Leitsatz: Kein Einbürgerungsanspruch wenn das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zur Überzeugung des Gerichts nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in B. geborene Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt mit ihren Eltern - ebenfalls marokkanische Staatsangehörige - sowie ihren Geschwistern in B. . Am 24. Juni 1998 stellte ihr die Stadt B. eine bis zu ihrem sechzehnten Geburtstag (00.00.0000) befristete Aufenthaltserlaubnis aus. Am 20. Mai 2010 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Schulbescheinigung der Städtischen Gemeinschaftshauptschule (GHS) C. vom 8. Oktober 2009, wonach sie die Jahrgangsstufe 7 besuchte, die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. In der aus diesem Anlass durchgeführten sicherheitsrechtlichen Befragung gab die Klägerin u.a. an, dass sie sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet aufhalte. Sämtliche Fragen nach Kontakten zu den in der Anlage zur Befragung gelisteten Gruppen und Organisationen verneinte die Klägerin. Die Klägerin erhielt zunächst Fiktionsbescheinigungen. Nach Vorlage ihres am 7. Mai 2010 vom Konsulat in E. ausgestellten marokkanischen Passes erteilte die Stadt B. ihr am 6. September 2010 die Niederlassungserlaubnis. Zwei Tage später, unter dem 8. September 2010 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung nach § 10 StAG. Beigefügt waren unter anderem ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 22. Juni 2010 und eine Meldebestätigung vom 6. September 2010, wonach die Mutter der Klägerin seit 1988 und die Klägerin seit ihrer Geburt in B. gemeldet waren. Zu ihrer Schulbildung machte die Klägerin im Formblattantrag ebenso wie im handschriftlichen Lebenslauf vom 19. Mai 2010 folgende Angaben: 2000 – 2005 Grundschule 2005 – 2009 Realschule 2009 – 2010 Hauptschule. Sie legte Zeugnisse der GHS C. vor betreffend das Schuljahr 2009/2010, 1. und 2. Halbjahr sowie eine Schulbescheinigung der GHS C. vom 8. Oktober 2009, wonach sie die Jahrgangsstufe 7 besuchte. Weiter gab sie an, seit ihrer Geburt in B. zu leben. Die Loyalitätserklärung ist von ihr unter dem 8. September 2010 unterschrieben, nachdem sie mit Datum vom 16. Mai 2010 die "Erklärung zum Einbürgerungsantrag" unterzeichnet hatte, in der sie unter Ziffer 4 bestätigte, über die Bedeutung der Loyalitätserklärung belehrt worden zu sein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 bat die Einbürgerungsbehörde um Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung sowie Kopien der Schulzeugnisse des jeweils zweiten Schulhalbjahres der Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009. Unter dem 6. September 2011 erinnerte die Behörde an die Vorlage. Die Klägerin gab am 28. September 2011 bei der Einbürgerungsbehörde u.a. folgende Unterlagen ab: Anmeldebestätigung zum Einbürgerungstest, Schulbescheinigung der GHS C. vom 22. September 2011, Zeugnisse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule H. bis einschließlich Klasse 4 (wobei sich aus dem vorgelegten Zeugnis der Klasse 4 ergibt, dass die Klägerin auf Wunsch ihrer Eltern die Klasse 4 wiederholte), Zeugnisse der I. -K. -Realschule für das Schuljahr 2005/2006, 1. und 2. Halbjahr sowie Zeugnisse der GHS C. , betreffend die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011, jeweils 1. und 2. Halbjahr. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 sowie vom 26. Oktober 2011 bat die Einbürgerungsbehörde erneut um Kopien der Schulzeugnisse der Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009. Einen mit der Einbürgerungsbehörde vereinbarten Termin am 23. November 2011 nahm die Klägerin nicht wahr, teilte aber telefonisch mit, dass sie in diesen drei Schuljahren wegen familiärer Probleme keine Schule besucht habe. Die Einbürgerungsbehörde wandte sich daraufhin an die Schulen und erhielt telefonisch folgende Auskünfte: Die I. -K. -Realschule erklärte, die Klägerin habe die Schule nur im Schuljahr 2005/2006 besucht. Sie sei von ihrem Vater ordnungsgemäß abgemeldet worden, mit der Begründung, dass sich seine Tochter seit den Sommerferien in Marokko aufhalte. Die GHS C. erklärte, die Klägerin sei erstmals für das Schuljahr 2009/2010 angemeldet worden mit der Angabe, dass sie bis zur Klasse 8 die Schule in Marokko besucht habe. Aufgrund ihres Leistungsstandes sei sie in die Klasse 7 aufgenommen worden. In der Folgezeit prüfte die Ausländerbehörde der Beklagten, ob der Aufenthaltstitel wegen des - aufgrund der Auskünfte der Schulen vermuteten - Auslandsaufenthalts der Klägerin erloschen war und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2012 wegen der beabsichtigten Rücknahme der Niederlassungserlaubnis an. Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erklärte mit Schreiben vom 6. Februar 2012, sie habe sich seit dem Ende des Schuljahres 2005/2006 bis zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 nicht in Marokko, sondern ununterbrochen in Deutschland aufgehalten. Die Schulabmeldung im Sommer 2006 sei wegen Differenzen mit der Schulleitung der Realschule erfolgt, die darauf beruhten, dass sie aus religiösen Gründen nicht am Sport- und Schwimmunterricht habe teilnehmen wollen. Tatsächlich habe sie sich in den drei fraglichen Schuljahren zu Hause aufgehalten, dort gelernt und Kurse der C1. -Moschee besucht. Diese Angaben wiederholte die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. März 2012. Sie ließ weiter vortragen: Mehrere B1. Schulen hätten ihre Aufnahme abgelehnt, wegen ihrer Weigerung am Sportunterricht teilzunehmen. Die Klägerin legte ihre Person betreffende Patientenkarteien verschiedener Ärzte und eine Leistungsliste der E1. O. vor, die ‑ auch - im fraglichen Zeitraum Behandlungen der Klägerin ausweisen. Weiter übersandte sie Kopien des Reisepasses ihrer Mutter, in den sie bis zu ihrem sechzehnten Lebensjahr eingetragen war und eine Bescheinigung des "J. B. (C1. -Moschee) e.V." vom 3. Februar 2012. In dieser ist ausgeführt, dass die Klägerin sich im Schuljahr 1999/2000 eingeschrieben habe und auch im Schuljahr 2011/2012 ausgesprochen aktiv am Unterricht teilnimmt. Das Stundenvolumen habe fünf Wochenstunden betragen. Sie sei in Arabisch und Islamischer Ethik mit den Schwerpunkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet worden. Auch im laufenden Schuljahr 2011/2012 nehme sie ausgesprochen aktiv am Unterricht teil. Die Klägerin legte zudem eine Erklärung der Kindertagesstätte St. K1. vom 3. April 2012 vor, wonach sie ihre Schwester B2. G. , geboren am 00.00.0000 während ihrer Kindergartenzeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2010 nachmittags "meist" abgeholt habe. Schließlich legte sie Zeugnisse der Schule der B3. Moschee B. (C2.------straße 0) vor, zunächst in arabischer Sprache betreffend die Schuljahre 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009, später in übersetzter Form ohne das Schuljahr 2005/2006 sowie eine Erklärung dieser Moschee vom 25. Dezember 2009, wonach sie jeden Dienstag und Freitag von 9.00 Uhr morgens bis 13.00 Uhr nachmittags, also acht Stunden in der Woche die Schule besuchte. Die Ausländerbehörde kam sodann ausweislich eines Aktenvermerks vom 9. Januar 2013 zum Ergebnis, dass ein Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht nachweisbar sei und deshalb die Niederlassungserlaubnis nicht aufgehoben werden könne. Die Klägerin legte der Einbürgerungsbehörde zwischenzeitlich einen bestandenen Einbürgerungstest (23 von 33 Punkten) vom 14. November 2011 vor und bat um Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Weiter legte sie Schulzeugnisse der GHS C. vor für das Schuljahr 2011/2012 (1. und 2. Halbjahr) und das Schuljahr 2012/2013 (1. Halbjahr) sowie eine Aufnahmebestätigung des D. -Gymnasiums in B. für das Schuljahr 2013/2014. Die von der Beklagten am 6. Oktober 2011, 26. März 2013 und 6. Mai 2013 durchgeführten Sicherheitsabfragen ergaben jeweils keine Erkenntnisse in Bezug auf die Klägerin. Mit Anhörungsschreiben vom 4. Oktober 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG abzulehnen. Aufgrund der Unterlagen, die sie der Ausländerbehörde vorgelegt habe, sei nicht nachgewiesen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten acht Jahren im Bundesgebiet gehabt habe. Ein rechtmäßiger Aufenthalt indiziere nicht gleichzeitig einen gewöhnlichen Aufenthalt. Für den Einbürgerungsanspruch müsse aber der gewöhnliche und rechtmäßige Aufenthalt in den letzten acht Jahren vor der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ununterbrochen bestanden haben. Es sei davon auszugehen, dass sie von 2006 bis 2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Marokko gehabt habe. Es bestünden mit Blick auf die Verletzung der Schulpflicht auch Zweifel, ob eine Integration in den deutschen Staatsverband erfolgt sei. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. Februar 2014, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Klägerin habe sich ausweislich der gegenüber den Schulen abgegebenen Erklärungen ihres Vaters von August 2006 bis August 2009 nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik sei deshalb unterbrochen. Im Hinblick auf ihren Schulbesuch seien ihre Angaben im Einbürgerungsverfahren und gegenüber der Ausländerbehörde widersprüchlich. Die Verletzung der Schulpflicht begründe Zweifel an der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse. Im Übrigen stehe der Sozialhilfebezug der Familie einer Einbürgerung entgegen. Härtegründe im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 12. März 2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor: Der Sozialhilfebezug der Familie könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie noch Schülerin sei und bei ihren Eltern lebe. Ihre Integration sei durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest nachgewiesen. Die Bescheinigungen der Kindertagesstätte St. K1. vom 3. April 2012 und der B3. Moschee vom 25. Dezember 2009 sowie die sonstigen der Ausländerbehörde vorgelegten Unterlagen bestätigten, dass sie sich in den Schuljahren 2006 bis 2009 tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zu diesem Ergebnis sei auch die Ausländerbehörde gekommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2014 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Sie weist nochmals auf Widersprüche im Vortrag der Klägerin hin und äußert Zweifel an der Bereitschaft der Klägerin, sich in die Gesellschaft und Kultur der Bundesrepublik einzufügen. Nachdem dem Gericht durch Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft B. , Az. 00 bekannt geworden war, dass die Klägerin seit 1. September 2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden von dem "J. Zentrum B. (C1. Moschee) e.V." beschäftigt worden war, hat die Klägerin eine Bescheinigung des Vereins vom 13. Oktober 2015 vorgelegt, wonach sie seit 1. Juli 2013 nicht mehr als Lehrerin für die Moschee tätig ist. Weiter hat die Klägerin auf Nachfrage der Kammer u.a. noch folgende Unterlagen vorgelegt: - Ein Schulabgangszeugnis des D. Gymnasiums vom 31. März 2014, das den Schulbesuch vom 1. August 2013 bis 31. März 2014 bestätigt , allerdings keine Leistungsbewertung enthält und mit der Bemerkung endet: "Aufgrund der Fehlzeiten sind Aminas Leistungen nicht bewertbar. Sie verlässt das D. Gymnasium um eine Berufsausbildung zu beginnen." - Zeugnisse des Berufskollegs T. /T1. , Bildungsgang Berufliches Gymnasium für Gesundheit, Schuljahr 2014/2015, 1. und 2. Halbjahr sowie eine Schulbescheinigung des Berufskollegs vom 11. August 2015. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Der vom Gericht eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28. September 2015 weist keine Eintragungen aus. Das Gericht hat eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums B. , Abteilung Staatsschutz vom 9. Oktober 2015 sowie ein Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Ausländer- und Einbürgerungsakte der Klägerin, Ausländerakten ihrer Eltern) sowie des beigezogenen Verfahrens Staatsanwaltschaft B. , Az. 00 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Überzeugung der Kammer ist die von der Klägerin abgegebene Bekenntnis- und Loyalitätserklärung inhaltlich nicht zutreffend, denn die Klägerin hat keine entsprechende innere Haltung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der derzeit gültigen Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386), in Kraft getreten am 1. August 2015. Die Klägerin hat den Einbürgerungsantrag am 8. September 2010 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des § 40c StAG (30. März 2007) gestellt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er die in den Nr. 1 bis 7 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzungen der Nr. 2 bis 7 (1.) sowie ein seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt (2.) liegen vor, nicht aber die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (3.). (1.) Unstreitig erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5., 6. und 7. StAG. Sie ist ausweislich des eingeholten Bundeszentralregisterauszugs vom 28. September 2015 strafrechtlich unbescholten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Die Klägerin spricht fließend und akzentfrei Deutsch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Mit dem erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest vom 14. November 2011 hat sie nachgewiesen, dass sie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 Satz 1 StAG). Von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts der marokkanischen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG abzusehen, weil die Klägerin ihre Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Ihr Heimatstaat Marokko verweigert regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. April 2008 - 8 K 815/06 -, juris, Rn. 42; ebenso: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, Stand 1. Juni 2015 - VAH-StAG -, Ziffer 12.1.2.2. Entgegen der Auffassung der Einbürgerungsbehörde erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. StAG. Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Familie bezieht sie zwar Leistungen nach dem SGB II. Sie hat die Inanspruchnahme der Leistungen jedoch normativ nicht zu vertreten, da sie derzeit noch die Schule besucht. Das Sozialrecht anerkennt als Grund, die eigene Arbeitskraft nicht einzusetzen, eigene Ausbildungsaktivitäten, soweit sie den Schulbesuch auch - wie hier - weiterführender Schulen und die Erstausbildung betreffen. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. September 2012 - 11 K 410/12 -, juris, Rn. 21; Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 260.2; VAH-StAG, Ziffer 10.1.1.3. Auch kann ihr die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch ihre unterhaltspflichtigen Eltern nicht zugerechnet werden; eine Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung existiert nicht. Vgl. VAH-StAG, Ziffer 10.1.1.3. Weiter erfüllt die Klägerin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG, denn sie verfügt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG). (2.) Schließlich erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung eines seit acht Jahren rechtmäßigen (a) und gewöhnlichen (b) Aufenthalts in der Bundesrepublik. (a) Der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist oder er kraft Gesetzes als erlaubt gilt, sofern nicht besondere aufenthaltsrechtliche Befreiungstatbestände greifen. Maßgebend ist das Aufenthaltsrecht. Vgl. Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 110 m.w.N. Die Klägerin ist seit 24. Juni 1998 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, seit 6. September 2010 besitzt sie eine wirksame, bestandskräftige Niederlassungserlaubnis. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Aufenthaltstitels (§§ 44, 43 Abs. 3 LVwVfG) bestehen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist mangels entsprechender Zuständigkeit nicht befugt - auch nicht im Rahmen einer Inzidentprüfung - darüber zu entscheiden, ob der Aufenthaltstitel nach § 51 AufenthG erloschen ist (vgl. auch § 17 StAG). Vorliegend ist die Ausländerbehörde nach entsprechender Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist und dass kein Aufhebungsgrund vorliegt. An diese Entscheidung ist die Einbürgerungsbehörde und im Streit um die Einbürgerung auch das Gericht gebunden. Vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Ausländer- und Einbürgerungsbehörde: Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 114; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Mai 2012 ‑ 19 E 700/11 -, juris, Rn.8. (b) Trotz erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in den letzten acht Jahren ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch davon auszugehen, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 b StAG im fraglichen Zeitraum im Inland war. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in den §§ 8 und 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hat im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbk) vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101). Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs knüpft die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG an die Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Positiv formuliert ist maßgeblich, wo der Schwerpunkt der Bindungen dieser Person liegt, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt im Übrigen eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Verhältnisse voraus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 28.10 -, juris, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 -, juris, Rn. 10f; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 ‑ 19 A 2380/12 -, juris, Rn. 12. Bei Kindern und Jugendlichen, die in aller Regel - wie die Klägerin - einen eigenen Hausstand nicht führen, ist im Regelfall auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt und damit darauf abzustellen, ob die tatsächliche Betreuungsperson ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet hat. Grundsätzlich teilen Kinder und Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Eltern und zwar auch dann, wenn sie mit Rückkehrabsicht vorübergehend außerhalb der Familie untergebracht sind. Berlit in GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 10 Rn. 107. Ausgehend von diesen Maßstäben hat und hatte die Klägerin - unabhängig davon, ob sie sich nach der Abmeldung von der Realschule am Ende des Schuljahres 2005/2006 und bis zu ihrem erneuten Schulbesuch ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 an der GHS C. zeitweise im Heimatland bzw. im Ausland aufgehalten hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehalten. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen betreffend ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik während der Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 sind zwar lückenhaft und teilweise wenig glaubhaft. Unstreitig hat die Klägerin bis zum Beginn der Sommerferien am 8. August 2006 die Realschule besucht. Der erste Nachweis für einen anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet findet sich durch dokumentierte Arztbesuche vom 14. Dezember 2006 (Dr. H1. ) und vom 18. Dezember 2006 (Dr. T2. und H2. ). Die Bescheinigung des Kindergartens erfasst erst den Zeitraum ab 1. Oktober 2007. Der Beweiswert der - nach Angaben der Klägerin - von der B3. Moschee, C2.