Urteil
10 K 1832/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0520.10K1832.18.00
3mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Klägerin und die Beigeladene sind Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke in I. , von denen aus früher Landwirtschaft betrieben wurde und auf denen einige zum Teil recht alte Gebäude stehen. Zwei dieser Gebäude, ein von der Klägerin aufgrund einer Baugenehmigung vom 12. Februar 2014 als Atelier genutztes ehemaliges Backhaus und ein von der Beigeladenen zu Abstellzwecken genutztes Scheunengebäude, stehen sehr nahe in einem Winkel von ca. 162° beieinander. Die Fuge ist auf der einen Seite 0,75 m, auf der anderen 0,13 m breit; an der engsten Stelle reichen die Dachüberstände der beiden Gebäude jeweils über die Grenze und über den Dachüberstand des anderen Gebäudes hinaus. Die Grundstücksgrenze verläuft nach einer einvernehmlichen Grenzregelung vom 12. Juli 2017, die eine geringfügige Verschiebung der Grenze zum Gegenstand hatte, auf der Mitte der bestehenden Fuge zwischen den Gebäuden. Im Rahmen der Verwirklichung des klägerischen Vorhabens (Nutzungsänderung von Backhaus zu Atelier und begleitende Baumaßnahmen), insbesondere der Arbeiten an der Entwässerung in dem Bereich der Fuge, kam es zu Problemen mit der Statik, die zu einem Streit zwischen den Nachbarinnen führte. Es wird unter anderem darüber diskutiert, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang das Scheunengebäude, besonders mit seiner zu dem klägerischen Grundstück gewandten Seite, statisch instabil (geworden) ist und ob (eventuell in Folge der vorbezeichneten Arbeiten) die gesamte Gebäudewand sich zu dem Ateliergebäude hin bewegt. Die Beteiligten verweisen in diesem Zusammenhang auf alte Unterlagen und Fotografien, die die zum Teil weit über 100 Jahre alten Gebäude darstellen und einen angeblich damals größeren Abstand belegen solllen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 forderte die Klägerin den Beklagten - sinngemäß - auf, durch eine bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung sicherzustellen, dass die zu ihrem Gebäude gewandte Außenwand des Scheunengebäudes der Beigeladenen brandschutzrechtlich ertüchtigt wird. Der Beklagte lehnte den Antrag unter dem 25. Mai 2018 ab. Voraussetzung für ein – so verstandenes - Anpassungsverlangen sei, dass dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich sein. Eine konkrete Gefahr könne vorliegend nicht gesehen werden. Auch stehe der Aufwand angesichts des geringen Wertes des Scheunengebäudes zu diesem außer Verhältnis. Schließlich sei der etwaige Anspruch der Klägerin verwirkt, da die Klägerin mit der Grenzniederschrift den baulichen Zustand des Nachbargebäudes toleriert habe. Am 14. Juni 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, der Anspruch sei der Sache nach gegeben und sie sei an der Ausübung ihres Rechtes nicht gehindert. Die für ein Anpassungsverlangen erforderlich konkrete Gefahr sei gegeben, da mit Ausbruch eines Brandes jederzeit gerechnet werden müsse. Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sei, wie sie eingehend begründet, nicht verwirkt, auch nicht durch die Grenzniederschrift, durch die sie nach ihrer Einschätzung nicht auf Abwehrrechte verzichtet habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2018 dazu zu verpflichten, durch eine bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung sicherzustellen, dass die dem Grundstück der Klägerin unmittelbar zugewandte Außenwand des auf dem Grundstück der Beigeladenen aufstehenden Scheunengebäudes entsprechend den Anforderungen der Bauordnung NRW 2018 insoweit ertüchtig wird, dass sie den geltenden Anforderungen entspricht. Der Beklagte tritt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe aus dem Ablehnungsbescheid dem klägerischen Begehren entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie teilt die Auffassung des Beklagten, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein Einschreiten lägen nicht vor, insbesondere verstoße die Geltendmachung eines behaupteten Abwehrrechts gegen Treu und Glauben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klägerin begehrt, dass das Gericht den Beklagten verpflichten möge, gegenüber der Beigeladenen mittels einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellen würde, tätig zu werden. Damit verfolgt sie ihr Begehren im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die in diesem Sinne zu verstehende zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 1. Für den Erfolg einer Verpflichtungsklage ist anerkanntermaßen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Deshalb ist entscheidungserheblich, ob die Bauordnung NRW 2018 für den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten eine Anspruchsgrundlage hergibt, deren Voraussetzungen erfüllt sind. a) Als