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Beschluss

4 L 819/22.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0826.4L819.22.KO.00
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Leitsätze
1. Der gesetzlich normierte Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule bildet den Rahmen für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Beschulung außerhalb des Grundschulbezirks vorliegt.(Rn.9) 2. Die Aufrechterhaltung außerschulischer Sozialkontakte stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Dasselbe gilt für die Vorstellung des Kindes, gemeinsam mit Freunden eingeschult zu werden.(Rn.11) 3. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für eine bezirksfremde Beschulung kann die Länge des Schulwegs von Bedeutung sein. Die Bereitschaft der Eltern, das Kind zur Schule zu fahren, ist demgegenüber angesichts des schulischen Ziels, zur Selbständigkeit und zu Umweltbewusstsein zu erziehen, ohne Belang. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gesetzlich normierte Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule bildet den Rahmen für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Beschulung außerhalb des Grundschulbezirks vorliegt.(Rn.9) 2. Die Aufrechterhaltung außerschulischer Sozialkontakte stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Dasselbe gilt für die Vorstellung des Kindes, gemeinsam mit Freunden eingeschult zu werden.(Rn.11) 3. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für eine bezirksfremde Beschulung kann die Länge des Schulwegs von Bedeutung sein. Die Bereitschaft der Eltern, das Kind zur Schule zu fahren, ist demgegenüber angesichts des schulischen Ziels, zur Selbständigkeit und zu Umweltbewusstsein zu erziehen, ohne Belang. (Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 05.09.2022 den Besuch der Grundschule A., B.straße ..., C., zu gestatten, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der vorliegende Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzufassen, da der Antragsteller die Erweiterung einer Rechtsposition erstrebt, nämlich die Zuordnung an eine Schule außerhalb des Schulbezirks. Derartige gerichtliche Anordnungen können nur ergehen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist eine Regelungsanordnung, die – wie hier – der Hauptsache vorgreift nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen Anordnungsanspruch. 2. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung an die gewünschte Grundschule zusteht. a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) legt die Schulbehörde für jede Grundschule im Einvernehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest. § 62 Abs. 2 SchulG regelt im Anschluss hieran, dass Schülerinnen und Schüler die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (Satz 1). Aus diesem Grund ist der Antragsteller der F.schule in C. zugeordnet. Zwar kann die Schulleitung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG kann die Schulbehörde aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen. Ein wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Regelungen ist im Fall des Antragstellers jedoch nicht gegeben bzw. nicht glaubhaft gemacht worden. b) Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27. August 2021 (4 L 753/21.KO, n.v.) die Anforderungen für die Annahme eines wichtigen Grundes wie folgt präzisiert: [Er] liegt vor, wenn die Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätten, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung . Hinsichtlich der Frage, welche Gründe eine Ausnahme von der Schulbezirkspflicht geboten erscheinen lassen, ist maßgebend auf das Wohl des Kindes abzustellen . Dies können einerseits pädagogische und organisatorische Gründe (s. § 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG), aber auch weitere Gründe sein. Allerdings müssen sich diese am schulischen Auftrag (s. § 1 Abs. 1 SchulG) orientieren. Denkbar sind darüber hinaus auch Gründe, die nicht in der Person des Kindes gegeben sind, sodass auch eine fehlende Betreuungsmöglichkeit während der unterrichtsfreien Zeit bzw. bei einer Fremdbetreuung der Umstand, dass die Betreuungsperson in einem anderen Schulbezirk wohnt, einen wichtigen Grund i.S.v. § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG darstellen können . Ein wichtiger Grund scheidet hingegen aus, wenn der angeführte Grund