Beschluss
2 M 223/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0326.2M223.11.0A
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Leitsätze
1. Es ist treuwidrig, wenn ein Nachbar, der selbst unter Verletzung von Abstandsvorschriften grenzständig einen Wintergarten errichtet hat, nunmehr von seinem Nachbarn, auf dessen Grenze er gebaut hat, die Einhaltung der Abstandsvorschriften verlangt.(Rn.4)
2. Hält der Nachbar selbst die Abstandsvorschriften nicht ein, so ist er auch gehindert, sich insoweit mit Erfolg auf das Gebot der Rücksichtnahme zu berufen.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist treuwidrig, wenn ein Nachbar, der selbst unter Verletzung von Abstandsvorschriften grenzständig einen Wintergarten errichtet hat, nunmehr von seinem Nachbarn, auf dessen Grenze er gebaut hat, die Einhaltung der Abstandsvorschriften verlangt.(Rn.4) 2. Hält der Nachbar selbst die Abstandsvorschriften nicht ein, so ist er auch gehindert, sich insoweit mit Erfolg auf das Gebot der Rücksichtnahme zu berufen.(Rn.8) I. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der geplante Wintergarten der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, führt dies nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage nämlich letztendlich offen gelassen und seine Entscheidung maßgeblich allein darauf gestützt, dass die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert seien, die geltend gemachte Verletzung des Grenzabstands zu rügen, weil sie mit ihrem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand selber nicht einhielten. Insoweit könne offen bleiben, ob der auf dem Grundstück der Antragsteller auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 09.09.1992 in der Fassung der Änderungen vom 06.10.1992 errichtete Wintergarten im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen errichtet worden sei. In jedem Falle müsse der Nachbar eine etwa gleichstarke Verletzung der Abstandsbestimmung dulden. Die Antragsteller sind zwar der Ansicht, es sei ihnen unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit nicht verwehrt, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen. Der auf ihrem Grundstück aufstehende Wintergarten sei aufgrund einer Genehmigung aus dem Jahr 1992 rechtmäßig errichtet, etwaige zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen könnten ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Den Beigeladenen sei beim Kauf des Grundstücks schließlich bekannt gewesen, dass ihr Wintergarten grenzständig errichtet worden sei. Ihr Wintergarten genieße daher Bestandsschutz. Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Der Senat teilt nämlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn - wie hier - auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.01.2012 - 2 M 157/11 -, m.w.N., nach juris). Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Senats vom 30.01.2000 (- 2 M 319/00 -, nach juris) berufen, so ist der hier zu entscheidende Sachverhalt schon nicht mit dem der Entscheidung vom 30.01.2000 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Im Verfahren 2 M 319/00 war der Bau entsprechend dem früheren (Abstands-) Recht rechtmäßig errichtet und genehmigt worden. Er entsprach lediglich nach neuem Recht nicht mehr den gültigen Abstandsvorschriften. Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine andere Konstellation vor. Die Rechtsnormen, die eine grenzständige Bebauung erlauben bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des Wintergartens im Jahre 1992 erlaubten, machen bzw. machten die Bebauung jeweils von dem bauplanungsrechtlich Zulässigem abhängig, d.h. es ist bzw. war jeweils von Bedeutung, ob sich ein grenzständig errichtetes Bauwerk in die nähere Umgebung einfügte, vgl. § 6 Abs. 1 BauO LSA, bzw. § 6 Abs. 1 der BauO der DDR, (GBl Teil 1 Nr. 50, S. 931). 1992 waren in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller weniger Wintergärten errichtet als heute, so dass sich im Zweifel ein jetzt zu errichtender Wintergarten eher einfügen wird als ein damals errichteter Wintergarten. Insoweit ergibt sich aus Beiakte A (Blatt 14), dass bereits allein die Häusergruppe, zu welcher die Häuser der Antragsteller und der Beigeladenen gehören, im Jahr 1991 nur einen Wintergarten aufwies, wohingegen zum heutigen Zeitpunkt dort bereits drei Wintergärten errichtet sind (vgl. Gerichtsakte zu 2 M 223/11, Bl.124). Die Antragsteller können sich voraussichtlich auch nicht darauf berufen, dass der damalige Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen sich nicht mit Rechtsbehelfen gegen die Errichtung des auf dem Grundstück der Antragsteller aufstehenden Wintergartens