Beschluss
4 EO 576/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verweist das Verwaltungsgericht in seiner ablehnenden erstinstanzlichen Eilentscheidung nur auf die Erwiderung des Antragsgegners, ohne sich mit den Einwänden der Antragstellerseite zu befassen, dürfen im Beschwerdeverfahren keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe gestellt werden. Zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sind dann ausnahmsweise auch erstinstanzlich geltend gemachte Gründe im Beschwerdeverfahren zu prüfen.(Rn.34)
2. Die für den Besuch einer Gastschule geltend gemachten, i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) wichtigen Gründe müssen regelmäßig von einigem Belang oder Gewicht sein und eine unbillige Belastung darstellen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn es sich um Umstände handelt, die von einer Vielzahl der Schüler bzw. ihrer Eltern geltend gemacht werden können (Fortführung Rechtsprechung ThürOVG, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 1 EO 960/11 - n.v.).(Rn.38)
3. Ein wichtiger pädagogischer Grund kann sich daraus ergeben, dass pädagogisches Profil von Pflicht- und Wunschschule erheblich voneinander abweichen. Ist dies der Fall, eröffnet dies i.d.R. jedoch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Interessenabwägung sind dann die Kapazitäten von abgebender und aufnehmender Schule zu berücksichtigen.(Rn.46)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweist das Verwaltungsgericht in seiner ablehnenden erstinstanzlichen Eilentscheidung nur auf die Erwiderung des Antragsgegners, ohne sich mit den Einwänden der Antragstellerseite zu befassen, dürfen im Beschwerdeverfahren keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe gestellt werden. Zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sind dann ausnahmsweise auch erstinstanzlich geltend gemachte Gründe im Beschwerdeverfahren zu prüfen.(Rn.34) 2. Die für den Besuch einer Gastschule geltend gemachten, i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) wichtigen Gründe müssen regelmäßig von einigem Belang oder Gewicht sein und eine unbillige Belastung darstellen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn es sich um Umstände handelt, die von einer Vielzahl der Schüler bzw. ihrer Eltern geltend gemacht werden können (Fortführung Rechtsprechung ThürOVG, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 1 EO 960/11 - n.v.).(Rn.38) 3. Ein wichtiger pädagogischer Grund kann sich daraus ergeben, dass pädagogisches Profil von Pflicht- und Wunschschule erheblich voneinander abweichen. Ist dies der Fall, eröffnet dies i.d.R. jedoch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Interessenabwägung sind dann die Kapazitäten von abgebender und aufnehmender Schule zu berücksichtigen.(Rn.46) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die am ..... geborene Antragstellerin wohnt in G...., einem Ortsteil von I.... Sie soll zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 am 19. August 2019 in die erste Klasse eingeschult werden. Zuständige Grundschule ist die Staatliche Grundschule „Johann Jacob Wilhelm Heinse“ in Langewiesen (SGS Langewiesen). Diese befindet sich jedoch derzeit wegen Sanierungsmaßnahmen in einem Ausweichobjekt in der Professor-Deubel-Straße 1 in Ilmenau. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 stellten die Eltern für die Antragstellerin einen Antrag auf gastweisen Besuch der Staatlichen Grundschule „Karl-Friedrich-Wilhelm Wander“ in Dörnfeld. Diesen Antrag begründeten sie wie folgt: „Gefährlicher Schulweg, keine Haltestelle an der Schule vorhanden Schulumfeld, kein kurzer Schulweg, keine übersichtlichen Wege, kaum Verkehrsberuhigung in Stoßzeiten Betreuungsbedarf, erfolgt aufgrund der beruflichen Belastung der Eltern durch die Oma, Arbeitszeiten liegen zwischen 6.00 -17.00 Uhr Pädagogische Nachteile, da abgebende Schule, keine bzw. unzureichende Schulvorbereitung.“ Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 gab die Schulleiterin der Staatlichen Grundschule Langewiesen eine Stellungnahme ab, in der sie den Gastschulantrag nicht befürwortete. Am Ende dieser Stellungnahme führte sie Folgendes aus: „Pädagogische Nachteile entstehen keinem Schulanfänger. Dies ist eine anmaßende und verleumnende Aussage der Familie W.... Es ist nur schade, dass Frau W... als Erzieherin in der Kita Gräfinau-Angstedt tätig ist und so ihre Position ausnutzt, um die Grundschule Langewiesen negativ darzustellen und in Bezug Schulvorbereitung wenige Kenntnisse über den Thüringer Bildungsplan besitzt.“ Auch die Gastschule lehnte die Begründung eines Gastschulverhältnisses ab. Durch Bescheid vom 29. März 2019 lehnte das Staatliche Schulamt Westthüringen den gastweisen Besuch einer anderen Grundschule ab. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die SGS Langewiesen befinde sich aufgrund von Baumaßnahmen in einem Ausweichobjekt, das von zahlreichen Buslinien angefahren werde. Aus verkehrstechnischer Sicht habe die Bushaltestelle nicht direkt vor dem Objekt, sondern nur in 400 Meter Entfernung eingerichtet werden können. Diese liege in einem von vielen Kindern frequentierten Bereich an einer Kindertagesstätte und einem Gymnasium. Die allgemeine Pflicht der Eltern zur Verkehrserziehung werde durch die SGS Langewiesen mittels Projekten zum Verhalten als Fußgänger und einem Schulbustraining ergänzt. Nachmittags würden die Kinder von schulischem Personal zur Bushaltestelle begleitet. Die dargestellte Betreuungssituation entspreche der vieler Familien. An der Schule sei eine Hortbetreuung sichergestellt. Bei weitergehendem Betreuungsbedarf könne ein entsprechender Antrag an die Schulkonferenz gestellt werden. Die Schulvorbereitung obliege vorrangig den Kindertagesstätten. Die tägliche Arbeit der Kindertagesstätte „P...“ in Gräfinau-Angstedt werde durch eine bewährte kooperative Zusammenarbeit mit der SGS Langewiesen unterstützt. Es würden auch vier Schnupperstunden angeboten. Am 8. April 2019 legte die Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 29. März 2019 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Das Vertrauensverhältnis zwischen der (abgebenden) Schule und den Eltern sei durch die Stellungnahme der Schulleiterin vom 7. Januar 2019 zerstört. Schon diese Verwerfungen gefährdeten die Bildungsbiographie der Antragstellerin. Der Schulweg zur abgebenden Schule sei so gefährlich, dass Leib und Leben der Antragstellerin gefährdet seien. Der Schulweg weiche in erheblicher Hinsicht von einem gewöhnlichen Schulweg ab. Gewöhnlicherweise würden Schulwege so geplant, dass sie kurz, wenig befahren, übersichtlich und verkehrsberuhig seien. Die SGS Langwiesen befinde sich gegenwärtig in einem 6 km entfernten Ausweichquartier in Ilmenau. Zwischen der Haltestelle des Schulbusses und dem Tor der Schule liege eine Entfernung von einem halben Kilometer. Entgegen der Darstellung der Schule erfolge eine Begleitung durch Betreuungspersonen nicht während der gesamten ersten Klasse und schon gar nicht in den darauffolgenden Klassenstufen. Nur an den ersten zwei Schultagen sei eine Begleitung durch die Schulleiterin auf dem Elternabend am 12. Juni 2019 zugesagt worden. Gerade morgens sei der Weg aber besonders gefährlich, weil ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrsche. Viele Kinder würden mit dem Auto zur Schule oder zum Kindergarten gebracht. Die Krankenhausstraße sei keine Neben-, sondern eine Hauptstraße, an der sich auch das Arbeitsamt, das Jobcenter, das Landratsamt und das Gesundheitsamt befänden. Dieser gefährliche Schulweg veranlasse viele Eltern, ihre Kinder persönlich zur Schule zu bringen und wieder abzuholen. Die Antragstellerin müsse die Krankenhausstraße überqueren und die Kreuzungen Gerhard-Hauptmann-Straße/Clara-Zetkin-Straße sowie Clara-Zetkin-Straße/Hufelandstraße bewältigen, um den Hintereingang neben dem Gymnasium zu erreichen. Der Weg zur aufnehmenden Schule sei deutlich verkehrsberuhigter. Auch vielfältige soziale Gründe sprächen für eine Einschulung in die Gastschule. So sei ihre engste Freundin bereits im vergangenen Jahr dort eingeschult worden. Sie, die Antragstellerin, sei ein eher unscheinbares und körperlich zierliches Kind. Die Gastschule sei ländlich geprägt. Die Wege zur Sporthalle, dem Sportplatz und dem Schulgarten seien kurz. Mit den Schülern und insbesondere mit den Schulanfängern werde einfühlsam umgegangen. Die Betreuung vor und nach der Schule werde häufig durch die in Bücheloh wohnende Großmutter abgedeckt. Für diese sei die räumliche Nähe zur Gastschule elementar, da sie in ihren Fortbewegungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sei. Wegen der Arbeitszeiten sei die Betreuung ohne Großmutter und Hort nicht gewährleistet. Die räumliche Entfernung zwischen Bücheloh und Dörnfeld sei zum Bringen und Abholen für die Großmutter praktikabler und sicherer. Es sei zudem ein Antrag auf zehnstündige Hortbetreuung gestellt worden. Das pädagogische Konzept der aufnehmenden Schule komme der Antragstellerin sehr entgegen. So hätten die Schnupperstunden der abgebenden Schule nur am Nachmittag stattgefunden. Die Gastschule habe mit dem Staatlichen Schulamt Zielvereinbarungen, die auch bewertet würden. Entwicklungsfortschritte würden nachgewiesen. Derartige Steuerungsinstrumente gebe es an der abgebenden Schule nicht. Die ersten Eindrücke der Eltern der Antragstellerin von der abgebenden Schule seien negativ. Dies wirke sich auf die Denkweise des Kindes aus. Konkret gebe es erhebliche Datenschutzbedenken. In den Klassenräumen hingen für jedermann einsehbar Listen mit den Unverträglichkeiten und Allergien der Kinder aus. Sowohl die Schulleiterin als auch die Hortleiterin seien am ersten Elternabend sehr herrisch aufgetreten. Der Eindruck vom Außenbild der Schule zeige Überforderung und Lieblosigkeit. In der abgebenden Schule werde klassenübergreifend beschult, in der Gastschule nicht. Eine teilweise Beschulung mit den zweiten Klassen sei für das unscheinbare und zurückhaltende Kind nicht zuträglich. Nach dem Schulgesetz bestehe die Pflicht zur individuellen Förderung. Die Stellungnahmen der aufnehmenden und der abgebenden Schule seien für eine ablehnende Entscheidung nicht tragfähig. Das Verhalten der Schulleiterin der abgebenden Schule und ihre Stellungnahme begründeten selbst einen „wichtigen Grund“ i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 