Beschluss
9 S 1154/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0906.9S1154.24.00
3mal zitiert
25Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG (juris: SchulG BW 1983) ist dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die das schulpflichtige Kind bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken. Diese Nachteile müssen von einigem Gewicht sein und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2024 - 4 K 2053/24 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wichtiger Grund im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG (juris: SchulG BW 1983) ist dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die das schulpflichtige Kind bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken. Diese Nachteile müssen von einigem Gewicht sein und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2024 - 4 K 2053/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem Schuljahr 2024/2025 vorläufig den Besuch der R.schule, einer Grundschule in ..., zu gestatten, zu Unrecht abgelehnt hat. Wie das Verwaltungsgericht vermag auch der Senat einen Anordnungsanspruch nicht zu erkennen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG hat der Schulpflichtige die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt (sog. Schulsprengelpflicht, zum Begriff des Schulbezirks vgl. § 25 SchG). Die Schulaufsichtsbehörde kann gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SchG bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 SchG aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger (Nr. 1) oder zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk, bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule, zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk (Nr. 2) oder in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Nr. 3), Abweichungen von § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG zulassen oder anordnen. Diese Regelung entspricht dem herrschenden verfassungsrechtlichen Verständnis des Verhältnisses von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Schulorganisationsrecht (Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 -, BeckRS 1989, 2989, beck-online). Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG umfasst die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 -, juris Rn. 62; Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, juris Rn. 43). Mit der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG wird im Bereich der schulischen Grundversorgung dem Gedanken der wohnortnahen Beschulung Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 49). Neben organisatorischen Belangen wie einer möglichst gleichmäßigen Aus- und Belastung der einzelnen Schulen verfolgt § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG das Ziel, allen schulpflichtigen Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in einem einheitlichen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und dadurch für alle - unabhängig vom weiteren Bildungsweg - eine gemeinsame schulische Bildung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11). Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen wird allerdings durch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (sog. Elternrecht) begrenzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 79 ff.; vgl. auch § 1 Abs. 3 SchG). Das elterliche Erziehungsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Erziehung der Kinder in der Schule und umfasst insbesondere die Wahl der den Bildungszielen der Eltern entsprechenden Schule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18; Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 31.01.1964 - VII C 65.62 -, juris Rn. 32; Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 -, BeckRS 1989, 2989, beck-online). Die notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers, der insoweit über eine weitreichende Entscheidungsfreiheit verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Schulsprengelpflicht als solche - in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG) - für die Grundschüler verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die damit einhergehenden Einschränkungen für Grundschüler und ihre Sorgeberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11). Die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG dient dazu, die mit der Pflichtschulzuweisung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG verbundene Einschränkung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, juris Rn. 2; vgl. auch Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 -, BeckRS 1989, 2989, beck-online; BVerwG, Urteil vom 02.07.1965 - VII C 47.64 - VerwRspr 1966, S. 661 beck-online). Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG kann die Schulaufsichtsbehörde in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen, Abweichungen von Satz 1 (auf Antrag der Erziehungsberechtigten) zulassen oder anordnen. Als wichtiger Grund im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder Grund anzusehen, der einer ordentlichen Unterrichtung von Schülern entgegensteht, wenn diese ihre örtlich zuständige Schule besuchen, wobei immer primär auf das Wohl des Kindes abzustellen ist (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschlüsse vom 02.12.2015 - 9 S 1957/15 -, juris Rn. 5, und vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, juris Rn. 2; Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 -, BeckRS 1989, 2989, beck-online). Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die das schulpflichtige Kind bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.12.2015 - 9 S 1957/15 -, juris Rn. 7, und vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, juris Rn. 2; parallel: Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2024 - 2 B 221/23 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 17.08.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 01.08.2019 - 7 B 1427/19 -, juris Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 29.01.1979 - 2229 VII 78 -, juris LS 2). Da § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG besonderen Ausnahmecharakter hat (Senatsbeschluss vom 02.12.2015 - 9 S 1957/15 -, juris Rn. 7), müssen diese Nachteile zugleich von einigem Gewicht sein und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, da andernfalls entgegen der Intention des Gesetzgebers kein Ausnahmefall mehr vorläge (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.09.2023 - 2 B 10759/23.OVG -, juris Rn. 8; Thür. OVG, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 EO 576/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 20.11.2007 - 3 M 241/07 -, juris Rn. 4). Andererseits dürfen die Anforderungen an das Vorliegen eines individuellen Grundes nicht überspannt werden (gegen die Erforderlichkeit einer „unzumutbaren Härte“ vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2023 - 2 B 10759/23.OVG -, juris Rn. 9; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 EO 576/19 -, juris Rn. 37). Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich der Schulorganisation der staatliche Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, und das Elternrecht gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 81; Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 -, BeckRS 1989, 2989, beck-online). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragstellerin, die verpflichtet sei, die Grundschule T. bzw. deren Außenstelle E. zu besuchen, habe keinen wichtigen Grund für die Zulassung einer Abweichung nach § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG glaubhaft machen können. Dies vermag die Beschwerde nicht zu erschüttern. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Erziehungs- und Bildungswunsch der Eltern der Antragstellerin, sie nicht in einer verbindlichen Ganztagsgrundschule (siehe hierzu § 4a SchG) zu beschulen, werde dadurch Rechnung getragen, dass sie nicht an dem Hauptsitz der Grundschule T., wo ab dem kommenden Schuljahr 2024/2025 die verbindliche Ganztagsschule eingeführt werde, eingeschult werden solle, sondern in der - im selben Schulbezirk gelegenen - Außenstelle E., die erst ab dem Schuljahr 2025/2026 aufbauend ab Klasse 1 die verbindliche Ganztagsgrundschule einführe. Die Kammer gehe davon aus, dass es der Antragstellerin in den folgenden Grundschuljahren nicht zugemutet werde (vorbehaltlich besonderer nicht vorhersehbarer Ereignisse), während ihrer Grundschulzeit in die verbindliche Ganztagsgrundschule zu wechseln oder einen Schulwechsel - weg von der Grundschule T. / E. Grundschule - vorzunehmen. Die Antragstellerin rügt, bei der Grundschule E. handele es sich um eine Außenstelle, in die sie nie hätte gehen müssen, wenn die Grundschule T. nicht in eine Ganztagsschule umgewandelt würde. Sie sei nicht dieser Außenstelle, sondern der (Haupt-)Grundschule T. zugeteilt. Ein Bildschirmfoto von Google Earth veranschauliche, dass der ... Ring offenbar die Trennung des Einzugsbereichs T. und E. habe sein sollen. Diese Einwände verfangen nicht. Denn der Schulbezirk, in dem die Antragstellerin wohnt, umfasst zwar zwei Schulen, von denen die E. Grundschule eine Außenstelle ist, eine Zuordnung der Schüler entweder zur (Haupt-)Grundschule T. oder zur Außenstelle je nach ihrem Wohnort, insbesondere eine Trennung der Einzugsbereiche, ist jedoch nicht erfolgt. Dass der den Bezirk durchquerende ... Ring für viele Eltern bei der Entscheidung, in welche Schule sie ihr Kind einschulen, eine Rolle spielt, mag zutreffen, dass insoweit eine verbindliche Regelung getroffen wäre, behauptet aber auch die Antragstellerin nicht. Der Einwand der Antragstellerin, es entspreche wegen der geplanten organisatorischen Umbrüche an der Grundschule E. - der Einführung der verbindlichen Ganztagsgrundschule ab dem kommenden Schuljahr 2025/2026 - dem Kindeswohl, sie außerhalb des Schulbezirks zu beschulen, um Kontinuität zu gewährleisten und einem Bruch der Schullaufbahn vorzubeugen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Befürchtung der Antragstellerin, während ihrer Grundschulzeit ein Jahr wiederholen und dann die Schule wechseln zu müssen, weil die Halbtagsbeschulung an der Grundschule E. nicht mehr möglich wäre, ist rein hypothetisch und vermag daher derzeit keinen wichtigen Grund für einen Schulbezirkswechsel zu begründen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es an der Grundschule E. im Schuljahr 2024/2025 keine separaten Klassen für jeden