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Urteil

4 K 4335/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0112.4K4335.22.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln.(Rn.26) 2. Der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers ist dann nicht gesichert, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann.(Rn.26) 3. Ist der nach den Regelungen des SGB II (juris: SGB 2)/SGB XII (juris: SGB 12) bestehende Bedarf nicht vollständig gedeckt, ist zu prüfen, ob die verbleibende Einkommenslücke durch unschädliche Sozialleistungen geschlossen werden kann. Die Herkunft der Mittel kann allerdings bei der Frage der Nachhaltigkeit/Prognose relevant sein.(Rn.28) 4. Zweifel daran, dass der Einbürgerungsbewerber die fehlende Unterhaltssicherung nicht zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.(Rn.37) 5. Der Einbürgerungsbewerber muss den Inhalt der von ihm abzugebenden Bekenntniserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG)) verstehen. Bei einer Einbürgerung ist deshalb im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber die abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln.(Rn.26) 2. Der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers ist dann nicht gesichert, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann.(Rn.26) 3. Ist der nach den Regelungen des SGB II (juris: SGB 2)/SGB XII (juris: SGB 12) bestehende Bedarf nicht vollständig gedeckt, ist zu prüfen, ob die verbleibende Einkommenslücke durch unschädliche Sozialleistungen geschlossen werden kann. Die Herkunft der Mittel kann allerdings bei der Frage der Nachhaltigkeit/Prognose relevant sein.(Rn.28) 4. Zweifel daran, dass der Einbürgerungsbewerber die fehlende Unterhaltssicherung nicht zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.(Rn.37) 5. Der Einbürgerungsbewerber muss den Inhalt der von ihm abzugebenden Bekenntniserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG)) verstehen. Bei einer Einbürgerung ist deshalb im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber die abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8.05 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2.14 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16.16 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einbürgerung weder nach § 10 Abs. 1 StAG (1.) noch nach § 8 Abs. 1 StAG (2.) zu. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG vorliegen, seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. Es fehlt an den Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (a) und des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (b). Ob die Klägerin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und ob ihre Identität geklärt ist, kann dahingestellt bleiben. a) Die Klägerin erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Das Erfordernis, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, ist eine wichtige Voraussetzung, um sich langfristig erfolgreich in die deutsche Gesellschaft integrieren zu können. In einer auf Erwerbsarbeit ausgerichteten Gesellschaftsordnung wie der deutschen ist die wirtschaftliche Selbständigkeit grundsätzlich Voraussetzung für eine volle gesellschaftliche Teilhabe. Die geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts stellt einen Beleg auch wirtschaftlicher Integration dar. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegengewirkt werden. Der Einbürgerungsbewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Er hat deshalb darzulegen und zu beweisen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 26.12.2022, Rn. 3, 5, 7, jeweils m.w.N.). Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Für die Berechnung des maßgeblichen Unterhaltsbedarfs ist auf die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II abzustellen, in der der Einbürgerungsbewerber aktuell lebt. Demnach ist der Bedarfsberechnung der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt, unabhängig davon, inwieweit zwischen diesen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 SGB II. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und hat im Regelfall einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Das führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers dann nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Bürgergelds den Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Bei Unterkunft und Heizung ist auf die tatsächlich anfallenden Kosten abzustellen. Die Höhe des Regelbedarfs bestimmt sich gemäß § 20 Abs. 1a bis 4 SGB II nach den jeweiligen in der Anlage zu § 28 SGB XII aufgeführten Regelbedarfsstufen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 16, 17, 20, 21, 22, 23, 30, 31, 32, 33, 40, jeweils m.w.N.). Dem festgestellten Unterhaltsbedarf sind die dem Einbürgerungsbewerber tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (Existenzmittel) gegenüber zu stellen. Bei im Bundesgebiet zusammenlebenden Ehegatten kann auf ein gemeinsames Einkommen abgestellt werden. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG regelt nicht, aus welchen Mitteln der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Deshalb sind alle zur Verfügung stehenden Mittel, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen, berücksichtigungsfähig. Der Lebensunterhalt kann somit gesichert sein, wenn der Einbürgerungsbewerber einer den Unterhaltsbedarf abdeckenden selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und Einkommen bezieht. Möglich ist aber auch der Bezug von Renten oder ähnlichen Leistungen, die gewährt werden, ohne dass der Einbürgerungsbewerber (noch) in einem Arbeitsverhältnis steht. Ausreichend ist auch, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreitet. Nicht ausgeschlossen ist des Weiteren, dass er Ansprüche gegen Dritte hat wie beispielsweise ein Familienangehöriger, der - weil er den Haushalt führt und die Kinder betreut - Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner geltend machen kann. Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind Verbindlichkeiten des Einbürgerungsbewerbers grundsätzlich in Abzug zu bringen. Ratenzahlungen auf bestehende Unterhaltsrückstände nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind vom Einkommen gleichfalls in Abzug zu bringen. Unterhaltsansprüche Dritter gegenüber dem Einbürgerungsbewerber sind vom vorhandenen Einkommen ebenfalls abzuziehen. Unterhaltsansprüche der mit dem Einbürgerungsbewerber in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden jedoch vom Einkommen nicht abgezogen; diese Ansprüche werden über Regel- und ggf. Mehrbedarfe (§§ 20, 21 SGB II) berücksichtigt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 52, 53, 54, 55, 57, 59, 60, 62, jeweils m.w.N.). Ist der nach den Regelungen des SGB II/SGB XII bestehende Bedarf nicht vollständig gedeckt, ist zu prüfen, ob die verbleibende Einkommenslücke durch unschädliche Sozialleistungen geschlossen werden kann. Berücksichtigungsfähig (unschädliche Sozialleistungen) sind das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungs- oder Elterngeld sowie alle anderen öffentlichen Mittel mit Ausnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Zu den berücksichtigungsfähigen Mitteln zählen beispielsweise auch Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und Ausbildungsförderung sowie alle öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen. Die Herkunft der Mittel kann allerdings bei der Frage der Nachhaltigkeit/Prognose relevant sein. Denn die zur Verfügung stehenden Existenzmittel müssen eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 63, 64, 65, 66, 67, jeweils m.w.N.). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers richtet sich die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens nach §§ 11 bis 11b SGB II. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind alle geldwerten und zur endgültigen Verwendung zufließenden tatsächlichen Leistungen. Sofern laufende Einnahmen im maßgeblichen Zeitraum in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Von dem gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen sind die in § 11b SGB II genannten Beträge abzuziehen, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht. Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG besteht aber gerade darin, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 71, 72, 73, 74, jeweils m.w.N.). Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Es ist die Frage zu beantworten, ob der Einbürgerungsbewerber aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter sowie als unschädlich eingeordneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können. Es muss eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt. Die Prognoseentscheidung setzt auch eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung voraus. Hierzu muss auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, ist an die bisherige Aufenthalts-, Ausbildungs- und Erwerbsbiografie des Einbürgerungsbewerbers anzuknüpfen und unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebens-, Wohn- und Beschäftigungssituation abzuschätzen, ob er in wirtschaftlich so stabilen Verhältnissen lebt, dass er voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig zum Kreis der nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Leistungsberechtigten zählen wird. Bei der anzustellenden Prognose ist die Qualifikation des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Aus der bisherigen Erwerbsbiographie resultierende oder wegen sonstiger Umstände absehbare Risiken des Arbeitsplatzverlustes oder einer wesentlichen Einkommensverschlechterung sind auszuschließen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 84, 85, 87, 88, 92, 93, 94, jeweils m.w.N.). Fehlt es an einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II SGB XII, ist die zusätzlich erforderliche Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber Lebensunterhalt auch in absehbarer Zukunft eigenständig decken können wird, ohne zumindest auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen zu sein, indes entbehrlich (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 90 m.w.N.). bb) In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Klägerin den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Die Klägerin selbst ist nicht erwerbstätig. Ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebender Ehemann bezieht jedoch Erwerbseinkommen. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2022 aufgefordert, Kopien der Lohnbescheinigungen ihres Ehemannes der letzten drei Monate bis zum 04.01.2023 vorzulegen. Bis zur mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung selbst sind dem Gericht die angeforderten Unterlagen jedoch nicht vorgelegt worden. Das Gericht legt der Einkommensberechnung deshalb die im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Lohnbescheinigungen des Ehemanns der Klägerin für die Monate Juli bis September 2022 zugrunde. Danach verfügt der Ehemann der Klägerin über ein durchschnittliches anrechenbares monatliches Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2563,29 Euro. Wird das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld in Höhe von je 869,99 Euro anteilig hinzugerechnet, so beläuft sich das monatliche Bruttoeinkommen des Ehemanns der Klägerin auf 2708,29 Euro. Daraus folgt nach Abzug der Steuern und von Sozialversicherungsabgaben in Höhe von durchschnittlich 541,74 Euro ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2166,55 Euro, wobei steuerrechtliche Abzüge und Sozialversicherungsabgaben im Hinblick auf das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld hier mangels vorgelegter Unterlagen nicht berücksichtigt werden konnten. Weiter abzusetzen ist die Pauschale von 100,00 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGB II in Höhe von 230,00 Euro abzuziehen. Abzuziehen sind auch die monatlich zu zahlenden Raten an die T-Bank (Darlehensvertrag) und an H-C (Kfz-Haftpflichtversicherung) in Höhe von insgesamt 374,59 Euro, womit die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin über ein durchschnittliches monatlich anrechenbares Einkommen in Höhe von 1461,96 Euro verfügt. Dem anrechenbaren Einkommen der Bedarfsgemeinschaft sind hinzuzurechnen das Kindergeld in Höhe von 1000,00 Euro und das Wohngeld in Höhe von 387,00 Euro. Damit stehen der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin monatliche Existenzmittel in Höhe von 2848,96 Euro zur Verfügung. Dem steht ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von je 451,00 Euro für die Klägerin und ihren Ehemann, ein Regelbedarf in Höhe von je 348,00 Euro für die Kinder G, J und M sowie ein Regelbedarf in Höhe von 318,00 Euro für das Kind A zuzüglich der Unterkunftskosten in Höhe von 835,95 Euro gegenüber, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 3099,95 Euro. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin übersteigt damit die derzeit vorhandenen Existenzmittel um 250,99 Euro. Damit fehlt es aktuell an einer Sicherung des Lebensunterhalts, sodass eine Prognoseentscheidung, ob auch in absehbarer Zukunft der Lebensunterhaltsbedarf gedeckt werden wird, entbehrlich ist. Das Gericht braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der Umstand, dass die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin Wohngeld anstelle von (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II bezieht, die Prognose fehlender Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch im vorliegenden Fall rechtfertigt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2021 - 4 K 2284/20 - juris Rn. 42; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 125). Weiter kann das Gericht aufgrund der vorliegend zu konstatierenden fehlenden Lebensunterhaltssicherung offenlassen, ob der in der Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.07.1998 - 13 S 2212/96 - juris Rn. 29; VG Darmstadt, Urt. v. 15.02.2007 - 5 E 431/05 - juris Rn. 67; VG Oldenburg, Urt. v. 25.02.2009 - 11 A 1907/07 - juris Rn. 19; VG Berlin, Urt. v. 04.09.2019 - 2 K 111.18 - juris Rn. 17; Urt. v. 11.02.2009 - 2 A 49.08 - juris Rn. 20 und Urt. v. 01.03.2005 - 2 A 125.02 - juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 08.12.2008 - M 25 K 07.2717 - juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2014 - 8 K 3658/14 - juris Rn. 17; VG Schleswig, Urt. v. 03.12.2021 - 9 A 56/19 - juris Rn. 17) vorherrschenden Ansicht zu folgen ist, wonach bereits ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII einbürgerungsschädlich ist, auch wenn dieser Anspruch nicht realisiert wird. cc) Die Klägerin hat die fehlende Sicherung des Unterhaltsbedarfs zu vertreten. Reichen die dem Einbürgerungsbewerber aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln nicht aus, um den Unterhaltsbedarf für sich und seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen zu decken und bezieht der Einbürgerungsbewerber gleichwohl keine (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, so ist weiter zu prüfen, ob er den Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften zu vertreten hat. Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der trotz unzureichender eigener Mittel keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber. Die Kriterien des Vertretenmüssens bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gelten entsprechend (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Das Vertretenmüssen setzt ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Personen zurechenbar sind. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber. Zweifel daran, dass der Einbürgerungsbewerber die fehlende Unterhaltssicherung nicht zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 165, 167, 196, jeweils m.w.N.). In der vorliegenden Konstellation kommt es maßgebend darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die fehlende Lebensunterhaltssicherung zu vermeiden; entscheidend ist u.a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine auskömmliche Beschäftigung bemüht hat. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin den Mangel an ausreichenden Einkünften zu vertreten. Eine fehlende sozialrechtliche Erwerbsverpflichtung (§ 10 SGB II) liegt nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II die Ausübung einer Arbeit dann zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn dessen Betreuung durch einen Elternteil oder in einer Tageseinrichtung/Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Zu berücksichtigen ist, dass nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat und dass nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten ist. Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar ist, eine Halbtagsbeschäftigung aufzunehmen und damit zur Sicherung des Unterhaltsbedarfs beizutragen. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. b) Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend fehlt es vorliegend auch an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt (sog. Bekenntniserklärung) und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebung abgewandt hat (sog. Loyalitätserklärung). Aus dem Umstand, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein muss, folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. Bei einer Einbürgerung ist deshalb im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber die abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat. Ein erfolgreich abgelegter Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 Satz 1 StAG) macht die Prüfung, ob der Einbürgerungsbewerber über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt, nicht entbehrlich. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.09.2008 für die Anspruchseinbürgerung den Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG). Damit hat aber lediglich das Erfordernis ausreichender staatsbürgerlicher Kenntnisse für die Anspruchseinbürgerung eine spezialgesetzliche Regelung gefunden. Das von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG geforderte Grundwissen ist jedoch nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 14.11.2022, Rn. 46, 47, 51, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr am 13.07.2021 unterzeichnete Bekenntniserklärung verstanden hat. Zwar hatte die Klägerin einigermaßen vertretbare Vorstellungen zu dem Begriff Demokratie und zur Aufgabe der parlamentarischen Opposition. Ansonsten hatte sie jedoch keine oder keine richtigen Vorstellungen von den Verfassungsgrundsätzen „Rechtsstaat“ und „Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung“. Schließlich waren ihr auch der Name der deutschen Verfassung und im Grundgesetz verankerte Grundrechte nicht bekannt. Die Klägerin kannte auch nicht die Staatsform Deutschlands und den Namen des für ganz Deutschland zuständigen Parlaments; ihr war auch nicht bekannt, wie die Zusammenarbeit von Parteien zur Bildung einer Regierung in Deutschland genannt wird und dass der Bundeskanzler in Deutschland nicht direkt vom Volk gewählt wird. Das Gericht hatte die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2022 darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung auch geprüft werde, ob sie die von ihr unterzeichnete Bekenntniserklärung verstanden hat. Es ist deshalb mehr als verwunderlich, dass sich die Klägerin gleichwohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt der von ihr unterzeichneten Bekenntniserklärung ersichtlich nicht befasst hat. 2. Die Klägerin kann auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden. § 8 Abs. 1 StAG setzt gemäß Nr. 8.1.2.5 i.V.m. Nr. 10.1.1.1 der Anwendungshinweise Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG - Az.: 4-1010.1/1 - Stand: 01.08.2020) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde binden - ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - juris Rn. 30). Hieran fehlt es nach den obigen Ausführungen. Die Klägerin erfüllt zudem nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Bestehen die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen, so ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben. Zu diesen schädlichen Fürsorgeleistungen zählt auch das Wohngeld; denn beim Wohngeld handelt es sich um eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 26.12.2022, Rn. 179, 180, jeweils m.w.N.). Die Klägerin und ihre Familie beziehen Wohngeld. Ob die Klägerin den Bezug von Wohngeld zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 181 m.w.N.). Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 07.08.2022, Rn. 10 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen; die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Das Angewiesensein der Klägerin auf Wohngeld stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der sie in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Wohngeld kann durch eine Einbürgerung der Klägerin auch nicht vermieden werden (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die nach eigenen Angaben am ...1981 geborene Klägerin gibt an, nigerianische Staatsangehörige zu sein. Die Klägerin reiste am 05.11.2011 in das Bundesgebiet ein. Am 05.12.2011 wurde ihr eine bis zum 04.12.