Beschluss
3 B 1575/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:1107.3B1575.23.00
1mal zitiert
24Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Altausweisung ist weiterhin wirksam und wird über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleichgestellt.
Der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gegenüber einem ausgewiesenen Drittausländer setzt nach Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin eine vorherige Überprüfung des mit der Altausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot voraus.
Über eine Befristung des mit der Altausweisung eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach der Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu entscheiden, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst.
Aus der Systematik der Unionsbürgerrichtlinie, die den Familiennachzug zu Unionsbürgern umfassend regelt, ergibt sich, dass das Daueraufenthaltsrecht eines Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige einschließt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 - 2 L 1744/23.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2023 - 2 K 1750/23.F - wird hinsichtlich der Ziffer 2 (Frist zur freiwilligen Ausreise), der Ziffer 3 (Abschiebungsandrohung) und der Ziffer 4 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2023 angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Altausweisung ist weiterhin wirksam und wird über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleichgestellt. Der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gegenüber einem ausgewiesenen Drittausländer setzt nach Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin eine vorherige Überprüfung des mit der Altausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot voraus. Über eine Befristung des mit der Altausweisung eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach der Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu entscheiden, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst. Aus der Systematik der Unionsbürgerrichtlinie, die den Familiennachzug zu Unionsbürgern umfassend regelt, ergibt sich, dass das Daueraufenthaltsrecht eines Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige einschließt. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 - 2 L 1744/23.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2023 - 2 K 1750/23.F - wird hinsichtlich der Ziffer 2 (Frist zur freiwilligen Ausreise), der Ziffer 3 (Abschiebungsandrohung) und der Ziffer 4 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2023 angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, der Festsetzung der Ausreisefrist von zwei Wochen und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2023. Der am … 1994 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Moldau. Mit bestandskräftiger Verfügung der Stadt Offenbach am Main vom 11. Mai 2021 wurde der damals noch ledige Antragsteller unter Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 36 Monaten ausgewiesen und zur Ausreise binnen sieben Tagen aufgefordert. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Republik Moldau oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Ferner wurde für den Fall einer Abschiebung ein auf 36 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Die Verfügung wurde im Wesentlichen mit dem unerlaubten Aufenthalt infolge unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet begründet. Aufgrund der Ausweisungsverfügung wurde der Antragsteller am 17. Juni 2022 in die Republik Moldau abgeschoben. Am 27. Juli 2022 heiratete der Antragsteller in der Republik Moldau die am … 1978 geborene rumänische Staatsangehörige C., die ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU besitzt. Er meldete sich am 4. Oktober 2022 gemeinsam mit seiner Ehefrau unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt an und beantragte am 19. Oktober 2022 beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werde auch als Antrag auf Befristung des durch die am 17. Juni 2022 vollzogene Abschiebung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots gewertet. Mit Schreiben vom 22. März 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, über den Antrag auf Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots werde entschieden, sobald er seine Ausreise und Visumantragsstellung aus dem Ausland nachgewiesen habe. Ferner wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt seien, sollte er nicht binnen einer Woche freiwillig ausreisen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sei (Ziffer 1 der Verfügung). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise in die Republik Moldau angedroht (Ziffer 3 der Verfügung), wobei die Ausreisefrist auf zwei Wochen festgesetzt wurde (Ziffer 2 der Verfügung). Für den Fall einer Abschiebung verfügte der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von weiteren 36 Monaten (Ziffer 4 der Verfügung). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei im Jahr 2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist, da das mit Verfügung vom 11. Mai 2021 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot noch wirksam gewesen sei. Dieses habe sich durch die erfolgte Abschiebung verlängert. Infolge der illegalen Einreise sei eine Hemmung der restlichen Sperrfrist nach § 11 Abs. 9 AufenthG eingetreten. Aus der geschlossenen Ehe könne der Antragsteller erst nach einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU herleiten. Über den gestellten Antrag auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots könne aber erst nach der Ausreise entschieden werden. Mit bei Gericht am 10. Juni 2023 eingegangenem Schriftsatz vom 9. Juni 2023 hat der Antragsteller Klage erhoben - 2 K 1750/23.F - und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit dem Eilantrag hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ausreisefrist (Ziffer 2), der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) sowie des bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4) in der Verfügung vom 19. Mai 2023 begehrt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf den Schriftsatz vom 9. Juni 2023 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids abgelehnt. Gegen den am 24. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 4. November 2023 Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 24. November 2023 begründet worden ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerde sowie die weitere Beschwerdebegründung vom 24. November 2023 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 - 2 L 1744/23.F - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1750/23.F - hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 19. Mai 2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 - 2 L 1744/23.F - zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die am 22. Juli 2022 in Moldau geschlossene Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen C. das bestandskräftige Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Verfügung vom 11. Mai 2021 nicht habe entfallen lassen. Der Antragsteller habe zudem kein Recht, das Verfahren auf nachträgliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Inland aus durchzuführen. Insoweit verweist der Antragsgegner auf eine Entscheidung des 7. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2023 (Az.: 7 B 1806/22), aus der sich ergebe, dass ein Antrag auf Aufhebung des fortbestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Ausland aus einzureichen sei. Erst in diesem Verfahren werde das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund des veränderten Lebenssachverhalts materiell-rechtlich neu bewertet. II. Die Beschwerde des Antragstellers vom 4. November 2023 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 - 2 L 1744/23.F - ist zulässig, insbesondere nach §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es, den angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss gemäß dem Tenor abzuändern. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023, a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, u. v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung vom 24. November 2023 genügt diesen Anforderungen. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 geltend macht, dass sich der Antragsteller nicht inhaltlich mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetze, sondern im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederhole, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen seiner Entscheidung inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Übergeht das Gericht erster Instanz - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltlich substantiierte Begründung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, ist eine „Auseinandersetzung“ mit den tragenden Gründen der Entscheidung nicht möglich, sodass im Beschwerdeverfahren keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe gestellt werden dürfen. Zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sind dann ausnahmsweise auch erstinstanzlich geltend gemachte Gründe im Beschwerdeverfahren zu prüfen (OVG Weimar, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 EO 576/19 -, juris 1. Leitsatz; VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, juris Rn. 20). 2. Mit der Beschwerdebegründung vom 24. November 2023 werden die tragenden Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, die im Wesentlichen in einem Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 19. Mai 2023 bestehen, erfolgreich angegriffen. a. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerdebegründung geltend, dass die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bereits daraus folge, dass sie auf einer falschen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU sei ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Die Abschiebungsandrohung könne daher nicht auf §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass eine Abschiebung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, weil die Ausländerbehörde - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 1 C 13.16) - zu diesem Zeitpunkt nicht in einer rechtsmittelfähigen Entscheidung festgestellt habe, dass die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers, das dieser als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin in Anspruch nehmen könne, vorlägen. Ausgehend von dieser Beschwerdebegründung war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Mai 2023 enthaltenen Abschiebungsandrohung in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 13) verkannt. aa) Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU i. V. m. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU (VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 98 ff.; a. A. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 TG 2475/07 -, juris Rn. 2 ff.). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Eine derartige Feststellung liegt vor, da die Altausweisung vom 11. Mai 2021 als Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU i. V. m. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU weiterwirkt (hierzu unten unter b). Denn auch eine Altausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, kann die Grundlage für eine Abschiebungsandrohung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bilden (VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 103). Dies gilt grundsätzlich auch für eine isolierte Abschiebungsandrohung, die nach Erlass einer Altausweisung und erneuter Einreise ins Bundesgebiet erlassen wird. Auch diese isolierte Abschiebungsandrohung dient der Vollstreckung der als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Altausweisung. Dem steht die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird (VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 103). Denn die Soll-Vorschrift lässt Raum für Ausnahmen, wenn - wie vorliegend - nach bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt. Grundsätzlich setzen die nachträgliche Vollstreckung einer Altausweisung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks voraus (VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 104). Der Antragsteller kann verlangen, dass vor Erlass einer Abschiebungsandrohung und vor seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet von Amts wegen eine Befristungsentscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen wird (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 24 ff. zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung vor Erlass einer Befristungsentscheidung). bb) Insoweit unterscheidet sich das Verfahren von demjenigen, das zur Anwendung kommt, wenn gegenüber einem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen auf Grundlage des § 6 FreizügG/EU oder § 2 Abs. 4 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung ergangen ist. Denn diesbezüglich hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt, dass sich aus Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 Seite 77 - im Folgenden: Unionsbürger-RL) ergibt, dass ein „Mitgliedstaat keineswegs daran gehindert ist, eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer Person zu erlassen, die die Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbots gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie beantragt hat, solange die Prüfung dieses Antrags nicht mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist“ (EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-184/16, Petrea -, Rn. 46). Wenn Art. 32 Abs. 2 Unionsbürger-RL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, lässt sich hieraus schließen, dass derjenige, der unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund eines Antrags auf Befristung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll (VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 113; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage, § 7 FreizügG/EU Rn. 53 ff.). Ist gegenüber einem Unionsbürger eine Verlustfeststellung ergangen, so hat er keinen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung vor Erlass einer Abschiebungsandrohung und seiner Abschiebung. Der Verweis auf einen vom Ausland aus zu stellenden Befristungsantrag beruht in diesen Fällen auf einer individuellen Gefahrenprognose, die bereits im Rahmen der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 4 FreizügG/EU getroffen wurde. Eine im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts ergangene Gefahrenprognose rechtfertigt das Fernhalten des Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen, bis über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entschieden wurde. Demgegenüber ist in Fällen sogenannter Altausweisungen zu keinem Zeitpunkt geprüft worden, ob der mit der Verlassenspflicht verbundene Eingriff in die Freizügigkeit mit Unionsrecht in Einklang steht. Aus diesem Grund ist die individuelle Gefährdungsprognose, die sonst von Amts wegen zusammen mit der Verlustfeststellung ergeht, erstmals unmittelbar nach einer Wiedereinreise nachzuholen. Erst nach ihr steht fest, ob von dem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, die es rechtfertigt, die Freizügigkeit des betroffenen Ausländers durch Abschiebung aus dem Bundesgebiet einzuschränken. Die Prüfung der (möglichen) Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Rahmen einer Befristungsentscheidung führt, sofern das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aufgehoben wird, zur Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und bildet damit die Grundlage einer Abschiebungsandrohung. cc) Soweit sich der Antragsgegner zur Begründung seiner gegenteiligen Argumentation auf eine Entscheidung des 7. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Kassel, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 7 B 1806/22 -, juris) beruft, ist zunächst klarzustellen, dass zwischen den Wirkungen einer Altausweisung und der Notwendigkeit, von Amts wegen ein Befristungsverfahren hinsichtlich der Wirkungen dieser Altausweisungen durchzuführen, zu differenzieren ist. Dem 7. Senat ist zuzustimmen, dass die Wirkung einer Altausweisung fortbesteht und daher vor einer Befristungsentscheidung auch keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können oder diese bestätigenden Bescheinigungen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU auszustellen sind. Der 3. Senat folgt dem 7. Senat aber nicht, soweit dieser den Ausländer auf einen Antrag nach Art. 32 Abs. 2 Unionbürger-RL auf Aufhebung des fortbestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Ausland aus verweist (VGH Kassel, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 7 B 1806/22 -, juris Rn. 17). Vielmehr folgt der 3. Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der über die Wirkung des mit einer Altausweisung eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen entweder im Rahmen einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder einer Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu entscheiden ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 24 ff.). Vor einer entsprechenden Entscheidung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Abschiebung rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 27). Im Rahmen der auch vom Bundesverwaltungsgericht geforderten rechtsmittelfähigen Entscheidung muss geprüft werden, ob auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsentscheidung die Voraussetzungen für eine Befristung auf Null vorliegen (zu Einzelheiten siehe unten unter c). dd) Vorliegend bedarf es mithin einer Befristungsentscheidung, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Ausweisung vom 11. Mai 2024 weiterhin wirksam ist und auch nachträglich seit der Wiedereinreise des Antragstellers keine Feststellungsentscheidung ergangen ist. b) Die Altausweisung ist weiterhin wirksam und wird über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleichgestellt. aa) Der Antragsteller unterfällt als Ehegatte einer Unionsbürgerin dem Freizügigkeitsgesetz/EU nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU. Als Ehegatte einer daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU würde der Antragsteller zudem Freizügigkeit genießen, sobald das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfällt. Hat ein Unionsbürger, zu dem der Nachzug erfolgt, bereits ein Daueraufenthaltsrecht erlangt, erfüllt aber der Familienangehörige die zeitlichen Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bislang nicht, ordnet keine Regelung des Freizügigkeitsgesetzes/EU den Erwerb eines Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen ausdrücklich an (VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - A 11 S 2648/20 -, juris Rn. 9). Es findet sich lediglich in § 11 Abs. 9 Satz 2 FreizügG/EU eine - hier nicht einschlägige - Nachzugsregelung zu drittstaatsangehörigen Daueraufenthaltsberechtigten nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Aus der Systematik der Unionsbürger-RL, die den Familiennachzug im Übrigen umfassend regelt, ergibt sich indes, dass das Daueraufenthaltsrecht eines EU-Bürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige einschließt (so auch die Kommission in dem Sitzungsbericht in der EFTA-Rechtssache E-4/11, Seite 21). Andernfalls wäre ein Daueraufenthaltsberechtigter schlechter gestellt als ein Unionbürger, der nur Freizügigkeit, etwa als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, im Bundesgebiet ausübt. Haben aber Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, ein Aufenthaltsrecht, muss dies erst recht für Familienangehörige von daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern gelten (Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage, § 4a FreizügG/EU Rn. 76 ff.). Andernfalls wäre die Rechtsposition des Daueraufenthaltsberechtigten wesentlich entwertet (VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - A 11 S 2648/20 -, juris Rn. 9). Der EFTA-Gerichtshof, der für die EWR-Staaten die Unionsbürger-RL verbindlich auslegt, kommt in der Rechtssache Clauder daher folgerichtig zu dem Ergebnis, dass sich unmittelbar aus Art. 16 Abs. 1 Unionsbürger-RL ein Nachzugsanspruch ableiten lässt (EFTA, Urteil vom 26. Juli 2011 - E-4/11, Clauder -, Rn. 43). bb) Unterfällt der Antragsteller dem Freizügigkeitsgesetz/EU, findet auf ihn auch die Regelung des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU Anwendung. Diese bestimmt, dass - sofern die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat - das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen trifft. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung liegt mit § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU eine besondere Regelung vor, die einen Rückgriff auf das Aufenthaltsgesetz hindert. Der umfassende Verweis in § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU dient als Auffangnorm und greift, soweit sich im Freizügigkeitsgesetz/EU keine Rückausnahme findet. Der Anwendung der Bestimmung steht nicht entgegen, dass im Fall des Antragstellers keine Verlust- oder Nichtbestehensfeststellung ergangen ist. Denn die vor Erlangung des Status eines Ehegatten einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin erlassene und weiterhin wirksame Ausweisung des Antragstellers steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleich. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits entschieden hat, dass § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für Verlustfeststellungen, sondern auch für Altausweisungen von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen gilt. Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU intertemporal dem auf einer bestandskräftigen Ausweisung beruhenden Verlust des Freizügigkeitsrechts gleichsteht, da sich die Rechtswirkungen beider Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 -, juris Rn. 14 f. zu § 11 Abs. 2 a. F.). Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisung - wie hier - nicht gegenüber einer freizügigkeitsberechtigten Person, sondern gegenüber einem nicht freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen ausgesprochen worden ist, auf den das Freizügigkeitsgesetz/EU erst nachträglich Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 19). cc) Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Ausweisung des Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach vom 11. Mai 2024 (Ziffer 1 der Verfügung) ist weiterhin wirksam. Denn die am 11. Mai 2021 auf die §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gestützte Ausweisung des Antragstellers hat sich durch die Eheschließung mit der rumänischen Staatsangehörigen am 27. Juli 2022 nicht erledigt. Das mit der Ausweisung eingetretene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann daher auch nach Erlangung des Status eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers weiterhin als Grundlage für eine Abschiebung herangezogen werden. Nach § 43 Abs. 2 HVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung ist Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 16). Dass sich mit Erlangung des Status eines Ehegatten einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin die Sach- und Rechtslage geändert hat, ändert daran nichts. Die Ausweisung hat mit Erlangung des Status eines Ehegatten eines Unionsbürgers weder ihre Eignung, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, noch