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Beschluss

10 S 2112/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0528.10S2112.24.00
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Leitsätze
1. Die Einordnung eines Produktionsrückstands als Nebenprodukt setzt voraus, dass die Verwendung der gesamten Menge des erzeugten Stoffs gesichert ist (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 56 und vom 18.04.2003 - C-9/00 - Rn. 40; Beschluss vom 15.01.2004 - C-235/02 - Rn. 45).(Rn.26) 2. Ist die Verwendung nur eines Teils des Stoffs gesichert, ist zunächst die Gesamtheit des Materials als Abfall einzustufen, es sei denn, der weiterverwendete Teil ist im Zeitpunkt seiner Entstehung abgrenzbar und wird äußerlich entsprechend gekennzeichnet (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - C-114/01 - Rn. 39).(Rn.26) 3. Für die Abgrenzung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen kann auf die „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zurückgegriffen werden.(Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2024 - 8 K 3540/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 47.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einordnung eines Produktionsrückstands als Nebenprodukt setzt voraus, dass die Verwendung der gesamten Menge des erzeugten Stoffs gesichert ist (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 56 und vom 18.04.2003 - C-9/00 - Rn. 40; Beschluss vom 15.01.2004 - C-235/02 - Rn. 45).(Rn.26) 2. Ist die Verwendung nur eines Teils des Stoffs gesichert, ist zunächst die Gesamtheit des Materials als Abfall einzustufen, es sei denn, der weiterverwendete Teil ist im Zeitpunkt seiner Entstehung abgrenzbar und wird äußerlich entsprechend gekennzeichnet (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - C-114/01 - Rn. 39).(Rn.26) 3. Für die Abgrenzung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen kann auf die „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zurückgegriffen werden.(Rn.47) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2024 - 8 K 3540/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 47.500,-- EUR festgesetzt. A. Die Antragstellerin betreibt in S. ein Werk zur Herstellung von Zement und Spezialbindemitteln. Dafür wird aus verschiedenen Rohstoffen Rohmehl gemahlen, in einem Zyklonvorwärmer durch Abluft erwärmt, in einem Kalzinator entsäuert und in einem Drehrohrofen zu Zementklinker gebrannt. Durch den zunehmenden Einsatz von Ersatzbrennstoffen hat sich der Chloreintrag in das Ofensystem in den letzten Jahren erhöht. Im Drehofen reagieren die eingebrachten Chlorverbindungen zu Alkalichloriden und gelangen teilweise mit der Abluft in den Zyklonvorwärmer. Dort kondensieren sie an dem kälteren Rohmehl und werden wieder in den Drehofen transportiert. Hierdurch erfolgt eine Anreicherung von Chlor im Ofensystem, dessen Klebrigkeit zu Verstopfungen führen kann. Um dies zu verhindern, wird am Drehofeneingang ein Teil der heißen Abluft, die sowohl an Mehlpartikeln kondensierte als auch gasförmige Alkalichloride enthält, in eine Bypassanlage geleitet. Dort wird frisches Rohmehl zugegeben, an dem die restlichen gasförmigen Chloride kondensieren. Anschließend werden die Mehlpartikel in einem Bypassfilter abgeschieden, zu einem Bypassstaubsilo transportiert und gelagert. Die Menge des in den Gasstrom vor dem Bypassfilter eingeblasenen Rohmehls ist so eingestellt, dass der Chlorgehalt des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs weniger als 5 % beträgt. In welchem Umfang die Zugabe von Rohmehl in der Bypassanlage zur Reduzierung der Klebrigkeit des Bypassstaubs notwendig ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin verwendet das angefallene Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch in S. oder ihren anderen Zementwerken als Nebenbestandteil der Zemente und in den Spezialbindemitteln. Einen Teil veräußert sie zu diesem Zweck an Dritte, ein weiterer Teil wird von ihr als Abfall zur Verwertung abgegeben. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.06.2023, in dem festgestellt wird, dass es sich bei dem am Ofeneinlaufgehäuse entstehenden Bypassstaub und dem durch die Bypassfilter entnommenen Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch um Abfall (Ziffer I. Nr. 1), in Abhängigkeit der Schadstoffgehalte um gefährlichen - Abfallschlüssel 10 13 12* - oder nicht gefährlichen Abfall - Abfallschlüssel 10 13 13 - handelt (Ziffer I. Nr. 2), und in dem insbesondere die Untersuchung einer Tagesmischprobe je Produktionstag des Bypassstaubs, hilfsweise des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs - Feststoff und Eluat, zudem eines erstellten Eluats bei einem ph-Wert von 4 - unter Angabe des Mischungsverhältnisses von Bypassstaub und Rohmehl u. a. auf Schwermetalle angeordnet wird (Ziffer II.). Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss unter dem Datum vom 20.11.2024 (8 K 3540/23) die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 1811/23) der Antragstellerin gegen Ziffer II. des Bescheids vom 02.06.2023 wiederhergestellt, soweit darin die Beprobung des reinen (unverdünnten) Bypassstaubs angeordnet wird, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. B. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. I. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine Änderung des angefochtenen Beschlusses wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben war, angeblich nicht berücksichtigte Argumente erneut vorzubringen, um sie so einer Entscheidungsfindung in der Beschwerdeinstanz zugänglich zu machen. Deshalb kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern - wie die Verletzung rechtlichen Gehörs - gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2024 - 10 B 248/24 - juris Rn. 13 f. m. w. N.; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 EO 576/19 - juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.1983 - 1 S 736/83 - juris Rn. 3). Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen der Antragstellerin unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erwogen hat. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09 - juris Rn. 47 und vom 17.04.2012 - 1 BvR 3071/10 - juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18.01.2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin macht geltend, das Gericht habe bei seinem auf den 20.11.2024 datierten Beschluss den Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.11.2024 berücksichtigt, nicht aber ihren Schriftsatz vom 27.11.2024. Zutreffend ist, dass in den Entscheidungsgründen die Aussage des Antragsgegners vom 22.11.2024 wiedergegeben wird, im Laufe des Monats Dezember 2024 werde ein entsprechender Bescheid an einen Mitbewerber zugestellt. Auch wenn sich im Rubrum der Entscheidung das Datum 20.11.2024 findet, ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass der Beschluss erst am 11.12.2024 an die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts übergeben worden ist. Damit dürfte bei der Entscheidung auch das Schreiben der Antragstellerin vom 27.11.2024 zu berücksichtigen gewesen sein. Es kann allerdings nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das Verwaltungsgericht das dort enthaltene Vorbringen nicht