Urteil
8 K 6515/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0624.8K6515.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Nachbarklage über eine Baugenehmigung betreffend ein Vorhaben, das ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten und ein Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten umfasst. Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen unterfallen dem Geltungsbereich des 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 „Kernbereich XXX-T. “ in M. , der für das gesamte Plangebiet ein besonderes Wohngebiet festsetzt. Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen im südlichen Teil des Baublocks „X. “, der im Norden durch die Q.-------straße , im Osten durch die S.------straße , im Süden durch die O.-------straße und im Westen durch die H.-----straße begrenzt wird. Es ist dort eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht am Blockrand eine maximal drei- bis viergeschossige Bebauung, am westlichen Blockrand eine maximal dreigeschossige Bebauung vor. Auf den Grundstücken H.-----straße 00 und 00x am westlichen Blockrand befinden sich viergeschossige Gebäude, ebenso auf den Grundstücken H.-----straße 00, 00 und 00 außerhalb des Plangebiets. Im südlichen Teil des inneren Bereichs von „X. “ ist - wie auch teils in den Innenbereichen der übrigen Baublöcke des Plangebiets - die Nutzungskategorie WB/b und eine maximal eingeschossigen Bebauung festgesetzt. Innerhalb der Nutzungskategorie XX/x ist eine Bebauung mit Flachdächern, Glas- oder Sheddächern vorgesehen. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig. „Für die I-geschossige Flachdachbebauung der gewerblichen Nutzung“ gilt „eine max. Gebäudeoberkante von 4,50 m“. Während der südliche Teil des Baublocks „X. “ flächendeckend als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen ist, soll der nördliche Teil des Blockinnenbereichs ausweislich des Bebauungsplans von Bebauung freigehalten werden. Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000/00 mit der Lagebezeichnung H.-----straße 00, 00000 M. , welches an der rückwärtigen Grundstücksgrenze im Blockinnenbereich mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus verfügt über zwei Geschosse und eine Firsthöhe von 12,61 m. Die Entfernung zwischen Gebäude und H.-----straße beträgt ca. 14 m. Das Grundstück der Beigeladenen Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000/0 mit der Lagebezeichnung H.-----straße 00/S.------straße 00, 00000 M. grenzt südlich an das Klägergrundstück an. Es erstreckt sich von der H.-----straße bis zur S.------straße und ist derzeit mit gewerblich genutzten Hallen, Garagen und zur S.------straße hin mit einem denkmalgeschützten Wohngebäude bebaut. Die Beigeladene plant, im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des denkmalgeschützten Wohnhauses zur H.-----straße ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus in geschlossener Bauweise und im Blockinnenbereich ein Doppelhaus (insgesamt zwei Wohneinheiten) mit Flachdach zu errichten. Das Doppelhaus soll über eine Höhe von 5,54 m verfügen. Die gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück der Beigeladenen verläuft nicht im rechten Winkel zur H.-----straße , sondern leicht schräg, so dass sich das Grundstück der Beigeladenen auf der Höhe des Grundstücks der Kläger nach hinten einseitig etwas verjüngt, während sich das Grundstück der Kläger etwas verbreitert. In der Folge liegt die durch das geplante Mehrfamilienhaus ausgelöste Abstandsfläche mit 0,5 m 2 auf dem Grundstück der Kläger. Unter dem 28. Februar 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 2. November 2015 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid. Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Befreiungsbescheid. Darin erklärte sie statt der festgesetzten Obergrenze von drei Vollgeschossen an der H.-----straße eine viergeschossige Bebauung für zulässig. Ausweislich des Befreiungsbescheids darf die Beigeladene im Blockinnenbereich außerdem die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 4,50 m um 1,0 m überschreiten. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass mit Blick auf Beispiele in der unmittelbaren Umgebung keine Bedenken gegen eine Befreiung bestünden. Unter „Bedingungen/Auflagen/Hinweise“ führte die Beklagte unter anderem aus: „Im Gegenzug für die Befreiung bzgl. der Geschossigkeit an der H.-----straße wird auf eine Bebauung des Grundstücks an der S.------straße , neben dem Baudenkmal, verzichtet.“ Die Voreigentümer des Grundstücks H.-----straße 00 erhoben am 22. Juni 2017 Klage gegen den Vorbescheid und den Befreiungsbescheid. Unter dem 9. Januar 2019 stellte die Beigeladene einen Bauantrag für das streitgegenständliche Vorhaben. Die Beklagte wies die Beigeladene im Anhörungsverfahren darauf hin, dass die Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück H.-----straße 00 lägen. Die Beigeladene stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenanforderungen. Sie führte gegenüber der Beklagten aus, dass eine Abweichung zu erteilen sei, weil mit Blick auf den deutlich angeschrägten Grundstückszuschnitt eine grundstücksbezogene Atypik vorliege. Jede grenzständige Gebäudeaußenwand löse auf der rückwärtigen Seite Abstandsflächen aus, die geringfügig auf dem Nachbargrundstück lägen. Die Geltendmachung eines Abstandsflächenverstoßes durch die (Vor-)Eigentümer des Grundstücks H.-----straße 00 sei außerdem treuwidrig. Ein Nachbar könne einen Rechtsverstoß nicht geltend machen, den er in vergleichbarer Weise ebenso begehe. Die Vergleichbarkeit richte sich bei einem Verstoß gegen § 6 BauO NRW primär nach dem Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandsfläche zu Lasten des Nachbarn nicht eingehalten würde. Auf die Intensität der Nutzungen der betroffenen Bereiche komme es für die Beurteilung der Abstandsflächenverstöße hingegen nicht an. Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück H.-----straße 00 löse Abstandsflächen aus, die zu 0,7 m 2 auf dem Baugrundstück lägen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 15. Juli 2019 eine Baugenehmigung und eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abstandsflächen. Die Baugenehmigung wurde den Voreigentümern des Grundstücks H.-----straße 00 am 19. Oktober 2019 zugestellt. Sie haben daraufhin am 7. November 2019 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Die Kläger sind am 25. Januar 2021 als Eigentümer des Grundstücks H.-----straße 00 in das Grundbuch eingetragen worden. Sie haben unter dem 22. März 2021 mitgeteilt, dass sie an Stelle der Voreigentümer den Rechtsstreit fortführen. Die Kläger tragen vor, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 in Verbindung mit § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) beurteile. Es handele sich um einen einfachen Bebauungsplan. Das Bauvorhaben verstoße gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht, weil von den Festsetzungen betreffend die maximale Geschossigkeit am Blockrand und die maximale Gebäudeoberkante im Blockinnenbereich befreit worden sei. Den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung komme nach dem Willen der Beklagten drittschützende Wirkung zu. Die einschlägigen Maßfestsetzungen würden wegen ihrer Quantität in Qualität umschlagen und beträfen daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters ohne Erfordernis einer konkreten tatsächlichen Betroffenheit. Durch den Bebauungsplan seien Kläger und Beigeladene im Sinne eines Austauschverhältnisses bzw. einer Schicksalsgemeinschaft zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Die nachbarschützenden Zwecksetzungen des Bebauungsplans könnten daran belegt werden, dass in der Begründung des Plans die allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie an eine gesunde Belichtung und Belüftung mehrfach hervorgehoben würden. Eklatant nachbarrechtswidrig sei schließlich das Junktim zwischen der Zustimmung zur geplanten viergeschossigen Bebauung entlang der H.-----straße und der Freihaltung des denkmalgeschützen Gebäudes S.------straße 00. Hierdurch werde das durch den Bebauungsplan begründete Austauschverhältnis aufgebrochen. Soweit die Beklagte und die Beigeladene argumentieren würden, dass die Kläger sich selbst nicht baurechtskonform verhielten, sei schließlich zu berücksichtigen, dass deren Wohnhaus ca. 120 Jahre alt sei. Die geplante Bebauung des Nachbargrundstücks würde die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks massiv beeinträchtigen. Die Kläger könnten auch einen Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen geltend machen, da auf ihrem Grundstück kein nachbarrechtswidriger Zustand gegeben sei, der Rechte der Beigeladenen in vergleichbarer Weise verletzen würde. Es werde bestritten, dass das Bestandsgebäude der Kläger auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen auslöse. Die Vergleichbarkeit der Rechtsverstöße könne außerdem nicht rein mathematisch betrachtet werden, sondern müsse qualitativ in den Blick genommen werden. Es liege auch keine grundstücksbezogene Atypik vor. Dass bei einer geschlossenen Bauweise und einem schrägen Grundstückszuschnitt jede grenzständige Gebäudeaußenwand mit der rückwärtigen Seite Abstandsflächen auslöse, die geringfügig auf dem Nachbargrundstück lägen, entspreche dem gewöhnlichen Normalfall. Die Abweichungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abstandsfläche leide an einem Ermessensausfall, da sie unreflektiert die Argumentation der Beigeladenen in ihrem Antrag auf Erteilung einer Abweichung übernehme. Die Kläger beantragen, die an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15. Juli 2019 (Az.: 00/X 00/0000/0000), den vormaligen Klägern zugestellt mit Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2019, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass keine Verletzung drittschützender Normen vorliege. Bei dem geltenden Bebauungsplan handele es sich um einen einfachen Bebauungsplan, da er keine Angaben zur Grundflächenzahl enthalte. Die Begründung vermittele keinen Nachbarschutz in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung. Ziel der Planung sei vor allem die Sicherung eines Nebeneinanders der gewachsenen Struktur aus Wohnen und Gewerbe. In der Nutzungskategorie XX/x seien allgemein zulässige Wohnnutzungen nur untergeordnet gegenüber allgemein zulässiger betriebsgebundener Nutzung zulässig. Es seien Ausnahmen zur Errichtung von Wohngebäuden im Geltungsbereich der Nutzungskategorie XX/x an Zustimmungen betroffener Gewerbetreibender oder eine geänderte städtebauliche Situation geknüpft worden. Der Verzicht der Beigeladenen auf eine Bebauung des Grundstücks an der S.------straße sei keine Bedingung für die Befreiung von der Festsetzung der maximalen Dreigeschossigkeit. Man habe sich lediglich auf eine bestmögliche städtebauliche Nutzung einigen wollen. Die geplante Bebauung passe sich der Umgebung an. Ein nachbarrechtlicher Verstoß sei auch mit Blick auf die fehlende Abstandsflächeneinhaltung nicht gegeben. Es liege eine atypische Grundstückssituation vor. Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften sei in dieser atypischen Konstellation möglich gewesen. Die Situation stelle sich außerdem in gleicher Weise beim Nachbarn dar. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Kläger sich nicht auf einen Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung berufen könnten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung entfalteten keinen Drittschutz. Ein dahingehender Wille der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Herstellung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse sei das Ziel eines jeden Bebauungsplans, insbesondere bei einer Gemengelage. Es handele sich insoweit um städtebauliche Gründe für die Planung. Der Plangeber habe außerdem primär im nördlichen Bereich des Baublocks X. Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen, um eine „gesunde Belichtung und Belüftung“ zu erreichen. Im südlichen Bereich sei die Gemengelage von Wohnen und Gewerbe Gegenstand der Überlegungen der Beklagten gewesen. Die Beklagte hätte Überlegungen zum Drittschutz schließlich bei der Aufstellung des Bebauungsplanes anführen können. Von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei auch rechtmäßig eine Befreiung erteilt worden. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB komme eine Befreiung in Betracht, wenn diese städtebaulich vertretbar sei und Nachbarbelange nicht negativ betroffen seien. Beide Voraussetzungen seien erfüllt. Für das straßenseitige Gebäude sei zu berücksichtigen, dass sowohl sämtliche Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite (H.-----straße 00, 00, 00) als auch die nördlich gelegenen Gebäude H.-----straße 00 und 00x über vier Vollgeschosse verfügen würden. Der Bebauungsplan setze außerdem keine maximale Gebäudehöhe für den Blockrand fest. Die Beigeladene dürfte dort daher ein Gebäude in den geplanten Ausmaßen errichten, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse entspreche. Hinsichtlich des rückwärtigen Gebäudes sei bereits fraglich, ob die maximale Gebäudehöhe für Wohngebäude gelte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum beim Maß der baulichen Nutzung für Wohngebäude eine andere Regelung getroffen werde als für das unmittelbar angrenzende Grundstück der Kläger. Sollte für das Grundstück der Kläger die maximale Gebäudehöhe gelten, sei die Geltendmachung des diesbezüglichen Verstoßes der Beigeladenen treuwidrig, weil die Kläger im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Gebäude mit zwei ggf. drei Vollgeschossen errichtet hätten. Es bestehe auch kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Der Wegfall von Aussichtsmöglichkeiten bzw. die Wertminderung eines Grundstücks sei nicht im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme anzusiedeln. In bebauten innerstädtischen Gebieten müsse immer damit gerechnet werden, dass ein Nachbargrundstück bebaut werde und es zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks komme. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Voreigentümer des Grundstücks H.-----straße 00 ihr Haus in Kenntnis des Bebauungsplans so wesentlich umgebaut hätten, dass die Kläger sich nicht mehr auf Bestandsschutz für das bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehende Gebäude berufen könnten. Auch sei beim Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu berücksichtigen, dass es keine festgesetzte Gebäudehöhe gebe, diese sich somit nach § 34 BauGB richte und die Beigeladene folglich ein Gebäude in exakt den genehmigten Ausmaßen errichten könne, das lediglich über drei Vollgeschosse verfüge. Ein Nachbar habe schließlich keinen Anspruch auf eine „bessere“, weniger belastende Bebauungsvariante. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Abstandsflächenverstoßes wiederholt die Beigeladene ihre Argumente aus der Anhörung im Baugenehmigungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 K 9361/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Der Parteiwechsel auf die jetzigen Kläger begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der Übernahmeerklärung vom 22. März 2021 traten die Kläger nach erfolgtem Grundstückserwerb als Rechtsnachfolger der vormaligen Kläger im laufenden Prozess an deren Stelle, § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 266 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung der Beklagten vom 15. Juli 2019, weil diese keine Rechte der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000/00 verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Entscheidung über die Klage eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 10 A 2167/17 -, juris, Rn. 8. Anzuwenden sind daher die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der im Juli 2019 geltenden Fassung: Gemäß § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018 (BauO NRW) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im Nachbarverfahren ist es unerheblich, ob ein Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich nicht nachbarschützender Vorschriften, rechtmäßig ist. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Im Falle einer Ausnahme bzw. Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften kommt es darauf an, ob diese unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 8 K 10615/17 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Eine Verletzung drittschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nicht in Betracht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan) im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Nach § 30 Abs. 1 BauGB setzt die Annahme eines qualifizierten Bebauungsplans voraus, dass dieser allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Vgl. hierzu Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, Teil C, Das Besondere Verwaltungsrecht in der anwaltlichen Praxis, § 7, Das Mandat im Bauplanungsrecht, Rn. 232. Der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 00000/00 „Kernbereich XXX-T. “ erfüllt diese Anforderungen nicht, denn er macht keine Vorgaben betreffend die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen. Die Frage des Drittschutzes ist für die Festsetzungen eines (einfachen) Bebauungsplanes differenziert zu beurteilen. Die Gebietsfestsetzungen eines Bebauungsplans haben bereits kraft Bundesrechts im Grundsatz nachbarschützende Wirkung (sog. Gebietserhaltungsanspruch). Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn demnach ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris, Rn. 48 f. Etwas anderes gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Festsetzungen, die einen Gebietstyp gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren. Solchen Modifikationen kommt nur dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Willen des Plangebers (auch) nachbarschützend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1231/13 -, juris, Rn. 9 f.; OVG MV, Urteil vom 11. Juli 2007 - 3 L 74/06 -, juris, Rn. 55; Nieders. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 1 ME 302/03 -, juris, Rn. 26 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 15 CS 02.2068 -, juris, Rn. 20. Im Falle nur ausnahmsweise zulässiger Nutzungsarten spricht Vieles dafür, dass entsprechende Regelungen keinen nachbarschützenden Charakter haben. Denn bei einer Festsetzung mit Ausnahmevorbehalt können in Bezug auf den Nachbarschutz keine anderen Maßstäbe gelten als für Nutzungsarten, die (bereits) nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind. Für diese gilt, dass bei der Erteilung von Ausnahmen zwar auch dem Nachbarschutz Bedeutung zukommt, grundsätzlich aber davon auszugehen ist, dass bereits bei der Festsetzung von Ausnahmen im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange der Nachbarn berücksichtigt worden sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich einstellen muss. Anders kann dies allerdings dann sein, wenn der Ausnahmetatbestand gezielt auch dem Nachbarschutz dienen und eine bestimmte bauliche Nutzung nur deshalb nicht allgemein zugelassen werden soll, weil damit bestimmten nachbarlichen Belangen Rechnung getragen werden soll. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 2 M 162/11 -, juris, Rn. 21 f.; Reidt, in: Battis/Krautzberger u.a., BauGB, Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 31, Rn. 22. Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage von §§ 16 ff. BauNVO haben demgegenüber nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützenden Charakter. Sie sind in der Regel nicht nachbarschützend. Ob und in welchem Umfang ihnen ausnahmsweise nachbarschützende Funktion zukommt, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen betreffend das Nutzungsmaß unabhängig von konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers kommt allenfalls für Pläne in Betracht, die vor 1960, d.h. in einer Zeit aufgestellt wurden, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Bereich noch nicht gedacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 7 B 1812/20 -, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris, Rn. 15 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. August 2014 - 15 CS 14.615 -, juris, Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 8 K 10615/17 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. Ein Plangeber misst einer Vorschrift dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26. Sofern die Festsetzungen eines Bebauungsplans keine explizite Aussage zum Drittschutz enthalten, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Es ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Hierbei ist von Bedeutung, ob die entsprechenden Festsetzungen die durch den Bebauungsplan Betroffenen zu einer Nutzungsgemeinschaft verbinden, in der der einzelne Eigentümer zwar Beschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums hinnehmen muss, ihm aber als Korrelat dieser Verpflichtung der Vorteil erwächst, dass andere Nutzungsberechtigte den gleichen Beschränkungen unterworfen sind. Aus diesem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis erwächst dem einzelnen Grundeigentümer ein Rechtsanspruch darauf, dass (auch) seinen Nachbarn nur Vorhaben genehmigt werden, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Es reicht nicht aus, dass die Verbindung der Planunterworfenen zu einer Nutzungsgemeinschaft sinnvoll oder möglich gewesen wäre. Für die Frage, ob die planerische Festsetzung drittschützend ist, kommt es darauf an, ob der Plangeber eine solche Erwägung tatsächlich zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte für den nachbarschützenden Charakter einer Festsetzung können sich aus dem Plan selbst, aus der Planbegründung, aus den Planaufstellungsvorgängen und aus der Bewertung des Zusammenhangs, in dem die Festsetzung im Gefüge des Bebauungsplans steht, ergeben. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 2 B 1323/19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 20. April 2017 - 7 A 697/16 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, juris, Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - OVG 10 S 69/20 -, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 25. August 2015 - 2 K 6969/14 -, juris, Rn. 31 m. w. N.; VG Saarlouis, Beschluss vom 21. September 2007 - 5 L 1146/07 -, juris, Rn. 6. Rechtsverstöße bei der Erteilung von Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann ein Nachbar nach folgenden Maßgaben geltend machen: Ein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans nur aufgrund einer rechtsfehlerfreien Ausnahme oder Befreiung abgewichen wird. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der sich in der Befreiungsvoraussetzung „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ ausdrückende Dritt- bzw. Nachbarschutz greift auch dann, wenn die konkrete Festsetzung, von der befreit wird, nicht nachbarschützend ist. Denn durch die Befreiung tritt an die Stelle der festgesetzten nunmehr eine andere bauplanungsrechtliche Ordnung und damit ein anderer Interessenausgleich. Ob die Befreiung von der nicht nachbarschützenden Festsetzung die Rechte Dritter verletzt, bemisst sich allein nach den Maßstäben, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden. Entsprechendes gilt, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen wird, ohne dass die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilt hat. Vom Nichtvorliegen einer gegebenenfalls erforderlichen Ausnahme oder Befreiung allein kann nicht auf die Verletzung subjektiver Nachbarrechte geschlossen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris, Rn. 13, 15; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2018 - 7 B 1254/18 -, juris, Rn. 6 und vom 20. April 2017 - 7 A 697/16 -, juris, Rn. 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 2 M 162/11 -, juris, Rn. 30 m. w. N.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: Mai 2020, § 31 Rn. 15, 69 ff.; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 31, Rn. 43 ff.; Reidt, in: Battis/Krautzberger u.a., BauGB, Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 31, Rn. 21 f. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung verstößt entgegen dem Vortrag der Kläger nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „Kernbereich XXX-T. “. Es kann zunächst dahinstehen, ob das streitgegenständliche Vorhaben gegen die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Wohnnutzung innerhalb der Nutzungskategorie XX/x des Baublocks X. verstößt. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 5 Abs. 2 BauNVO in der Nutzungskategorie XX/x die nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig: „Zugelassen sind nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet […] sind.“ Eine derartige Zweckbindung hat die Beigeladene hinsichtlich des zu errichtenden Doppelhauses zwar nicht vorgesehen. Einen Verstoß gegen die vorgenannte Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 00000/00 können die Kläger aber genauso wenig geltend machen wie den Umstand, dass die Beklagte eine Ausnahme explizit gar nicht erteilt hat. Denn es spricht schon Vieles dafür, dass der Satzungsgeber die der Nutzungskategorie XX/x unterfallenden Blockinnenbereiche aus städtebaulichen Gründen grundsätzlich von Wohnbebauung freihalten wollte. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Seite 7) soll die Bildung unterschiedlicher Nutzungskategorien einer Durchmischung der verschiedenen Nutzungen entgegenwirken. Die nachbarlichen Interessen werden dagegen nicht in den Blick genommen: „Durch die Gliederung des Planbereichs in verschiedene Nutzungskategorien werden die Schwerpunkte der überwiegenden Wohnnutzung und der Wohnbebauung mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Blockrandbereichen sowie die gewerblich genutzten Innenbereiche aufgegriffen, um eine weitere Durchmischung zu vermeiden. Damit wird auch die Entwicklung und Standortsicherung der verschiedenen Nutzungen gewährleistet.“ Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber der Festsetzung des Bebauungsplans, wonach in der Nutzungskategorie XX/x eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig sein sollte, keine drittschützende Wirkung zumessen wollte, auf die sich die Kläger berufen können. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung von Wohnnutzungen innerhalb der Nutzungskategorie XX/x dienen allenfalls dem Schutz benachbarter gewerblicher Nutzungen. Denn der Plangeber wollte im Wege der Festsetzung der Kategorie XX/x den Blockinnenbereich den nach der besonderen Eigenart des Gebiets typischen Gewerbebetrieben vorbehalten und die dort angesiedelten vorrangig gewerblichen Nutzungen sichern (S. 8 der Begründung des Bebauungsplans). Die Kläger üben aber im Blockinnenbereich keine gewerbliche Nutzung, sondern eine Wohnnutzung aus. Vgl. die Argumentation zum Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs bei der Verwirklichung einer gewerblichen Nutzung in einem Gewerbegebiet Nieders. OVG, Beschluss vom 29. März 1996 - 1 M 6354/95 -, juris, Rn. 9 f. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus am westlichen Rand des Blockes X. über vier Vollgeschosse verfügen soll und damit die maximale Anzahl von drei Vollgeschossen nicht einhält. Denn es ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, dessen Begründung und den Aufstellungsvorgängen, dass nach dem Willen der Beklagten die Festsetzung der maximalen Anzahl an Vollgeschossen am westlichen Rand des Blockes X. nachbarschützend sein soll. Das übergeordnete Ziel des Bebauungsplans, die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, stellt entgegen dem Vortrag der Kläger allenfalls ein erstes Indiz dar, dass dem Bebauungsplan hinsichtlich einzelner Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zukommen könnte. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung eines jeden Bebauungsplans die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Zwar sind die ökologische Aufwertung des Gebiets und spiegelbildlich die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse neben der Erhaltung der gebietstypischen Funktionsmischung von Wohnen und Gewerbe nach der Begründung des Bebauungsplans nicht nur Planungsziele, sondern auch roter Faden bei der Begründung der Festsetzungen im Detail. So finden sich unter dem Titel „Ziel und Zweck der Planung“ auf Seite 1 der Begründung folgende Ausführungen: Es „wird für die besondere Eigenart der Funktionsmischung von Wohnen und Gewerbe mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet. […] Ein weiteres Planungsziel ist, die dichtbesiedelte Struktur von XXX-T. mit umweltverbessernden Maßnahmen und kleinmaßstäblicher Begrünung ökologisch aufzuwerten.