Urteil
8 K 8778/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0813.8K8778.14.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1968 geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger. Er reiste unter dem Namen H. B. am 31. August 1989 mit Visum zu Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. In seinem seit dem 11. September 1996 gültigen Pass lautete sein Name H. C. (B. ). In seinem ab dem 15. Mai 2002 gültigen Pass ist als Vorname N. (H. ) und als Nachname H1. (C. ) eingetragen. 3 Der Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Werkzeugmacher bei der Firma U. H2. AG in X. . Er beantragte am 30. Juli 1993 die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken. Nach Erhalt des Visums und einer Aufenthaltsbewilligung begann er zum Sommersemester 1994 an der Bergischen Universität – Gesamthochschule X. ein Studium Lehramt für die Sekundarstufe II (Deutsch/Sport). Später wechselte er mehrfach die Fächer. Im September 2000 schloss er das Vordiplom im Diplomstudiengang Pädagogik ab. Seine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken wurde immer wieder verlängert. 4 Am 16. August 2002 heiratete er in Dänemark die deutsche Staatsangehörige M. B1. M1. . In der Folge erhielt er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Am 5. Juli 2010 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. 5 Der Kläger stellte bereits am 26. Mai 2003 auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 AuslG einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit dem Antrag unterschrieb er eine Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 17. September 2004 eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass er den Verlust seiner israelischen Staatsangehörigkeit herbeiführe. Der Kläger teilte am 14. Juli 2005 mit, dass die israelischen Behörden für die Entlassung aus der dortigen Staatsangehörigkeit eine aktuelle und zwei Jahre gültige Einbürgerungszusicherung benötigten. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger am 19. Juli 2007 eine drei Jahre gültige Einbürgerungszusicherung. Der Kläger teilte der Beklagten am 12. Januar 2009 und am 18. November 2009 mit, dass eine Entlassung aus der israelischen Staatsangehörigkeit nicht erfolgt sei. 6 Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) teilte der Beklagten am 21. Juli 2010 mit, dass bei der Staatsanwaltschaft X. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Volksverhetzung anhängig gewesen sei. Dieses Verfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft X. vom 11. Juli 2011 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (00 Js 000/10 – Beiakte Heft 4). 7 Die Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. teilte am 13. September 2011 mit, dass von dort erhebliche Bedenken gegen die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband bestünden. 8 Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) teilte in einem Bericht vom 23. Januar 2012 mit, dass der Kläger Gründungsmitglied des „Islamischer Förder- und Integrationsverein X. e.V." (Shababanur) und unter dem Namen „Abu K1. “ als Imam tätig sei. Der Kläger werde aufgrund seiner bundesweiten Aktivitäten dem Bereich „salafistischer Bestrebungen“ zugeordnet. Er trete gemeinsam mit den aus der salafistischen Szene einschlägig bekannten Sven Lau (alias „Abu Adam“) und Efstathios Tsiounis (alias „Abu Alia“) bei (mehrtätigen) Islamseminaren und bei (eintägigen) Islamvorträgen auf. Er habe auch Kontakt zu den Organisationen „Einladung zum Paradies“ und „Die wahre Religion“ gepflegt, welche Gegenstand des Verfassungsschutzberichtes 2010 gewesen seien. Desweiteren sei er mehrfach öffentlichkeitswirksam mit dem ägyptischen Prediger Abu Ishaq Al-Huwaini in Deutschland aufgetreten, welcher in Deutschland als religiöse Autorität in der salafistischen Szene angesehen werde. Der Kläger habe bei der Betreuung des Al-Huwaini während dessen Besuchs in Deutschland im Frühjahr 2010 eine wichtige Rolle eingenommen. Der Kläger habe Al-Huwaini Ende April 2010 vom Flughafen in Frankfurt/Main abgeholt und sei für diesen am 16. Mai 2010 als Dolmetscher auf einer Veranstaltung in Dortmund vor etwa 3.000 Personen aufgetreten. Aus den Vorträgen des Al-Huwaini ergebe sich, dass er u.a. die westlichen Gesetzessysteme und die Demokratie an sich als „Unglaube“ ansehe, welche seinem salafistischen Verständnis des Islam zuwider liefen. Er sehe ein ideales Staatssystem einzig auf der Scharia basierend an und nicht auf einem (säkularen) Grundgesetz. Ungeachtet dessen sei der Kläger mehrfach gemeinsam mit Al-Huwaini vor Publikum in Erscheinung getreten. Er müsse sich durch seine Funktion deshalb vorwerfen lassen, die verfassungsfeindlichen Aussagen des Al-Huwaini zu unterstützen und dem radikalisierenden Wirken von dessen „Predigten“ auf die größtenteils junge salafistische Szene in Deutschland Vorschub zu leisten. Es seien aber auch eigene Aussagen des Klägers bekannt, die eine eigene fortgesetzte Tätigkeit als salafistischer Prediger belegen könnten. So habe der Kläger während eines Vortrags in München u.a. eine islamische Glaubensgemeinschaft (im salafistischen Sinne) konstruiert, welche ausschließlich zu Koran und Sunna zurückkehren müsse. 9 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte am 21. Oktober 2013 mit, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, die einer Einbürgerung des Klägers entgegenstünden. Der Kläger habe zwar Kontakte zu Al-Huwaini und Pierre Vogel (alias „Abu Hamza“) und die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen eingeräumt, hieran aber ein berufliches Interesse an den Vorträgen des Al-Huwaini geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund habe er zur Organisation „Einladung zum Paradies“ bzw. Pierre Vogel Kontakt aufgenommen. Im Hinblick auf die vom Kläger in München gehaltene Predigt werde der fehlende Zusammenhang zwischen den Worten des Klägers und den daraus abgeleiteten Deutungen bemängelt. Der Kläger sei ein sehr friedlicher und gemäßigter Moslem. Seine Predigten beträfen stets die Themen „Familie“, „Mann-Frau-Beziehung“ und „Eltern-Kind-Beziehung“ im Islam. Der Kläger nehme in seinen Predigten eine vermittelnde Position ein. Eine Verfassungsfeindlichkeit könne nicht erkannt werden. 10 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband des Klägers mit Bescheid vom 27. November 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach der Übergangsregelung des § 40c StAG seien für Anträge auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, die – wie hier – bis zum 30. März 2007 gestellt worden seien, die §§ 8 bis 14 StAG in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthielten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG in der aktuellen Fassung bestehe ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband u.a. dann, wenn eine inhaltlich richtige und nicht bloß formale Loyalitätserklärung abgegeben worden sei. Die aktuelle Fassung der Norm sei zugrunde zu legen, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes insoweit wortgleich gewesen sei und für den Kläger keine günstigere Regelung enthalte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG in der aktuellen Fassung sei ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne und erkläre, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele habe oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, oder er glaubhaft mache, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Der Kläger habe zwar am 26. Mai 2003 formal eine Loyalitätserklärung abgegeben und sich damit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekannt. Die vorliegenden Erkenntnisse des MIK NRW und der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. belegten jedoch, dass der Kläger ein bloßes „Lippenbekenntnis“ abgegeben habe bzw. dass sich die ideologische Einstellung des Klägers in der Zwischenzeit dahingehend verändert habe, dass eine inhaltliche Richtigkeit der seinerzeit abgegebenen Loyalitätserklärung mittlerweile nicht mehr gegeben sei. Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung solle dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werde ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus solle zugleich darauf geschlossen werden, dass von dem Ausländer auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgehe. Insoweit reiche ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung müsse auch inhaltlich zutreffen und stelle mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter werde selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mit bilde und mit trage. Daher sei es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen. Es könne vorliegend dahinstehen, ob die inhaltliche Richtigkeit der Loyalitätserklärung des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe am 26. Mai 2003 möglicherweise gegeben gewesen sei. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ergäben sich nunmehr Tatsachen, welche darauf schließen ließen, dass diese Einbürgerungsvoraussetzung vom Kläger nicht mehr erfüllt werde. Denn sein Verhalten sei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. 11 Dies ergebe sich aus den Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Das Verfahren beruhe auf einer Predigt des Klägers „Hetze gegen den Islam“. Nach einem Bericht der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. lasse diese Predigt eine religiöse und ideologische Beeinflussung der muslimischen wie nicht-muslimischen Bevölkerung im Sinne des salafistischen Islamverständnisses erkennen. Der Kläger versuche den Islam aufgrund einer angeblichen Hetzpropaganda und einer angeblich andauernden Unterdrückung und Diskriminierung in Deutschland und weltweit als verfolgte Religion darzustellen. Er zeichne in dieser Predigt in extrem polarisierender Art und Weise ein Bild von Teilen einer Bevölkerung, die dem Islam angeblich feindlich gesinnt sei. Dabei reiße er jedoch nicht nur geschichtliche und geografische Begebenheiten aus ihrem Kontext, sondern suggeriere sogar, dass das Christentum der Meinung sei, aufgrund des vermeintlichen Kinderreichtums der Muslime richtig zu handeln und muslimische Kinder töten zu dürfen. Eine derartige Politisierung lasse kaum Spielraum für alternative Sichtweisen und kontroverse Auseinandersetzungen bezüglich Religion und Gesellschaft. Gleichzeitig übe der Kläger durch seine Glaubensüberzeugung und Rhetorik eine hohe suggestive Wirkung auf die jugendlichen Zuhörer seiner Predigten aus. Nach Internetrecherchen würden die jungen Nutzer des Vereins die Autorität des Klägers und seine Vorbildfunktion anerkennen und den Kläger befragen, ob für sie als Muslime Kinobesuche und Besuche der Ausstellung „Körperwelten“ in Einklang mit ihrer Religion zu bringen seien oder ob Männer Lederarmbänder tragen dürften. Aufgrund der desintegrativen Wirkung seiner Predigten könne der Kläger problematische Wirkungen auf eine bestimmte Klientel haben. 12 Weitere Erkenntnisse ergäben sich aus dem Bericht des MIK NRW vom 23. Januar 2012, wonach der Kläger aufgrund seiner bundesweiten Aktivitäten dem Bereich „salafistischer Bestrebungen“ zugeordnet werde. 13 Des weiteren ergebe sich aus einem Artikel der Westdeutschen Zeitung vom 22. Januar 2013, dass der Kläger innerhalb der Gruppe „Schababannur - Jugend des Lichts“ als Prediger aufgetreten sei und Kontakte zu Pierre Vogel (alias „Abu Hamza“) gepflegt habe. Zudem sollen auch Emrah Erdogan und Bünyamin Erdogan der vorgenannten Gruppe angehört haben. Der Erstgenannte sei nach dem genannten Zeitungsartikel von der Bundesanwaltschaft wegen Totschlags, Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Al Shabab und versuchter Anstiftung zu schwerem Raub angeklagt worden. Aus einem weiteren Artikel der Westdeutschen Zeitung vom 22. Januar 2013 ergebe sich ergänzend, dass Bünyamin Erdogan beim Angriff einer US-Drohne auf ein Terror-Camp im pakistanischen Mir Ali ums Leben gekommen sein solle. Bünyamin Erdogan solle zuvor gemeinsam mit seinem Bruder die Wuppertaler Moscheegemeinde „Schabab Am-Nur“ besucht haben. Aus einem weiteren Vermerk der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. vom 10. März 2008 ergebe sich, dass der Kläger regelmäßig Vorträge und Predigten in der Al-Nur-Moschee in Wuppertal-Vohwinkel halte. Aus einem Artikel des Nachrichtenmagazins „Fokus“ vom 9. Februar 2013 sei zu entnehmen, dass Emrah Erdogan im Moscheeverein seines Vaters den Kläger kennengelernt und unter der Beteiligung des Klägers „eine weitere Radikalisierung“ erfahren habe. 14 Unabhängig davon stehe der Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband auch der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der aktuellen Fassung entgegen. Die Norm sei in der aktuellen Fassung anzuwenden, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.) insoweit wortgleich gewesen sei und somit keine günstigere Regelung enthalte. 15 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 StAG bestehe ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien, es sei denn, der Ausländer mache glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. 16 Nach den Erkenntnissen des MIK NRW und der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. ergäben sich aus den Predigten und Vorträgen des Klägers konkrete und insbesondere vorhaltbare Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es lägen damit mehr als die erforderlichen „tatsächlichen Anhaltspunkte“ vor. 17 Der Kläger habe aus eigenem Antrieb heraus über die Organisation „Einladung zum Paradies“ bzw. Pierre Vogel (alias „Abu Hamza“) den Kontakt zu Al-Huwaini gesucht, obwohl dessen Predigten auf eine zutiefst anti-demokratische und gewaltverherrlichende Einstellung schließen ließen. Soweit der Kläger ausgeführt habe, dass Al-Huwaini durch seine Vorträge das berufliche Interesse des Klägers geweckt habe, vermöge nicht nachvollzogen zu werden, wie dem Kläger – trotz Kenntnis entsprechender Predigten – die Einstellung des Al-Huwaini verborgen geblieben sein solle. Es handele sich auch nicht etwa nur um eine einzelne Handlung, sondern um verschiedene Handlungen über einen längeren Zeitraum. Der Kläger habe nach eigenen Angaben den Al-Huwaini nicht nur vom Flughafen in Frankfurt/Main abgeholt, sondern habe ihn auch zu Vorträgen in drei bis vier Städten begleitet. Während dieser Vorträge habe der Kläger mit anderen Offiziellen auf dem Podium gesessen und für Al-Huwaini gedolmetscht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger sich von der Einstellung des Al-Huwaini distanziert habe. 18 Soweit der Kläger vortrage, aus seiner Predigt in München ließen sich keine salafistischen Überzeugungen ableiten, sei dies nicht zutreffend. Es ergäben sich konkrete Hinweise für ein salafistisches Islamverständnis des Klägers. Der Kläger sei als Imam im „Islamischer Förder- und Integrationsverein X. e.V. („Shababannur“) tätig und erfülle dort die Funktion einer geistlichen Autorität mit Vorbildfunktion. Diese Vorbildfunktion verwende er u.a. dazu, um junge Muslime durch die vielfältige Einbindung durch verschiedenste Angebote an den Verein zu binden, so dass Solidaritäts- und Konformitätsempfindungen aufgebaut und soziale Kontrollen geschaffen würden. Gleichzeitig erzeuge er in seinen Vorträgen und Predigten durch eine angebliche Hetzpropaganda ein großes Emotionalisierungspotential bei seinen Zuhörern. Seine Vorträge und Predigten schürten das Empfinden eines gewalttätigen Wesens des Christentums und diffamierten die christliche Glaubensgemeinschaft insgesamt als Mörder und Vergewaltiger. Hieraus ergebe sich eine konkrete und bewusste Beeinflussung der zumeist jungen Zuhörer durch das Gedankengut des Klägers. Die Vorträge und Predigten des Klägers missachteten den Toleranzgedanken und stünden dem Dialog der Kulturen entgegen. Sie seien auch geeignet, Unruhe zu verbreiten. Dies seien konkrete Handlungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. Ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG bestehe auch aufgrund der sich gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 Altern. 1 StAG ergebenden Ausschlussgründe nicht. 19 Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG seien ebenfalls nicht erfüllt. Dies gelte auch, soweit die vor dem 28. August 2007 geltende Rechtslage für den Kläger günstiger gewesen sei, da § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. nach seinem Wortlaut seinerzeit nur einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG entgegengestanden habe. Es sei weder nachvollziehbar noch erklärbar, dass eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vollzogen werde, obwohl sich schwerwiegende Ausschlussgründe ergäben. Das Individualinteresse des Klägers an einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sei weit geringer zu beurteilen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Darüber hinaus sei auch ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers weder ersichtlich noch ergäben sich Gründe, die trotz Vorliegens der bestehenden Ausschlussgründe ausnahmsweise für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sprechen könnten. Schließlich habe der Gesetzgeber einen entsprechenden Handlungsbedarf gesehen und entsprechend der nunmehr geltenden Rechtslage eine Einbürgerung bei vorhandenen Ausschlussgründen – unabhängig von der rechtlichen Grundlage einer möglichen Einbürgerung – ausgeschlossen. 20 Der Kläger hat am 23. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben. Er nimmt auf seine Ausführungen vom 21. Oktober 2013 Bezug und führt ergänzend aus: Er sei kein Salafist, habe sich nie dieser Gruppe zugehörig gefühlt oder deren Aktivitäten unterstützt und sei auch sonst nicht durch rechtsstaatswidrige Aktivitäten aufgefallen. Es existierten keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Einstellung. Vielmehr habe er sich in Vergangenheit und Gegenwart entsprechend der deutschen Rechtsordnung verhalten und wolle dies auch weiterhin tun. Es seien keine Anhaltspunkte gegeben, die an seiner rechtsstaatlichen Gesinnung zweifeln ließen. Der angefochtene Bescheid könne kaum neue Argumente oder Sachverhaltsschilderungen vorbringen, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung bereits dargelegter Umstände. Soweit sich die Beklagte nun auch auf Zeitungsartikel aus der „Westdeutschen Zeitung“ und dem Magazin „Fokus“ stütze, sei dies nicht zulässig. Es werde bestritten, dass Emrah Erdogan und Bünyamin Erdogan der Gruppe Schababannur angehörten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Emrah Erdogan von der Bundesanwaltschaft wegen Totschlags, Mitgliedschaft in ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Quaida und Al Shabab und versuchter Anstiftung zu schwerem Raub angeklagt worden sei. Die Beklagte beziehe sich damit nur auf Kenntnisse vom Hören-Sagen, ohne den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen. Des weiteren könne nicht erkannt werden, aus welchem Grund die bloße Bekanntschaft mit Personen, deren Nachnamen lediglich abgekürzt mit E. angegeben seien, eine salafistische Gesinnung des Klägers belegen sollten. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass Bünyamin Erdogan beim Angriff einer US-Drohne getötet worden sei. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass die beiden Brüder Erdogan die Wuppertaler Moscheegemeinde Schabab An-Nur besucht hätten. Es werde nicht dargelegt, wann diese Besuche stattgefunden haben sollten. Der entsprechende Vortrag sei nicht erwiderungsfähig. Persönliche Treffen oder gemeinsame Aktivitäten mit dem Kläger würden erst gar nicht behauptet. Der Umstand, dass ein Herr Erdogan und der Kläger zufällig dieselbe Moschee besucht haben könnten und dies wahrscheinlich nicht einmal zur selben Zeit, biete keinen Anhaltspunkt für einen Zweifel an der rechtsstaatlichen Gesinnung des Klägers. 21 Des weiteren werde die Existenz des Vermerks der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. vom 10. März 2008, aus dem hervorgehe, dass der Kläger Vorträge in der Moscheegemeinde Schabab An-Nur gehalten habe, mit Nichtwissen bestritten. Zudem könne nicht erkannt werden, weshalb Vorträge vor dem 10. März 2008 Rückschlüsse darauf zulassen sollten, dass der Kläger die Herren Erdogan in der Moschee getroffen habe. Eine Begegnung trage die Beklagten selbst nicht vor. Soweit ersichtlich sei die Familie Erdogan in X. aufgewachsen. Persönliche Kontakte zwischen den Brüdern Erdogan und dem Kläger könne die Beklagte nicht beschreiben. Es erscheine allerdings undenkbar, dass allein die Herkunft aus derselben Großstadt dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden solle. 22 Auch der Verweis auf einen Artikel im Magazin „Fokus“ vom 9. Februar 2013 könne nicht überzeugen. Der im Internet aufrufbare Artikel von insgesamt vier Seiten verhalte sich nur mit einem einzigen Satz über den Kläger. Hiernach glaubten die Bundesanwälte, Emrah Erdogan habe im Moscheeverein „eine weitere Radikalisierung“ erfahren, an der auch „Abu K1. beteiligt war“. Es sei unklar, wie dieser Hinweis verstanden werden solle. Eine Radikalisierung könne auch dadurch entstehen, dass sich die Brüder Erdogan an dem sanftmütigen und gemäßigten Abu K1. rieben und diesen als Kontrast zu ihrer eigenen Einstellung wahrnähmen. Es sei auch bemerkenswert, dass in dem Magazinartikel von Telefonüberwachungen die Rede sei. Es sei allerdings nicht erwähnt, dass der Kläger mit den Brüdern Erdogan telefoniert habe. Wenn der Kläger eine so wichtige Figur für die Brüder Erdogan gewesen sein sollte und die Brüder Erdogan unter solcher Beobachtung gestanden hätten, erschließe sich nicht, warum die Faktenlage gegen den Kläger so dünn bzw. nicht existent sei. Dies sei nur damit zu erklären, dass über möglicherweise frühere zufällige Begegnungen hinaus eben kein Kontakt zwischen den Brüdern Erdogan und dem Kläger bestanden habe. 23 Soweit die Beklagte sich auf eine Stellungnahme der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. beziehe, wonach der Kläger über Autorität und Vorbildfunktion verfüge, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Die zitierten Fragen, ob Kinobesuche oder ein Besuch der Ausstellung „Körperwelten“ oder das Tragen von Lederarmbändern für Muslime erlaubt sei, begründeten für sich genommen keine Aussagekraft über die Einstellung des Klägers. Allein dessen Antworten auf solche Fragen könnten interessant sein. Antworten nenne aber weder die Beklagte noch die Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. . Das daraus gezogene Fazit, wonach problematische Wirkungen auf eine bestimmte Klientel nicht ausgeschlossen werden könnten, könne ebenfalls einem Einbürgerungsbegehren nicht entgegenstehen. 