Urteil
19 K 1832/21
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0201.19K1832.21.00
18Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) ist ein materielles Tatbestandsmerkmal; die hierzu abgegebene Erklärung des Einbürgerungsbewerbers muss von einer inneren Hinwendung zur Verfassungsordnung getragen sein.(Rn.32)
2. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung setzen allerdings voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Kontakt zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Aktivitäten bestehen.(Rn.39)
3. Zu Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung beim Kontakt zur Deutschen Muslimischen Gemeinschaft (DMG, bis 2018 IGD).(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) ist ein materielles Tatbestandsmerkmal; die hierzu abgegebene Erklärung des Einbürgerungsbewerbers muss von einer inneren Hinwendung zur Verfassungsordnung getragen sein.(Rn.32) 2. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung setzen allerdings voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Kontakt zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Aktivitäten bestehen.(Rn.39) 3. Zu Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung beim Kontakt zur Deutschen Muslimischen Gemeinschaft (DMG, bis 2018 IGD).(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zu. 1. Von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG steht zwischen den Beteiligten allein das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Nr. 1) in Streit. Von der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit (Nr. 4) ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG abzusehen, da das Königreich Marokko seinen Staatsangehörigen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 01.06.2015, Nr. 12.1.2.2; s. auch VG Köln, Urt. v. 13.04.2011 – 10 K 201/10 – juris, Rn. 23). Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich ohne Weiteres aus dem Inhalt der Verwaltungsakte sowie den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen (Einkommensnachweise, Auszug aus dem Bundeszentralregister). 2. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nach Überzeugung der Kammer nicht. a) Welche Anforderungen an das Bekenntnis zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. aa) Nach einer Auffassung ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine materielle Voraussetzung in dem Sinn, dass auch die inhaltliche Richtigkeit im Sinne einer „inneren Hinwendung“ zur Verfassungsordnung zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Die Regelung diene dazu, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2008 – 13 S 1169/07 – juris, Rn. 26 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 – 11 K 5984/14 – juris; Urt. v. 07.01.2019 – 11 K 2731/18 – juris; VG Aachen, Urt. v. 19.11.2015 – 5 K 480/14 – juris; Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 218; zuletzt offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 04.07.2016 – 1 B 78.16 – juris, Leitsatz; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2017 – 12 S 2216/14 – juris, Rn. 35 f.). Dem entsprechend müsse anhand der Angaben eines Einbürgerungsbewerbers zu verschiedenen Themen, die sein Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung betreffen, in einem Gespräch bei der Behörde oder ergänzend in der mündlichen Verhandlung geprüft werden, ob daraus die innere Hinwendung positiv festgestellt werden kann, und andernfalls die Klage abgewiesen werden (vgl. beispielhaft zu einer solchen Befragung VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 – 11 K 5984/14 – juris). bb) Nach der Gegenansicht handelt es sich bei dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung um eine formelle Voraussetzung (vgl. Geyer, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 StAG Rn. 27; VG Köln, Urt. v. 13.04.2011 – 10 K 201/10 – juris, Rn. 41 ff.; VG München, Urt. v. 29.06.2011 – M 25 K 10.3434 – juris, Rn. 21; VG Hamburg, Beschl. v. 22.02.2016 – 19 E 6426/15 – juris, Rn. 6; VG Hannover, Urt. v. 09.11.2021 – 10 A 1119/19 – juris, Rn. 25; einschränkend Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 135 ff.). Dafür wird insbesondere das systematische Argument des Verhältnisses zum Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angeführt, dem bei einem materiellen Verständnis des Bekenntnisses kein eigener Anwendungsbereich verbleibe (vgl. Berlit, a. a. O., Rn. 137; VG Köln, a. a. O.). Als Konsequenz ist bei einem rein formellen Verständnis bei der dokumentierten Abgabe der Bekenntniserklärung durch den Einbürgerungsbewerber ohne Willensmängel – wie vorliegend – das Bekenntnis erfüllt, und es verbleibt kein Raum für eine weitere Prüfung. cc) Schließlich wird in der Literatur eine vermittelnde Position vertreten (vgl. Berlit, a. a. O., Rn. 135 ff.), der sich die Kammer anschließt. (1) Zunächst spricht der Wortlaut („sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt“) für einen materiellen Gehalt der tatbestandlichen Voraussetzung. Im üblichen Sprachgebrauch drückt das Wort „bekennen“ eine zustimmende innere Haltung des Sprechers zum Inhalt einer Erklärung aus (vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, hrsg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, https://www.dwds.de/wb/bekennen/, abgerufen am 16.05.2023: „seine Zugehörigkeit zu etwas erklären“). Als inhaltlich verbindlich wird ein Bekenntnis auch in der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG verstanden. (2) Die Materialien zur Gesetzgebungsgeschichte legen ebenfalls ein solches Verständnis zumindest nahe. In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung der §§ 85, 86 AuslG – die weitgehend den heutigen §§ 10, 11 StAG entsprechen – vom 16.03.1999 heißt es im besonderen Teil: „Bei einem Ausländer, der eingebürgert werden möchte, wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie eine Loyalitätserklärung verlangt (Satz 1 Nr. 1). Dadurch wird seine innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Das Bekenntnis hat höchstpersönlichen Charakter und setzt die entsprechende Verfahrensfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers voraus.