berücksichtigt hat, der Antragsgegner habe dem Mitbewerber bereits im Juni die Möglichkeit zur Stellungnahme bis November 2023 eingeräumt, sei jedoch seitdem untätig geblieben. Zunächst handelt es sich nicht um völlig neuen Vortrag der Beteiligten. Die Antragstellerin hatte bereits mit Schreiben vom 28.08.2024 gerügt, dass das Regierungspräsidium Tübingen gegen einen Wettwerber seit Erlass des gegen sie ergangenen Bescheids und nach Ablauf der Stellungnahmefrist des Wettbewerbers im November 2023 keinen entsprechenden Bescheid erlassen habe. Hierauf hatte der Antragsgegner schon unter dem 11.09.2024 erwidert, aus Gründen der Gleichbehandlung und aufgrund der hohen Umweltrelevanz des Vorgangs erarbeite er derzeit einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber einem vergleichbaren Mitbewerber. Bei der Ankündigung des Antragsgegners vom 22.11.2024, im Dezember 2024 einen Bescheid gegen den Wettbewerber zu erlassen, und den von der Antragstellerin am 27.11.2024 wegen des vorangegangenen Zeitablaufs geäußerten Zweifeln handelt es sich damit lediglich um eine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens. Indes kam es hierauf für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend an. In dem Beschluss wird zur behördlichen Ermessensentscheidung ausgeführt, die Antragstellerin dürfte sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass gegenüber einem Mitbewerber keine entsprechende Entscheidung ergangen sei. Soweit sich die Antragstellerin hier der Sache nach auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot berufe, bleibe sie damit ohne Erfolg. Damit war für das Verwaltungsgericht aus Gründen des materiellen Rechts unerheblich, dass und aus welchem Grund bisher gegenüber dem Mitbewerber kein entsprechender Bescheid erlassen wurde. Lediglich ergänzend („zudem“) wird die entsprechende Ankündigung des Antragsgegners wiedergegeben; es ist nicht erkennbar, dass es für das Verwaltungsgericht entscheidend darauf ankam, dass ein solcher Bescheid tatsächlich zeitnah ergeht. Damit war eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen zur Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erforderlich. II. Das Verwaltungsgericht hat das formale Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu Recht als erfüllt angesehen. Diese Vorschrift normiert lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob die von der Behörde insoweit angeführten Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des Begründungserfordernisses hingegen nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 - juris Rn. 46 und vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris Rn. 7). Die Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung ergeben sich aus der Funktion des Begründungserfordernisses. Dieses besteht einerseits darin, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie dazu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Andererseits soll dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe vermittelt werden. Hieraus folgt, dass aus der gegebenen Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen muss, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist und welche nach Ansicht der Behörde das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegenden Interessen für sie leitend waren. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 - juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 8). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Antragstellerin, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung mit der Gefahr von Umweltschäden in Form von Schwermetalleintrag in den Boden und das Wasser, die ohne sofortige Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens fortbestünde, sei unzureichend, zur Darlegung eines Begründungsmangels schon im Ansatz nicht geeignet. Die Begründung lässt erkennen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und diese mit konkreten Umständen gerechtfertigt hat. Dem (formalen) Begründungserfordernis ist damit Genüge getan. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass die gegebene Begründung formelhaft und pauschal wäre. In der Sache stellt sie die Richtigkeit der gegebenen Begründung in Frage, die für die formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wie ausgeführt jedoch ohne Bedeutung ist. III. Die Antragstellerin dürfte zu Unrecht geltend machen, für die Feststellung der Abfalleigenschaft liege keine Rechtsgrundlage vor. Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Es ist aber keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich; es genügt, wenn sich eine Grundlage im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 - BVerwGE 119, 123 = juris Rn. 14, vom 09.05.2001 - 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226 = juris Rn. 13 und vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 = juris Rn. 12 ff.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dürfte sich eine solche - konkludente - Ermächtigung aus § 52 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergeben. Mit Blick auf den Umfang der an die Abfalleigenschaft anknüpfenden Pflichten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage liegt auf der Hand, dass es der Behörde möglich sein muss, die grundsätzliche Frage, ob ein Produktionsrückstand dem Regime des Abfallrechts unterfällt, im Wege eines feststellenden Verwaltungsaktes zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 7 C 9.02 - BVerwGE 117, 133 = juris Rn. 10 [zu § 18 BImSchG]; VG Köln, Urteil vom 10.09.2009 - 13 K 2418/07 - juris Rn. 30 ff. [zu §§ 21, 40, 40 KrW-/AbfG]). Es ist den Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht verwehrt, gesetzliche Ge- oder Verbote durch feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 8 C 51.09 - juris Rn. 30 m. w. N.). Dass hieran ein praktisches Bedürfnis besteht, zeigt sich schon daran, dass die Antragstellerin im Klageverfahren neben der Anfechtung auch die gerichtliche Feststellung begehrt, dass es sich bei dem Bypassstaub bzw. dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch um ein Nebenprodukt i. S. d. § 4 KrWG handelt. Fehl geht auch die Rüge der Antragstellerin, der Bescheid enthalte keinen Verweis auf § 13 KrWG. Diese Vorschrift betrifft das Verhältnis zwischen den abfallrechtlichen Grundpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den abfallbezogenen Betreiberpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BT-Drs. 17/6052 S. 83) und stellt für sich genommen keine Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Feststellung dar. Es ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, inwiefern die fehlende Zitierung dieser Vorschrift für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Feststellung von Bedeutung sein könnte. Unabhängig davon kann eine Behörde die Begründung eines Verwaltungsakts noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzen oder ändern. Das gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage. Eine derartige Änderung der Begründung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids solange nicht in Frage, als dieser durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 - juris Rn. 4 und vom 21.09.1987 - 8 B 55.87 - juris Rn. 5). Dies wäre hier offensichtlich nicht der Fall. IV. Der Antragsgegner hat in Ziffer I. Nr. 1 des Bescheids aller Voraussicht nach zurecht festgestellt, bei dem am Ofeneinlaufgehäuse entstehenden Bypassstaub (Buchst. a) und dem durch die Bypassfilter entnommenen Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch (Buchst. b) handele es sich um Abfall. 