wies das Staatliche Schulamt Westthüringen den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Es lägen keine besonderen pädagogischen oder sozialen Gründe vor. Die Grundschule Langewiesen habe in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2019 schlüssig dargelegt, dass in den vier angebotenen Schnupperstunden pädagogisch wertvolle Inhalte für Schulanfänger geboten worden seien, die sehr eng mit den Unterrichtsinhalten der Schuleingangsphase verknüpft gewesen seien. Die in den Nachmittag verlagerte Durchführung begründe keine Nachteile und auch keine besondere Härte. Entgegen der gesetzlichen Notwendigkeit würden alle Grundschulkinder von der Schule zum Bus begleitet. Zu Beginn des Schuljahres würden alle Schulanfänger morgens von ihren Lehrerinnen vom Bus abgeholt. Dieses Angebot solle nach einer erfolgreichen Eingewöhnungszeit bei Bedarf von einer Buspatenschaft größerer Schulkinder abgelöst werden. Dadurch werde das notwendige Schultraining der Eltern ergänzt. Der 400 Meter lange Schulweg sei zumutbar. Nach Beendigung der Schulauslagerung im Frühjahr 2020 würden die Busse wieder direkt vor dem Schulgebäude in Langewiesen halten. Die Schule befinde sich zurzeit in einem Auslagerungsobjekt. Trotz aller Bemühungen sei die äußere Gestaltung dort wegen der Ausnahmesituation nicht optimal. Die Sanierung der Grundschule in Langewiesen werde zu deutlich verbesserten räumlichen und sächlichen Bedingungen führen. An beiden Grundschulen werde altershomogen unterrichtet. Der geltend gemachte maximale Hortbetreuungsbedarf könne auch während der aktuellen Hortöffnungszeiten erreicht werden. Zudem könne eine Änderung der Hortöffnungszeiten mittels Schulkonferenzbeschlusses herbeigeführt werden. Die betreuende Großmutter könne ihre Enkelin zudem an der Bushaltestelle in Gräfinau-Angstedt abholen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und der Familie der Antragstellerin zerstört sei. Am 27. Juli 2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung ihres Antrages wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Eltern der Antragstellerin hätten keine Information darüber erhalten, dass sie längere Hortzeiten hätten beantragen können. Von Seiten der Schule sei lediglich ein Fragebogen über die Hortanmeldung ausgehändigt worden. Dieser habe nicht die Möglichkeit enthalten, längere Öffnungszeiten zu beantragen. Zwischen dem Elternhaus und der Schule bestünden gravierende Differenzen. An der Pflichtschule finde altersheterogener Unterricht statt. Es bestehe die Befürchtung, dass das kleine, unscheinbare und ängstliche Kind in einem altersheterogenen Unterricht untergehe. In Dörnfeld werde seit Jahren altershomogen unterrichtet. Das Schreiben der Grundschule Langewiesen vom 10. Mai 2019 sei nicht bekannt. Die diesbezügliche Darstellung (zu den Schnupperstunden) müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Aus dem Thüringer Bildungsplan ergebe sich, dass die zukünftigen Schulkinder in den Zeiten des Schnupperunterrichtes auch Gelegenheit haben sollten, aktuelle Schulkinder kennenzulernen. Dies sei am Nachmittag nicht gewährleistet. Das konkret gemachte Angebot habe zudem nur in einer Einladung zum „gemeinsamen Basteln“ bestanden. Der Widerspruchsbescheid befasse sich nicht damit, dass die engste kindliche Bezugsperson bereits die Gastschule besuche. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG liege insbesondere in dem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und der Schulleiterin. Dies rühre daher, dass diese in der Stellungnahme vom 7. Januar 2019 geäußert habe, die Mutter der Antragstellerin habe verleumderische Aussagen getroffen und dass sie ihre Stellung als Erzieherin der Kindertagesstätte „P...“ ausnutze. Der Mutter sei unterstellt worden, nur geringe Kenntnisse über den Bildungsplan zu besitzen. Auch der Vater der Antragstellerin sehe sich von der Stellungnahme der Schulleiterin diskriminiert, weil er selbst mit keiner Silbe erwähnt worden sei. Die Schulleiterin gebe Fachunterricht und säße nicht nur am Schreibtisch. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Elternhaus und Schulleitung auf das Lehrerkollektiv und dessen Umgang mit dem Schüler auswirken könne. Die Situation zwischen Elternhaus und Schule habe sich in den letzten Wochen nochmals verschärft. So hätten die Eltern der Antragstellerin wegen der Stellungnahme vom 7. Januar 2019 im Juli 2019 eine Strafanzeige gestellt. Allein das Bekanntwerden dieser Strafanzeige dürfte das notwendige Vertrauensverhältnis weiter belasten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich die Wogen zwischen Kindsmutter und Schulleiterin glätten werden. Zwischen der Schule und der Kindertagesstätte gäbe es eine Kooperation hinsichtlich der Vorschulangelegenheiten. Die Mutter der Antragstellerin werde im kommenden Jahr eine Vorschulgruppe an die Pflichtschule abgeben. Hierbei seien bereits im Oktober 2019 Absprachen zwischen ihr und der Schulleiterin notwendig. Im Falle einer Beschulung der Antragstellerin an der Pflichtschule sei davon auszugehen, dass sich die Gemüter nicht beruhigen werden. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 1. August 2019 auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend wie folgt erwidert: Bei der Staatlichen Grundschule in Langewiesen handele es sich bezogen auf die in Ilmenau - OT Gräfinau-Angstedt wohnende Antragstellerin um die Pflichtschule i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 ThürSchulG. Die Antragstellerin habe keine besonderen pädagogischen und/oder sozialen Gründe i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG geltend gemacht, die ausnahmsweise die Begründung eines Gastschulverhältnisses rechtfertigten. Der Antragstellerin stünden zumutbare Schulwegmöglichkeiten zu Verfügung. Für die Erreichbarkeit und sichere Beförderung zu dem Ausweichobjekt in Ilmenau habe der Schulträger zu sorgen. Die öffentliche Bushaltestelle liege in einem von vielen Kindern frequentierten Bereich an einer Kindertagesstätte und einem Gymnasium. Die Schüler würden am Nachmittag zur Bushaltestelle begleitet. Alle Schulanfänger würden zusätzlich am Morgen von den Lehrkräften vom Bus abgeholt. Darüber hinaus fänden regelmäßige Belehrungen und Fußgängerfortbildungen statt. Die baulich bedingte Auslagerung werde zudem im Frühjahr 2020 enden. Es sei nicht ersichtlich, dass das pädagogische Konzept der Pflichtschule die Antragstellerin in ihrer schulischen Entwicklung nachhaltig beeinflusse. Nicht ausreichend sei es, wenn eine Schule auf einem pädagogisch anderen Weg das gleiche Ziel erreiche. Das von der Antragstellerin geltend gemachte zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und der Schulleitung sei kein wichtiger Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG. Die Schulleiterin werde nicht Klassenlehrerin und sei zudem bemüht und verpflichtet, die Kommunikation zu allen Elternhäusern mit Blick auf eine gelingende Beschulung aufrecht zu erhalten. Durch Beschluss vom 8. August 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchulG liege dann vor, wenn die für den Besuch der Gastschule geltend gemachten Gründe regelmäßig von einigem Belang oder Gewicht seien oder eine unzumutbare Belastung darstellten. An einem solchen Ausnahmefall mangele es regelmäßig, wenn es sich um Umstände handele, die von einer Vielzahl Schülern oder von Eltern geltend gemacht würden. Gemessen daran sei ein wichtiger Grund nicht zu erkennen. Auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 und in der Antragserwiderung werde Bezug genommen. Die beigefügten Lichtbilder ließen eine besondere Gefährlichkeit nicht erkennen. Nach Zustellung des Beschlusses vom 8. August 2019 am 9. August 2019 hat die Antragstellerin am 13. August 2019 Beschwerde erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, sondern nur auf den Vortrag des Antragsgegners verwiesen habe. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. August 2019 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - den gastweisen Besuch der Staatlichen Grundschule „Karl Friedrich Wilhelm Wander“ in Dörnfeld zu gestatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 2 K 1127/19 We sowie den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang. Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit ihren Einwänden befasst, sondern zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Antragserwiderung des Antragsgegners verwiesen hat, trifft dieser Einwand zu. Dies führt aber nicht auf eine Begründetheit der Beschwerde, sondern nur dazu, dass der Senat keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO stellt. Daraus folgt, dass der Senat sich - zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs - ausnahmsweise auch zur Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe, die nach Auffassung der Antragstellerin den Anspruch auf Begründung eines Gastschulverhältnisses nach § 15 Abs. 1 ThürSchulG stützen sollen, berechtigt und verpflichtet sieht. Mit dem Beschwerdevorbringen und auch dem erstinstanzlichen Vortrag zeigt die Antragstellerin jedoch keine Gründe auf, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen. Dabei kommt es darauf an, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 EO 678/05 - zit. nach juris Rn. 61). Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der zuständigen Grundschule nach § 15 Abs. 1 ThürSchulG zu Gunsten der Antragstellerin liegen auf Grundlage ihres Vortrags (in beiden Rechtszügen) nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG kann auf Antrag der Eltern aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule (Gastschule) gestattet werden, insbesondere wenn besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen. Dabei fordert § 15 Abs. 1 ThürSchulG entgegen der früheren Fassung keine „zwingenden persönlichen Gründe“ für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses, sondern der Gesetzgeber hat in der seit dem 1. August 2003 geltenden Fassung (vgl. Art. 