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Urteil

11 S 1810/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0518.11S1810.16.00
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Leitsätze
1. Wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht beantragt und ist davon auszugehen, dass sich der Antrag auf sämtliche diesem Aufenthaltszweck zuzurechnenden Erteilungsvorschriften stützt, so ist eine Klage nicht wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung unzulässig, soweit sie zuletzt auf eine Erteilungsvorschrift (hier: § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004)) gestützt wird, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4).(Rn.45) 2. Geduldeter Ausländer im Sinne des § 25b Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist jedenfalls, wer eine gültige Duldung besitzt oder - ohne im Besitz einer solchen zu sein - aufgrund eines materiell-rechtlichen Duldungsgrunds nach § 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) einen unbedingten Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ob dies auch für eine rein verfahrensbezogene Duldung gilt, bleibt offen.(Rn.57) 3. Vom Anwendungsbereich des § 25b Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die Frage zu unterscheiden, welche Zeiträume im Rahmen des § 25b Abs 1 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anrechnungsfähig sind.(Rn.57) 4. § 25b Abs 1 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt nicht voraus, dass der Zeitraum des Mindestaufenthalts allein oder auch nur überwiegend im Status der Duldung zurückgelegt wurde. Für die Annahme, dass § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) früheren Inhabern eines Aufenthaltstitels nach dessen unterbliebener Verlängerung keine "zweite Chance" eröffne, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.(Rn.72)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2016 - 9 K 1831/15 - ist unwirksam, soweit es die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2016 - 9 K 1831/15 - zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht beantragt und ist davon auszugehen, dass sich der Antrag auf sämtliche diesem Aufenthaltszweck zuzurechnenden Erteilungsvorschriften stützt, so ist eine Klage nicht wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung unzulässig, soweit sie zuletzt auf eine Erteilungsvorschrift (hier: § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004)) gestützt wird, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4).(Rn.45) 2. Geduldeter Ausländer im Sinne des § 25b Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist jedenfalls, wer eine gültige Duldung besitzt oder - ohne im Besitz einer solchen zu sein - aufgrund eines materiell-rechtlichen Duldungsgrunds nach § 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) einen unbedingten Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ob dies auch für eine rein verfahrensbezogene Duldung gilt, bleibt offen.(Rn.57) 3. Vom Anwendungsbereich des § 25b Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die Frage zu unterscheiden, welche Zeiträume im Rahmen des § 25b Abs 1 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anrechnungsfähig sind.(Rn.57) 4. § 25b Abs 1 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt nicht voraus, dass der Zeitraum des Mindestaufenthalts allein oder auch nur überwiegend im Status der Duldung zurückgelegt wurde. Für die Annahme, dass § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) früheren Inhabern eines Aufenthaltstitels nach dessen unterbliebener Verlängerung keine "zweite Chance" eröffne, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.(Rn.72) Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2016 - 9 K 1831/15 - ist unwirksam, soweit es die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2016 - 9 K 1831/15 - zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Revision wird zugelassen. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - nämlich hinsichtlich der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer -, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es diesen Anspruch betrifft, unwirksam ist. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig, aber unbegründet. Sie bleibt daher ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. I. Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat die zugelassene Berufung insbesondere rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 6 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils. II. Die Berufung der Beklagten ist im verbliebenen Umfang unbegründet, denn die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage auf Bescheidung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Insbesondere war insoweit - ausnahmsweise - kein vorausgegangenes behördliches Verfahren bzw. keine Antragstellung bei der Behörde erforderlich. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, weil es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6, vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris, vom 16.01.1985 - 5 C 36.84 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris, Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris, Rn. 3 f.). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert wird und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76). Wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht beantragt, ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich der Antrag auf sämtliche diesem Aufenthaltszweck zuzurechnenden Erteilungsvorschriften stützt, soweit der zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ein einheitlicher ist. Insoweit gilt nichts anderes als für die Bestimmung des Streitgegenstands einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der ebenfalls durch die Aufenthaltszwecke und den zu Grunde gelegten Lebenssachverhalt bestimmt und begrenzt wird, aus denen der Anspruch hergeleitet wird, nicht aber aus der Verortung eines Anspruchs im Gesetz (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris, Rn. 12 und 42, und vom 27.01.2009 - 1 C 40.07 - juris, Rn. 8, jeweils zu § 104a AufenthG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2014 - 11 S 1245/14 -, juris, Rn. 14 ff.). Eine Klage ist in diesen Fällen nicht wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung unzulässig, soweit sie zuletzt auf eine Erteilungsvorschrift gestützt wird, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist. Ergibt sich aus diesem Umstand, dass die Behörde sich zu dieser Vorschrift noch nicht verhalten konnte, hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Entscheidungsreife im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch eine geeignete Verfahrensführung zu reagieren, etwa durch eingehende Erörterung im Termin oder durch Vertagung (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 3 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerin hat schon im behördlichen Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt (nachfolgend a)). Auf das Inkrafttreten des § 25b AufenthG während des gerichtlichen Verfahrens und die Aufnahme dieses Titels in das klägerische Begehren hat das Verwaltungsgericht in geeigneter Form reagiert (b)). Damit kann dahinstehen, ob auch der nachträgliche Antrag der Klägerin vom 29. September 2016 aufgrund der Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG entgegen der o. g. Rechtsprechung noch zur Zulässigkeit der Klage hätte führen können (s. zur Nachholbarkeit des erforderlichen Antrags erst im gerichtlichen Verfahren - allerdings im Kontext einer Anfechtungsklage - HessVGH, Urteil vom 27.02.1985 - I OE 50/81 -, NVwZ 1985, 498). a) Gegenstand des behördlichen und des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war - neben der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer - die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Zwar hat die Klägerin eine solche bei der Beklagten zunächst nicht ausdrücklich beantragt. Die Auslegung ihrer Erklärungen aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) ergibt aber, dass die Klägerin - spätestens mit ihrer auf das Anhörungsschreiben der Beklagten folgenden Äußerung im Schriftsatz vom 25. Juli 2014 - eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis jedenfalls konkludent beantragte. Sie berief sich darin für ihr Bleiberecht nämlich der Sache nach auf humanitäre Gründe wie die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach China, die langjährige Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland sowie die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt zur Begründung eines humanitären Aufenthaltsrechts. Dementsprechend lehnte zwar nicht die Beklagte, wohl aber die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid neben dem Anspruch nach § 25a Abs. 2 AufenthG ausdrücklich auch jenen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids gingen die Beteiligten also übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einen humanitären Aufenthaltstitel begehrt. Schließlich erhob die Klägerin auch umfassend Klage auf Bescheidung hinsichtlich einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und stellte in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag. Infolge dessen konnte sich die Beklagte umfassend zu den Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels verhalten. Dieser Auslegung stehen die Umstände nicht entgegen, unter denen die Klägerin ihren Antrag ursprünglich gestellt hatte. Zwar hatte sie in ihrem - von den Beteiligten später als Antrag ausgelegten - Schreiben vom 21. März 2014 explizit nur das Bestehen eines Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 2 AufenthG behauptet. Zu berücksichtigen ist, dass auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 25a, 25b und 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Begehren auf drei (verschiedene) Streitgegenstände führen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 -, juris). Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Klägerin sich im behördlichen Verfahren auf einen Titel nach § 25a Abs. 2 AufenthG hätte beschränken wollen. Vielmehr zeigt insbesondere ihr Vortrag im Schriftsatz vom 25. Juli 2014, dass sie ihren Aufenthalt „notfalls“ mit dem Argument sichern wollte, dass ihr die - von der Beklagten zur Passbeschaffung für zumutbar gehaltene - Ausreise nach China nicht möglich sei. Der Sache nach stützte sich ihr Begehren also schon im behördlichen Verfahren auf humanitäre Gründe, wie sie in Abschnitt 5 des Kapitels 2 des AufenthG normiert sind. Wenngleich anwaltlich vertreten, muss sich die Klägerin dabei auch nicht die mangelnde Präzision ihrer Antragstellung entgegenhalten lassen. Denn namentlich zum Zeitpunkt des Schreibens vom 21. März 2014 standen zwischen den Beteiligten das Schicksal des gerichtlichen Vergleichs und ein Dissens über den Abschluss des Verlängerungsverfahrens nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Vordergrund, (noch) nicht hingegen die Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels. Da die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie das Verfahren über den Verlängerungsantrag nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als abgeschlossen betrachtete, berief sich die Klägerin ersichtlich als Hilfsargument auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht für den Fall, dass die Beklagte das Verfahren auf Verlängerung des Titels nach § 31 AufenthG tatsächlich nicht fortsetzen würde. Dies untermauerte sie im anschließenden behördlichen Verfahren mit Gesichtspunkten, die (auch) auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG hätten führen können. b) Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorschrift des § 25b AufenthG statuiert unzweifelhaft ein humanitäres Aufenthaltsrecht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4), auf das sich die Klägerin bei Klageerhebung noch nicht stützen konnte. Denn diese Vorschrift ist erst durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) eingeführt worden und am 1. August 2015, also während des gerichtlichen Verfahrens, in Kraft getreten. Dass die Beklagte sich, wie sie vorträgt, zu der Vorschrift des § 25b AufenthG und ihren Voraussetzungen infolge dessen nicht habe verhalten können, trifft nicht zu. Sie hat zwar insoweit kein behördliches Verfahren durchgeführt; dies ist nach oben Gesagten indes unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat auf die fehlende Entscheidungsreife im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch eine geeignete Verfahrensführung reagiert, indem es entsprechende Hinweise erteilte, sowohl die Vorschrift als auch deren einzelne Tatbestandsvoraussetzungen im Termin ausführlich erörterte und deren tatsächliches Vorliegen insbesondere auch durch eingehende Befragung der Klägerin überprüfte. Auch hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf diese Anspruchsgrundlage berufen, so dass die Beklagte darauf reagieren konnte. 2. Die Klage ist begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil bezieht sich das der Beklagten eröffnete Ermessen jedoch nicht mehr auf die Frage des Absehens von der Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG), denn diese erfüllt die Klägerin inzwischen. Die Beklagte wird jedoch im Hinblick darauf Ermessen auszuüben haben, dass der Klägerin vom 26. Oktober 2017 bis zum 29. Oktober 2017 weder ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch zukam noch in dieser Zeit eine Duldung erteilt worden war (§ 85 AufenthG analog). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die (letzte) gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 -, juris, Rn. 11), so dass eine erhebliche Änderung des maßgeblichen Rechts - hier die Einführung des § 25b AufenthG zum 1. August 2015 - im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4). Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die Klägerin ist geduldete Ausländerin (nachfolgend a)) und hat sich vorbehaltlich der Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Oktober 2017 bis zum 29. Oktober 2017 nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert (b)). Ein Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 AufenthG liegt ebenso wenig vor (c)) wie ein atypischer Sonderfall im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (d)). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind, soweit im Rahmen des § 25b AufenthG gefordert, ebenfalls erfüllt (e)). a) Die Klägerin ist geduldete Ausländerin im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Geduldet in diesem Sinne ist - ungeachtet des für die Beurteilung insoweit maßgeblichen Zeitpunkts (vgl. zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 9; zur Frage des Zeitpunkts, zu dem der „Duldungsstatus“ vorliegen muss, für den insoweit gleichlautenden § 104a AufenthG auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG (Stand: 92. Lieferung, April 2018), § 104a Rn. 17 ff., 51 ff. (57)) - jedenfalls, wer eine gültige Duldung besitzt. Geduldet ist darüber hinaus aber auch, wer zwar keine Duldung besitzt, aber aufgrund eines materiell-rechtlichen Duldungsgrunds nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einen unbedingten Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Bereits der Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt die Forderung nach einer förmlichen Duldung nicht zu, denn anders als z. B. § 102 Abs. 2 AufenthG spricht die Vorschrift nicht von dem „Besitz einer Duldung“, sondern lediglich von einem „geduldeten“ Ausländer (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017); Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 25b AufenthG Rn. 9; Kluth, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 5; zum insoweit gleichlautenden § 104a Abs. 1 AufenthG Funke-Kaiser, GK-AufenthG (Stand: 92. Lieferung, April 2018), § 104a Rn. 15; zu § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 92. Aktualisierung (Oktober 2015), § 25a Rn. 3 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, die Eröffnung des Anwendungsbereichs nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Besitz einer Bescheinigung abhängig zu machen, wenn der Antragsteller in der Sache einen anspruchsbegründenden Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend machen kann. Was allerdings darüber hinaus unter dem Begriff „geduldet“ zu verstehen ist, wird in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. So ist beispielweise umstritten, ob es sich bei dem von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Status als „Geduldeter“ lediglich um eine Mindest- oder zugleich um eine Höchstvoraussetzung handelt. Auch ob der jeweilige Duldungsgrund eine bestimmte Qualität aufweisen muss oder etwa eine rein verfahrensbezogene Duldung ausreicht, wird unterschiedlich gesehen. Die Klägerin verfügte indes während des Verfahrens über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel (nachfolgend (1)). Sie wurde darüber hinaus auch zu keinem Zeitpunkt nur verfahrensbezogen geduldet: Denn schon bei Antragstellung lag ein materieller Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor ((2)). Ungeachtet dessen, dass das tatsächliche Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, aufgrund dessen die Duldung sodann erteilt worden war, mit Vorlage des chinesischen Passes in der Berufungsinstanz weggefallen ist, befindet sich die Klägerin auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz aufgrund dieses Duldungsgrunds zumindest im Besitz einer gültigen Duldung ((3)). Damit war bzw. ist die Klägerin bei Antragstellung ebenso wie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz jedenfalls nach o. g. Maßstäben „geduldete“ Ausländerin, ohne dass vorliegend entschieden werden müsste, auf welchen Zeitpunkt es hierfür ankommt. Im Einzelnen: (1) Ob es sich bei dem von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Status als „Geduldeter“ lediglich um eine Mindestvoraussetzung handelt, ob also über „bloß geduldete“ Personen hinaus auch (aktuelle) Inhaber von Aufenthaltstiteln grundsätzlich nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sein können (so etwa Kluth, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 6, für Inhaber von Aufenthaltstiteln, deren Rechtsfolgen „weniger weitreichend sind“ als ein nach § 25b AufenthG erteilter Aufenthaltstitel; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 25b Rn. 5), kann offenbleiben (ablehnend BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017); offenlassend OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2016 - 2 M 73/16 -, juris, Rn. 6). Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut in Satz 1 mit dem Wort „geduldeten“. Die vorgenannte Auffassung stützt sich vielmehr im Wesentlichen auch auf einen Rückschluss aus der - dort jeweils ebenfalls vertretenen - Anrechenbarkeit von Aufenthaltszeiten im Rahmen von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, die durch Titel legalisiert waren. Dieser Rückschluss aber verkennt, dass § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG Regelvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration umschreibt und in Nr. 1 dafür die Aufzählung „geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis“ enthält, während Satz 1 den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis definiert und die genannte Aufzählung gerade nicht enthält. Jedenfalls war bzw. ist die Klägerin bei Antragstellung und auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - der Zeitpunkt der Behördenentscheidung bleibt hier (mangels einer solchen) außer Betracht - nicht Inhaberin eines Aufenthaltstitels. Auch galt ihr bisheriger Aufenthaltstitel nicht (mehr) als fortbestehend (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), denn der Verlängerungsantrag der Klägerin nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG war zuvor abgelehnt worden. (2) Ob darüber hinaus eine bestimmte „Qualität“ der Duldung zu fordern ist, muss hier gleichfalls nicht entschieden werden. Zwar spricht manches dafür, dass eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach § 25b AufenthG sichert, nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG führt (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 8; a. A. OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 60). § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nach seinem Wortlaut nämlich voraus, dass der Ausländer den Aufenthaltserlaubnisantrag aus dem Duldungsstatus stellt, d. h. die - zumindest faktische - Duldung muss der Antragstellung typischerweise zeitlich vorausgehen oder aber jedenfalls unabhängig von dem Antrag erteilt worden sein (OVG NRW, Beschlüsse vom 19.10.2017 - 18 B 1197/17 -, juris, Rn. 2, und vom 17.08.2016 - 18 B 696/16 -, juris). Es ist zudem nicht Zweck eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das dem Erlass bzw. der Überprüfung einer Entscheidung dient, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erst herbeizuführen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis u. a. auf BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 12; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017)). Die rein