Urteil
4 K 5933/22
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1118.4K5933.22.00
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Leitsätze
1. Ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges reicht zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG (juris: RuStAG) nicht aus. Das Bekenntnis muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein und stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Mindestvoraussetzung eines von einer inneren Überzeugung getragenen Bekenntnisses ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung verstanden hat und deren Kerninhalte kennt.(Rn.38)
2. Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG (juris: RuStAG) geht über die Ablehnung antisemitischer, rassistischer oder sonstiger menschenverachtender Motive hinaus. Diese ist vielmehr bereits Voraussetzung für ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) .(Rn.41)
3. Der Ausschlussgrund des § 11 StAG (juris: RuStAG) gilt nicht nur für die Einbürgerung nach § 10 StAG (juris: RuStAG), sondern auch für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (juris: RuStAG).(Rn.47)
4. Richtig im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG (juris: RuStAG) ist das Bekenntnis, wenn sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich aus innerer Überzeugung und auf der Grundlage fundamentaler Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges reicht zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG (juris: RuStAG) nicht aus. Das Bekenntnis muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein und stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Mindestvoraussetzung eines von einer inneren Überzeugung getragenen Bekenntnisses ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung verstanden hat und deren Kerninhalte kennt.(Rn.38) 2. Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG (juris: RuStAG) geht über die Ablehnung antisemitischer, rassistischer oder sonstiger menschenverachtender Motive hinaus. Diese ist vielmehr bereits Voraussetzung für ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) .(Rn.41) 3. Der Ausschlussgrund des § 11 StAG (juris: RuStAG) gilt nicht nur für die Einbürgerung nach § 10 StAG (juris: RuStAG), sondern auch für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (juris: RuStAG).(Rn.47) 4. Richtig im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG (juris: RuStAG) ist das Bekenntnis, wenn sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich aus innerer Überzeugung und auf der Grundlage fundamentaler Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). II. Die Klage ist zulässig. Die Klage konnte insbesondere gem. § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchverfahrens erhoben werden. Der Kläger hat die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) am 17.11.2022 in der Form einer Untätigkeitsklage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 14.11.2017 seit fünf Jahren nicht entschieden. Zureichende Gründe für das Nichtentscheiden im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO lagen jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor, nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 08.11.2021 zur beabsichtigten Ablehnung angehört wurde. Das Gericht hat folglich von der Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO abgesehen und der Kläger konnte den nach Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangene Bescheid des Landratsamts XXX vom 23.01.2023 ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens in das Klageverfahren einbeziehen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (1.). Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, bleibt ohne Erfolg (2.). Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, BVerwGE 124, 268, juris Rn. 10 und Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85, juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.3.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf seinen Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG vorliegen und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG entgegen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts setzt voraus, dass sich der Ausländer zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt. Wie auch bei dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG nicht aus. Das Bekenntnis muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein und stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, juris Rn. 27). Mindestvoraussetzung eines von einer inneren Überzeugung getragenen Bekenntnisses ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung verstanden hat und deren Kerninhalte kennt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 28; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08, Rn. 7 in Bezug auf § 8 StAG; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.01.2012 – 5 B 11.732 –, juris Rn. 19 ff.). Dass die Bekenntniserklärung von einer inneren Überzeugung getragen ist, hat der Einbürgerungsbewerber im Zweifelsfall darzulegen (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a, Stand: 09.11.2024 Rn. 132). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft, Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das vom Kläger abgegebene Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges tatsächlich inhaltlich zutreffend ist. Vielmehr ist für das Gericht der Eindruck entstanden, dass der Kläger die Kerninhalte des abzugebenden Bekenntnisses nicht kennt und es sich um ein reines Lippenbekenntnis handelt. Er hat hierzu selbst angegeben, dass er mit den historischen Umständen der Zeit des Nationalsozialismus in den Jahren 1933 bis 1945 nicht vertraut ist. Kenntnisse über die systematische Vernichtung jüdischen Lebens in Europa unter der Herrschaft der Nationalsozialisten hat er nach eigenen Angaben keine. Er habe lediglich in einer Fernsehdokumentation einmal von Konzentrationslagern erfahren. Fehlt es einem Einbürgerungsbewerber bereits an grundsätzlichem Wissen über die historischen Zusammenhänge der Zeit des Nationalsozialismus und der verübten Verbrechen, kann ein von einer innerlichen Überzeugung getragenes Bekenntnis zu der hieraus erwachsenen besonderen Verantwortung nicht angenommen werden. Dies gilt auch, obwohl – wie seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zutreffend angemerkt hat – nicht ersichtlich ist, dass der Kläger in irgendeiner Form antisemitischem oder rassistischem Gedankengut anhängen würde und er sich auf die Aufklärung des Gerichts hin auch dahingehend geäußert hat, dass er den nationalsozialistischen Völkermord nicht gutheiße. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG fordert vielmehr bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich ein Bekenntnis zu der aus dem geschichtlichen Kontext abgeleiteten Verantwortung der Bundesrepublik, welche nach Auffassung des Gesetzgebers einen „elementare[n] in der Bundesrepublik Deutschland geltende[n] Grundsatz“ darstellt und Einbürgerungsbewerbern vor dem Hintergrund aktueller geopolitischer Ereignisse verdeutlicht werden soll (vgl. BT Drs. 20/10093, S. 10). Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG geht mit dieser Anknüpfung an den historischen Umständen gerade über die Ablehnung antisemitischer, rassistischer oder sonstiger menschenverachtender Motive hinaus. Diese ist vielmehr bereits Voraussetzung für ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, wie sich auch aus dem Regelungszusammenhang mit dem neu eingeführten § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG ergibt. Das Gericht kann ausschließen, dass die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Zweifel am grundlegenden Verständnis der Kernelemente des abzugebenden Bekenntnisses daraus ergeben, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein Gespräch über die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG abzugebenden Bekenntnisse den Umfang des nach § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 StAG geforderten Sprachniveaus der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens übersteigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2024 – 11 S 2670/22 –, juris Rn. 5). Dem Kläger wurde jedoch durch Herbeiziehung einer Dolmetscherin die Möglichkeit geboten, bei Verständigungsschwierigkeiten auf die Übersetzung in seine Muttersprache zurückzugreifen. Von dieser Möglichkeit hat er gerade bei Fragen des Gerichts zum besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen auch Gebrauch gemacht. Ob der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, braucht hiernach nicht abschließend entschieden zu werden. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich die von der Beklagten im Bescheid vom 23.01.2023 angenommenen Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitliche demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) im gerichtlichen Verfahren wohl nicht bestätigt haben. Weder dürften tatsächliche Anhaltspunkte für ein Unterstützen salafistischer Bestrebungen durch den Kläger vorliegen, nachdem dieser den zeitweisen Besuch von Gebetsveranstaltungen des „XXX e.V.“ im Jahr 2015 zwar eingeräumt hat, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger radikalen Strömungen des Islams nahestehen würde, von der Beklagten jedoch nicht beigebracht wurden. Auch dürfte der Kläger – wenngleich durch fehlende sprachliche Kompetenzen eingeschränkt – im Rahmen der mündlichen Verhandlung gerade noch hinreichend dargelegt haben, dass ihm jedenfalls die Kerninhalte des von ihm abgegebenen Bekenntnisses zur freiheitliche demokratischen Grundordnung bekannt sind, indem er auf die Bedeutsamkeit freier Wahlen, die Ablösbarkeit der Regierung, die Geltung der Gesetze hinwies, dies teilweise in Relation zur Situation in seinem Heimatland stellen konnte und einzelne Grundrechte benannte. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, bleibt ohne Erfolg. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, er handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist (Nr. 1), er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (Nr. 2), er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (Nr. 4). Der hiernach im Ermessen der Behörde stehende Einbürgerung des Klägers steht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG entgegen, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist. Der Ausschlussgrund des § 11 StAG gilt nicht nur für die Einbürgerung nach § 10 StAG, sondern auch für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (so auch: Sachsenmaier, HTK-StAR, § 11 StAG zu Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a, Stand: 09.11.2024, Rn. 386; Schneider in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 01.07.2024, § 11 StAG, Rn. 2; VG Bremen, Urteil vom 12.12.2022 – 4 K 699/21 –, juris Rn. 64, zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Dies folgt aus der systematischen Stellung des § 11 StAG im Anschluss an die Regelungen der §§ 8-10 StAG und im Zusammenhang zu den weiteren, jene Regelungen konkretisierenden Vorschriften der §§ 12a und 12b StAG. Eine Beschränkung auf die Einbürgerungsvorschrift des § 10 StAG lässt sich zudem auch dem Wortlaut des § 11 StAG nicht entnehmen. Während die Abgabe eines Bekenntnisses im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ist, hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 11 Abs. 1a StAG klargestellt, dass inhaltlich unrichtige Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen jeder Art der Einbürgerung entgegenstehen. Während er im Kontext des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lediglich die bisherige Rechtsprechung und Rechtspraxis „ergänzend klarstellen“ wollte (BT Drs. 20/10093, S. 11), kommt dem Ausschlussgrund im Rahmen des § 8 StAG eine eigenständige Bedeutung zu. Auch in diesem Rahmen war allerdings bereits zuvor anerkannt, dass die Ablehnung der Ermessenseinbürgerung schon dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die es der Behörde zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird, was angenommen werden kann, wenn der Einbürgerungsbewerber nachweislich nicht über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und infolgedessen auch nicht weiß, der Schutz welcher staatlichen Ordnung und Grundprinzipien von ihm gegebenenfalls erwartet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08, Rn. 7). Richtig im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG ist das Bekenntnis, wenn sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich aus innerer Überzeugung und auf der Grundlage fundamentaler Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt. Ein derartiges Bekenntnis kann jedoch nur derjenige abgeben, der über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt (vgl. Schneider in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 01.07.2024, § 11 StAG, Rn. 37c). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG an die zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG entwickelte Rechtsprechung und Rechtspraxis anzuknüpfen (vgl. BT Drs. 20/10093, S. 11). Dass sich das vom Kläger abzugebenden Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen hiernach als inhaltlich falsch erweist, ist bereits unter III.1. dargelegt worden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 18.11.2024 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt. Das Gericht orientiert sich hierbei an den Ziffern 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der Streitwert einer Einbürgerung pro Person mit dem doppelten Auffangwert bemessen wird. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der am XX.XX.1962 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo er zunächst ein Asylverfahren durchlief. Jedenfalls seit Juni 1999 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, welche ab Mai 2002 unbefristet erteilt wurde. Seit 18.11.2005 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Bereits am 08.05.2007 hat der Kläger die Einbürgerung beantragt. Der Antrag wurde seinerzeit zurückgenommen. Am 16.12.2016 heiratete der Kläger in Togo eine togoische Staatsangehörige, wobei es nie zu einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet kam. Aus zwei Vorehen des Klägers mit deutschen Staatsangehörigen gingen drei in den Jahren 2003, 2005 und 2008 geborene Kinder des Klägers hervor, welche allesamt die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Seit dem 01.05.2021 ist der Kläger bei seinem derzeitigen Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Am 14.11.2017 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt XXX erneut die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 20.07.2018 absolvierte der Kläger den Deutschtest für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1. Am 12.10.2018 bestand er den Einbürgerungstest. Am 13.11.2018 sprach der Kläger bei dem Landratsamt XXX vor und gab unter Unterzeichnung der entsprechenden Merkblätter und Erklärungen an, die Bedeutung des für die Einbürgerung erforderlichen Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstanden zu haben und keine extremistischen Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen bzw. in der Vergangenheit verfolgt oder unterstützt zu haben. Zweifel an den abgegebenen Erklärungen haben sich ausweislich eines Aktenvermerks für das Landratsamt XXX nicht ergeben. In diesem Rahmen erklärte der Kläger zudem, dass sich seien Ehefrau weiterhin im Togo befinde und der Kontakt im Augenblick abgebrochen sei. Mit Schreiben vom 07.03.2019 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mit, dass der Kläger auf einem Bild auf dem des Internetauftritt des „XXX e.V.