“ Jedoch kann von dem Umstand, dass die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse als übergeordnetes Planungsziel dient bzw. wiederkehrend zur Begründung einzelner Festsetzungen herangezogen wird, nicht in einem weiteren Schritt unbesehen auf die nachbarschützende Wirkung der maximalen Anzahl an Vollgeschossen am westlichen Rand des Blockes X. geschlossen werden. Dies liefe darauf hinaus, dass auch alle übrigen und damit sämtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans als nachbarschützend anzusehen wären. Das Planungsziel der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse würde herangezogen, um einer zu hohen baulichen Ausnutzung von Flächen aus vielfältiger Perspektive entgegenzutreten. Ein dahingehender Wille der Beklagten ist nicht ersichtlich. Ihr obliegt es, die Planungsziele eines Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe in den innerstädtischen engen Verhältnissen von T. bei gleichzeitiger Beachtung des Gesundheitsschutzes einem Ausgleich zuzuführen. Der Begründung des Bebauungsplans ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beklagte der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich bestimmter Festsetzungen besondere Bedeutung zumessen wollte. Sie begründet etwa die Gliederung des Gebiets in verschiedene Nutzungskategorien damit, dass sie „den allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerecht […] werden, aber gleichzeitig auch die vorhandene Mischnutzung des Ortsteiles […] gewährleisten“ wolle (Seite 2 der Begründung) und beschreibt im Folgenden die besondere Eigenart der einzelnen Baublöcke des Gebiets sowie hierauf abgestimmter städtebaulicher Maßnahmen, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienen. Dabei legt die Beklagte den Fokus auf die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Blockinnenbereiche zur Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung und Belichtung und erläutert in einzelnen Aspekten die Reglementierung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie des Maßes der baulichen Nutzung. Ob sich daraus in jedem Einzelfall eine nachbarschützende Wirkung ergibt, bedarf keiner Entscheidung. Die Festsetzung der Geschossigkeit der Bebauung an den Blockrändern im Allgemeinen und am westlichen Rand des Baublocks X. im Besonderen gehört nicht zu den vorgenannten hervorgehobenen Festsetzungen, die mit dem übergeordneten Planungsziel des Gesundheitsschutzes in Verbindung gebracht werden. Dies erklärt sich auch dadurch, dass über die Festsetzung der Geschossigkeit die zulässige Höhe eines Gebäudes nur eingeschränkt gesteuert werden kann. In der Begründung wird die Geschossigkeit lediglich eingangs bei der Beschreibung des Bestands in Abgrenzung zu den Blockinnenbereichen erwähnt: Die einzelnen Baublöcke im Blockrandbereich seien mehrgeschossig und in den Innenhofbereichen teilweise eingeschossig überbaut. Die Festsetzung von maximal drei Geschossen der westlichen Blockrandbebauung findet im Folgenden, u. a. bei der Beschreibung der besonderen Eigenart des Baublocks X. , gar keine Erwähnung. Es ist auf der Grundlage der Planbegründung bereits nicht ersichtlich, warum die Beklagte die Bebauung im Baublock X. an den Rändern teils auf eine maximal viergeschossige, teils auf eine maximal dreigeschossige Bebauung begrenzte. Zieht man zusätzlich die Planzeichnung heran, unterfällt der westliche Rand des Blockes X. schließlich keiner der Nutzungskategorien, deren Ausweisung die Beklagte unter anderem mit dem Ziel der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet begründet. Die Aufstellungsvorgänge bestätigen, dass die Beklagte vielmehr städtebauliche Gründe zur Festsetzung der maximalen Anzahl an Vollgeschossen im Plangebiet, unter anderem am streitgegenständlichen westlichen Rand des Baublocks X. , bewogen haben. Das städtebauliche Planungskonzept des Stadtentwicklungsausschusses der Beklagten, das dem Bebauungsplan zu Grunde liegt, nimmt die Geschossigkeit nur insoweit in den Blick, als bei der Überplanung des Gebiets die vorhandenen Geschosszahlen erhalten bleiben sollen (Band 1 der Aufstellungsvorgänge. S. 36). Dementsprechend begegnet die Beklagte Einwendungen gegen die festgesetzten vier Vollgeschosse für die Baulücke O.-------straße 00-00 im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans ohne die Rechtspositionen betroffener Angrenzer in den Blick zu nehmen: „Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzt nicht die maximale Höhe der Gebäude sondern die Zahl der Vollgeschosse fest. Mit dieser Festsetzung, die die im Plangebiet prägend vorhandene Geschossigkeit (3 - 4 Vollgeschosse) aufnimmt, wird einer quantitativen Verdichtung - bei Baulückenschließung und/oder Abriss eines „Altbaues“ durch Neubebauung - vorgebeugt. Diese Verdichtung hätte zufolge: - weitere Versiegelung der Blockinnenbereiche (Stellplätze, Nebenanlagen etc.), - erhöhtes Verkehrsaufkommen des ruhenden und fließenden Verkehrs und dadurch Erhöhung der Lärmimmissionen. Diese Verschlechterung der Umweltsituation führt zu einer weiteren Minderung der Wohn- und Lebensqualität im Stadtteil T. . Ein vorrangiges Ziel ist jedoch die Erhaltung bzw. Erhöhung des Vegetationsanteils (Blockinnenbereich mindestens 20 % Grünanteil) und die Minderung von Umweltbelastungen.