Urteil
13 S 1169/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Einbürgerung gehört ein inhaltlich verstandenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; ein bloßes Lippenbekenntnis genügt nicht.
• Der Einbürgerungsbewerber muss zumindest rudimentäre Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und die abgegebene Loyalitätserklärung verstehen.
• Fehlendes Verständnis der Loyalitätserklärung kann einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG sowie eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ausschließen.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung erfordert verständigtes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung • Zur Einbürgerung gehört ein inhaltlich verstandenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; ein bloßes Lippenbekenntnis genügt nicht. • Der Einbürgerungsbewerber muss zumindest rudimentäre Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und die abgegebene Loyalitätserklärung verstehen. • Fehlendes Verständnis der Loyalitätserklärung kann einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG sowie eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ausschließen. Der Kläger, sri-lankischer Staatsangehöriger und seit 1998 als Asylberechtigter in Deutschland mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, beantragte 2003 die Einbürgerung und gab eine Loyalitätserklärung ab. Er bestand 2003 einen Sprachtest, die Ausländerbehörde verweigerte jedoch 2006 die Einbürgerung mit Hinweis auf Verbindungen zu einer LTTE-nahen Kulturvereinigung und mögliche Unterstützung der LTTE von deutschem Boden aus. Der Kläger bestritt aktive Unterstützungshandlungen, schilderte begrenzte Vereinskontakte und kündigte 2004 seine Mitgliedschaft. Vor dem Verwaltungsgericht legte die Behörde ergänzend Angaben vor, nach denen der Kläger 2005 bei einer LTTE-nahen Veranstaltung identifiziert worden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage 2007 ab, weil der Kläger nach der Verhandlung nicht ausreichende Deutschkenntnisse und vor allem kein inhaltliches Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. seiner Loyalitätserklärung erkennen ließ. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat hörte Zeugen und den Kläger an. • Rechtliche Voraussetzungen: Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG setzt ein persönliches und inhaltlich verstandenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus; gleiches gilt für die Loyalitätserklärung und für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. • Zweck des Bekenntnisses: Die Erklärung soll Verfassungsfeinde ausscheiden und gerade durch persönliches Bekenntnis und inhaltliches Verständnis die Gefahren für Bestand und Sicherheit des Staates ausschließen. • Erforderliche Kenntnisse: Der Bewerber muss zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der Loyalitätserklärung verstehen; ein reines formales Lippenbekenntnis reicht nicht. • Feststellungen im Einzelfall: Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung Fragen zur Loyalitätserklärung und zu Grundrechten nicht beantworten und gab an, den Inhalt der abgegebenen Erklärung nicht verstanden zu haben; sein politisches Grundwissen war rudimentär und teilweise missverständlich. • Ermessensprüfung: Auch eine Ermessenseinbürgerung kommt nicht in Betracht, weil die notwendigen wirksamen Erklärungen und das Verständnis der Grundordnung fehlen (Bindung an VwV-StAR Nr.8.1.2.5). • Beweisanträge und Verfahrenswürdigkeit: Hinweise auf unklare Beweislage hinsichtlich LTTE-Unterstützung ließen die Entscheidung überflüssig, weil bereits am fehlenden Verständnis der Loyalitätserklärung die Einbürgerung scheiterte. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Berufung war unbegründet, der Kläger trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG scheitert hier, weil der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung und die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung inhaltlich nicht verstanden hat; damit fehlt eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit. Auch eine Ermessenseinbürgerung ist ausgeschlossen, da die erforderliche wirksame Bekenntnis- und Erklärungswirkung fehlt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.