“ habe identifiziert werden können. Der Verein mit Sitz in XXX, G. lasse sich nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz zweifelsfrei dem salafistischen Spektrum zuordnen. Diese Bewertung ergebe sich einerseits aus den personellen bzw. institutionellen Verbindungen des Vereins. In seinen Internetauftritten bewerbe der Verein verschiedene Veranstaltungen mit Predigern, die allesamt zu den zentralen Vertretern des salafistischen Spektrums in Baden-Württemberg zählten. Zum anderen weise die Selbstdarstellung sowie das offen zugängliche Bildmaterial, welches der Verein auf seinen Internetauftritten präsentiert, eindeutig sowohl auf vom Salafismus geprägte Glaubensinhalte als auch auf typische salafistische Argumentationsmuster hin, welche versuchten, die Welt in strikten religiösen richtig/falsch-Schemata zu erfassen. Mit einem dargestellten Bild werde darüber hinaus möglicherweise sogar die Symbolik militanter Gruppierungen aufgegriffen. Auch wenn sich nach Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz gleichwohl keine Verbindung in die militante Szene ziehen lasse, ließen sich zweifelsfrei salafistische Glaubensmuster und Argumentationsmuster sowie Kontakte in die salafistische Predigerszene nachweisen. Bezugnehmend hierauf wies das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg das Landratsamt XXX am 19.03.2019 an, mit dem Kläger ein persönliches Gespräch zu führen. Es bestünden Anlass zur Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und mithin Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen. Am 26.09.2019 sprach der Kläger bei dem Landratsamt XXX vor. Ausweislich eines Protokolls vom 21.12.2020 beantwortete der Kläger allgemeine Fragen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Grundrechten mit Rückfragen („freiheitlich demokratische?“, „Rechte Einwohner?“) bzw. bruchstückhaft („Menschenrecht“, „Freiheit, Meinung“, „zusätzlich gemeinsam Freiheit schaffen“). In Bezug auf seine Religion gab er an, gläubiger Muslim zu sein. Mit anderen Religionen habe er kein Problem. Er habe Bekannte die keine Muslime seien. Er könne allerdings nicht verstehen, wenn Personen keine Religion hätten. Er finde es gut, dass in Deutschland Staat und Religion getrennt seien. Es sei nicht gut, wenn es nicht getrennt sei. Vorträge oder Seminare über den Islam habe er in der Moschee besucht. Es handele sich um eine türkische Moschee in XXX. Dort gehe jeden Freitag hin, wenn er Zeit habe. Wie der Imam heiße, wisse er nicht, alle drei oder fünf Jahre wechsele der Imam. Es sei eine moderne Moschee. Auf die Frage, was er auf die Behauptung entgegnen würde, dass in diese Moschee nur Salafisten gingen, antwortete er nicht. Auf Nachfrage teilte er mit, den Begriff Wahabismus noch nie gehört zu haben. Zum Bürgerkrieg in Syrien und zur Rolle des Islamischen Staates befragt, gab er an, keine der Konfliktparteien unterstützen zu wollen. Dies sei für ihn persönlich nicht in Ordnung. Zu seiner Einstellung zu Amerika befragt, gab er an, dass er den Wunsch habe, dorthin zu reisen, wenn er Geld habe. Dort leben und arbeiten würde er nicht, er habe keine Bekannte dort. Auf seine im Jahr 2005 geborene Tochter angesprochen gab er an, nicht zu wissen, ob diese im Alltag Kopftuch trage. Er sehe sie nur am Wochenende. Sie trage das Kopftuch nur, wenn sie in die Moschee gehe. Die Mutter seiner Kinder trage immer Kopftuch. Nachdem die Beklagte zu der Auffassung gelangte, dass konkrete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses des Klägers nicht ausgeräumt worden seien, wurde der Kläger zu einem weiteren Gespräch geladen, um ihn mit dem Verein „XXX e.V.“und dem vorliegenden Bildmaterial zu konfrontieren. Am 10.12.2020 gab der Kläger ausweislich des Protokolls vom 21.12.2020 an, weiterhin freitags in die „XXX“ in XXX zu gehen. Wie der Imam heiße, wisse er nicht. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Der „XXX e.V.