24 Der Kläger könne eine Vielzahl redlicher unbescholtener Mitmenschen als Zeugen für seine rechtsstaatliche Gesinnung benennen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger zu keiner Zeit Pierre Vogel, Al-Huwaini und Emrah Erdogan in rechtsstaatswidrigen Themen bestärkt habe oder diesen gegenüber eine eigene rechtsstaatswidrige Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe. 25 Insgesamt nehme die Beklagte nur Bezug auf angebliche Erkenntnisse anderer Behörden, ohne eine eigene Entscheidung getroffen zu haben. 26 Soweit die Beklagte ergänzend auf ein Interview zwischen Herrn Todenhöfer und Herrn Emde Bezug nehme, sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich hieraus ergeben könnten. Unterlagen über eine Telefonüberwachung seien ebenfalls nicht bekannt. Selbst wenn sich Emrah Erdogan vom Kläger beeinflusst gefühlt hätte, sei zu prüfen, ob dies dem Kläger zurechenbar sei. Schließlich werde bestritten, dass der Kläger Seminare mit Pierre Vogel moderiert und dessen Auftreten in der An-Nour-Moschee in X. organisiert habe. Es sei nicht ersichtlich, wann und in welcher Form dies geschehen sein solle. Entsprechende Erkenntnisse seien nicht bekannt. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, 29 hilfsweise, 30 über seinen Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Es werde auf einen Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 21. September 2010 und einen Auswertebericht zu dem Interview des Publizisten Jürgen Todenhöfer mit Christan Emde verwiesen. Es werde auch auf die in der Telefonüberwachung gemachten persönlichen Ausführungen des Emrah Erdogan hingewiesen, die Auswirkungen der Beeinflussungen durch den Kläger zeigten. Als weiterer Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers sei zu nennen, dass der Kläger Seminare mit dem als Hass-Prediger bekannten Pierre Vogel moderiert und dessen Auftreten in der An-Nour-Moschee in X. organisiert habe. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft X. (00 Js 000/10) Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Die zulässige Klage ist unbegründet. 37 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 38 Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung sind §§ 8 ff. StAG in der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Fassung, die es durch das Änderungsgesetz vom 19. August 2007 erhalten hat (BGBl. I 1970). Nach der Übergangsregelung des § 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die – wie hier – bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG weiter in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Vorliegend ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG in der aktuellen Fassung zugrunde zu legen, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes insoweit wortgleich war und für den Kläger keine günstigere Regelung enthält. 39 Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer auf Antrag unter anderem dann einzubürgern, wenn er 40 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die 41 a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder 42 b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder 43 c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 44 oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 45 Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung setzt ebenfalls die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG voraus. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2015 – 19 A 74/15 –, juris. 47 Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen. 48 Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 5 B 11.732 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2008 – 13 S 1169/07 –, juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 8 K 6195/10 -. 49 Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn der Einbürgerungsbewerber nur die formelle Pflicht erfüllt, das Loyalitätsbekenntnis zu unterschreiben, sondern diese Erklärung muss auch inhaltlich zutreffen und der Einbürgerungsbewerber muss ein aktives und glaubhaftes persönliches Bekenntnis ablegen. Denn er wird durch die Einbürgerung Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mit bildet und mitträgt. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 19 E 8/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2008 – 13 S 1169/07 –, juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 8 K 6195/10 -. 51 Nach diesen Maßgaben entspricht die Loyalitätserklärung des Klägers jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) seiner inneren Einstellung, weil der Kläger salafistischen Gruppierungen in der Vergangenheit nahe stand und noch heute nahe steht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 52 Der Salafismus ist seiner Konzeption nach eine religiös-fundamentalistische Strömung des Islams. Die grundlegenden Quellen des Islams – der Koran und die Überlieferungen des Propheten Muhammad (die Sunna) – sind seine unveränderbaren Grundfesten. Anpassungen der Islamauslegung an veränderte gesellschaftliche und politische Gegebenheiten werden durch Salafisten als „unislamische Neuerungen“ (arab. bid'a) kategorisch abgelehnt und führen – so die Vorstellung – zwangsläufig zum „Unglauben“. 53 Die Grundpfeiler der salafistischen Ideologie sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. 54 Salafisten verstehen die islamische Religion als Ideologie, Ordnungs- und Herrschaftssystem und als unvereinbar mit der im Grundgesetz festgelegten parlamentarischen Demokratie. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott (göttliche Souveränität), nicht vom Volke gemacht werden. Daraus folgt die Unvereinbarkeit von Salafismus und dem Demokratiemodell westlicher Prägung. 55 Salafisten behaupten, dass alle gesellschaftlichen Probleme nur durch eine uneingeschränkte Anwendung von und strikte Ausrichtung des Lebens nach Koran und Sunna gelöst werden können. Dazu zählt die uneingeschränkte Anwendung der „Scharia“ (islamischen Gesetzgebung). 56 Sie betonen die rigide Trennung von Mann und Frau – nicht nur in der Moschee, sondern insgesamt im öffentlichen Raum. Auch die gemeinsame schulische Erziehung von Jungen und Mädchen wird grundsätzlich abgelehnt. 57 Sie grenzen die Frau zudem auf den heimischen Bereich ein; die Berufstätigkeit der Frau wird abgelehnt. Sie soll sich ganz auf den Haushalt und die Kindererziehung konzentrieren. 58 Die salafistische Ideologie widerspricht damit in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen Demokratie, führt zur Bildung von Parallelgesellschaften und erschwert so die Integration. Schließlich kann sich aus dieser extrem vereinfachenden Ideologie eine weitere Radikalisierung entwickeln, die in Terrorismus münden kann. Denn letztlich rechtfertigt der Salafismus Gewalt gegen „Ungläubige“ und auch gegen nicht-salafistische Muslime. 59 Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2010, Seiten 216 ff.; Zu den Kategorien deutscher Salafisten: Holtmann, salafismus.de – Internetaktivitäten deutscher Salafisten, in: Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.), Salafismus in Deutschland: Ursprünge und Gefahren einer islamisch-fundamentalistischen Bewegung , Seite 255 ff. 60 Der Kläger war in der Vergangenheit in salafistische Organisationen eingebunden. Eine einflussreiche Propagandaplattform salafistischer Ideologie war bis zu seiner Auflösung der Verein „Einladung zum Paradies e.V.“. 61 Bundesamt für Verfassungsschutz, Islamismus: Entstehung und Erscheinungsformen, Seite 26. 