1. Der Senat sieht sich zunächst zu der Klarstellung veranlasst, dass sich die Feststellungswirkung in Ziffer I. des Bescheids auf die Gesamtheit des entstehenden Bypassstaubs bzw. des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs bezieht, aber keine rechtsverbindliche Aussage dazu trifft, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Abfalleigenschaft durch die Verwendung des Materials als Bestandteil im Zement und den Spezialbindemitteln gemäß § 5 Abs. 1 KrWG entfällt. Auch wenn im Tenor des Bescheids diese Verwendungen sowie die Abgabe an Dritte genannt sind, ist Gegenstand der Feststellung der Abfalleigenschaft allein das in der Bypassanlage entstehende Material, nicht jedoch der - dann separierte - Teil, mit dem auf eine der von der Antragstellerin genannten Weisen weiter verfahren wird. Die Feststellungswirkung des Bescheids bezieht sich nicht darauf, ob und wann die Abfalleigenschaft wieder endet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Bescheids, in der lediglich „Hinweise zum Ende der Abfalleigenschaft“ bei der Zumischung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs zum Zement und zu den Spezialbindemitteln gegeben werden. Dabei wird ausgeführt, dass der Bypassstaub im Einzelfall seine Abfalleigenschaft durch Zugabe zu Zement verliere, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG erfüllt seien (S. 46). Die Abfalleigenschaft wird in dem Bescheid zutreffend (dazu sogleich) auch damit begründet, dass nicht sichergestellt sei, dass der gesamte Bypassstaub verwertet werde (S. 38). In der Beschwerdeerwiderung wird nochmal klargestellt, dass die Prüfung des Endes der Abfalleigenschaft nicht Gegenstand des Bescheids und damit nicht entscheidungserheblich ist. Hieraus folgt, dass die inhaltliche Richtigkeit der „Hinweise zum Ende der Abfalleigenschaft“ für die Rechtmäßigkeit der Feststellung in Ziffer I. Nr. 1 des Bescheids nicht relevant und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 1 KrWG (S. 15 f.) nicht tragend sein können, weshalb sie nicht Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. 2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrWG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffs oder Gegenstands gerichtet ist, ist er nach § 4 Abs. 1 KrWG als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird (Nr. 1), eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist (Nr. 2), der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird (Nr. 3) und die weitere Verwendung rechtmäßig ist, d. h. der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt (Nr. 4). Diese zum 01.06.2012 eingeführte Vorschrift setzt Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie - ARRL) um, mit der die Kerngedanken der vor Inkrafttreten der Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zusammengefasst und fortentwickelt wurden (vgl. Kropp in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 5 KrWG Rn. 2 f.). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der hauptsächliche Zweck des Herstellungsverfahrens, bei dem Bypassstaub anfällt, nicht auf dessen Herstellung gerichtet ist. Hauptprodukt des Herstellungsverfahrens ist Zementklinker, der Bypassstaub stellt einen Produktionsrückstand dar. Damit besteht ein Anhaltspunkt, dass es sich bei dem Stoff um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 46 und vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 40; jeweils m. w. N.). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin dürfte nicht i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG sichergestellt sein, dass der Bypassstaub in Form des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs weiterverwendet wird. Die Anerkennung von Nebenprodukten setzt eine gesicherte positive Prognose über ihre geplante Verwendung voraus (BT-Drs. 17/6052 S. 76). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung ist damit maßgebliches Kriterium für die Nebenprodukteigenschaft (vgl. EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 50, vom 18.12.2007 - C-194/​05 - Rn. 39 und vom 18.04.2002 - C-9/00 - Rn. 37), die nur gegeben ist, wenn die weitere Verwendung nicht bloß möglich, sondern gewiss ist (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 44 und vom 24.06.2008 - C-188/07 - Rn. 42), weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass das Material als Abfall entsorgt wird (vgl. Europäische Kommission, Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste, Juni 2012 [Guidance], S. 16 f.). Die Wiederverwendung des Stoffs oder Gegenstands muss bereits während des Herstellungsverfahrens feststehen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 52; Senatsbeschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 - juris Rn. 7; siehe auch BT-Drs. 17/6052 S. 75 f.). Zudem muss die Verwendung der gesamten Menge des erzeugten Stoffs gesichert sein (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 56 und vom 18.04.2003 - C-9/00 - Rn. 40; Beschluss vom 15.01.2004 - C-235/02 - Rn. 45; Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, § 4 Rn. 40). Ist die Verwendung nur eines Teils des Stoffs gesichert, ist zunächst die Gesamtheit des Materials als Abfall einzustufen (vgl. Europäische Kommission, Guidance, S. 16 f.; Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte, 21.02.2007, S. 8), es sei denn, der weiterverwendete Teil ist im Zeitpunkt seiner Entstehung abgrenzbar und wird äußerlich entsprechend gekennzeichnet (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - C-114/01 - Rn. 39). Ob die weitere Verwendung sichergestellt ist und ein Nebenprodukt vorliegt, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 47; Beschluss vom 15.01.2004 - C-235/02 - Rn. 40). Allgemein besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffs oder Gegenstands, wenn diese dem Besitzer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen kann, der über den bloßen Umstand, dass er sich dieses Erzeugnisses entledigen kann, hinausgeht (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 57 und vom 18.12.2007 - C-194/05 - Rn. 52). Dann kann er nicht als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer „zu entledigen“ sucht (EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 50 und vom 11.11.2004 - C-457/02 - Rn. 46). Allerdings ist der Entledigungswille nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ein Gegenstand oder Stoff einen Handelswert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 48 und vom 24.06.2008 - C-188/07 - Rn. 40), denn auch Abfälle können einen Marktpreis haben (Kropp in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 3 KrWG Rn. 22 und § 4 Rn. 18). Der mit dem Stoff verbundene finanzielle Vorteil ist aber ein Indiz für eine gesicherte Verwendung, es sei denn, er ist gegenüber den Kosten der Abfallbehandlung gering (vgl. Europäische Kommission, Guidance, S. 17). Deshalb sind auch die Kosten der bei der Einstufung als Abfall notwendigen Abfallbehandlung