Urteil
10 K 201/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0413.10K201.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2009 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 02.09.1982 in die Bundesrepublik Deutschland ein, erhielt zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse und verfügt seit dem 10.06.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis. In Deutschland erwarb er den Hauptschulabschluss und schloss danach eine Ausbildung zum Karosseriebauer mit der Gesellenprüfung ab. Nach früherer selbständiger Tätigkeit ist er nunmehr als Paketzusteller beschäftigt. 3 Am 27.03.2007 beantragte der Kläger beim Rhein-Sieg-Kreis seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er gab u.a. an, mit Frau L. B. verheiratet zu sein; in einem nachgereichten Lebenslauf bezeichnete er seinen Familienstand als "getrennt lebend". Spätere Ermittlungen ergaben, dass er am 19.07.2005 in Tripolis eine zweite Ehe geschlossen hatte; die erste Ehe wurde erst am 14.04.2008 rechtskräftig durch das Amtsgericht Düsseldorf geschieden. 4 Bei Antragstellung gab der Kläger schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formblatt ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie eine Loyalitätserklärung ab. 5 Nachdem der Kläger Anfang 2008 nach Köln gezogen war, führte das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln die Bearbeitung des Antrages fort. Das Innenministerium NRW teilte auf Anfrage am 26.06.2008 zunächst mit, aus der Sicht des Verfassungsschutzes lägen keine Einwände vor, die gegen eine Einbürgerung sprechen könnten. Mit Schreiben vom 21.07.2008 teilte das Polizeipräsidium Köln mit, der Kläger habe von 1999 bis Anfang 2007 dem Vorstand des Vereins "J. L1. L2. e.V./B1. U. Moschee" angehört. Die Grundausrichtung dieses Vereines sei der islamischen Strömung des Salafismus/Wahabismus zuzurechnen, bei dem es sich um eine fundamentalistische beziehungsweise extremistische Auslegung des Islam handele, die die westlichen Staatssysteme grundsätzlich ablehne und für die Errichtung eines weltweiten Gottesstaates auf der Grundlage von Koran und Scharia einstehe. Insofern sei auch der Kläger ideologisch der salafistisch/wahabistischen Auslegung des Islam zuzurechnen. 6 Aus dem Vereinsregister ergibt sich Folgendes: Der Verein wurde am 19.06.1999 zunächst unter dem Namen "J1. L3. L2. " gegründet. Nach seiner Satzung ist Zweck des Vereins die Unterstützung und Integration von Muslimen durch religiös-kulturelle Veranstaltungen und das Engagement für die Völkerverständigung. Der Satzungszweck soll durch Errichtung einer Begegnungsstätte für Muslime verschiedener Nationalitäten verwirklicht werden. In § 10 der Satzung (Auflösung des Vereins) war ursprünglich geregelt, das Vereinsvermögen gehe im Falle der Vereinsauflösung an eine - nicht näher bestimmte - "karitativ arbeitende islamische Körperschaft zur Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in besonderer Weise für die Unterstützung von Frauen und Kindern, über". Am 07.08.1999 wurde die Satzung in zwei Punkten geändert: Der Vereinsname wurde in "J. L1. L2. " geändert; ferner wurde als Empfänger des Vereinsvermögens für den Fall der Auflösung nunmehr die B1. -S. -Moschee e.V. in M. bestimmt. Der Kläger war nach der Gründung des Vereins zunächst 2. Vorsitzender, von 2003 bis 2007 sodann 1. Vorsitzender. An der Mitgliederversammlung 2007 nahm der Kläger nicht teil. Die Mitgliederversammlung beschloss erneut eine Satzungsänderung, indem nun als Begünstigter im Falle der Vereinsauflösung der Marokkanische Rote Halbmond bestimmt wurde. Diese Satzungsänderung wurde durch das Amtsgericht jedoch zunächst nicht eingetragen, weil in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht auf sie hingewiesen worden war. 7 Der aufgrund der Mitteilung des Polizeipräsidiums Köln zu einer persönlichen Vorsprache eingeladene Kläger erklärte am 30.09.2008 ausweislich eines Aktenvermerks: Auch wenn er bis 2007 im Vereinsvorstand aufgeführt gewesen sei, habe er seit 2003 mit dem Verein nichts mehr zu tun gehabt. Der Verein habe seit jeher lediglich Gelegenheit zum Beten und zum Gedankenaustausch unter Muslimen verschiedener Nationalitäten gewährt, Aktionen seien weder zu seiner aktiven noch in der jetzigen Zeit durchgeführt worden. Auf den Vorhalt, dass nach der Vereinssatzung das Vereinsvermögen im Fall der Vereinsauflösung an die wohl als verfassungsfeindlich anzusehende M. B1. -S. -Moschee fallen solle, erklärte er, der dortige Imam, I. E. , sei zwar einmal Gast im Verein gewesen, habe bei diesem Anlass aber nicht gepredigt. Der Verein der B1. -S. -Moschee sei nur deshalb als Begünstigter eingetragen worden, weil eines der Vorstandsmitglieder I. E. persönlich gekannt habe. Über die ideologische Ausrichtung der Moschee sei man nicht informiert gewesen. 