62 Salafistische Bestrebungen manifestierten sich in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 in vielfacher Weise. Hervorzuheben ist die Kontroverse um die geplante Errichtung einer „Islamschule“ und der damit verbundene Zuzug des Vereins „Einladung zum Paradies“ (EZP) von Braunschweig in eine bereits bestehende Moschee in Mönchengladbach. EZP ist in Niedersachsen als salafistische Einrichtung bislang Beobachtungsobjekt des dortigen Verfassungsschutzes gewesen. Am 14. Dezember 2010 erfolgten bundesweite Durchsuchungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verein EZP, darunter auch in Objekten in Nordrhein-Westfalen. 63 Das Bundesministerium des Innern äußerte sich dazu wie folgt: „EZP [...] (ist) verdächtig, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu richten, indem sie diese zugunsten eines islamischen Gottesstaates in Deutschland beseitigen wollen. Salafisten verstehen die islamische Religion als Ideologie, Ordnungs- und Herrschaftssystem und damit als unvereinbaren Gegensatz zur parlamentarischen Demokratie. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott (göttliche Souveränität), nicht vom Volke gemacht werden. So fordert auch der 1. Vorsitzende des EZP, dass auf der Basis der Scharia regiert werden muss und nicht auf Basis von Menschen erlassener Gesetze. Gegen islamistische Netzwerke wie diese salafistischen Vereine stehen der freiheitlichen Demokratie vereinsrechtliche Verbotsmaßnahmen zur Verfügung. Für eine wehrhafte Demokratie ist es so notwendig wie geboten, nicht erst den Jihad in Form des bewaffneten Kampfs abzuwarten, um gegen verfassungsfeindliche Vereinigungen einzuschreiten. Die [...] Durchsuchungen [...] werden zeigen, ob sich der bisherige Anfangsverdacht bestätigt.“ 64 Verfassungsschutzbericht NRW 2010, Seiten 218 f. 65 Nach den am 14. Dezember 2010 erfolgten bundesweiten Durchsuchungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verein „Einladung zum Paradies“ mit Sitz in Mönchengladbach hat der Verein am 31. Juli 2011 die Selbstauflösung beschlossen. Die Hauptakteure aus dem Verein und deren Umfeld sind in Deutschland teilweise noch aktiv. 66 Verfassungsschutzbericht NRW 2013, Seite 270. 67 Der Kläger trat in der Vergangenheit für „Einladung zum Paradies“ auf. Beispielhaft wurde in der mündlichen Verhandlung der Zusammenschnitt des bei Youtube nach wie vor abrufbaren Videos mit dem Titel „Dawa - emotionant... - Abu K1. , Abu Hamza, Abu Adam, Abu Alia“ angesehen. 68 69 Der Kläger hat eine Tätigkeit für „Einladung zum Paradies“ nicht abgestritten. Er hat lediglich ausgeführt, es habe in den Jahren 2009/2010 keine Probleme und keine Verbote gegeben. Er würde nur heute seine Laufbahn als Prediger anders beginnen. 70 Der Kläger unterhielt in der Vergangenheit enge Verbindungen zu Salafisten. Im Einzelnen: 71 Der Kläger trat ausweislich eines bei den Akten befindlichen Fotos im Jahr 2010 als Moderator bei einem Islamseminar mit Muhammed Seyfudin Ciftci (alias Abu Anas), dem Gründer des Vereins „Einladung zum Paradies“, sowie mit Pierre Vogel (alias Abu Hamza) auf. Pierre Vogel wird als bundesweit agierender salafistischer Prediger 72 - Verfassungsschutzbericht NRW 2014, Seite 138 - 73 und als ein Kopf der radikal-politischen Salafistenbewegung beschrieben. 74 Holtmann, salafismus.de – Internetaktivitäten deutscher Salafisten, in: Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.), Salafismus in Deutschland: Ursprünge und Gefahren einer islamisch-fundamentalistischen Bewegung , Seite 266. 75 Des weiteren pflegte der Kläger über „Einladung zum Paradies“ Kontakt zu Sven Lau. Neben Pierre Vogel ist auch Sven Lau ein in salafistischen Kreisen populärer Prediger, der dem Netzwerk des zwischenzeitlich aufgelösten Vereins „Einladung zum Paradies“ angehörte. 76 Vgl. ausführlich Wiedl/Becker, Populäre Prediger im deutschen Salafismus, in: Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.), Salafismus in Deutschland: Ursprünge und Gefahren einer islamisch-fundamentalistischen Bewegung, Seiten 197 ff. 77 Aufgrund eines bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart geführten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Anwerbens für einen fremden Wehrdienst wurde Sven Lau am 24. Februar 2014 in Untersuchungshaft genommen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) im Mai 2014 wurde das Strafverfahren eingestellt und Sven Lau aus der Haft entlassen. 78 MIK NRW, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur, Seite 139. 79 Sven Lau greift immer wieder das Thema „Demokratie und Islam“ auf und kommt wie andere Salafisten zu dem Schluss, dass beides unvereinbar sei. 80 81 MIK NRW, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur, Seite 31. 82 Des weiteren hatte der Kläger Verbindungen zu dem ägyptischen Prediger Al-Huwenei, dem angeblich wichtigsten Vertreter der puristisch-salafistischen Schule al-Albanis in Ägypten. 83 Vgl. Wiedl/Becker, Populäre Prediger im deutschen Salafismus, in: Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.), Salafismus in Deutschland: Ursprünge und Gefahren einer islamisch-fundamentalistischen Bewegung, Seiten 188 und 193. 84 Al-Huwenei wird eine zutiefst anti-demokratische und potentiell gewaltverherrlichende Einstellung zugeschrieben. Er sieht westliche Gesetzessysteme und Demokratie an sich als „Unglaube“, die seinem salafistischen Islamverständnis zuwiderlaufen. Er stellt die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit als großes Übel dar, das zu vermeiden sei. Er sieht ein ideales Staatssystem als einzig auf der Scharia und nicht auf einem (säkularen) Grundgesetz basierend an. Er sieht bereits die Befürwortung eines demokratischen Systems als „Sünde“ an, die zum Abfall vom Glauben führe. Dieses Verständnis lässt sich exemplarisch drei Vorträgen entnehmen: 85 Al-Huwenei ging in einem Vortrag mit dem Titel „Fragen und Antworten Hakimiyyah und andere Fragen – Abu Ishaq“ auf Fragen zur Herrschaft nach islamischem Recht ein. Im Mittelpunkt des Vortrags standen dabei Fragen rund um das das Thema „kufr“ (arabisch: Unglaube). Es werden im Rahmen der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit oder bei der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages die Anerkennung der „kufr“-Gesetze als kleine Sünde bezeichnet. In einem weiteren Vortrag mit dem Titel „Tauhid al-Hakimiyya-Abu Ishaq“ ging es um die Herrschaft nach dem Prinzip der strengen salafistisch ausgerichteten Umsetzung des Monotheismus. Al-Huwenei äußerte sich dahingehend, dass es nicht erlaubt sei, demokratisch „zu regieren“ oder „zu richten“, außer mit dem, was die Scharia vorgebe. Das „Richten“ ausschließlich anhand der Regeln der Scharia sei eine gottesdienstliche Tat. Wer der Meinung sei, es sei erlaubt, mit etwas anderem zu richten als mit der Scharia, oder wer die Scharia für ungeeignet oder gar für Barbarei halte, der sei ein „großer kafir“, der aus dem Islam ausgeschlossen werden müsse. Ein aus dem Islam ausgeschlossener Moslem habe aber gleichsam alle Rechte verwirkt. Al-Huwenei fuhr fort, dass wenn ein Moslem glaube, die Scharia sei schlechter als die Demokratie oder dass beide gleichwertig seien, so habe er einen „großen kafir“ begangen und trete damit aus dem Islam aus. Schließlich trug Al-Huwenei in einem Vortrag über Götzenanbetung „Vortrag über At-Taghut – Abu Ishaq“ vor, derjenige sei „taghut“ (ein Götze), der etwas befolge, das nicht die Scharia sei, oder der die islamischen Regeln generell anzweifle. 