zu berücksichtigen, denn es besteht die Gefahr, dass vom Abnehmer nur ein symbolischer Preis geboten wird, damit das Material als Nicht-Abfall eingestuft wird (vgl. Kropp in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 5 KrWG Rn. 18). Weitere Indizien für die gesicherte Wiederverwendung sind bestehende Handelsverträge zwischen dem Erzeuger und dem Nutzer oder die Existenz eines soliden Marktes, während das Fehlen eines solchen dagegenspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 - juris Rn. 7; Europäische Kommission, Guidance, S. 17). Ist vor der Weiterverwendung eine längere Lagerung erforderlich, deutet dies auf eine Belastung des Besitzers und das Vorliegen von Abfall hin (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 52 ff., vom 18.12.2007 - C-194/​05 - Rn. 40 und vom 11.09.2003 - C-114/01 - Rn. 38, 42). Für Abfall spricht auch, wenn die Menge des angefallenen Materials von der Nachfrage des Hauptprodukts abhängt und deshalb vom Erzeuger nicht unmittelbar gesteuert werden kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.09.2009 - 13 K 2418/07 - juris Rn. 55; Kropp in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 5 KrWG Rn. 19). 3. Dies zugrunde gelegt, dürfte die Wiederverwendung des Bypassstaubs und des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs im Zeitpunkt der Entstehung in der Bypassanlage nicht i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG gesichert sein. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass nach der von der Antragstellerin vorgelegten Verwendungsstatistik (Anlage BF7) in den Jahren 2020 bis 2022 zwischen 8 und 11 % der in ihrem Werk in S. verfügbaren Menge (eigene Produktion + Anlieferung von Schwesterwerken) an Dritte als Abfall zur Verwertung abgegeben worden ist. Auch wenn sich der Verwendungsstatistik nicht entnehmen lässt, welcher Teil dieser Menge aus der dortigen Produktion stammt, dürfte sich der Prozentsatz der als Abfall abgegebenen Menge im Verhältnis zu der in dem Werk angefallenen Menge eher erhöhen, da die Zulieferung aus den Schwesterwerken eher für die Produktion von Zement und Spezialbindemittel und nicht zur anschließenden Entsorgung erfolgt sein dürfte. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass der als Abfall entsorgte Anteil insoweit niedriger gewesen sei. Nach der Darstellung der Antragstellerin steht im Zeitpunkt der Entstehung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs nicht fest, welcher Anteil des am Bypassfilter entnommenen Materials in dem Werk verwendet, an Schwesterwerke oder Dritte abgegeben oder als Abfall entsorgt wird. Zunächst wird die gesamte Menge zum Bypasssilo transportiert und gelagert. Erst dort werden die Anteile entnommen, die den Zementen und Spezialbindemitteln zugegeben werden sollen. Frühestens hierdurch kann (nur) für den separierten Teil, der für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, die Abfalleigenschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG entfallen (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, § 4 Rn. 42; zur europarechtskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KrWG infolge der Neufassung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ARRL vgl. Kropp in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 5 KrWG Rn. 15a). Für die Abfalleigenschaft spricht auch, dass die Menge des anfallenden Materials nicht am tatsächlichen Bedarf für die Weiterverwendung ausgerichtet ist, sondern abhängig vom Produktionsprozess des Zementklinkers, konkret des Chlorgehalts des Heißmehls im Drehofen bzw. des Bypassstaubs ist und nicht unmittelbar gesteuert werden kann. Aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Monatsstatistik (BAS 555 f.) ergibt sich zudem, dass die Nutzung des Materials nach Art und Menge schwankend ist und dieses nicht nur kurzfristig gelagert wird, was ebenfalls ein Indiz für das Vorliegen von Abfall ist. Unabhängig davon dürfte ein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil der Antragstellerin durch die weitere Verwendung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs jedenfalls nicht für alle von ihr benannten Verwendungen gegeben sein. Dass ein relevanter Fremdmarkt besteht, hat die Antragstellerin schon nicht behauptet. Zwar hat sie zwei Lieferverträge vorgelegt, die auch Bypassstaub zum Gegenstand haben. Diese beziehen sich aber in erster Linie auf Zementklinker, die zu liefernde Menge Bypassstaub ist nur als Bruchteil der Menge des Zementklinkers dargestellt (1,5 %). Eine Nachfrage an dem Material als solches ergibt sich hieraus nicht. Die in den Verträgen vereinbarten Preise hat die Antragstellerin geschwärzt und auch sonst nicht benannt, weshalb insbesondere nicht geprüft werden kann, ob die Antragstellerin mit dem Bypassstaub einen eigenständigen Erlös erzielt oder dieser einen negativen Wert für sie hat. Der feste Prozentsatz spricht eher für eine Abnahmepflicht von Bypassstaub beim Erwerb von Zementklinker. Hierauf deutet auch hin, dass der Vertrag Qualitätsvorgaben nur für den Zementklinker vorsieht, der Bypassstaub hingegen nach Wahl der Antragstellerin aus einem ihrer deutschen Produktionsstandorte in der dort anfallenden Qualität geliefert wird. Falls das Material von ihr an ihre Abnehmer transportiert werden würde, wären zudem etwaige Transportkosten bei der Bewertung der Preisgestaltung zu berücksichtigen. Auch soweit sie - ohne erkennbaren Bezug zu diesen Lieferverträgen und ohne weitere Nachweise - in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, bei Veräußerung des Materials erziele sie einen Erlös zwischen 3 und 12 EUR/t, ist ebenfalls unklar, inwiefern etwaige von ihr zu tragende Transportkosten dabei berücksichtigt sind. Soweit sie ihren in der Klagebegründung bezifferten wirtschaftlichen Vorteil durch die Zugabe des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs in das Spezialbindemittel „Multicrete“ (2020: 9,34 EUR/t, 2021: 12,97 EUR/t, 2022: 18,25 EUR/t) und die Zemente (2020: 15,88 EUR/t, 2021: 22,18 EUR/t, 2022: 46,44 EUR/t) damit begründet hat, dass sie hierfür anderenfalls Kalksteinschotter und - bei „Multicrete“ - Zementklinker verwenden und - bei Zement - das Material feiner mahlen müsste, dürfte von diesen Beträgen jedenfalls der Wert des in der Bypassanlage eingeblasenen (nicht entsäuerten) Rohmehls abzuziehen sein. Soweit sie das in S. anfallende Material zum Zweck der Zugabe in Zement und Spezialbindemittel an Schwesterwerke liefert, dürften wiederum Transportkosten abzuziehen sein. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob in diesem Fall ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt, der über die Ersparnis der Entsorgungskosten hinausgeht. Auch sonst ist der von ihr behauptete wirtschaftliche Vorteil jedenfalls des Teils, den sie an Dritte abgibt oder den Spezialbindemitteln beimischt, im Verhältnis zu den Entsorgungskosten gering, welche die Antragstellerin mit 144,88 EUR/t für 2023 und 154,75 EUR/t für 2024 beziffert hat (Deponiegebühr und Transportkosten). Auch dies spricht nach den genannten Maßstäben gegen die Nebenprodukteigenschaft des Materials. 