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Seit dem 28.07.2016 ist die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 24.01.2020 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei gab sie an, sie habe von 1988 - 1993 die Elementary School, von 1993 - 1999 die Secondary School und von 2003/2004 - 2006/2007 die Universität besucht. Im vorgelegten Lebenslauf (ohne Datum) führte die Klägerin aus, sie habe von 2003 - 2007 die Ebonyi State University, Abakaliki in Nigeria besucht und dieses Studium mit dem Bachelor of Science in Sociology/Anthropology abgeschlossen. Von 2009 - 2010 habe sie im National Youth Service Corps (Teaching G.G.C. Bauchi State) gearbeitet und den Abschluss Discharge Certificate NYSC erlangt. Nach einem von der Klägerin vorgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer vom 01.12.2014, ausgestellt von der Volkshochschule L, verfügt die Klägerin über Sprachkenntnisse nach dem Stand B1. Am 13.07.2021 gab die Klägerin gegenüber dem Landratsamt L die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Nach dem in der Akte enthaltenen Aktenvermerk vom 13.07.2021 habe die Klägerin sich sehr schwer getan, den Inhalt des Bekenntnisses wiederzugeben. Vor allem habe es an deutschen Sprachkenntnissen gefehlt. Die Familie spreche zu Hause ausschließlich Englisch. Mit Bescheid vom 21.03.2022 lehnte das Landratsamt L den Antrag auf Einbürgerung ab und führt zur Begründung aus, die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG liege nicht vor. Zwar habe die Klägerin ein Sprachzertifikat aus dem Jahr 2014 vorgelegt. Bei den persönlichen Vorsprachen der Klägerin hätten sich jedoch aufgrund von Verständnis- und Ausdrucksschwierigkeiten erhebliche Zweifel ergeben, dass sie aktuell noch über das erforderliche Sprachniveau verfüge. Vorgelegte Sprachzertifikate hätten lediglich Indizwirkung. Bei Zweifeln an den attestierten Fähigkeiten könne die Einbürgerungsbehörde einen aktuellen Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten fordern. Die Klägerin habe keine Bereitschaft gezeigt, ein aktuelles Zertifikat vorzulegen. Nach allem könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die sprachliche Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfülle. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2022 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2022 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe selbst angegeben, dass sie Probleme habe, die deutsche Sprache zu sprechen. Bei den Vorsprachen der Klägerin habe die Einbürgerungsbehörde nicht bestätigen können, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin dem Sprachniveau B1 genügten. Die Durchführung eines weiteren Sprachtestes habe die Klägerin abgelehnt. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob die Klägerin in der Lage sei, Kenntnisse des Sprachniveaus B1 vorzuweisen. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen; dies gehe zu ihren Lasten. Am 18.08.2022 hat die Klägerin Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts L vom 21.03.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.07.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts vorgetragener, in Nigeria habe sie nach Abschluss der Schulausbildung vier Jahre lang studiert und das Studium mit Erfolg abgeschlossen. Danach habe sie am Programm des National Youth Service Corps für die Dauer eines Jahres teilgenommen. Während des Studiums und des nationalen Dienstjahres sei sie finanziell von ihrer Mutter unterstützt worden. In Nigeria habe sie nicht gearbeitet. Auch im Bundesgebiet sei sie bislang nicht erwerbstätig gewesen. Ihr Ehemann leiste monatliche Zahlungen an Verwandte in Nigeria in Höhe von 50 bis 100 Euro. Aktuell werde gegen sie strafrechtlich nicht ermittelt. In Deutschland erhalte sie keinen Kinderzuschlag und auch kein Erziehungs- oder Elterngeld. Die Frage nach dem Namen der deutschen Verfassung beantwortete die Klägerin mit Staatsangehörigkeitsgesetz. Auf Frage des Gerichts, was der Begriff Rechtsstaat bedeute, gab die Klägerin an, das Volk habe Recht. Auf weitere Frage des Gerichts, was der Begriff Demokratie bedeute, antwortete die Klägerin, das Volk habe das Recht, in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl zu wählen; Demokratie sei die Grundlage für ein friedliches Zusammenleben der Menschen in Deutschland. Auf Frage des Gerichts nach der Aufgabe der parlamentarischen Opposition gab die Klägerin an, die parlamentarische Opposition sei nicht Teil der Regierung; diese stelle Fragen an die Regierung und stelle sicher, dass die Regierung dem Volk verantwortlich sei. Auf Frage des Gerichts, wer im Bundesgebiet neue Gesetze beschließe, trug die Klägerin vor, dies sei der Bundesrat. Auf Frage des Gerichts, was der Verfassungsgrundsatz „Ablösbarkeit der Regierung“ bedeute, führte die Klägerin aus, die Regierung sei dem Volk gegenüber verantwortlich. Auf Frage des Gerichts, was der Verfassungsgrundsatz „Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung“ bedeute, gab die Klägerin an, die Gesetzgebung sei an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Auf Frage des Gerichts, ob die Klägerin Wahlgrundsätze kenne, antwortete die Klägerin, es gebe keinen Zwang. Auf Frage des Gerichts, ob die Klägerin in der Verfassung verankerte Grundrechte nennen könne, führte sie aus, Menschen hätten Rechte, die respektiert werden müssten. Auf Frage des Gerichts, wie das Parlament für ganz Deutschland genannt werde, nannte die Klägerin den Namen Bundesrat. Auf Frage des Gerichts, was für eine Staatsform Deutschland habe, gab die Klägerin an, Deutschland sei ein demokratischer Staat. Die Frage, wie man die Zusammenarbeit von Parteien zur Bildung einer Regierung in Deutschland nenne, konnte die Klägerin nicht beantworten. Die Frage des Gerichts, ob der Bundeskanzler in Deutschland direkt vom Volk gewählt werde, bejahte die Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.