8 Mit Schreiben vom 29.10.2008 ließ der Kläger über seine damalige Prozessbevollmächtigte ergänzend ausführen: Seine Abwahl aus dem Vorstand im Jahr 2007 beruhe darauf, dass er seine Tätigkeiten für den Verein schon Jahre zuvor weitgehend eingeschränkt habe, nachdem er beruflich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe und auch die engsten Freunde aufgrund der Gründung eigener Familien nicht mehr zur Moschee gekommen seien. Er fühle sich nur in Deutschland beheimatet, da er bereits mit 14 Jahren eingereist sei und sich hier schnell an die hiesigen Lebensverhältnisse angepasst habe. Er führe ein weltliches, nicht übermäßig religiös geprägtes Leben und stehe für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein. 9 Die Erklärungen des Klägers wurden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Dieses bestätigte mit Schreiben vom 03.04.2009 die Einschätzung des Polizeipräsidiums Köln, dass die B1. -U. -Moschee dem Salafismus/Wahabismus zuzurechnen sei. Diese Ideologie sei "in ihrer Reinform" nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass der Kläger seit 2003 nicht mehr im Verein aktiv gewesen sein wolle, sei nicht glaubhaft, da er bis 2007 Vereinsvorsitzender gewesen sei. Der Kläger bezeichne sich selbst als liberalen Moslem. Es werde angeregt, ihm im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu geben, sein inneres Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung darzulegen, und sodann über den Einbürgerungsantrag in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. 10 Mit Schreiben vom 28.08.2009 führte der Kläger ergänzend aus: Seine Wahl zum 1. Vorsitzenden des Vereins im Jahr 2003 habe in erster Linie auf seinen verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Beziehungen zu den anderen Vereinsmitgliedern beruht. Die Vereinsarbeit beruhe auf Vertrauensbasis, Vorstandstreffen sowie regelmäßige Mitgliederversammlungen hätten nicht stattgefunden. Eine salafistisch/wahabistische Ideologie habe seit der Gründung des Vereins zu keinem Zeitpunkt vorgeherrscht. Als die Zugehörigkeit der B1. -S. -Moschee zu dieser Gruppierung bekannt geworden sei, sei die satzungsmäßige Vermögenszuwendung umgehend aufgehoben worden. 11 Mit Bescheid vom 09.12.2009, dem Kläger am 14.12.2009 zugestellt, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung berief sie sich auf den Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG und bezweifelte die Glaubhaftigkeit des Bekenntnisses des Klägers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Insbesondere sei die Erklärung, der Kläger habe von der salafistisch/wahabistischen Ausrichtung seines Vereins keine Kenntnis gehabt, nicht glaubhaft, da er seit der Gründungsversammlung im Jahre 1999 Vorstandsmitglied gewesen sei und insofern davon auszugehen sei, dass ihm die Ideologie sowohl der B1. -S. -Moschee als auch seines eigenen Vereins bekannt gewesen sei. Unmittelbar nach der vermeintlichen Erkenntnis über die wahren Absichten des B1. -S. -Vereins im Jahr 2002 sei eine Änderung der begünstigenden Klausel nicht erfolgt, vielmehr sei die Klausel erst bei der Mitgliederversammlung vom 12.1.2007 thematisiert worden. Die beabsichtigte Satzungsänderung zugunsten des Marokkanischen Roten Halbmondes sei aber auch dann wegen eines fehlenden Hinweises in der Einladung zur Versammlung nicht vollzogen worden. Eine Abwendung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sei nicht erkennbar, weil der Kläger für sich in Anspruch nehme, sich die genannte Ideologie nicht zu Eigen gemacht zu haben. 12 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13.01.2010 Klage erhoben. 