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Beschluss

2 B 10435/23

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0626.2B10435.23.00
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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung einer anderen Grundschule auf Antrag der Eltern liegt dann vor, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der sich aus der Festlegung von Schulbezirken ergebenden Pflicht, eine bestimmte Grundschule zu besuchen, einhergehen. Diese nachteiligen Folgen müssen zugleich von einigem Gewicht sein, und eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, um das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke zu überwiegen, und die auch nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden können.(Rn.8) 2. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes" und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen. Die Ablehnung des Zuweisungsantrags für die Wunschschule ist vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zu messen.(Rn.9) 3. Der Begriff des wichtigen Grundes umfasst sowohl soziale wie pädagogische Gründe von einigem Gewicht. Nicht jeder Unterschied in der pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts an einer einzelnen Schule stellt zugleich einen wichtigen (pädagogischen) Grund dar. Weichen die nach der Festlegung der Schulbezirke zuständige Schule und die Wunschschule aufgrund ihres pädagogischen Profils allerdings über den üblichen pädagogischen Gestaltungsspielraum, den die Lehrpläne gewähren, hinaus im Sinne einer speziellen Profilbildung voneinander ab, ist dies für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes angesichts der verfassungsrechtlichen Vorprägung der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) von besonderem Belang. In diesem Fall sind grundsätzlich nur gegenläufige öffentliche Interessen von mindestens vergleichbarem Gewicht, die also den pädagogischen Wünschen und Überzeugungen der Eltern zumindest die Waage halten, geeignet, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung den Antrag abzulehnen (hier: Antrag auf Zuweisung an eine Montessori-Grundschule).(Rn.11) 4. Zum Streitwert im Eilverfahren der Schulzuweisung.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023 abgeändert und der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des – von der Antragstellerin fristgerecht einzuleitenden und weiter zu betreibenden – Hauptsacheverfahrens und vorbehaltlich des Einverständnisses der Schulleiterin der Montessori-Grundschule … verpflichtet, die Antragstellerin für das Schuljahr 2023/2024 vorläufig dieser Schule zuzuweisen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung einer anderen Grundschule auf Antrag der Eltern liegt dann vor, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der sich aus der Festlegung von Schulbezirken ergebenden Pflicht, eine bestimmte Grundschule zu besuchen, einhergehen. Diese nachteiligen Folgen müssen zugleich von einigem Gewicht sein, und eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, um das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke zu überwiegen, und die auch nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden können.(Rn.8) 2. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes" und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen. Die Ablehnung des Zuweisungsantrags für die Wunschschule ist vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zu messen.(Rn.9) 3. Der Begriff des wichtigen Grundes umfasst sowohl soziale wie pädagogische Gründe von einigem Gewicht. Nicht jeder Unterschied in der pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts an einer einzelnen Schule stellt zugleich einen wichtigen (pädagogischen) Grund dar. Weichen die nach der Festlegung der Schulbezirke zuständige Schule und die Wunschschule aufgrund ihres pädagogischen Profils allerdings über den üblichen pädagogischen Gestaltungsspielraum, den die Lehrpläne gewähren, hinaus im Sinne einer speziellen Profilbildung voneinander ab, ist dies für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes angesichts der verfassungsrechtlichen Vorprägung der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) von besonderem Belang. In diesem Fall sind grundsätzlich nur gegenläufige öffentliche Interessen von mindestens vergleichbarem Gewicht, die also den pädagogischen Wünschen und Überzeugungen der Eltern zumindest die Waage halten, geeignet, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung den Antrag abzulehnen (hier: Antrag auf Zuweisung an eine Montessori-Grundschule).(Rn.11) 4. Zum Streitwert im Eilverfahren der Schulzuweisung.(Rn.20) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023 abgeändert und der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des – von der Antragstellerin fristgerecht einzuleitenden und weiter zu betreibenden – Hauptsacheverfahrens und vorbehaltlich des Einverständnisses der Schulleiterin der Montessori-Grundschule … verpflichtet, die Antragstellerin für das Schuljahr 2023/2024 vorläufig dieser Schule zuzuweisen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat, bei gleichzeitiger Korrektur des Passivrubrums, da sich der Anspruch auf Zuweisung an eine andere Grundschule nach § 62 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz – SchulG – schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und der Intention des Gesetzgebers nach (vgl. LT-Drucks. 