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Beschluss

2 B 11472/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1125.2B11472.25.OVG.00
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Leitsätze
Der mit der Schulsprengelpflicht vorrangig verfolgte Zweck erlangt bei der Begründung des Schulverhältnisses in der Klasse 1 regelmäßig ein stärkeres Gewicht als im Falle nachträglicher Veränderungen. Wenn die Gewährleistung der regionalen Ausgewogenheit des Schulangebots und zu diesem Zweck eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen im Einzelfall gewährleistet ist und zugleich unnötig weite Schulwege vermieden werden, müssen im Einzelfall grundsätzlich weitere Gründe für eine Durchsetzung der Schulsprengelpflicht angeführt werden können, wie etwa die Überschreitung der Kapazitätsgrenze an der bisherigen Schule oder ein Wechsel in der Zuständigkeit des Schulträgers, um berechtigte individuelle Belange, die für einen Verbleib an der bisherigen Schule streiten, zu überwiegen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17.Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der mit der Schulsprengelpflicht vorrangig verfolgte Zweck erlangt bei der Begründung des Schulverhältnisses in der Klasse 1 regelmäßig ein stärkeres Gewicht als im Falle nachträglicher Veränderungen. Wenn die Gewährleistung der regionalen Ausgewogenheit des Schulangebots und zu diesem Zweck eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen im Einzelfall gewährleistet ist und zugleich unnötig weite Schulwege vermieden werden, müssen im Einzelfall grundsätzlich weitere Gründe für eine Durchsetzung der Schulsprengelpflicht angeführt werden können, wie etwa die Überschreitung der Kapazitätsgrenze an der bisherigen Schule oder ein Wechsel in der Zuständigkeit des Schulträgers, um berechtigte individuelle Belange, die für einen Verbleib an der bisherigen Schule streiten, zu überwiegen.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17.Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege einer Regelungsanordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin den Besuch der W.-Grundschule in B. zu gestatten. Die von dem Antragsgegner gegen das vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß §146 Abs.4 Satz6 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO– zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 Zivilprozessordnung –ZPO–). Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des §108 Abs.1 Satz1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25.Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 4; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31.Aufl. 2025, §123 Rn.23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.Oktober 1995 –7B163.95–, NJW 1996, 409; unter Verweis auf §294 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680; Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 27.September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art.19 Abs.4 Satz1 Grundgesetz – GG –; Art.124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988– 2 BvR 745/88–, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013– 10 C 9.12–, BVerwGE 146, 189 [197]; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 13.August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn.2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31.Aufl. 2025, §123 Rn. 14 m.w.N.). 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. aa) § 62 Abs. 1 SchulG gibt der Schulbehörde auf, für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzusetzen. Schüler haben grundsätzlich die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Die derart festgelegte Schule ist die für den einzelnen Schüler „zuständige“ Schule (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75). Dadurch soll nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die regionale Ausgewogenheit des Schulangebots gewährleistet (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75) und zu diesem Zweck eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen erreicht werden (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43). Neben diesen organisatorischen Regelungszweck der Norm tritt der Fürsorgegesichtspunkt, wonach die Schulbezirke „unnötig weite Schulwege vermeiden“ sollen, hinzu (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43; vgl. auch Dirnberger/Henneke u.a., in: PdK RhPf G-1, § 62 SchulG Anm. 2 [Nov. 2023]). Die danach begründete Schulsprengelpflicht gilt sowohl bei der (erstmaligen) Aufnahme in die Grundschule (§ 12 Abs. 3 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen – GrSchulO –) als auch bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Schülers (§ 17 Satz 1 GrSchulO). Geht mit dem Wohnsitzwechsel zugleich ein Wechsel des Schulbezirks einher, wird gemäß § 17 Satz 1 GrSchulO automatisch die für diesen Schulbezirk ausgewiesene Grundschule zur „zuständigen Schule“, die besucht wird, ohne dass es eines entsprechenden Vollzugsaktes bedarf. Die derart durch die Festlegung von Schulbezirken vorgenommene Bestimmung der „zuständigen“ Schule kann allerdings gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG im Ausnahmefall „aus wichtigem Grund“ durchbrochen werden, nämlich bei dessen Vorliegen durch die Vornahme einer abweichenden Zuweisung durch den Schulleiter (auf Antrag der Eltern nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG) oder durch die Schulbehörde (antragsunabhängig „aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund“ nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG; vgl. dazu LT-Drucks. 14/2567, S.83). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG liegt dann vor, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG sich ergebenden Pflicht, eine bestimmte Grundschule zu besuchen, einhergehen. Diese nachteiligen Folgen müssen zugleich von einigem Gewicht sein und eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, um das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke zu überwiegen, und die auch nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden können, da andernfalls, entgegen der Intention des Gesetzgebers, kein Ausnahmefall mehr vorläge (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 10759/23.OVG –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 19; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn.38; VGH BW, Beschluss vom 6.September 2024 – 9 S 1154/24 –, juris Rn. 8). Der Begriff des „wichtigen Grundes“ umfasst danach grundsätzlich sowohl soziale wie pädagogische Gründe von einigem Gewicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26.Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 10759/23.OVG –, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. August 2025 – 2 B 10990/25.OVG –, juris Rn. 8). Es ist danach allerdings auch nicht erforderlich, dass die individuellen Gründe des Antragstellers den Grad einer „unzumutbaren Härte“ erreichen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 37). Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ und der Bestimmung dessen, ob und wann ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1965 – VII C 47.64 –, BVerwGE 21, 289 [292 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 778). Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs.2 Satz 3 SchulG auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 –, BVerwGE 18, 40 [42]; vgl. auch explizit Hufen, JuS 2014, 187 [188]). Erforderlich ist deshalb im Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestsetzung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7). Die Ablehnung des Zuweisungsantrags für die „Wunschschule“ ist vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zu messen (OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 10759/23.OVG –, juris Rn. 9; vgl. auch entsprechend OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 [787]; Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn.7; Beschluss vom 14. August 2025 – 2 B 10990/25.OVG –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 19 B 1066/16 –, NVwZ-RR 2017, 417 [418]; VGH BW, Beschluss vom 6. September 2024 – 9 S 1154/24 –, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz nicht nur für die (erstmalige) Aufnahme in die Grundschule, sondern auch bei einem Wechsel der Grundschule (§ 17 GrSchulO). Sowohl der Wortlaut des § 17 Satz 2 GrSchulO als auch der Sinn und Zweck der Schulsprengelpflicht verlangen angesichts der unterschiedlichen Situation der erstmaligen Schulaufnahme einerseits und eines späteren Schulwechsels andererseits nach einer differenzierten Betrachtung und Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden individuellen und öffentlichen Interessen. Dies legt bereits der Wortlaut des § 17 Satz 2 GrSchulO nahe, wonach die Bestimmungen über eine vom Schulbezirk abweichende Bestimmung der zuständigen Schule nach § 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GrSchulO (nur) entsprechende Anwendung finden. Der mit der Schulsprengelpflicht vorrangig verfolgte Zweck, eine sinnvolle Verteilung der Grundschüler zu gewährleisten, ist nach dem Gesetzeszweck zwar auch nach dem Zeitpunkt der Einschulung sicherzustellen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 2 ME 77/24 –, juris Rn. 16); er erlangt bei der Begründung des Schulverhältnisses in der Klasse 1 allerdings schon verwaltungsorganisatorisch regelmäßig ein stärkeres Gewicht als im Falle nachträglicher Veränderungen. Die bereits bei der Einschulung erfolgte sinnvolle Verteilung der Grundschüler nach Schulbezirken wird durch die Fortsetzung des bereits begründeten Schulverhältnisses nach einem Umzug in der Regel allenfalls nur sehr geringfügig beeinträchtigt. Diesem reduzierten Gewicht der öffentlichen Belange ist bei der Entscheidung über die Gestattung des Besuchs der bisherigen Grundschule Rechnung zu tragen. Deshalb können grundsätzlich auch individuelle Belange für eine Genehmigung der Fortsetzung der bisherigen Beschulung streiten, die bei der Begründung des Schulverhältnisses nicht zu einer Ausnahme von der Schulsprengelpflicht führen würden. Mit anderen Worten: Wenn die nach dem Gesetzeszweck verfolgte Gewährleistung der regionalen Ausgewogenheit des Schulangebots (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75) und zu diesem Zweck eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43) im Einzelfall gewährleistet ist und zugleich „unnötig weite Schulwege vermieden“ werden (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43), müssen im Einzelfall grundsätzlich weitere Gründe für eine Durchsetzung der Schulsprengelpflicht angeführt werden können, wie etwa die Überschreitung der Kapazitätsgrenze an der bisherigen Schule oder ein Wechsel in der Zuständigkeit des Schulträgers, um berechtigte individuelle Belange zu überwiegen (vgl. entsprechend VG Dresden, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 5 L 465/21 –, BeckRS 2021, 26763 Rn. 9; SächsOVG, Beschluss vom 6. September 2021 – 2 B 319/21 –, juris Rn. 9; a.A. wohl NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 2 ME 77/24 –, juris Rn. 16). bb) Gemessen hieran hat die Antragstellerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf positive Bescheidung ihres Antrags auf Fortsetzung der Beschulung an der bisherigen Grundschule, der W.