13 Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor: Er sei nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingestellt. Von seiner früheren Vorstandstätigkeit im Trägerverein der B1. -U. -Moschee könne auf eine verfassungsfeindliche Haltung nicht geschlossen werden, zudem besitze er trotz des § 9 Abs. 2 Ziff. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis. Er selbst betrete die Moschee nur zum Beten und sei auch seit 2003 kein Vereinsmitglied mehr. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass einige seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Schließlich spreche die Doppelehe nicht gegen ihn. Als er seine zweite Ehefrau kennen gelernt habe, sei seine erste Ehe bereits zerrüttet gewesen. Die zweite Heirat trotz noch bestehender erster Ehe sei nach dem islamischen Ortsrecht aus sozialen Gründen (Schwangerschaft) erforderlich - und auch zulässig - gewesen. Die zweite Ehe habe er im Einbürgerungsantrag nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass diese Ehe ohnehin nach deutschem Recht ungültig sei. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.12.2009 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Bereits die Doppelehe des Klägers stehe seiner Einbürgerung entgegen, weil durch die im Ausland erlaubte bigamische Eheschließung die deutsche Rechtsordnung ausgehebelt werde und insofern die abgegebene Loyalitätserklärung, also die Hinwendung zur deutschen Rechtsordnung, nicht glaubhaft sei. Die Angabe, der Kläger habe seine zweite Ehe im Glauben an deren Ungültigkeit nach deutschem Recht beim Einbürgerungsantrag verschwiegen, sei eine bloße Schutzbehauptung. 19 Mit Schreiben vom 21.12.2010 hat das Gericht das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen um Mitteilung gebeten, ob über die Einschätzung vom 03.04.2009 hinaus aktuelle einbürgerungsrelevante Erkenntnisse zur islamischen L1. L2. e.V./B1. -U. -Moschee in L2. oder zu dem Kläger persönlich vorliegen und ob Erkenntnisse zu einer Verbindung mit der im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Sachsen erwähnten B1. -S. -Moschee in M. bestehen. Das Innenministerium hat hierauf mit Schreiben vom 04.01.2011 mitgeteilt: Informationsaufkommen zeige, dass im Umfeld der Moschee, z.B. durch Flyer-Aktionen, die salafistische Ideologie diskutiert werde. Allerdings ergebe sich dabei der Eindruck, dass durch die Moschee-Verantwortlichen Gewalt, also Jihadismus, abgelehnt werde. Auch auf den in der Moschee zu erwerbenden CDs werde ein salafistisches Weltbild verbreitet; dabei werde die Ausübung von Gewalt zum Sturz von als unislamisch empfundenen Religionsgelehrten oder Herrschern abgelehnt. Sollten die CDs auch die Meinung der Moschee-Verantwortlichen widerspiegeln, dann wären sie im gemäßigten salafistischen Spektrum zu verorten. Dies entspreche am ehesten der Strömung des "puristischen Salafismus" (strikt Gewalt ablehnend und eher apolitisch sowie missionarisch ausgerichtet). Aktuelle einbürgerungsrelevante Erkenntnisse zum Moschee-Verein und zur Person des Klägers lägen nicht vor, eine Verbindung zur B1. -S. -Moschee in M. sei nicht bekannt. 20 Die Kammer hat den Verfassungsschutzbericht des Landes NRW 2010 in das Verfahren eingeführt, den Zwischenbericht 2010, die im Juli 2009 durch den Verfassungsschutz NRW erstellte Analyse "Salafismus - Entstehung und Ideologie" (im Folgenden: Analyse Salafismus) sowie den Beitrag zu B1. -S. -Moschee in M. aus dem Verfassungsschutzbericht 2009 des Freistaates Sachsen ("Sächsisches Handbuch zum Extremismus und sicherheitsgefährdenden Bestrebungen 2009"). Ferner hat die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Auf die genannten Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist begründet. 23 Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Gemäß § 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I 158) - StAG -, ist der vor dem 31.03.2007 gestellte Einbürgerungsantrag des Klägers auf der Grundlage der §§ 10 ff StAG in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung - StAG 2005 - zu prüfen, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält. 25 Der Kläger erfüllt - mit Ausnahme der zwischen den Beteiligten streitigen Anforderungen an das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung - unstreitig die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG 2005: Er hält sich seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfügt über den erforderlichen Aufenthaltstitel, besitzt ausreichende Deutschkenntnisse und erfüllt die Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit. Er kann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG 2005), weil der ausländische Staat (Marokko) die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert (vgl. Nr. 12.