86 Vgl. ausführlich Vermerk des MIK NRW vom 23. Januar 2012. 87 Der Kläger trat zusammen mit Al-Huwenei und Pierre Vogel am 16. Mai 2010 in Dortmund und am 13. Juni 2010 in Berlin auf. Soweit der Kläger geltend macht, er sei nur vertretungsweise als Dolmetscher des Al-Huwenei eingesprungen und habe ein berufliches Interesse an den Aussagen des Predigers, folgt die Kammer dem nicht. Dem Kläger können die verfassungsfeindlichen Aussagen des Al-Huwenei, die er selbst in die deutsche Sprache übersetzt hat, nicht verborgen geblieben sein. Zudem wird der Kläger in dem bei youtube abrufbaren Video über die genannte Veranstaltung in Berlin nicht als Dolmetscher, sondern als „Iman aus X. “ bezeichnet. 88 89 https://www.youtube.com/........ 90 Der Kläger hat auf entsprechende Frage des Gerichts lediglich ausgeführt, er sei nach seinem Verständnis nicht Imam in X. gewesen, weil dies derjenige sei, der die Freitagspredigt halte und als Ansprechpartner in der Moschee zur Verfügung stehe. Dies habe er jedoch nicht leisten können. Ungeachtet dessen wurde ihm die Rolle eines Imam bei dem Vortrag des Al-Huwenei zugeschrieben. 91 Der Kläger stand auch in Kontakt mit dem „Islamischer Förder- und Integrationsverein X. e.V.“ („Schababannur“). Er war im Internet mit seinen Freunden unter der (heute nicht mehr aktiven) Internetseite www.schababannur.de (Jugend des Lichts) vertreten. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen gegenüber dem KK Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. gemäß Vermerk vom 10. März 2008 sowie aus einem weiteren Vermerk vom 14. September 2011. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, in diesem Verein sollten die Aktivitäten der Jugendlichen gebündelt werden. Seine Hauptbetätigung sei die Ehe- und Familienberatung gewesen. 92 Das Gericht konnte den hierzu gestellten Beweisantrag des Klägers ablehnen. Der Beweisantrag zu 1., zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger bei Schababannur gelegentlich tätig war und nicht die Jugendarbeit geleitet oder organisiert hat und auch nicht der Imam der Gemeinde war und sich gegenüber Mitgliedern der Gemeinde ausdrücklich gegen den Jihad ausgesprochen hat, Herrn N. B. und Herrn D. als Zeugen zu vernehmen, war aus zwei selbstständig tragenden Gründen abzulehnen. 93 Der Beweisantrag unterlag gemäß § 87b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO der Präklusion. Demnach können nach Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 94 Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung zum Termin aufgefordert, bis zum 31. Juli 2015 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen will. Der Kläger wurde über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist belehrt. 95 Innerhalb dieser Frist wurde kein Beweisantrag gestellt oder angekündigt. Die Zulassung des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Da eine Zeugenladung die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde, ist von einer nicht unerheblichen Verzögerung auszugehen, die auch kausal durch den verspäteten Beweisantrag herbeigeführt worden wäre. 96 Die Verspätung des Vorbringens wurde nicht entschuldigt. Es ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger muss sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat es ohne nachvollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder anzukündigen. 97 Unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen – wie ausgeführt – als wahr unterstellt werden können und damit nicht entscheidungserheblich sind. 98 Es kann hinsichtlich des oben beschriebenen Kontakts des Klägers zum „Islamischer Förder- und Integrationsverein X. e.V.“ („Schababannur“) jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass sich in diesem Umfeld ausweislich eines bei der Akte befindlichen Bildes unter der früheren Internetsite www.schababannur.de auch Hans Christian Emde sowie Bünyamin und Emrah Erdogan befanden. 99 Hans Christian Emde (alias Abu Qatadah) gehörte nach Informationen des Polizeipräsidiums X. mehrere Jahre der salafistischen Szene in Solingen an. Emde gab im Januar 2015 in Mossul/Irak dem Journalisten Jürgen Todenhöfer ein Interview für den sogenannten Islamischen Staat (IS). Es kann nach polizeilicher Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Emde innerhalb der Terrororganisation des IS zu einem deutschsprachigen Pressesprecher aufgestiegen ist. 100 101 Bünyamin Erdogan sorgte für Aufsehen, als er nach seiner Ausreise in die Kampfgebiete von Waziristan im Oktober 2010 von einer US-Drohne getötet wurde. Sein als selbsternannter „Gotteskrieger“ ebenfalls in die afghanisch-pakistanische Grenzregion ausgereister Bruder warnte wenig später vor einem drohenden Anschlag al-Qaidas. 102 Vgl. Kraetzer, Salafisten: Bedrohung für Deutschland?, Seite 213; Westdeutsche Zeitung vom 22. Januar 2013. 103 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Kläger selbst gegen Gewalt ausspricht und „unablässig gegen Gewalt und Terror“ predigt. 104 So Kraetzer, Salafisten: Bedrohung für Deutschland?, Seite 213. 105 Nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung habe er Ende des Jahres 2010 festgestellt, dass Jugendliche in der Moschee zum Jihad aufriefen. Er habe damals dazu geraten, eine Hausordnung zu erlassen, um eine Grundlage für die Entfernung dieser Jugendlichen zu haben. 106 Dennoch muss sich der Kläger ebenso wie andere „pazifistische“ Salafisten fragen lassen, warum einige ihrer Anhänger aller Anti-Gewalt-Vorträge zum Trotz zu Dschihadisten oder Terroristen wurden. 107 Vgl. Kraetzer, Salafisten: Bedrohung für Deutschland?, Seite 213 f. 108 Der Kläger ist stark in ein salafistisches Umfeld eingebunden. Das vituell-physische Netzwerk Pierre Vogels erstreckt sich weit in die Zirkel der puristischen Salafistenszene hinein, die den relativ breiten und passiven mainstream der deutschen Salafisten bedient. Ersichtlich werde dies – so Holtmann – auf dem Prediger- und Medienportal muslimtube.de . Dort seien die Kontaktdaten prominenter puristischer Autoritätsfiguren wie „Sheikh Abu Anas“ (Muhamed Ciftci) aus Braunschweig, „Sheikh Abul Hussein (Hassan Dabbagh) aus Dresden sowie „Abu K1. “ (N. H1. ) aus X. neben denen von Vogel verzeichnet. Man könne sie alle über die gleiche Seite buchen oder kontaktieren. Aus den Anreden und Aufgaben werde ersichtlich, dass es eine Arbeitsteilung gebe, die mit unterschiedlichen Autoritätsmerkmalen einhergehe. Für islamische Rechtsgutachten seien die beiden Scheichs zu buchen, für „Familienfragen“ Abu K1. (mithin der Kläger) und für Vorträge und Freitagspredigten Pierre Vogel. Gleichzeitig bewerbe muslimtube.de andere Prediger, die am radikalen Rand von Vogels Netzwerk stünden wie Abu Alia (Efstatios Tsiounis) und Abu Adam (Sven Lau). Deren Beiträge tauchten auch auf Foren auf, die zum Überschneidungsbereich von politischem und dschihadistischem Salafismus gehörten. 109 Holtmann, salafismus.de – Internetaktivitäten deutscher Salafisten, in: Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.), Salafismus in Deutschland: Ursprünge und Gefahren einer islamisch-fundamentalistischen Bewegung , Seite 267 f. 110 Der Kläger erscheint als Kontaktperson für Ehe- und Familienprobleme mit Namen und Telefonnummer auf der Internetseite „Die Wahrheit im Herzen“ unter http://diewahrheitimherzen.net/kontakt . Der nachfolgende Screenshot wurde in der mündlichen Verhandlung gefertigt. 111 112 Diese Internetseite scheint zum Netzwerk Pierre Vogels zu gehören. 