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Urteil

5 S 1487/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0605.5S1487.24.00
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Leitsätze
1. Ein klagender Grundstückseigentümer ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann gehindert, eine zu seinen Lasten gehende Verletzung des Grenzstands auf dem benachbarten Baugrundstück zu rügen, wenn er selbst den Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht eingehalten hat.(Rn.43) 2. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des klagenden Grundstückseigentümers an einer anderen, nicht gemeinsamen Grundstücksgrenze über einen Grenzbau verfügt. Denn ein abstandsflächenrechtlich relevantes nachbarliches Austauschverhältnis besteht nur hinsichtlich der jeweils gemeinsamen Grundstücksgrenze.(Rn.44) (Rn.45) (Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 1921/22 - geändert. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2021 der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18. Mai 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein klagender Grundstückseigentümer ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann gehindert, eine zu seinen Lasten gehende Verletzung des Grenzstands auf dem benachbarten Baugrundstück zu rügen, wenn er selbst den Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht eingehalten hat.(Rn.43) 2. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des klagenden Grundstückseigentümers an einer anderen, nicht gemeinsamen Grundstücksgrenze über einen Grenzbau verfügt. Denn ein abstandsflächenrechtlich relevantes nachbarliches Austauschverhältnis besteht nur hinsichtlich der jeweils gemeinsamen Grundstücksgrenze.(Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 1921/22 - geändert. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2021 der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18. Mai 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 1921/22 - hat Erfolg. I. Sie ist mit Beschluss des Senats vom 19. September 2024 (Az. 5 S 718/24) zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 fristgerecht begründet. II. Die Berufung der Kläger hat auch in der Sache Erfolg. 1. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Klage nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Beklagte meint, dass die Kläger selbst dann, wenn sie mit ihrer Klage Erfolg hätten, nicht den Rückbau des inzwischen fertig gestellten Gebäudes auf dem Beigeladenengrundstück erreichen könnten. Denn dem Erlass einer entsprechenden (Teil-)Rückbauverfügung stehe zukünftig entgegen, dass nach den am 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Regelungen der Neufassung der Landesbauordnung eine bauliche Anlage auch dann Bestandschutz genieße (§ 76 Abs. 1 LBO n.F.), wenn sie zwar nicht im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem geltenden Recht entsprochen habe, aber zu einem späteren Zeitpunkt hätte genehmigt werden können. Letzteres sei hier der Fall, weil gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO n.F. nunmehr auch im unbeplanten Innenbereich die öffentlich-rechtliche Sicherung eines Grenzbaues nicht mehr erforderlich sei, wenn - wie hier - nach der vorhandenen Bauweise an die Grenze gebaut werden dürfe. Außerdem dürfe eine Teilrückbauverfügung wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ergeben. Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung eines Klägers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist, insbesondere wenn sich die angegriffenen Beschränkungen aus anderen Vorschriften ergeben (st. Rspr., vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., Vorb § 40 Rn. 38 ff. m.w.N.). Eine Nutzlosigkeit der Klage ist jedoch nur anzunehmen, wenn diese für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwG 121, 1 und Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 - juris Rn. 8). So liegt der Fall hier nicht. Grundsätzlich hat ein Kläger auch nach "Vollzug" der angefochtenen Baugenehmigung noch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, da erst dadurch der Baurechtsbehörde die Möglichkeit einer (Teil-)Rückbauverfügung eröffnet wird. Anders kann beispielsweise dann gelten, wenn eine solche Verfügung aus anderen Gründen ausscheidet, etwa weil durch einen Abbruch ein Nachteil herbeigeführt würde, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stünde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1993 - 8 S 1589/92 - juris). Sowohl die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund zukünftigen Rechts als auch eine damit einhergehende - oder auch unabhängig davon bestehende - (Un-)Verhältnismäßigkeit einer künftigen (Teil- )Rückbauverfügung lässt sich im derzeitigen Verfahrensstand aber nicht abschließend beantworten und ist zumindest offen. Wenn jedoch lediglich zweifelhaft oder ungewiss ist, ob eine die Baugenehmigung aufhebende Entscheidung im Wege einer Rückbauverfügung auch umgesetzt werden kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse noch nicht (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993 - 4 B 110.93 - juris Rn. 3). 2. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2021 und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18. Mai 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern. a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist, jedoch zugunsten des Bauherrn nachträglich eingetretene Änderungen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 4). b) Bezogen auf den mithin maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage am 5. Juni 2025 verstößt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende und nachbarschützende Rechtsvorschriften. Zwar liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kein Verstoß gegen drittschützende Vorgaben des Bebauungsplans oder das bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahme vor (dazu aa)). Jedoch verletzt das Bauvorhaben die Abstandsflächenvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO und können sich die Kläger auf diesen Verstoß auch berufen (dazu bb)), ohne dass ihnen aus anderen Gründen ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist (dazu cc)). Ob das Bauvorhaben mit der Brandschutzbestimmung des § 7 LBOAVO in Einklang steht oder nicht, kann offenbleiben (dd)). aa) Das Bauvorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen nachbarschützende und damit gerade die nachbarlichen Interessen der Kläger schützende Vorschriften. Der Bebauungsplan „Ortsmitte M ... “ der Beklagten setzt für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet fest. Dem entspricht das genehmigte Wohnbauvorhaben des Beigeladenen. Auch die in dem Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche hält es ein. Soweit der Bebauungsplan Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise enthält, sind diese Festsetzungen in Bezug auf Bauzone 3c (in welcher sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Klägergrundstück liegen) in unauflösbarer Weise widersprüchlich. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Denn für diese Bauzone ist in der Nutzungsschablone des zeichnerischen Teils eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,25 und einer GFZ von 0,7 bei offener Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt, wohingegen die textlichen Festsetzungen für dieselbe Bauzone eine GRZ von 1,0, eine GFZ von 1,0, maximal 1 Vollgeschoss und eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO vorgeben. Dieser die gesamte Bauzone 3c betreffende Widerspruch begründet jedenfalls die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in Bezug auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise in dieser Bauzone. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf die Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ und „Bauweise“ die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist und sich das Bauvorhaben diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage aber nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21 m.w.N.). Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass und warum das Rücksichtnahmegebot hier nicht zulasten der Kläger verletzt ist und darauf hingewiesen, dass die Klägervertreter dies in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hätten. Im Berufungsverfahren wenden sich die Kläger gegen diese Ausführungen nicht und tragen zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots konsequenterweise auch nicht vor. Deshalb kann insoweit auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). bb) Das Bauvorhaben verstößt jedoch gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO (dazu (1)). Auf diesen Verstoß können sich die Kläger im konkreten Fall auch berufen (dazu (2)). (1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Das Bauvorhaben hält diese Vorgabe nicht ein, denn es wurde entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück auf einer Länge von etwa 8 m grenzständig und damit ohne erforderliche Abstandsfläche genehmigt und errichtet. Zwar ist eine Abstandsfläche in den in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 LBO sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 3 LBO genannten Fällen ausnahmsweise nicht erforderlich. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. (aa) Auf dem Baugrundstück muss nicht nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Da solche Grundsätze hier nicht dem - wie aufgezeigt insoweit nichtigen - Bebauungsplan „Ortsmitte M ... “ entnommen werden können, kommt es darauf an, ob nach § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze zum Grundstück der Kläger gebaut werden muss. Das führt zu der Frage, welche Bauweise in der maßgebenden näheren Umgebung des Baugrundstücks tatsächlich vorzufinden ist. Sie kann unter Heranziehung der Kriterien des § 22 BauNVO beantwortet werden. Wird die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 1 BauNVO geprägt, so muss planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden. Ergibt sich aus der Eigenart der näheren Umgebung, dass die Grundstücke jeweils nur an einer seitlichen Grundstücksgrenze bebaut sind, also eine halboffene Bauweise vorliegt, zwingt § 34 Abs. 1 BauGB zu einer Grenzbebauung jedenfalls an der betreffenden Grundstücksgrenze. Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass in der maßgebenden näheren Umgebung teils offene, teils geschlossene Bauweise vorhanden ist. In diesem Fall besteht selbst dann, wenn die geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegt, kein Zwang zu einer Grenzbebauung. Vielmehr fügte sich dann auch ein Vorhaben in offener Bauweise noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.2.1998 - 5 S 3202/96 - zu der mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO weitgehend wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1983). Maßstabsbildend für die nähere Umgebung des Baugrundstücks im Hinblick auf das Merkmal der Bauweise ist hier die Bebauung des Gevierts B ... - F ... - S ... - W ... . Davon ist schon das Verwaltungsgericht ausgegangen; auch die Beteiligten folgen dieser Abgrenzung in ihrem Berufungsvorbringen. Denn