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.04.2009). Streitig ist allein, ob § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 der Einbürgerung entgegen steht, sowie ob die von dem Kläger abgegebene Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 den Anforderungen dieser Vorschrift entspricht. Da die genannten Vorschriften in den maßgeblichen Passagen wortgleich mit den aktuell geltenden Vorschriften der § 11 Satz Nr. 1 StAG sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG sind, werden die Vorschriften im Folgenden in der heute geltenden Fassung zitiert. 26 Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Ein Ausschlussgrund für eine Einbürgerung liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. "Unterstützen" im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen auch etwa öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden; Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele, 27 vgl. VG Köln, Urteil vom 05.07.2006 - 10 K 6915/05 -; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: November 2010, § 11 StAG Rdnr. 96 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). 28 Einschränkend gilt allerdings, dass nur solche Handlungen unterstützen, "die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt", 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140. 30 Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fordert nicht den sicheren Nachweis entsprechender Bestrebungen oder deren Unterstützung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezweckt vielmehr eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, a.a.O., siehe auch Berlit, a.a.O., Rn 66, 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 5. Aufl. 2010, Rn 7 zu § 11. 32 Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen sich nicht zur Gewissheit im Sinn tatsächlich festgestellter Bestrebungen oder deren Unterstützung verdichtet haben. Erforderlich aber auch ausreichend ist ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht, 33 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - (juris). 34 Die Annahme darf andererseits auch nicht "aus der Luft" gegriffen bzw. willkürlich sein. Auch wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügt, so reicht es aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen Anhaltspunkte die Annahme entsprechender Bestrebungen oder ihre Unterstützung rechtfertigt, 35 vgl. VG L2. , Urteil vom 05.07.2006 - 10 K 6915/05 -; in diesem Sinne auch VG Berlin, Urteil vom 10.05.2004 - VG 2 A 109.03 - in Bezug auf die Vorgängervorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG. 36 Auch diesbezüglich bedarf es jedoch tatsächlicher Grundlagen, die in einem gerichtlichen Verfahren einem Beweis und damit einer Überprüfung zugänglich sind. 37 Der Kläger hat durch die Gründung des Vereins J. L1. e.V. sowie durch seine Tätigkeit für den Verein - als 1. und 2. Vorsitzender - keine Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt. Der Verein ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Innenministeriums NRW dem Salafismus zuzuordnen. Danach bezeichnet dieser Sammelbegriff eine Strömung im Islam, die sich an den ersten drei Generationen der Muslime orientiert; diese werden als die "rechtschaffenen Altvorderen" (arabisch: al-salaf al-salih) bezeichnet. Die Anhänger der Salafiya verstehen sich als "die einzige wahre Gemeinschaft der Gläubigen, da nur sie den Islam so leben, wie Gott es vorgeschrieben hat" (Analyse Salafismus, S. 6); zu den Ungläubigen zählen neben Nicht-Muslimen "auch alle nicht-salafistischen Muslime" (Analyse Salafismus, S. 6). Innerhalb des Salafismus sei zu unterscheiden zwischen einem "puristischen Salafismus", der in der Politik ein "unreines Betätigungsfeld" sehe (Analyse Salafismus, S. 7) und Gewalt strikt ablehne, sowie einem "jihadistischen Salafismus", der zwar von denselben religiösen Grundgedanken ausgehe, aber eine politische und Gewalt offen befürwortende Form der Salafiya darstelle (Analyse Salafismus S. 8). Als dritte Form wird der "Mainstream-Salafismus" als eine "Gemengelage" aus den anderen Strömungen bezeichnet im Sinne einer "missionierenden, vordergründig Gewalt ablehnenden, pseudo-integrativen und durch Netzwerkstrukturen gekennzeichneten Bewegung" (Analyse Salafismus Seite 11). 