetragen, und nach den Bauvorlagen sollen im untersten Geschoss im straßenseitigen Gebäudeteil nicht nur Keller- oder Souterrainräume, sondern auch Wohnräume entstehen, die – auch zu den Nachbargrundstücken hin – nicht nur über Lichtschächte, sondern auch über Fenster bzw. Loggien verfügen, so dass in diesem Bereich ein weiteres, ebenerdiges Geschoss entsteht. Legt man die nach der Abgrabung entstandene Geländeoberfläche von 90,95 NHN zugrunde, liegt die Abstandsfläche der südlichen Außenwand im westlichen, zur Straße zeigenden Abschnitt mit einer Tiefe von ca. 0,8 m auf dem Grundstück der Antragstellerin. 2. Aber auch wenn die Abstandsfläche der südlichen Außenwand entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA in ihrem westlichen Abschnitt nicht vollständig auf dem Baugrundstück liegt, führt dies voraussichtlich nicht zum Erfolg des gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin und einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage. Der Antragstellerin dürfte es verwehrt sein, sich auf die Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu berufen. 2.1. Es entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, Urt. v. 04.02.2011 – 1 BV 08.131 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 29.09.2010 – 3 S 1752/10 –, Juris). Insbesondere kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (OVG BBg, Beschl. v. 11.08.2010 – 10 N 17.07 – Juris; HessVGH, Urt. v. 17.03.2010 – 3 B 201/10 –, DÖV 2010, 569; OVG NW, Beschl. v. 12.02.2010 – 7 B 1840/09 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 14.07.2005 – 3 M 69/05 –, NordÖR 2005, 424, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Das auf dem Grundstück der Antragstellerin errichtete Gebäude hält seinerseits die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht ein. Nach den von den Antragstellern nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin hat die Abstandsfläche des nördlichen Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem Rechenansatz der heute geltenden Regelungen in § 6 BauO LSA eine Tiefe von 5 m (12,5 m x 0,4) und liegt damit bei dem vorhandenen Grenzabstand von 3,96 m mit einer Tiefe 1,04 m auf dem Grundstück der Beigeladenen, so dass das Gebäude – bezogen auf die in Rede stehende Grundstücksgrenze – die Grenzabstandsvorschriften in noch stärkerem Maß verletzt als das Vorhaben der Beigeladenen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine erneute Abweichung von den Vorschriften über Abstandsflächen zu einem – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Zustand führt. Zwar hat der Senat entschieden, ein Nachbar, dessen Bau früherem (Abstands-)Recht entsprochen habe und genehmigt worden sei, könne sich auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhalte (Beschl. d. Senats v. 30.11.2000 – 2 M 319/00 –, Juris; Urt. v. 16.03.2000 – A 2 S 62/98 –, Juris). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Das Gebäude der Antragstellerin stand auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 09.06.1994 und im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht im Einklang mit den damals geltenden Vorschriften über Abstandsflächen. Sowohl nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch geltenden Gesetzes über die Bauordnung vom 20.07.1990 (GBl DDR I S. 929) als auch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des am 01.09.1994 in Kraft getretenen Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl LSA S. 723) errechnete sich bei dem jeweils festgelegten Maß von 0,5 vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge eine Abstandsfläche von 6,25 m (12,5 m x 0,5), so dass die Abstandsfläche sogar mit einer Tiefe von 2,29 m auf dem Grundstück der Beigeladenen lag. Dies lässt auch der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorhandene, dem damaligen Vorhaben der Antragstellerin zugrunde liegende Abstandsflächenplan vom 29.11.1993 (Bl. 235 des Verwaltungsvorgangs) erkennen. 2.2. Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich auch nicht darauf berufen, dass der damalige Eigentümer des jetzigen Baugrundstücks und Rechtsvorgänger der Beigeladenen der genehmigten Bebauung bedingungslos zugestimmt habe und damit einverstanden gewesen sei, dass ein geringerer Grenzabstand eingehalten werde. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin eine solche Einverständniserklärung nicht vorgelegt oder sonst Umstände benannt hat, aus denen sich ein solches Einverständnis ergeben könnte, kann in dem Verzicht des Grundstückseigentümers auf die Geltendmachung von Abwehrrechten gegen ein die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften verletzendes Bauvorhaben nicht ohne weiteres ein – auch noch seinen Rechtsnachfolger bindender – Verzicht darauf gesehen werden, seinerseits in gleicher Weise unter Verletzung von Abstandsvorschriften zu bauen (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 11.08.2010, a.a.O., RdNr. 17). Der Verzicht auf ein Vorgehen gegen ein Vorhaben, das innerhalb des vorgeschriebenen Grenzabstandes errichtet wurde oder werden soll, kann seinen Grund auch darin haben, dass der Nachbar sich die Möglichkeit offen halten will, sein Grundstück seinerseits unter Einhaltung eines geringeren Grenzabstands zu bebauen. II. Dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 1. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die in der näheren Umgebung vorhandene Bauweise falsch dargestellt, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots von Bedeutung sein könnte. 2. Die Antragstellerin wendet weiter ein, dass dem Vorhaben § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehe, weil die Zahl der insgesamt 8 genehmigten Stellplätze der Eigenart des Baugebiets bzw. dem Gebietscharakter widerspreche. In der näheren Umgebung befänden sich entweder (Tief-)Garagen oder lediglich vereinzelte Stellplätze. Von den genehmigten Stellplätzen gingen Immissionen aus, die sie belästigten. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Spitzenpegel auf Parkplätzen, die etwa durch das Zuschlagen von Türen entstehen, nicht völlig losgelöst von der Größe des Parkplatzraums und der Stellplatzzahl zu betrachten seien. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen, wonach u. a. in Wohngebieten Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Besondere Umstände des Einzelfalls können es allerdings erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – 4 B 59.02 –, NVwZ 2003, 1516). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die drei (weiteren) genehmigten Stellplätze auf dem Flurstück 5557 den durch die Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarf nicht übersteigen. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen das der Antragstellerin zumutbare Maß überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf das bauakustische Gutachten des Ingenieurbüros Schürer vom 28.09.2010 gestützt, wonach selbst bei Verwirklichung der 18 beantragten Stellplätze die zu erwartenden Geräuschimmissionen unter den von Nr. 6.1 der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete festgelegten Immissionsrichtwerten von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) blieben. Die im Rahmen des Gutachtens vorgenommene Berechnung der kurzzeitigen Geräuschspitzen, die das zulässige Maß um 3 dB (A) überschreiten, hat die Vorinstanz als nicht aussagekräftig bewertet, weil sie nicht mit der Zahl der Stellplätze zusammenhingen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Rechtsprechung des VGH BW (Beschl. v. 20.07.1995 – 3 S 3538/94 –, DVBl 1996, 266) verwiesen, wonach hinsichtlich der aufgrund der zugelassenen Wohnnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze das Spitzenpegelkriterium außer Betracht bleiben müsse. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorriefen. Die Wertung des Verordnungsgebers in § 12 Abs. 2 BauNVO, dass Parkverkehr in dem durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Umfang auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten hingenommen werden müsse, würde bei Anwendung des Spitzenpegelkriteriums nach der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 unterlaufen. Ansonsten wäre selbst in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr häufig nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs nicht vereinbaren. Diese Rechtsprechung hat die Antragstellerin nicht (substantiiert) angegriffen. Die erhöhte Anzahl von Stellplätzen hat zwar – wie die Antragstellerin einwendet – ein häufigeres Auftreten der Lärmspitzen zur Folge. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Geräuschspitzen, die bei Nutzung der insgesamt 8 genehmigten Stellplätze auftreten, eine solche Zahl erreichen werden, dass die Bewohner des Grundstücks der Antragstellerin unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. 3. Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996, a.a.O.). a) Der Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben überschreite den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, weil sich dort keine benachbarten Wohngebäude befänden, bei denen sich Hauswände mit (derart) vielen Fenstern gegenüberstehen, greift schon deshalb nicht, weil die Zahl der Fenster kein Merkmal ist, nach dem sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Sie betrifft insbesondere auch nicht das Maß der baulichen Nutzung. aa) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, im Fall der Verwirklichung des Vorhabens entstehe insbesondere aufgrund der Gestaltung der Geländeoberfläche durch die Beigeladenen der Eindruck des „Eingemauertseins“. Sie trägt hierzu vor, die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück werde an der südlichen Grundstücksgrenze etwa 2,80 m höher sein als auf ihrem unmittelbar angrenzenden Grundstück, und legt dem zugrunde, dass das Erdgeschoss ihres Gebäudes (ungefähr) auf dem Geländeniveau der Karl-Liebknecht-Straße liege. Nach der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Ansichtszeichnung ihres eigenen Vorhabens vom 30.11.1993 (Bl. 233 des Verwaltungsvorgangs) liegt der Fußboden des Erdgeschosses an der Nordseite ihres Gebäudes allerdings ca. 1,20 m höher als die Karl-Liebknecht-Straße. Dies entspricht auch den für das Grundstück der Antragstellerin ausgewiesenen Höhenangaben im Lage- und Abstandsflächenplan von 90,69 NHN am Fußweg der Karl-Liebknecht-Straße und 91,89 NHN an der nordwestlichen Gebäudeecke. Auch die in den Verwaltungsvorgängen vorhanden Fotos lassen – auch wenn darauf das Erdgeschoss durch Strauchbewuchs sowie die Grenzmauer verdeckt ist – erkennen, dass sich das Erdgeschoss jedenfalls nicht auf dem Niveau der Karl-Liebknecht-Straße befindet. Auf dem von der Antragstellerin als Anlage 11 bezeichneten Lichtbild lässt sich die behauptete Niveaugleichheit nicht erkennen. Nach den Bauvorlagen der Beigeladenen befindet sich der Fußweg der Karl-Liebknecht-Straße vor ihrem Grundstück auf einer Höhe von 90,95 NHN. Die obere Geländestufe im hinteren Grundstücksteil der Beigeladenen soll eine Höhe von 93,82 NHN erreichen, die mittlere eine Höhe von 92,92 NHN, so dass im Verhältnis zur Straße Niveauunterschiede von 2,87 m und 1,97 m erreicht werden. Im Verhältnis zum Erdgeschossniveau des Gebäudes der Antragstellerin ergibt sich damit im hinteren Grundstücksteil ein Niveauunterschied von 1,67 m und im Bereich der mittleren Geländestufe von 0,77 m. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb sich allein aus dieser Höhendifferenz das Gefühl des „Eingemauertseins“ ergeben soll, zumal sich bereits jetzt an der Grundstücksgrenze eine ca. 2 m hohe Ziegelsteinmauer befindet. Der Umstand, dass im hinteren Grundstücksteil auf dem höchsten Geländeniveau des Baugrundstücks eine 21,58 m² große Terrasse errichtet werden soll, die bis etwa 1 m an die Grundstücksgrenze heranreicht, betrifft nicht die Frage des „Eingemauertseins“, sondern die Frage, inwieweit hierdurch unzumutbare, mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbare Einsichtsmöglichkeiten in das Gebäude der Antragstellerin geschaffen werden. Indes bietet das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2010 – 15 CS 09.3006 –, Juris, m. w. Nachw; OVG SH, Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 –, Juris). In bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 A 296/06 –, Juris; HambOVG, Beschl. v. 26.09.2007 – 2 Bs 188/07 –, ZfBR 2008, 73). Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats. v. 22.06.2006 – 2 L 910/03 –, BauR 2006, 1943 [Leitsatz], RdNr. 38 in Juris, m. w, Nachw.). So kann das Gebot der Rücksichtnahme der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, BauR 2006, 62). In diesem Sinne unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten durch die Nutzung der geplanten Terrasse an der südöstlichen Gebäudeecke auf das Grundstück oder in das Gebäude der Antragstellerin dürften nicht vorliegen. Die durch die Terrasse geschaffene Einsichtsmöglichkeit in die Fenster an der Nordseite ihres Gebäudes erscheint bei dem hier gegebenen Abstand der Terrasse zur nördlichen Außenwand von ca. 5 m noch hinnehmbar, zumal nicht geltend gemacht ist, wie die dahinterliegenden Räume genutzt werden. Im Übrigen können in einem nachbarlichen Austauschverhältnis einfache Möglichkeiten, sich selbst vor unerwünschter Einsichtnahme zu schützen, etwa durch Gardinen, zumutbar sein (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, Juris; OVG NW, Beschl. v. 