14/2567, S. 83) gegen den Schulleiter der nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG zuständigen Grundschule richtet, und was der Senat daher von Amts wegen berichtigt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 1; OVG MV, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 2 M 501/22 –, NVwZ-RR 2023, 485), Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem die Antragstellerin ihren Anspruch auf Zuweisung an die Montessori-Grundschule … zum Schuljahr 2023/2024 zu sichern sucht, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entsprechen müssen. Denn die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. I. Das Verwaltungsgericht hätte es nicht ablehnen dürfen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Schuljahr 2023/2024, vorbehaltlich des Einverständnisses der Schulleiterin der Montessori-Grundschule …, dieser Grundschule zuzuweisen. Die Antragstellerin hat sowohl den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 des Beschlussabdrucks [BA]; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Die Hauptsache, nämlich die (vorläufige) Zuweisung der Antragstellerin an ihre „Wunschschule“, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die für die Zuweisung zuständige Stelle bei nochmaliger Befassung eine für die Antragstellerin positive Entscheidung treffen wird, mit anderen Worten, es muss im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich sein, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung an diese Schule besteht und eine ordnungsgemäße Entscheidung über ihren Antrag zu ihrer Zuweisung an diese Schule führen wird (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 f. BA; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). 2. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Zuweisung an ihre, außerhalb des festgelegten Schulbezirks liegende, „Wunschschule“ steht ihr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung zu. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2023 vermögen rechtlich keinen Bestand zu haben. a) § 62 Abs. 1 SchulG gibt der Schulbehörde auf, für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzusetzen. Schüler haben grundsätzlich die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Die derart festgelegte Schule ist die für den einzelnen Schüler „zuständige“ Schule (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75). Dadurch soll nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die regionale Ausgewogenheit des Schulangebots gewährleistet (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75) und zu diesem Zweck eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen erreicht werden (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43). Neben diesen organisatorischen Regelungszweck der Norm tritt der Fürsorgegesichtspunkt, wonach die Schulbezirke „unnötig weite Schulwege vermeiden“ sollen, hinzu (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43; vgl. auch Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: PdK RhPf G-1, § 62 SchulG Anm. 2). Die derart durch die Festlegung von Schulbezirken vorgenommene Bestimmung der „zuständigen“ Schule kann allerdings gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG im Ausnahmefall „aus wichtigem Grund“ durchbrochen werden, nämlich bei dessen Vorliegen durch die Vornahme einer abweichenden Zuweisung durch den Schulleiter (auf Antrag der Eltern nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG) oder durch die Schulbehörde (antragsunabhängig „aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund“ nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG; vgl. dazu LT-Drucks. 14/2567, S. 83). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG liegt dann vor, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG sich ergebenden Pflicht, eine bestimmte Grundschule zu besuchen, einhergehen. Diese nachteiligen Folgen müssen zugleich von einigem Gewicht sein, und eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, um das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke zu überwiegen, und die auch nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden können, da andernfalls, entgegen der Intention des Gesetzgebers, kein Ausnahmefall mehr vorläge (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 19; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 38). Es ist danach allerdings auch nicht erforderlich, dass die individuellen Gründe des Antragstellers den Grad einer „unzumutbaren Härte“ erreichen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 37). Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1965 – VII C 47.64 –, BVerwGE 21, 289 [292 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 778). Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 –, BVerwGE 18, 40 [42]; vgl. auch explizit Hufen, JuS 2014, 187 [188]). Erforderlich ist deshalb im Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestsetzung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7). Die Ablehnung des Zuweisungsantrags für die „Wunschschule“ ist vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zu messen (vgl. auch entsprechend OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 [787]; Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 19 B 1066/16 –, NVwZ-RR 2017, 417 [418] jeweils m.w.N.). Der Begriff des „wichtigen Grundes“ selbst umfasst grundsätzlich sowohl soziale wie pädagogische Gründe von einigem Gewicht. Anders als das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG meint, sind pädagogische Gründe dabei auch nicht nur solche, die mit „besseren speziellen Fördermöglichkeiten an einer anderen Schule“ verbunden sind. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs lediglich und nachvollziehbarer Weise – und im übrigen ausdrücklich auch nur als Beispiel – allein für antragsunabhängige Zuweisungen durch die Schulbehörde und bezieht sich allein auf diesen Fall (vgl. LT-Drucks. 