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Beschluss

11 S 1799/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1022.11S1799.25.00
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Leitsätze
Der relevante Voraufenthalt im Sinne des § 104c Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfordert grundsätzlich den ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Die Regelungen in § 51 Abs 1 S 1 Nr 6 und 7 sowie § 85 AufenthG (juris: AufenthG 2004) finden insoweit keine entsprechende Anwendung. (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2025 - 2 K 4410/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. September 2025 - 2 K 4410/25 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der relevante Voraufenthalt im Sinne des § 104c Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfordert grundsätzlich den ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Die Regelungen in § 51 Abs 1 S 1 Nr 6 und 7 sowie § 85 AufenthG (juris: AufenthG 2004) finden insoweit keine entsprechende Anwendung. (Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2025 - 2 K 4410/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. September 2025 - 2 K 4410/25 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3; der beschließende Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 8, vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 2 und vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 2). a) Der Antragsteller, ein im Jahr 1976 geborener chinesischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Sache nach gegen die ihm drohende Abschiebung in die Volksrepublik China. Der Antragsteller reiste am 18.03.2015 erstmals in die Bundesrepublik ein und war aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als "Spezialitätenkoch" bis zum 17.03.2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F. Am 14.09.2017 reiste er nach China und am 06.02.2018 wieder ins Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den am 10.04.2019 gestellten Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 11.09.2019 ab. Seine hiergegen gerichtete Klage sowie der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung sind erfolglos geblieben. Am 25.07.2023 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.04.2025 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.05.2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Seinen am 13.05.2025 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen, dass seine Abschiebung vor dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens, das durch seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeleitet wurde, nicht durchgeführt werden darf. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.09.2025 - 2 K 4410/25 - abgelehnt. Der Antragsteller hat am 15.09.2025 Beschwerde gegen den am 04.09.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 19.09.2025 sowie ergänzend am 21.10.2025 begründet. b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt, diesen abgelehnt und dabei angenommen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG dürften nicht vorliegen. Es fehle bereits an einem ununterbrochenen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, weil dieser sich vom 14.09.2017 bis zum 06.02.2018 - und damit im relevanten Fünfjahreszeitraum vom 31.10.2017 bis zum 31.10.2022 - in China aufgehalten habe. Somit könne sein Aufenthalt weder nach dem Gesetzeswort-laut noch nach der Gesetzesbegründung als "ununterbrochen" angesehen werden. Hinzu komme, dass die Ausreise des Antragstellers zu einer Verlegung seines Lebensmittelpunkts - zunächst nach China und nach seiner Rückkehr auch innerhalb Deutschlands - geführt habe. Er habe vor seiner Ausreise in ... gewohnt und sich nach seiner Wiedereinreise in ... bei München angemeldet. c) Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die umfassende Mehrheit der Stimmen in Kommentarliteratur sowie kommunaler Praxis in den Bundesländern Berlin und Bayern stelle nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern auf die Statuskette ab, die nicht unterbrochen werden dürfe. Der Gesetzgeber habe die Frage des Umgangs mit geringfügigen Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer nur unbefriedigend geregelt. Auch wenn sich die Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergeben sollte, finde dies im Wortlaut der Norm keinen tragfähigen Anhaltspunkt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Es sei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen, die sich im "Rechterahmen" des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG bewegten, nur sehr schwer vermittelbar, dass sich dieses Recht, welches sie hätten ausüben dürfen, nun "gegen sie wende". Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe habe die Antragsgegnerin - mit E-Mail vom 23.10.2023 - darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach keine Versagungsgründe hinsichtlich § 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG und mithin die Voraussetzungen für eine Erteilung vorlägen. Da er - der Antragsteller - in dem betreffenden Zeitraum vom 14.09.2017 bis zum 06.02.2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, wäre es nur dann zum Abbruch der Voraufenthaltszeiten gekommen, wenn er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) oder nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist wäre (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Dies sei nicht der Fall gewesen. Ungeachtet dessen finde auch § 85 AufenthG entsprechende Anwendung. d) Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Antragsteller nicht, die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat, im Ergebnis zu erschüttern. Ohne Erfolg wendet er sich gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle am fünfjährigen ununterbrochenen Voraufenthalt im Bundesgebiet. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde; Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat sich vom 14.09.2017 bis zum 06.02.2018 - mithin für nahezu fünf Monate - in China aufgehalten. Sein tatsächlicher Voraufenthalt im Bundesgebiet war daher nicht ununterbrochen (vgl. zu diesem Kriterium auch BVerwG, Urteil vom 27.02.2025 - 1 C 13.23 - juris Rn. 24). Für die Frage, ob der relevante Voraufenthalt ununterbrochen im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG war, kommt es nicht lediglich auf die - auch erforderliche - durchgängige Statuskette, sondern zusätzlich auf den tatsächlichen Aufenthalt "im Bundesgebiet" an. In der Folge finden die Regelungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wonach kurzfristige Ausreisen mit Aufenthaltstitel für dessen Wirksamkeit unschädlich sind, solange sie vorübergehend sind bzw. sechs Monate nicht überschreiten, im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts bezüglich des Erfordernisses des tatsächlichen Aufenthalts keine entsprechende Anwendung (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.10.2024, § 104c AufenthG Rn. 8; a.A. OVG LSA, Beschluss vom 03.07.2025 - 2 M 60/25 - juris Rn. 11; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, § 104c AufenthG Rn. 45; Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 104c AufenthG Rn. 16; Weiser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 104c AufenthG Rn. 20). Dieses im Wege der Gesetzesauslegung gefundene Ergebnis folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm, wonach sich der Ausländer "ununterbrochen (…) im Bundesgebiet aufgehalten" haben muss. Der Wortlaut stellt einen ausdrücklichen Konnex zum physischen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet her. Für eine Anknüpfung dergestalt, dass lediglich keine Lücke in der Statuskette eingetreten sein darf, gibt der Wortlaut dagegen nichts her. Auch eine historische Auslegung führt nicht dazu, dass unter Heranziehung des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bzw. 7 AufenthG auf einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verzichtet werden könnte. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts heißt es - ohne nähere Begründung -, dass "kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten", unschädlich seien (BT-Drucksache 20/3717 vom 28.09.2022, S. 44). Es kann vorliegend offen bleiben, ob diese von der Bundesregierung intendierte Einschränkung der Voraussetzung des ununterbrochenen Voraufenthalts im Bundesgebiet maßgeblich ist, obwohl sie in der gewählten Konkretisierung keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (vgl. zu den diesbezüglichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 - juris Rn. 25 und vom 31.01.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris Rn. 23). Denn ungeachtet dessen, ob der maßgebliche objektivierte Wille des Gesetzgebers in der Norm hinreichend zum Ausdruck kommt, war der Voraufenthalt des Antragstellers im konkreten Fall für über drei Monate unterbrochen. Die Einbeziehung derart langer Unterbrechungen war vom Gesetzgeber jedenfalls nicht beabsichtigt. Dies zeigt auch der systematische Vergleich mit der entsprechenden Regelung des "ununterbrochenen Aufenthalts (…) im Bundesgebiet" in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (BT-Drucksache 18/4097, S. 43). Auch in diesem Fall, in dem dieselbe Formulierung gewählt wurde, sollen nach der Begründung des einschlägigen Gesetzentwurfs nur kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten unschädlich sein. Eine nicht im Wortlaut angelegte und vom Gesetzgeber zudem nicht gewollte Einschränkung des Erfordernisses des ununterbrochenen physischen Voraufenthalts unter Heranziehung des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ist auch nicht aufgrund teleologischer Erwägungen geboten. Der Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG soll im Bundesgebiet geduldeten Ausländern bei Erfüllung einiger weiterer Voraussetzungen eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland bieten. Ausgehend davon, dass sich 242.029 geduldete Ausländer am 31.12.2021 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, davon 136.605 seit mehr als fünf Jahren, sollte den betroffenen Ausländern die Chance eingeräumt werden, die notwendigen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es sollten - im Wege einer einmaligen Sonderregelung - positive Anreize für eine Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung gesetzt werden (vgl. BT-Drucksache 20/3717 vom 28.09.2022, S. 1 f.). Der Charakter als einmalige Sonderregelung, die eine Chance gibt, in einen rechtmäßigen Aufenthalt hineinzuwachsen, verdeutlicht, dass der Tatbestand nicht über den Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen ist. Unbehelflich ist hierbei der Einwand des Antragstellers, es sei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen, die sich im Glauben auf das ihnen eingeräumte Recht auf Auslandsaufenthalt im Rechterahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG bewegten, nur "sehr schwer vermittelbar", dass sich dieses Recht, welches sie ausgeübt haben und dieses auch durften, nun "gegen sie wende". Der Umstand, dass ein früherer Auslandsaufenthalt nicht zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis geführt hat, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anderen Aufenthaltstitels unbeachtlich sind oder erfüllt werden. Ebenso führt der Einwand, das Regierungspräsidium Karlsruhe habe die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach keine Versagungsgründe hinsichtlich § 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG vorliegen, zum Erfolg der Beschwerde. Denn ungeachtet dessen, dass eine vorläufige und zudem behördeninterne rechtliche Bewertung gleichfalls keinen Vertrauensschutz gegenüber dem betroffenen Ausländer zu begründen vermag, bezieht sich die in Bezug genommene Aussage ausschließlich auf die Soll-Versagungsgründe in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Eine Aussage zum ununterbrochenen Voraufenthalt nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde damit nicht getroffen. Schließlich kann die Bestimmung in § 85 AufenthG nicht unmittelbar herangezogen werden (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.10.2024, § 104c AufenthG Rn. 8). Die Vorschrift regelt nur Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts, wohingegen die - von § 104c AufenthG auch erfasste - Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet. § 85 AufenthG lässt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht analog anwenden (vgl. Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 104c AufenthG Rn. 16; ferner Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 25b AufenthG Rn. 14; a.A. Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, § 104c AufenthG Rn. 48; Weiser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 104c AufenthG Rn. 20). Es widerspräche sowohl dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der einen "ununterbrochenen Aufenthalt (…) im Bundesgebiet" voraussetzt, als auch dem sich aus den Materialien ableitbaren Willen des Gesetzgebers, einen derart langen Zeitraum als unschädlich zu betrachten. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 - verweist, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass die dort maßgebliche, im Rahmen des § 25b AufenthG zu prüfende Voraufenthaltszeit in der Statuskette und zudem nur für die Dauer von vier Tagen abgerissen war. Zur Frage, wie eine längere physische Abwesenheit vom Bundesgebiet innerhalb des § 104c AufenthG zu beurteilen ist, verhält sich die zitierte Entscheidung nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Im Eilrechtsschutzverfahren ist ungeachtet der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (zur Frage der maßgeblichen Fassung des Streitwertkatalogs vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 3 ff.) eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier mit den Aufenthaltstiteln nach § 18 Abs. 4 AufenthG a.F. - bereits eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 18 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen macht der Senat auch von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug ebenfalls auf 5.000,- EUR festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).