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, BauR 2009, 775). Entsprechendes gilt für die Loggien in den Obergeschossen des geplanten Gebäudes, die von der Nordfassade des Gebäudes der Antragstellerin ca. 7 m entfernt sind. bb) Auch mit dem Vorbringen, durch die beabsichtigte Lückenbebauung werde die Licht- und Luftzufuhr an der – ohnehin schlechter mit Licht versorgten – Nordseite ihres Gebäudes insbesondere in den unteren drei Geschossen erheblich reduziert und der Blick zum Himmel genommen, vermag die Antragstellerin eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Wie oben bereits erörtert, besteht das Rücksichtnahmegebot gegenseitig; dies bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht mehr an Rücksichtnahme verlangen kann, als er diesem selbst gewährt (hat). Dem Erfordernis ausreichender Belichtung und Belüftung von Gebäuden, wird regelmäßig mit der Einhaltung der Abstandsflächen genügt. Ist es dem Nachbarn verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen zu berufen, weil er selbst in gleichem oder sogar stärkeren Maß den gesetzlich geforderten Grenzabstand nicht einhält, kann er auch nicht geltend machen, das Vorhaben seines Nachbarn sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil sich bei einer vergleichbaren Bebauung die Lichtverhältnisse in Teilen seines Gebäudes deutlich verschlechtern. Der Grundsatz, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen, gelten in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, etwa bei Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.10.2010, a.a.O.). Zu der von der Antragstellerin geltend gemachten Verschlechterung insbesondere der Belichtung tragen das Vorhaben der Beigeladenen und das Gebäude der Antragstellerin in etwa gleichem Maße bei. Etwas anderes gilt – wie dargelegt – nur dann, wenn die beiderseitige Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren Verhältnissen führt. Dies vermag der Senat bei einem Abstand der Gebäude zueinander von ca. 7 m nicht zu erkennen. cc) Die Antragstellerin beanstandet auch ohne Erfolg, dass aufgrund der grenznahen Terrassen und offenen Loggien am Bauvorhaben der Beigeladenen mit deutlich spürbaren Geräusch- und ggf. Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. Das Gebot der Rücksichtnahme wird regelmäßig nicht durch Geräusch- und Geruchsimmissionen verletzt, die bei ordnungsgemäßer und üblicher Nutzung von Terrassen und Balkonen zu erwarten sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006, a.a.O.). Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [349]). Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, sind deshalb prinzipiell hinzunehmen. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, Beschl. v. 06.08.2010 – 15 CS 09.3006 –, Juris; SaarlOVG, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 A 31/10 –, BRS 76 Nr. 197). Es mag Fallkonstellationen geben, in denen auch solche Belästigungen aufgrund der Nähe solcher Anlagen zu schützenswerten Räumen des Nachbarn die Grenze der Unzumutbarkeit erreichen bzw. überschreiten können. Bei den hier gegebenen Abständen der an der Südseite gelegenen offenen Loggien und Terrassen zum Gebäude der Antragstellerin von etwa 7 m und einer im Erdgeschoss befindlichen Terrasse von etwa 5 m dürfte dies aber nicht der Fall sein. dd) Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass das Grundstück der Beigeladenen seit Schaffung des Wohnviertels als Gartenfläche genutzt worden sei und – anders als ihr Grundstück – erstmals bebaut werde, ist nicht ersichtlich inwieweit dadurch das Rücksichtnahmeverbot in subjektiv-rechtlicher Hinsicht verletzt sein könnte. Gleiches gilt für ihren Vortrag, das Grundstück der Beigeladenen verfüge nach der geplanten Bebauung über deutlich weniger Freiflächen als die übrigen Grundstücke in diesem Viertel und habe eine negative