Beschluss
8 E 577/24 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0620.8E577.24ME.00
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Leitsätze
1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist bei Geltendmachen eines presserechtlichen Auskunftsanspruch immer schon dann geboten, wenn das Thema im öffentlichen Interesse liegt und ein Gegenwartsbezug nicht abgesprochen werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 08.0.2014 - 1 BvR 23/14 - juris).(Rn.37)
2. Einem Vertreter der Presse steht ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber einer Behörde zu, soweit es die Amtsführung des Behördenleiters betrifft, da diese im öffentlichen Interesse liegt und soweit Ausschlussgründe nicht vorliegen.(Rn.40)
3. Ein solcher Auskunftsanspruch kann sich auch darauf beziehen, inwieweit der Amtsinhaber von ihm getätigte Wahlversprechen umgesetzt hat.(Rn.50)
Tenor
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Frage, aus welchen Gründen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises entlassen wurden, eingestellt.
II. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über folgende Fragen Auskunft zu erteilen:
1. Wie hoch ist die Ersparnis (in Euro) für den Landkreis Sonneberg dadurch, dass der amtierende Landrat keinen Audi A8 als Dienstwagen nutzt und stattdessen einen Audi A4 fährt? Wie hoch ist die Leasingrate des A4?
2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes haben seit Amtsantritt von Herrn Sesselmann das Landratsamt verlassen?
3. Stimmt es, dass der Landkreis Sonneberg Mittel des Landes Thüringen für die Umsetzung von Sozialberatung für anerkannte Geflüchtete nicht mehr abruft? Wenn ja: Warum ist das so?
4. Wurden Stellen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften gekürzt? Wenn ja: Wie viele und warum?
5. Gibt es im Landratsamt noch Ansprechpersonen für Fragen der Integration?
6. Stimmt es, dass im Landkreis Sonneberg Flüchtlinge die Flüchtlingsunterkunft, in der sie untergebracht sind bzw. waren, selbst streichen sollten? Wenn ja: Wurden in einem räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang damit Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises Sonneberg entlassen?
7. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um Friedensverhandlungen mit Russland herbeizuführen? Falls ja: Welche Maßnahmen?
8. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um ein Ende der Sanktionen zu erreichen? Falls ja: Welche Maßnahmen?
9. Hat sich Landrat Sesselmann um einen Termin im Kreml bemüht? Falls ja: Gab oder gibt es einen solchen Termin? Falls ja: Wann war bzw. ist der Termin?
10. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um einen Ausstieg aus dem Euro zu erreichen? Falls ja: Welche Maßnahmen?
11. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur der Sicherung der Bundesgrenze geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen?
12. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Sicherung der thüringischen Landesgrenze geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen?
13. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Sicherung der Grenze des Landkreises Sonneberg geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen?
14. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Abschiebung krimineller und/oder abgelehnter Asylbewerberinnen oder Asylbewerber geprüft oder ergriffen?
15. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Wie viele so veranlasste Abschiebungen haben stattgefunden? Wie viele solcher Abschiebungen haben im Vergleichszeitraum davor stattgefunden?
III. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist bei Geltendmachen eines presserechtlichen Auskunftsanspruch immer schon dann geboten, wenn das Thema im öffentlichen Interesse liegt und ein Gegenwartsbezug nicht abgesprochen werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 08.0.2014 - 1 BvR 23/14 - juris).(Rn.37) 2. Einem Vertreter der Presse steht ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber einer Behörde zu, soweit es die Amtsführung des Behördenleiters betrifft, da diese im öffentlichen Interesse liegt und soweit Ausschlussgründe nicht vorliegen.(Rn.40) 3. Ein solcher Auskunftsanspruch kann sich auch darauf beziehen, inwieweit der Amtsinhaber von ihm getätigte Wahlversprechen umgesetzt hat.(Rn.50) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Frage, aus welchen Gründen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises entlassen wurden, eingestellt. II. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: 1. Wie hoch ist die Ersparnis (in Euro) für den Landkreis Sonneberg dadurch, dass der amtierende Landrat keinen Audi A8 als Dienstwagen nutzt und stattdessen einen Audi A4 fährt? Wie hoch ist die Leasingrate des A4? 2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes haben seit Amtsantritt von Herrn Sesselmann das Landratsamt verlassen? 3. Stimmt es, dass der Landkreis Sonneberg Mittel des Landes Thüringen für die Umsetzung von Sozialberatung für anerkannte Geflüchtete nicht mehr abruft? Wenn ja: Warum ist das so? 4. Wurden Stellen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften gekürzt? Wenn ja: Wie viele und warum? 5. Gibt es im Landratsamt noch Ansprechpersonen für Fragen der Integration? 6. Stimmt es, dass im Landkreis Sonneberg Flüchtlinge die Flüchtlingsunterkunft, in der sie untergebracht sind bzw. waren, selbst streichen sollten? Wenn ja: Wurden in einem räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang damit Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises Sonneberg entlassen? 7. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um Friedensverhandlungen mit Russland herbeizuführen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 8. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um ein Ende der Sanktionen zu erreichen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 9. Hat sich Landrat Sesselmann um einen Termin im Kreml bemüht? Falls ja: Gab oder gibt es einen solchen Termin? Falls ja: Wann war bzw. ist der Termin? 10. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um einen Ausstieg aus dem Euro zu erreichen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 11. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur der Sicherung der Bundesgrenze geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 12. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Sicherung der thüringischen Landesgrenze geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 13. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Sicherung der Grenze des Landkreises Sonneberg geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 14. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Abschiebung krimineller und/oder abgelehnter Asylbewerberinnen oder Asylbewerber geprüft oder ergriffen? 15. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Wie viele so veranlasste Abschiebungen haben stattgefunden? Wie viele solcher Abschiebungen haben im Vergleichszeitraum davor stattgefunden? III. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller, der seit dem Jahr ... festangestellter Redakteur des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ ist, begehrt vom Antragsgegner die Beantwortung der im Tenor dargestellten Fragen. Hintergrund der Fragen sind die Wahl des AfD-Politikers Robert Sesselmann im Rahmen der Stichwahl vom 25.06.2023 zum Landrat des beklagten Kreises und die im Wahlkampf von diesem getätigten Wahlversprechen. Mit E-Mail vom 19.03.2024 sendete der Antragsteller an die Pressestelle des Antragsgegners einen Fragenkatalog, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, und bat um Beantwortung der Fragen bis zum 22.03.2024. Mit E-Mail vom 27.03.2024 wurden ein Teil der Fragen beantwortet. Zu Frage 1. (die Nummerierung entspricht im Folgenden der im Tenor) wurde angegeben, dass der kleinere Dienstwagen kostengünstiger als das größere Vorgängermodell sei. Die Vertragsbedingungen würden das Landratsamt verpflichten, zu den Konditionen Stillschweigen zu wahren. Zu Frage 2. wurde geantwortet, dass es beim Personal des Landratsamtes eine natürliche Fluktuation gebe und es seit dem Amtsantritt des Landrats zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei. Zu den Fragen 3. bis 6. wurde ausgeführt, dass das Landratsamt seinen ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben bei der Aufnahme, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vollumfänglich