------straße 0 ausgestellten Zeugnisse und der Erklärung der Moschee vom 25. Dezember 2009 ist höchst zweifelhaft. Die in der C2.------straße 0 gelegenen Räumlichkeiten (ehemalige Tanzschule) wurden bis etwa Mitte oder Ende 2009 als Moschee genutzt, bekannt unter den Namen B4. S. Moschee oder S. Moschee. Vgl. Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015; Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015; Bericht des Journalisten Albrecht Metzger; "Unter strengen Brüdern", abrufbar unter www.zeit.de. Der Trägerverein Islamischer Kulturverein B. e.V. (N. B3. ) ist mit dem Vereinssitz C2.------straße 0 aktuell noch im Vereinsregister des Amtsgerichts B. eingetragen; Leiter des Vereins ist ausweislich des Vereinsregisters der Vater der Klägerin, P. G. . Warum der auf der Erklärung vom 25. Dezember 2009 befindliche Stempel der Moschee im Gegensatz zur Angabe im Absender die C2.------straße 0 als Anschrift angibt, ist nicht nachvollziehbar. Auffällig ist weiter, dass zunächst ein Zeugnis dieser Moschee auch für das Schuljahr 2005/2006 in arabischer Sprache vorgelegt wurde, obwohl die Klägerin in diesem Schuljahr unstreitig noch die Realschule besucht hat und sie folglich die ausweislich der Erklärung der Moschee vom 25. Dezember 2009 im Vormittagsbereich liegenden Stunden der Moscheeschule nicht besucht haben kann. Nach der Aufforderung der Behörde, Übersetzungen vorzulegen, wurden dann nur noch übersetzte Zeugnisse der Moschee für die fraglichen drei Schuljahre eingereicht. Die Bescheinigung der C1. -Moschee vom 3. Februar 2012 geht auf die streitigen Schuljahre nicht ein. Die vom Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2012 angekündigten und von der Behörde angemahnten detaillierten Nachweise für den Besuch der Schule der C1. -Moschee wurden nicht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie - entgegen ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. März 2012 ‑ in dieser Zeit keinen Unterricht der C1. -Moschee besucht habe. Selbst wenn die damals zwölfjährige Klägerin sich aber in den vier Monaten zwischen Beendigung des Schuljahres 2005/2006 und dem ersten dokumentierten Arztbesuch Mitte Dezember 2006 nicht in der Bundesrepublik aufgehalten haben sollte, ist dies gemäß § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG unschädlich, denn nach dieser Vorschrift wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen und aufgrund des - unbestrittenen - Aufenthalts der Familie der Klägerin in Deutschland ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin jedenfalls weiterhin in Deutschland war. Für das Jahr 2007 sind zwar auffallend wenig Arztbesuche dokumentiert, der erste am 26. Oktober 2007 (Dr. H1. ). Seit 1. Oktober 2007 soll die Klägerin nach der Kindegartenbescheinigung vom 3. April 2012 nachmittags meist ihre kleine Schwester abgeholt haben. Allerdings gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die zwölfjährige Klägerin nach Dezember 2006 ausgereist und dann im Laufe des Jahres 2007 wieder eingereist wäre. Der alte Pass der Mutter, in den die Klägerin damals eingetragen war, liegt nicht mehr vor. Für 2008 und 2009 sind so viele Arztbesuche dokumentiert, dass hier von einem Inlandsaufenthalt auszugehen ist. Da offensichtlich weder die Klägerin noch ihre Familie ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik aufzugeben beabsichtigen und die erziehungsberechtigten Eltern durchgängig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben, geht die Kammer davon aus, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin zwischen ihrem zwölften und vierzehnten Lebensjahr im Bundesgebiet durchgängig bestanden hat, wobei offen bleiben kann, ob sie sich zeitweise im Ausland aufgehalten hat. (3.) Es fehlt jedoch zur Überzeugung der Kammer an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) genannten Verfassungsgrundsätze, die auch einbürgerungsrechtlich maßgeblich sind. Vgl. Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 11 StAG Rn. 108. Dies sind • das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, • die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, • die Unabhängigkeit der Gerichte, • der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für das Staatswesen zu verhindern, bedingt, das Verfassungstreuebekenntnis und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 StAG als materielle Einbürgerungsvoraussetzung zu verstehen, also zu verlangen, dass die Erklärungen inhaltlich richtig sein müssen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Ba-Wü), Urteile vom 7. März 2013 - 1 S 617/12 - (nicht veröffentlicht) und vom 20. Februar 2008 - 13 S 1169/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2012 - 5 B 11.732 -, juris; offen gelassen vom BVerwG, Beschl. v. 08. Dezember 2008 ‑ 5 B 58.08 -, juris und vom OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 19 E 8/12 -, juris, Rn. 5f.; für materielle Voraussetzung Hailbronner in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 10 StAG Rn. 15; differenzierend Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 135. Maßgeblich ist auch insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, das heißt entscheidend ist nicht, ob die bei Stellung des Einbürgerungsantrags am 8. September 2010 sechzehnjährige Klägerin damals den Inhalt des von ihr unterschriebenen Bekenntnisses und der abgegebenen Loyalitätserklärung verstanden und ein entsprechendes Bewusstsein entwickelt hatte, sondern ob sie heute eine entsprechende innere Einstellung hat. Die Kammer hat - insbesondere nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung - die Überzeugung gewonnen, dass dies nicht der Fall ist. (a) Zweifel, ob das Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ihre Loyalitätserklärung tatsächlich inhaltlich zutreffend sind, ergeben sich zunächst daraus, dass die Klägerin im gesamten sich über mehrere Jahre hinziehenden Einbürgerungsverfahren immer wieder falsche Angaben gemacht und auch in der mündlichen Verhandlung nicht offen diese Angaben klargestellt hat. So hat sie sowohl im Formblattantrag vom 8. September 2010 als auch im handschriftlichen Lebenslauf vom 19. Mai 2010 angegeben, von 2005 bis 2009 die Realschule besucht zu haben. Tatsächlich hat sie erst mit Beginn des Schuljahres 2009, also etwa ein Dreivierteljahr vor Abfassung des Lebenslaufs nach dreijähriger "Pause" den Schulbesuch wieder aufgenommen. Sie hat insoweit bewusst eine falsche Angabe gemacht. Auf mehrfache konkrete Nachfragen der Einbürgerungsbehörde nach den Zeugnissen für die drei fehlenden Schuljahre hat sie schließlich im November 2011 - zwischenzeitlich war die Klägerin siebzehn Jahre alt - telefonisch der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt, dass sie wegen familiärer Probleme von 2007 bis 2009 keine Schule besucht habe. Auch diese Erklärung war - nach der späteren eigenen Einlassung der Klägerin - nicht korrekt, denn sie gibt heute an, aus religiösen Gründen keine Schule besucht zu haben. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mehrfach betont hat, sie habe den Schulbesuch nur und ausschließlich deshalb verweigert, weil sie nicht am Schwimmunterricht habe teilnehmen wollen, gegen den Sportunterricht habe sie nie Einwendungen gehabt, ihre Entscheidung, den Schulbesuch an der GHS C. wieder aufzunehmen, habe sie deshalb getroffen, weil dort zwar Sportunterricht, aber kein Schwimmunterricht erteilt wurde, begegnet selbst dies Zweifeln, denn ausweislich der Zeugnisse der GHS C. der Schuljahre 2009/2010, 1. und 2. Halbjahr sowie 2010/2011 1. Halbjahr, hat die Klägerin offensichtlich auch nicht am Sportunterricht teilgenommen. Jedenfalls wurden ihre Leistungen nicht bewertet. Dies fügt sich ein in das Bild, das sich aus den von der Klägerin zu den Verwaltungsakten gereichten Karteieinträgen der Arztpraxis Dr. T2. und H2. ergibt. Dort ist unter dem 9. April 2009 vermerkt: "Wichtige ist Bewegung, fast keine wegen Tradizion bei moslemischen Religion." Unter dem 22. Oktober 2009 ist u.a. vermerkt: "kein Sport ist auch kein Ausweg, wird immer weniger Leistungsfähig und Beweglich". Unter dem gleichen Datum ist notiert, dass eine Bescheinigung ausgestellt wurde "kein Sport bis Endejahres". Warum also die Möglichkeit an der GHS C. Sportunterricht ohne Schwimmen absolvieren zu können, ausschlaggebendes Motiv für die Wiederaufnahme des Schulbesuchs gewesen sein soll - so die Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung -, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Unter dem Druck der von der Ausländerbehörde in den Blick genommenen Aufhebung der Niederlassungserlaubnis hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren betreffend die Schuljahre 2005/2006 bis 2009/2010 am 29. April 2012 eidesstattlich u.a. versichert, sie habe in diesen Jahren Kurse der C1. -Moschee in B. besucht. Wie bereits oben ausgeführt wurden die vom Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2012 angekündigten und von der Behörde angemahnten detaillierten Nachweise für den Besuch der Schule der C1. -Moschee nicht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass sie in der fraglichen Zeit keinen Unterricht der C1. -Moschee - gelegen in der Q. -Q1. -Straße 0 - besucht habe, sondern ausschließlich den Unterricht in der damals in der C2.