die ihr innewohnende Steuerungsfunktion verloren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 16). Weder im Freizügigkeitsgesetz/EU noch im Aufenthaltsgesetz finden sich Regelungen, wonach die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen und das mit ihr einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Erlangung des Unionsbürgerstatus wirkungslos werden (so bereits BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 16). Auch das Unionsrecht enthält keine Regelung, derzufolge eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bei Nichtvorliegen eines eine Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Grundes ohne eine Befristung wirkungslos wird (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehört zu den anerkannten allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auch die Rechtssicherheit, zu der die Bestandskraft von Verwaltungsakten beiträgt, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eintritt. Zwar kann die zuständige Behörde, wenn sich im Nachhinein die Unvereinbarkeit einer Verwaltungsentscheidung mit dem Unionsrecht zeigt, dazu verpflichtet sein, ihre bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 17). Dies ändert aber nichts daran, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange er nicht geändert wird (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - C-453/00, Kühne und Heitz -, Rn. 24 ff., vom 19. September 2006 - C-392/04, 422/04, i-21 Germany und Arcor -, Rn. 51 f. und vom 12. Februar 2008 - C-2/06, Kempter -, Rn. 37 f.). Dies gilt erst recht, wenn die mögliche Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - wie hier - erst durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 17). c. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin über eine Befristung des mit der Altausweisung eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach der Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu entscheiden ist, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst und den Vorgaben in Art. 32 Unionsbürger-RL hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots entspricht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Dieses Verfahren trägt auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung, nach der einem Unionsbürger die Wirkungen eines nach nationalem Recht bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht entgegengehalten werden dürfen, wenn diese mit zwingenden, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts unvereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 18 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 29. April 1999 - C-224/97, Ciola -, Rn. 25 ff.). Insofern kann der Rechtsprechung des Gerichthofs entnommen werden, dass zumindest eine Überprüfung erfolgen muss, ob der bestandskräftige Verwaltungsakt mit seinen Rechtsfolgen weiterhin Bestand haben soll. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ergibt sich mithin daraus, dass der Antragsgegner vor Erlass der Abschiebungsandrohung hätte entscheiden müssen, ob nach Erlangung des Status eines Ehegatten einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts vorliegen (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 24). Dabei muss die Behörde auch prüfen, ob auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsentscheidung die Voraussetzungen für eine Befristung auf Null vorliegen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 25; Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 31). Das Ergebnis ihrer Prüfung hat sie dem Betroffenen in einer rechtsmittelfähigen Entscheidung mitzuteilen. Die formellen Anforderungen des Art. 30 der Unionsbürger-Richtlinie betreffen unmittelbar zwar nur Entscheidungen, die das Freizügigkeitsrecht beschränken. Nach Sinn und Zweck gilt aber jedenfalls das dieser Vorschrift zu entnehmende Erfordernis einer rechtsmittelfähigen Entscheidung (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Unionsbürger-RL) auch, wenn die Ausländerbehörde keine Verlustfeststellung trifft, sondern vor der Durchsetzung der auf einer weiterhin wirksamen Ausweisung beruhenden Ausreisepflicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts im Rahmen einer Befristungsentscheidung prüft. Denn nur so ist sichergestellt, dass das in der Unionsbürger-RL näher ausgestaltete Freizügigkeitsrecht auch in Fallkonstellationen, in denen vor Entstehung eines freizügigkeitsrelevanten Sachverhalts eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer weiterhin wirksamen Ausweisung ergangen ist, nicht unterlaufen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 24). Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist gegenüber dem Antragsteller weder eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU noch eine rechtsmittelfähige Befristungsentscheidung ergangen. Allein die formlose und nicht näher begründete Mitteilung des Antragsgegners an den Antragsteller, dass eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erst nach der Ausreise erfolgen würde, genügte nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Wird die Befristungsentscheidung nachgeholt und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrechterhalten, so würde dies zur nachträglichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung führen, sofern diese nicht - wie vorliegend - an weiteren Mängeln leidet. Der Antragsgegner wird im Rahmen der nachzuholenden Befristungsentscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das infolge der Abschiebung des Antragstellers am 17. Juni 2022 heraus in die Republik Moldau zur Entstehung gelangt ist, dem Antragsteller heute nicht mehr entgegengehalten werden kann. Wie sich aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt, führt bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder eine ausdrückliche Untersagung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU in Fällen, in denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt wurde, nicht jedoch allein die Abschiebung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 20). Aufgrund dieser abschließenden Regelung im Freizügigkeitsgesetz scheidet hinsichtlich der Befristung der Wirkungen einer erfolgten Abschiebung ein Rückgriff auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aus (Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage, § 7 FreizügG/EU Rn. 62 f.). b. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde zugleich gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der unter Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Mai 2023 erfolgten Fristsetzung von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise vorgeht, ist die Beschwerde gleichfalls begründet. Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller geltend, dass Rechtsgrundlage für die Dauer der zu setzenden Ausreisefrist die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU sei. Außerdem habe der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die festgesetzte Ausreisefrist von zwei Wochen entgegen § 39 Abs. 1 HVwVfG nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 ist auch im Hinblick auf die erfolgte Fristsetzung unter Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Mai 2023 abzuändern. Die erfolgte Fristsetzung von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ist mit den Vorgaben des Freizügigkeitsgesetzes/EU unvereinbar. Die Ausreisefrist hätte nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU mindestens einen Monat betragen müssen. Denn die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU nicht anwendbar, weil das Freizügigkeitsgesetz/EU in § 7 eine besondere Regelung hinsichtlich der Dauer der Ausreisefrist enthält, die § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verdrängt (OVG Bremen, Beschluss vom 6. September 2024 - 2 B 206/24 -, juris Rn. 26). Gründe für die Annahme eines dringenden Falles im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden, sind weder erkennbar noch vom Antragsgegner vorgetragen worden. Die zu kurz bemessene Ausreisefrist führt vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt. Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung kann im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes/EU getrennt von der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Ausreisefrist beurteilt werden. Soweit der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (Az.: 3 B 1034/24) entschieden hat, dass Fristsetzung und Abschiebungsandrohung einen einheitlichen Verwaltungsakt bilden, sodass Fehler der Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt führen, beruht dies auf den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (Vorabentscheidungsverfahren zu dieser Frage beim EuGH, C-6 und C-637/23), die nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 1 Rückführungs-RL i. V. m Art. 2 Nr. 5 Grenzkodex auf Unionbürger und ihre Familienangehörigen keine Anwendung findet (so auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 16, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 15). Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie verbleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit der Ausreisefrist (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage, § 7 FreizügG/EU Rn. 41, 45; zum AufenthG: BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, juris Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand September 2022, § 59 Rn. 131; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage, § 59 AufenthG Rn. 23). An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gesetzten Ausreisefrist besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl bereits hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Denn mit einer nachträglichen Befristungsentscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot würde die Abschiebungsandrohung - wie oben ausgeführt - rechtmäßig werden. Insoweit ist nach Auffassung des Senats durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ausreisefrist sicherzustellen, dass dem Antragsteller eine dem § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU entsprechende Ausreisefrist eingeräumt wird. c. Schlussendlich ist die Beschwerde auch begründet, soweit mit ihr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des mit Verfügung vom 19. Mai 2023 bedingt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot abzulehnen, angegriffen wird. Auch insoweit ist der angegriffene Beschluss abzuändern. Mit der Beschwerdebegründung wird dargelegt, dass das unter Ziffer 4 der Verfügung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Grundlage des § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen hätte ergehen dürfen. § 11 Abs. 3 AufenthG habe vorliegend nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann gegenüber einem Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers - wie oben bereits dargelegt - nur auf Grundlage des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in den dort enumerativ aufgezählten Fällen angeordnet werden. Allein eine Abschiebung eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers, wird von der Regelung nicht erfasst und vermag daher keine Sperrwirkung zu rechtfertigen. 3. Hat mithin die Beschwerde Erfolg, hat der Antragsgegner als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nummern 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164 Rn. 14) und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Die erforderliche Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Altausweisung, die zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt, rechtfertigt die Heranziehung des Streitwerts, der für Ausweisungen angesetzt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).