“ (BT-Drs. 14/533, S. 18). Im allgemeinen Teil wird ausgeführt, dass das wichtige gesellschaftspolitische Ziel der Integration u. a. ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraussetze (ebd., S. 14). Es liegt nahe, dass damit ein inhaltliches Verständnis und nicht die Unterzeichnung eines Formblatts gemeint sein sollte. Allerdings ist es nach den Materialien auch denkbar, dass die inhaltlichen Anforderungen über den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gewahrt werden. Nähere Erläuterungen zum Verhältnis finden sich nicht. Auch aus der weiteren Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine klaren Hinweise. Einer vom Bundesrat im Jahr 2007 vorgeschlagenen Klarstellung (vgl. BT-Drs. 16/5107, S. 6) trat die Bundesregierung mit der Argumentation entgegen, dass (einerseits) die Überprüfung des Bekenntnisses bereits nach dem bisherigen Recht vorgesehen sei, sowie (andererseits) eine Bewertung der inneren Einstellung durch die Behörde verfassungsrechtlich problematisch und wenig praktikabel sei (vgl. BT-Drs. 16/5107, S. 14). Aus diesem in sich widersprüchlichen „Sowohl-als-auch“ lässt sich für das Verständnis nichts gewinnen (a. A. tendenziell VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2017 – 12 S 2216/14 – juris, Rn. 32 ff.), zumal es letztlich nicht zu einer Änderung der Regelungen kam. (3) Systematische Erwägungen führen zu keinem klaren Ergebnis. Gegen das Verständnis einer voll überprüfbaren materiellen Voraussetzung wird im Ansatz zu Recht eingewendet, dass dann dem Einbürgerungsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kein eigener Anwendungsbereich verbleibt. Denn wer nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder sich von der früheren Unterstützung nicht glaubhaft distanziert, dem wird auch ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung regelmäßig nicht gelingen. Andererseits erscheint auch ein rein formelles Verständnis systematisch wenig sinnvoll, da sich der Sinn der Voraussetzung einer rein formellen Erklärung ohne materiellen Erklärungsgehalt nicht erschließt. (4) Nach alledem erscheint allein ein vermittelndes Verständnis geeignet, zugleich der Systematik der §§ 10, 11 StAG gerecht zu werden und dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung einen eigenständigen Zweck als Einbürgerungsvoraussetzung zu geben. Demnach muss das Bekenntnis inhaltlich zutreffen und setzt voraus, dass die Erklärung auch von einer inneren Hinwendung zur Verfassungsordnung getragen ist. Zweifel an der Richtigkeit und damit die Notwendigkeit einer inhaltlichen Prüfung setzen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende innere Hinwendung voraus. Dies beugt einer freischwebenden „Gewissensprüfung“ und der damit verbundenen Gefahr einer diskriminierenden Behandlung vor und lässt sich mit einer Richtigkeitsvermutung zugunsten der formellen Abgabe des Bekenntnisses begründen (vgl. Berlit, a. a. O., Rn. 135). Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen nicht die Qualität einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen wie in § 11 Satz 1 StAG aufweisen. Hierbei kann der Kontakt zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Aktivitäten genügen, beispielsweise die Mitgliedschaft in Organisationen mit „Doppelcharakter“ (Organisationen mit verfassungsfeindlichem Flügel – der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt hierbei ein Engagement in dem betreffenden Flügel voraus, vgl. zu Milli Görüş BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 – 5 C 24.08 – juris, Rn. 20) oder der nachgewiesene Kontakt zu verfassungsfeindlichen Organisationen (vgl. ähnlich auch Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 218, in Bezug auf „Anhänger“ einer verfassungsfeindlichen Organisation: „Die Einbürgerung solcher Personen auf der Grundlage von § 10 StAG ist auch dann abzulehnen, wenn sich aktive verfassungsfeindliche Aktivitäten und Bestrebungen nicht sicher nachweisen lassen.“). Dies eröffnet einen Graubereich der Einzelfallprüfung, die gerade dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, eine innere Hinwendung des Einzubürgernden zur Verfassungsordnung sicherzustellen, entspricht, ohne zugleich alle Bewerber einem Generalverdacht und einer „inquisitorischen“ Gewissenserforschung zu unterwerfen. In diesem Bereich steht es den Einbürgerungsbewerbern weiterhin offen, die Zweifel an der inneren Hinwendung durch eigene Erläuterungen zu entkräften. Gegen eine solche Lösung spricht auch nicht, dass es den Betroffenen praktisch unmöglich wäre, Zweifel an der Richtigkeit des Bekenntnisses zu überwinden und das Vorliegen einer inneren Hinwendung zu beweisen. Rechtsfolgen an die Feststellung innerer Tatsachen zu knüpfen, ist im Recht verbreitet und kann bei der Beweiswürdigung – beispielsweise durch das Ausreichen einer schlüssigen Darlegung – angemessen berücksichtigt werden. Denn je weniger deutlich die Anhaltspunkte für eine eigene verfassungsfeindliche Überzeugung des Einzubürgernden sprechen, desto leichter wird es ihm möglich sein, nachvollziehbar darzulegen, dass ein Kontakt zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder Organisationen nicht von einer solchen Überzeugung getragen