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Urteil

2 K 1422/21 We

VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Pädagogische oder soziale Gründe nach § 15 ThürSchulG können im Einzelfall auch in einer psychsichen Erkrankung des Schülers liegen, die sich ärztlich belegt mutmaßlich durch konkrete nur an der Wunschschule vorhandene Faktoren bessern wird - Einzelfallentscheidung. (Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2021 verpflichtet, dem Kläger den Besuch der Staatlichen Regelschule P. W. ab dem Schuljahr 2022/2023 in der Jahrgangsstufe 10 zu gestatten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 3. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pädagogische oder soziale Gründe nach § 15 ThürSchulG können im Einzelfall auch in einer psychsichen Erkrankung des Schülers liegen, die sich ärztlich belegt mutmaßlich durch konkrete nur an der Wunschschule vorhandene Faktoren bessern wird - Einzelfallentscheidung. (Rn.27) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2021 verpflichtet, dem Kläger den Besuch der Staatlichen Regelschule P. W. ab dem Schuljahr 2022/2023 in der Jahrgangsstufe 10 zu gestatten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 3. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gestattung des Besuchs der Staatlichen Regelschule P. Weimar im Rahmen eines Gastschulverhältnisses. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ist grundsätzlich die Regelschule für den Schüler örtlich zuständig, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt. Nach § 15 Abs. 1 ThürSchulG kann auf Antrag der Eltern aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen Schule gestattet werden. Dies gilt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG insbesondere, wenn besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen. Nach § 15 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz trifft bei Grund- und Regelschulen sowie bei Förderschulen die Entscheidung über das Gastschulverhältnis das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung des abgebenden und im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule. Es liegt hier ein wichtiger Grund nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG für die Gestattung des Besuchs der Staatlichen Regelschule P. W. vor. Bei der Bestimmung, wann wichtige Gründe vorliegen, hat einerseits der Wunsch des schulpflichtigen Kindes und seiner Eltern mit einzufließen, die Schule besuchen zu können, die den persönlichen und familiären Gegebenheiten am besten entspricht. Andererseits legt das Gesetz in § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG als Grundsatz fest, dass die Schüler ihre Schulpflicht in der Schule zu erfüllen haben, in deren Schulbezirk sie wohnen. Deswegen kann nicht schon jedes, durchaus auch berechtigte Interesse des Schülers bzw. seiner Eltern als „wichtig“ im Sinne der Regelung angesehen werden. Bei dieser Feststellung haben ebenso die vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewerteten Gesichtspunkte einzufließen, dass wegen der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen und erhaltenen schulischen Einrichtungen die Schulpflicht in der jeweiligen Pflichtschule erfüllt werden soll. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die für den Besuch der Gastschule geltend gemachten Gründe regelmäßig von einigem Belang oder Gewicht sein und eine unbillige Belastung darstellen müssen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn es sich um Umstände handelt, die von einer Vielzahl der Schüler bzw. ihrer Eltern geltend gemacht werden können, denn dann handelt es sich nicht mehr um einen Ausnahmefall von der Schulbezirkspflicht (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris). Im vorliegenden Fall liegen in der Zusammenschau aller Aspekte der Gesamtsituation des Klägers besondere pädagogische/soziale Gründe für den Wechsel an die Staatliche Regelschule P. W. statt an die Pflichtregelschule in N. vor. Hier ist insbesondere das im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie C. A. D. vom 23.06.2022 in Zusammenschau mit dem detaillierten Vortrag der Klägerseite in dem durchgeführten Erörterungstermin zu berücksichtigen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei dem Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die durch die Beschulung an der Staatlichen Regelschule P. W. wesentlich besser aufgefangen werden kann als durch eine Beschulung in der Regelschule N.. Die im ärztlichen Attest vom 23.06.2022 erstmals klassifiziert nach ICD 10 aufgeführten Diagnosen, insbesondere die isolierte Phobie/Schulangst, und die damit einhergehenden psychosomatischen Beschwerden, rechtfertigen in diesem Einzelfall die Berücksichtigung der bereits bestehenden Sozialkontakte in die Staatliche Regelschule P. W.. Durch das ärztliche Attest ist belegt, dass im konkreten Fall des Klägers die mit dem Besuch der Staatlichen Regelschule in N. als Pflichtschule verbundenen Nachteile das übersteigen, was gewöhnlich von Eltern und Kindern beim Schulwechsel während der Sekundarstufe 1 bewältigt werden muss. Der Facharzt, der den Kläger bereits über eine längeren Zeitraum behandelt, führt überzeugend aus, dass bei der bestehenden Schulangst die in der Staatlichen Regelschule P. W. bereits vorhanden Sozialkontakte für den Kläger besonders notwendig sind, um eine Verschlechterung des Krankheitsbildes durch den erforderlichen Schulwechsel vom Gymnasium auf eine Regelschule zu verhindern. Dies insbesondere auch deshalb, da der Kläger in die Abschlussklasse 10 wechselt und dort im kommenden Schuljahr die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung anstrebt und dabei verstärkt von Anfang an auf einen Rückhalt in der Klassengemeinschaft angewiesen ist. Die Beigeladene hat das Einvernehmen unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule während des gerichtlichen Verfahrens erteilt, da für das kommende Schuljahr 2022/23 sieben freie Schulplätze in der Klassenstufe 10 der Staatlichen Regelschule P. W. vorhanden sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gestattung des beantragten Gastschulverhältnisses. Das dem Beklagten im Rahmen des § 15 ThürSchulG eingeräumte Ermessen ist hier auf Null reduziert. Im Rahmen der ermessensfehlerfreien Entscheidung bei Vorlage wichtiger Gründe können insbesondere die Kapazitäten von abgebender und aufnehmender Schule in die Interessenabwägung eingestellt werden (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, Rdnr. 46, juris). Aufgrund der mehreren freien Schulplätze an der Staatliche Regelschule P. W. in der fraglichen Jahrgangsstufe und der bereits von Beginn des Verfahrens vorliegenden Befürwortung des Antrags durch die abgebende Schule sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen, die hier im Rahmen des der Behörde in § 15 ThürSchulG eingeräumten Ermessens bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen eine Gestattung des Gastschulverhältnisses sprechen könnten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Gestattung eines Gastschulverhältnisses zum Besuch der Staatlichen Regelschule P. in W.. Der am ...2006 geborene Kläger wohnt in G., Ortsteil O.. Der Kläger besucht im Schuljahr 2021/2022 die 9. Klasse des M.-Gymnasiums in B.. Er strebt einen Wechsel an die Regelschule an. Zuständige Regelschule ist die Staatliche Regelschule „W.“ in G., Ortsteil N.. Mit Schreiben vom 21.6.2021 stellten die Eltern des Klägers einen Antrag auf gastweisen Besuch der Staatlichen Regelschule P., W.. Diesen Antrag begründeten sie folgendermaßen: Der Kläger besuche zur Zeit das Gymnasium in B.. Die Wahl des Gymnasiums sei nach der Grundschule aufgrund der positiven Benotung gewählt worden, dieser positive Trend habe sich jedoch nicht fortgesetzt und seit 2019 überlege man einen Schulwechsel. Dieser sei damals auf Empfehlung der damaligen Klassenlehrerin verworfen worden. Der Abwärtstrend setze sich aber leider fort. Trotz Erstellung eines Hilfeplans zum Ausgleich der Aufmerksamkeitsstörung und Legasthenie sei keine Besserung eingetreten und der lang anhaltende Distanzunterricht habe sich auch verschlechtert ausgewirkt. Außerdem sei dadurch eine soziale Isolierung eingetreten. Damit der Kläger nicht weiter in der Isolation sei, sei bei dem Schulwechsel an die Regelschule ein Wechsel in die P. Regelschule angebracht, denn dort seien noch Klassenkameraden aus der Grundschule. Er könne danach unkompliziert am regelmäßigen Nachhilfeunterricht in W. in der S. teilnehmen, der aufgrund der Legasthenie notwendig sei und dreimal wöchentlich stattfindet. Außerdem besuche die Schwester ab September 2021 die P.