“ (Band 2 der Aufstellungsvorgänge, S. 225 f.) Die Beklagte stellt anders als in der Planbegründung, in der sie ausgewählte Festsetzungen besonders in den Blick nimmt, weder auf die spezifischen baulichen Verhältnisse in einem Teil des Plangebiets ab, noch zieht sie zur Begründung explizit die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse heran. Die Beklagte argumentiert vielmehr übergreifend und von einer objektiven Warte mit der Wohn- und Lebensqualität im Stadtteil insgesamt. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Kläger, die Maßfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans, darunter auch die Festsetzung der Geschossigkeit, entfalteten nachbarschützende Wirkung, weil sie Ausdruck eines Austauschverhältnisses bzw. einer Schicksalsgemeinschaft mit wechselseitig wirkenden Beschränkungen bzw. Begünstigungen seien, nicht durch. Ein nachbarschützender Charakter der Festsetzung der maximalen Anzahl an Vollgeschossen am westlichen Rand des Blockes X. ergibt sich schließlich entgegen der Argumentation der Kläger nicht daraus, dass der Sache nach nicht das Maß, sondern die Art der baulichen Nutzung betroffen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein nach Art und Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässiger Gewerbebetrieb wegen seiner Betriebsgröße der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, wenn eine besonders große Vergnügungsstätte den Charakter des Gebiets verändert oder wenn ein Warenhaus wegen seiner Größe die Verkehrsverhältnisse des Baugebiets nachhaltig beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, juris, Rn. 17. Die vorgenannten Beispiele zeigen jedoch bereits an, dass das zitierte Urteil § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und die dort geregelten Frage des Widerspruchs einer baulichen Anlage zur Eigenart des Baugebiets aufgrund ihres Umfangs betrifft. Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf die streitgegenständliche Frage des Drittschutzes von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung übertragbar ist, ist die Überschreitung einer maximalen Dreigeschossigkeit um ein Geschoss nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Fällen vergleichbar. Die danach noch zu prüfende Frage, ob das Rücksichtnahmegebot durch die Zulassung einer Wohnnutzung im Blockinnenbereich oder die Befreiung von der maximalen Geschossigkeit am westlichen Blockrand verletzt ist, ist ebenfalls zu verneinen. Das unter anderem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verlangt - soweit seine nachbarschützende Wirkung geht - im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist ein Vorhaben, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris, Rn. 9 m. w. N. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Nur im Ausnahmefall kann eine hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, wenn sie es wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks - Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. - kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentlich Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1982 - 4 C 1.78 -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris, Rn. 50, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris, Rn. 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die Annahme einer erdrückenden Wirkung Ausnahmefällen vorbehalten ist, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris, Rn. 89, und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 -, juris, Rn. 44.; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris, Rn. 31 ff. Dabei sind die Wechselwirkungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu beachten. Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließt im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts eingehalten, so bedeutet dies jedoch in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers, Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 8 S 1661/04 -, NVwZ-RR 2005, 89 (90); VG Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 2 L 1613/00 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 L 898/20 -, juris, Rn. 41 m. w. N. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger, insbesondere eine erdrückende Wirkung, tritt nach diesen Maßstäben durch die Verwirklichung und Nutzung des streitgegenständlichen viergeschossigen Mehrfamilienhauses am Blockrand und einer Wohnbebauung im Blockinnenbereich nicht ein. Insoweit gilt es hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses am Blockrand zunächst zu berücksichtigen, dass die angegriffene Befreiung die zulässige Anzahl an Vollgeschossen und nicht die Höhe des Gebäudes betrifft, es bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung aber auf Parameter wie die Bauhöhe, Ausdehnung, Baumasse und Lage ankommt. Der Beigeladenen ist außerdem rechtmäßig eine Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zur Legalisierung ihres geringfügigen Abstandsflächenverstoßes (vgl. § 6 BauO NRW) von der Beklagten erteilt worden. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 BauO NRW sind demnach möglich, wenn eine atypische Grundstücks- oder Bausituation gegeben ist, die vom Regelfall, von dem die Abstandsflächenvorschriften ausgehen, derart abweicht, dass bei Anwendung des § 6 die Ziele der Vorschrift verfehlt würden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, juris, Rn. 9 f.; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 69, Rn. 51. Das ist der Fall. Die atypische Grundstücks- und Bausituation des Grundstücks der Beigeladenen gebietet eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in einem Maße, dass das der Beklagten in § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Der atypische, schräge Zuschnitt des Grundstücks führt bei der festgesetzten geschlossenen Bauweise unweigerlich dazu, dass die Abstandfläche der hinteren Gebäudeabschlusswand nur dann nicht zum Teil auf den Nachbargrundstücken liegt, wenn die Wand jeweils rechtwinkelig zu den Grundstücksgrenzen angeordnet wird. Da die gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen aber nicht parallel zueinander verlaufen, müsste - um den Abstandsflächenvorschriften zu genügen - die Gebäudeabschlusswand immer einen "Knick" aufweisen. Öffentliche Belange und nachbarliche Interessen stehen einer Legalisierung des durch die atypische Grundstückssituation hervorgerufenen geringfügigen Abstandsflächenverstoßes nicht entgegen. Das Argument der Kläger, es liege ein Ermessensausfall der Beklagten bei der Abweichungsentscheidung vor, greift nicht durch. Es ist der Beklagten unbenommen, im Rahmen ihrer eigenen Ermessensentscheidung die Argumentation der Beigeladenen in ihrem Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zu übernehmen. Eine städtebauliche Sondersituation, die es rechtfertigt, das streitige Bauvorhaben dem Grundstück der Kläger gegenüber dennoch als rücksichtslos einzustufen, ist auch unter Berücksichtigung der Größenverhältnisse des Vorhabens und des baulichen Bestands auf dem Klägergrundstück nicht gegeben. Mit Blick auf das geplante Mehrfamilienhaus am Blockrand ist es wesentlich für die Bewertung, dass die nähere Umgebung am Blockrand durch eine auch viergeschossige und geschlossene Wohnbebauung geprägt ist, die hinsichtlich ihrer Höhe dem streitgegenständlichen Vorhaben am Blockrand nicht nachsteht. Die Kläger mussten wegen der insgesamt stark verdichteten Umgebungsbebauung mit einer entsprechenden Bebauung des Vorhabengrundstücks objektiv rechnen. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Kläger ihrerseits eine Ursache für den streitgegenständlichen Interessenkonflikt setzen, indem sie das planerisch festgesetzte Gegenüber vergleichsweise niedriger gewerblich genutzter Gebäude im Blockinnenbereich und einer hohen Wohnbebauung an den Blockrändern mit ihrer mehrgeschossigen Wohnbebauung im Blockinnenbereich „durchkreuzen“ , ohne die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Wohnnutzung innerhalb der Nutzungskategorie XX/x zu erfüllen. Dieser Umstand erlegt der Beigeladenen bei der Errichtung des Vorhabens kein Mehr an Rücksichtnahme gegenüber den Klägern auf. Sie muss nicht unter Verzicht auf baurechtlich an sich zulässige Möglichkeiten ihr Grundstück in „schonenderer“ Weise bebauen. Dass das Wohngebäude der Kläger nach deren Vortrag bereits vor ca. 120 Jahren und damit zeitlich deutlich früher errichtet wurde, ändert daran nichts. Die Kläger dringen auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass die Verknüpfung der Befreiung von der maximalen Dreigeschossigkeit mit dem Verzicht der Beigeladenen auf die Bebauung des Grundstücks an der S.------straße neben dem Baudenkmal rechtswidrig sei. Soweit die Befreiung nicht objektiv gegen Nachbarrechte verstößt, sind die Beweggründe der Beklagten für deren Erteilung unerheblich. Vgl. zur Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 5. November 2020 - 8 K 9974/17 -, S. 9 des amtlichen Umbruchs m. w. N. Die Kläger können schließlich nicht geltend machen, dass der Bauvorbescheid gegen die textliche Festsetzung des Bebauungsplan Nr. 00000/00 verstoße, wonach für die festgesetzte I-geschossige Flachdachbebauung der gewerblichen Nutzung in den Blockinnenbereichen - XX/x - eine maximale Gebäudeoberkante von 4,50 m festgesetzt ist, weil das geplante Doppelhaus im rückwärtigen Bereich über eine Höhe von 5,54 m verfügen soll. Es kann offen bleiben, ob sich die entsprechende textliche Festsetzung lediglich auf gewerbliche Nutzungen in den Blockinnenbereichen XX/x bezieht oder auch auf dort zulässigen Wohnnutzungen. Ebenfalls kann offen bleiben, ob es sich dabei um eine nachbarrechtsschützende Festsetzung handelt und/oder die erteilte Befreiung hiervon nachbarrechtswidrig ist. Denn die Kläger können einen Verstoß unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls nicht geltend machen. Ein Nachbar ist hiernach daran gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er bei wertender Betrachtung in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen. Unerheblich ist, ob das Gebäude des Nachbarn im Einklang mit dem (damals) geltenden Baurecht errichtet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.131 -, juris, Rn. 37; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 -, juris, Rn. 43 f. Insoweit ist den Klägern entgegen zu halten, dass sie sich gegen ein Vorhaben im Blockinnenbereich wenden, das über eine Gebäudehöhe von 5,54 m verfügt. Ihr eigenes Wohnhaus, das ebenfalls dem Blockinnenbereich zuzuordnen ist, weist demgegenüber eine Firsthöhe von 12,61 m auf. Auch soweit der Bebauungsplan keine Vorgaben für das streitgegenständliche Vorhaben aufstellt, liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor (vgl. § 34 BauGB und das Tatbestandsmerkmal des Sich-Einfügens). Dies gilt insbesondere für die Höhe des geplanten Mehrfamilienhauses am Blockrand. Insoweit ist auf die Gründe für eine fehlende Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Zulassung einer Wohnnutzung im Blockinnenbereich und die Befreiung von der maximalen Geschossigkeit am westlichen Blockrand zu verweisen. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt schließlich nicht die Kläger schützendes Bauordnungsrecht. Insbesondere die Abweichungsentscheidung der Beklagten von den Anforderungen an die einzuhaltenden Abstandsflächen in § 6 BauO ist unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtmäßig (siehe oben). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.