------straße 0 gelegenen B3. Moschee. Wie es zu dieser "Verwechslung" der beiden deutlich voneinander entfernt liegenden Moscheen gekommen ist, konnte die Klägerin nicht erklären. Auf den Vorhalt, wie eine Moschee Schule in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr, dienstags und freitags - so die Erklärung der B3. Moschee vom 25. Dezember 2009 - schulpflichtige Kinder - nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung etwa fünfzehn Schüler im Alter von circa dreizehn bis fünfzehn Jahren -unterrichten könne, verwickelte sich die Klägerin in weitere Widersprüche und erklärte der Unterricht habe nur am Wochenende stattgefunden; zunächst sei sie auch der Auffassung gewesen, der Unterricht sei nachmittags gewesen. Es erscheint bereits fraglich, ob ein Einbürgerungsbewerber der - wie die Klägerin - im Einbürgerungs- und selbst im Gerichtsverfahren bewusst falsche Angaben macht, als loyal gegenüber dem Aufnahmestaat angesehen werden kann. (b) Jedenfalls ist die Kammer mit Blick auf die - von der Klägerin teilweise selbst eingeräumten - Verbindungen der Klägerin zur B3. Moschee (auch B4. S. Moschee oder S. Moschee) in der C2.------straße 0 sowie zur N1. J1. B5. Moschee in der K2. Straße 00 überzeugt, dass ihr formal abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ihre Loyalitätserklärung nicht von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin der salafistisch-extremistischen Ausrichtung des Islam zumindest sehr nahe steht; vieles spricht dafür, dass sie eine Anhängerin dieser Ausrichtung ist. Salafisten verfolgen das Ziel, Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk, das als „gottgewollte“ Ordnung angesehen und propagiert wird, umzugestalten. Für Salafisten ist Allah der einzige Souverän und die Scharia das von ihm offenbarte - und damit einzig legitime - Gesetz. Sie wollen die deutsche Gesellschaft entsprechend ihrer Vorschriften missionieren. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche "Religion". Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Die Volkssouveränität als wesentliches Element der Demokratie westlicher Prägung ist demnach unvereinbar mit dem religiös argumentierenden Salafismus. Die salafistische Ideologie widerspricht in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, S. 137 f. Die B3. Moschee (auch B4. S. Moschee oder S. Moschee) in der C2.------straße 0 war die Nachfolgerin der B4. S. Moschee B. in der S1.-----straße 0, die im Jahr 2003 als Treffpunkt salafistisch-extremistisch orientierter Personen im Raum B. bekannt geworden ist. Die salafistisch-extremistische Ausrichtung der Moschee C2.------straße 0 belegt eindrucksvoll der Bericht des Journalisten Albrecht Metzger vom 27. März 2008 "Unter strengen Brüdern" über seinen zehntägigen Aufenthalt in der Moschee im August 2007, also zu einem Zeitpunkt zu dem die Klägerin dort die Schule besucht haben will. Näheres zur Gründung der Moschee und zur Stellung des Vaters der Klägerin: Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015. Mitte/Ende 2009 - zu diesem Zeitpunkt nahm die Klägerin ihren Schulbesuch wieder auf - wurden die Moscheeräumlichkeiten in der C2.------straße 0 in B. aufgegeben. Es kam zu Differenzen der verantwortlichen Personen, die auch staatsanwaltliche Ermittlungen nach sich zogen. Es erfolgte die Anmietung von Räumen in der P1.---straße 00 und die Umbenennung zur Imam N1. Moschee sowie im Jahr 2013 zur Abspaltung eines Teils der Moscheegemeinde und Gründung der N1. J1. B5. Moschee in der K2. Straße 0. Sowohl das Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 als auch die Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015 weisen auf die Verbindungen des Vaters der Klägerin zur Imam N1. Moschee in der P1.---straße hin. Seit 13. November 2014 ist der Vater der Klägerin jedenfalls als Vorsitzender des Trägervereins der N1. J1. B5. Moschee in der K2. Straße 0, die Islamische kulturelle Vereinigung N2. N1. J1. B5. e.V. im Vereinsregister eingetragen. Nach dem Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 wird in beiden Moscheen eine salafistisch-extremistische Strömung vertreten. Auch die Vorgänger-Vereine seien stets als extremistische Objekte im Sinne des Verfassungsschutzes eingeschätzt worden. Aufgrund der extremistischen Bezüge würden die Vereine vom Verfassungsschutz beobachtet. Vgl. auch NRW-Innenminister Jäger bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2014 wonach etwa 20 der 850 Moscheegemeinden in Nordrhein-Westfalen als salafistisch eingestuft werden und der Schwerpunkt dieser Gruppen auf der Schiene Aachen, Köln, Bonn, Düsseldorf und dem Ruhrgebiet liegt; Artikel vom 8. Juni 2015, "Gefahr durch Salafisten und Rechtsextreme wächst", abrufbar unter www.aachener-zeitung.de. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung um Stellungnahme zu den Auskünften des Verfassungsschutzes gebeten worden. Sie hat dazu erklärt: "Ich habe das gelesen und habe es anschließend in die Ecke gelegt und gelacht. So wie die Muslime präsentiert werden in den Medien, handelt es sich bei den Salafisten um ganz schreckliche Menschen. Die Medien stellen alles ganz extrem dar. Ich fühle mich dann als die Betroffene, die unter dem schlechten Ruf leidet." Eine inhaltliche Auseinandersetzung, insbesondere auch mit der Darstellung ihres Vaters in den Verfassungsschutzberichten, vor allem in der Auskunft des Polizeipräsidiums B. , Staatsschutz vom 9. Oktober 2015, hat sie - nach dem Eindruck der Kammer bewusst - vermieden. Insbesondere hat sie nicht die Gelegenheit genutzt, sich von der in den Berichten dargestellten Ausrichtung der Moscheen zu distanzieren. Stattdessen beschränkte sie sich darauf, den Medien vorzuwerfen, die Muslime in ein schlechtes Licht zu rücken. Vor dem Hintergrund der Rolle ihres Vaters in den oben genannten Moscheen und mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin - nach ihrer eigenen Darstellung - über einen Zeitraum von drei Schuljahren regelmäßig wöchentlich die B3. Moschee (auch B4. S. Moschee oder S. Moschee) in der C2.------straße 0 besucht haben will und heute - ebenfalls nach ihren eigenen Angaben - neben der C1. -Moschee auch die Moschee K2. Straße besucht, erscheint ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Ahnung, welche Denkweisen in den einzelnen Moscheen vertreten werde, geradezu lebensfremd; die religiösen Ausrichtungen des Islam seien zu Hause "kein Thema"; sie seien keine "streng religiöse Familie"; sie wisse auch gar nicht genau, was Salafismus sei. Die 1994 geborene Klägerin war seit dem Schuljahr 1999/2000 in der C1. -Schule des "J. Zentrum B. (C1. -Moschee) e.V." eingeschrieben. Ausweislich der Bescheinigung des Vereins vom 3. Februar 2012 wurde sie mit fünf Wochenstunden in den Fächern Arabisch sowie Islamische Ethik mit den Schwerpunkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet und nahm jedenfalls im Schuljahr 2011/2012 "ausgesprochen aktiv am Unterricht teil". Sie war von 1. September 2012 bis 1. Juli 2013 von dem Trägerverein der C1. -Moschee mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden selbst als Lehrerin beschäftigt; nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung will sie allerdings niemals Koranunterricht erteilt haben. Ausweislich der Homepage der C1. -Moschee besteht die Aufgabe der Schule in der Vermittlung der arabischen Sprache und der islamischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Mit Blick auf diesen Sachverhalt glaubt die Kammer der Klägerin nicht, dass sie so unwissend ist, wie sie vorgibt. Auffallend sind auch ihre kurzen, aufgesetzt wirkenden Antworten betreffend zentrale Diskussionsthemen im Islam und in der Gesellschaft, wie die Stellung von Mann und Frau oder die Konversion von Moslems oder die Bedeutung der Scharia. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass Deutschland das "für sie Gewohnte" sei und dass sie Deutschland als ihr Heimatland betrachte, glaubt die Kammer der Klägerin durchaus, dass sie die Vorzüge des deutschen Staates schätzt. Dazu passt auch ihre - mit Blick auf die Behauptung, sie sei nie in Marokko gewesen allerdings erstaunliche - Bemerkung, sie könnte nicht in Marokko leben wegen der dortigen Verhältnisse im Gesundheitswesen und wegen des Umgangs miteinander. Der von der Klägerin gelobte Sozialstaat in der Bundesrepublik gehört indes nicht zu den prägenden Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Auffällig ist auch, dass die Klägerin betont hat, dass sie die deutschen Gesetze beachte, solange sie hier lebe, weil "man ansonsten nicht voran kommt". Dies belegt zwar die in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gekommene Zielstrebigkeit der Klägerin, nicht aber eine glaubhafte Verinnerlichung und Hinwendung zu den Grundprinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich lässt der Umstand, dass die in der Bundesrepublik geborene Klägerin sich nach Überzeugung der Kammer seit ihrer Kindheit ausschließlich in streng islamistisch oder salafistisch orientierten Kreisen bewegt, auch keine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich der islamistischen Haltung der Klägerin zu. Ob der Einbürgerung daneben der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht, kann offenbleiben. Schließlich kommt auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG nicht in Betracht, wenn - wie hier - kein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung vorliegt. Nach Nr. 8.1.2.5 VAH-StAG - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus. Vgl. VGH Ba-Wü, Urteil vom 7. März 2013 - 1 S 617/12 -, S. 22 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.