-Grundschule. Dazu legten die Eltern fachärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie D. in W. vor. In dessen aktueller fachärztlichen Stellungnahme vom 23.06.2022 heißt es, dass sich der Kläger seit Mai 2018 mit den Diagnosen F90.0 - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/ADS, F81.0 – Lese- und Rechtschreibstörung und F40.2 - Isolierte Phobie/Schulangst in kontinuierlicher Betreuung der Praxis befindet. Es wird ausgeführt, dass der Kläger unter konsekutiven psychosomatischen Beschwerden und reaktiver Schulangst mit Symptomen wie Kopfschmerzen, allgemeinem Unwohlsein, Übelkeit und Schlafstörungen leidet, die bei vorliegender relativer Überforderung am Gymnasium, insbesondere durch die fehlenden Erfolgserlebnisse, die schlechten Noten und die fehlende Akzeptanz seiner Einschränkungen (Legasthenie und ADS) durch die Lehrerschaft am bisherigen Schulort weiter unterhalten und befördert werden. Es werde unbedingt die Beschulung in der Regelschule „... P.“ in W. empfohlen. Durch bereits bestehende Sozialkontakte habe der Kläger hier den entsprechenden Rückhalt der Schülerschaft, der gerade in der Abschlussklasse 10 besonders notwendig sei. Das pädagogische Konzept der Schule, die sonderpädagogischen Ressourcen im Lehrkörper und die Integration in eine Klassenstufe mit einer Vielzahl von ehemaligen Klassenkameraden des Klägers aus der Grundschule sowie die fußläufige Erreichbarkeit der ärztlichen Praxis würden unbedingt aus fachärztlicher Sicht für die Wahl dieses Schulstandortes sprechen. Der Wechsel an die Pflichtschule N. werde dagegen eher bei Fehlen der oben genannten Faktoren zu einer weiteren negativen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung beitragen, welche es unbedingt zu verhindern gelte. Die abgebende Schule befürwortete am 23.06.2021 den Antrag, die aufnehmende Schule befürwortete am 24.06.2021 den Antrag nicht, da leider kein Platz vorhanden sei, der beigeladene aufnehmende Schulträger teilte am 01.07.2021 mit, dass die Aufnahmekapazität an der aufnehmenden Schule nicht gegeben sei. Das Staatliche Schulamt Mittelthüringen lehnte mit Bescheid vom 08.07.2021, zur Post gegeben am 19.07.2021, den Antrag auf ein Gastschulverhältnis an der Staatlichen Regelschule P. W. ab. Unabhängig davon, ob Gründe im Sinne des § 15 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vorlägen, könne dem Antrag nicht entsprochen werden, da der aufnehmende Schulträger, die Beigeladene, sein Einvernehmen zum Antrag aus Kapazitätsgründen nicht erteilt habe. Mit undatiertem Schreiben, das beim Staatlichen Schulamt Mittelthüringen am 13.08.2021 einging, legte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2021 ein. Zur Begründung führten die Eltern des Klägers an, dass ein Schulwechsel an die P. Regelschule angebracht sei, damit der Kläger in ein bekanntes Umfeld komme, da dort noch Klassenkameraden aus der Grundschule seien, zu denen er losen Kontakt habe. Dies helfe zur Überwindung der persönlichen Hemmschwelle im Unterricht und zur Akzeptanz seiner Erkrankung. Er könne unkompliziert die Möglichkeit zum Nachhilfeunterricht in W. wahrnehmen. Dies sei aufgrund der Legasthenie notwendig und finde dreimal die Woche statt. Außerdem besuche die Schwester ab September 2021 die P.-Grundschule. Das Wissen um die Nähe der Schwester trage zur Stabilisierung des Klägers bei. Außerdem sei auch der gemeinsame Schulweg im Interesse beider Kinder und die Familie habe mehr qualitativ hochwertige Familienzeit. In der Regelschule N. bestehe die massive Gefahr der Verschlechterung der persönlichen Gesamtsituation. Der Kläger könne sich in einer vollkommen neuen Umgebung noch mehr zurückziehen und die entstehende Schulangst zu Fehlzeiten führen. Die P.