nachkomme. Zu den Punkten, dass Herr Sesselmann „Raus aus dem Euro“, „Grenzen sichern“, plakatiert und er die sofortige Abschiebung krimineller und abgelehnter Asylbewerber angekündigt habe sowie zu dem Fragenkomplex zu dem Wahlflyer, in dem Herr Sesselmann Friedensverhandlungen mit Russland und ein Ende der Sanktionen angekündigt habe, wurde die Antwort erteilt, dass sich das Landratsamt grundsätzlich nicht zu Wahlkampfäußerungen politischer Akteure äußere. Zu der Frage, wie viele kriminelle und abgelehnte Asylbewerber in der Amtszeit von Herrn Sesselmann abgeschoben worden seien und wie viele es im Vergleichszeitraum davor gewesen seien, wurde ausgeführt, dass das Landratsamt diese Aufgabe gemäß des von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten und vom Deutschen Bundestag beschlossenen Rückführungsverbesserungsgesetzes vollziehe. Im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ erschien in der Ausgabe Nr. 17 vom 20.04.2024 ein Artikel mit dem Titel „Leiser Schafmacher“, der sich mit der Amtsführung des Landrats Robert Sesselmann beschäftigt. Mit E-Mail vom 22.04.2024 ersuchte der Antragsteller um Beantwortung der Fragen und erweiterte den Fragenkatalog bzw. konkretisierte ihn hinsichtlich der Fragen 7. bis 15.. Eine Beantwortung erfolgte bislang nicht. 2. Der Antragsteller hat am 03.06.2024 beim Verwaltungsgericht Meiningen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Nachdem er die Frage hinsichtlich des Kündigungsgrundes der Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises Sonneberg zurückgezogen und den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt hat, lässt er nunmehr noch beantragen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: 1. Wie hoch ist die Ersparnis (in Euro) für den Landkreis Sonneberg dadurch, dass der amtierende Landrat keinen Audi A8 als Dienstwagen nutzt und stattdessen einen Audi A4 fährt? Wie hoch ist die Leasingrate des A4? 2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes haben seit Amtsantritt von Herrn Sesselmann das Landratsamt verlassen? 3. Stimmt es, dass der Landkreis Sonneberg Mittel des Landes Thüringen für die Umsetzung von Sozialberatung für anerkannte Geflüchtete nicht mehr abruft? Wenn ja: Warum ist das so? 4. Wurden Stellen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften gekürzt? Wenn ja: Wie viele und warum? 5. Gibt es im Landratsamt noch Ansprechpersonen für Fragen der Integration? 6. Stimmt es, dass im Landkreis Sonneberg Flüchtlinge die Flüchtlingsunterkunft, in der sie untergebracht sind bzw. waren, selbst streichen sollten? Wenn ja: Wurden in einem räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang damit Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises Sonneberg entlassen? 7. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um Friedensverhandlungen mit Russland herbeizuführen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 8. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um ein Ende der Sanktionen zu erreichen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 9. Hat sich Landrat Sesselmann um einen Termin im Kreml bemüht? Falls ja: Gab oder gibt es einen solchen Termin? Falls ja: Wann war bzw. ist der Termin? 10. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen geprüft oder ergriffen, um einen Ausstieg aus dem Euro zu erreichen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 11. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur der Sicherung der Bundesgrenze geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 12. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Sicherung der thüringischen Landesgrenze geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 13. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Sicherung der Grenze des Landkreises Sonneberg geprüft oder ergriffen? Falls ja: Welche Maßnahmen? 14. Hat Landrat Sesselmann Maßnahmen zur Abschiebung krimineller und/oder abgelehnter Asylbewerberinnen oder Asylbewerber geprüft oder ergriffen? 15. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Wie viele so veranlasste Abschiebungen haben stattgefunden? Wie viele solcher Abschiebungen haben im Vergleichszeitraum davor stattgefunden? Die Fragen seien teils ausweichend, teils unvollständig und teils gar nicht beantwortet worden, obwohl ein Anspruch auf Beantwortung und Mitteilung der Fakten bestehe und kein Ausschlussgrund eingreife. Etwaige vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen (zu Frage 1.) seien keine Vorschriften der Gemeinhaltung im Sinne des Thüringer Pressegesetzes. Die Frage 2. beziehe sich auf eine konkrete Personenzahl. Die gegebene Antwort stelle nur eine Einschätzung bzw. ein Werturteil des Antragstellers dar, wonach nicht gefragt worden sei. Die Fragen 3. bis 6. seien mit der Angabe, die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, nicht beantwortet worden. Die Fragen 7. bis 14. würden keine Stellungnahme zu Wahlkampfäußerungen verlangen, sondern beträfen das Verhalten des amtierenden Landrats in dessen Funktion als Amtsträger. Die Frage 15. ziele auf konkrete Zahlen ab, die dem Landkreis zur Verfügung stünden. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da wegen des öffentlichen Informationsinteresses ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sei. Der Gegenwartsbezug ergebe sich aus der Amtszeit des Landrats. Das Rechtsschutzbegehren sei wegen der anstehenden Thüringer Landtagswahlen besonders dringlich. Wegen des gesteigerten öffentlichen Interesses seien an den Anordnungsgrund zudem keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Das Auskunftsinteresse bestehe auch fort, obwohl bereits im „DER SPIEGEL“ ein Bericht über den Landrat erschienen ist, da beabsichtigt sei, auch künftig, gerade vor den Landtagswahlen, das Tun des Landrats journalistisch zu begleiten und dafür die begehrten Auskünfte benötigt würden. Es seien Folgeberichterstattung zu den angefragten Themenkomplexen geplant. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Es liege kein Anordnungsgrund vor, da mit dem Artikel „Leiser Schafmacher“ bereits über die Amtsführung des Landrats ohne die geforderten Auskünfte berichtet worden sei. Das öffentliche Interesse sei damit erfüllt worden. Eine weitere Berichterstattung würde sich nicht mit denselben Themen beschäftigen. Zu Frage 1. habe sich der Antragssteller die geforderte Auskunft bereits aus anderen Auskünften ermittelt, wie sich im Artikel zeige. Die Frage 2. sei zu ungenau, da die Zahl auch Mitarbeiter umfasse, die aus Altersgründen das Landratsamt verlassen hätten. Zudem sei immer eine Personalfluktuation vorhanden und es seien keine Zahlen zu vorangegangenen Zeiträumen angefordert worden. Die Antworten zu den Fragen 3., 4. und 5. seien bereits Gegenstand des Artikels gewesen, da die Fragen anderweitig beantwortet worden seien. Zu Frage 6. sei anzumerken, dass es bei Gemeinschaftsunterkünften gesetzlich möglich sei, den Untergebrachten Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Die Gründe für die Entlassungen könnten ohne Einwilligung der Betroffenen nicht genannt werden. Wen es betroffen habe, können leicht in Sonneberg ermittelt werden, da quasi jeder jeden kenne. Die Fragen 7. bis 13. könnten vom Antragsteller, aufgrund der Zuständigkeiten, welche in Bundes- und Landesgesetzen definiert seien, selbst beantwortet werden. Der Antragsgegner hat ebenfalls das Verfahren hinsichtlich der zurückgezogenen Frage für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte (pdf) Bezug genommen. Das als Verwaltungsakte des Antragsgegners vorgelegte Konvolut besteht lediglich aus den E-Mails vom 19.03.2024, 27.03.2024 und 22.04.2024 sowie dem Artikel „Leiser Scharfmacher“. II. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich einer Frage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. Der Antrag, der darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zur Auskunft auf die ihm gestellten konkreten Fragen zu verpflichten, ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog. Als Journalist ist der Antragsteller ein Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 - GVBl. S. 271 -, zuletzt geändert am 24. März 2023 - GVBl. S. 128, 129 - (im Folgenden: TPG), dem der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch möglicherweise zusteht (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 25.04.2023 - 15 L 246/23 -, juris, Rn. 35 f.; VGH Mannheim, U. v. 09.05.2017 - 1 S 1530/16 -, juris, Rn. 64 ff.). Vorab wurde ein entsprechender Antrag auf Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen an den Antragsgegner gestellt. Mit Schreiben vom 19.03.2024 und 22.04.2024 ließ der Antragsteller diesem einen Fragenkatalog zukommen, den dieser in den gesetzten Fristen nicht vollumfänglich beantwortete. Dem Antragsteller steht ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Seite, obwohl er gegen die Ablehnung des presserechtlichen Auskunftsbegehrens bislang keine Klage erhoben hat. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist schon vor einer etwaigen Klageerhebung zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner - so dessen Auffassung - auf einen Teil der Fragen bereits geantwortet habe bzw. die Informationen dem Antragsteller bereits aus anderer Hand vorliegen würden, so dass eine entsprechende Berichterstattung bereits erfolgt sei. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass bereits im DER SPIEGEL in der Ausgabe Nr. 17 vom 20.04.2024 ein Artikel über Herrn Sesselmann in seinem Amt als Landrat erschienen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn die Sachentscheidung für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.02.2012 - 6 C 11.11 -, juris, Rn. 27 u. U. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris, Rn. 19). Dies ist mit der erforderlichen Eindeutigkeit im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht auszuschließen ist, dass nicht alle Fragen umfassend beantwortet wurden und dass ein weiteres Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. 3. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Dabei kommt es darauf an, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Eine reine Folgeabwägung – unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren – ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. OVG Weimar, B. v. 15.08.2019 - 4 EO 576/19 -, juris, Rn. 35 u. B. v. 21.03.2022 - 4 EO 30/22 -, juris, Rn. 19). Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VG Schleswig-Holstein, B. v. 04.11.2022 - 11 B 89/22 -, juris, Rn. 16). Begehrt der Antragsteller - wie vorliegend - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dabei bereits das, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt grundsätzlich neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Weimar, B. v. 23.03.2020 – 4 EO 113/20 -, juris, Rn. 46; OVG Schleswig, B. v. 31.01.2022 - 3 MB 1/22 -, juris, Rn. 10; VGH München, B. v. 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 -, juris, Rn. 19). Bei einem presserechtlichen Eilverfahren genügt es allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris) hinsichtlich der besonderen Eilbedürftigkeit, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen: Der Anordnungsgrund könne nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Eine solche Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle greife in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig sei, müsse dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden. Die Presse könne ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn beim Eilrechtsschutz auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt würden. Die Presse habe ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht, sowohl an einer hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Berichterstattung möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen (vgl. insoweit auch BVerfG, B. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris; VGH Kassel, B. v. 20.11.2019 - 8 B 1938/19 -, juris, Rn. 64). Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach diesen Grundsätzen glaubhaft gemacht. Er hat dargelegt, dass die Schnelllebigkeit des Pressewesens es erforderlich mache, dass die erbetenen Auskünfte über die Amtsführung des Landrats zügig erteilt werden, mithin eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann, und dass gerade auch im Hinblick auf anstehende Wahlen ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung besteht, welches noch nicht durch den bereits im „DER SPIEGEL“ erschienen Artikel entfallen ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Themenkomplexe, über die konkret im besagten Artikel bereits berichtet wurde, da dies eine weitere Berichterstattung darüber nicht ausschließt. Dies gilt umso mehr, als durch die Beantwortung der Fragen neue Fakten vorliegen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse haben könnte. Wie bereits oben dargestellt, entscheidet die Presse selbst, zu welchem Zeitpunkt über welche Themen eine Berichterstattung erfolgen soll. Der Antragsteller hat auch mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte und damit einen Anordnungsanspruch. Nach § 4 Abs. 1 TPG sind die Behörden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung dieses Informationsanspruchs der Presse ist zu berücksichtigen, dass dahinter die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit steht. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlich demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. (OVG Weimar, B. v. 23.03.2020 - 4 EO 113/20 -, juris, Rn. 56 f. unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, juris, Rn. 13; BVerwG, U. v. 13.12.1984, 7 C 139/81 -, juris, Rn. 25 und OVG Berlin, B. v. 11.11.2010 - 10 S 32.10 -, juris, Rn. 6). Daraus folgt auch, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen muss sich dabei jedoch auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt beziehen. Auskunft über Einschätzungen, Kommentare, rechtliche Bewertungen und sonstige „Meinungsäußerungen“ der Behörde kann nicht verlangt werden. Zudem ist der Auskunftsanspruch beschränkt auf bei der Behörde tatsächlich vorhandene Informationen (vgl. OVG Weimar, B. v 23.03.2020 - 4 EO 113/20 -, juris, Rn. 57). Eine Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 TPG vorliegt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TPG können Auskünfte verweigert werden, soweit dadurch die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), Auskünfte, die über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht (Nr. 2) oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG sind Auskünfte zudem zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen. Der Antragsgegner, der sich bei Verweigerung der Auskünfte auf Aus-schlussgründe berufen müsste, ist insoweit im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig (vgl. OVG Weimar, B. v 23.03.2020 - 4 EO 113/20 -, juris, Rn. 63). Diese Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch sind erfüllt und es sind auch keine Ausschlussgründe ersichtlich. Der Antragsteller ist unstreitig Pressevertreter. Der Antragsgegner ist Informationsverpflichteter. Behörde ist nach § 1 Abs. 4 ThürVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Beim Landratsamt handelt es sich um eine Kreisbehörde des Antragsgegners (§ 111 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) sowie untere staatliche Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet (§ 112 Abs. 2 ThürKO). Bei den verlangten Antworten handelt es sich auch um Auskünfte, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse dienen. Nach § 3 TPG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn Robert Sesselmann als Landrat verlangten Antworten dienen dem Antragsteller zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, da sie für eine im öffentlichen Interesse stehende Berichterstattung verwendet werden sollen. Ein solches Interesse besteht auch - wie oben bereits dargestellt - weiterhin trotz des Artikels in der Ausgabe vom 20.04.2024, da durch diesen Artikel eine weitere Berichterstattung nicht ausgeschlossen ist. Die Frage der Amtsführung eines neu in sein Amt gewählten Landrats ist von gesteigertem öffentlichen und kommunalpolitischen Interesse. Die Fragen zu 1. wurden durch die Angaben des Antragsstellers, dass der kleinere Dienstwagen kostengünstiger als das größere Modell sei, nicht bereits beantwortet, da die Fragen auf konkrete Geldbeträge zielen, nämlich hinsichtlich der Kostenersparnis und der Leasingrate für die Fahrzeuge. Gerade bei Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel besteht grundsätzlich ein gesteigerter Öffentlichkeitsbezug (vgl. BVerwG, U. v. 27.09.2018 - 7 C 5.17 -, juris, Rn. 35 u. v. 26.04.2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 34; OVG Münster, B. v. 20.01.2017 - 15 B 1289/16 -, juris, Rn. 29). An der Beantwortung der Fragen besteht auch weiterhin ein Interesse, da im Artikel in der Ausgabe vom 20.04.2024 nur vermutet wurde, dass die Ersparnis „wohl nicht riesig“ sei und dass Behörden den größten Audi teils schon für 270,- Euro monatlich leasen könnten. Nicht zutreffend ist mithin, dass der Antragssteller die Auskünfte bereits ermittelt habe. Weiterhin kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass er sich vertraglich zu Stillschweigen hinsichtlich der Leasingbedingungen verpflichtet habe. Eine solche Vereinbarung zur Verschwiegenheit stellt keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG dar, die ein Recht auf Verweigerung der begehrten Auskunft gewährt. Denn wären die Behörden durch den Abschluss vertraglicher Verpflichtungen selbst in der Lage, Verschwiegenheitspflichten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG zu begründen, bestünde die Gefahr der Aushöhlung des presserechtlichen Auskunftsanspruches und die Adressaten der Regelung könnten über diese disponieren (vgl. VG Würzburg, U. v. 09.03.2015 - W 7 K 14.640 -, juris, Rn. 20). Die Frage, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes seit Amtsantritt des Landrats das Landratsamt verlassen haben (Nr. 2.), ist noch nicht beantwortet worden, indem der Antragsgegner angegeben hat, dass es im Landratsamt eine natürliche Fluktuation gebe und es seit dem Amtsantritt zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei. Die Frage betrifft konkrete Zahlen, die nur dem Landratsamt zur Verfügung stehen. Die Frage ist auch nicht deshalb „ungenau“ gestellt, weil die Zahl auch Mitarbeiter umfasse, die aus Altersgründen das Landratsamt verlassen hätten, und keine Fragen zu Zahlen zu vorangegangenen Zeiträumen gestellt worden seien. Die Frage ist zu beantworten, indem die konkreten Zahlen genannt werden. Damit bezieht sich das Auskunftsverlangen auf einen bestimmten Tatsachenkomplex und stellt hierzu konkrete Fragen, so dass die Fragen nicht ungenau sind, sondern hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 08.07.2021 - 6 A 10/20 -, juris, Rn. 22; OVG Weimar, B. v. 23.03.2020 - 4 EO 113/20 -, juris, Rn. 60; VGH Mannheim B. v. 01.07.2015 - 1 S 802/15 -, juris, Rn. 39; VGH Kassel, B. v. 20.11.2019 - 8 B 1938/19 -, juris, Rn. 31; Löffler, § 4 LPG Informationsanspruch beck-online, Rn. 85). Es bleibt bei der Beantwortung allerdings dem Antragsgegner unbenommen, hierbei ergänzend Ausführungen zu vorangegangenen Zeiträumen und Altersabgängen zu machen, um möglicherweise eine umfassendere Bewertung der Fakten zu ermöglichen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Die