“ sage ihm nichts. Auf Vorhalt des vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Bildes gab er an, sich nicht daran erinnern zu können, so ein Bild gemacht zu haben. Er glaube nicht, dass er auf dem Bild zu sehen sei. Auf den Hinweis, dass das Bild aus dem Jahr 2015 stamme und der Verein in XXX, G. seinen Sitz habe, gab der Kläger an, sich daran erinnern zu können vor vier oder fünf Jahren in G. in einer Moschee gewesen zu sein, aber nicht in einem Verein. Auf dem Bild kenne er noch zwei Leute, könne sich an die Namen aber nicht erinnern. Heute habe er mit dem Verein nichts mehr zu tun. Er habe dort auch keine Funktion gehabt, sondern sei nur für das Freitagsgebet dort gewesen. Auf Vorhalt das der Verein vom Verfassungsschutz dem salafistischen Spektrum zugeordnet wäre, gab er an zu wissen, dass Salafismus extremistisch sei. Er sei jedoch nur zum Beten in die Moschee gegangen und anschließend sofort nach Hause. Er sei weder Unterstützer noch Mitglied von etwas Extremistischem. Nach Vorlage der Einbürgerungsakten teilte das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg dem Landratsamt XXX mit, dass der Einbürgerung des Klägers nicht zugestimmt werde. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Dies setzte voraus, dass sich ein Einbürgerungsbewerber wahrheitsgemäß zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. In Folge der Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz bestehe Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Zweifel seien im persönlichen Gespräch nicht ausgeräumt worden. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Kläger nicht einmal über rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitlich demokratische Grundordnung verfüge und sich somit auch nicht wirksam hierzu bekennen oder eine Loyalitätserklärung abgeben könne. Zudem habe der Kläger nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich im Salafismus nicht auskenne und dass er sich nicht im salafistischen Umfeld aufgehalten hat bzw. aufhält. Es werde daher vermutet, dass er der salafistischen Ideologie nahesteht. Die salafistische Ideologie sei in ihren Kernelementen nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar. Ausweislich des fehlenden Wissens des zur Bedeutung der die freiheitlich demokratischen Grundordnung, der wiederholten ausweichenden oder widersprüchlichen Antworten, der vielen Fragen, die er nicht ansatzweise beantworten habe können oder wollen, sei es nicht möglich zu sagen, wie die persönliche Einstellung des Klägers zur die freiheitlich demokratischen Grundordnung sei. Es habe sich der Eindruck verdichtet, dass er sich nicht nur zufällig in das sehr spezielle Umfeld der salafistischen Moschee des „XXX e.V.“ begeben hat. Denn bei Fragen, die das Thema Salafismus bzw. Islamismus berührten, habe er ein so hohes Maß an Nichtwissen vorgebracht, dass ihm nicht abgenommen werden könne, dass er tatsächlich über diese Themen nichts wisse. Mit Schreiben vom 08.11.2021 hörte das Landratsamt XXX den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags an. Hierauf ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mitteilen, dass das Gespräch vom 26.09.2019 bzw. das Protokoll seine Überzeugung oder Haltung nicht wiederspiegele. Bei der Befragung habe es offensichtliche Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse gegeben. Auf die Moschee in G. sei der Kläger über einen Bekannten aufmerksam gemacht worden, da auf Arabisch und Deutsch gepredigt werde, während er die üblicherweise in türkischer Sprache gehaltenen Predigten in den türkischen Moscheen der Gegend nicht verstehe. Er habe die Moschee ein paar Mal zum Freitagsgebet aufgesucht, aber sonst keine Kontakte mit Mitgliedern des Vereins gepflegt. Wie oft er die Moschee besucht habe, wisse er nicht mehr genau. Insgesamt sei es ca. zehnmal gewesen. Dabei sei auch das Foto entstanden. Die Predigten seien ihm allerdings nicht auffällig vorgekommen und es sei auch nichts Besonderes oder Extremistisches im Freitagsgebet gesprochen worden. Nachdem er davon gehört habe, dass der Imam der Moschee ein Verbrechen begangen habe, habe er beschlossen die Moschee nicht mehr zu besuchen. Am 17.11.2022 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Auch nach fünf Jahren sei trotz Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über den Einbürgerungsantrag noch nicht entschieden worden, weshalb eine Untätigkeitsklage angezeigt sei. Das Verfahren sei teilweise monatelang unbearbeitet geblieben. Mit Bescheid vom 23.01.2023 lehnte das Landratsamt XXX den Einbürgerungsantrag des Klägers ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 191,00 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einbürgerung nach den §§ 8-10 StAG unter anderem voraussetze, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlich demokratischen Grundordnung wahrheitsgemäß bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche Grundordnung gerichtet sind oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Der Kläger sei auf Bildern des Internetauftritts des „XXX e.V.