wurde, sondern beispielsweise von Neugier oder einer Fehlvorstellung bezüglich der politischen Ausrichtung. b) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird durch den Gesetzgeber in verschiedenen Zusammenhängen und Rechtsgebieten als unbestimmter Rechtsbegriff verwendet und regelmäßig vorausgesetzt, aber nicht näher ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15.17 – BVerwGE 162, 153, Rn. 52). Begriff und Konzept der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind primär auf die staatliche Ordnung, deren Organisation und Handlungsgrenzen bezogen, und zwar auch, soweit sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte umfasst. Der Begriff nimmt grundlegende Prinzipien vorrangig der Staatsordnung und den Bereich der Gesellschaft allenfalls in dem Sinne nachrangig in den Blick, als diese als Teil einer auf Freiheit gründenden Ordnung gesehen wird. Mit dem Begriff der „Grundordnung“ werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien („Bausteine“) einer solchen Ordnung. Dass es im Kern um die Konstruktionsprinzipien einer freiheitlichen Staatsordnung, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und die Menschwürde und Freiheit ihrer Bürger wahrt und achtet, und letztlich um die Bewältigung dieser möglicherweise drohender Gefahren geht, unterstreicht auch die systematische Koppelung an die in Bezug auf sicherheitsgefährdende Bestrebungen abzugebende Erklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) und den Ausschlussgrund des § 11 StAG. Als Rechtsbegriff steht die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“, als dessen Synonym er verwendet wird (BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15.17 – BVerwGE 162, 153, Rn. 54 f.). Die Achtung einer derartig konstituierten freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert, dass der Einzelne – und auch der Einbürgerungsbewerber – die Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Rechtsetzung vorbehaltlos akzeptiert, und zwar auch dann, wenn das staatliche Recht in Widerspruch zu (vermeintlichen oder tatsächlichen) religiösen Geboten steht. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst auch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, der die Religionsfreiheit seiner Bürger achtet und schützt, aber auf religiöse Legitimation verzichtet (eingehend Dreier, Staat ohne Gott, 2018, S. 8 ff.). Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat schafft durch Recht den Rahmen, in dem sich gesellschaftliches Leben und auch individuelle Religionsbetätigung entfaltet. Diese Ordnungsfunktion der freiheitlichen demokratischen Ordnung kann nur dann wirksam werden, wenn der Primat staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten auch im Falle eines Konflikts uneingeschränkt bejaht wird. Dies erfordert insoweit mehr als einen bloßen „Legalgehorsam“ unter Beachtung insbesondere des Strafrechts, als es auch in Bezug auf solche Regelungen gilt, die der Staat zum Schutz der Freiheitsbetätigung seiner Bürger und ihres gleichen Ranges und Würde, etwa der Gleichberechtigung der Geschlechter oder des Schutzes individuell freier Willensbetätigung, geschaffen hat. c) Nach den so bestimmten Maßstäben hat die Kammer nicht die Überzeugung von der inneren Hinwendung des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewonnen, da Anlass zu Zweifeln an dem Bekenntnis des Klägers besteht und es dem Kläger nicht gelungen ist, diese zu zerstreuen. aa) Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben sich in der Gesamtschau aus dem Engagement des Klägers im Vorstand des VDV sowie der Teilnahme an Veranstaltungen der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD, seit 2018 Deutsche Muslimische Gemeinschaft) und der Muslimischen Jugend in Deutschland (MJD). (1) Ein Gegensatz zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung kommt hierbei in Betracht, weil die IGD, heute DMG, als Organisation der Muslimbruderschaft in Deutschland gilt und deren politische Ideologie mit wesentlichen Prinzipien des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Insbesondere zielen ihre Bestrebungen zur Einsetzung eines theokratischen Systems auf eine Abschaffung der durch das Grundgesetz garantierten freiheitlichen demokratischen Grundordnung und sind im Sine des Staatsagehörigkeitsgesetzes gegen sie gerichtet. In den herangezogenen Verfassungsschutzberichten des Landes Baden-Württemberg (2006, 2009, 2021) sowie des Bundes (2021) wird die IGD/DMG durchgängig aufgrund der inhaltlichen Bezüge von Vorträgen und Publikationen und personeller Verflechtungen einem globalen Netzwerk der Muslimbruderschaft zugeordnet. Diese lehnen demokratische Grundprinzipien ab: „Die MB ist daher nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar, da in einem solchen theokratischen System insbesondere die Volkssouveränität, das Prinzip der Gewaltenteilung, der Minderheitenschutz und die im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte nicht gewährleistet sind.“ (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2021, S. 122). Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden verfolgen die Organisationen der Muslimbruderschaft eine schleichende Durchdringung der Gesellschaft mit dem Fernziel, das demokratische Staatswesen durch einen theokratischen Staat zu ersetzen (Aktenvermerk Landesamt für Verfassungsschutz vom 13.12.2022). Gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung der IGD/DMG hat auch der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen, sondern die Verbindung des VDV sowie seine eigene Verbindung zu dieser Ideologie bestritten. (2) Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Anhaltspunkt zu Zweifeln am Bekenntnis des Klägers aus seinem Engagement im Vorstand des Vereins für Völkerverständigung e. V. in Karlsruhe. Der Kläger war unstreitig in den Jahren 2007 bis 2009 im Vorstand des VDV tätig. Dort war er nach eigener Aussage für die Organisation von Aktivitäten mit Jugendlichen zuständig, nicht jedoch für deren religiöse Betreuung. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der VDV in diesem Zeitraum insgesamt als verfassungsfeindliche Organisation anzusehen wäre. Der Kläger hat dies bestritten und hierzu das einer Klage des Vereins stattgebende Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.07.2016 – 10 K 3419/14 – vorgelegt. Aufgrund der Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und des Landes sowie der Erläuterungen durch die amtliche Auskunftsperson ... in der mündlichen Verhandlung liegen allerdings ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in der Vorstandstätigkeit mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen in Kontakt gekommen ist. Der VDV wird in den baden-württembergischen Verfassungsschutzberichten der Jahre 2006 und 2009 als Kooperationspartner der IGD benannt (im Jahr 2021 weiterhin als MB-naher lokaler Verein). Die Aussagekraft wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies auf der eigenen Angabe der IGD beruhte und nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutzes, wie sie von der amtlichen Auskunftsperson ... in der mündlichen Verhandlung dargestellt wurden, kein formelles Kooperationsverhältnis im Sinne einer Vereinbarung, einer Mitgliedschaft oder finanzieller Beziehungen vorlag. Denn wie die amtliche Auskunftsperson ... weiter berichtet hat, besteht die Struktur der Muslimbruderschaft und der ihr nahestehenden Organisationen in Europa nicht aus einer formellen Hierarchie, sondern einem informellen Netzwerk, das durch personelle Verflechtungen und inhaltliche Bezüge geprägt ist. Eine solche personelle Verflechtung ist für den VDV in der fraglichen Zeit mit der Tätigkeit des Vereinsvorsitzenden ... ... gegeben. Dieser war bis 2010 Vorsitzender des VDV und dann Präsident der IGD und ist seit 2018 Präsident des europäischen Dachverbandes FIOE (vgl. Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2009, S. 64; 2021, S. 126; ebenso Aktenvermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 13.12.2022, As. 343). Auch für die Zeit vor 2010 liegen Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz vor (Predigten in den Jahren 2000 und 2001, Studium an einer der Muslimbruderschaft nahestehenden Einrichtung in Frankreich; vgl. Aktenvermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 13.12.2022, As. 343 f.). Angesichts der herausgehobenen Stellung des damaligen Vorsitzenden ... im deutschen und europäischen Netzwerk von der Muslimbruderschaft nahestehenden Organisationen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass deren ideologische Zielsetzungen in die Vereinsarbeit eingeflossen und jedenfalls thematisiert worden sind. Hinzu kommt als weiterer Hinweis auf ein informelles Netzwerk die Nennung als Kooperationspartner durch die IGD. Die Ausführungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022, im Vorstand seien keine bestimmten politischen Ansichten diskutiert worden (Sitzungsprotokoll, S. 4) und der Vorstand versuche immer, sich davon fernzuhalten (S. 6), erscheinen dem gegenüber unglaubhaft. Der Kläger hat auf die entsprechenden Fragen einsilbig und ausweichend reagiert. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, dass Anhänger der Muslimbruderschaft und der Ennahda-Bewegung in der Moschee bekannt gewesen sein sollen (S. 6), aber im Vorstand keinen Einfluss gehabt haben sollen, wenn der Vorsitzende im Anschluss an die Vorstandstätigkeit Präsident der IGD und sodann der FIOE geworden ist und somit als wichtiger Akteur eines der Muslimbruderschaft nahestehenden internationalen Netzwerkes gilt. Für einen Kontakt des Klägers mit den von der IGD vermittelten Inhalten spricht weiterhin, dass der Kläger selbst angegeben hat, mit der IGD in Kontakt getreten zu sein (s. unten). (3) Ein weiterer Anhaltspunkt zu Zweifeln folgt daraus, dass der Kläger an Veranstaltungen der Islamischen Gemeinschaft Deutschland (IGD) sowie der Muslimischen Jugend in Deutschland teilgenommen hat. Aufgrund der eigenen Aussage des Klägers im Einbürgerungsgespräch bei der Beklagten am 26.02.2019 ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass er an einer – nicht näher benannten – Veranstaltung der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) teilgenommen hat. Denn aus dem in der Akte der Beklagten geführten Protokoll des Gesprächs und der Beweisaufnahme ergibt sich, dass der Kläger die vom Mitarbeiter der Beklagten ... begonnene Aufzählung islamischer Organisationen spontan selbst unterbrochen und auf das Stichwort Islamische Gemeinschaft Deutschland „IGD war ich dabei“ geäußert hat. Dies ist nicht nur im Protokoll vermerkt, sondern war auch bei der Inaugenscheinnahme der Tonaufnahme in der mündlichen Verhandlung deutlich vernehmbar. Hingegen war der im Protokoll vermerkte und klägerseits bestrittene Zusatz „in England“ auf der Tonaufnahme nicht klar wahrnehmbar, so dass nicht festgestellt werden kann, dass dieser Zusatz tatsächlich vom Kläger geäußert wurde. Die Einwände des Klägers gegen die Verwertung des Protokolls und der Tonaufnahme dringen nicht durch. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend angegeben, dass der Kläger in die Tonaufnahme des Gesprächs eingewilligt hat. Er hat detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass es zuvor intern Diskussionen über die Art der Dokumentation gegeben habe und er dabei auf die erforderliche Einwilligung hingewiesen habe. Angesichts der von ihm geschilderten Alternative eines langsamen Abtippens der Antworten ist auch die Aussage, dass bisher alle Bewerber und somit auch der Kläger in die Aufnahme eingewilligt hätten, nachvollziehbar. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch nicht, dass er sich weder an den Wortlaut der Einwilligung des Klägers noch an den genauen Ort des Gesprächs erinnern konnte, da er insoweit die Grenzen seiner Erinnerung offengelegt hat und keine Anhaltspunkte für ein Verschweigen oder wahrheitswidriges Ergänzen der Erinnerung vorliegen. Nachdem zur vollen Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger in die Audioaufnahme eingewilligt hat, ist eine Grundlage für ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des schriftlichen Protokolls wie auch der Tonaufnahme nicht ersichtlich, zumal das Gespräch offensichtlich der Dokumentation einer Tatsachengrundlage im Verwaltungsverfahren diente und damit schon nach den äußeren Umständen weiter verwendet werden sollte. Die Kammer ist auch zur Überzeugung gelangt, dass die damalige Äußerung des Klägers inhaltlich zutrifft und der Kläger an einer Veranstaltung der IGD teilgenommen hat. Hierfür spricht besonders, dass der Kläger den Mitarbeiter der Beklagten spontan bei der Aufzählung unterbrochen hat und auf das Stichwort „Islamische Gemeinschaft Deutschland“ eingegangen ist. Nachvollziehbare Erklärungen, warum der Kläger eine inhaltlich falsche Angabe zur IGD gemacht haben soll, hat dieser nicht gegeben. Zunächst hat er bestritten, dies überhaupt zu geäußert zu haben. Soweit er in Abkehr davon unter dem Eindruck der Inaugenscheinnahme der Audiodatei dazu angegeben hat, nicht zu wissen, weshalb er dies gesagt habe, kann ihm dies die Kammer nicht glauben. Vielmehr ist die Kammer angesichts des offensichtlich taktischen Aussageverhaltens des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger den tatsächlichen Hintergrund nicht näher erläutern wollte, weil er davon ausgeht, dass dieser für ihn nachteilig sein könnte. Zudem hat der Kläger auch an einer Veranstaltung der Muslimischen Jugend in Deutschland, namentlich nach dem Protokoll des Einbürgerungsgesprächs an einer Sommerfahrt teilgenommen. Dies ist vom Kläger nicht bestritten worden. Die Muslimische Jugend in Deutschland wurde in den baden-württembergischen Verfassungsschutzberichten der Jahre 2006 und 2009 ebenfalls als Teil des Netzwerks – „in enger Beziehung zur IGD“ (Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2009, S. 64) – benannt. (4) In einer Gesamtwürdigung sind die genannten Anhaltspunkte geeignet, Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu begründen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Anhaltspunkte teils weit in der Vergangenheit liegen (Vorstandstätigkeit 2007 bis 2009, Teilnahme an Veranstaltungen zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor 2019). Ebenso hat die Kammer gewürdigt, dass es sich lediglich um Indizien handelt, die nicht den Schluss tragen, dass die Tätigkeit des VDV generell auf verfassungsfeindliche Ziele gerichtet ist oder gar eine Mitarbeit im Verein als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten ist. Beides steht jedoch einer Berücksichtigung als Anhaltspunkt für Zweifel nicht entgegen, sondern kann zugunsten des Klägers in die Würdigung der eigenen Angaben des Klägers und (entsprechend geminderte) Anforderungen an die Überwindung der Zweifel einfließen. Denn auch wenn die Tätigkeit des Klägers weit in der Vergangenheit liegt, stellt die innere Hinwendung zur deutschen Verfassungsordnung als materieller Gehalt des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine vom Kläger zu erfüllende Voraussetzung der Einbürgerung dar, die sich nicht allein durch Zeitablauf ergibt. bb) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu entkräften. Weder im Einbürgerungsgespräch bei der Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung hat er sich in einer glaubhaften Weise zu seiner Tätigkeit im VDV und den möglichen politischen Gehalten des Islamverständnisses, wie es durch die Muslimbruderschaft und die von ihr geprägten Organisationen vertreten wird, eingelassen. Auf diesbezügliche Fragen hat er kurz und ausweichend reagiert, beispielsweise auf die Frage, ob es im Vorstand ein bestimmtes politisches Verständnis des Islam gegeben habe oder darüber gesprochen worden sei: „Das Thema ist irrelevant. Es ist ein eingetragener Verein in Deutschland. So etwas haben wir nicht diskutiert, das war für mich kein Thema, das war dort kein Thema.“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2022, S. 4). Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass für den Kläger selbst die Ausübung seiner Religion im Vordergrund steht und er kein Interesse an politischen und ideologischen Fragen hatte, da dies in seinen Antworten ebenfalls anklingt, beispielsweise auf die Fragen des Gerichts nach befreundeten En-Nahda-Anhängern und seiner eigenen Einstellung dazu („Es gibt viele Menschen mit dieser Ausrichtung und auch in der Moschee gibt es diese Ausrichtung. Das ist relativ leicht, das herauszufinden, wenn man sich mit den Menschen dort unterhält. (...) Ennahda betrifft mich nicht, das ist Tunesien und das interessiert mich auch nicht.“, S. 5). Auch hat der Kläger als Grund für den Besuch der ...