4. Die Abfalleigenschaft des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs steht nicht dadurch in Frage, dass das Material von der Antragstellerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert worden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 REACH-VO gilt Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis i. S. d. Art. 3 REACH-VO und unterliegt daher auch nicht der Registrierungspflicht nach Art. 5 REACH-VO. Die Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand Abfall ist oder nicht, richtet sich allerdings nicht nach der REACH-Verordnung, sondern nach der Abfallrahmenrichtlinie und dem diese umsetzenden Kreislaufwirtschaftsgesetz. Chemikalien- und produktrechtliche Anforderungen an Stoffe oder Gegenstände kommen gemäß § 7a Abs. 2 KrWG nur zur Anwendung, wenn die Abfalleigenschaft beendet bzw. gar nicht entstanden ist. Deshalb kommt der REACH-Registrierung des Materials allenfalls Indizwirkung für dessen fehlende Abfalleigenschaft zu. Die REACH-Verordnung weist in erster Linie der Industrie die Aufgabe der Prüfung der chemischen Stoffe zu (vgl. EuGH, Urteile vom 17.03.2016 - C-472/14 - Rn. 30 und vom 10.09.2015 - C-106/14 - Rn. 32 f.). Dementsprechend ist das Registrierungsverfahren in seiner Struktur mit einem Anzeigeverfahren vergleichbar: Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) prüft gemäß Art. 20 Abs. 2 REACH-VO zunächst nur die Vollständigkeit des Antrags. Die Registrierung ist mit Einreichung eines vollständigen Antrags abgeschlossen, eine materielle Entscheidung über die Registrierung erfolgt nicht. Insbesondere erfolgt keine verbindliche Feststellung, ob es sich bei dem registrierten Stoff, Gemisch oder Erzeugnis um Abfall handelt oder nicht. Die inhaltliche Prüfung der Registrierungsdossiers (Art. 40 f. REACH-VO) erfolgt nachgelagert und nur schrittweise (vgl. Art. 41 Abs. 5 REACH-VO; siehe auch https://echa.europa.eu/de/dossier-evaluation). Aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.03.2019 (- C-399/​17 -) ergibt sich nichts Anderes. Auch der Gerichtshof erkennt die Möglichkeit an, dass ein Gemisch unter Missachtung seiner Abfalleigenschaft zu Unrecht nach der REACH-Verordnung registriert wird, und stellt zutreffend fest, dass dieser Fall nicht als Nachweis der Abfalleigenschaft angesehen werden kann. Andererseits lässt die Registrierung nach der REACH-Verordnung aus Sicht des Gerichtshofs auch nicht irgendeine endgültige gegenteilige Schlussfolgerung zu, sondern ist für die Feststellung, ob ein Stoff kein Abfall mehr ist, lediglich „von Interesse“ (vgl. Rn. 73). Dabei nimmt der Gerichtshof auf sein Urteil vom 07.03.2013 (- C-358/11 -) Bezug, in dem er ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Stoff nicht mehr als Abfall angesehen werden kann, weil sich sein Besitzer nicht mehr im Sinne von Art. 3 Nr. 1 ARRL seiner Entledigen muss, könne durchaus berücksichtigt werden, ob die Verwertung eines gefährlichen Abfalls in Form einer gemäß Anhang XVII REACH-VO erlaubten Verwendung erfolgt (vgl. Rn. 63). Die Einhaltung der dort normierten Beschränkungen dürfte insbesondere für die Frage relevant sein, ob die weitere Verwendung eines Stoffs i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG rechtmäßig ist bzw. die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KrWG erfüllt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch bzw. die darin enthaltenen Stoffe allgemeine Beschränkungen i. S. d. Anhang XVII REACH-VO existieren. Auch wenn die Registrierung bei der ECHA in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Abfalleigenschaft des Stoffs von Interesse ist, führt sie hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn sie sagt nichts darüber aus, ob die Verwendung des gesamten durch die Bypassfilter entnommenen Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG gesichert ist, und lässt auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass für das Material ein Markt oder eine Nachfrage besteht. Im Übrigen dürfte sich die Registrierung nur auf den aus dem Bypassstaubsilo entnommenen Teil des Materials beziehen, der im Zement und den Spezialbindemitteln verwendet wird. Ob insoweit das Ende der Abfalleigenschaft eingetreten ist, ist wie ausgeführt nicht Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheids. 5. Nach dem bisher Gesagten kommt es für die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Abfalleigenschaft in Ziffer I. Nr. 1 des Bescheids aller Voraussicht nach nicht darauf an, ob die weitere Verwendung des Bypassstaubs und des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG rechtmäßig ist. Allerdings dürfte die zwischen den Beteiligten umstrittene und vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob die Verwendung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs bei Überschreitung der Überwachungswerte in Tabelle 2.2 Anlage 4 ErsatzbaustoffV nicht alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt bzw. insgesamt zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG), auch für das Ende der Abfalleigenschaft relevant und damit im Hauptsacheverfahren für die Klageanträge Ziffer 3 zu klären sein. Denn das Ende der Abfalleigenschaft setzt nach § 5 Abs. 1 KrWG u. a. voraus, dass der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt (Nr. 3) sowie die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (Nr. 4). Aus Sicht des Senats ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob die Überwachungswerte der Ersatzbaustoffverordnung zur Beurteilung dieser Voraussetzungen herangezogen werden können. Zunächst wäre zu prüfen, ob das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch bei der Verwendung in Zement und den Spezialbindemitteln als ein Ausgangs-, Zuschlags- oder Zusatzstoff hydraulisch gebundener Gemische i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 ErsatzbaustoffV anzusehen ist. Auch wenn es sich bei Zement und Bindemitteln um Bestandteile hydraulisch gebundener Gemische handelt, könnte gegen eine solche Einordnung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs sprechen, dass nach der Verordnungsbegründung (BT-Drs. 19/29636 S. 226) von dieser Ausnahme Betone oder Mörtel erfasst sind, denen aus bautechnischen Gründen Ersatzbaustoffe zugesetzt werden, indes bautechnische Gründe für den Einsatz des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs jedenfalls in den Spezialbindemitteln bisher nicht benannt sein dürften. Bei einer solchen Einordnung des Materials wäre zu prüfen, ob nicht die Rückausnahme für von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasste Gemische vorliegen würde. Bei Anwendbarkeit der Verordnung wäre genauer zu begründen, warum es sich bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch nicht um einen mineralischen Ersatzbaustoff i. S. d. § 2 Nr. 2 ErsatzbaustoffV bzw. einen Recycling-Baustoff i. S. d. § 2 Nr. 29 ErsatzbaustoffV handelt. Denn anders als das Verwaltungsgericht meint, könnte das Zementwerk der Antragstellerin als Aufbereitungsanlage nach § 2 Nr. 5 ErsatzbaustoffV anzusehen sein und das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch dort i. S. d. § 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa) ErsatzbaustoffV hergestellt werden. Denn dieser Begriff umfasst durch die Aufnahme von Behandlungsmaßnahmen wie das „Abkühlen“ beispielsweise auch Anlagen, in denen Stoffe - z. B. Hüttensand