gewandt hat. Selbst wenn ein Grundstückseigentümer Abwehrrechte gegen ein die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften - möglicherweise - verletzendes Bauvorhaben nicht geltend macht, kann hierin nicht ohne weiteres ein - auch noch seinen Rechtsnachfolger bindender - Verzicht darauf gesehen werden, seinerseits in gleicher Weise unter Verletzung von Abstandsvorschriften zu bauen (vgl. Beschl. v. 24.01.2012 - 2 M 157/11 -, m.w.N., a.a.O.). Der Verzicht auf ein Vorgehen gegen ein Vorhaben, das innerhalb des vorgeschriebenen Grenzabstandes errichtet wurde oder werden soll, kann seinen Grund auch darin haben, dass der Nachbar sich die Möglichkeit offen halten will, sein Grundstück seinerseits unter Einhaltung eines geringeren Grenzabstands zu bebauen. 2. Die Antragsteller rügen weiter, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, verletze die erteilte Baugenehmigung das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme. Die massive Betonwand zum Grundstück der Antragsteller hin führe dazu, dass der Wintergarten ab den Mittagsstunden immer mehr verschattet werde, was gerade in den Wintermonaten dazu führen werde, dass der Wintergarten nur im geringem Umfang nutzbar sei. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996, a.a.O.). Mit dem Vorbringen, durch die beabsichtigte Errichtung der Brandwand werde die Lichtzufuhr erheblich reduziert, vermögen die Antragsteller eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Das Rücksichtnahmegebot besteht gegenseitig; dies bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht mehr an Rücksichtnahme verlangen kann, als er diesem selbst gewährt (hat). Dem Erfordernis ausreichender Belichtung und Belüftung von Gebäuden, wird regelmäßig mit der Einhaltung der Abstandsflächen genügt. Ist es dem Nachbarn verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen zu berufen, weil er selbst in gleichem oder sogar stärkeren Maß den gesetzlich geforderten Grenzabstand nicht einhält, kann er auch nicht geltend machen, das Vorhaben seines Nachbarn sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil sich bei einer vergleichbaren Bebauung die Lichtverhältnisse in Teilen seines Gebäudes deutlich verschlechtern. Der Grundsatz, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen, gelten in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, etwa bei Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10 -, nach juris). Bei Reihenhausbebauungen ist gerade für die Reihenmittelhäuser kennzeichnend, dass das Licht nicht auf den Seiten des Gebäudes einfällt, sondern nur im vorderen und im rückwärtigen Bereich. Die Beeinträchtigung durch die Errichtung der Grenzwand überschreitet daher nicht das zumutbare Maß, sondern hält sich gerade im Rahmen des Üblichen. Dies übersieht auch die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Landgerichts Halle, die diesen Aspekt gar nicht beleuchtet. 3. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht ein Verstoß gegen § 13 Satz 1 BauO LSA, wonach Anlagen so angeordnet, beschaff- und gebrauchstauglich sein müssen, dass u. a. durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigung nicht entstehen, für nicht gegeben erachtet. Ausweislich der Baugenehmigung soll gerade kein Abstand zwischen den Wintergärten bestehen. Soweit die Verglasung des Wintergartens der Antragsteller dann nicht mehr gereinigt werden kann, so wird sich dies auch deshalb erübrigen, weil kein Abstand zwischen den beiden Wänden sein wird. Im Übrigen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Substanz des Wintergartens der Antragsteller durch die Errichtung der Brandschutzwand in einer Weise beeinträchtigt wird, die einen Verstoß gegen § 13 Satz 1 BauO LSA darstellt. 4. Ohne Erfolg bleibt auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen § 12 BauO LSA. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Wintergarten nicht standsicher wäre. Dergleichen machen die Antragsteller auch nicht glaubhaft. 5. Schließlich dringen die Antragsteller auch nicht mit dem Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei Verstößen gegen das Nachbarschaftsgesetz eine Baugenehmigung keinen Bestand haben könne. Insoweit zeigen die Antragsteller bereits nicht auf, inwieweit die Normen des Nachbarschaftsgesetztes für das Verhältnis Bürger-Baugenehmigungsbehörde von Bedeutung sein sollen. Diese gelten ausdrücklich nur zwischen den Nachbarn, § 1 NbG. Letztlich verkennen sie, dass das Bauen aufgrund einer rechtmäßig erteilten, bestandskräftigen Baugenehmigung nicht gegen das Nachbarschaftsgesetz verstoßen kann (vgl. § 2 Abs. 1 NbG). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).