sich nicht aus der besonderen Situation des Einzelfalles ergibt, sondern es sich um Umstände handelt, die von einer Vielzahl von Schülern bzw. Eltern geltend gemacht werden können (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, NVwZ-RR 2020, 400, 401, Rn. 38 m.w.N.; ). Der schulische Auftrag, der den Rahmen für die Prüfung eines wichtigen Grundes bildet, orientiert sich am Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten (§ 1 Abs. 1 SchulG). In Erfüllung dieses Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung, sie leitet zu eigenverantwortlichem Handeln an und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten unter anderem zur Förderung des Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt (§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 SchulG). Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind einander gleichgeordnet; Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung (§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG). Der Wunsch, eine bestimmte Schule besuchen zu können, ist deshalb abzuwägen mit dem auf Art. 7 Abs. 1 GG gestützten Organisationsermessen des Staates im schulischen Bereich (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 L 576/11.KO –, juris, Rn. 18). Unter Beachtung des schulischen Auftrags wiegen die Nachteile, die mit der Einschulung des Antragstellers in der Grundschule seines Schulbezirks verbunden sein könnten, nicht schwerer als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung. c) Aus dem Hinweis des Antragstellers, seine sozialen Kontakte befänden sich nahezu ausschließlich in A., ergibt sich kein Nachteil, der als wichtiger Grund für die Begründung eines Schulverhältnisses an der dortigen Grundschule gelten könnte. Es ist schon fraglich, ob der Erhalt von außerschulischen Sozialkontakten in einem bestimmten räumlichen Umfeld vom Bildungsauftrag der Schule umfasst ist. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Beeinträchtigungen des Antragstellers in diesem sozialen Umfeld deutlich gewichtiger wären als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Grundschulbezirke. Es ist schon zu bezweifeln, dass mittel- und langfristig überhaupt Nachteile auftreten. Denn es ist nicht zu erkennen, weshalb die Kontakte des Antragstellers in A. durch seine Beschulung außerhalb des Ortsteils nachhaltig beeinträchtigt werden sollten. Ferner hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass nunmehr Freiräume entstehen könnten, die sozialen Kontakte im Wohnumfeld zu stärken. Der Berücksichtigung des Hinweises der Eltern als wichtiger Grund steht ferner entgegen, dass die Veränderung der sozialen Kontakte auf Grund der Einschulung nicht exklusiv den Antragsteller, sondern eine Vielzahl von Erstklässlern betrifft. Mit der Einschulung ändert sich das soziale Umfeld gravierend, da nunmehr der Kontakt zu den (neuen) Mitschülern im Vordergrund steht. Diese soziale Gruppe ist in den wenigsten Fällen deckungsgleich mit derjenigen im Vorschulbereich. Denn während der Schulbesuch verpflichtend ist, ist es die Betreuung durch eine Kindertagesstätte nicht. Hinzu kommt, dass sich die Einzugsbereiche der Grundschulen und Kindertagesstätten in der Regel nicht decken. Der Umstand, dass der Antragsteller eine wohnortferne Kindertagesstätte besucht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch dies trifft auf eine Vielzahl von Kindern zu mit der Folge, dass die daraus möglicherweise resultierenden Beeinträchtigungen bei der Einschulung ebenfalls eine Vielzahl von Kindern betreffen. Schließlich würde es die Dispositionsmöglichkeiten der Schulbehörde überfordern, wenn sie bei allen Erstklässlern prüfen müsste, ob außerschulische Sozialkontakte beibehalten werden könnten. d) Aus dem Wunsch des Antragstellers, mit seinen Freunden eingeschult zu werden, lässt sich ein wichtiger Grund im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 3, 4 SchulG ebenfalls nicht ableiten. Eine pädagogische Notwendigkeit für diese gemeinsame Einschulung wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2022 darauf hingewiesen, das Einleben in eine neue Klassengemeinschaft bringe grundsätzlich keine pädagogischen Schwierigkeiten mit sich. Diesem Ansatz hat der Antragsteller nicht widersprochen und auch nicht glaubhaft gemacht, dass es in seinem Fall nicht zutrifft. Zwar wurde im Verwaltungsverfahren behauptet, bei