Vorbildwirkung auch in Bezug auf die Schaffung nahe gegenüberliegender Fensterfronten, offener Loggien und Terrassen. Insoweit rügt die Antragstellerin das Nichteinfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung und das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen ohne darzulegen, inwieweit deshalb das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf ihrem Grundstück vermissen lässt. ee) Die Antragstellerin wendet ferner ein, auch das östlich, ebenfalls ihr gehörende Gartengrundstück (Flurstück 66/12) werde durch das Vorhaben beeinträchtigt. a) Sie macht geltend, durch die geplante Aufschüttung speziell im hinteren, östlichen Teil des Baugrundstücks entstehe ein Podest, das ihr Grundstück um 61 bis 84 cm überrage. Eine auch in Bezug auf dieses Grundstück geltend gemachte „erdrückende Wirkung“ dieses „Podestes“ vermag der Senat nicht zu erkennen. Das von der Antragstellerin befürchtete Abrutschen des erhöhten Geländes auf ihr Gartengrundstück lässt das Vorhaben nicht als gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos erscheinen. Insoweit nach Fertigstellung des Vorhabens ggf. auftretende Probleme können zivilrechtlich bewältigt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NbG LSA) darf der Boden eines Grundstücks nicht über die Geländeoberfläche erhöht oder vertieft werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, dass eine Schädigung des benachbarten Grundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Als mögliche Vorkehrung kommt insbesondere die Errichtung einer Stützmauer in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.1976 – III ZR 103/74 –, NJW 1976, 1840 [1841]). Einem darauf gerichteten Anspruch könnten die Beigeladenen nicht entgegenhalten, dass die Geländeerhöhung baurechtlich genehmigt sei; denn die Baugenehmigung wird gemäß § 71 Abs. 4 BauO LSA unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt. Die Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf die privaten Rechtsverhältnisse (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1976 – V ZR 93/73 –, NJW 1977, 763). ß) Ebenso wenig greift der Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige die Lichtzufuhr zum Gartengrundstück mit der Folge, dass am Nachmittag und in den Abendstunden der Garten abgedunkelt werde. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Vorhaben der Beigeladenen in Bezug auf das Flurstück 66/12 die erforderlichen Abstandsflächen nach summarischer Prüfung einhält. Ausgehend von der im Lage- und Abstandsflächenplan angegebenen Höhe der „äußeren“ Außenwand von 100,56 NHN und einer Geländehöhe auf dem Flurstück 66/12 von 93,17 NHN ergibt sich eine Wandhöhe von 7,39 m und damit eine Tiefe der Abstandsfläche von 2,956 m, so dass die Mindesttiefe des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA von 3 m maßgebend ist. Der Abstand der „äußeren“ Außenwand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 3,00 und 3,095 m. Die „innere“ Außenwand weist eine Traufhöhe von 102,72 NHN und damit eine Höhe gegenüber dem Flurstück 66/12 von 9,55 m auf, so dass sich eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,82 m ergibt. Da diese Wand gegenüber der „äußeren“ Außenwand um 1,80 m zurückgesetzt ist und damit zur östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand zwischen 4,80 und 4,895 m einhält, liegt auch diese Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA vollständig auf dem Baugrundstück selbst. Zwar kann das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Auch im konkreten Fall sind keine besonderen Umstände erkennbar, die die von den Beigeladenen vorgesehene Bebauung als gegenüber dem Gartengrundstück rücksichtslos erscheinen lassen. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet (OVG SH, Urt. v. 20.01.2005 – 1 LB 23/04 –, NordÖR 2005, 314). In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/09 –, BauR 2011, 248). Die Sonneneinstrahlung auf das Gartengrundstück der Antragstellerin aus südlicher und östlicher Richtung bleibt unbeeinträchtigt. b) Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, rügt sie wiederum die Verletzung objektiven Rechts ohne darzulegen, inwieweit dadurch das Rücksichtnahmeverbot in subjektiv-rechtlicher Hinsicht verletzt sein soll. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).