-Moschee nachvollziehbar angegeben, dass diese die größte arabischsprachige Moschee in ... sei. Jedoch hat der Kläger sich nicht auf die Darstellung beschränkt, dass er persönlich kein Interesse an politisch-ideologischen Fragen hatte, sondern seine Aussagen explizit auf die Arbeit des ganzen Vereinsvorstandes bezogen. Diese wirken pauschal und lebensfremd („wenn Referenten kommen, vertreten sie nicht irgendwelche politischen Ausrichtungen oder Ansichten“, S. 6), zumal eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger genannten Strömungen angesichts der verfassungsfeindlichen ideologischen Ausrichtung des damaligen Vorsitzenden ... naheliegend erscheint. Auch hierzu hat der Kläger lediglich sehr knapp angegeben, sein Verhältnis zum Vorsitzenden sei „ganz normal“ gewesen und er habe „nichts Auffälliges“ mitbekommen (S. 3). Nach alledem fehlt es letztlich insgesamt an glaubhaften Angaben des Klägers zu seiner Arbeit im Vorstand des VDV und zum dortigen Umgang mit politisch-ideologischen Strömungen des Islam, so dass die Kammer angesichts der fortbestehenden Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine Überzeugung davon gewinnen konnte, dass seine hierzu abgegebene Erklärung von einer inneren Einstellung getragen ist. Angesichts der erkennbar gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Einstellungen und Überzeugungen des damaligen Vereinsvorsitzenden ... wäre es notwendig gewesen, glaubhaft darzulegen, dass der Kläger im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit entweder mit diesen Überzeugungen nicht in Kontakt gekommen ist oder sich gegen diese gewandt hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zur Überzeugung der Kammer zu seinen Angaben zur Teilnahme an einer Veranstaltung der IGD im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs vor Gericht bewusst wahrheitswidrig eingelassen hat. Angesichts der damit in Zweifel stehenden Glaubwürdigkeit der Person waren und sind die Einlassungen des Klägers in einer Gesamtschau ungeeignet, die bestehenden Zweifel an der Aufrichtigkeit des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu zerstreuen. II. Der Kläger hat auch aus § 8 Abs. 1 StAG weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch auf erneute Verbescheidung seines Einbürgerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 1. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einbürgerung steht hiernach im grundsätzlich weiten Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung des Ermessens ist darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat demgemäß zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den Interessen des Bewerbers findet nicht statt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft handelt, insbesondere von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Da der demokratische Staat des Grundgesetzes von seinen Bürgern eine Verteidigung seiner freiheitlichen Ordnung erwartet, stellt es eine sachgerechte und zweckentsprechende Erwägung dar (§ 40 LVwVfG), wenn die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft mit der Begründung abgelehnt wird, der Bewerber bekenne sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Liegen tatsächliche Umstände vor, die es der Behörde zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird, und sind diese Umstände objektiv geeignet, solche Zweifel hervorzurufen, ist es folglich nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung als nicht im staatlichen Interesse liegend abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 – 1 B 73.83 – juris; Urt. v. 21.10.1986 – 1 C 44.84 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2001 – 13 S 916/00 – juris). 2. Vor diesem Hintergrund ist auch die Ablehnung der Einbürgerung des Klägers nach § 8 Abs. 1 StAG rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte (im ablehnenden Bescheid) und das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Widerspruchsbescheid) haben für die Ablehnung der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG im Wesentlichen auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verwiesen und damit zutreffend darauf abgestellt, dass es im Falle des Klägers objektiv zweifelhaft erscheint, dass sich dieser zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers kommt eine Entscheidung, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 2 C 29.06 – juris). Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. IV. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Wie ausgeführt, ist die entscheidungserhebliche Frage, welche Anforderungen an das Bekenntnis eines Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stellen sind, in Rechtsprechung und Literatur umstritten und wurde zuletzt in der höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung offengelassen. Beschluss vom 01.02.2023 Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2013. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der am ... in ... (Marokko) geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2003 mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium der Informatik an der Universität Karlsruhe (TH) auf, welches er mit Verleihung des Diploms im Jahr 2014 abschloss. Im Jahr 2008 heiratete er die deutsche Staatsangehörige .... Im Jahr 2009 wurde der Sohn ... der Eheleute in ... geboren, 2012 die Tochter .... Seit Anfang 2015 ist der Kläger als Softwareentwickler bei dem Unternehmen ..., ..., angestellt. Der Kläger erhielt erstmals 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zunächst zum Zwecke des Studiums, die in der Folge verlängert wurde, bis er nach seiner Eheschließung ab 2008 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhielt. Diese wurde bis zum 02.01.2017 verlängert. Auf den weiteren Verlängerungsantrag des Klägers vom 15.12.2016 stellte ihm die Beklagte während der laufenden Prüfung Fiktionsbescheinigungen aus, zuletzt bis zum 31.07.2018. Schließlich erteilte ihm die Beklagte am 05.06.2018 eine Niederlassungserlaubnis. Auf Initiative des Regierungspräsidiums Karlsruhe führte die Beklagte am 15.06.2016 eine Sicherheitsbefragung mit dem Kläger durch. Auf dem Fragebogen gab der Kläger auf die Frage „Hatten Sie jemals Kontakt zu einer Person, die einer in der Anlage 1 genannten Person, Gruppe oder Organisation nahe stand?