ihm handele es sich um ein sehr feinfühliges Kind, das mit Veränderungen schlecht zurechtkomme. Diese Behauptung wurde indes nicht belegt. Vielmehr zeichnet das Empfehlungsschreiben der Kindertagesstätte D. vom 30. Oktober 2021 das Bild eines im sozialen Umgang unauffälligen Kindes. Der Hinweis auf das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Wechsel des Kindergartens nach der Flutkatastrophe im Ahrtal überzeugt nicht. Das Verhalten in einer solchen Ausnahmesituation kann nicht als Prognose für ein Verhalten nach der Einschulung dienen, auf die Kindergartenkinder vorbereitet werden. Ferner steht der Einstufung als gewichtiger Grund entgegen, dass der Wunsch nach gemeinsamer Einschulung mit Kindergartenfreunden von einer Vielzahl der Erstklässler gehegt wird, aber regelmäßig nicht erfüllt werden kann. Dies folgt schon daraus, dass nicht alle Kinder einer Kindergartengruppe gleichzeitig eingeschult werden, wie das Schreiben von Frau E. vom 23. September 2021 beispielhaft zeigt. e) Ein Grund zur Rechtfertigung eines Gastschulverhältnisses ist ferner nicht in dem Verhältnis zwischen den Eltern des Antragstellers und der Schulleitung zu sehen. Ein pädagogisch wichtiger Grund könnte darin nur gesehen werden, wenn die schulische Entwicklung des Antragstellers gefährdet wäre. Das ist hier auszuschließen. Zwar versucht die Antragstellerseite darzulegen, das Verhältnis sei zerrüttet. Zum einen wäre dies aber unerheblich, da es in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner zukünftigen Klassenlehrerin ankommt. Zum anderen gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine nicht behebbare Störung in der Kommunikation zwischen der Schulleitung der F.schule und den Eltern des Antragstellers. Diese waren beim Elternabend anwesend und sind dort beraten worden. Von einem konsequenten Ausschluss von der Kommunikation kann seither keine Rede sein. Die aus Antragstellersicht fehlerhafte Auskunft zur Ablehnung des Gastschulantrags führt zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits ist nachvollziehbar, dass nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Ablehnungsentscheidung auf die Schulaufsicht verwiesen wurde. Andererseits kann aus einer – unterstellt – unrichtigen Auskunft nicht geschlossen werden, der Antragsteller und seine Eltern würden künftig unzutreffend informiert. Schließlich ist festzuhalten, dass das abweisende Verhalten des Vaters des Antragstellers („Ich will nicht sitzen und hier schon gar nicht“, s. Information an die Schulaufsicht vom 25. Juli 2022) nicht förderlich gewesen ist, um eine Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu finden. f) Die Behauptung, der Antragsteller sei wegen der Berufstätigkeit seiner Eltern außerschulisch auf fremde Betreuung angewiesen, kann nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 3, 4 SchulG anerkannt werden. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung nicht glaubhaft gemacht. Dabei kommt es ausschließlich auf die Zeit nach 16:00 Uhr an. Denn bis zu dieser Zeit bietet die F.schule eine Betreuung an. Auf die schulischen Betreuungsmöglichkeiten ist in erster Linie abzustellen, wenn geprüft wird, ob ein wichtiger Grund für die Begründung eines anderen Schulverhältnisses vorliegt (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. August 2013 – 4 L 833/13.KO –, n.v.). Darauf, dass die Betreuung den Eltern des Antragstellers möglicherweise nicht zusagt, kommt es nicht an. Die Ablehnung angebotener schulischer Betreuung ist kein Kriterium, das einen Eingriff in die Organisationsfreiheit der Schulbehörde rechtfertigt. Für die Zeit nach 16:00 Uhr fehlen indes Angaben dazu, an wie vielen Tagen in der Woche üblicherweise damit zu rechnen ist, dass der Antragsteller nach der Schule nicht von seinen Eltern – oder nach Zuzug vom Großvater – in Empfang genommen und betreut werden kann. Die pauschalen Hinweise auf die berufliche Einbindung der Eltern genügt dazu nicht. Insoweit ist ihre Erklärung von Bedeutung, dass beide zumindest zeitweise im Wohn-und Geschäftshaus der Familie arbeiten. Angesichts dieser Situation bedürfte es einer dezidierten Darlegung dazu, weshalb die Eltern des Antragstellers den Ablauf ihrer Tätigkeiten nicht so organisieren können, dass sie ab 16:00 Uhr vor Ort sind. Ebenso müsste dargelegt werden, weshalb der Großvater diese Rolle nicht übernehmen kann. Ferner hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weshalb er nicht zumindest vorübergehend weiter auf das „Betreuungsnetzwerk“ in A. zurückgreifen kann, bis seine Eltern das aus ihrer Sicht nötige Vertrauen zu den Eltern seiner künftigen Mitschüler gefasst haben. Insbesondere fehlt ein stichhaltiger Nachweis dazu, dass die befreundeten Eltern in A. den Antragsteller nur betreuen werden, wenn er mit seinen Freunden gemeinsam die dortige Grundschule besucht. Die eidesstattlichen Versicherungen der Eltern des Antragstellers genügen dazu nicht. Sie zwingen die Kammer nicht dazu, deren Inhalt als wahr zu unterstellen. Vielmehr hat die Kammer erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben in Bezug auf die soeben genannte Bedingung für die Betreuung des Antragstellers durch die Eltern seiner Freunde. Denn Teile des Vorbringens seiner Eltern sind interessengerichtet, gesteigert und nicht belegt. Dies gilt insbesondere für die Schilderungen zur besonderen Empfindsamkeit des Antragstellers und zum Verhältnis zur neuen Schulleitung. Vor diesem Hintergrund wäre die Behauptung, die befreundeten Eltern würden den Antragstellern nur betreuen, wenn er mit seinen Freunden beschult wird, nur glaubhaft, wenn entsprechende Erklärungen dieser Eltern vorlägen. Eine solche Bedingung lässt sich den im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren vorgelegten Erklärungen nicht entnehmen. g) Gegen die Annahme eines die Begründung eines Schulverhältnisses außerhalb des Schulbezirks rechtfertigenden Grundes spricht die Entfernung zu den Schulen. Dieser Aspekt reduziert die von Antragstellerseite behaupteten Nachteile erheblich. Anders als die Antragstellerseite meint, ist dieser Gesichtspunkt hier zu beachten. Einerseits ist die Länge des Schulwegs ein Kriterium, welches die Schulbehörde im Rahmen ihres Organisationsermessens zu beachten hat; andererseits ist die Reduzierung der Länge des Schulwegs im Interesse der Schüler anzustreben, um ihre zeitliche Belastung gerade beim Einstieg in einen neuen Schulabschnitt zu verringern (vgl. VG KO, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 L 576/11.KO –, juris, Rn. 22). Nach Google Maps kann der Antragsteller die Strecke vom Wohn- und Geschäftshaus seiner Eltern bis zur F.schule zu Fuß in 11 bzw. 12 Minuten bewältigen; die Distanz beträgt 900 m bzw. 950 m. Der Fußweg zur Grundschule in A. hat eine Länge von 2,7 km bzw. 2,8 km; er ist in 34 bzw. 35 Minuten zu bewältigen. Dem Antragsteller würden also bei einer Beschulung in der von ihm und seinen Eltern bevorzugten Schule ein ca. 2 km längerer Schulweg zugemutet, für den er ca. 20 Minuten länger bräuchte. Die Vermeidung dieser zeitlichen Belastung reduziert die von Antragstellerseite geschilderten Nachteile maßgeblich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller von seinen Eltern per PKW zur Schule gebracht werden könnte. Dieser Einwand steht nicht im Einklang mit den schulischen Zielen. Die Schüler – gerade auch die Grundschüler – sollen lernen, eigenständig zu agieren sowie Natur und Umwelt zu achten. Es liegt auf der Hand, dass es mit diesem Ansatz nicht vereinbar ist, wenn ein Schüler zu einer Grundschule gefahren wird, obschon er eine andere zumutbar zu Fuß erreichen kann. In diesem Zusammenhang gewinnt die Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG Bedeutung. Danach ist einem Grundschüler der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist und wenn der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km ist. Daraus folgt, dass dem Antragsteller der Fußweg zur F.schule zuzumuten ist, während dies für den Weg zur Grundschule in A. auf Grund der Entfernung nicht gilt. Hinzu kommt, dass der kürzeste Weg zu dieser Schule teilweise entlang einer Bundesstraße verläuft, die überquert werden müsste. In dieser Konstellation wäre zu prüfen, ob die Streckenführung besondere Gefahren birgt. Solche Gefahren bestehen für den Antragsteller nach der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung nicht, wenn er zur F.schule geht. 3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da durch die Entscheidung faktisch eine Regelung für einen großen Teil der Grundschulzeit des Antragstellers getroffen wird, hat die Kammer 3/4 des für die Hauptsache anzunehmenden Regelstreitwerts angesetzt (vgl. Ziff. 1.5 und 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).