verfahrensbezogene Duldung kann denklogisch nicht vor der Antragstellung erteilt werden und damit nicht dem gesetzlich zugrunde gelegten Regelfall der zeitlichen Abfolge von Duldung und Antrag entsprechen (OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2017 - 18 B 1197/17 -, juris, Rn. 2); begünstigt werden nach dem Wortlaut der Vorschrift nur ausreisepflichtige Ausländer, deren (letzter) Rechtsstatus vor Antragstellung eine Duldung bildete oder die zu diesem Zeitpunkt zumindest die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten. Die Klägerin war indes nie lediglich im Besitz einer rein verfahrensbezogenen Duldung: Den Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis hatte sie am 21. März 2014 gestellt, weil die Beklagte das Verlängerungsverfahren nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als abgeschlossen betrachtete und die bisherigen Fiktionsbescheinigungen nicht mehr verlängerte. Zu diesem Zeitpunkt kam der Klägerin ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, dessentwegen ihr - nach einer Verfahrensdauer von einigen Monaten - am 19. November 2014 schließlich auch eine Duldung erteilt wurde. Sie verfügte nämlich nicht über gültige Reisedokumente, nachdem ihr Reisepass abgelaufen und keine Verlängerung seitens der chinesischen Behörden erfolgt war, und konnte deshalb nicht abgeschoben werden. Damit lag unabhängig von dem behördlichen Verfahren, das auf die Erlangung des Aufenthaltstitels gerichtet war, ein materieller Duldungsgrund vor, der schließlich auch den Ausschlag für die Duldung gab; nicht etwa wurde die Duldung (nur) zum Zweck der Durchführung des behördlichen Verfahrens als verfahrensbezogene Duldung im o. g. Sinne erteilt. (3) Gegenwärtig gilt nichts Abweichendes: Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist die Klägerin weiterhin im Besitz einer - bis zum 28. Mai 2018 gültigen - Duldung, die ihr ausdrücklich wegen fehlender Reisedokumente nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt wurde. Dass das Abschiebungshindernis zwischenzeitlich weggefallen ist und die Klägerin eine solche Duldung wohl - nach Vorlage des Reisepasses - nicht mehr hätte beanspruchen können, sondern nur noch die Erteilung einer Ermessensduldung zur Durchführung des vorliegenden Gerichtsverfahrens in Betracht gekommen wäre, ist mit Blick auf die Wirksamkeit der erteilten Duldung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unerheblich. Deshalb kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob - bei fehlender Duldung - durchweg materielle Duldungsgründe i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen müssen, um einen Betroffenen als „geduldet“ im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11 ff.; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017)). Der Wortlaut der Vorschrift enthält eine derartige Einschränkung nicht, insbesondere auch keinen Verweis auf § 60a Abs. 2 AufenthG. Bei systematischer Betrachtungsweise setzt § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht - anders als etwa § 25 Abs. 5 AufenthG - voraus, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) oder die Abschiebung bereits für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Dies übersieht die vorgenannte Auffassung, wenn sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis - unter Hinweis auf die gesetzgeberische Intention - ausschließlich Ausländer zählen will, die „sonst weiterhin zu dulden wären“ (so aber ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11 ff.; ähnlich - freilich zur systematisch insoweit nicht völlig deckungsgleichen - Vorschrift des § 104a Abs. 1 AufenthG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 -, juris, Rn. 6). Dass ein aktuell geduldeter Antragsteller - auch zukünftig - gerade deshalb weiter im Bundesgebiet verbleiben würde, weil er auf absehbare Zeit ohnehin geduldet werden müsste, setzt § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedenfalls nicht voraus. b) Die Klägerin hat sich - vorbehaltlich der von der Beklagten noch zu treffenden Ermessensentscheidung - im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Dies setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3) und über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4). Der Anwendungsbereich der Nr. 5 (Nachweis des Schulbesuchs) ist im Fall der Klägerin nicht eröffnet. § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG normiert regelhafte Voraussetzungen dafür, dass eine nachhaltige Integration vorliegt. Sofern also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, die (nur) noch im Ausnahmefall verneint werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 9 (zur Entwurfsfassung unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 42); OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 14; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32 („Vermutung“ für nachhaltige Integration); Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3 (Stand: 11.10.2017)). Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (Nds. OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris, Rn. 56; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 50 und 62; OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 8 ff. (zur Entwurfsfassung)). Die Klägerin erfüllt - vorbehaltlich der von der Beklagten noch zu treffenden Ermessensentscheidung - alle geforderten Regelvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Im Einzelnen: (1) Die Klägerin hat sich im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG seit mindestens acht Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten; ob es sich dabei um einen „ununterbrochenen“ Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift handelt, wird die Beklagte mit Blick auf eine kurzzeitige Unterbrechung noch zu entscheiden haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht voraus, dass der achtjährige Mindestaufenthalt allein oder auch nur überwiegend im Status der Duldung zurückgelegt wurde; auch für ihre Annahme, dass § 25b AufenthG früheren Inhabern eines Aufenthaltstitels nach dessen unterbliebener Verlängerung keine „zweite Chance“ eröffne, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (nachfolgend (a)). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Aufenthalt der Klägerin um einen zumindest achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet in einer der genannten Formen ((b)), wobei die Beklagte über die Berücksichtigung einer Unterbrechung vom 26. Oktober 2017 bis zum 29. Oktober 2017 noch nach Ermessen entscheiden muss (§ 85 AufenthG analog, nachfolgend (c)). (a) Die von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte Mindestaufenthaltsdauer kann im Wege der Duldung, der Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt worden sein, ohne dass auf eine dieser Varianten - namentlich die Duldung - eine obligatorische Mindestdauer entfallen müsste. Dass der Erteilung der Erlaubnis ein gewisser, quantitativ nicht näher bestimmbarer Zeitraum im Status der Duldung vorausgehen muss, ergibt sich nicht deshalb, weil ausschließlich (aktuell) „geduldete Ausländer“ anspruchsberechtigt nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind (s. o.). Von der Frage der Anspruchsberechtigung als solcher ist nämlich die Frage der Erfüllung der Regelvoraussetzung für eine nachhaltige Integration nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu unterscheiden. Wenn die Beklagte demgegenüber für ihre Auslegung insbesondere auf die „Allgemeine(n) Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b Aufenthaltsgesetz durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBI I S. 1386)“ (nachfolgend: AAH) verweist, überzeugt dies nicht. Der Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG lässt keine Einschränkung dahingehend erkennen, dass der Aufenthalt allein oder auch nur überwiegend im Status der Duldung zurückgelegt worden sein müsste. Die Varianten „geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis“ stehen - im Unterschied zu § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wo diese Aufzählung gerade fehlt, - ohne jede Gewichtung nebeneinander. Eine Auslegung, die voraussetzte, dass die Mindestaufenthaltsdauer stets allein im Status der Duldung zurückgelegt worden ist, widerspricht damit dem Wortlaut der Vorschrift, der jeder Auslegung eine äußerste Grenze setzt. Welche Bedeutung den Varianten „gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis“ bei einer solchen Auslegung noch zukommen könnte, ist nicht erkennbar. Weiter spricht die Verwendung des Wortes „oder“ in der Aufzählung dafür, dass der Tatbestand auch dann erfüllt sein kann, wenn nur einzelne der genannten Varianten vorliegen. Darüber hinaus findet auch die Einschränkung, dass der Duldungszeitraum „überwiegen“ müsse, im Wortlaut keine Stütze. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen ebenso wenig für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Beklagten. Die Regelung bezweckt ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 1, 23), nachhaltige Integrationsleistungen, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus‘ zu honorieren. Mit Blick darauf ist die oben bereits hervorgehobene Differenzierung zwischen § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte nämlich argumentiert, dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, Integrationsleistungen zu honorieren, die trotz eines ungesicherten Aufenthaltsstatus erbracht worden sind, so kommt dies bereits in der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auf „geduldete“ Ausländer zum Ausdruck. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG beschreibt demgegenüber eine notwendige Bedingung der nachhaltigen Integration, nämlich das Zurücklegen eines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund dient die Anrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ersichtlich dazu, bei Personen mit gegenwärtig ungesichertem Aufenthalt auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden hat; eine Beschränkung auf „Härtefälle“ ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen (vgl. aber insoweit abweichend („ausschließlich“ zur Vermeidung von Härtefällen) BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11, m. w. N. aus der Rechtsprechung zu § 104a AufenthG). Die Beklagte argumentiert (im Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - 8 K 6556/15 -, juris, Rn. 42 (keine „Auffangnorm“)) weiter damit, es sei „nicht Zweck“ der Vorschrift, die tatbestandlichen Voraussetzungen anderer Aufenthaltstitel zu umgehen, insbesondere wenn die insoweit Berechtigten deren Erfüllung schuldhaft versäumt hätten. Grundsätzlich seien nur Ausländer nach § 25b AufenthG anspruchsberechtigt, denen noch keine Lebensperspektive in Deutschland offen gestanden habe; eine „zweite Chance“ für Antragsteller, die eine solche erste Perspektive schon gehabt und - womöglich schuldhaft - vergeben hätten, wolle das Gesetz nicht gewähren. Die Beklagte beruft sich auch für diese Argumentationslinie auf die AAH des Bundesministeriums des Innern, in denen es unter Buchstabe B heißt: „Nach dem Wortlaut des § 25b würde es bereits genügen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die geforderte Mindestaufenthaltszeit ... überwiegend als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis verbracht hat. Nach § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird lediglich vorausgesetzt, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung geduldet ist; zeitliche Gewichtungen bzw. Abstufungen zwischen Duldung, Gestattung und Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wurden gesetzlich nicht normiert. Eine Titelerteilung in diesen Fällen entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Mit der Neuregelung ist vielmehr beabsichtigt, jene Ausländer profitieren zu lassen, die langfristig geduldet waren und denen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b nunmehr eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet werden soll. Es entspricht - entgegen sonstiger Gewohnheit - durchaus Sinn und Zweck dieser Norm, den nicht-legalen Voraufenthalt hier zu privilegieren. Nicht intendiert ist, auch jene Ausländer zu berücksichtigen, die bereits über längere Zeit einen Aufenthaltstitel (z.B. nach den §§ 16 oder 18) innehatten und denen insoweit eine Lebensperspektive in Deutschland bereits offen stand.“ Ob diese Argumentation eine einschränkende Auslegung der Norm im Sinne der Notwendigkeit eines „Überwiegens“ von Duldungszeiträumen stützen kann, ist schon methodisch zweifelhaft. Denn statt den Sinn und Zweck der Vorschrift positiv zu bestimmen und zur Auslegung heranzuziehen, wird damit eine mögliche Folge des Instruments angesprochen, mit dem Integrationsleistungen honoriert werden sollen, und (negativ) festgestellt, diese sei „nicht intendiert“. Das Instrument zur Honorierung der Integrationsleistungen besteht indes darin, aktuell geduldeten Personen einen legalen Aufenthaltsstatus zu verschaffen. Dass nach Nichterfüllung der Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstatbestands ein Wechsel des Aufenthaltszwecks stattfindet und damit ein anderer Erlaubnistatbestand in Betracht kommt, ist lediglich eine - damit möglicherweise im Einzelfall verbundene - Folge, die - jedenfalls von § 25b AufenthG - nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber nimmt sie etwa auch bei der Stichtagsregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG in Kauf, wenn dort ebenfalls durch Titel legalisierte Voraufenthaltszeiten für anrechnungsfähig erklärt werden (dort allerdings - enger als in § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - nur mit einer Aufenthaltserlaubnis „aus humanitären Gründen“; vgl. weitergehend insoweit aber Funke-Kaiser, GK-AufenthG (Stand: 92. Lieferung, April 2018), § 104a Rn. 21). Zudem würde mit dieser Argumentation von dem in Satz 1 umgrenzten Anwendungsbereich der Norm - geduldete Ausländer, d. h. Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus, - auf die Auslegung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geschlossen. Dies überzeugt aber systematisch ebenso wenig wie die umgekehrte Argumentation, der zufolge der Umstand, dass bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen sich ein Ausländer auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufgehalten hat, den Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf Ausländer mit aktuell gültigen Aufenthaltstiteln erstrecken soll (so z. B. Kluth, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 5 f.). Bei systematischer Betrachtung des § 25b Abs. 1 AufenthG beschreibt Satz 2 Nr. 1 AufenthG nämlich, wie bereits dargelegt, ein notwendiges Kriterium für die Regelannahme der nachhaltigen Integration. Im Unterschied zu Satz 1 handelt es sich jedoch nicht um ein Abgrenzungsmerkmal für den anspruchsberechtigten Personenkreis. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, wenn Satz 2 Nr. 1 - anders als Satz 1 - eine Aufzählung verschiedener Aufenthaltsformen enthält. Denn nicht nur ein achtjähriger Aufenthalt im Status der Duldung spricht für die Nachhaltigkeit der Integration, sondern vielmehr - erst recht - ein längerer Aufenthalt, der durch Aufenthaltstitel legalisiert war. Für eine solche Betrachtungsweise lässt sich auch die folgende Kontrollüberlegung anführen: Hätte ein Betroffener sich über einen Zeitraum von acht Jahren zunächst mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten, deren Verlängerung schließlich scheiterte, und schlösse sich an diesen Zeitraum ein achtjähriger Aufenthalt im Status der Duldung an, wäre der Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG auch nach der Gegenauffassung erfüllt. Denn der Betroffene hätte sich mindestens acht Jahre - die unmittelbar zurückliegenden - geduldet im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser Betroffene würde ebenso wie jemand, der sich nur acht Jahre geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, die Regelvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllen. Ein rechtfertigender Grund dafür, einen Dritten, der sich z. B. elf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, davon aber acht mit einem Aufenthaltstitel und (nur) die letzten drei mit einer Duldung, gegenüber den beiden vorgenannten Personen ungleich zu behandeln, ist - auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht ersichtlich. Nach alledem lässt sich das von der Beklagten unterstellte Erfordernis, der Zeitraum der Duldung müsse im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis überwiegen, dem Gesetz nicht entnehmen. Infolge dessen kann § 25b AufenthG durchaus Ausländern, denen bereits - auf Basis eines durch Titel legalisierten Aufenthalts - einmal eine Lebensperspektive in Deutschland offenstand, eine „zweite Chance“ vermitteln; die gegenteilige Rechtsprechung des Senats zu § 104a AufenthG (Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 -, juris, Rn. 6) ist auf § 25b Abs. 1 AufenthG schon aufgrund des weiter gefassten Anwendungsbereichs dieser Vorschrift (s. o.) nicht übertragbar. Soweit die Beklagte damit argumentiert, § 25b AufenthG dürfe nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen anderer Aufenthaltstitel zunächst nicht erfüllt und anschließend über diese Vorschrift „umgangen“ werden, findet dieser Gesichtspunkt zwar - wie dargelegt - in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG keine Stütze. Auch auf die Nichtbefolgung einer Ausreisepflicht oder sonstige vorwerfbare Verhaltensweisen - etwa bezüglich einer Verzögerung oder Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - kommt es im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht an (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 92. Aktualisierung (Oktober 2015), § 25b Rn. 13). Anderes mag für die Beurteilung der Frage gelten, ob bei vorwerfbaren Verhaltensweisen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG beigetragen haben, dennoch von einem Regelfall des § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder möglicherweise von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen ist (s. hierzu noch nachfolgend 2. d)). Offenbleiben kann auch, ob etwa in Fällen von Duldungszeiten, die gegenüber Zeiten eines legalen Aufenthalts keinerlei Gewicht haben, von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen wäre; ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. (b) Die Klägerin hielt sich nach diesen Maßstäben zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 18. Mai 2018 seit mindestens acht Jahren „geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis“ im Bundesgebiet auf. Seit ihrer letzten Wiedereinreise aus China im Januar 2007 hat die Klägerin das Bundesgebiet nicht verlassen. Sie hat sich hier seither - mit Ausnahme der vier Tage vom 26. Oktober 2017 bis zum 29. Oktober 2017 - auch entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels befunden oder war zumindest geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG: Bis zum 30. August 2008 besaß die Klägerin zunächst eine auf § 31 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis, an deren Stelle während des anschließenden Verlängerungsverfahrens Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG traten. Da die Klägerin infolge der Fiktionswirkung jedenfalls nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, kann sie unter dem Blickwinkel des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht schlechter stehen als ein (lediglich) geduldeter Ausländer (vgl. zum Erfordernis einer Gleichstellung insoweit Funke-Kaiser, GK-AufenthG (Stand: 92. Lieferung, April 2018), § 104a Rn. 22; zur Anrechnungsfähigkeit von Zeiträumen nach Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 92. Aktualisierung (Oktober 2015), § 25b Rn. 13). Nicht anders zu bewerten ist darüber hinaus auch der Zeitraum des Rechtsstreits über den Verlängerungsantrag, den die Beteiligten am 29. Oktober 2012 durch Vergleich beilegten. Denn anschließend setzte die Beklagte das Verlängerungsverfahren im vorgerichtlichen Stadium fort und stellte der Klägerin erneut Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, zuletzt gültig bis zum 6. Februar 2014. Während des gesamten Zeitraums nach Ablauf der auf § 31 AufenthG gestützten Aufenthaltserlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin damit von der Beklagten der Sache nach - mindestens - geduldet worden bzw. einem Geduldeten gleichzustellen. Dass die Klägerin in dieser Zeit nicht abgeschoben würde, sondern zuweilen sogar ein (fiktives) Aufenthaltsrecht zugestanden erhielt, hat die Beklagte dabei durch fortwährende Erteilung von Bescheinigungen - insbesondere nach § 81 Abs. 4 AufenthG - zum Ausdruck gebracht. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen hat sie dementsprechend auch erst mit Schreiben vom 26. Februar 2014 eingeleitet. Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb für die Frage der Anrechnungsfähigkeit nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht schlechter gestellt werden als jemand, der (nur) „förmlich“ geduldet wird, so dass dieser Zeitraum insgesamt anrechnungsfähig ist (zur Anrechnungsfähigkeit von Zeiträumen mit (lediglich) faktischer Duldung im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 53 ff., sowie Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage (2016), § 25b AufenthG Rn. 9). Vom 7. Februar 2014 an bis zur Erteilung der ersten Duldung wegen fehlender Reisepapiere am 19. November 2014 hatte die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil ihre Abschiebung mangels gültigen Reisepasses aus tatsächlichen Gründen unmöglich war. Dieser Zustand dauerte bis zur Ausstellung und Vorlage eines neuen Reisepasses am 20. April 2017 bzw. 30. Juni 2017 an, so dass die Klägerin jedenfalls bis zum 20. April 2017 nach obigen Maßstäben auch unabhängig davon als „geduldet“ anzusehen ist, ob fortlaufend förmliche Duldungen vorlagen oder - wie hier vereinzelt der Fall - „Lücken“ bei deren Neuerteilung oder Verlängerung aufgetreten sind. Die Nichterteilung einer Duldung führt in diesen Fällen nicht zu einer Unterbrechung des erforderlichen Aufenthaltszeitraums (vgl. Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage (2016), § 25b AufenthG Rn. 10; für den insoweit vergleichbaren § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 92. Aktualisierung (Oktober 2015), § 25a Rn. 6). Nach Vorlage des gültigen Reisepasses - und ungeachtet des damit verbundenen Wegfalls des Abschiebungshindernisses - hat die Klägerin schließlich wiederum nahezu fortlaufend Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, deren Gültigkeit über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinaus andauerte. Damit hält sich die Klägerin zwischenzeitlich für einen Zeitraum von deutlich mehr als zehn Jahren „geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG im Bundesgebiet auf. (c) Dieser Zeitraum wird lediglich für vier Tage unterbrochen, nämlich von Donnerstag, 26. Oktober 2017, bis zum Sonntag, 29. Oktober 2017, nachdem die Gültigkeit einer nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilten Duldung am 25. Oktober 2017 ablief und eine neue erst am 30. Oktober 2017 ausgestellt wurde. In dieser Zeit fehlte es nicht nur an einer förmlichen Duldung, sondern - nach Ausstellung und Vorlage des Passes - darüber hinaus auch an einem materiellen Duldungsgrund, der der Klägerin einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte vermitteln können. Damit war die Aufenthaltsdauer nicht „ununterbrochen“ im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Diese Unterbrechung bezieht sich freilich nicht auf den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als solchen, d. h. es geht nicht um ein Verlassen des Bundesgebiets; insoweit sollen bloß kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, nach der Begründung des Gesetzentwurfs unschädlich sein (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 43; zur vergleichbaren Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 92. Aktualisierung (Oktober 2015), § 25a Rn. 5 (m. w. N. aus der Rechtsprechung)). Die Unterbrechung bezieht sich vielmehr auf den Status, mit dem sich die Klägerin im Bundesgebiet aufgehalten hat, nämlich ohne Duldung oder zumindest Anspruch auf deren Erteilung. Dies führt allerdings ebenfalls nicht zu einem Verfall der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis- und Duldungszeiten, weil die Unterbrechung durch eine entsprechende Anwendung von § 85 AufenthG auf Duldungsfehlzeiten geheilt werden kann (grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, BVerwGE 135, 225, Rn. 17 ff.; für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage (2016), § 25b AufenthG Rn. 10; vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG (Stand: 92. Lieferung, April 2018), § 104a Rn. 24 sowie § 85 Rn. 5). Die Beklagte wird daher im Rahmen ihrer erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, ob die kurzzeitige Duldungsfehlzeit gemäß § 85 AufenthG analog für die Berechnung der anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG außer Betracht bleibt. Dabei wird es maßgeblich auf die Umstände ankommen, unter denen es zu dieser Unterbrechung gekommen ist; viel spricht nach Auffassung des Senats allerdings dafür, dass die Unterbrechung angesichts ihrer außerordentlichen Kürze sowie des davon erfassten Wochenendes schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit außer Betracht zu bleiben hat (von einer Ermessensreduzierung auf Null in einem vergleichbaren Fall ausgehend BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, BVerwGE 135, 225, Rn. 21). (2) Weitere Regelvoraussetzungen nachhaltiger Integration sind nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2) sowie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Nr. 4). Der Senat ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt. Nachdem das Verwaltungsgericht sich davon im Wesentlichen lediglich aufgrund einer persönlichen Befragung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugt hatte, hat die Klägerin inzwischen auch entsprechende Prüfungszertifikate sowohl hinsichtlich der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie hinsichtlich der Sprachkenntnisse vorgelegt. Überobligatorisch hat sie dabei sogar Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen, von denen sich der Senat auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 AufenthG auf dem von der Beklagten hierfür regelmäßig vorgesehenen Formular vorgelegt, so dass dahinstehen kann, ob eine solche schriftliche Loyalitätserklärung im Verfahren nach § 25b AufenthG überhaupt erforderlich ist (so - im Anschluss an die AAH des Bundesministeriums des Innern - aber OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 34; a. A. etwa Kluth, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 17: Form des Bekenntnisses „offen“; zum Staatsangehörigkeitsrecht als Vorbild der Regelung Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.3 (Stand: 11.10.2017)). Selbst wenn man darüber hinaus davon ausgeht, dass das aktive persönliche Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch im Verfahren nach § 25b AufenthG keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung ist, d. h. der Antragsteller den Inhalt der von ihm abzugebenden Loyalitätserklärung verstanden haben und sie in einem entsprechenden Bewusstsein abgegeben haben muss (OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 34; vgl. für das Staatsangehörigkeitsrecht BayVGH, Urteil vom 19.01.2013 - 5 B 11.732 -, juris (Ls.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08 -, juris, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, juris), sieht der Senat nach einer entsprechenden persönlichen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch diese Voraussetzung unzweifelhaft als erfüllt an. Anhaltspunkte, die der Glaubhaftigkeit eines solchen Bekenntnisses entgegenstehen könnten, also z. B. schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG oder Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG, sind im Fall der Klägerin ohnehin nicht ersichtlich. (3) Nachhaltige Integration setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG weiter regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Auch diese Anforderungen erfüllt die Klägerin. (a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind hierfür nicht die Maßstäbe zugrunde zu legen, die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gelten. Dies ergibt sich systematisch schon daraus, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ erteilt werden soll. Im Wesentlichen begünstigt die Vorschrift also den Antragsteller, indem sie die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG absenkt; sie geht dieser Vorschrift damit im Übrigen auch vor (Kluth/Heusch, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 19; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Ziff. 2.1 (Stand: 11.10.2017)). Der Umstand, dass der Lebensunterhalt gerade durch Erwerbstätigkeit gesichert sein muss, enthält allerdings - mit Blick auf die nachhaltige Integration v. a. in wirtschaftlicher Hinsicht - eine spezifische Modifikation der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung. Die Vorschrift sieht zudem zwei Varianten vor, wobei nur in der zweiten Variante - des derzeit nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesicherten Lebensunterhalts - eine Prognose („zu erwarten“) mit Blick auf den bisherigen Lebenslauf des Antragstellers anzustellen ist, ob er seinen Lebensunterhalt „im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern“ wird. Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1 AufenthG, kommt es auf die gesetzliche Alternative einer positiven Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation nicht an (OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris). Unklar bleibt der Wortlaut der Vorschrift in der ersten Variante dahingehend, ob sich das Wort „überwiegend“ (nur) auf „durch Erwerbstätigkeit“ oder (auch) auf das Wort „gesichert“ bezieht, ob also diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, sondern hierzu z. B. auch dort nicht genannte öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, solange diese nicht überwiegen (so wohl Kluth/Heusch, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 19, denen zufolge der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sei, „wenn das so erwirtschaftete Einkommen die Sozialleistungen (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3) übersteigt“; ähnlich Hailbronner, AuslR, § 25b AufenthG, Rn. 20: Deckung des erforderlichen Einkommens „zu mehr als der Hälfte“ aus Erwerbstätigkeit). Nur bei der letztgenannten Auslegung hat die Vorschrift auch in der ersten Variante den vom Gesetzgeber bezweckten privilegierenden Charakter gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die gegenteilige Auslegung, der zufolge der Lebensunterhalt zum einen im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sein und dies zum anderen „überwiegend durch Erwerbstätigkeit“ erfolgen müsste, liefe demgegenüber auf eine reine Verschärfung der Anforderungen gegenüber der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinaus. (b) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin bereits die Voraussetzungen der ersten Variante, so dass es auf eine Prognose auf der Basis insbesondere ihrer beruflichen Qualifikation nicht ankommt: Seit dem 1. August 2007 arbeitet sie ununterbrochen als Küchenhilfe im Naturfreundehaus V., wo sie ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.000 EUR erzielt, aus dem sich zuletzt - durchgehend seit Januar 2012 - ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 