und Steinkohlenflugasche - in industriellen Prozessen unmittelbar anfallen und ohne weitere Klassierung, Zerkleinerung, Siebung etc. für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sind (vgl. BT-Drs. 19/29636 S. 227). Möglicherweise würde das Vorliegen eines Recycling-Baustoffs jedoch nicht ohne weiteres zur Anwendbarkeit der Überwachungswerte nach Tabelle 2.2 Anlage 4 ErsatzbaustoffV führen, denn diese dürften unmittelbar nur für die Annahmekontrolle nach § 3 ErsatzbaustoffV, den Eignungsnachweis nach § 6 Abs. 2 ErsatzbaustoffV und die Fremdüberwachung nach § 7 ErsatzbaustoffV gelten. Wenn die Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung nach deren § 1 Abs. 2 Nr. 4 für das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch nicht gelten, wäre genauer zu untersuchen, ob trotz dieser Wertung des Verordnungsgebers und des abschließenden Charakters der Verordnung die normierten Werte dennoch zur Schließung einer abfallrechtlichen „Schutzlücke“ herangezogen werden können. Sowohl bei direkter als auch bei analoger Anwendung der Verordnung wäre zudem zu prüfen, ob die Überwachungswerte nach Tabelle 2.2 Anlage 4 ErsatzbaustoffV (Blei 140 mg/kg, Cadmium 2 mg/kg) auf das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch oder die Spezialbindemittel anzuwenden wären. Der Senat weist darauf hin, dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG, nach der die Verwendung des Stoffs insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf, auch erfüllt sein muss, wenn die Überwachungswerte der Ersatzbaustoffverordnung nicht - direkt oder analog - zur Anwendung kommen. Die Konkretisierung dieser Vorgaben ist dabei Aufgabe behördlicher Überwachung und gerichtlicher Kontrolle (vgl. Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 5 Rn. 23; Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, § 5 Rn. 64 ff.). Dabei dürfte auch auf allgemeine fachliche Standards zurückgegriffen werden können. V. Die Antragstellerin macht aller Voraussicht nach zu Unrecht geltend, die Feststellung in Ziffer I. Nr. 2 des Bescheids, dass es sich bei dem Bypassstaub und dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch in Abhängigkeit der Schadstoffgehalte, insbesondere bei einer Erreichung und Überschreitung des Blei-Gehalts von 2.500 mg/kg Originalsubstanz oder des Chrom(VI)-Gehalts von 1.000 mg/kg Originalsubstanz, um einen gefährlichen Abfall - Abfallschlüssel 10 13 12* - oder bei einer Unterschreitung um einen nicht gefährlichen Abfall - Abfallschlüssel 10 13 13 - handelt, könne nicht auf die in den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Ziffer 2.1 aufgeführten Werte gestützt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bestimmt sich die Einstufung von Abfall als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG nach der auf Grundlage des § 48 Satz 2 KrWG ergangenen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Gefährlich sind gemäß § 3 Abs. 1 AVV die in der Anlage - dem Abfallverzeichnis - mit einem Sternchen (*) versehenden Abfallarten. Von diesen als gefährlich eingestuften Abfällen wird gemäß § 3 Abs. 2 AVV angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III ARRL aufgeführten Eigenschaften aufweisen, und damit nach Art. 3 Nr. 2 ARRL gefährliche Abfälle sind. Die Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft (Einleitung Ziffer 3.1 des Abfallverzeichnisses) dürfte hier unstreitig zu Kapitel 10 - Abfälle aus thermischen Prozessen - und dort zur Gruppe 10 13 - Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen - führen. Auch die Einordnung des Bypassstaubs als fester Abfall aus der Abgasbehandlung dürfte zutreffend sein. Hierfür sieht das Abfallverzeichnis die Abfallschlüssel 10 13 12* - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - und 10 13 13 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen - vor. Ein gefährlicher Stoff i. S. d. Abfallverzeichnisses ist gemäß Ziffer 1.1 seiner Einleitung ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) erfüllt. Anhang I CLP-VO erfasst in Ziffer 3.6. karzinogene und in Ziffer 4.1. gewässergefährdende Stoffe. Diese Eigenschaften sind auch nach Anhang III ARRL gefahrenrelevant (HP 7: krebserzeugend; HP 14: ökotoxisch). Tabelle 3 Anhang VI CLP-VO ordnet Chrom(VI)-Verbindungen als karzinogen (Index-Nr. 024-017-00-8: H350, „kann Krebs erzeugen“) und Blei bei einem Partikeldurchmesser < 1 mm als gewässergefährdend ein (Index-Nr. 082-013-00-1: H410, „sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“). Für karzinogene Stoffe legt die CLP-Verordnung in Ziffer 3.6.3.1.1 Anhang I einen Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % fest, die Konzentrationsgrenzwerte für gewässergefährdende Stoffe bestimmen sich nach Ziffer 4.1.3. Anhang I CLP-VO. Allerdings setzen die Konzentrationsgrenzwerte der CLP-Verordnung Kenntnisse über die konkreten Einzelverbindungen und deren Gehalte voraus, die bei Abfällen, die sich zumeist aus vielen, teilweise unbekannten Stoffen zusammensetzen, regelmäßig - und auch hier - nicht vorliegen. Deshalb hat die LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit in den Technischen Hinweisen für den Vollzug vereinfachte Regelungen getroffen, die aus der chemikalienrechtlichen Einstufung relevanter Einzelverbindungen unter Beachtung einer worst-case-Annahme abgeleitet wurden (S. 5 der Technischen Hinweise). Für die schwierige Abgrenzung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen kann deshalb u. a. auf die Technischen Hinweisen der LAGA zurückgegriffen werden (vgl. Gieseke in Jarass/Petersen, KrWG, § 48 Rn. 7). Dass die dort enthaltenen Grenzwerte nicht fachlich fundiert sind oder mit unionsrechtlichen Vorgaben oder Empfehlungen nicht übereinstimmen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. In der Sache wendet die Antragstellerin lediglich ein, dass auf Grundlage der bisherigen Beprobung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs nicht angenommen werden könne, dass dieses - oder der Bypassstaub vor Zugabe des Rohmehls - die in Ziffer 2.1 der Technischen Hinweise aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte für Blei von 2.500 mg/kg Originalsubstanz und Chrom(VI) von 1.000 mg/kg Originalsubstanz überschreite. Der maximale Bleigehalt der Proben habe 2.300 mg/kg betragen, für Chrom sei nur der Gesamtwert ermittelt worden, der weit unter 1.000 mg/kg gelegen habe, eine isolierte Bestimmung des Chrom(VI)-Gehalts habe bisher nicht stattgefunden. Zudem seien die ermittelten Werte auf die Trockensubstanz bezogen. Dies alles dürfte zutreffen. Dennoch wird die Richtigkeit der behördlichen Feststellung hierdurch nicht in Frage gestellt. Denn in dem Bescheid wird der Bypassstaub bzw. das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch nicht generell als gefährlicher Abfall eingeordnet, sondern nur für den Fall, dass die genannten Werte überschritten werden. Liegen die Gehalte von Blei und Chrom(VI) bezogen auf die Originalsubstanz darunter, stellt der Bescheid fest, dass es sich um nicht gefährlichen Abfall - Abfallschlüssel 10 13 13 - handelt. Die von der Antragstellerin behauptete Beschwer liegt dann überhaupt nicht vor. VI. Die Antragstellerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch, die Anordnung der täglichen Beprobung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs sei rechtsfehlerhaft. 