innerhalb des so umschriebenen Bereichs bestehen - ausweislich der vorliegenden Lichtbilder, die das Verwaltungsgericht in dem Augenscheinstermin am 20. März 2024 gefertigt hat (Bl. 128-152 der VG-Akte) - noch Sichtbeziehungen vom und zum Vorhabengrundstück gerade auch im Hinblick auf das Vorhandensein einer offenen bzw. geschlossenen Bebauung. Sichtbeziehungen zu der Bebauung südwestlich der W ... - ..., nordöstlich der F ... und südöstlich der S ... bestehen hingegen ersichtlich nicht mehr. Zudem dürften der F ... und der W ... jeweils Zäsurwirkung zukommen. Dasselbe gilt auch für die etwa 15 m breite B ..., eine Ortsdurchgangsstraße, auf welcher eine S-Bahn-Linie des KVV verläuft (S x von M ... nach S ... ). Deshalb ist die (nord)westlich der B ... vorhandene Bebauung im Hinblick auf das Merkmal der Bauweise nicht mehr als prägend zu berücksichtigen. Innerhalb des so umschriebenen maßgeblichen Gevierts ist keine eigenartprägende einheitliche Bauweise festzustellen, die zu der Annahme zwänge, dass auch das Bauvorhaben des Beigeladenen an die (südwestliche) Grundstücksgrenze gebaut werden müsste. Denn in dem genannten Bereich findet sich sowohl eine nach Nordosten hin halboffene Bauweise (B ... 10, 14 und 16, S ... 9), als auch eine nach Südwesten hin halboffene Bauweise (F ... 2, S ... 15, S ... 17, S ... 19), zudem auch eine geschlossene Bauweise (W ... 1 und B ... 12, denn auf dem letztgenannten Grundstück befinden sich in beiden grenzständig errichteten Gebäuden nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts jeweils Wohnnutzungen). Auch eine offene Bauweise ist auf mehreren Grundstücken (F ... 2a, S ... 11, S ... 13) zu finden. Hierzu gehört auch das Baugrundstück selbst (B ... 18). Denn das dort ursprünglich vorhanden gewesene und inzwischen beseitigte Wohngebäude behält mit Blick darauf, dass es erst im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen, eine gleichartige Nutzung aufweisenden Gebäudes beseitigt worden ist, seine prägende Wirkung (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 8). Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war das abgebrochene Wohngebäude ebenfalls in offener Bauweise errichtet, denn auf der südwestlichen Grenze zum Klägergrundstück hin befand sich lediglich ein nicht zur Hauptanlage zählender, räumlich und funktional eigenständiger Schuppen. Dies ist auch auf den Lichtbildern auf S. 149 - 152 der VG-Akte gut zu erkennen. Ist in der maßgeblichen Umgebung des Baugrundstücks aber sowohl geschlossene als auch halboffene und offene Bebauung anzutreffen, so besteht kein planungsrechtlicher Zwang, auf dem Vorhabengrundstück an die Grenze zu bauen. Daran ändert der vom Verwaltungsgericht im Protokoll zum Augenscheinstermin (VG-Akte Bl. 138, 140) festgehaltene und von der Beklagten im Berufungsverfahren betonte Umstand nichts, dass die Hauptgebäude S ... 11 und 13 in einem Abstand von weniger als 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet sein sollen. Denn auch dann, wenn ein geringerer Grenzabstand (entweder gem. § 6 Abs. 3 LBO genehmigt oder ungenehmigt) vorhanden sein sollte, sind die Gebäude nicht in Grenzbauweise ohne seitlichen Grenzabstand i.S.v. § 22 Abs. 3 BauNVO, sondern mit seitlichem Grenzabstand in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) errichtet. Sähe man abweichend von dem Vorstehenden nicht das Geviert B ... ... - F ... - S ... - W ..., sondern lediglich die Bebauung entlang der B ... zwischen F ... und W ... - ... als maßgebliche Umgebung an - was in der mündlichen Verhandlung erwogen worden ist - ergäbe sich nichts Anderes. Denn auch in diesem Bereich ist, wie oben ausgeführt, sowohl nach Nordosten hin (halb-)offene als auch geschlossene und offene Bauweise festzustellen. (bb) Auf dem Baugrundstück darf auch nicht i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 LBO an die (südwestliche) Grenze gebaut werden. Denn es ist nicht in der erforderlichen Weise öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück der Kläger (B ... ) ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung ist im vorliegenden Falle nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere fehlt es hier an Festsetzungen einer abweichenden Bauweise i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Der durch das LBO-Änderungsgesetz vom 13. März 2025 neu gefasste § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO n.F. ist hier nicht anzuwenden. Denn er gilt erst am dem 29. Juni 2025 (Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes für das schnellere Bauen, GBl. 2025 Nr. 25). Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2025 auf § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO n.F. beruft, tut sie dies lediglich im Zusammenhang mit dem in Frage gestellten Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (s.o.). (cc) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. März 2024 weiter ausgeführt, dass auch keiner der in § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 LBO geregelten Sonderfälle vorliegt, in denen auf die Nachbargrenze gebaut werden darf. Da sich die Beteiligten hiergegen im Berufungsverfahren ebenfalls nicht wenden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die genannten Ausnahmen dennoch Platz greifen könnten, kann der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verweisen (§ 130b Satz 2 VwGO). (2) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts können sich die Kläger auf den festzustellenden Verstoß der Baugenehmigung gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO auch