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002, GVBl. S. 397) nunmehr eine solche Ausnahme bereits dann ermöglicht, wenn „wichtige Gründe“ vorliegen. Diese hat er u. a. in Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass wichtige Gründe insbesondere bei besonderen pädagogischen oder sozialen Gründen vorliegen können. Damit hat der Gesetzgeber bewusst eine Öffnung der bisher strengen Regelung vorgenommen, die eine erleichterte Zulassung von Gastschulverhältnissen ermöglichen soll. Deshalb müssen die Gründe, die für ein Gastschulverhältnis sprechen, auf Grund der Gesetzesänderung nicht mehr von einem solchen Gewicht sein, wie dies bei der ursprünglichen Formulierung „zwingende persönliche Gründe“ angenommen wurde. Es ist nicht mehr erforderlich, dass sie den Grad einer „unzumutbaren Härte“ erreichen (ThürOVG, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 EO 366/15 - n. v. und vom 18. Dezember 2009 - 1 EO 752/09 - n. v.). Bei der Bestimmung, wann wichtige Gründe vorliegen, hat dabei einerseits der Wunsch des schulpflichtigen Kindes und seiner Eltern mit einzufließen, die Schule besuchen zu können, die den persönlichen und familiären Gegebenheiten am besten entspricht. Andererseits legt das Gesetz in § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG als Grundsatz fest, dass die Schüler ihre Schulpflicht in der Schule zu erfüllen haben, in deren Schulbezirk sie wohnen. Deswegen kann nicht schon jedes, durchaus auch berechtigte Interesse des Schülers bzw. seiner Eltern als „wichtig“ im Sinne der Regelung angesehen werden. Bei dieser Feststellung haben ebenso die vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewerteten Gesichtspunkte einzufließen, dass wegen der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen und erhaltenen schulischen Einrichtungen die Schulpflicht in der jeweiligen Pflichtschule erfüllt werden soll. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die für den Besuch der Gastschule geltend gemachten Gründe regelmäßig von einigem Belang oder Gewicht sein und eine unbillige Belastung darstellen müssen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn es sich um Umstände handelt, die von einer Vielzahl der Schüler bzw. ihrer Eltern geltend gemacht werden können, denn dann handelt es sich nicht mehr um einen Ausnahmefall von der Schulbezirkspflicht (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - 1 EO 960/11 -; vom 18. Dezember 2009 - 1 EO 752/09 - n. v.). Gemessen daran erreichen die geltend gemachten Umstände nicht das erforderliche Gewicht bzw. stellen keine unzumutbare Belastung dar. 1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der von ihr zum Ausweichstandort in der Professor-Deubel-Straße 1 in Ilmenau zu bewältigende Schulweg zu gefährlich sei, ist schon im Hinblick darauf, dass es sich nur um eine vorübergehende - der Sanierung des Schulgebäudes geschuldete - Situation handelt, zweifelhaft, ob es sich dabei überhaupt um einen wichtigen Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG handeln kann, der die dauerhafte Begründung eines Gastschulverhältnisses ermöglicht. Dies kann aber offen bleiben, weil der von der Antragstellerin zu bewältigende Schulweg nicht so gefährlich ist, dass dieser für sie - auch als Erstklässlerin - mit der vorhandenen Unterstützungsleistung nicht zumutbar wäre. Nach Aktenlage stellt sich der Schulweg so dar, dass die Antragstellerin von ihrem Wohnort aus (nach dem Internetauftritt der Schule um 7.15 Uhr) mit dem Bus bis zu der 400 bis 500 Meter von der Schule entfernten Bushaltestelle in der Krankenhausstraße in Ilmenau fahren kann. Dass sie körperlich oder geistig zu dieser Busfahrt nicht in der Lage wäre, wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und müsste zudem durch andere Unterstützungsmaßnahmen als durch den Besuch einer anderen Schule kompensiert werden. Schließlich stellt die Antragstellerin selbst nicht in Abrede, mit dem Bus auch nach Dörnfeld oder Langewiesen fahren zu können. Außerdem ist mangels entgegenstehender Angaben davon auszugehen, dass innerhalb der Familie der Antragstellerin geklärt ist, wie sie zur Bushaltestelle in ihrem Wohnort und von dort aus auch wieder nach Hause kommt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Weg von der Haltestelle in der Krankenhausstraße zum Schulgebäude in Zusammenschau mit den von der Schule angebotenen Unterstützungsleistungen nicht so gefährlich, dass dieser unzumutbar wäre. Es spricht zwar einiges dafür, dass ein(e) Erstklässler(in) diesen auf einer Hauptstraße beginnenden und über zwei Kreuzungen führenden Schulweg zu Beginn des Schuljahres nicht von Anfang an allein bewältigen kann, rechtfertigt aber keine (dauerhafte) Unzumutbarkeit. So kann von den Eltern erwartet werden, dass sie vor Schulbeginn den Schulweg üben und auch die - häufig schon im Kindergarten eingeleitete - Verkehrserziehung intensivieren bzw. beginnen. Bezogen auf die Antragstellerin ist insoweit anhand der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotodokumentation zumindest nachvollziehbar, dass die Mutter der Antragstellerin mit ihr den fußläufig zu bewältigenden Teil zumindest schon einmal abgelaufen ist. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Schule im Hinblick darauf, dass sie sich wegen der Baumaßnahmen nicht am regulären Standort in Langewiesen, sondern in einem weiter entfernten Ausweichobjekt befindet, in besonderem Maße darum bemüht ist, die Sicherheit des fußläufigen Teils des Schulweges zu gewährleisten. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Widerspruchsverfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Erstklässler morgens so lange von der Bushaltestelle von den Lehrkräften abgeholt werden, bis diese so selbständig sind, dass sie diesen ohne Hilfe bzw. ggf. mit Unterstützung von aus dem Kreis der älteren Schüler stammenden „Bus-Paten“ bewältigen können. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es im eigenen Interesse der Antragstellerin liegt, dass sie möglichst bald in die Lage ist, den Schulweg selbständig zu bewältigen. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass die Schulleiterin auf dem Elternabend nur für die ersten zwei Schultage eine Abholung durch die Lehrkräfte zugesagt habe, ist dies zum einen nicht glaubhaft gemacht und zum anderen auch durch den Vortrag in diesem Verfahren überholt. Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren mehrfach zugesichert, dass die Erstklässler so lange von der Bushaltestelle in der Krankenhausstraße abgeholt werden, wie dies notwendig ist. Der Senat zweifelt im Hinblick darauf nicht daran, dass die Erstklässler auch nach Ablauf der ersten zwei Schultage abgeholt werden, wenn diese dann noch nicht in der Lage sein sollten, den Fußweg eigenverantwortlich ggf. zusammen mit älteren Schulkindern, die dazu in der Lage sind, zu bewältigen. Eine andere Einschätzung rechtfertigt nicht der Vortrag, dass es zu erheblichem Verkehrsaufkommen in der Nähe von Schulgebäuden kommt, weil andere Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen und auch von dort wieder abholen. Dies ist ein üblicher Vorgang, der an vielen Schulen zu beobachten ist. Dass die Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, möglicherweise eine Gefahr für andere Kinder sind, die die Schule (von der Bushaltestelle aus) zu Fuß erreichen wollen, begründet keinen Anspruch, eine andere Schule besuchen zu können. Der von Kraftfahrzeugen in der Nähe von Schulen und Kindertagesstätten ausgehenden Gefahr ist durch entsprechende Maßnahmen wie z. B. Tempolimits, Beschilderung, ggfs. Polizeipräsenz insbesondere zu Schuljahresbeginn und auch den Einsatz von Schülerlotsen zu begegnen. 2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Betreuungszeiten im Hort nicht ausreichend seien, führt dies auch nicht auf einen gewichtigen sozialen Grund, der den Besuch der Pflichtschule als unzumutbar erscheinen lässt. Der Antragsgegner hat im Verfahren mehrfach darauf verwiesen, dass die Eltern der Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der Hortöffnungszeiten stellen können. Der Hinweis, dass in dem auf dem ersten Elternabend ausgehändigten Antragsformular keine solche Möglichkeit ausgewiesen war, ist insoweit überholt. Die Antragsteller haben inzwischen Kenntnis davon. Das Nichtvorhandensein eines Vordrucks hindert nicht die Antragstellung. Im Übrigen ist der Senat nicht überzeugt davon, dass die Antragstellerin durchgängig auf eine verlängerte Hortöffnungszeit angewiesen ist. Ihrem eigenen Vortrag zufolge soll sie (nach dem Hortbesuch) auch von der in Bücheloh wohnenden Großmutter betreut werden. Da die Arbeitszeit insbesondere der Mutter der Antragstellerin ihren eigenen Angaben und der Bescheinigung vom 12. April 2019 zufolge nicht jeden Tag nach 17.00 Uhr endet und auch der Vater nach 17.00 Uhr zur Verfügung steht, spricht viel dafür, dass die Betreuung der Antragstellerin nach Schulschluss in Zusammenspiel zwischen Hort, Eltern und Großmutter gewährleistet ist. Dies hält sich im Rahmen des Üblichen, wenn beide Eltern berufstätig sind. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Großmutter sie bei einem Besuch der SGS Langewiesen nicht betreuen könne, ist dies nicht schlüssig. Die Großmutter müsste auch bei einem Besuch der Gastschule von Bücheloh nach Dörnfeld fahren, um ihre Enkeltochter dort abzuholen. Allein der Umstand, dass dies für die Großmutter praktikabel und sicherer sei, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass ein Abholen von der Bushaltestelle in Langewiesen oder sogar in Gräfinau-Angstedt unmöglich oder unzumutbar sei. 3. Der Vortrag der Antragstellerin führt auch nicht auf pädagogische Gründe von erheblichem Gewicht, die die Begründung eines Gastschulverhältnisses als notwendig erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die besonderen pädagogischen Belange indes zu berücksichtigen, dass mit einer zunehmenden pädagogischen Profilierung der Grundschulen Unterschiede entstehen können bzw. teilweise auch entstanden sind, die über den üblichen pädagogischen Gestaltungsspielraum an den Schulen hinausgehen können und dann bei der Auslegung der Gründe für die Gestattung eines Gastschulverhältnisses von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 - NJW 2013, S. 2813 f. = juris Rn. 12). Weichen die Pflicht- und die Wunschschule aufgrund ihres pädagogischen Profils erheblich voneinander ab, darf ein entsprechender Antrag nicht mehr mit Hinweis darauf, dass nur im Einzelfall ein Gastschulverhältnis begründet werden soll, abgelehnt werden. Hierfür spricht neben dem Ausgleich der Wünsche des schulpflichtigen Kindes sowie seiner Eltern und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der festgelegten Schulbezirke auch die Intention des Gesetzgebers bei Erlass der Regelung. Wie die