“ die Antwort „Ja“ und zur Art des Kontakts „Freundeskreis, vor einer Woche“ an. Dies bezog sich nach der Liste in der Anlage auf die Organisationen „En-Nahda“ und „Jamaat al-Adl Wa al-Ihsan, Marokko“. Am 04.08.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einbürgerung. Dabei legte er das unterschriebene Formblatt „Bekenntnis- und Loyalitätserklärung“ vor, in dem er erklärte, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu bekennen, seine Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung, eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest vom 07.07.2016 sowie Gehaltsabrechnungen über sein monatliches Bruttogehalt von 3.185 € und das monatliche Bruttogehalt seiner Ehefrau von 450 € vor. Zudem wurde er über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren unterrichtet. Auf die daraufhin gestellte Anfrage zur Sicherheitsüberprüfung übersandte das baden-württembergische Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit E-Mail vom 05.12.2016 zunächst ein Protokoll der Mitgliederversammlung des „Vereins für Dialog und Völkerverständigung e. V.“ (im Folgenden: VDV), ..., vom 15.06.2010, in dem unter den Ergebnissen der Wahl des ersten Vorsitzenden u. a. „..., ...: 0 Stimmen“ aufgeführt wird, sowie eine Einschätzung und Bewertung des VDV für die Zwecke der Überprüfung der Gemeinnützigkeit auf dem Stand 06.02.2012. Zur Sache führte das Ministerium aus, in einem Einbürgerungsgespräch sollte der Kläger zu seiner Haltung zum Islamismus, Salafismus und zur Scharia befragt werden. Das Einbürgerungsgespräch führte ein Mitarbeiter der Beklagten am 26.02.2019 durch. In dem Gespräch wurde der Kläger insbesondere zu seiner Haltung zu den politischen Implikationen des Islam befragt. Zu den Ergebnissen nahm das Ministerium zum Antrag mit Schreiben vom 20.09.2019 Stellung: Der Einbürgerung des Klägers stimme das Ministerium nicht zu. Ihr stehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Der Kläger sei zumindest zeitweise als Funktionär eines Vereins tätig gewesen, der von einer verfassungsfeindlich eingestellten Organisation gesteuert werde. Denn die von der Muslimbruderschaft beeinflusste „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (im Folgenden: IGD) sei so eng organisatorisch und personell mit dem VDV verbunden, dass man die ...-Moschee auch als IGD-Moschee bezeichnen könne. Seine Aktivitäten habe der Kläger im Einbürgerungsgespräch zu verharmlosen versucht. Zu Beginn habe er die ...-Moschee klar als seinen religiösen Bezugspunkt genannt, später habe er versucht, dies zu relativieren. Die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung würden durch sein widersprüchliches Antwortverhalten im Einbürgerungsgespräch noch verstärkt. Er habe auf Fragen zu verschiedenen Glaubensrichtungen im Islam und nach einem idealen Staat mit religiösen Regeln ausweichend reagiert. Auch die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im traditionellen islamischen Familienrecht habe er abgestritten, obwohl sie ihm wohlbekannt sei. Zudem habe er zunächst verneint, Vorträge im Ausland besucht zu haben, später jedoch angegeben, er habe Vorträge in Marokko vor seiner Ausreise besucht und an einer IGD-Veranstaltung in England teilgenommen. Außerdem habe er am MJD-Jahresmeeting 2016 teilgenommen, einer ureigenen Veranstaltung der Muslimbruderschaft. Mit Schreiben vom 14.10.2019 teilte die Beklagte dem Kläger die Bedenken hinsichtlich seiner Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen mit und hörte ihn zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrages an. Nachdem dem Kläger auf das Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.11.2019 eine Fristverlängerung für die Anhörung um einen Monat gewährt worden war, erfolgte eine Äußerung zunächst nicht. Mit einem ersten Bescheid vom 08.01.2020 lehnte die Beklagte den Antrag sodann ab. Vor Zustellung des Bescheides ging bei der Beklagten eine Stellungnahme des Klägervertreters vom 13.01.2020 ein, in der ausgeführt wurde: Richtig sei, dass der Kläger von 2007 bis 2009 im Vorstand des VDV gewesen sei; dort sei er für die Jugendarbeit und die Organisation von Sportveranstaltungen zuständig gewesen. Seit 2013 besuche er die ...-Moschee in ... aus persönlichen Gründen nur noch ein bis zweimal im Monat, er besuche vorrangig nun andere Moscheen. Über die Behauptung, dass die Muslimbruderschaft Einfluss auf die ...-Moschee nehme, wisse er nichts; dass er Ziele der Muslimbruderschaft unterstütze, sei an den Haaren herbeigezogen. In dem Einbürgerungsgespräch sei ein „Frage-Antwort-Spiel“ durchgeführt worden, die von der Beklagten gezogenen Schlussfolgerungen würden sich nicht aus den Antworten des Klägers ergeben. So habe er keine Gewaltanwendung der Hamas gegen die israelische Besatzung gutgeheißen. Mit einem zweiten Bescheid, der in der Akte der Beklagten mit dem Datum „03.02.2020“ geführt wird und der dem Kläger mit dem Datum „08.01.2020“ am 05.02.2020 zugestellt wurde, nahm die Beklagte den ersten Bescheid zurück (Ziff. 1) und lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers wiederum ab (Ziff. 2). Zudem wurde eine Gebühr von 191,- € festgesetzt (Ziff. 3). Zur Begründung führte sie aus: Der erste Ablehnungsbescheid werde zurückgenommen, da eine Ermessensausübung zur Ablehnung gefehlt habe. Diese werde nunmehr nachgeholt. In der Sache habe der Kläger die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutzes, dass er sich im Vorstand des Vereins für Dialog und Völkerverständigung engagiert habe, bestätigt. Er habe die ...