38 Von diesen nachvollziehbar dargestellten Erkenntnissen und Einschätzungen, denen die Beteiligten nicht entgegen getreten sind, geht die Kammer für das vorliegende Verfahren aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die in den Berichten des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes vorgenommene Unterteilung des Salafismus nur eine allgemeine Darstellung der nicht zentralistisch organisierten "Bewegung" oder "Strömung" ist und jeder einzelne Moschee-Verein mit Blick auf § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG grundsätzlich unabhängig zu betrachten ist. Legt man die Erkenntnisse des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes mit dieser Maßgabe zugrunde, dann ergeben sich hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass Aktivitäten des Vereins J. L1. e.V./B1. -U. -Moschee in L2. Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Nach der Mitteilung des Innenministeriums NRW vom 04.01.2011 sind die Verantwortlichen der Moschee dem gemäßigten Spektrum des Salafismus, "am ehesten...dem puristischen Salafismus", zuzuordnen, der durch strikte Gewaltablehnung und eine Beschränkung auf religiöse Praktiken ohne politischen Bezug gekennzeichnet ist. Dies bestätigt den Vortrag des Klägers, der bereits im Verwaltungsverfahren erklärt hat, der Verein habe nur den Zweck gehabt, Gelegenheit zum Beten und zum Gedankenaustausch unter Muslimen verschiedener Nationalitäten zu geben; "Aktionen" seien zu keiner Zeit durchgeführt worden. Eine solche rein religiöse, von politischen Aktivitäten bewusst absehende, strikt Gewalt ablehnende Ausrichtung, die sich im Wesentlichen durch gemeinsame religiöse Praktiken und den Austausch mit Gleichgesinnten äußert, ist durch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt und fällt bereits begrifflich nicht unter "Bestrebungen" gegen die in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Schutzgüter, 39 vgl. ähnlich VG Kassel, Urteil vom 11.12.2009 - 4 K 395/07. KS, juris, zu einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 SprengV. 40 Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung der Islamischen L1. e.V. am 07.08.1999 beschloss, für den Fall der Vereinsauflösung die B1. -S. -Moschee in M. als Empfänger des Vereinsvermögens einzusetzen. Auch wenn man zu Lasten des Klägers unterstellt, dass die im Verfassungsschutzbericht des Freistaates Leipzig 2009 erwähnte B1. -S. -Moschee ihrerseits als eine Vereinigung anzusehen ist, welche - etwa als Teil des "Mainstream-Salafismus" - Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt und auch zur damaligen Zeit bereits verfolgt hat, führt dies nicht dazu, die J. L1. e.V./B1. -U. -Moschee in L2. im Hinblick auf die damalige Satzungsbestimmung als Personenvereinigung anzusehen, welche selbst Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt, und dies dem Kläger als Gründungsmitglied und zunächst 2. Vorsitzenden, von 2003 bis 2007 dann 1. Vorsitzenden, des Vereins zuzurechnen. Denn wie bereits ausgeführt, kann von einem "Unterstützen" nur bei Handlungen ausgegangen werden, "die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt", 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140. 