Begründung der Landesregierung im Gesetzesentwurf zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes vom 5. September 2002 zeigt, sollte die Schaffung der Möglichkeit, dass der Schulträger gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG für mehrere Grund- oder Regelschulen einen gemeinsamen Schulbezirk festlegen kann, der Profilbildung insbesondere im Bildungsbereich der Schulen entgegen kommen. So sei es wegen stark zurückgehender Schülerzahlen unvermeidbar, kleinere Regelschulen zu bilden, bei denen dann naturgemäß nur eingeschränkte Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Profilfachs bestünden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG in Verbindung mit der Änderung in § 15 ThürSchulG in überschaubarem Maße die Schulbezirke geöffnet werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung Landtags-Drucksache 3/2693, S. 52). Damit wird deutlich, dass das Profilfach für die weitere Ausbildung durchaus von Bedeutung ist und Einfluss auf den Übergang zu anderen Schularten haben kann. Des Weiteren zeigt die Regelung in § 15 Abs. 2 ThürSchulG, dass die Entscheidung über das Gastschulverhältnis nach Abs. 1 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule zu treffen ist. Mit dieser Regelung wird deutlich, dass nicht ausschließlich Gründe als wichtige Gründe anzusehen sind, die unabhängig von möglichen Folgen das Ermessen des Schulamtes dahingehend auf null reduzieren, dass eine Gastschulerlaubnis erteilt werden muss. Vielmehr können auch die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 ThürSchulG erfüllende Gründe wichtig sein, die jedoch nur zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führen und letztendlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung an Kapazitätsgrenzen scheitern. Allerdings führt nicht jeder Unterschied in der pädagogischen Ausgestaltung des Unterrichts an einer einzelnen Schule im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielräume bereits zu einer besonderen, einen wichtigen (pädagogischen) Grund darstellenden Profilbildung. Vielmehr bedarf es erheblicher Unterschiede, die nicht schon bei jeder Verschiedenheit im Unterricht (wie beispielsweise hinsichtlich unterschiedlicher Angebote in dem einmal wöchentlich erteilten Ergänzungsfach) oder bei den verwendeten Lehrmitteln, Einzelheiten im Stoffplan, der fachlichen und persönlichen Qualifikation der Lehrkräfte vorliegen (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 E 475/04 - juris Rn. 27). Allein der Hinweis darauf, dass an sämtlichen staatlichen Grundschulen nach einem einheitlichen Lehrplan unterrichtet wird und keine Unterschiede bei dem Übergang zu weiterbildenden Schulen bestehen, schließt es jedoch nicht aus, dass im gesetzlichen Rahmen eine pädagogische Profilbildung erfolgen kann, die im Rahmen der Entscheidung über einen Gastschulantrag Berücksichtigung finden muss (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 EO 366/15 -). Gemessen daran bietet der Vortrag der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Profilbildung von Pflicht- und Gastschule so unterschiedlich ist, dass der Besuch der Pflichtschule unzumutbar wäre. Soweit es an der Pflichtschule altersgemischte Unterrichts-Gruppen gibt, ist nicht ersichtlich, dass dies allein zu einem erheblichen Unterschied in der Profilbildung führte. Insoweit handelt es sich um eine während der zweijährigen Schuleingangsphase in Thüringen nach §§ 50 Abs. 1 2. HS, 45 Abs. 3 ThürSchulO anerkannte und übliche Vorgehensweise. 4. Der Vortrag der Antragstellerin, dass eine teilweise Beschulung mit den zweiten Klassen nicht zuträglich sei, weil sie ein unscheinbares und zurückhaltendes Kind sei, ist schon nicht glaubhaft gemacht. Diese Schlussfolgerung auf die Unzumutbarkeit der Beschulung mit Kindern der zweiten Klasse dürfte auf einer Einschätzung der Eltern beruhen und ist durch nichts belegt. Hier wäre in einem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren zumindest die Vorlage einer aussagekräftigen (kinder-)ärztlichen Bescheinigung zu erwarten gewesen. Der Senat hält es - ohne greifbare gegenteilige Anhaltspunkte - für ebenso im Bereich des Möglichen, dass ein unscheinbares und zurückhaltendes Kind in einer Lernsituation mit Älteren aufblüht. Ob dies auf die Antragstellerin zutreffen kann oder ausgeschlossen ist, kann letztendlich nur fachärztlich beurteilt werden. 5. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, dass das pädagogische Konzept der Gastschule ihr sehr entgegen komme und dass es Zielvereinbarungen sowie den Nachweis von Entwicklungsfortschritten gebe, ist zu allgemein gehalten, als dass daraus Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Nicht weiterführend ist auch der Umstand, dass die vier Schnupperstunden nur am Nachmittag durchgeführt wurden. Allein der Umstand, dass die an diesen Schnupperstunden teilnehmenden Kinder den Alltagsbetrieb an der Schule - mit schon eingeschulten Kindern - nicht erleben konnten, führt nicht dazu, dass der Besuch dieser Schule unzumutbar ist. Der Schnupperunterricht an einer Pflichtschule dient nicht der Vorbereitung einer Wahlentscheidung, sondern der Vorbereitung des an dieser Schule anstehenden Schulbesuchs. Im Übrigen hat der Antragsgegner - ohne dass es darauf ankäme - substantiiert dargelegt, was Gegenstand des Schnupperunterrichts war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid in Bezug genommene Schreiben der Pflichtschule vom 10. Mai 2019 der Antragstellerin bzw. ihren Eltern nicht bekannt ist und sich auch nicht in der Akte befindet. Erkennbar hat der Antragsgegner nur den Inhalt dieses Schreibens wiedergegeben und sich zu eigen gemacht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Schreiben selbst andere Informationen enthält. 