780 EUR ergibt. Außerdem arbeitet sie spätestens seit Januar 2012 auf Basis eines „Mini-Jobs“ als Haushaltshilfe im Haushalt der Betreiberin des Naturfreundehauses, wodurch sie ein weiteres Nettoeinkommen in Höhe von 400 EUR monatlich erwirtschaftet. Der Klägerin steht damit seit mehr als sechs Jahren dauerhaft monatlich ein Nettoeinkommen von ca. 1.180 EUR zur Verfügung. Dem stehen als laufende Kosten - aktuell nachgewiesen - lediglich 400 EUR Miete einschließlich Nebenkosten für eine Ein-Zimmer-Wohnung gegenüber. Bereits seit Dezember 2008 bezieht die Klägerin keine Sozialleistungen mehr. Dies deckt sich damit, dass die Klägerin aus ihrem Erwerbseinkommen - bei dem von der Beklagten zugrunde gelegten Bedarfsregelsatz von 416 EUR für die Klägerin und einem Selbstbehalt für Erwerbstätige von 300 EUR - durchschnittlich einen monatlichen Überschuss von etwa 64 EUR erzielt. Bei dieser Betrachtungsweise sichert die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht nur überwiegend, sondern vollständig durch Erwerbstätigkeit. Selbst wenn man aber - mit der Beklagten - neben dem Bedarfsregelsatz der Klägerin auch noch denjenigen für den volljährigen Sohn der Klägerin (332 EUR) im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ansetzen wollte, so dass sich eine Deckungslücke von etwa 260 EUR ergäbe, führte dies vor dem Hintergrund der o. g. Maßstäbe zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst den Bedarf dieser Bedarfsgemeinschaft deckt die Klägerin noch (weit) überwiegend durch ihr selbst erwirtschaftetes Einkommen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beklagte bei ihrer aktuellen Berechnung überhaupt zutreffend zu einer (ergänzenden) Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin gelangt ist, indem sie deren Sohn bedarfserhöhend berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte darüber hinaus - mit Blick auf die Art der Arbeitsverhältnisse - prognostisch Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts geltend macht, ist dem ebenfalls nicht zu folgen: Beide Arbeitsverhältnisse der Klägerin bestehen im Wesentlichen unverändert seit über sechs Jahren und damit über eine weit längere Dauer, als die beantragte Aufenthaltserlaubnis überhaupt erteilt werden könnte (vgl. § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG; zum Maßstab der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bei einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage (2018), § 5 AufenthG Rn. 27). Dass es sich bei der Nebentätigkeit der Klägerin um einen sogenannten „Minijob“ in einem Privathaushalt handelt und der Arbeitgeber beider Arbeitsverhältnisse möglicherweise personenidentisch ist, begründet vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Lebensunterhalt der Klägerin auch künftig - jedenfalls über den Zeitraum hinweg, für den die Aufenthaltserlaubnis zunächst erteilt werden kann, - überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Dies gilt zumal, da die Klägerin aktuell Bestätigungen dafür vorgelegt hat, dass beide Arbeitsverhältnisse weiterhin unverändert und unbefristet fortbestehen. Das Argument der Beklagten schließlich, die - jetzt 49-jährige - Klägerin werde im Rentenalter womöglich sozialhilfebedürftig werden, geht offensichtlich an den hier anzulegenden Maßstäben vorbei. c) Die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin ist nicht nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus einem systematischen Vergleich der Vorschrift etwa mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergibt sich, dass dieser zwingende Ausschlussgrund nur dann eingreift, wenn die Verhinderungs- oder Verzögerungshandlung zum Zeitpunkt der potentiellen Erteilung des Titels noch andauert, also - anders als bei den genannten weiteren Vorschriften - nicht lediglich fortwirkt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 44: „Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an“; ebenso OVG Hamburg, Beschlüsse vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris (Ls.), und vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 13 ff., sowie (zum Gesetzentwurf) OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris (Ls.); Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2016 - 3 B 168/16 -, juris, Rn. 6; offen gelassen OVG RLP, Beschluss vom 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris, Rn. 4 f.). Die Klägerin hat zwischenzeitlich einen gültigen Pass vorgelegt. Damit ist unerheblich, ob es sich - was zwischen den Beteiligten umstritten ist - bei dem ausländerrechtlichen Verfahren überhaupt um eines handelte, das der Aufenthaltsbeendigung diente. Im Zusammenhang des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ebenso unerheblich ist, inwieweit die Klägerin in der Vergangenheit alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Passpflicht zu erfüllen und damit das bisherige Ausreisehindernis fehlender Reisedokumente zu beseitigen. Denn eine aktuelle Verzögerungs- oder Verhinderungshandlung liegt jedenfalls nicht mehr vor. d) Ein - in einem solchen Fall in Betracht kommender - atypischer Sonderfall, der eine Abweichung von der gesetzlichen Sollregelung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigte, liegt hier bei Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nicht vor. (1) Zwar ist es nicht ausgeschlossen, ein etwaiges „Fehlverhalten“ des Antragstellers bei der Gesamtbewertung seines Verhaltens im Rahmen der Regelwertung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Integrationsleistungen dadurch aufgewogen werden und die durch § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründete Vermutung nachhaltiger Integration entfällt. Daran mag etwa zu denken sein, wenn namentlich die Länge des geduldeten Aufenthalts vorwiegend auf das Fehlverhalten des Antragstellers - beispielsweise eine Identitätstäuschung oder eine Weigerung zur Passvorlage - zurückzuführen ist, auch wenn das Fehlverhalten aktuell nicht mehr andauert. Die Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG steht einer solch (späteren) Berücksichtigung des Fehlverhaltens als Integrationsdefizit nicht entgegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 9-13, zur Entwurfsfassung; OVG RLP, Beschluss vom 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris). Denn die enge Fassung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in der Vergangenheit darstellen, sondern einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer bieten, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer und den staatlichen Stellen, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten (BT-Drs. 18/4097, S. 44). Daraus ergibt sich allerdings, dass die Vorwerfbarkeit des jeweiligen Fehlverhaltens einen erheblichen Schweregrad erreichen muss, um die Regelwertung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufzuheben und die in der engen Fassung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Zielsetzung nicht zu konterkarieren. (2) Das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Passpflicht erreicht bei Weitem nicht den nach diesen Maßstäben erforderlichen Schweregrad. Die Beklagte wirft ihr im Wesentlichen vor, sie habe von der ihr angebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, unter Nutzung eines bereitliegenden Rückreisepapiers nach China zu reisen, um sich dort einen gültigen Reisepass zu beschaffen. Ob eine solche Rückreise der Klägerin - wie die Beklagte meint - überhaupt zumutbar war, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn dass die Klägerin von der Möglichkeit der Passbeschaffung im Heimatland keinen Gebrauch gemacht, also das Fehlen von Reisedokumenten und damit letztlich sogar den späteren Duldungsgrund selbst mit verursacht hat, ist ihr angesichts der konkreten Umstände des Falles jedenfalls nicht in erheblichem Maße vorwerfbar: So gingen die Beteiligten noch bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 29. Oktober 2012 davon aus, dass die Klägerin bei Vorlage einer bedingten Zusage der Ausländerbehörde zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG einen neuen Pass von den chinesischen Behörden erhalten würde, auch ohne zuvor in ihr Heimatland ausreisen zu müssen. Nachdem ihr die Beklagte daraufhin diese Verlängerung bis zum 30. September 2013 (bedingt) zugesagt hatte und überdies wieder Fiktionsbescheinigungen mit Gültigkeit bis zum 6. Februar 2014 ausstellte, bestand für die Klägerin deshalb gar keine Veranlassung, zur Wiederbeschaffung des Passes von der Rückreiseoption Gebrauch zu machen. Zeitlich überschneidend stritten die Beteiligten auch noch darüber, ob der Vergleich die Beklagte auch über den 30. September 2013 hinaus zur Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens nach § 31 AufenthG verpflichte und der Passpflicht gegebenenfalls durch Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer Genüge getan werden könne. Angesichts dieses „Schwebezustands“ nicht durch eine Ausreise von möglicherweise unabsehbarer Dauer vollendete Tatsachen zu schaffen, ist ebenfalls kaum vorwerfbar. Entsprechendes gilt für die Folgezeit: Als die Beklagte nämlich mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zum Ausdruck brachte, dass sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG endgültig nicht verlängern werde, gleichzeitig aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleitete und die Klägerin deshalb hilfsweise einen humanitären Aufenthaltstitel beantragte, hätte sie mit einer Ausreise ihren anspruchsbegründenden Aufenthalt aufgeben oder zumindest gefährden müssen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Klägerin von diesem Zeitpunkt an vollziehbar ausreisepflichtig war und dieser Pflicht keine Folge leistete. Indes war zu diesem Zeitpunkt weder die notwendige Dauer eines Auslandsaufenthalts absehbar noch der Umstand, ob die chinesischen Behörden der Klägerin nach ihrer Rückkehr ins Heimatland überhaupt wieder einen Reisepass ausstellen würden (vgl. zur Plausibilität der Befürchtungen der Klägerin auch die von der Beklagten eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 18. Juli 2016). Dass das Fehlverhalten der Klägerin nicht derart schwer wiegt, zeigt sich schließlich auch darin, dass die Beklagte dem Sohn der Klägerin - unter vergleichbaren Umständen erfolgloser Passbeschaffungsversuche - einen Dispens von der Passpflicht erteilte. Unabhängig davon, ob der Klägerin eine Ausreise nach China überhaupt zumutbar gewesen wäre, wiegt ihr früheres Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten nach alledem nicht so schwer, dass es die