berufen. Zwar sind die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 7 LBO ergebenden Abstandsflächentiefen - jedenfalls seit der zum 1. März 2010 in Kraft getretenen Aufgabe der Unterscheidung zwischen dem nachbarschützenden und dem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche durch das LBO-Änderungsgesetz vom 10. November 2009 - in vollem Umfang nachbarschützend mit der Konsequenz, dass der Grundstücksnachbar deren Einhaltung auf dem Baugrundstück zentimetergenau verlangen kann. In Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch ebenso wie in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer anerkannt, dass dies nicht gilt, wenn der Grundstücksnachbar, der die Einhaltung der Abstandsfläche auf dem benachbarten Baugrundstück verlangt, auf seinem Grundstück seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Er ist in diesem Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, die zu seinen Lasten gehende Verletzung des Grenzstands auf dem benachbarten Baugrundstück zu rügen, sofern die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn 25; Beschluss vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - juris Rn 4; Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 - juris Rn. 6; Beschluss vom 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.5.2023 - 2 Bs 41/23 - juris Rn. 36; HessVGH, Urteil vom 17.3.2010 - 3 B 201/10 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn. 15ff, Beschluss vom 2.5.2023 - 2 ZB 22.2484 - juris Rn. 5; Beschluss vom 11.8.2023 - 15 ZB 22.1617 - juris Rn. 15f; NiedersOVG, Beschluss vom 17.11.2021 - 1 ME 34/21 - juris Rn. 17 und vom 20.10.2014 - 1 LA 103/14 - juris Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 - juris Rn. 10 und Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - juris Rn. 39; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2025 - 2 B 6.23 - juris Rn. 24f; ThürOVG, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 - juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 28.11.2016 - 2 L 124/15 - juris Rn. 13; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 14.7.2005 - 3 M 69/05 - juris Rn. 34). Die dargestellte Einschränkung des Nachbarschutzes beim bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist gerechtfertigt durch die Erwägung, dass Grundstücksnachbarn aufgrund der objektiv benachbarten und damit unabänderlichen Lage ihrer Grundstücke in eine Art bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft hineingestellt sind. Anders als beim bauplanungsrechtlichen, durch Festsetzungen eines Bebauungsplans begründeten Nachbarschutz (dazu BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.901 - juris Rn. 12 und ThürOVG, Beschluss vom 29.7.2021 - 1 EO 201/21 - juris Rn. 22ff) beruht das nachbarliche Austauschverhältnis beim bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht allerdings nicht auf einer den Grundstückseigentümern (wie etwa beim Bebauungsplan vom Plangeber) in Bezug auf das Gesamtgrundstück gleichermaßen und wechselseitig eingeräumten Rechtsposition. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber der benachbarten Lage von Grundstücken in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nur insoweit Rechnung getragen, als er beide Grundstücksnachbarn durch Festsetzung einzuhaltender und nachbarschützender Abstandsflächen in § 5 Abs. 1 bis Abs. 7 LBO wechselseitigen Beschränkungen der grenznahen Bebauung ihrer Grundstücke unterwirft. Da diese Beschränkungen zugunsten des jeweils anderen Nachbarn gelten, kann derjenige Nachbar, der sich selbst an die Beschränkung hält, von dem anderen im Austausch dafür verlangen, dass jener es ebenfalls tut. Dieses abstandsflächenrechtlich wechselseitige nachbarliche Austauschverhältnis bezieht sich naturgemäß (nur) die gemeinsame Grenze der betroffenen Nachbargrundstücke, nicht aber auf die übrigen Grenzen eines dieser Grundstücke zu anderen Nachbarn. Erstreckte man die erforderliche Wechselseitigkeitsbeziehung - wie das Verwaltungsgericht - über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinaus auch auf weitere oder gar alle Grenzen der betroffenen Nachbargrundstücke, so hätte dies zur Folge, dass mittels Anwendung des im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis wurzelnden Grundsatzes von Treu und Glauben letztlich nicht nur die wechselseitige Grenzbebauung, sondern mittelbar auch über die bauliche Ausnutzbarkeit der Nachbargrundstücke entschieden wird. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch. Denn das Verwaltungsgericht hat den Klägern als treuwidrig gerade entgegengehalten, dass sie zwar nicht auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze, wohl aber an der gegenüberliegenden südwestlichen Grundstücksgrenze einen Grenzbau errichtet hätten und deshalb ihr Grundstück intensiver nutzen würden als es ihnen bei Einhaltung einer Abstandsfläche nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO möglich sei. Ein Grundstücksnachbar kann sich gegen eine bauplanungsrechtlich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung unzulässige Bebauung aber nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, er selbst halte diese Maßvorgaben ein. Er ist vielmehr darauf beschränkt, eine Verletzung des - an nicht unerhebliche Hürden geknüpften - bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu rügen. Erst recht kann er deshalb auch nicht auf dem Umweg über den abstandsflächenrechtlichen Treuwidrigkeitseinwand die bauliche Ausnutzbarkeit und damit das Maß der baulichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück beanstanden. Demgemäß geht auch die angeführte obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass ein Grundstückseigentümer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann gehindert ist, eine zu seinen Lasten gehende Verletzung des Grenzstands auf dem benachbarten Baugrundstück zu rügen, wenn er selbst den Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht eingehalten hat. Soweit dies in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich klargestellt ist (so z.B. bei ThürOVG, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 - juris Leitsatz 2 und OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 11.4.2023 - 3 LB 467/20 - juris Rn. 78) ergibt es sich jedenfalls aus der in den Entscheidungen jeweils beschriebenen Fallkonstellation (z.B. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 und Beschluss vom 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2025 - 2 B 6.23 - juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2023 - 15 ZB 22.1617 - juris Rn. 16; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris Rn. 37; NiedersOVG, Beschluss vom 20.10.2014 - 1 LA 103/14 - juris Rn. 8). Aus dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2010 (3 S 1752/10) folgt nichts Anderes. Denn zum einen betrifft diese Entscheidung nicht das - hier relevante - bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, sondern eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Zum anderen werden dort inhaltlich nur die Maßstäbe zur Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben wiedergegeben, die derselbe (3.) Senat des Verwaltungsgerichtshofs in der oben genannten Entscheidung vom 18. November 2002 (3 S 882/02) zu einem Abstandsflächenverstoß beider Grundstücksnachbarn hinsichtlich derselben Grundstücksgrenze aufgestellt hat. Da die Kläger an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen den erforderlichen Grenzabstand selbst einhalten und deshalb nicht nach Treu und Glauben gehindert sind, von dem Beigeladenen ebenfalls die Einhaltung des Grenzabstandes zu verlangen, kommt es auf die (Folge-) Frage nicht mehr an, ob der Grundsatz von Treu und Glauben in Bezug auf das Abstandsflächenrecht ausnahmsweise deshalb nicht durchgreift, weil der Abstandsflächenverstoß des Beigeladenen im konkreten Einzelfall schwerer wiegt als der Verstoß der Kläger oder ob durch die beiderseitigen Verstöße in gefahrenrechtlicher Hinsicht untragbare Zustände entstehen. cc) Das Bestehen auf die Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Beigeladenen ist hier auch nicht aus anderen Gründen unbillig. Denn unabhängig davon, dass ein Grundstückseigentümer, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, vom Nachbarn nach Treu und Glauben nicht die Einhaltung der Abstandsfläche verlangen darf (s.o. unter b) bb)), kann die Berufung eines Grundstückseigentümers auf die Einhaltung von Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück auch aufgrund besonderer Umstände, v.a. einer atypischen Grundstückssituation, ungerechtfertigt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2008 - 8 S 18.07 - juris Rn. 44). In dem konkret entschiedenen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine den Einwand unzulässiger Rechtsausübung rechtfertigende atypische Grundstückssituation darin gesehen, dass beide betroffenen Grundstückseigentümer sich in einem durch beidseitiges Stockwerkseigentum besonders geprägten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis befanden und die bebauten Parzellen von ihren Rechtsvorgängern absichtsvoll unter gegenseitigem Verzicht auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften gestaltet wurden. Vergleichbare besondere Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Insbesondere begründet die Tatsache, dass die Kläger entlang der Südwestgrenze ihres Grundstücks ebenfalls einen Grenzbau errichtet haben, keine atypische Grundstückssituation. Zum einen entspricht diese Bebauung dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen (s.o.). Zum anderen ist dieser Grenzbau, wenn überhaupt, allenfalls in Bezug auf die Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts zum südwestlichen Grundstücksnachbarn der Kläger „besonders“. Eine atypische Grundstückssituation in Bezug auf das Beigeladenengrundstücks besteht hingegen nicht, weil sich das wechselseitige nachbarliche Austauschverhältnis der Kläger und des Beigeladenen nicht auf diese Grenze erstreckt (s.o.). Die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob und inwieweit die Kläger infolge dieses südwestlichen Grenzbaus ihr Grundstück (hinsichtlich des Maß der baulichen Nutzung) stärker ausnutzen als die Beigeladenen oder nicht, ist daher auch in diesem Zusammenhang ohne Belang. dd) Verstößt die erteilte Baugenehmigung mithin gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO, ist die Genehmigungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe schon aus diesem Grund aufzuheben. Darauf, ob die erteilte Baugenehmigung zusätzlich auch gegen die Brandschutzbestimmung des § 7 LBOAVO verstoßen würde und ob es sich hierbei um eine nachbarschützende, dem Schutz der Kläger dienende Vorschrift handelt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Unabhängig davon ist die Norm im hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) ohnehin nicht zu prüfen. Denn sie gehört als zu § 27 Abs. 4 LBO ergangene brandschutzrechtliche Vorschrift nicht zu dem in § 52 Abs. 2 LBO umschriebenen Prüfprogramm. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene sich an dem Verfahren nicht beteiligt und dieses folglich auch nicht wesentlich gefördert hat, besteht keine Veranlassung, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. C. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 5. Juni 2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) und folgt der zutreffenden und von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung für das Verfahren in erster Instanz. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (B...) in Rheinstetten, das entlang seiner nordwestlichen Grenze zur B... hin und entlang seiner südwestlichen Grenze zum südwestlich gelegenen Nachbargrundstück Flst. ... mit einem teilweise grenzständig errichteten Wohnhaus bebaut ist. Der Beigeladene ist Eigentümer des in nordöstlicher Richtung an das Klägergrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ..., welches bis zum Abriss dieses Gebäudes in gleicher Weise wie das Klägergrundstück mit einem entlang der B.... teilweise auf der Grundstücksgrenze errichteten 2-geschossigen Wohnhaus bebaut war. Entlang der südwestlichen Grenze zum Klägergrundstück befand sich bis zum Abriss eine grenzständig errichtete, unmittelbar an das Hauptgebäude anschließende und zur straßenabgewandten Seite offene bauliche Nebenanlage mit einem zum Klägergrundstück hin abfallenden Dach. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte ... “ vom 16. Januar 2002. Am 2. Juni 2021 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wohnhausneubau mit vier Wohneinheiten im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO). Zur Genehmigung gestellt wurde, das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Flst.-Nr. ... abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Nordwesten entlang der B... sowie im Südwesten entlang der Grenze zum Klägergrundstück grenzständig errichtet werden soll, allerdings mit Ausnahme einer 2,3 m x 5,10 m großen, als Stellplatz bezeichneten Fläche, die auf einer Länge von 5,10 m von der gemeinsamen südwestlichen Grenze 2,3 m tief nach Nordosten zurückspringt. Gerechnet ab der Südostseite des Stellplatzes beträgt die entlang der Grenze zum Klägergrundstück vorgesehene Länge der Bebauung 7,40 m. Die damaligen Grundstückseigentümer - die Klägerin zu 1 und der inzwischen verstorbene Vater des Klägers zu 2 - erhoben hiergegen Einwendungen und rügten die Uneindeutigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans, die zu geringe Breite des Stellplatzes und die fehlende Baulast zur Abweichung vom Grenzabstand. Am 17. September 2021 genehmigte die Beklagte das Bauvorhaben antragsgemäß und wies die dagegen erhobenen Einwendungen zurück. Den mit Schreiben vom 2. Oktober 2021 erhobenen Widerspruch der Klägerin zu 1 und des Vaters des Klägers zu 2 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 18. Mai 2022 zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei seiner Art nach gem. § 34 Abs. 2 BauGB in dem Wohngebiet zulässig; für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB bestehe kein Abwehrrecht der Nachbarn, weil das Rücksichtnahmegebot nicht zu ihren Lasten verletzt sei. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO seien Abstandsflächen hier nicht erforderlich, weil in dem maßgeblichen Bereich der südöstlichen Seite der B... bis zur Höhe F... einseitig grenzständige Hauptnutzungen vorhanden seien und deshalb an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse. Am 3. Juni 2022 haben die Klägerin zu 1 und der Vater des Klägers zu 2 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Der Kläger zu 2 hat mit Schriftsatz vom 1. August 2023 erklärt, die aus ihm und der Klägerin zu 1 bestehende Erbengemeinschaft führe die Klage hinsichtlich des Miteigentumsanteils des am 12. Oktober 2022 verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters fort. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortsmitte M ... “ seien unwirksam. Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid davon ausgehe, dass sich das Bauvorhaben gem. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung einfüge, stelle es zu Unrecht nur auf die südöstliche Seite der B... ... ab. Vielmehr zähle hier auch die gegenüberliegende Straßenseite und die gegenüberliegende Bebauung innerhalb eines Häusergevierts - hier zumindest die Bebauung bis zur S....- zur näheren Umgebung. Selbst wenn man aber nur auf den Bereich entlang der B.. ... abstelle, liege keine durchgehend einseitige Grenzbebauung vor. Das Bauvorhaben halte die nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, diese seien auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO entbehrlich, denn es müsse nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO an die Grenze gebaut werden. Die Grenzbebauung sei hier auch weder in Form einer Baulast noch in Form einer auf dem Klägergrundstück vorhandenen, überdeckenden Grenzbebauung öffentlich-rechtlich gesichert. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO biete hier keine Grundlage dafür, eine Abweichung von der zwingenden Grenzbebauung zuzulassen. Im Bereich des Rücksprungs verstoße das Bauvorhaben zudem gegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 LBOAVO, da es an der Schmalseite des Stellplatzes eine Fensteröffnung vorsehe, die zur Grenze ihrer Grundstücke einen Abstand von 1,25 m nicht einhielten. Auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen könnten sie sich vorliegend auch berufen. Denn sie selbst hielten den notwendigen Grenzabstand zum Grundstück des Beigeladenen ein. Die Beklagte hat ausgeführt, dass auch sie den Bebauungsplan „Ortsmitte ... “ für unwirksam halte und ist der Klage im Übrigen entgegengetreten. Mit Urteil vom 20. März 2024 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklagen der Kläger gegen die erteilte Baugenehmigung abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Zwar seien Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht erforderlich vor Außenflächen an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Grund-sätzen an die Grenze gebaut werden müsse. Letzteres sei nach dem hier anzuwendenden § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht der Fall. Für die Frage des Einfügens nach dem Merkmal der Bauweise sei die Bebauung des Gevierts B ... - ... ..., F ..., S ... und W ..., jedoch ohne die auf der Westseite der B ... gelegenen Gebäude, maßgebend. Das beschriebene Geviert sei nicht derart bebaut, dass darin ein ablesbares organisch gewachsenes bauplanerisches Ordnungssystem zum Ausdruck komme, das zur Annahme berechtige, die Gebäude seien in halboffener Bauweise - auf einer Seite ohne seitlichen Grenzabstand - errichtet. Es sei vielmehr teils offene, teils halboffene, teils geschlossene Bebauung vorzufinden. Deshalb bestehe kein Zwang zu einer einseitigen Grenzbebauung. Selbst das auf dem Baugrundstück vormals vorhandene, der Hauptnutzung Wohnen dienende Gebäude sei in halboffener Bauweise errichtet worden. Die dort vorhanden gewesene bauliche Anlage mit dem zur klägerischen Grundstücksgrenze abfallenden Dach sei an dieser Grenze zwar grenzständig errichtet worden. Allerdings habe es sich nicht um einen Teil der Hauptanlage, sondern um eine baulich selbständige Nebenanlage gehandelt. Auch wenn man die maßgebliche Umgebungsbebauung auf die Gebäude des östlichen Straßenzuges der B ... ... zwischen F ... und W ... begrenze, gelte nicht anderes und müsse nicht einseitig an die Grenze gebaut werden. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO greife hier ebenfalls nicht, weil nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück der Kläger ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Diese Sicherung sei nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO entbehrlich. Eine geringere Tiefe der Abstandsfläche könne hier nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen werden, da hierdurch nachbarliche Belange der Kläger erheblich beeinträchtigt würden. Eine Sondersituation, aufgrund derer das Klägergrundstück trotz Nichteinhaltung von Abstandsflächenvorschriften weniger schutzwürdig wäre, liege nicht vor. Allerdings könnten sich die Kläger auf den Verstoß der Baugenehmigung gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LVO nach Treu und Glauben nicht berufen. Denn ihr Wohnhaus auf dem Grundstück B ... ... halte seinerseits in südwestlicher Richtung den erforderlichen Grenzabstand nicht ein. Mithin verwehrten die Kläger dem Beigeladenen etwas, was sie selbst für sich beanspruchten. Die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das Bauvorhaben wiege nicht schwerer als der eigene Verstoß der Kläger. Die Treuwidrigkeit entfalle auch nicht deshalb, weil ihr Grundstück in südwestlicher Richtung und damit nicht zum Grundstück des Beigeladenen hin grenzständig errichtet sei. Denn ein wechselseitiges Austauschverhältnis bestehe auch dann, wenn die auf den benachbarten Grundstücken vorhandenen baulichen Anlagen nicht aneinandergrenzten. Die erteilte Baugenehmigung sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtlos, insbesondere kommt dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zu. Verstöße gegen den nach § 7 LBOAVO gebotenen Brandschutz wirkten sich nach dem in § 52 Abs. 2 LBO reduzierten Prüfprogramm nicht auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aus. Am 2. Mai 2024 haben die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Mit Beschluss vom 19. September 2024 (5 S 718/24) hat der Senat die Berufung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger zusammengefasst vor: Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die nachbarschützende Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen. Deren Einhaltung sei - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - weder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO noch nach § 6 LBO entbehrlich. Entgegen dem Vortrag der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren könne von einer planungsrechtlich zwingenden Grenzbebauung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO keine Rede sein. Allerdings könnten sie - die Kläger - sich auf den zu ihren Lasten vorliegenden Abstandsflächenverstoß auch berufen. Der Einwand der Treuwidrigkeit setze voraus, dass sich aus der als verletzt gerügten Vorschrift eine wechselseitige Verpflichtung zwischen den beiden Grundstücken ergebe. Dies sei - auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der Obergerichte anderer Bundesländer - nur dann der Fall, wenn der klagende Nachbar selbst gerade gegenüber dem Baugrundstück die erforderliche Abstandsfläche nicht einhalte. Eine solche Situation liege hier nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz bei Doppelhausbebauungen nicht in Einklang zu bringen. Denn danach begründe eine planungsrechtlich vorgegebene Doppelhausbebauung zwar ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen den aneinandergrenzenden Grundstücken. Die Grundstückseigentümer könnten eine den Rahmen eines Doppelhauses überschreitende Bebauung des jeweils anderen Grundstücks aber nur an der gemeinsamen Grenze verhindern. Demgegenüber löse die Argumentation des Verwaltungsgerichts die Wechselseitigkeitsbeziehung von der gemeinsamen Grundstücksgrenze und erstrecke sie auf die