113 Holtmann, salafismus.de – Internetaktivitäten deutscher Salafisten, in: Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.), Salafismus in Deutschland: Ursprünge und Gefahren einer islamisch-fundamentalistischen Bewegung , Seite 266. 114 Unabhängig davon spricht nach Auffassung der Kammer alles dafür, dass diese Internetseite jedenfalls zu einer salafistischen Organisation gehört. Viele salafistische Organisationen bezeichnen sich selbst nicht offen als salafistisch, sondern sprechen von einem „wahren Islam“ oder der „wahren Religion“. Sie grenzen sich damit von vermeintlich „unwahren“ islamischen und anderen Glaubensvorstellungen ab. Vorliegend ist dies „Die Wahrheit im Herzen“. 115 116 Die Wortwahl im letzten Absatz ist aufschlussreich, denn sie spricht eindeutig für eine salafistische Organisation. So bedeutet das Wort „Umma“ wörtlich „Gemeinschaft der Gläubigen“. Die Deutung durch Extremisten ist hingegen eine andere: Gemeint ist die Gemeinschaft der „wahren“ Gläubigen, d.h. die salafistische Gemeinschaft. Auch wenn Salafisten suggerieren, sich für alle Außenstehenden zu öffnen, handelt es sich bei ihnen um eine elitär denkende kleine Gruppe. Sie sehen sich als Avantgarde der islamischen Welt und als Hüter der Umma. Diese ist durch Einflüsse „des Westens“ ständig in Gefahr. Die größte Gefahr für die Umma geht dabei von „Verrätern“ aus. Damit sind diejenigen Muslime gemeint, die „verwestlicht“ sind und sich der Islam-Interpretation der Salafisten nicht anschließen wollen. Diejenigen, die sich von der Szene abwenden, werden als „Abtrünnige“ gebrandmarkt. 117 MIK NRW, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur, Seite 25. 118 Auch die Verwendung des Begriffs des „Reiters“ für die Umma belegt das salafistische Verständnis. Pferde besitzen eine besondere Symbolik. Vom islamischen Propheten Muhammad wird berichtet, dass er das Reiten von Pferden als wichtiges Geschick ansah. Neben gut bewaffneten Kämpfern erscheinen in der jihadistischen Propaganda auch immer wieder Reiter als Glaubenskrieger. In der salafistischen Propaganda bei Twitter und Facebook werden berittene Kämpfer immer wieder als diejenigen dargestellt, die dem Ideal der Salaf am nächsten kommen. Der Kampf dient der Wiederherstellung der angeblich verlorenen Ehre des Islam. 119 MIK NRW, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur, Seite 34. 120 Soweit der Kläger hierzu ausgeführt hat, er kenne die Seite nicht und habe damit nichts zu tun, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger unternimmt trotz entsprechender Kenntnis nichts dagegen, dass sein Name und seine Telefonnummer auf der Internetseite einer salafistischen Organisation erscheinen. Dies kann nur dahingehend bewertet werden, dass er eine Distanzierung nicht wünscht oder ihm eine Distanzierung nicht wichtig erscheint. 121 Des weiteren belegt die Predigt des Klägers „Hetze gegen den Islam“ vom 6. Dezember 2009 eine eigene salafistische Überzeugung des Klägers. Der Inhalt der Predigt ist im Wortlaut festgehalten im Auswertebericht des Polizeipräsidiums X. vom 18. Mai 2010 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung (50 Js 143/10). 122 Salafistische Ideologen propagieren als eine ihrer Hauptthesen, dass „der Islam“ im Westen verfolgt und unterdrückt werde. Als „richtiger“ Muslim dürfe man seinen Glauben in einem westlichen Land und selbst in vielen Teilen der islamischen Welt nicht mehr ausleben. Tue man dies dennoch, werde man eingesperrt oder getötet. 123 Salafistische Propaganda nimmt tatsächlich vorhandene Islamfeindlichkeit auf und multipliziert sie. Berichte über terroristische Anschläge durch salafistisch motivierte Gruppierungen werden als Verschwörungstheorien abgetan und ebenfalls in den Zusammenhang einer vermeintlichen „Islam-Verfolgung“ gerückt. Religiös-motivierte Terroristen, die für ihre Taten verurteilt werden, werden als „politische Gefangene“ angesehen, die nicht für ihre Verbrechen, sondern für ihren Glauben und ihre Standhaftigkeit inhaftiert würden. 124 Dass extremistische Salafisten in Deutschland bis zu einer gewissen Grenze Meinungs- und Religionsfreiheit genießen dürfen, wird in diesem Weltbild vollkommen ausgeblendet. 125 MIK NRW, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur, Seite 32. 126 Der Kläger geht in seiner Predigt von dem Leitgedanken aus, der Islam werde in Deutschland verfolgt. Es wird eine Polarisierung zwischen dem Islam und dem angeblich dem Islam feindlich gesinnten Christentum behauptet. Der Islam und mit ihm die Muslime werden als Ziel dauernder Unterdrückung und Diskriminierung dargestellt. 127 Der Kläger suggeriert, muslimische Frauen würden in verschiedenen Ländern (Palästina, Kosovo) von Christen gezielt ermordet und vergewaltigt. In Deutschland würden muslimische Frauen wegen ihres Kopftuchs Opfer von Kündigungen, Beleidigungen, Freiheitsberaubungen und Diskriminierungen. Er suggeriert weiter, dass das Christentum der Meinung sei, aufgrund eines vermeintlichen Kinderreichtums muslimische Kinder töten zu dürfen. 128 Es wird damit ein Empörungs- und Emotionalisierungspotential aufgebaut. Der Islam wird als verfolgte Religion dargestellt. Es wird die Bereitschaft geweckt, sich „im Namen einer höheren Sache“, der Verteidigung der bedrohten muslimischen Glaubensbrüder und der eigenen kulturellen Existenz (Islam gegen Christentum) für die empfundenen Kränkungen zu rächen. 129 Das Gericht geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung aufgerufene und öffentlich zugängliche Facebookseite zu dem Namen „Abu K1. “ mit zahlreichen Verlinkungen zu Pierre Vogel sowie zu salafistischen Internetseiten wie „Die wahre Religion“ nicht dem Kläger gehört. 130 Vgl. zu der salafistischen Internetseite „Die wahre Religion“ den Verfassungsschutzbericht NRW 2013, Seite 267. 131 Der Kläger hat hierzu erklärt, ein Unbekannter habe dieses Profil eingerichtet und verwalte es zu seinen Lasten. 132 133 https://www.facebook.com/..... 134 Das Gericht bewertet allerdings den Umstand, dass der Kläger sich trotz mehrjähriger Kenntnis dieses Facebook-Profils unter seinem Namen „Abu K1. “ und den darin deutlich enthaltenen Bezügen zu salafistischen Organisationen nicht nachhaltig um eine Löschung dieses Profils bemüht hat, dahingehend, dass der Kläger sich jedenfalls nicht nachhaltig hiervon distanzieren möchte. Soweit er hierzu vorgetragen hat, er habe familiär und beruflich in den vergangenen Jahren viel zu tun gehabt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger konnte dem Gericht auf entsprechendes Befragen nicht vermitteln, weshalb er sich trotz Kenntnis dieses Profils nicht stärker um eine Löschung engagiert hat. Unverständlich ist bereits, dass der Kläger nach eigenem Bekunden dieses Facebook-Profil nie angeschaut hat, obwohl er von Freunden darauf hingewiesen worden war. Dies gilt um so mehr, als er im laufenden Einbürgerungsverfahren jedenfalls seit der persönlichen Anhörung im Februar 2012 von den Zweifeln an seiner Loyalitätserklärung wusste. Soweit der Kläger nach eigenem Vortrag die Staatsanwaltschaft X. um Hilfe gebeten hat, dürfte dies untauglich sein, um eine Löschung des Profils herbeizuführen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, er habe auf seine Facebook-Seite eine Warnung geschrieben, dass sein Name und sein Bild im Netz missbraucht würden, trägt dies nicht. Der entsprechende Eintrag, von dem in der mündlichen Verhandlung der folgende Screenshot gefertigt wurde, gibt dies schon inhaltlich nicht her. 135 136 Es kommt hinzu, dass sich dieser Eintrag unter dem 16. November 2012 befindet und auch unter Beteiligung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur nach intensiver und gezielter Suche gefunden werden konnte. Ein Hinweis an prominenter Stelle etwa auf der Startseite fehlt hingegen. 