Integrationsleistungen im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufwiegen und insoweit einen atypischen Sonderfall begründen könnte. e) Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Diese sind auch im Falle des § 25b AufenthG grundsätzlich anwendbar (vgl. für § 25a BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281; für § 25b Hailbronner, AuslR, § 25b Rn. 11). Die allgemeine Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG findet allerdings keine Anwendung, weil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ausdrücklich abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll (vgl. nur Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 2.1 (Stand: 11.10.2017)). Hinsichtlich der Erfüllung der übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken, insbesondere sind Ausweisungsinteressen nicht ersichtlich. Da somit - vorbehaltlich der Ermessensentscheidung nach § 85 AufenthG analog - alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und kein atypischer Sonderfall vorliegt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts. III. Da die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt, soweit über den Streitgegenstand noch zu entscheiden war, trägt sie in diesem Umfang die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, die Kosten zwischen ihnen hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten der Klage insoweit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen erscheinen: Für den Erfolg der Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises kam es nicht auf die Vorwerfbarkeit der Nichtbeschaffung, sondern auf die Zumutbarkeit der Beschaffung des Passes an (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV). Ob eine Rückreise ins Heimatland der Klägerin zur Passbeschaffung auch vom Jahr 2013 an (noch) zumutbar war, ist mit Blick auf einerseits die zweifache problemlose Reise der Klägerin von China nach Deutschland in den Jahren 2003 und 2007 und andererseits die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 18. Juli 2016 als offen einzuschätzen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind seine außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtsache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang Zeiten im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG anrechnungsfähig sind, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zurückgelegt wurden. Beschluss vom 1. Juni 2018 Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 16. Februar 2016 - auf jeweils 12.500,- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47, 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG setzt der Senat in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG einen Betrag von 7.500,- EUR fest. Der Senat geht bisher in Verfahren auf Erteilung familienbezogener Aufenthaltstitel regelmäßig von einem Streitwert von 7.500,- EUR aus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, AuAS 2017, 174). Grund dafür ist, dass diese Titel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, AuAS 2017, 98). Dies gilt gemäß § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG auch für die humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und rechtfertigt es daher, den Streitwert auch für eine solche Aufenthaltserlaubnis in dieser Höhe festzusetzen. Eine Reduzierung des Streitwerts aufgrund mangelnder Spruchreife (vgl. Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) ist nicht veranlasst, weil die noch zu entscheidende Frage nur einen verhältnismäßig geringen Anteil des Streitgegenstands ausmacht. Der Streitwert für den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer beträgt 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Die am ... geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige und Angehörige der muslimischen Minderheit der Uiguren. Nach eigenen Angaben arbeitete sie in ihrem Heimatland als Lehrerin, nachdem sie ein Chemiestudium absolviert hatte. Am 12. Juli 2003 reiste sie gemeinsam mit ihrem im ... 1994 geborenen Sohn mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem - ebenfalls chinesischen - Ehemann und Vater des Sohnes ins Bundesgebiet ein. Anschließend erhielt sie eine bis zum 30. September 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug gemäß § 29 AuslG, die später als Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG bis zum 1. September 2007 verlängert wurde. Ende Oktober 2006 reiste die Klägerin nach China, um dort die Scheidung von ihrem Ehemann vorzubereiten. Im Januar 2007 kehrte sie nach Deutschland zurück. Nach Abgabe der erforderlichen Erklärungen wurde ihre Ehe am 10. April 2007 in China in einem schriftlichen Verfahren geschieden. Am 31. August 2007 erhielt die Klägerin daraufhin eine auf § 31 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 30. August 2008 gültig war. Nachdem die Klägerin rechtzeitig deren Verlängerung beantragt hatte, bescheinigte ihr die Beklagte am 26. August 2008 die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Verlängerungsantrag - unter Androhung der Abschiebung nach China - im Wesentlichen mit dem Argument ab, der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht gesichert. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 - mit weitgehend gleicher Argumentation wie im Ausgangsbescheid - zurückwies. Es ergänzte, auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht erteilt werden, weil weder rechtliche noch tatsächliche Ausreisehindernisse vorlägen. Das daraufhin von der Klägerin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren endete am 29. Oktober 2012 vor dem VG Stuttgart (6 K 3093/12) mit einem Vergleich. Zwar sah die Beklagte den Lebensunterhalt der Klägerin nunmehr als gesichert an, den diese seinerzeit mit einer Haupt- und einer Nebenbeschäftigung als Küchen- bzw. Haushaltshilfe bestritt. Unterdessen war am 27. Juni 2011 allerdings der Gültigkeitszeitraum des chinesischen Reisepasses der Klägerin abgelaufen, so dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nun die Nichterfüllung der Passpflicht entgegengehalten werden konnte. Da das chinesische Generalkonsulat die Ausstellung eines neuen Passes nach Angaben der Klägerin von der Zusage einer Aufenthaltserlaubnis abhängig machte, verpflichtete sich die Beklagte in dem Vergleich, der Klägerin eine Bescheinigung auszustellen, wonach sie deren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bis zum 30. September 2013 verlängern werde, wenn die Klägerin einen gültigen Pass vorlege. Nach Abschluss des Vergleichs stellte die Beklagte der Klägerin mit Blick auf die in Aussicht gestellte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 6. Februar 2014. Außerdem erteilte sie der Klägerin unter dem 9. November 2012 die im Vergleich vorgesehene Bescheinigung zur Vorlage bei den chinesischen Behörden. In der Folgezeit gelang es der Klägerin nicht, einen Pass zu beschaffen. Bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2013 zeigte sie der Beklagten insoweit Schwierigkeiten an: Die chinesische Botschaft habe mitgeteilt, dass die Klägerin nur einen (vorläufigen) Reisepass zur Rückkehr nach China erhalten könne, wo sie erneut einen Passantrag stellen müsse. Dieses Dokument könne sie nur mit einem Rückflugticket nach China abholen. Da ungewiss sei, ob sie in China tatsächlich einen Reisepass erhalten werde, und ihr minderjähriger Sohn währenddessen für unabsehbare Zeit in der Bundesrepublik verbleiben müsse, sei ihr die Rückreise zur Passbeschaffung nicht zumutbar. Deshalb beantragte die Klägerin bei der Beklagten zugleich die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Nachdem ein entsprechendes Aufklärungsschreiben der Beklagten an das chinesische Generalkonsulat unbeantwortet geblieben war, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2013 zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags an. Sie führte zum einen aus, die Notwendigkeit einer Rückreise sei nicht nachgewiesen. Zum anderen sei eine etwa erforderliche Rückreise der Klägerin zumutbar, weil ihr Sohn bereits volljährig sei. Die Klägerin wandte demgegenüber ein, sie habe sich mehrfach erneut mit ihrem Anliegen an das chinesische Generalkonsulat gewandt. Sie habe dort auch die Bestätigung der Beklagten vorgelegt, der zufolge sie bei Verlängerung des Passes einen Aufenthaltstitel erhalten werde, sei aber bislang erfolglos geblieben. Nachdem die Gültigkeitsdauer der letzten Fiktionsbescheinigung mit dem 6. Februar 2014 abgelaufen war, ohne dass die Klägerin einen Pass vorgelegt hatte, leitete die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein. Mit Schreiben gleichen Datums teilte sie der Klägerin der Sache nach mit, dass sie den gerichtlichen Vergleich als obsolet, die Ablehnungsverfügung vom 20. Juli 2009 als bestandskräftig und die Klägerin als vollziehbar ausreisepflichtig betrachte. Die Klägerin habe die Bedingungen des Generalkonsulats erfüllen, nach China reisen und sich dort einen Pass ausstellen lassen können. Mit Schreiben vom 21. März 2014 entgegnete die Klägerin, der Vergleich sei keineswegs obsolet. Sie bemühe sich nach wie vor um die Ausstellung eines Reisepasses. Hilfsweise verweise sie darauf, dass sie - über ihren studierenden Sohn - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AufenthG erfülle. Deshalb habe sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer und erneute Erteilung der Fiktionsbescheinigung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG sowie auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abzulehnen. Die Klägerin besitze nämlich keinen gültigen Pass, könne diesen aber in zumutbarer Weise erlangen, indem sie die vom chinesischen Konsulat angebotene Möglichkeit wahrnehme, mit einem Rückreisepapier nach China zu reisen und dort einen Pass zu beantragen. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2014 entgegnete die Klägerin, eine Rückkehr nach China sei ihr nicht zumutbar, weil völlig unklar sei, ob sie dort überhaupt einen Reisepass erhalten werde. Außerdem verwies sie auf ihren langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse; insbesondere ihr Sohn habe hier inzwischen seinen Lebensmittelpunkt begründet. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gebührenpflichtig ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein vom Sohn der Klägerin abgeleitetes Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG scheide aus, weil dieser nicht minderjährig sei. Einen Reiseausweis für Ausländer stelle sie nicht aus, weil die Klägerin auf zumutbare Weise einen Pass oder Passersatz erlangen könne, indem sie die Rückreiseoption wahrnehme, die ihr das chinesische Generalkonsulat angeboten habe. Die Klägerin habe die Gründe für die Nichterfüllung der Passpflicht deshalb auch zu vertreten, zumal sie nicht persönlich und mit Nachdruck bei der Botschaft vorgesprochen sowie zwischen April 2011 und 2013 gar keine Versuche unternommen habe, einen gültigen Pass zu erhalten. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22. September 2014 Widerspruch ein und trug zur Begründung ergänzend vor, die Botschaft der Volksrepublik China sei nicht zur Erteilung eines Reisepasses bereit gewesen. Nach einer mündlichen Mitteilung sei die Botschaft aus China angewiesen worden, der Klägerin keinen Reisepass, sondern vielmehr nur eine Rückkehrberechtigung nach China auszustellen. Die Einschaltung von Vertrauensanwälten in China habe ergeben, dass die Passverlängerung nur bei zeitlich unbestimmter persönlicher Anwesenheit in China möglich sei. Am 19. November 2014 erhielt die Klägerin erstmals eine Duldung wegen fehlender Reisedokumente, die mehrfach neu erteilt bzw. - zuletzt bis zum Ablauf des 25. Oktober 2017 - verlängert wurde. Erst am 30. Oktober 2017 wurde der Klägerin erneut eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente erteilt, deren Gültigkeit später bis zum Ablauf des 28. Mai 2018 verlängert wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, der Klägerin zugestellt am 24. März 2015, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises, denn es sei nicht nachgewiesen, warum es ihr nicht möglich sein sollte, sich einen chinesischen Nationalpass zu beschaffen; insbesondere sei ihr eine Rückreise nach China zur Passausstellung zumutbar. Damit erfülle die Klägerin die Passpflicht als allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Zwar könne davon bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG erfülle die Klägerin aber nicht, weil ihr Sohn volljährig sei. Für die Klägerin komme lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht; die entsprechenden Voraussetzungen seien aber ebenfalls nicht erfüllt. Die Ausreise der Klägerin sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich; insbesondere habe die chinesische Auslandsvertretung ausdrücklich ein Rückreisedokument angeboten. Ein rechtliches Ausreisehindernis i. S. d. Art. 8 EMRK sei nicht ersichtlich. Die Klägerin sei erst im Alter von 34 Jahren nach Deutschland eingereist und hier nicht verwurzelt. Ein vom volljährigen Sohn abgeleitetes Aufenthaltsrecht bestehe nicht, zumal die Angehörigen nicht aufeinander angewiesen seien. Hinsichtlich des studierenden Sohnes der Klägerin, der parallel ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG betrieb, ebenfalls keinen gültigen Pass mehr besaß und bei dessen Verlängerung den gleichen Schwierigkeiten wie die Klägerin begegnete, sah die Beklagte demgegenüber im Widerspruchsverfahren von der Passpflicht ab. Er erhielt am 8. Juni 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Die Klägerin erhob am 13. April 2015 Klage auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Zur Begründung ergänzte sie, sie könne nicht zumutbar zur Passbeschaffung nach China ausreisen, weil sie damit ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verliere. Sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ihre Ausreise sei aus rechtlichen Gründen unmöglich, denn im Hinblick auf ihre wirtschaftliche und soziale Integration in Deutschland greife eine behördliche Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig in ihr Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Zu ihrer Heimat habe sie jeden Kontakt verloren. In der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2016 erörterte das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 25b AufenthG. Mit Urteil vom 16. Februar 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen, über die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG und auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Rechtsstreit umfasse auch den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, nachdem Gegenstand des behördlichen Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewesen und dieser Gegenstand im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens um den Streitgegenstand nach § 25b AufenthG angewachsen sei. Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG seien erfüllt; insbesondere habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 AufenthG überzeugt. Ein Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liege nicht vor, denn das Verfahren, in dem sich die Klägerin - bis dahin vergeblich - um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe, sei nicht auf Beendigung ihres Aufenthalts gerichtet gewesen. Die Beklagte werde bei der Ausübung des ihr - hinsichtlich der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - eröffneten Ermessens (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen haben; dasselbe gelte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Reiseausweises. Auf den Antrag der Beklagten vom 11. Juli 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2016, der Beklagten zugestellt am 26. September 2016, die Berufung gegen das ihr am 10. Juni 2016 zugestellte Urteil zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte unter Stellung eines Berufungsantrags mit am 12. Oktober 2016 eingegangenem Schriftsatz zunächst aus, die Klägerin habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Mangels vorausgegangenen schriftlichen Antrags bei der Behörde sei die Klage insoweit unzulässig. Insbesondere bei neuen Vorschriften wie dieser Anspruchsgrundlage müsse zunächst die Behörde die Gelegenheit zu einer umfassenden Prüfung erhalten. § 25b AufenthG sei auf die Klägerin zudem tatbestandlich nicht anwendbar, denn die Bleiberechtsregelung diene nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte lediglich dazu, nachhaltige Integrationsleistungen zu honorieren, die - langfristig - Geduldete trotz Unklarheit ihres Status‘ bzw. fehlender Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts aus eigener Kraft erbracht hätten. (Nur) solchen Menschen habe der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift eine Aufenthaltsperspektive eröffnen wollen; Menschen mit nicht-legalen Voraufenthalten würden dadurch gezielt gegenüber Ausländern privilegiert, denen eine Lebensperspektive in Deutschland bereits wegen längeren Besitzes von Aufenthaltstiteln offengestanden habe. Sei der bisherige Aufenthalt nicht überwiegend geduldet, sondern ursprünglich erlaubt gewesen und dann mangels - ggfls. vom Ausländer selbst verschuldeter - Erfüllung von Regelerteilungsvoraussetzungen beendet worden, sei § 25b AufenthG nicht anwendbar. Dies ergebe sich auch aus den allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b AufenthG. Die vom Gericht gewonnene Überzeugung, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 AufenthG erfülle, teile die Beklagte nicht. Insbesondere fehle es am Nachweis entsprechender Grund- und Sprachkenntnisse durch geeignete und hierfür regelmäßig erforderliche Zertifikate. Darüber hinaus fehle es an der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG, weil bei der gebotenen prognostischen Betrachtungsweise offen sei, ob die Arbeitsverhältnisse der Klägerin, von denen eines ein Minijob in einem Privathaushalt sei, auch künftig Bestand hätten. Die Beklagte müsse schließlich auch nicht - wie sie es beim Sohn der Klägerin getan habe - von der Erfüllung der Passpflicht absehen, denn die Ausstellung von Pässen für chinesische Staatsangehörige sei grundsätzlich möglich; entsprechende Bemühungen seien der Klägerin zumutbar. Im Übrigen erfülle das Verhalten der Klägerin den Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG: Die Klägerin habe das ihr von der Botschaft angebotene Heimreisepapier nicht abgeholt und daher das Ausreisehindernis selbst verschuldet. Soweit sie sich auf Gefahren für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach China berufe, könne dies nur in einem Asylverfahren berücksichtigt werden, nicht hingegen bei der Frage der Zumutbarkeit der Ausreise zur Passbeschaffung. Die Klägerin habe sich auch zu spät um die Ausstellung eines neuen Passes bemüht. Am 30. Juni 2017 hat die Klägerin einen neuen - am 20. April 2017 ausgestellten und bis zum 19. April 2027 gültigen - Reisepass der Volksrepublik China vorgelegt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als er den Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer betraf. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2016 - 9 K 1831/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe von vornherein die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis begehrt. Davon sei - nach Inkrafttreten des § 25b AufenthG während des Verfahrens - auch eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift umfasst. Im Übrigen habe sie diesen Antrag am 29. September 2016 gegenüber der Beklagten wiederholt. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG als auch jene des § 25b Abs. 1 AufenthG seien erfüllt. Für eine einschränkende Auslegung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG dergestalt, dass der überwiegende Zeitraum des Aufenthalts aufgrund von Duldungen zurückgelegt worden sein muss, enthalte der Wortlaut des Gesetzes keine Hinweise. Finde die Vorschrift auf „nur“ geduldete Ausländer Anwendung, müsse dies erst recht für Ausländer gelten, die sich mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Klägerin gehe seit 2008 einer Halbtagstätigkeit nach und arbeite daneben in einem Minijob; an der Sicherung des Lebensunterhalts könnten insoweit keine Zweifel bestehen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Zwischenzeitlich hat die Klägerin erfolgreich die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen abgelegt und dies durch Zertifikat vom 10. Januar 2018 nachgewiesen. Zudem hat sie erfolgreich am Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen, nachgewiesen durch Zertifikat vom 3. November 2017. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2018 persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist der Senat auf das Protokoll. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland auf dem von der Beklagten hierfür regelmäßig vorgesehenen Formular vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die Ausländerakten der Beklagten zur Klägerin und zu ihrem Sohn vor, die Akten des Widerspruchsverfahrens sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in diesem sowie im vorangegangenen Verfahren (Az. 6 K 3093/12).