6. Dass der erste Eindruck der Eltern von der Pflichtschule negativ war, führt auch nicht auf einen wichtigen Grund. Dabei handelt es sich um eine rein subjektive Einschätzung. Zudem hat der Antragsgegner insoweit eingeräumt, dass in dem Ausweichobjekt nicht alles optimal sei, aber darauf hingewiesen, dass sich die Situation ab Frühjahr 2020 mit dem Rückzug in das sanierte Gebäude in Langewiesen erheblich verbessern werde. Insoweit geht der Senat davon aus, dass auch die Eltern von Schulkindern ein erhebliches Interesse daran haben, dass die Schulgebäude sich in einem guten Zustand befinden bzw. erhalten, modernisiert und neue pädagogische Möglichkeiten eröffnend gestaltet werden. Dies macht es erforderlich, dass alle am Erfolg des Schulbesuchs der Kinder interessierten Akteure an einem Strang ziehen und insbesondere die infolge einer Grundsanierung erforderlichen Unzuträglichkeiten, wie hier z. B. den zeitweisen Umzug in ein weiter entferntes, i. d. R. nur bedingt geeignetes Gebäude, gemeinsam bewältigen. Das gilt in besonderem Maße für Kinder, die wie im vorliegenden Fall in eine Schule eintreten, die sich in einer solchen Umbruchsphase befindet. Allein der Umstand, dass ein Schulgebäude saniert wird, kann nicht automatisch dazu führen, dass ein ganzer Schuljahrgang gar nicht an dieser Schule eingeschult wird. Soweit die Antragstellerin Datenschutzbedenken geltend macht, kann es offen bleiben, ob das Aushängen von personenbezogenen Daten zu Allergien und Unverträglichkeiten der Kinder mit den Bestimmungen des Datenschutzes vereinbar ist. Dies ist in den dafür vorgesehenen Verfahren zu klären, begründet aber keinen Anspruch auf Besuch einer anderen als der Pflichtschule. 7. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Stellungnahmen der abgebenden und aufnehmenden Schulen nicht tragfähig für eine Ablehnung seien, verkennt sie, dass es auf den Inhalt dieser Stellungnahmen gar nicht ankommt, solange kein wichtiger Grund feststellbar ist. Allein der Umstand, dass eine der beiden Schulen - hier die abgebende Schule - der Auffassung ist, ein wichtiger Grund liege nicht vor, bindet den Antragsgegner nicht. Dieser hat vielmehr in eigener Zuständigkeit die Angaben und Nachweise eines die Begründung eines Gastschulverhältnisses begehrenden Antragstellers zu prüfen. Entscheidungserheblich sind die Angaben der beiden betroffenen Schulen in erster Linie, soweit es um Kapazitätsangaben geht. 8. Die von der Antragstellerin angeführten gravierenden Differenzen zwischen der Schulleiterin und ihren Eltern führen auch nicht auf einen wichtigen sozialen oder pädagogischen Grund. Es trifft zwar zu, dass die Ausführungen der Schulleiterin am Ende der Stellungnahme vom 7. Januar 2019 nicht sachgerecht und zielführend waren. Daran würde es auch nichts ändern, wenn diese - neben der Sache - liegenden Äußerungen dem Umstand geschuldet sein könnten, dass die Schulleiterin und die Mutter der Antragstellerin sich aufgrund der Kooperation zwischen der Schule und der Kindertagesstätte „P...“ bereits beruflich kennen und regelmäßig mit dem Übergang vom Kindergarten in die Schule befasst sind. Allein diese Äußerungen rechtfertigen aber nicht die von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern gezogene Schlussfolgerung, dass die Antragstellerin vom Lehrerkollegium in „Sippenhaft“ genommen wird. Entscheidend dürfte in erster Linie sein, dass sich die beteiligten Akteure insbesondere zum Wohl der Antragstellerin um Deeskalation bemühen und nicht weiter „Öl ins Feuer gießen“. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass das Lehrerkollegium nicht zu einem angemessen pädagogisch-professionellen Verhalten in der Lage ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Vater der Antragstellerin nicht ausdrücklich - mit seinem vom Familiennamen abweichenden Namen - erwähnt wurde, einen wichtigen Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürSchulG ausfüllen könnte. Auch ist nicht ersichtlich, dass dies eine Diskriminierung beinhalten könnte. Da der Familienname „W...“ ist, ist der Vater von der Bezeichnung „Familie W...“ nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig umfasst. 9. Der Umstand, dass die Antragstellerin nicht gemeinsam zu ihrer besten Freundin in dieselbe Schule kommt, stellt ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Dass der Wunsch besteht, vor dem Schuleintritt geknüpfte Freundschaften fortzuführen, ist eine übliche Gegebenheit, die häufig auftritt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Auffangstreitwert wurde im Eilverfahren halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).