-Grundschule in B., durch den Antragsgegner glaubhaft gemacht. (1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Frage eines ordnungsgemäßen Schulsprengelbetriebs in erster Linie für die Aufnahme einer (großen) Kinderanzahl in die Grundschule zu Beginn der Schullaufbahn von praktischer Relevanz sei und weniger, wenn es um einzelne Schüler nach einem Wohnsitzwechsel während der Grundschulzeit gehe. Es hat bezogen auf den konkreten Einzelfall ferner dargelegt, dass organisatorische und finanzielle Belange der öffentlichen Hand auch deshalb weniger betroffen seien, weil für beide in Rede stehenden, in derselben Stadt gelegenen Grundschulen derselbe Schulträger zuständig sei. Der Beibehaltung des schulischen Umfeldes und zusätzlich der nachmittäglichen, kaum anderweitig zu erlangenden Betreuung der Antragstellerin unweit der bisher besuchten Schule mit besonderer Ausprägung (zweisprachige Nachmittagsbetreuung, die sie selbständig von der Schule aus aufsucht) komme deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil ihre Familie sich wegen bedrängender Nachstellungen ihres bisherigen Vermieterumfeldes und unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz gezwungen gesehen habe, ihr bisheriges Wohnumfeld aufzugeben und einen neuen Wohnsitz (außerhalb des bisherigen Schulbezirks) zu begründen. Eine zusätzliche Belastung resultiere schließlich daraus, dass der Schulwechsel im laufenden Schuljahr stattfinden solle. Es stünden letztlich allein Interessen der Antragstellerin im Raum, während private Belange der Eltern nicht geltend gemacht würden. Der Antragsgegner habe weder dargetan, dass der Verbleib der Antragstellerin in der bisherigen Schule zu einem unzumutbaren Schulweg führe, noch dass der Schulplatz in der Klasse 3 der W.-Grundschule in B. aus vorgehenden Gründen anderweitig benötigt würde. Der Antragsgegner habe letztlich den im Falle des Wohnortwechsel grundsätzlich geringer zu gewichtenden Gesichtspunkt eines ordnungsgemäßen Schulsprengelbetriebs verkannt und die relevanten Belange der Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick genommen und sei so zu einer insgesamt fehlerhaften Abwägungsentscheidung gelangt. (2) Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts sind auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, da sie sich insoweit nicht in der gebotenen Tiefe mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, rechtfertigen die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kein anderes Ergebnis. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe den Maßstab für die Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, der eine Fortsetzung der Beschulung in der bisherigen Schule rechtfertige, verkannt, da es die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt habe, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Er übersieht, dass das Verwaltungsgericht diese zu dem Fall der Erstaufnahme in eine Grundschule ergangene Rechtsprechung keinesfalls verkannt, sondern vielmehr fortentwickelt und auf die differenziert vorzunehmende Betrachtung im Falle des Schulbezirkswechsels eines bereits beschulten Schülers übertragen hat. Mit den danach entwickelten, von dem Verwaltungsgericht sorgfältig begründeten und oben im Einzelnen dargestellten Maßstäben befasst sich das Beschwerdevorbringen nicht. Besondere Umstände, die im Lichte dieser Maßstäbe ein Beharren auf die Einhaltung der Schulsprengelpflicht trotz der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin rechtfertigen würden, trägt der Antragsgegner auch mit seiner Beschwerdebegründung (weiterhin) nicht vor. Dass, wie der Antragsgegner ausführt, die Eltern der Antragstellerin die Ummeldung ihres Wohnsitzes verzögert und in der Absicht vorgenommen hätten, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und ihren Antrag erst nach Schuljahresbeginn gestellt hätten, weshalb die (zusätzlich belastende) Situation des Schulwechsels innerhalb eines laufenden Schuljahres selbst verschuldet sei, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner übersieht insoweit bereits, dass das Verwaltungsgericht diesen Aspekt ausdrücklich als nicht ausschlaggebend eingeordnet hat (vgl. S. 7 des Beschlussabdrucks [BA]). Auf den Zeitpunkt des Schulwechsels, zum Schuljahresbeginn oder im laufenden Schuljahr, kommt es damit entscheidungstragend nicht an, weshalb sich Eltern insoweit im Verfahren, anders als der Antragsgegner meint, auch „perspektivisch“ keinen „Vorteil verschaffen“ können. Ebenso hat das Verwaltungsgericht, anders als der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung geltend macht, keinesfalls zugunsten der Antragstellerin entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sie bereits mehr als zwei Jahre in der bisherigen Grundschule unterrichtet werde und in die Klassengemeinschaft integriert sei. Es hat vielmehr im Gegenteil und zutreffend ausdrücklich betont, dass dies allein keinen ausreichenden Grund für die Beibehaltung des bisherigen Schulstandorts darstelle, weil diese Umstände in allen Fällen von Wohnsitzwechseln eine Rolle spielten, in der Regel den Rahmen von Unbequemlichkeiten nicht überschreiten würden und der Gesetzgeber der Einhaltung des Schulbezirks daher den Vorzug gebe (vgl. S. 7 BA). Der Einwand des Antragsgegners geht insoweit ins Leere. Soweit der Antragsgegner schließlich anführt, die besonderen Umstände des Umzugs, zu dem sich die Eltern der Antragstellerin gedrängt gesehen hätten und die das Verwaltungsgericht maßgeblich betont und für die Annahme eines Ausnahmefalles überzeugend zugrundgelegt hat, seien nicht ausreichend dargelegt worden (vgl. S. 5 der Beschwerdebegründung vom 14. November 2025), geht dies nicht über eine pauschale Behauptung hinaus, was den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt und somit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist (vgl. W-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 41 m.w.N.). b) Die Antragstellerin hat, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs.1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (NVwZ-Beilage 2025, 1457; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 10759/23.OVG –, juris Rn. 15; Beschluss vom 14. August 2025 – 2 B 10990/25.OVG –, juris Rn.13). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).