Jahrgang, sondern jahrgangsgemischte Klassen geben und der Antragstellerin in diesem Zusammenhang wegen ihrer Ablehnung der Ganztagsbeschulung ein Schulwechsel drohen könnte, sind der Beschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen. b) Die Einheitlichkeit des pädagogischen Konzepts des bisher von der Antragstellerin besuchten Kindergartens und der R.schule hat das Verwaltungsgericht nicht als durchschlagend relevanten Belang angesehen, weil ansonsten die Schulbezirksbindung durch die Wahl des Kindergartens umgangen und die verfolgten schulorganisatorischen Ziele konterkariert werden könnten. Es erscheint fraglich, ob das Verwaltungsgericht bei dieser Einschätzung hinreichend berücksichtigt hat, dass Unterschiede in der pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts an einer Schule, wenn sie von einigem Gewicht sind, als pädagogische Gründe durchaus geeignet sein können, einen Schulbezirkswechsel aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26.06.2023 - 2 B 10435/23 -, juris Rn. 11; ThürOVG, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 EO 576/19 -, juris Rn. 46; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 11.08.2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 14). Ob zwischen dem Kindergarten, den die Antragstellerin bisher besucht hat, und der R.schule, zu der sie wechseln möchte, eine derartige einheitliche, besondere pädagogische Ausrichtung besteht und für die Antragstellerin auch von maßgeblicher Bedeutung ist, bedarf hier indes keiner weiteren Erörterung. Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht lediglich entgegen, dass die R.schule unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität das für sie bessere Konzept biete, weil sie dasjenige des Kindergartens fortführe. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht im Blick gehabt, jedoch nicht für relevant gehalten. Mit diesem rechtlichen Ansatz setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. c) Das Verwaltungsgericht hat es im Fall der Antragstellerin im Ergebnis auch zu Recht nicht als glaubhaft angesehen, dass die besseren außerschulischen Betreuungsmöglichkeiten an der R.schule einen berücksichtigungsfähigen Belang darstellen. Die Beschwerde rügt, die Eltern der Antragstellerin wünschten grundsätzlich nur eine Halbtagsbeschulung, benötigten aber flexibel eine Betreuung auch an vereinzelten Nachmittagen. Dass diese Entscheidung für eine Beschulung vom Elternrecht gedeckt ist, wie die Beschwerde betont, steht nicht in Zweifel. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass die gewünschte flexiblere Nachmittagsbetreuung für das Wohl der Antragstellerin von maßgeblicher Bedeutung wäre. Die mit der Berufstätigkeit von Eltern verbundenen Herausforderungen bei der (außerschulischen) Betreuung eines Kindes betreffen typischerweise eine größere Anzahl von Schülern und deren Erziehungsberechtigten und stellen grundsätzlich keine Ausnahmesituation dar. Allein der Umstand, dass ein schulpflichtiges Kind neben dem Schulbesuch zusätzlicher Betreuung bedarf, vermag daher angesichts des Ausnahmecharakters des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG regelmäßig nicht Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Schule zu bestimmen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.09.2023 - 2 B 10759/23.OVG -, juris Rn. 11; OVG Nds., Beschluss vom 24.08.2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 12, und vom 31.07.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 26). Dass bei der Antragstellerin, die eine Nachmittagsbetreuung nur vereinzelt benötigt, besondere Umstände vorlägen, die in ihrem Fall eine Ausnahme rechtfertigen könnten, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. d) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schulweg zur Grundschule E. sei der Antragstellerin zumutbar. Die Beschwerde trägt vor, es wäre ihr, einer 6-Jährigen, zu keinem Zeitpunkt zugemutet worden, eine Wegstrecke zur Außenstelle, die gerade für dort in der Nähe wohnende Kinder vorgesehen sei, von ca. 1,3 km und einer damit einhergehenden Dauer von 15 bis 20 Minuten auf sich zu nehmen, wenn die Grundschule T. nicht zur Ganztagsschule geworden wäre. Der Schulweg sei ihr aufgrund seiner Länge, seines Verlaufs abseits von Wohnbebauung, seiner Beleuchtung und seines Zustands nicht zumutbar. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Es begründet keinen wichtigen Grund für einen Schulbezirkswechsel, dass die R.schule für die Antragstellerin, die am Rand des Schulbezirks Grundschule T. / Grundschule E. wohnt, auf einem kürzeren Schulweg zu erreichen wäre. Denn auch wenn der Schulweg zur Grundschule E. länger dauert, ist der Antragstellerin ein Fußweg von ca. 1,3 km Länge und einer Dauer von 15 bis 20 Minuten ohne Weiteres zumutbar und begründet keinen Nachteil, der ungleich schwerer wöge als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken. Die Beschwerde hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Fußweg zur Grundschule E. die Antragstellerin unzumutbaren Gefahren aussetzte. Anhand des von der Antragstellerin vorgelegten Bildschirmfotos von Google Earth, auf dem ihr künftiger Schulweg zu sehen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Weg „abseits von Wohnbebauung“ und „durch eine mit dichtem Buschwerk bewachsene parkähnliche Gegend“ verliefe. Das Bildschirmfoto zeigt vielmehr, dass es sich bei der Bebauung entlang des - nach unbestrittener Mitteilung des Antragsgegners asphaltierten - Fußwegs um größere Wohnanlagen mit ausgedehnteren Gartenflächen handelt. Der Abstand zu der Wohnbebauung ist aber nicht so groß, dass der Fußweg mit erhöhten Risiken für Schulanfänger und Schulanfängerinnen verbunden wäre, weil diese in Gefahrensituationen niemanden fänden, zu dem sie laufen könnten, wie die Antragstellerin befürchtet. Dies wird auch im Protokoll über die Ortsbegehung mit Vertretern der Verkehrsabteilung der Stadt xxx, der Polizei xxx, der Grundschule T. und der Abteilung Bildung und Sport der Stadt xxx am 13.06.2024 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass der Schulweg sicher sei und von Kindern begangen werden könne. Beleuchtung und Wohnbebauung seien vorhanden. Die von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegten Lichtbilder, auf denen bei zweien nur schwarze Nacht mit Schemen von Bäumen und Gebüsch, auf einem dritten zumindest ein beleuchteter Weg in ansonsten dunkler Nacht zu sehen ist, sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen, da weder auf den Bildern angezeigt noch von der Antragstellerin angegeben wird, wo genau diese Aufnahmen gemacht worden sind und ob dies zu einer Tageszeit erfolgte, die mit der Zeit vergleichbar ist, zu der die Antragstellerin ihren Schulweg wird antreten müssen. Die Einwände der Antragstellerin gegen den Verweis des Verwaltungsgerichts auf die in dem Protokoll über die Ortsbegehung ausgewiesenen Verbesserungsmaßnahmen, namentlich ihr Hinweis, dass Absichtsbekundungen einen unsicheren Schulweg noch nicht sicherer machten, verfangen nicht, denn ihre Zweifel, ob die im Protokoll festgehaltenen Maßnahmen - Reinigung der Straßenlaternen, Kontrolle der Leuchtzeiten, etwaige Ergänzung einer weiteren Laterne sowie Rückschnitte von Bäumen und Hecken - tatsächlich durchgeführt werden, hat sie mit der Beschwerde nicht näher begründet. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht ihr im angefochtenen Beschluss zu Recht entgegengehalten hat, sie habe die Feststellungen in dem Protokoll nicht ausreichend infrage gestellt. Auf mangelnde Kenntnis dürfte sich die Antragstellerin im Übrigen insoweit nicht berufen können, denn der Schriftsatz der Stadt xxx vom 27.06.2024, in dem die Stadt ausdrücklich auf den Vor-Ort-Termin und das hierzu erstellte Protokoll verwiesen hat, ist der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 27.06.2024 übersandt worden. Sie hätte daher Anlass und Gelegenheit gehabt, sich von dem Inhalt des Protokolls schon im erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis zu verschaffen und dazu Stellung zu nehmen. Die Annahme der Antragstellerin, der Schulweg werde nur von ihr benutzt und deswegen sei der Erfüllungsdruck in Bezug auf die geplanten Maßnahmen nicht hinreichend hoch, ist fernliegend. Nach Aktenlage ist sie auch keineswegs die einzige Schulanfängerin, die eine Ganztagsbeschulung an der Grundschule T. ablehnt und daher auf die Grundschule E. verwiesen ist. Entgegen ihrer Befürchtung ist daher davon auszugehen, dass sie nach kurzer Zeit die Möglichkeit hat, sich mit anderen Schülerinnen und Schülern ihrer Schule zum - zumindest teilweise - gemeinsamen Schulweg zusammenzufinden. Dem Einwand der Beschwerde, es sei allgemein bekannt, dass ... ein Kriminalitätsschwerpunkt sei, der Ortsteil habe in der Vergangenheit immer wieder in der überregionalen Presse für Schlagzeilen gesorgt, steht entgegen, dass die Polizei in dem Vor-Ort-Termin den vorgesehenen Schulweg für sicher gehalten hat. Es gibt insoweit keine Anhaltspunkte, dass dieser Fußweg größere Gefahren birgt als andere Fußwege im Ortsteil .... Ob in diesem Ortsteil die Kriminalitätsrate allgemein höher ist als im Rest der Stadt, kann dahinstehen. Denn diese Gefahren würden auch für die Schulwege zu anderen im Ortsteil ... gelegenen Schulen, insbesondere auch zur R.schule, gelten. So haben auch die von der Antragstellerin angeführten Straftaten in ... keinen Bezug zu dem von ihr zu benutzenden Schulweg. Hat die Antragstellerin danach schon keinen wichtigen Grund für eine Abweichung von der Bindung an den Schulbezirk glaubhaft gemacht, steht ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zu. Ob der begehrte Wechsel des Grundschulbezirks im Rahmen einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung an Kapazitätsgrenzen scheitern würde, ist daher für die Entscheidung nicht relevant (vgl. dazu Thür. OVG, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 EO 576/19 -, juris Rn. 46). Dementsprechend ist es auch nicht von Belang, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der R.schule ein Platz frei geworden ist, weil ein bereits aufgenommenes Kind wegziehen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach zugrunde zu legende Auffangstreitwert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht anzunehmen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 06.09.2024 - 9 S 1155/24 -). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).