42 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat bereits bei seiner persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren vorgetragen, die damalige Satzungsregelung sei eher beiläufig aufgrund des Vorschlags eines Vereinsmitgliedes getroffen worden, der den Verantwortlichen der M. Moschee persönlich gekannt habe; über die ideologische Ausrichtung dieser Moschee sei man nicht informiert gewesen. Dieses Vorbringen hält die Kammer für glaubhaft. Der Kläger hat die Umstände, die zu der damaligen Satzungsregelung führten, bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dabei ohne Widersprüche oder Steigerungen sein früheres Vorbringen bestätigt und auf alle Nachfragen überzeugend, ohne zu zögern oder auszuweichen geantwortet. Er hat dabei plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Begünstigung der B1. -S. -Moschee im Falle der Vereinsauflösung auf den Vorschlag eines syrischen Vereinsmitglieds zurückgegangen sei, den man akzeptiert habe, ohne weiter darüber zu diskutieren. Maßgeblich sei allein die persönliche Bekanntschaft dieses Vereinsmitglieds mit dem Verantwortlichen der M. Moschee, I. E. , gewesen; er, der Kläger, habe diesen sowie die Moschee jedoch damals nicht einmal gekannt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei I. E. dann einmal Gast in der Moschee in L2. gewesen. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht, dass die einzelnen, dem Spektrum des Salafismus zuzurechnenden Moschee-Vereine organisatorisch völlig unabhängig nebeneinander bestehen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass vorliegend lediglich ein persönlicher Kontakt eines einzelnen Vereinsmitglieds nach M. bestand, jedoch keine weitere Verbindung zwischen den beiden Vereinen oder genauere Kenntnis der Kölner Vereinsmitglieder über die Aktivitäten der Moschee in M. , etwa den Inhalt dortiger Predigten oder dort vertriebener Schriften. Bestätigt wird dies durch die Auskunft des Innenministeriums NRW vom 04.01.2011, dem die Aktivitäten der B1. -U. -Moschee in L2. aufgrund "Informationsaufkommens" bekannt sind und das vor diesem Hintergrund mitgeteilt hat, eine Verbindung der B1. -U. -Moschee zur B1. -S. -Moschee in M. sei nicht bekannt. 43 Zu Unrecht hält die Beklagte dem Kläger ferner entgegen, sein bei Antragstellung abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. seine Loyalitätserklärung sei - auch - aufgrund der zeitweise geführten Doppelehe nicht glaubhaft; er erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Zu den in dieser Vorschrift von dem Einbürgerungsbewerber geforderten Erklärungen (Verfassungstreuebekenntnis und Loyalitätserklärung) hat die Kammer bereits mit Urteil vom 20.06.2007 - 10 K 5435/05 - entschieden, dass es sich bei diesem Erfordernis allein um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung handelt, die Richtigkeit oder Wahrheit insbesondere des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung deshalb nicht zu überprüfen ist, 44 so auch Berlit, a.a.O., Rn 126 ff zu § 10 StAG; wohl a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -; offengelassen in OVG NRW, Urteil vom 18.10.2010 - 19 A 2391/07 -. 45 Die Kammer hat in der damaligen Entscheidung ausgeführt, § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 (11 Abs. 1 Nr. 1 StAG 2007) hätte keinen selbständigen Sinn, wenn bereits im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz Nr. 1 StAG von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden wäre, ob die Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers inhaltlich zutreffend ist. 46 An dieser Auffassung hält die Kammer mit der Maßgabe fest, dass die Abgabe der gemäß § 10 Ab. 1 Nr. 1 StAG erforderlichen Erklärungen jedenfalls dann ausreicht, wenn der Einbürgerungsbewerber - was vorliegend nicht streitig ist - zumindest einfache Grundkennnisse der freiheitlich demokratischen Grundordnung besitzt und deshalb den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärungen verstanden hat, 47 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2008 -13 S 1169/07, juris. 48 Bei Einbürgerungen nach der heute geltenden Fassung des StAG ist dies sichergestellt durch § 10 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG, wonach solche Kenntnisse ausdrücklich gefordert werden und grundsätzlich durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen sind. 49 Diese Auffassung wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum StAG 2007. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen (Bundestagsdrucksache 16/5107, S. 6), in § 11 StAG einen weiteren Ausschlussgrund aufzunehmen. Danach sollte die Einbürgerung auch dann ausgeschlossen sein, wenn 50 "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht glaubwürdig ist, und diese auch in einem Gespräch nicht ausgeräumt werden können." 