Anspruchsgrundlagen kommen der den § 87 BauO NRW 2000 ersetzende § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 (so genanntes Anpassungsverlangen) oder der den § 61 Abs. 1 BauO NRW 2000 ersetzende § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 (als allgemeine bauaufsichtliche Ermächtigungsgrundlage) infrage. Welche der beiden Bestimmungen einschlägig ist, braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Der Unterschied zwischen ihnen liegt nämlich allein darin, dass § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 die Möglichkeit des Anpassungsverlangens auch für rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen - gemeint sind damit bestandskräftig genehmigte oder materiell legal errichtete, aber dem heutigen Recht widersprechende (im Wesentlichen: bestandsgeschützte) Anlagen - eröffnet. Die Bestimmung hat eine gegenüber der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 insofern erweiternde Bedeutung, als ein etwaiges, aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitendes Hemmnis, bauaufsichtliche Verfügungen auch auf rechtmäßig bestehende Anlagen zu beziehen, für den Fall überwunden werden soll, dass „dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist“. In diesem Fall soll, was die Bestimmung klarstellt, der Bestandsschutz überwunden werden können. Ob hier ein solcher Fall von Bestandsschutz vorliegt, ist unerheblich. Denn durch eine unterstellte Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 würde die Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 nicht gesperrt. Die erstgenannte Bestimmung steht weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ohne dass sich die maßgeblichen Bauvorschriften geändert hätten. Denn weder nach der geltenden Bauordnung noch nach irgendeiner früheren Fassung war es zulässig, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist. Besteht eine solche Gefahr, ist daher jedenfalls eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 grundsätzlich möglich, unabhängig davon, ob die Anlage bestandsgeschützt ist oder nicht (s. auch OVG NRW, Urteil vom 2. August 2010 – 7 A 749/09 -, nrwe.de), was allerdings zur Folge hat, dass die Bestimmung des § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 rechtssystematisch überflüssig ist. Weil im Übrigen die Eingriffsvoraussetzungen von § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 und § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 identisch sind, braucht die Frage nach der maßgeblichen Norm nicht entschieden zu werden. b) Sowohl § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 als auch § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind dem Grund nach als Ermächtigungsgrundlagen ausgestaltet. Es ist jedoch anerkannt, dass die Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten auf der Grundlage einer dieser Ermächtigungsgrundlagen sich zu einem Anspruch des Dritten, in dessen Interesse die Maßnahme ergehen soll, verdichten kann. Anstelle der bloßen Befugnis der Behörde, im Rahmen der Gefahrenabwehr wegen eines bauordnungswidrigen Zustandes auf dem Grundstück im Ermessenswege einzuschreiten, besteht ein einklagbarer Anspruch eines Dritten dann, wenn zu seinen Gunsten das „Ermessen auf Null reduziert“ ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kommt deshalb dem Grunde nach nur infrage, wenn – erstens - ein Rechtsverstoß auf dem Grundstück der Beigeladenen festzustellen ist und – zweitens - dieser Verstoß die subjektiven öffentlichen Rechte der Klägerin in einer solchen Weise verletzt, dass bei verständiger Würdigung allein die Entscheidung der Beklagten richtig wäre, im Sinne des klägerischen Antrags gegen die Beigeladene einzuschreiten. aa) Der bauliche Zustand der Rückwand des Scheunengebäudes der Beigeladenen ist im Bereich des unmittelbar gegenüberstehenden Ateliergebäudes rechtswidrig und dies verletzt die Klägerin in einem ihr zustehenden subjektiven öffentlichen Recht. (1) Das Scheunengebäude der Beigeladenen ist ein Gebäude, das nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 eine Brandwand in der Qualität einer Gebäudeabschlusswand aufweisen müsste. Denn es ist mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet und es ist kein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert. Diese Brandwand muss nach § 30 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauO NRW 2018, der eine Regelung für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 trifft (eine Einstufung der Scheune in Gebäudeklasse 4 oder 5 scheidet ersichtlich aus), hochfeuerhemmend sein. Der streitige Wandteil weist unstreitig diese Qualität nicht auf, sondern ist aus einfachen Holzbrettern erstellt. (2) Es steht auch ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen in Rede, die Nachbarschutz zugunsten der Klägerin bezwecken. Zwar haben