-Regelschule seit dem Kläger bekannt, da er bereits vier Jahre bis einschließlich 2016 die P.grundschule nebenan besucht habe. Mit Schreiben vom 26.08.2021 teilte die Beigeladene dem Schulamt Mittelthüringen mit, dass ab dem neuen Schuljahr in Klassenstufe 9 der Regelschule P. 48 Schülerinnen und Schüler seien. Mit Blick auf die Raumgröße könne an dieser Schule nur mit einer maximalen Klassengröße von 24 Personen geplant werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2021, den Eltern des Klägers als gesetzliche Vertreter laut Postzustellungsurkunde am 15.09.2021 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dass nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG auf Antrag der Eltern aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der nach § 14 örtlich zuständigen Schule im Gastschulverhältnis gestattet werden könne, wenn besondere pädagogische oder soziale Gründe vorlägen. Die Entscheidung erfolge nach Anhörung des abgebenden und im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule. Die räumlichen Verhältnisse der Staatlichen Regelschule P. ließen nur eine Klassengröße mit 24 Schülern zu. Im neuen Schuljahr 2021/2022 befänden sich in Klassenstufe 9 bereits 48 Schüler, sodass mit je 24 Schülern pro Klasse die Kapazitätsgrenze erreicht sei. Der aufgrund der Legasthenie geschilderte notwendige Besuch des Nachhilfeunterrichts sowie die Facharztbesuche in W. hätten bisher auch mit dem gymnasialen Schulbesuch in B. vereinbart werden können. Dies sei also auch beim Besuch einer im W. Umland gelegenen Regelschule möglich. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021, beim Verwaltungsgericht Weimar am 14.10.2021 eingegangen, hat der Kläger vertreten durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen vom 08.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.9.2021 erhoben. Zur Begründung wird zusätzlich zu der Begründung des Gastschulantrages und des Widerspruchs angeführt, dass beide Eltern des Klägers in Vollzeit in W. arbeiten würden. Der Kläger könne an der Pflichtschule durch die regelmäßigen legastheniebedingten Nachhilfestunden in W. nur schwer neue Freundschaften finden, es sei eine neuerliche Schulangst zu befürchten. Die ärztliche Stellungnahme vom 23.06.2022 bestätige, dass der Kläger in seiner aktuellen Klasse leide, eine Legasthenie habe und psychisch erkrankt sei. Der Arzt empfehle auch aufgrund der unmittelbaren Nähe der Arztpraxis zur Wunschschule eine dortige Beschulung. Außerdem werde bestritten, dass an der P. keine hinreichenden Kapazitäten vorhanden sein. Nach dem Informationssystem Thüringer Schulportal seien im vergangenen Schuljahr im entsprechenden Jahrgang nur 47 Schüler gewesen, außerdem gebe es jedenfalls einen Jahrgang mit 3 Klassen an der Schule. Der Klägerbevollmächtigte beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen vom 8. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den gastweisen Besuch der Staatlichen Regelschule P. in W. zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 01.11.2021 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 2 E 1423/21 We). Wichtige Gründe für den Besuch der Staatlichen Regelschule P. lägen nicht vor. Die Belastung des Klägers gehe nicht über jene hinaus, die eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern und ihre Eltern zu meistern hätten. Die Schulkonzepte der Gast- und der Pflichtschule würden sich nicht unterscheiden. Es möge von Vorteil sein, dass der Kläger bei einem Schulbesuch der Wunschschule direkt nach der Schule ärztlichen Rat einholen könne, das Problem der erschwerten Erreichbarkeit einer ärztlichen Versorgung nach dem Unterricht träfe aber viele Eltern und Schüler. Außerdem würden Termine des behandelnden Facharztes ausweislich seiner Homepage vorwiegend als Telefon- oder Videosprechstunde angeboten. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Beschluss vom 23.11.2021 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Mit Beschluss des Gerichts vom 19.01.2022 wurde die Stadt Weimar als aufnehmender Schulträger beigeladen. Sie führt ohne eigene Antragstellung mit Schriftsatz vom 11.07.2022 aus, dass für das Schuljahr 2022/2023 in der künftigen Klassenstufe 10 nun sieben freie Plätze an der Regelschule P. vorhanden seien und ein Wechsel an die Wunschschule nicht mehr – wie noch zum Zeitpunkt der Antragstellung - an fehlender Aufnahmekapazität scheitere. Die Beteiligten erklärten sich im Erörterungstermin am 08.06.2022 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakte des Verfahrens 2 E 1423/21 We, die von dem Beklagten vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift des Erörterungstermins vom 08.06.2022 verwiesen.