51 Dieser Änderungsvorschlag wurde von der Bundesregierung jedoch ausdrücklich abgelehnt; er hat keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. In der Stellungnahme der Bundesregierung heißt es dazu (Bundestagsdrucksache 16/5107, S. 14): 52 "Den neuen Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs des Bundesrates lehnt die Bundesregierung ab. Dieser neue Ausschlussgrund knüpft an tatsächliche Anhaltspunkte an, die Zweifel aufwerfen, ob das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ´glaubwürdig´ ist. Diese Regelung ist jedoch nicht erforderlich, weil das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Abgabe einer Loyalitätserklärung bereits als Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG geregelt sind. Die Staatsangehörigkeitsbehörde belehrt den Einbürgerungsbewerber schriftlich und mündlich über die Bedeutung des Bekenntnisses und kann ihn in diesem Zusammenhang auch befragen, ob er den Inhalt des Bekenntnisses versteht und bejaht. Es bedarf daher keiner neuen gesetzlichen Regelung, die die Überprüfung einer bereits bestehenden gesetzlichen Norm zum Inhalt hat. Problematisch ist die Regelung aber vor allem deswegen, weil sie anders als der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 des geltenden Rechts, der an überprüfbare Fakten anknüpft, auf die innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers zielt, diese einer Bewertung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde unterziehen und daran den Wahrheitsgehalt des Bekenntnisses des Einbürgerungsbewerbers messen will. Die Staatsangehörigkeitsbehörde muss nach dieser Regelung nicht nur die ´wahre´ Einstellung des Einbürgerungsbewerbers erforschen, sie muss sie auch unter Berücksichtigung von Meinungs- und Religionsfreiheit im Lichte des Grundgesetzes bewerten und mit der Loyalitätserklärung des Einbürgerungsbewerbers abgleichen. Behördliche Zweifel an der inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers können von diesem nur schwer widerlegt werden. Eine solche Regelung ist im Hinblick auf widerstreitende Grundrechte verfassungsrechtlich problematisch, wenig praktikabel und auch nicht durch Verwaltungsvorschriften ´gerichtsfest´ auszugestalten." 53 Danach erscheint es ausgeschlossen, die im Gesetzgebungsverfahren gescheiterte, von der Bundesregierung ausdrücklich als "verfassungsrechtlich problematisch" und "wenig praktikabel" verworfene inhaltliche Überprüfung der von dem Einbürgerungsbewerber abzugebenden Erklärungen in den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG "hineinzulesen". 54 Unabhängig davon ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass der Kläger eine innere Einstellung hat, die mit den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar wäre. Zur einbürgerungsrechtlichen Relevanz seiner religiösen Einstellung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Scheidung seiner - nach seinen glaubhaften Ausführungen zu jenem Zeitpunkt bereits zerrütteten - ersten Ehe eine nach Ortsrecht gültige zweite Ehe mit seiner schwangeren zweiten Ehefrau einging, ist ersichtlich auf die besondere persönliche Situation zurückzuführen, in der sich der Kläger damals befand, und lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger grundsätzlich die Lebensform einer Doppel- oder Mehrfachehe für sich in Anspruch nimmt. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des 55 OVG Lüneburg, Urteil vom 14.10.2004 - 13 LA 58/04 - 56 ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil ihr ein maßgeblich abweichender Sachverhalt zugrunde lag. Rechtlich ist ferner zu berücksichtigen, dass es in jenem Fall nicht um eine Einbürgerung nach § 10 StAG, sondern nach § 9 StAG ging. Diese Vorschrift ermöglicht zwar einerseits im Ermessenswege die privilegierte Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, setzt aber andererseits die "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" voraus, welche das OVG Lüneburg in dem dort entschiedenen Fall wegen einer seit mehr als zwanzig Jahren bestehenden Doppelehe verneint hat. Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse indes kein zusätzliches - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, wenn die in § 10 StAG im Einzelnen aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt. 57 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.