-Moschee auch zunächst weiterhin klar als seinen religiösen Bezugspunkt benannt, dies jedoch im weiteren Verlauf des Einbürgerungsgesprächs versucht zu relativieren. Soweit er die politische Richtung der Moschee als „liberal“ eingeschätzt habe, habe er auf Nachfrage jedoch nur zwei konservative Gruppen benannt, die er an der Moschee wahrgenommen habe (Ennahda und Muslimbruderschaft). Von der Unterstützung des Vereins habe er sich nicht glaubhaft abgewendet. Auch eine Ermessenseinbürgerung komme nicht in Betracht; die Einbürgerungsbehörde könne die Einbürgerung ablehnen, wenn tatsächliche Umstände vorlägen, die es ihr zweifelhaft erscheinen ließen, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne und für ihre Erhaltung eintreten werde. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.03.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den zweiten Ablehnungsbescheid. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2021 zurück (Ziff. 1), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziff. 2) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 255,- € fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte es aus: Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz sei der Kläger zumindest zeitweise als Funktionär eines Vereins tätig gewesen, der von einer verfassungsfeindlich eingestellten Organisation gesteuert werde. Die von der Muslimbruderschaft beeinflusste „Islamische Gemeinschaft in Deutschland“ (IGD), seit 2018 „Deutsche Muslimische Gemeinschaft“ (DMG), gelte als nationaler Ableger der ägyptischen Muslimbruderschaft. Sie sei so eng organisatorisch und personell mit dem „Verein für Dialog und Völkerverständigung e. V.“ verbunden, dass man die ...-Moschee auch als IGD-Moschee bezeichnen könnte. Eine glaubhafte Abwendung von diesen Unterstützungshandlungen liege nicht vor. Hinsichtlich seiner Vereinstätigkeit habe der Kläger in dem Einbürgerungsgespräch ungenau und ausweichend geantwortet und habe versucht, durch sein diffuses Antwortverhalten seine Tätigkeiten herunterzuspielen. Zudem habe der Kläger bestätigt, dass er an Veranstaltungen teilgenommen habe, bei denen islamistisches Gedankengut verbreitet worden sei. Angesichts der unklaren und widersprüchlichen Aussagen des Klägers zu seinen Kontakten zum islamistischen Gedankengut sei davon auszugehen, dass es sich bei seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung um ein reines Lippenbekenntnis handele. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 07.05.2021 zugestellt. Am 18.05.2021 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen: Er sei von 2000 bis 2017 Mitglied des VDV gewesen und habe in der Zeit von 25.03.2007 bis zum 24.05.2009 als Vorstand kandidiert. Als Vorstand sei er für die Jugendarbeit zuständig gewesen und habe Sportveranstaltungen abgehalten. Die Behauptung der Beklagten, er habe sich 2010 nochmals zur Vorstandswahl aufstellen lassen, treffe nicht zu. Als Indiz für die verfassungsfeindliche Tätigkeit des Vereins sehe die Beklagte offenbar eine Koordination zwischen dem Verein und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland und hierbei den Vorwurf, dass ein Herr El-... im Jahr 2008 als Referent in der ...-Moschee aufgetreten sei. Die Beklagte behaupte nicht, dass der Kläger dabei zugegen gewesen sei. Es gebe weder seitens des Vereins noch in concreto seitens des Klägers eine ideologische Nähe zum IGD. Es werde bestritten, dass es innerhalb des Vereins unterschiedliche ideologische Strömungen geben sollte, jedenfalls habe sich der Kläger keiner extremistischen Strömung angeschlossen. Konkrete Unterstützungshandlungen des Klägers seien auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorhanden. IGD und En-Nahda-Bewegung seien dem Kläger nicht bekannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2020 („08.01.2020“) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.2021 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor: Soweit der Kläger bestreite, dass die Muslim-Bruderschaft bzw. die Islamische Gemeinschaft Deutschland in irgendeiner Weise Einfluss auf die Moschee oder aber den Verein nehme, werde auf die Ausführungen aus den zuletzt veröffentlichen Berichten des Verfassungsschutzes verwiesen, die dies grundsätzlich anders beurteilten. Die Vermutung, dass der Kläger Kontakte zur islamistischen Szene habe, sei bereits durch die von ihm eingeräumte Teilnahme an einem MJD-Jahrestreffen gerechtfertigt und werde durch die weiteren Erkenntnisse untermauert. Das Gericht hat als Erkenntnismittel die Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2006, 2009 und 2021, den Verfassungsschutzbericht des Bundes 2021 sowie die Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages „Islamische Organisationen in Deutschland“ (2015) in das Verfahren eingeführt. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Band Einbürgerungsakte, Ausländerakten in elektronischer Form) sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band Widerspruchsakte) vor. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 ist der Kläger informatorisch angehört worden sowie Beweis erhoben worden zu den Angaben des Klägers im Einbürgerungsgespräch am 26.02.2019 durch Augenschein (digitale Tondatei) und Vernehmung des Zeugen .... In der mündlichen Verhandlung am 01.02.2023 ist Hr. ... ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg als amtliche Auskunftsperson angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.