137 138 Die weiteren Beweisanträge des Klägers konnten ebenfalls abgelehnt werden. Im Einzelnen: 139 Der Beweisantrag zu 2., zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger versucht hat, Videos aus dem Internet, insbesondere youtube, zu entfernen, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Herrn T. E. als Zeugen, konnte aus mehreren selbstständig tragenden Gründen abgelehnt werden. 140 Der Beweisantrag unterlag gemäß § 87b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO der Präklusion. Demnach können nach Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 141 Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung zum Termin aufgefordert, bis zum 31. Juli 2015 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung der Klage stützen wollen. Der Kläger wurde über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist belehrt. 142 Innerhalb dieser Frist wurde kein Beweisantrag gestellt oder angekündigt. Die Zulassung des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Da die Zeugenladung die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde, ist von einer nicht unerheblichen Verzögerung auszugehen, die auch kausal durch den verspäteten Beweisantrag herbeigeführt worden wäre. 143 Die Verspätung des Vorbringens wurde nicht entschuldigt. Es ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger muss sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat es ohne nachvollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder anzukündigen. 144 Unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil der Beweisantrag unsubstantiert ist. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann er versucht hat, Videos löschen zu lassen, noch welche Videos er versucht hat löschen zu lassen. Dies ist angesichts einer allein in der „Islamischen Datenbank“ abrufbaren Zahl von 125 Videos bei youtube zu unbestimmt. 145 Wiederum unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellte Tatsache in nicht auflösbarer Weise zum eigenen Vortrag des Klägers in Widerspruch steht. 146 Der Kläger hat auf ausführliches Befragen in der mündlichen Verhandlung und entsprechenden Vorhalt, dass Videolöschungen bei youtube unmittelbar in einem vorgesehenen Verfahren gelöscht werden können, angegeben, er habe dies bisher nicht gewusst und habe es nicht betrieben. Hierzu steht die unter Beweis gestellte Tatsache, dass er versucht habe, Videos aus dem Internet, insbesondere youtube, zu löschen, in nicht auflösbarer Weise in Widerspruch. 147 Der Beweisantrag zu 3., zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger versucht hat, Videos, insbesondere bei youtube, löschen zu lassen, die Akte der Staatsanwaltschaft X. (Anzeigeerstatter N. H1. , Aktenzeichen nachzureichen) beizuziehen, konnte aus zwei selbstständig tragenden Gründen abgelehnt werden. 148 Der Beweisantrag unterlag gemäß § 87b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO der Präklusion. Demnach können nach Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 149 Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung zum Termin aufgefordert, bis zum 31. Juli 2015 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung der Klage stützen wollen. Der Kläger wurde über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist belehrt. 150 Innerhalb dieser Frist wurde kein Beweisantrag gestellt oder angekündigt. Die Zulassung des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Da die Zeugenladung die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde, ist von einer nicht unerheblichen Verzögerung auszugehen, die auch kausal durch den verspäteten Beweisantrag herbeigeführt worden wäre. 151 Die Verspätung des Vorbringens wurde nicht entschuldigt. Es ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger muss sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat es ohne nachvollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder anzukündigen. 152 Unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil der Beweisantrag unsubstantiert ist. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann er versucht hat, Videos löschen zu lassen, noch welche Videos er versucht hat löschen zu lassen. Dies ist angesichts einer allein in der „Islamischen Datenbank“ abrufbaren Zahl von 125 Videos bei youtube zu unbestimmt. 153 Unabhängig davon und selbstständig tragend steht der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen. Letztere ist hier zu Grunde zu legen, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.) insoweit wortgleich war und somit keine für den Kläger günstigere Regelung enthielt. 154 Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung setzt (wie oben dargelegt) neben der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG das Fehlen des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG voraus. 155 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2015 – 19 A 74/15 –, juris. 156 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 157 Bestrebungen in diesem Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. 158 Vgl. zu den rechtlichen Anforderungen dieses Ausschlussgrundes zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 – und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 -; jeweils juris. 159 Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/533 S. 18 f.) schließt die Vorschrift „den Einbürgerungsanspruch aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Einbürgerungsbewerber vorliegen. Dabei geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG)." Dadurch soll die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bei den in der Vorschrift zusammengefassten Sicherheitsbedenken handelt es sich um eine Vorverlagerung des Verfassungsschutzes, die auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden. Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risikoabwägungen betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt, in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in der Organisation. 160 Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 24. April 2013 – 5 BV 11.3036 – und vom 5. März 2008 – 5 B 05.1449 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 5 B 5.10 –; jeweils juris. 161 Nach diesen Maßstäben rechtfertigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dies ergibt sich aus den oben ausführlich dargestellten Erwägungen. 162 Schließlich kann der Kläger auch auf der Grundlage des § 8 StAG nicht die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verlangen. Das gilt auch, soweit die vor dem 28. August 2007 geltende Rechtslage für den Kläger günstiger war, da § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. nach seinem Wortlaut seinerzeit nur einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG entgegenstand, nicht aber grundsätzlich eine im Ermessen der Behörde stehende Einbürgerung nach § 8 StAG a.F. hinderte. 163 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2014 – 8 K 6195/10 -. 164 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht ersichtlich sei noch sich Gründe ergäben, die trotz Vorliegens der bestehenden Ausschlussgründe ausnahmsweise für eine Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband sprechen könnten. 165 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 166 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.