Antworten zu den Fragen 3., 4. und 5. sind nicht - wie vom Antragsgegner behauptet - Gegenstand des Artikels gewesen, weil diese bereits anderweitig beantwortet worden seien. Hierzu hatte der Antragsgegner im Vorfeld nur ausgeführt, dass das Landratsamt seinen ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben bei der Aufnahme, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vollumfänglich nachkomme. Im Artikel wurde demzufolge auch nur berichtet, dass es „Signale gebe“, dass Mittel des Landes für die Sozialberatung von anerkannten Geflüchteten nicht mehr abgerufen und Stellen für Sozialarbeiter gekürzt würden, sowie, dass Akteure vor Ort beklagen würden, im Landratsamt würden nun Ansprechpartner für Fragen der Integration fehlen. Damit sind die konkreten Fragen zum Abruf von Mitteln des Landes Thüringen für die Umsetzung der Sozialbetreuung von anerkannt Geflüchteten, zur Kürzung von Stellen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften und zu Ansprechpersonen für Fragen der Integration gerade noch nicht beantwortet. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es möglich wäre, Antworten auch von dritter Stelle oder durch Ermittlungen vor Ort zu erhalten, da es sich bei den Fragekomplexen um Aufgabenbereiche des Landkreises handelt und dieser daher originär zur Beantwortung berufen ist. Gegenstand des Anspruchs sind diejenigen Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind (vgl. BVerwG, U. v. 08.07.2021 – 6 A 10/20 -, juris, Rn. 22). Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Auch der Fragenkomplex Nr. 6. wurde bislang nicht beantwortet, obwohl ein öffentliches Interesse hieran besteht und dem Antragsgegner als zuständige Behörde die Auskünfte vorliegen. Es wurde nur wiederum allgemein behauptet, dass das Landratsamt den ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben bei der Aufnahme, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vollumfänglich nachkomme und es erfolgte ein Hinweis auf § 5 Abs. 1 AsylbLG. Aus dem Hinweis auf § 5 Abs. 1 AsylbLG könnte man zwar den Rückschluss ziehen, dass tatsächlich im Landkreis untergebrachte Flüchtlinge angehalten worden sind, ihre Unterkunft selbst zu streichen. Dies ersetzt aber nicht die Beantwortung der hierzu gestellten Frage sowie der Frage, ob im räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang damit Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises Sonneberg entlassen wurden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Auch die Fragekomplexe 7. bis 13. sind vom Antragsgegner zu beantworten. Die Fragen zielen nicht auf „Wahlkampfäußerungen politischer Akteure“ ab, sondern konkret auf die Amtstätigkeit des Landrats und sind daher zu beantworten. Nachdem diese Themen von Seiten des nunmehr amtierenden Landrats im vorangegangenen Wahlkampf selbst aufgerufen worden sind, besteht ein öffentliches Interesse an der Frage der Umsetzung der Wahlkampfthemen. Damit muss er seine jetzige Amtsführung auch daran messen lassen. Soweit die Fragen aus Sicht des Antragsgegners als „provokant“ empfunden werden können, da – wie selbst ausgeführt – die Zuständigkeiten für die abgefragten Betätigungen nicht beim Landkreis liegen, liegt es durchaus im öffentlichen Informationsinteresse, die Frage nach der Erfüllung von Wahlversprechen auch durch den gewählten Amtsinhaber selbst beantworten zu lassen. Der Antragsgegner kann sich daher auch nicht auf seine fehlende Zuständigkeit für die Themenkomplexe berufen, indem auf „Zuständigkeiten, welche in Bundes- und Landesgesetzen definiert seien“, verwiesen wird. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Auch die Fragenkomplexe Nr. 14. und 15. sind im Vorfeld des Eilrechtsschutzverfahrens vom Antragsgegner nicht beantwortet worden, obwohl ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung hierüber vorliegt. Die Behauptung, das Landratsamt vollziehe diese Aufgabe gemäß des „von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten und vom Deutschen Bundestag beschlossenen Rückführungsverbesserungsgesetzes“, stellt keine Antwort dar, sondern nur eine allgemeine Floskel, die zudem bereits insofern irreführend ist, als dieses Gesetz erst zum 27.02.2024 in Kraft getreten und Herr Sesselmann seit dem 03.07.2023 im Amt ist. Diese Fragen zielen auf eine faktenbasierte Antwort bzw. die Angabe von Zahlen, über die der Antragsgegner als zuständige Behörde verfügt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Nach alledem war dem Antrag - mit Ausnahme des für erledigt erklärten Teils - stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei war der beiderseits für erledigt erklärte Teil des Verfahrens derart geringfügig, dass er kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, erfolgt keine Reduzierung auf die Hälfte im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).