1. Zutreffend ist allerdings ihr Vorbringen, dass die Abfalleigenschaft des Materials von den Ergebnissen der Beprobung unabhängig ist. Dass es sich um Abfall handelt, ergibt sich wie ausgeführt mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KrWG unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 KrWG. Zutreffend dürfte jedoch auch die Einschätzung des Antragsgegners sein (S. 56 des Bescheids), dass sowohl die abfallrechtliche Bewertung der weiteren Verwendung des Materials als auch das Ende der Abfalleigenschaft von den Ergebnissen der Beprobung, insbesondere der Schadstoffgehalte abhängt. Erst durch eine genauere Datenbasis dürfte sich ergeben, in welchem Umfang die Zumischung von Rohmehl in der Bypassanlage zulässig ist, inwiefern der Bypassstaub in dem Zement und den Spezialbindemitteln verwendet werden kann und ggf. welcher Entsorgungsweg zu wählen ist. Denn von den Schadstoffgehalten des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs dürfte abhängen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt, ob das Material dem Vermischungsverbot des § 9a Abs. 1 KrWG unterliegt, welche Bedingungen für eine schadlose Verwertung i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG zu erfüllen sind und bei welcher Verwendung die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG endet. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im Rahmen einer Änderungsgenehmigung für ihr Zementwerk in L. lediglich die Untersuchung von Monatsdurchschnittsproben von Bypassstaub bei regelmäßiger Belieferung aus einer bestimmten Anlage angeordnet hat, ist dem zu entgegnen, dass der Bypassstaub dort nicht anfällt, sondern angeliefertes und deshalb bereits homogenisiertes Material weiterverarbeitet wird. Die Vermischung der betriebstäglich anfallenden Einzelmengen im Bypassstaubsilo in S. ist dem vorgelagert und unterliegt eigenen abfallrechtlichen Anforderungen. Zudem wurden in der Änderungsgenehmigung für die Annahme des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs und dessen Verwendung in Spezialbindemitteln verschiedene Grenzwerte festgelegt, weshalb es auch deshalb an einer Vergleichbarkeit der Regelungen fehlt. Anders als die Antragstellerin unterstellt, ist weder dem Bescheid des Antragsgegners noch dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die Verpflichtung zu entnehmen, das gesamte Material entweder auf einer Deponie zu beseitigen oder bei der Herstellung von Versatzbaustoffen für den Untertageversatz von ehemaligen Salzbergwerken zu verwerten. Der Bescheid macht gerade keine Vorgaben für den Umgang mit dem Material, sondern ordnet lediglich dessen Beprobung an. Weder werden der Antragstellerin anlagenspezifische Vorgaben - etwa an das Mischungsverhältnis von Bypassstaub und Rohmehl - gemacht, noch wird ihr untersagt, das Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch dem Zement und den Spezialbindemitteln zuzugeben oder an Dritte zu veräußern. Soweit mit der Abfalleigenschaft des Materials bestimmte Pflichten für den weiteren Umgang verbunden sind, ergeben sich diese unmittelbar aus dem Gesetz und bestehen unabhängig von den Verfügungen in Ziffer I. des Bescheids, mit der die Abfalleigenschaft nicht begründet, sondern lediglich festgestellt wird. Auf die zwischen den Beteiligten ausführlich erörterte Frage, inwiefern die Zumischung des Rohmehls produktionstechnisch notwendig ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids daher überhaupt nicht an. 2. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, dass die angeordnete tägliche Beprobung nicht erforderlich und die von ihr analysierten Monatsdurchschnittsproben ausreichend seien. Denn die von der Antragstellerin vorgenommenen monatlichen Schwermetallanalysen beruhen nach ihren eigenen Angaben auf einer Monatsdurchschnittsprobe aus einer Vielzahl von Einzelproben, die alle drei (Betriebs-)Stunden automatisch entnommen werden (Beschwerdebegründung Rn. 93; anders noch im erstinstanzlichen Verfahren, Schriftsatz vom 14.03.2024 Rn. 49: Monatliche Analyse von Stichproben). Die Ergebnisse dieser Monatsdurchschnittsproben des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs sind hinsichtlich des Gehalts von Blei (114 bis 2300 mg/kg) und Cadmium (5,6 bis 59,4 mg/kg) stark schwankend und teilweise derart hoch, dass eine Überschreitung der Konzentrationswerte für gefährlichen Abfall an einzelnen Produktionstagen augenscheinlich nicht ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht durch Monatsdurchschnittsproben, sondern nur durch Analyse einzelner Tagesproben ermittelt werden. 3. Dass der Antragsgegner die Erstellung eines Eluats bei einem pH-Wert von 4 aus den Tagesmischproben und dessen Untersuchung (Cadmium-, Blei- und Zinkgehalt) angeordnet hat, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin wendet insoweit lediglich ein, der Einsatz des Zements und der Spezialbindemittel und damit indirekt des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs in Böden mit einem pH-Wert von 4 oder niedriger sei nicht sinnvoll, weil in derart sauren Böden keine rasche Bodenstabilisierung erreicht werden könne. Eine derartige Verwendung finde in der Praxis nicht statt. Damit richtet sich die Beschwerde nicht gegen die fachliche Einschätzung des Antragsgegners in der Begründung des Bescheids (S. 57) und - ausführlicher noch - in der Beschwerdeerwiderung (S. 16 ff.), der pH-Wert des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs von 11 liege im alkalischen Milieu, weshalb es erforderlich sei, den Schadstoffaustrag bei einer pH-Wert-Verschiebung durch eine Verwendung im basischen Milieu zu ermitteln. Dass es bei der von der Antragstellerin vorgesehenen Verwendung des Zements und der Spezialbindemittel möglicherweise nicht zu einer solchen pH-Wert-Verschiebung kommt, lässt die Erforderlichkeit der angeordneten Beprobung nicht entfallen, weil es vor allem auch um die Ermittlung der Gefahr eines Schadstoffaustrags durch eine unsachgemäße Verwendung auf stark sauren Böden geht. Dieses Gefahrenpotential ist spezifische Folge der Zumischung von mit Schwermetallen belastetem Abfall zu Produkten, deren Schadstoffgehalte ohne diese Zumischung unproblematisch sein dürften. Dass produktrechtliche Anforderungen an Spezialbindemitteln fehlen und an Zemente keine Vorgaben für Schwermetalle bestehen, dürfte unerheblich sein, weil die Zulässigkeit der Vermischung nicht an produktrechtlichen, sondern allein an abfallrechtlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1, § 7, § 9a KrWG) zu messen sein dürfte. Dass es in der Praxis in Einzelfällen auch zu einer unsachgemäßen Verwendung von Spezialbindemitteln kommt, dürfte sich insbesondere aus den von dem Antragsgegner dargelegten Fällen ergeben und bei lebensnaher Betrachtung auch sonst auf der Hand liegen. 