die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes in den meisten Fällen keinen nachbarschützenden Charakter. Vielmehr dienen sie insbesondere dazu, der Entstehung eines Brandes vorzubeugen und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 14 S. 1 BauO NRW 2018). Ausnahmsweise haben sie jedoch (auch) den Zweck, Nachbarrechte zu schützen, dies namentlich dann, wenn die Bestimmungen Regeln aufstellen, mittels derer der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt werden soll. Diesem Zweck dienen unter anderem die Bestimmungen über die Ausgestaltung von der Nachbargrenze nahen Wänden (§ 30 BauO NRW 2018). Solche Regelungen stehen hier in Rede. bb) Dennoch besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn auch dann, wenn der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, kann der Antragsteller nur eine solche Maßnahme verlangen, die ihrerseits im Verhältnis zu dem von der Verfügung betroffenen Dritten rechtmäßig ist. Wäre die Maßnahme gegenüber ihrem Adressaten rechtswidrig, kann auch ein Dritter sie nicht verlangen. Denn eine staatliche Stelle kann nicht zu einem objektiv-rechtlich rechtswidrigen Verhalten zulasten eines Bürgers gezwungen werden. Die Rechtmäßigkeit einer belastenden Maßnahme setzt unter anderem voraus, dass auch die Vorgaben des allgemeinen Ordnungsbehördenrechts eingehalten sind. Dazu zählen unter anderem die Gebote der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Anders als in den Fällen, in denen das Gesetz durch Maßvorgaben (etwa mit den numerischen Vorgaben in den Abstandsflächenvorschriften) die Grenze des Zumutbaren exakt und zentimetergenau festgelegt, ist in den sonstigen Fällen jeweils unter Berücksichtigung des Normzwecks, der etwa mit Blick auf den vorbeugenden Brandschutz in § 14 BauO NRW 2018 als der allgemeinen Vorschrift zum baulichen Brandschutz beschrieben wird, im Einzelfall zu prüfen, was erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine Prüfung nach Maßgabe dieser Maßstäbe ergibt, dass das von der Klägerin verlangte Einschreiten weder erforderlich noch verhältnismäßig ist: (1) Die Klägerin verlangt eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, so dass eine (konkrete) Gefahr gegeben sein muss. Nach der Definition des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. März 1933 – 2I V.C.22/33 –, PrOVGE 90, 293 –) ist eine Gefahr ein Zustand, der nach verständigem Ermessen den Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht (z.B. Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, juris) betont, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit differenziert werden muss je nachdem, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Ist der möglicherweise eintretende Schaden sehr groß, dann können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringere Anforderungen gestellt werden. Das führt zu einer Pflicht zu vorsorglichem Verhalten der Ordnungsbehörden. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nach aller Erfahrung äußerst gering ist und in aller Regel allenfalls die nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht oder bestand, „muss wegen des damit verbundenen – wenn auch noch so entfernten – Risikos dieser (Schein)gefahr nachgegangen werden, weil – wenn entgegen aller Wahrscheinlichkeit die Gefahr sich verwirklichen sollte – der dann zu gewärtigende Schaden so groß wäre, dass ein Eingreifen trotz der nur entfernten Möglichkeit des Schadenseintritts nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten ist (…). Das bedeutet, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden ausnahmsweise zur "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" in der erwähnten Faustformel auch die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts gehört.“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, juris). (2) Gemessen an diesen Vorgaben erscheint dem Gericht die von der Klägerin befürchtete Gefahr äußerst gering und vernachlässigungsfähig zu sein. (a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich in der Scheune der Beigeladenen keine Aufenthaltsräume befinden. Die verschiedenen Abschnitte werden nach der in dem Erörterungstermin am Ort und Stelle zu Protokoll gegebenen Erläuterung der Beigeladenen allein zum Unterstellen von Gegenständen genutzt, die, mit Ausnahme des Radladers, keine Motoren haben. Im Zeitpunkt des Erörterungstermins und mutmaßlich auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung befanden sich in dem Abschnitt der Scheune, der dem Ateliergebäude gegenüberliegt, lediglich einige wenige Holzlatten. Ein gefährlicher Umgang mit einer Brandquelle liegt fern und ist äußerst unwahrscheinlich. (b) Auf der anderen Seite ist das Ateliergebäude zwar mit Räumen ausgestattet, die zum Aufenthalt für eine künstlerische Betätigung der Klägerin dienen. Sollte entgegen aller Wahrscheinlichkeit im benachbarten Scheunengebäude ein Brand ausbrechen, wäre es den sich in dem Ateliergebäude aufhaltenden Menschen ohne weiteres möglich, sich unverzüglich in Sicherheit zu bringen. Das Gebäude ist nämlich von seiner Raumaufteilung her so einfach gestaltet, dass sich im Notfall mehrere Möglichkeiten des zügigen Verlassens des Gebäudes bieten. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, dass sie einmal in dem Gebäude einschlafe, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Bei einem Brandszenario, das durch die Scheune verursacht würde, würden sie oder anderer Nutzer des Ateliers sicher sofort wach werden und das Gebäude verlassen können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beigeladene mittlerweile (zwischen dem Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung) unbestritten Brandmelder in dem Scheunengebäude installiert hat, was zur Folge hat, dass sowohl die nähere Umgebung als auch die Feuerwehr umgehend von einem Brandereignis Kenntnis erlangen. (c) Ist danach eine Gefahr für Leben und Gesundheit äußerst unwahrscheinlich, verbleibt allerdings die Gefahr für das Ateliergebäude selbst. Dieses voraussichtlich vor 1826 errichtete „barock inspirierte Gebäude nach J.C. Schlaunschem Vorbild“ (so die Baubeschreibung zu dem am 12. Februar 2014 genehmigten Bauantrag der Klägerin) ist zweifelsfrei in jeder Hinsicht wertvoll. Die Gefahr, dass es bei einem Brand des Scheunengebäudes substantiell zerstört wird, erscheint dem Gericht jedoch gering. Zwar wird das Obergeschoss durch eine Holzbalkendecke getragen und befindet sich in der straßenabgewandten seitlichen Außenwand eine scheunentorähnliche Öffnung zu einem Abstellraum (dazu weiter unten). Andererseits ist das Scheunengebäude derart einfach gebaut und an der Wand zum Ateliergebäude mit einer in vielen Bereichen bereits löchrigen Lattenwand versehen, dass anzunehmen ist, dass bei einem Brand das Gebäude relativ schnell in sich zusammenbricht und eine Brandübertragung auf das Ateliergebäude mittels wirksamer Löscharbeiten in großem Umfang verhindert werden kann. 2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen (insofern selbstständig tragend) kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass selbst dann, wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des klägerischen Begehrens gegeben wären, die Klägerin diesen Anspruch nicht im Klagewege durchsetzen könnte. Denn die Geltendmachung des Anspruchs verbietet sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht, im privaten Nachbarrecht wie im öffentlichen Nachbarrecht, ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn ein Recht zwar (noch fort-)besteht, aber wegen der besonderen Umstände nicht ausgeübt werden darf. Das ist hier der Fall. a) Insofern kommt zunächst in Betracht, dass die Klägerin ihre Nachbarrechte verwirkt hat. Der Beklagte und die Beigeladene machen dies unter Hinweis auf die Grenzniederschrift geltend. Sie sehen das Verhalten der Klägerin als treuwidrig an, da die Klägerin zunächst mit der Grenzniederschrift eine Verschiebung der Grenze akzeptiert habe. Damit habe sie gleichzeitig einen Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen hingenommen, so wie diese auch den Abstandsflächenverstoß der Klägerin hingenommen habe. Diese Erklärung habe die Klägerin auch abgegeben in dem Bewusstsein, dass die Scheune unter Brandschutzgesichtspunkten nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Einer solchen Rechtsauffassung hält die Klägerin entgegen, die in der Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen geforderten Voraussetzungen einer Vertrauensbetätigung als einem wesentlichem Element der Verwirkung seien nicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen einer Verwirkung tatsächlich erfüllt sind, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, da die Rechtsausübung aus sonstigen Gründen treuwidrig ist: b) Über das Rechtsinstitut der Verwirkung hinaus können besondere Umstände des Einzelfalls die rechtliche Einschätzung rechtfertigen, dass die Geltendmachung eines Rechtsverstoßes durch ein Vorhaben auf einem anderen Grundstück dem Antragsteller verwehrt ist (so die über die bisherige, in Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 2017, Rn. 949 ff. wiedergegebene Rechtsprechung hinaus jüngst Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 -, juris). Solche sieht das Gericht hier darin, dass mit dem Ateliergebäude der Klägerin gegen dem vorbeugenden Brandschutz dienende Bestimmungen verstoßen wird, die ihrerseits nachbarschützend sind, also Rechte der Beigeladenen begründen und deren schutzwürdige Interessen wahren sollen. aa) In diesem Zusammenhang spielt der Umstand, dass das Ateliergebäude der Klägerin aufgrund der Genehmigung vom 12. Februar 2014 formell legal ist – vorausgesetzt, es