“ identifiziert worden. Dieser Verein lasse sich nach der Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zweifelsfrei dem salafistischen Spektrum zuordnen. Die salafistische Ideologie sei in ihren Kernelementen nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar. Nach Anhörung des Klägers bestehe der Eindruck, dass er trotz des bestandenen Einbürgerungstests nicht einmal über rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitlich demokratische Grundordnung verfügt und er somit nicht in der Lage war, ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie eine Loyalitätserklärung abzugeben. Das abgegebene Bekenntnis könne daher nur ein reines Lippenbekenntnis sein. Auch habe der Kläger nicht glaubhaft darlegen können, sich im Salafismus nicht auszukennen und sich nicht im salafistischen Umfeld aufzuhalten bzw. aufgehalten zu haben. Es werde daher vermutet, dass er der salafistischen Ideologie nahesteht. Auch die Möglichkeit einer Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG bestehe nicht, da hier ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie eine Loyalitätserklärung abzugeben sei. Mit Schriftsatz vom 02.02.2023 bezog die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Bescheid in das Verfahren ein. Die Ablehnung der Einbürgerung werde zu Unrecht darauf gestützt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erfülle. Hierbei handele es sich um eine rein formelle Voraussetzung, die der Kläger durch die Abgabe der Bekenntnis- und Loyalitätserklärung erfüllt habe. Eine materiell unrichtige Loyalitätserklärung könne es nicht geben, vielmehr sei dies eine Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Ein solcher sei jedoch nicht gegeben. Der Kläger sei aus seinem Heimatland aus politischen Gründen nach Deutschland geflohen und habe hier die Werte und das System vorgefunden, welche er bereits im Heimatland vertreten habe. Er sei mit einer deutschen Frau liiert gewesen, respektiere jegliche Religion und habe sich hervorragend integriert. Der Inhalt des Protokolls vom 21.12.2020 spiegele nicht die Haltung und Überzeugung des Klägers wieder. Das Gespräch sei 15 Monate vor der Übertragung vom Tonband geführt worden. Das Gespräch fuße auf Fehlern und Missverständnissen und sei unsachlich geführt worden. Der Kläger habe sich absolut missverstanden gefühlt und sich nicht richtig artikulieren können. Es sei auch kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Im Übrigen fehle es an jeder Rechtsgrundlage dafür, dass über staatsbürgerliches Wissen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG hinaus Fragen zur staatsbürgerlichen Gesinnung und inneren Werte abgefragt würden. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2023 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, über seinen Einbürgerungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen mangels wirksamen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung weder in Bezug auf § 10 noch nach § 8 StAG erfüllt seien. Seitens des Landesamts für Verfassungsschutz sei mitgeteilt worden, dass zum Kläger keine weiteren als die im Verwaltungsverfahren berücksichtigten Erkenntnisse vorliegen. Ein vom Gericht eingeholter Auszug aus dem Zentralregister ergab für den Kläger zum 13.09.2024 keine Eintragungen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2024 ist der Kläger unter anderem zum Inhalt der von ihm abzugebenden Bekenntnisse angehört worden. Hierbei gab er auf den Hinweis, dass die Einbürgerung ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen voraussetze und die Frage, ob er wisse, was Nationalsozialismus sei, zunächst an, es gehe um Freiheit und Akzeptanz. Nach Übersetzung durch die Dolmetscherin führte er aus, dass es gut sei, dass es verschiedene Kulturen und verschiedene Menschen gebe. Er sei seit seiner Ankunft in Deutschland verschiedentlich mit damit in Berührung gekommen, dass ihm etwa jemand zurufe, er solle dahin zurückfahren, wo er herkomme. Für ihn sei jedoch jeder Mensch ein Mensch. Auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er etwas zur Geschichte Deutschlands wisse, gab er an, das Deutschland Kolonialmacht in Togo gewesen sei. Auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, ob er Kenntnisse zur Geschichte Deutschlands in Europa habe, verneinte er dies. In der Schule habe er hierzu nichts gelernt. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin, ob er wisse, was in Deutschland von 1933 bis 1945 mit der jüdischen Bevölkerung geschehen sei, verneinte er dies. Auf die Aufklärung durch das Gericht hin, dass es in der Zeit von 1933 bis 1945 unter der Herrschaft der Nationalsozialisten in Deutschland und besetzen Gebieten Europas zu einer systematischen Vernichtung jüdischen Lebens gekommen sei, gab er an, im Fernsehen einmal einen Film gesehen zu haben, in welchem Konzentrationslager thematisiert worden seien. Auf Nachfrage, wie er hierzu stehe, gab er an, dass er es für nicht gut halte. Er verstehe die Gründe hierfür nicht. Jeder Mensch habe das Recht auf seine eigene Religion. In Bezug auf die weiteren Angaben des Klägers wird auf die Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht lagen die Akten des Landratsamts XXX zum Einbürgerungsverfahren des Klägers vor. Auf diese und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.