4. Erfolglos ist auch die Rüge der Antragstellerin, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG lägen nicht vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG steht der Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten im behördlichen Ermessen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Entgegen der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner die Anordnung nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestützt. Dies ergibt sich zwanglos aus der Begründung des Bescheids, in der als Rechtsgrundlage ausdrücklich § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bezeichnet und ausgeführt wird, die Anordnung stehe im Ermessen der Behörde (S. 54). In der Sache handelte es sich bei der angeordneten Beprobung auch nicht um eine Maßnahme zur unmittelbaren Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, sondern zur Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung des Materials, von der abhängt, ob eine solche Gefahr vorliegt. Deshalb wird in dem Bescheid auch nur festgestellt, dass eine nicht abfallrechtskonforme Verwendung des Bypassstaubs zu Schwermetalleinträgen in Böden und Wasser führen kann (S. 55). Inwiefern der Umstand, dass bisher gegenüber gleich handelnden Wettbewerbern kein entsprechender Bescheid ergangen ist, für die Frage relevant sein sollte, ob mit der Verwendung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs eine Gefährdung der Umwelt verbunden ist, erschließt sich dem Senat nicht. Umweltgefährdungen bestimmen sich anhand naturwissenschaftlicher Wirkbeziehungen und nicht nach dem Vorgehen einer Behörde. Im Übrigen hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass er deshalb als erstes gegenüber der Antragstellerin tätig geworden sei, weil er im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ohnehin mit der Frage der Abfalleigenschaft des Bypassstaubs im Werk der Antragstellerin befasst war. Ein gleichzeitiges Vorgehen gegen alle Wettbewerber aus Gleichheitsgründen war auch deshalb nicht erforderlich, weil der Antragstellerin keine spezifische Tätigkeit untersagt, sondern lediglich die Beprobung des Materials angeordnet wurde. 5. Entgegen der Beschwerdebegründung dürfte die angeordnete Beprobung auch nicht unangemessen sein. Dass die Antragstellerin durch die von ihr mit 300,-- EUR pro Tagesmischprobe bezifferten Kosten und ihren damit verbundenen betrieblichen Aufwand unzumutbar belastet ist, legt sie nicht dar. Insbesondere hat sie die Einschätzung des Antragsgegners, die Kosten seien durch den wirtschaftlichen Vorteil des Einsatzes von Ersatzbrenn- und Ersatzrohstoffen bei Weitem gedeckt, nicht substantiiert widerlegt. Der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Ersatzbrennstoffen und dem Schadstoffgehalt des Bypassstaubs ist in der Verwaltungsakte nachvollziehbar dokumentiert und wird auch von der Antragstellerin an mehreren Stellen eingeräumt. Auch dass es derzeit keine Labore gebe, die entsprechende Kapazitäten zusagen könnten, behauptet die Antragstellerin nur. Entsprechende in ihrer Sphäre liegende Daten wären aber von ihr im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen gewesen. Die von ihr geltend gemachten Kosten für die Entsorgung des nicht mehr bei der Spezialbindemittelherstellung verwendeten Bypassstaubs waren bei der behördlichen Ermessensentscheidung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der angegriffene Bescheid wie ausgeführt keine Verbotsverfügung enthält. VII. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses neben dem Erlassgrund nicht geprüft, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegenden Ermessensentscheidung festgestellt, dass hinsichtlich der Feststellungen in Ziffer I. des Bescheids (S. 3 des Beschlusses) und der angeordneten Beprobung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs in Ziffer II. (S. 18) die Interessen der Allgemeinheit diejenigen der Antragstellerin überwiegten. Dass es bei dieser Interessensabwägung das Erfordernis eines besonderen Dringlichkeitsinteresses übersehen hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Unabhängig davon hat die Beschwerde nur dann Erfolg, wenn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung zu Unrecht zu Lasten der Antragstellerin ausgegangen ist, weil ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.09.2019 - 3 S 1930/19 - juris Rn. 9 und vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - juris Rn. 6). Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung schon nicht vorgetragen, aus welchem Grund die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessensabwägung im Ergebnis unzutreffend sein sollte, es also an einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des aller Voraussicht nach rechtmäßigen Bescheids fehlen sollte. Wie in dem Bescheid zurecht ausgeführt wird, besteht ein großes öffentliches Interesse daran zu verhindern, dass die Gefahr von Umweltschäden in Form von Schwermetalleintrag in den Boden und das Wasser durch die nicht abfallrechtskonforme Verwendung nicht weiter - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, das sich auf mehrere Jahre erstrecken kann, fortbesteht. Durch die sofortige Vollziehung der Feststellung, dass es sich bei dem Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch um (bei Überschreitung der Grenzwerte gefährlichen) Abfall handelt, und der angeordneten Beprobung entsteht zeitnah Gewissheit über die abfallrechtlichen Anforderungen an die weitere Verwendung und kann ggf. verhindert werden, dass durch einen abfallrechtswidrigen Umgang mit dem Material Schadstoffe in den Boden und den Wasserkreislauf gelangen. Soweit die Antragstellerin das Bestehen derartiger Gefahren bei der von ihr vorgesehenen Verwendung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs in Zement und Spezialbindemitteln auch in diesem Zusammenhang bestreitet, übersieht sie, dass der Schwermetalleintrag in den Boden vor allem durch die unsachgemäße Verwendung insbesondere der Spezialbindemittel droht und es der Zweck des Abfallrechts ist, die Anreicherung von Schadstoffen im Stoffkreislauf zu verhindern. Die Behauptung der Antragstellerin, dem Antragsgegner sei die tatsächliche Ausführung des Bypasses seit dem Jahr 2020 bekannt, dürfte nach Aktenlage schon nicht zutreffen und wäre auch sonst nicht geeignet, das dargestellte Dringlichkeitsinteresse in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für ihren Hinweis, dass Wettbewerber in gleicher Weise Bypassstaub produzieren würden, zumal der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen hat, einen entsprechenden Bescheid gegen einen Mitbewerber mittlerweile zugestellt zu haben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat für die Feststellung in Ziffer I. des Bescheids mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert aus. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Entsorgungskosten sind für die Streitwertfestsetzung nicht relevant, weil weder die Entsorgung des Materials angeordnet noch eine bestimmte Verwendung untersagt worden ist. Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer II. legt der Senat in Orientierung an die Empfehlungen der Nr. 19.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163) den Betrag der Mehrkosten zugrunde, welcher der Antragstellerin durch die Beprobung des Materials entstehen. Diesen hat die Antragstellerin auf 90.000,-- EUR (pro Jahr) beziffert, dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Die beiden Streitwerte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren und in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).