ist so errichtet wie genehmigt und die Nutzung hält sich im Rahmen der Genehmigung, was das Gericht nicht überprüft hat -, keine entscheidende Rolle. Denn die Erteilung der Genehmigung verschafft der Klägerin lediglich eine geschützte Rechtsposition, die sie einem etwaigen ordnungsrechtlichen Verlangen entgegensetzen kann. Die formelle Legalität einer materiell illegalen Anlage ändert nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlichen Normen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselwirkung (so auch OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, nrwe, und vom 7. August 1997 – 7 A 150/96 –, nrwe; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 1984 – 6 A 49/83 –, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2010 – 3 S 1752/10 –, juris). bb) Das Ateliergebäude der Klägerin verstößt gegen Bestimmungen, die nachbarschützenden Charakter haben. (1) Dabei ist die Frage, ob die Nichteinhaltung eines Abstandes von 3 m (s. insofern § 6 Abs. 5 BauO NRW 2000 und 2018) nach § 6 Abs. 15 BauO NRW 2000 (jetzt § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018) unbeachtlich war, unerheblich. Denn die Klägerin verlangt kein bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines Abstandsflächenverstoßes, sondern wegen eines Verstoßes gegen brandschutzrechtlichen Bestimmungen. (2) Das klägerische Gebäude widerspricht mit seiner rückwärtigen, scheunentorähnlichen Öffnung in der seitlichen Außenwand brandschutz-rechtlichen Bestimmungen. Diese Wand steht (in Teilen) deutlich weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt, an der nächsten Stelle nur wenige Zentimeter. Sie müsste deshalb nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018, da der in der Bestimmung geregelte Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt, als Gebäudeabschlusswand ausgebildet sein, was im Übrigen nach § 29 BauO NRW 2000 ebenso war. Nach § 30 Abs. 8 S. 1 BauO NRW 2018 (entsprechend § 31 Abs. 4 BauO NRW 2000) sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur so verstanden, dass Öffnungen in einer Gebäudeabschlusswand nur dann zulässig sind, wenn ein Mindestabstand von 2,50 m zwischen ihnen und der Grenze besteht oder von 5 m öffentlich rechtlich gesichert ist (OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2012 – 10 B 1057/12 –, nrwe; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2007 - 10 K 4946/03 –, juris, Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sudmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2019, § 30 Rn. 34). Das von der Grenze nur etwa 0,80 bis 0,90 m entfernte Tor stellt eine in diesem Sinne verbotene Öffnung dar, da es nicht aus einem Material hergestellt ist, das den gebotenen Brandschutzanforderungen genügt (vgl. zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012 – 2 A 1221/11 -, nrwe.de). (3) Die Zweckrichtung der brandschutzrechtlichen Bestimmung, gegen die die Öffnung in der seitlichen Wand des Gebäudes der Klägerin verstößt, ist dieselbe wie derjenigen, gegen die die Rückwand des Scheunengebäudes der Beigeladenen verstößt. Beide Bauteile verstoßen nämlich gegen die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand, die hier das Ziel der Vermeidung einer Brandübertragung von dem eigenen Gebäude oder aus dem eigenen Gebäude heraus auf ein anderes Gebäude sowie in der umgekehrten Richtung verfolgen. Jedenfalls für einen solchen Fall der Vergleichbarkeit der Rechtsverstöße hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 -, juris, in Übereinstimmung mit der bisherigen erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung entschieden, dass ein Nachbar „unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung [nur] gehindert [ist], einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat.“ Deshalb braucht die Frage nicht entschieden zu werden, welche Folgen es hätte, wenn die gegenseitigen Rechtsverstöße aus Bestimmungen abzuleiten wären, die eine unterschiedliche Zweckrichtung verfolgten. Eine weitere Differenzierung danach, ob die Schwere des Verstoßes des einen gegenüber der Schwere des Verstoßes des anderen überwiegt, ist nicht veranlasst, da jedenfalls eine weitgehende Gleichartigkeit besteht. Insoweit ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, dass das Gebäude der Klägerin – anders als das der Beigeladenen – zu Aufenthaltszwecken genutzt wird und infolgedessen eine Brandentstehung und Brandausbreitung über die bezeichnete Öffnung auf das Scheunengebäude nicht ausgeschlossen ist und daher die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls nicht deutlich geringer ist als dies in umgekehrter Richtung der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat sowie mit substantiierten Begründungen die Rechtsposition der Beigeladenen verteidigt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.