jeweilige bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Wechselseitige Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gebe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht. Abgesehen davon, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sich in unzulässiger Weise von der dogmatischen Grundlage im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis löse, sei sie auch mit der Systematik des Abstandsflächenrechts nicht vereinbar. Dieses stelle etwa bei § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO in der Auslegung, welche diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfahren habe, darauf ab, dass Nachbarn entweder wechselseitig durch Übernahme einer Baulast auf die Einhaltung des Grenzabstands verzichteten oder an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bereits ein Grenzbau vorhanden sei, an den angebaut werden könne. Diese Systematik werde obsolet, wenn es für die Schutzunwürdigkeit des nachbarlichen Interesses an der Einhaltung eines Grenzabstandes bereits ausreiche, dass auf diesem Nachbargrundstück selbst irgendwo ein Gebäude auf der Grundstücksgrenze stehe. Denn dann, wenn die nachbarlichen Belange eines Nachbarn, der selbst irgendwo auf die Grundstücksgrenze gebaut habe, nicht schutzwürdig seien, müsste eine Grenzbebauung bereits nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO regelmäßig zugelassen werden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei aber auch im Einzelfall fehlerhaft. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 1921/22 - zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17. September 2021 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt im Berufungsverfahren aus: Der Klage fehle inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach den zum 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Änderungen der Landesbauordnung sei das mittlerweile errichtete Wohnhaus des Beigeladenen genehmigungsfähig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LBO n.F.) und genieße dann nach § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO n.F. Bestandsschutz. Deshalb - aber auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - könne keine (Teil-)Abbruchsanordnung gegen den Beigeladenen ergehen. Ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Aufhebung der Baugenehmigung sei daher nicht zu erkennen. In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehe Einigkeit darüber, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich sei. Maßgebende nähere Umgebung für die Beurteilung der Bauweise sei das Geviert B ..., F ..., S ... und W ... . Dieses Geviert werde einerseits durch die jeweils zu beiden Straßen grenzständig bebauten Eckgrundstücke und andererseits durch die Bebauung entlang der B ... ... und der S ... geprägt. Die Gebäude an der der B ... seien - mit Ausnahme des Gebäudes Nr. 12 - entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichtet. Die Hauptgebäude entlang der S ... stünden teilweise grenzständig und ansonsten in einem Abstand von weniger als 2,5 m an der nordöstlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Sondersituation der Eckgrundstücke sei die durchgängig vorhandene, im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO abweichende Bebauung eine solche, die den erforderlichen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht einhalte und bei der bis zur Grenze gebaut werden dürfe. Werde bis an die Grenze gebaut, sei angesichts der zwingenden einseitigen „Grenzbebauung“ eine Sicherung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO nicht erforderlich. Deshalb müsse das Bauvorhaben hier überhaupt keine Abstandsfläche einhalten. Zwar sei zutreffend, dass in den von den Klägern zitierten Gerichtsentscheidungen davon ausgegangen werde, ein Nachbar könne sich dann nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen, wenn er selbst gegenüber dem Baugrundstück Abstandsflächen nicht einhalte. Es könne aber auch weitere Gründe geben, die den Klägern die Berufung auf einen (vermeintlichen) Abstandsflächenverstoß verwehrten. Ein solcher Fall liege vor, wenn aufgrund besonderer Umstände die Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts des Nachbarn gegenüber dem Bauherrn unbillig wäre. So sei es hier, weil das Gebäude der Kläger ausgehend von ihrer Rechtsauffassung unter Verstoß gegen Abstandsflächenrecht errichtet worden sei. In einem solchen Fall sei es zutreffend, ihnen die Berufung auf den Abstandsflächenverstoß zu verwehren. Der Hinweis auf die Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe fehl, da es in der vorliegenden Situation nicht um ein wechselseitig verträgliches Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gehe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verkenne auch nicht die Systematik des Abstandsflächenrechts, denn sie sei - gerade unter Berücksichtigung dieser Systematik - zu einem besonders gelagerten Einzelfall ergangen. Die Kläger legen in ihrer Replik vom 28. Mai 2025 im Einzelnen dar, dass und weshalb das Vorhaben des Beigeladenen ihrer Ansicht nach auch unter Zugrundelegung der zum 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Rechtslage nach wie vor gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße. Der Beigeladene hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt. Die beim Verwaltungsgericht vorgelegten Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens (4 K 1921/22) haben dem Senat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Unterlagen, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2025 verwiesen.