14/2567, S. 83). Spezieller Fördermaßnahmen oder eines besonderen Förderbedarfs des Schülers und damit erhöhter Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen pädagogischen Grundes bedarf es bei einem Antrag auf abweichende Zuweisung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG danach nicht. Zwar rechtfertigt nicht jede nicht selten rein subjektiv geprägte Einschätzung von vermeintlich besseren Ausbildungsmöglichkeiten oder Schwerpunktsetzungen an einer anderen Schule die Annahme eines wichtigen Grundes. Nicht jeder Unterschied in der pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts an einer einzelnen Schule stellt zugleich einen wichtigen (pädagogischen) Grund dar (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 47). Der Unterschied muss, wie auch die sozialen Gründe, wie oben ausgeführt, von einigem Gewicht sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 38; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 779). Weichen die nach der Festlegung der Schulbezirke zuständige Schule und die „Wunschschule“ aufgrund ihres pädagogischen Profils danach über den üblichen pädagogischen Gestaltungsspielraum, den die Lehrpläne gewähren, hinaus im Sinne einer speziellen Profilbildung voneinander ab, ist dies für die Beurteilung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ angesichts der vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Vorprägung der Ausnahmebestimmung von besonderem Belang (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 f.; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 46; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2000 – 1 BvL 15/00 –, NVwZ-RR 2001, 311 [312 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 779). In diesem Fall sind grundsätzlich nur gegenläufige öffentliche Interessen von mindestens vergleichbarem Gewicht, die also den pädagogischen Wünschen und Überzeugungen der Eltern zumindest die Waage halten, geeignet, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung den Antrag abzulehnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 14). b) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Ablehnung des Antrags auf Zuweisung an die Montessori-Grundschule … bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. aa) Die Antragstellerin hat ihren Antrag nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG, neben sozialen Aspekten wie die Kinderbetreuung u.ä., vor allem damit begründet, dass sie eine Beschulung nach dem Konzept der Montessori-Pädagogik wünscht, und hat deshalb als „Wunschschule“ die Montessori-Grundschule … angegeben. An der Ernsthaftigkeit dieses Wunsches sind Zweifel nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Aspekt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 13). Auch ist, anders als der Antragsgegner und mit ihm das Verwaltungsgericht meint, das Unterrichtskonzept der Montessori-Schulen als eine besondere pädagogische Profilbildung mit einem besonderen pädagogischen Schwerpunkt im schulischen Angebot zu begreifen (vgl. dazu ausführlich VG Göttingen, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 4 A 144/08 –, juris Rn. 19 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. September 1999 – 6 C 21.98 –, NJW 2000, 1280 [1281 f.]). Dies reicht nach dem oben Ausgeführten aus, um der Sache nach einen wichtigen (pädagogischen) Grund für die Zuweisung zu begründen. Der Antragsgegner hat gegenüber diesem individuellen Interesse der Antragstellerin auch keine gegenläufigen öffentlichen Interessen von mindestens vergleichbarem Gewicht, wie etwa die Gefahr einer Unterfrequentierung der eigentlich zuständigen Grundschule oder für das Land nachteilige Kostenfolgen geltend gemacht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 4 Bs 401/99 –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 15), weshalb die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen hat. bb) Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bereits einen wichtigen pädagogischen Grund für ihren Antrag auf Zuweisung an ihre Wunschschule geltend machen kann, sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit von ergänzenden Ausführungen zu den von der Antragstellerin daneben geltend gemachten sozialen Gründen ab. Die Antragstellerin wird nach alledem daher mit ihrem Begehren in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben. 3. Die Antragstellerin hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch in der für sie nach der Schulbezirksfestlegung zuständigen Grundschule einen ausreichenden und angemessenen Unterricht sowie die erforderliche Betreuung erhalten würde. Die Beschulung im Rahmen des von ihr gewünschten pädagogischen Konzepts wäre jedoch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht möglich. Dieser Verlust könnte nach dem, wie oben ausgeführt, ganz überwiegend wahrscheinlichen, Erfolg im Hauptsacheverfahren auch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16). Hinzu kommen regelmäßig besondere Belastungen für die Antragstellerin, die nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit einem sich daran anschließenden Wechsel an die „Wunschschule“ verbunden wären. 4. Nach alledem liegt neben dem Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund vor, weshalb die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen war, deren Wirkung allerdings, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu begrenzen ist auf den rechtskräftigen Abschluss des – nach dem Erkenntnisstand des Senats bislang nicht eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens. Da ferner vor der begehrten Zuweisung das Einverständnis der Schulleiterin der aufnehmenden Schule erforderlich ist (§ 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG; vgl. auch Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: PdK RhPf G-1, § 62 SchulG Anm. 3.1) und dessen Vorliegen, wie insoweit auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, war die Anordnung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nummern 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Schulaufnahme nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 7 f. BA; Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – OVG 3 L 67/10 –, NVwZ-RR 2011, 87; OVG NRW, Beschluss vom 19 B 438/06 –, juris Rn. 19; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 B 205/16 –, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 31). Für die Festsetzung auf zwei Drittel des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu korrigieren. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).